Tenor Der Angeklagte ist schuldig wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord. Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 03.01.2017 (Az. 5 Ks 403 Js 16861/16 ) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Schuld wiegt besonders schwer. Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 1 Var. 2, 22, 23, 25 Abs. 1 Alt. 2, 30 Abs. 1, Abs. 2 Var. 1, 53, 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1, 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57b, 66 Abs. 3 S. 2 StGB Gründe I. Zur Person 1. Lebenslauf... 2. Vorstrafen Der Angeklagte ist strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- a)Durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 02.09.1987 (Az. 51 Ls 6 Js 79570/87), rechtskräftig seit dem 27.04.1989, wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung und Nötigung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Es wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Landgericht Gießen stellte mit Urteil vom 15.09.1988 den Sachverhalt im Berufungsverfahren wie folgt fest: ... Mit Beschluss des Landgerichts Marburg vom 13.05.1992 wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt und die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zunächst nicht zur Bewährung ausgesetzt. Am 19.11.1992 wurde die Strafvollstreckung im Gnadenwege vorläufig eingestellt und der Angeklagte aus dem Strafvollzug entlassen. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde mit Beschluss des Landgerichts Marburg vom 06.07.1995 zur Bewährung ausgesetzt und der Strafrest schließlich mit Wirkung zum 31.08.2001 erlassen. In dem von dem Angeklagten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren wurde mit Urteil des Landgerichts Fulda vom 30.09.1998 das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15.09.1988 insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war.
- b)Durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29.04.2008 (Az. 1 KLs 310 Js 28/07 AK 72/07), rechtskräftig seit dem 07.05.2008, wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zu Grunde: ... Mit Beschluss vom 09.08.2013 wurde die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
- c)Durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 03.01.2017 (Az. 5 Ks - 403 Js 16861/16 ), rechtskräftig seit dem 05.07.2018, wurde der Angeklagte wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zu Grunde: ... Mit Urteil vom 04.07.2018 (Az. 2 StR 245/17 , NJW 2019, 449 ) verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten gegen das vorstehende landgerichtliche Urteil. 3. Untersuchungshaft und Strafhaft Der Angeklagte wurde in dem Verfahren, welches zu der oben bereits dargestellten Verurteilung durch das Landgericht Gießen am 03.01.2017 führte, am 29.04.2016 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen vom selben Tag seitdem in Untersuchungshaft. Seit dem 05.07.2018 wird gegen den Angeklagten die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vollstreckt. Haftende ist auf den 28.04.2023 notiert. Der Zweidrittelzeitpunkt war am 27.12.2020 erreicht. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen hat eine bedingte Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 18.12.2020 verworfen. Vollzugsöffnende Maßnahmen hat die JVA ..., in der sich der Angeklagte aktuell befindet, bislang nicht angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Angeklagte werde vor dem Hintergrund seiner biografischen Anamnese und der bislang fehlenden Tataufbereitung als ungeeignet angesehen. Es fehle an besonderen Umständen, die die Annahme begründeten, dass eine Missbrauchsgefahr im Rahmen vollzugsöffnender Maßnahmen nicht gegeben sei. Am 22.02.2018 hat das Amtsgericht Nürnberg (Az. 59 Gs - 105 Js 675/17) einen Haftbefehl wegen des Tatverdachts des versuchten Mordes gegen den Angeklagten erlassen. Am 11.09.2020 hat die Kammer nach Verbindung der drei ursprünglich separat von den Staatsanwaltschaften Limburg (Az. 3 Js 9407/12 ), Nürnberg-Fürth (Az. 105 Js 675/17) und Bremen (zunächst Az. 250 UJs 11084/16 und nach Übernahme durch die Staatsanwaltschaft Limburg Az. 3 Js 18002/19) geführten Ermittlungsverfahren einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. II. Zur Sache 1. Tatvorgeschichte Der Angeklagte entwickelte seit der Jugendzeit einen sexuellen Sadismus als schwere andere seelische Abartigkeit, der nach DSM-IV-TR (diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen) unter 302.84 eingeordnet wird und in der ICD-10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen in der 10. Version der Weltgesundheitsorganisation) in die Gruppe der sadomasochistischen Störung nach F 65.5 fällt. Der Angeklagte bevorzugt seitdem sexuelle Aktivitäten, bei denen er dem Sexualpartner Schmerzen oder eine sonstige Erniedrigung zufügt, oder sie fesselt. Besonderen Lustgewinn verschafft ihm das Fesseln junger Frauen. Masochistische Tendenzen hat er demgegenüber keine. Diese Entwicklung nahm über mehrere Jahrzehnte einen progredienten Verlauf. Er setzte seine sexuellen Phantasien vielfach mit Prostituierten um, wobei er diese meistens nicht in besonderen "Sado-Maso-Studios" aufsuchte, sondern auf dem sogenannten Straßenstrich. Hierbei überschritt er schon bald die vereinbarte Vorgehensweise. Er stellte Hinrichtungsszenarien nach und gerierte sich als jüngstes Gericht. Es kam dazu, dass Frauen in Todesangst gerieten, da er ihnen gegen ihren Willen im hilflosen und zum Teil gefesselten Zustand durch Zuziehen der Galgenschlinge die Atmung erschwerte oder die Möglichkeit zur Atmung komplett abschnitt. Das Ausüben von Macht bis zur Todesangst führte bei dem Angeklagten zu einer starken sexuellen Erregung. Der Angeklagte begann spätestens im Jahr 2007, gezielt Frauen im Internet zu kontaktieren, die selbstmordgefährdet waren. Hierfür bewegte er sich auf sog. "Suizid-Seiten" und in entsprechenden Foren. Gezielt versuchte er, Frauen für seine ihn erregenden "Erhängungsszenarien" zu gewinnen. Ein Interesse am sexuellen "Rollenspiel" legte er jedoch meist nicht offen, sondern gerierte sich als medizinisch oder auch psychologisch vorgebildeter Helfer und Ratgeber. In diesem Zusammenhang kam es nach einem gegen den Willen der Frau fortgesetzten Erhängungsszenario am 29.04.2008 zu der oben bereits genannten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht Paderborn. Der Angeklagte setzte die Suche nach suizidalen Frauen im Internet und die von ihm als "Spiele" bezeichneten Erhängungsszenarien gleichwohl fort. 2. Tatgeschehen
- a)Tat 1: Geschehen vom 24.04.2012-06.05.2012
- aa)Situation der Geschädigten P. (geborene H.) Seit dem Jahr 2010 wurde die im Jahr 1986 geborene Geschädigte P. (geborene H.), die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, nach vorangegangener Heroinabhängigkeit mit Methadon substituiert. Weiter lag bei der Geschädigten jedenfalls seit Anfang 2012 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10: F 60.31) vor. Im Rahmen einer Behandlung nach § 35 BtMG in der Facheinrichtung Ludwigsbad in ... geriet die Geschädigte in eine Lebenskrise. Sie verliebte sich unglücklich in einen Mitpatienten. Zugleich sah sie sich daran gehindert, bei ihrer Mutter unterzukommen, da sie Angst vor deren gewalttätigem Lebensgefährten hatte. Hinzu kam eine anstehende Inhaftierung. In dieser Krisensituation unternahm die Geschädigte einen Suizidversuch mit Tabletten. Sie wurde deshalb am 23.04.2012 notfallmäßig in das Krankenhaus ... eingeliefert und befand sich vom 24.04.2012 bis zum 05.05.2012 in Behandlung in der ...-Klinik für Psychiatrie. Dort zeigten sich bei ihr impulsive Durchbrüche und depressive Verstimmungen mit gegen sich selbst gerichteter Wut. Die Geschädigte befand sich in einer verzweifelten Phase voller Stimmungsschwankungen und erwog einen weiteren Suizidversuch, wollte jedoch zugleich nicht sterben, sondern ein geregeltes Leben führen. In ihrer Ratlosigkeit wandte sie sich nicht an das Klinikpersonal. Am 28.04.2012 gegen 19.00 Uhr meldete sie sich über den Laptop eines Mitpatienten in einem Suizidchat (psycho-chat.mainchat.
- de)an.
- bb)Tatablauf In diesem Chat nahm der Angeklagte, der unter dem Namen "Bernd" auftrat, Kontakt zu der Geschädigten P. auf und fragte diese, ob sie sterben wolle, was die Zeugin mit "Ja" beantwortete. Im weiteren Chatverlauf übergab die Geschädigte dem Angeklagte die Patiententelefonnummer der Psychiatrie und es kam in der Folgezeit zu regelmäßigen Telefonkontakten, die gewöhnlich etwa zweimal täglich stattfanden, sowie zu Schriftverkehr über die E-Mail-Adressen ... und .... In den Gesprächen gab die Geschädigte dem Angeklagten zu verstehen, dass sie auf jeden Fall sterben, aber hierbei keine Schmerzen erleiden wolle. Aufgrund dessen schlug der Angeklagte, der diesen Umstand zum Ausleben seiner sexuell motivierten Tötungsphantasien nutzen wollte, zunächst drei verschiedene Todesarten vor, wobei er mit ihr noch vor dem Tod den Geschlechtsverkehr durchführen wollte. Dabei erkannte er, dass die Geschädigte sich in einer labilen psychischen Verfassung befand. Dies nutzte er aus, indem er das Thema Suizid von sich aus immer wieder ansprach, um die Geschädigte in diese Richtung zu drängen. So schlug er vor, er könne der Geschädigten entweder Tabletten geben und sie anschließend mit einem Strick aufhängen oder sie in den Wald bringen, nackt ausziehen, ihre Hände auf dem Rücken fesseln und dann töten. Auch könne er sie kopfüber aufhängen und ihr die Kehle durchschneiden. Zu einem späteren Zeitpunkt bot der Angeklagte der Geschädigten zudem eine weitere Tötungsalternative in der Form an, dass er ihr beim "Hardcore-Sex" das Genick brechen könne. Die Geschädigte entschied, dass sie die erste schmerzlose Variante mit den Tabletten und dem Aufhängen bevorzuge, und teilte dies dem Angeklagten auch mit. Der Angeklagte und die Geschädigte verabredeten, dass diese zur Umsetzung des Vorhabens am 06.05.2012 nach ... fahren sollte, um dort vom Angeklagten abgeholt zu werden. Hierzu suchte der Angeschuldigte ihr am Telefon zunächst mehrere Bahnverbindungen heraus. Schließlich buchte er für sie am 06.05.2012 eine Mitfahrgelegenheit nach .... Dort wollte er die Geschädigte abholen und anschließend auf die besprochene Art nach vorherigem Geschlechtsverkehr töten. Sein Ziel war es, sich durch die Tötung sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Nach ihrer Entlassung aus der Psychiatrie am 05.05.2012 begab sich die Geschädigte zunächst nach ... zu ihrer Mutter, der Zeugin J., von wo aus sie am 06.05.2012 die Reise zu dem Angeschuldigten antreten wollte, damit dieser die Tötung vollziehe. Sie war hierzu fest entschlossen. Dabei war sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage, sich Suizidimpulsen zu widersetzen. Sie befand sich in einer präsuizidalen Verfassung. Trotz vorhandenen Überlebenswillens erschien ihr der Suizid als einziger Ausweg. Angesichts des Leidensdrucks war ihr eine freie, realitätsgerechte Entscheidung über Handlungsalternativen nicht mehr möglich. Sie hatte das Gefühl, dass sie der Angeklagte "um den Finger habe". Zur Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten hatte die Geschädigte ihm die Mobilfunknummer ihrer Mutter, der Zeugin J., übermittelt. An diesem Sonntagnachmittag rief der Angeklagte die Geschädigte auf dem Handy der Zeugin J. an, die das Gespräch an ihre Tochter übergab. Diese forderte ihre Mutter auf, das Zimmer zu verlassen. Irritiert von diesem Verhalten sprach die Zeugin J. die Geschädigte darauf an, dass etwas nicht stimme. Die Geschädigte brach in Tränen aus und offenbarte ihre Absprache mit dem Angeklagten zu ihrer Tötung. Die Zeugin J. verhinderte eine Abreise. Die von ihr informierte Polizei verbrachte die Geschädigte noch am 06.05.2012 in das Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg in ..., wo sie bis zum 21.05.2012 verblieb. Der Angeklagte rief an dem Sonntag noch mehrfach mit unterdrückter Nummer auf dem Handy der Zeugin J. an. Die Zeugin offenbarte ihm auf seine Nachfragen nicht, wo sich die Geschädigte befindet. Der Angeklagte trug ihr daraufhin auf, der Geschädigten auszurichten, dass der Strick schon bereitliege. In den folgenden zwei bis drei Wochen rief der Angeklagte jeden Abend zwischen 22 und 23 Uhr auf dem Handy der Zeugin J. an und verlangte nach der Geschädigten. Die Anrufe endeten, als die Zeugin schließlich nicht mehr das Telefon abnahm. Der Emailaccount ... wurde am 28.05.2012 gelöscht. In der anschließenden Strafhaft in der JVA ... unternahm die Geschädigte am 05.07.2012 einen weiteren Suizidversuch, indem sie Rasierklingen verschluckte.
- b)Tat 2: Geschehen in der Nacht vom 08. auf den 09.11.2015
- aa)Anmeldung im Forum Hoffnungsschimmer Im Juli 2015 meldete sich der Angeklagte als Heimu7766 (zum Teil mit einer anderen an den Namen angehängten Ziffernfolge) als User der Internetseite www.Hoffnungsschimmer-forum.de (im Folgenden Hoffnungsschimmer-Forum) an. Hierbei handelte es sich um ein sog. Selbsthilfeforum, in dem sich Menschen getrennt in verschiedene Themenbereiche über ihre Sorgen, Ängste und Krankheiten austauschen können. Insbesondere findet sich dort auch ein Themenbereich "Suizid". Der Angeklagte wollte die Internetseite und die dortigen Kontakte zur sexuellen Befriedigung nutzen. Er ging davon aus, dass die - möglicherweise suizidgefährdeten - weiblichen Nutzer besonders leicht manipulierbar seien und er sie zu - über bloße Rollenspiele hinausgehende - echten Tötungsszenarien werde überreden können. Die von ihm anvisierten "Selbsttötungen" seiner Opfer sollten seiner sexuellen Befriedigung dienen. Hierbei kam er in Kontakt zu mehreren Frauen, die aufgrund ihrer psychischen Situation leicht manipulierbar waren. Dies nutzte der Angeklagte aus, indem er ihnen "Hilfe" anbot. Ihm gelang es unter dem Vorwand der "Hilfe zum schmerzlosen Aus-dem-Leben-Scheiden" sowie dem Vorwand, seine Kommunikationspartnerinnen durch eine Art Gesprächstherapie über ihre Selbstmordgedanken vor dem Selbstmord zu bewahren, Vertrauen aufzubauen und Selbst- wie Fremdtötungsszenarien zu thematisieren, ohne sein sexuelles Interesse seinen Gesprächspartnerinnen gegenüber offen zu legen. Er beabsichtigte, in dem Forum Nutzerinnen zu finden, die sich im Zustand der eingeschränkten Willensbildung nach seiner Anleitung und in seiner zumindest akustischen Anwesenheit bis zum Todeseintritt erhängten oder sich von ihm erhängen lassen würden, was ihm - über ein bloßes Erhängungsrollenspiel hinausgehenden - besonderen Lustgewinn versprach.
- bb)Situation der Geschädigten W. Die im Jahr 1992 geborene Geschädigte W., die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, studierte seit 2012 in ... und lebte im dortigen Studentenwohnheim. Im Jahr 2014 erlebte sie einen Beinaheunfall, als sie mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten auf der Autobahn mit dem Auto unterwegs war. In der Folge litt sie an ständig wiederkehrenden Bildern dieses Beinaheunfalls. Deshalb suchte sie zum einen psychologische Hilfe bei der Beratungsstelle der Universität und zum anderen Rat im Internet. Im Januar 2015 meldete sie sich auf dem Hoffnungsschimmer-Forum an, um sich mit Menschen auszutauschen, die Ähnliches erlebt hatten. Dort beschrieb sie den Beinaheunfall und ihre Ängste. Auf ihre Posts erhielt sie ermutigende Zuschriften. Über Facebook lernte sie einen D. kennen, mit dem sie sich in der Folgezeit regelmäßig und intensiv telefonisch austauschte. Ihr Zustand verschlechterte sich im Laufe des Jahres 2015 zusehends. Sie verfiel in Antriebsarmut und nahm im Sommersemester kaum noch Kurse wahr. In ihr reifte die Erkenntnis, dass sie ihr Studium nicht beenden würde, da der Beruf des Lehrers ihr für sie nicht geeignet erschien. Ihr fehlte eine Zukunftsperspektive. Abends intensivierte sich häufig ihre Angst und sie erlebte die Bilder des Beinaheunfalls dann besonders stark. In diesen Situationen kamen ihr beginnend im Spätsommer 2015 Suizidgedanken. Sie litt an einer mittelschweren depressiven Episode. Sie nahm deshalb ab Anfang November Opipramol, ein leichtes Beruhigungsmittel, ein. Zu dieser Zeit brach der für die Geschädigte stützende Telefonkontakt mit D. ab, da dieser eine Haftstrafe antreten musste. Die Geschädigte achtete stets darauf, nicht zu intensiv über Suizid und die Möglichkeiten, sich umzubringen nachzudenken, weil sie Angst hatte, ihre Gedanken dann auch in die Tat umzusetzen.
- cc)Tatablauf Am 01.11.2015 kontaktierte der Angeklagte unter dem Nutzernamen Heimu erstmals über das Hoffnungsschimmer-Forum die Geschädigte W.. Er schrieb sie an und bat ihr Hilfe an. Verschwiegenheit sicherte er zu. Hierauf antwortete die Geschädigte zunächst nicht. Einige Tage darauf schrieb der Angeklagte die Geschädigte erneut an und fragte sie, ob sie telefonieren wolle. Die Geschädigte hatte gerade den stützenden Telefonkontakt zu ihrem Vertrauten D. verloren und erhoffte sich von dem Angeklagten Unterstützung. Da sie den Angeklagten nicht kannte und daher skeptisch war, wollte sie nur schreiben. Der Angeklagte schlug daraufhin Skype oder mainchat.de vor. Über letztere Seite begann noch am selben Tag ein längerer Chatverkehr. Der Angeklagte wollte sogleich wissen, wie es der Geschädigten gehe und wie hoch ihr Suiziddruck auf einer Skala von 1-10 sei. In den nächsten Tagen folgten mehrere Chats zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. In deren Verlauf stellte der Angeklagte immer wieder die Frage, wie es der Geschädigten gehe und wie hoch ihr Druck sei. Auch erwähnte er, dass es jedem selbst zustehe, zu entscheiden, ob er sich umbringe. Auch bot er der Geschädigten an, dies für sie durchzuführen, wenn sie das selbst nicht könnte. Am 08.11.2015 ging es der Geschädigten W. sehr schlecht. Bereits unmittelbar nach dem Aufwachen kamen ihr Suizidgedanken. Diese waren nicht konkret. In der Nacht vom 08.11.2015 auf den 09.11.2015 kam ein weiterer Chat zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten zustande. Dieser begann gegen 20.00 Uhr. Erneut erhoffte sich die Geschädigte Unterstützung und Beistand. Der Angeklagte regte an, dass sie über ihre Gefühle schreiben solle. Auch wiederholte er die Frage, wie hoch ihr Druck sei. Diese immer wieder vom Angeklagten wiederholten Fragen setzten der Geschädigten zu. Als sie zur Beruhigung das Medikament Opipramol einnehmen wollte, riet der Angeklagte ihr davon ab mit der Begründung, dass dadurch ihre Gefühle schwächer würden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, die Geschädigte in dieser Nacht zu manipulieren und dazu zu bringen, sich zu erhängen. Hierdurch wollte er unter Ausleben seines sexuellen Sadismus sexuelle Befriedigung erlangen. Um sein Ziel zu erreichen führte er mit der Geschädigten Gedankenexperimente durch. So fragte er sie, ob sie auch mal die Straße überquere, ohne vorher nach dem Verkehr zu schauen. Weiter sprach er verschiedene Suizidmethoden an. So thematisierte er das Springen von einem Hochhaus oder das Werfen vor einen Zug. Diese Methoden beschrieb er jedoch als unsicher, da man diese überleben könne. Weiter fragte er die Geschädigte, welches ihre bevorzugte Suizidart sei. Auch fragte er, wenn es eine Methode gäbe, die kurz und schmerzlos sei, ob sie das dann machen würde. Schließlich schlug er ihr das Erhängen als verlässliche Suizidmethode vor. Die Geschädigte fühlte sich durch das ständige Aufgreifen des Themas Suizid zunehmend emotional belastet und ihr Denken hierauf fixiert. Sie wollte darüber gar nicht sprechen aus Angst, dass sie sich dann etwas antun könnte. Als sie im Laufe des Gesprächs erwähnte, gerne mit ihrem Therapeuten über ihre Suizidgedanken sprechen zu wollen, riet ihr der Angeklagte davon ab, da sie dann nur in die "Klapse" käme. Im Laufe der Gespräche fragte der Angeklagte die Geschädigte mehrmals, ob sie eine Kamera hätte. Diese verneinte und fragte den Angeklagten, warum er das wissen wolle. Eine Antwort erhielt sie nicht. Sie verlegten gegen 1.30 Uhr den Chat schließlich von mainchat.de auf Skype, worüber sie telefonierten. Die Geschädigte fühlte sich mittlerweile so schlecht, dass sie immer weiter reden wollte. Schließlich forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, einen stabilen Gürtel zu holen. Zunächst widersetzte sich die Geschädigte diesem Ansinnen. Doch dem Angeklagten gelang es, ihren Willen zu brechen, indem er immer wieder alles Negative aus ihrem Leben hervorhob, bis sie sich fügte. Weiter forderte er sie auf, sich den Gürtel um den Hals zu legen. Die Geschädigte lehnte dies zunächst ab. Er redete ihr zu, dass da nichts dabei sei. Da brach die Geschädigte in Tränen aus. Der Angeklagte tröstete sie und nahm sie "virtuell in den Arm". Seinen Anweisungen gemäß holte sie ihren IKEA-Holzstuhl und stellte diesen in den Türrahmen. Dazu wechselten sie die Kommunikation von Skype auf das Handy, da das Kabel des Headsets der Geschädigten nicht bis zur Tür reichte, der Angeklagte aber bei dem Vorgang des Erhängens akustisch zugegen sein wollte. Nach Anweisung des Angeklagten maß die Geschädigte mit einem Lineal die erforderliche Länge des Gürtels ab. An der abgemessenen Stelle fertigte sie einen Knoten, damit der Gürtel in die Tür eingeklemmt werden konnte, ohne herauszurutschen, wenn sie sich damit erhängen würde. Dann forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, sich auszuziehen. Dies lehnte sie zunächst ab, ließ sich jedoch auch in diesem Punkt überreden. Der Angeklagte betonte erneut alles Schlechte in ihrem Leben, bis sie nachgab. Die Geschädigte behielt lediglich ihre Unterhose an, ohne dies zu sagen, da sie meinte, der Angeklagte könne das schließlich nicht sehen. Die Geschädigte geriet infolge der Beeinflussung des Angeklagten durch das Hervorheben negativer Aspekte ihres Lebens und des Fragens nach ihrer Stimmung und ihrem Suiziddruck schließlich in eine psychische Lage, in der sie nur noch eingeschränkt in der Lage war, ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Sie befand sich aufgrund der depressiven Episode und aufgrund ihrer persönlichkeitsbedingt unsicheren und beeinflussbaren Grundstruktur in einem tranceähnlichen Zustand. Den Forderungen des Angeklagten konnte sie keinen eigenen Willen entgegensetzen. Nach Anweisung des Angeklagten stellte sich die Geschädigte auf den Stuhl, klemmte den Gürtel in der Tür ein und legte sich die mit dem anderen Ende gebildete Schlinge um den Hals. Der Angeklagte war über das scheinbare Gelingen seines Plans sexuell bereits sehr erregt. Aus seiner Sicht näherte sich das Geschehen plangemäß dem Höhepunkt, dem Erhängen. Er erkannte, dass die Geschädigte nicht mehr in der Lage war, seinen Befehlen zu widerstehen. Seine Frage, ob sie noch einmal beten wolle, verneinte die Geschädigte. Er sagte, dass sie nur noch einen Schritt nach vorne gehen müsse. Er fragte sie, ob sie springen würde, wenn er ihr dies befehle. Sie antwortete, dass sie nicht wisse, was sie machen würde. Darauf entgegnete er, dass alles vorbei sei, wenn sie das mache. Als er mit stark erregter, ansteigender Stimme fragte, ob sie es nicht a u c h wolle, wurde die Geschädigte aus ihrem tranceähnlichen Zustand gerissen. Sie erkannte schlagartig die Gefährlichkeit der Situation, wie sie auf dem nicht allzu stabilen IKEA-Stuhl mit der Schlinge um den Hals stand, ohne Möglichkeit, sich festzuhalten, falls dieser umfiele. Sie teilte dem Angeklagten mit, dass sie wieder runter wolle. Der Angeklagte war enttäuscht. Er erkannte, dass der "Bann" gebrochen war und die Geschädigte nunmehr seinem Einfluss bis auf weiteres entzogen war und seinen Befehlen nicht mehr Folge leisten würde. Der Angeklagte meinte nur noch: "Okay, komm wieder runter." Die Geschädigte beendete daraufhin gegen 4.00 Uhr am 09.11.2015 das Telefonat. Als die Geschädigte den Angeklagten bei späteren Gesprächen deswegen zur Rede stellte, wiegelte dieser ab, dass schließlich nichts passiert sei. Er habe sie nur abschrecken wollen. Ihrem Therapeuten solle sie sich nicht anvertrauen, da dieser sie in eine Einrichtung einweisen würde. In der Folgezeit kam es noch ab und zu zu Telefonaten. Dabei begann der Angeklagte erneut, die Geschädigte nach ihrem Suiziddruck zu fragen. Um sich dem zu entziehen, blockierte die Geschädigte schließlich die Nummer des Angeklagten, sodass es zu keinen weiteren Kontakten mehr kam. In der Folgezeit befand sich die Geschädigte noch etwa zweieinhalb Jahre in psychologischer Behandlung angesichts des vorstehenden Erlebnisses. Verschiedene Umstände wie bestimmte Lichtverhältnisse in ihrer Wohnung erinnerten sie fortwährend an die Tat. Vor dem Schlafengehen hegte sie die - von ihr selbst als irrational erkannte - Sorge, dass sie jemand umbringen würde. In Alpträumen trachteten Unbekannte ihr immer wieder nach dem Leben. T-Shirts mit engem Hals bereiten ihr Probleme, weil sie sie an den Gürtel um ihren Hals erinnern. Sie hat sich eine Luftmatratze gekauft, auf der sie häufig schläft, weil ihr das Bett zu hoch ist und sie sich auf dem Boden sicherer fühlt. Sie hat eine Traumatherapeutin, in deren Behandlungsraum sie nicht gern auf den etwas wackeligen Stühlen sitzt, sondern lieber auf dem Boden. Ihre Ängste haben sie in ihrer Berufsausbildung beeinträchtigt, in der sie teils nicht mehr voll belastbar ist.
- c)Tat 3: Geschehen am 16.02.2016
- aa)Situation der Geschädigten K. Die im Jahr 1992 geborene Geschädigte K. arbeitete als Altenpflegerin. Jedenfalls ab dem Jahr 2015 litt sie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Des Weiteren litt sie im Dezember 2015 an einer depressiven Episode. Vom 19.10.2015 bis zum 01.12.2015 befand sich die Geschädigte auf der allgemeinen psychiatrischen Station der ... Klinik Dr. .... Dort gab sie an, ihr Leben seit Wochen als sinnlos wahrzunehmen, Lebensüberdruss-Gedanken zu haben, viel zu grübeln, seit Wochen unter Stimmungsschwankungen zu leiden, sich selbst zu verletzen, einen gesteigerten Appetit zu haben und Doxepin einzunehmen. Diagnostiziert wurden eine schwere depressive Episode und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Mangels akuter Eigen- oder Fremdgefährdung wurde die Geschädigte schließlich am 01.12.2015 entlassen. In dieser Zeit begann die Geschädigte, sich über Internetforen und -chats intensiv über ihre Erkrankung und ihre Symptome auszutauschen. Ferner wollte sie sich freiwillig ab März 2016 in stationäre Behandlung in die ...-Klinik begeben.
- bb)Tatablauf Der erste Kontakt zwischen dem Angeklagten (in den folgenden Chats abgekürzt: A) und der Geschädigten K. (in den folgenden Chats abgekürzt: K) kam am 31.01.2016 über das Hoffnungsschimmer-Forum zustande. Ab 12.58 Uhr verlegten der Angeklagte und die Geschädigte den Chat auf Skype, wo der Angeklagte unter dem Spitznamen ... auftrat, um sich der Aufsicht durch die Mitarbeiter des Hoffnungsschimmer-Forums zu entziehen. Der Angeklagte wollte eruieren, ob die Geschädigte sich unter seiner Anleitung selbst erhängen würde. Sein Ziel war es, seinen sexuellen Sadismus auszuleben und durch das Beiwohnen bei dem Erhängen geschlechtliche Befriedigung zu erreichen. So fragte er direkt zu Beginn der Kommunikation die Geschädigte nach Suizidgedanken und dem Suiziddruck und fragte ihre Suizidbereitschaft ab, sollte es eine schnelle und schmerzlose Möglichkeit geben. Dabei war er darauf bedacht, keine Spuren zu hinterlassen, weshalb er die Geschädigte fragte, ob sie die Protokollierung ausgeschaltet habe. Seine Gesprächsführung war dadurch gekennzeichnet, dass er der Geschädigten wechselnd positiv zusprach und ihr Negatives vorhielt, um sie zu destabilisieren. Er versuchte, ihre Gedanken auf ein Erhängen zu fixieren, indem er ihr dieses als schnelle, unkomplizierte Möglichkeit anpries. Von anderen Suizidvarianten als dem Erhängen versuchte er sie abzubringen, indem er diese Varianten als unsicher oder unangenehm darstellte. Zugleich brachte er das Element des Spiels in die Kommunikation. Die Hervorhebungen in fetter Schrift im folgenden Chatverkehr sind durch die Kammer erfolgt: K: Ja ist richtig! Hallo A: Aha wie geht es dir gerade? K: ja es geht danke A: wie alt bist du denn eigentlich K: 23, darf ich auch wissen wie alt du bist A: 34 A: was ist mit den Suizidgedanken gerade K: wie kommst du auf das Forum A: kannst ehrlich sein nun ja hatte mal stare Suizidgedanken im Moment nichtmher K: Naja.... Sind da und im Moment bin ich so das ich sage, dass ich es irgendwann machen werde A: wer wei wann sie wiederkommen sowas kannst du natürlich im Forum net schreiben sonst schicken sie dir die Polizei aber ich bin verschwiegen woher kommst du denn K: Ja jch weiß Darum schreibe ich das nicht so öffentlich Aus ... A: lebst du alleine K: Nein A: mit wem zusammen K: Mit meinem freund A: weiß der davon wie es um dich steht K: nicht so kras s Klar kennt er vieles. Aber ich weiß nicht wie akut das ist der würde mich in eine Klinik bringen A: und wo ist der jetzt dein freund K: Hier Warum A: liest der mit K: Nein.... A: was müste sich denn ändern das du leben willst K: Das weiß ich nicht Mein ganzes Leben Es muss einfach dieser ganze Druck weg sein Diese ganz Anspannung A: wie ghochist der Druck gerade hast du schon suizidversuche unternommen K: Was sind Suizidversuche. Ich stand schon 2 mal auf unserer Fensterbank und wollte springen. Ich habe schon häufig Tabletten genommen und tue das immer mal wieder. Und ich habe mir schon an den Pulsadern geschnitten sind das für Dich Versuche? Der Druck 70-80% A: ja schon versuche udn wie willst du es denn tun wenn du es tust K: Tabletten Alkohol und Zug A: udn wenn es ne möglichkeit gäbe sich perfekt schnell und schmerzlos ins jenseits zu befördern was dann wäre es dann soweit zuhause in denem Zimmer K: ? Hast du waS? Oder was soll das heißen A: will nur wissen was dann wäre wie teif du unten bist ob du sie nutzen würdes diese gelgenheit K: Also ehrlich gesagt. Ja ich denke in den richtigen Moment ja ! A: willst du lieber alleine gehen oder eventuell mit jemandem zusammen K: Also gestern Abend hätte ich es wohl gemacht Alleine! A: und was war gestern abend sowas ist natürlich nur durchführbar wenn man sllein daheim und ungestört ist K: Jch weiß nicht ich stand schon auf und mein erster Gedanken war Suizid. Und dann hat mir jemand noch erzählt das er jemand kennt der ein Versuch hatte und das hat mich extrem getriggert Ja das weiß ich Aber ich muss es ja nicht zu Hause tun A: steigt der druck gerade K: Ich kann auch woanders Tabletten ein werfen mit Flasche Wodka runter und dann zur nächste Zug Klar steigt der Ich denke das ist normal A: denkst du bitte an den Zugführer K: Ja A: der damit eventuell niemals klarkommen wird K: ich muss ja nicht vor den Zug springen denke die Hochspannungsleitung gibt dir auch den Rest! A: he udn wenn nicht dann liegst im Wachkoma jahrelang willst du das K: dann muss es eine totes sichere Methode sein Naja... So ist das Wie bist du von dieses Gedanken weggekommen? A: stimmt es soll doch perfekt funzren wie groß bsit du denn und wie schwer ich war in heilungsgottesdiensten vier mal und dann ist das weg gegangen hast du aus Sicherheitsgründen die Protokollierung ausgeschalten eigentlich nciht das dein Freund das zufällig mal lesen tut schreib mir doch mal was du gerade denkst udn fühlst so ausführlich wie möglich K: was ich gerade denke. Teilweise ziemlich krasse Fragen. Und weiß ehrlich gesagt noch nicht worauf das hinsausen soll. Gefühle. Keine Ahnung nicht einschätzbar. Bisschen gefühlskalt A: wie groß bsit du K: Warum ? A: naja Methode K: 165 A: gewicht K: Sry sage ich nicht A: Ach komm wegtn der dosierung schon behalte es für mich ok ich schwöre es habe selber Übergewicht K: also ehrlich gesagt ich bin auch aus dem klinischen Bereich ich denke das das schon reichen wird Ich glaub nicht das ein Mensch bei 200 Tabletten. Schlaf Kombi und antidepressiver nicht ausrejcht A: was arbeitest du denn K: Ich bin examinierte Pflegerin A: naja die meisten tabs haben Übelkeitserreger beigemischt K: Ja aber kein Insulin?!? Insulin. Einmal kurz Zeit wirkendes und dann Langzeitwirkungen A: naja kein angenehmer Tod K: Ab in den Po und dann ist es nicht mal nachweißbar Ja das habe ich auch schon gehört A: bin auch jemand mit med Erfahrung K: Aber ich denke man fällt schnell ins Koma A: das chon K: Was machst du? A: aber zuerst solltest du alles versuchen dien Leben auf die reihe zu bekommen REA's im ehrenamt [...] A: nein selbst wen ich wüßte dass du idch tot machen willst würde keine Polizei schicken weil ich deine Entscheidung respektiere du allein bestimmst über dein Leben [...] A: hast du was gegen religion oder bist du offen dafür dein wile ist das was fürmich zählt K: Ich habe nichts dagegen. Ich glaube an Gott und bete auch A: dan schick ich dir etz mal nen linlk K: Oky... A: von dem pastor in dessen heilungsgottesdiensten ich meien depris los geworden bin [...] K: was denkst du über Leute die einen Suizid begehen A: Also K: Rückschlüsse? A: jeder bestimmt über sein Leben selber wen jemand nimmer will hab ich Verständnis es sollte nur sein freier Wille sein zu gehen K: Aber wenn jemand eigentlich Hilfe will dann hilfst du? Ja das denke ich auch! A: eben ich sehe wir denken gleich darüber K: Ja stimmt A: ich verstehe dich so gut. vllt. gelingt es dir mir gegenüber ganz offen zu sein irgendwann ohne dass du dich öffnen kannst wird dir keier helfen können [...] K: Der Suizid Druck ? A: Ja K: Nein der ist gestern Abend und heute morgen am stärksten gewesen A: und warum K: war heute Morgen kurz davor aufzustehen um 6:00 Uhr dann naja... Weiß ich nicht A: und dann kansnt du dir mal was vorstellen K: Ja A: nur in der phantasie K: Oky A: du bist lebensunfähig für viele eine Belastung ach für deinen freund K: du meinst gerade,wenn ich es nicht schaffe und im Wachkoma liege A: taugt nicht viel bis nichts wert nein gerade jetzt denk mal wie scheiße du bist einfach nur darüber nach K: keine Ahnung. Willst du echt dass ich umbringen Dann mach nur weiter A: nein K: Fehlt gerade nicht mehr viel [...] K: und ehrlich gesagt. Kn ich gerade total am Boden. Ja zockrn A: um dein Leben K: um mein scheiß Leben, Ja!! A: würde die todesstrafe vollzogen wenn du verleirst K: Ja gut A: wie sehr reiezt es ddich K: so sehr das ich es annehmen würde A: würdest du es auch dann so machen wie du angewiesen wist schritt schritt bis es vorbei ist K: ? Oder ich mache es auf meine Weise A: nein so wie es gesagt würde wen du verlierst K: Ok A: ok udn es wäre egal wie so wie es bestimmt wird K: Wäre ich tot? A: müsßtest dju es dann tun wenn du es tust wie es bestimmt wird ? K: Würde ich sterben wenn ich verliere? Schnell? A: ja K: Oky Ohne andere darein zu ziehen ? A: wie sehr reizt es dich K: Ich würde es annehmen. Bringst du mich um? A: naja wu würdest schritt für chritt gehorchen was du tun sollst und es so machen bist du tot bist K: dann ist es ja langsam? Was brauche ich? A: wieso fragst du ob ich dich umbringen tue? würdest du gern dass es wer tut für dicch? K: sag mir einfach was ich brauche ja [...] K: ich habe Tabletten genommen A: wie viele K: 20 mg Diazepam und 100 mg atosil 8 Tabletten A: das ist zu viel K: das meine ich mit kurz Schluss Reaktionen. Das ist das was ich meine A: ruf den notarzt biite K: Was nein niemals Du hast mir was gesagt warum? A: du solst den notarzt rufen K: Und dann A: du bsit wunder voll ich will das du lebst ok [...] A: ich muss mich daruzf verlassen können dass du nix machst bevor ich es erlaube so als letzte instanz ok aus gründen deiner Sicherheit [...] Der Chat endete am 31.01.2016 um 22.31 Uhr. Am 01.02.2016 erfolgte ab 10.19 Uhr der nächste Chat bis 10.54 Uhr. Noch am selben Tag chatteten der Angeklagte und die Geschädigte ab 16.49 Uhr erneut: A: denkst du bitte langsam mal darüber nach wie scheiße du bist aber mach keinen mist ok halten den druck aus K: Ja genau wieder aushalten Nein mache ich nicht! Ich bin nicht scheiße! A: und sehen was dann für gefühle kommen K: Jeder der mich scheiße findet ist es selber Keine! Ich bestimme mein Leben A: und deswegen sollst dich runterziehen dmait irgendwann gefühle kommen über die wir dann reden müssen K: Ich bin gefühllos Ich habe keine Gefühle! Kalt wie ein sein [...] Um 20.20 Uhr setzten sie den Chat fort. Gegen 20.48 Uhr entspann sich folgendes Gespräch: K: Weist du machst mich manchmal mehr fertig als das du hilfst Ich weiß nicht woran der Sinn ist A: naja K: Das wenn du mir schreibst wie scheiße ich bin und ich mich ritze A: erkenst du es nicht K: Nein besse das diese Gedanken nicht quälen A: ich erfahre so immer mehr über dich hast du jetzt sui druck K: und was bringt dir das? A: ich weiß gern was ddu denkt was du empfindst damit ich gedanken analysieren kann [...] A: hat du suiziddruck K: Ja Planung A: wie meisnt du das K: ich überlege schon wie Und gleich wieder 150 sollten reichen oder? [...] K: vielleicht 2 renstan 20 mg. 150 mg atosil und dann 200 mg Doxepin und 20 mg Diazepam. Ja reizt mich gerade das zu nehmen. Warum auch nicht. Bin ich was wert nein A: nein höre auf K: Bin ich nocht A: doch bist du K: Nein K: jetz hlre auf damit K: Keiner würde was merken mein Freund würde denke ich schlafe A: höre auf mit en tableten K: Was du hast mich gefragt was ich tun würde Das würde ich tun A: aber du tut es nicht ok K: Aber hey. Noch sitze ch hier A: und wen du hängen solltest was dann ? [...] A: wenn du es nackt machen tust dann würdest absamnd nehmen K: Zack rein und runter und es ist vorbei Was jetzt geht‘s aber los! Nackt sry aber spinnst du A: ne weißdt das kostet su viel überwindund g und das bringt keiner so leicht [...] Am 02.02.2016 ab 23.48 Uhr entspann sich folgender Chat: K: Ah Oky das geht ja noch A: wie ist mit deine suizidgedanken K: geht A: sind die weniger K: Habe dir oben ja geschrieben das ich mich alleine fühle und wenn ich mich so fühle naja dann schon Gedanken Wohin hatte ich die Augen zu und dachte schlafen ist schön. Genauso schön müsste auch der tot sein oder?!?! A: sie schlimm sin diese gedanken jo denke mal so stelle ich mir den auch vor K: Also vor Ca einer Stunde hätte ich gesagt ich spiele. Aber im Moment gehtas_ Keine Ahnung war bisschen im Internet unterwegs habe versucht mich ab zu lenken A: was meinst du mit ich spiele K: Na du hast gesagt spielen. Roulette?!? A: axo und wen du verlierst hängst K: Würde mich nicht erhängen. Ich bleibe bei tabletten. In dem Fall der fälle Egal was du denkst Oder sagst A: da kostet ha kein überwindung das bringt jeder ja K: Ja und ?!? Macht mich das jetzt dadurch schlechter Genau weil es einfach ist A: strick reizt mehr weil dan ist wirklich sense K: Und dann nehme ich die einfache Variante A: dann izz es aus K: Dann nehme ich eher zug Sry. Strick und Pistole ist was für Männer A: mh auch für frauen K: Das ist deine Meinung. A: Joooo hab man kranke seite geseen wo frauen gehängt werden ging echt fix K: Ich glaube so schnell geht das nicht A: doch blzt schnell K: Und ein schöner tot und schneller tot ist für mich was anderes Hm... A: du sollst ja leben und net sterben Nach täglichen Chats an den folgenden Tagen kam es am 11.02.2016 um 21.44 Uhr zu folgendem Chat: K: Hatte heute Mega streit A: mit wem warum K: Du Sry. Aber bin gerade nicht in der Lage darüber zu schreiben. Mein Haustier ist gerade gestorben A: oh je was kann ich für dich tun dich mal lieb tröstend drücken. K: Ja danke, muss ich gerade erst mal verdauen A: suizidgedanken dabei was war es für ein tier [...] Am 14.02.2016 gegen 23.32 Uhr entspann sich folgender Chat: K: ich träume in letzter Zeit viel über den Suizid A: und wie machst du es in diesen träumen K: Ich springen vor einen Zug. Bin aber nicht tot. Komme in eine Klinik und versuche es mit Pulsader. Dann ldt der Traum zu Ende Ich sehe dunkeln Geister Jedenfalls rede ich mir das ein ... A: und wie geht es dir wen du dran denkst K: Bin durch einander. Weiß es nicht ein zu schätzen A: wen du es nicht selber machen müsstest es ne stelle gäbe wo man sich human töten lassen kann was dann würdest du da hingehen K: ich denke manchmal schon. Kann man es nicht selber machen. Wenn es schmerzlos geht Warum nicht... A: reizt dich der gedanke das es getan wird und du dir um nix mehr gedanken machen must [...] Am 15.02.2016 kam es gegen 10.13 Uhr zu folgendem Austausch: A: wohin will mit dir reden über die gefühle ok nicht dass du scheiß machst wen du etz zu mir fahren würdes dass wäre gut K: Ich mache nichts. Ich habe gerade keine Gefühle A: wo bist du jetzt K: Ich bin draußen Auf einer Wiese A: wi9lst du sterben sag K: Ich weiß nicht was ich will A: fühlst du dich unnütz und wertlos können wir audio komm unizieren [Eintrag: Verpasster Anruf] [...] A: die wahrheit willst du sterben K: ich weißßß essssss nicht!!!!!!!!!! A: ehrlich K: Ich will gerade einfach nur alleine sein und nach denken [...] Nach einer Unterbrechung begann die Geschädigte am 15.02.2016 um 23.18 Uhr einen neuen Chat, der sich bis zum Folgetag erstreckte. In dessen Verlauf gelang es dem Angeklagten durch manipulative Aufforderungen, dass sich die Geschädigte, obwohl sie dies anfänglich zurückgewiesen hatte, in ihrer Wohnung in der ... straße ... in ... einen Gürtel um den Hals legte, um sich zum Druckabbau zu strangulieren. Im Verlauf dieser sich bis zum 16.02.2016 erstreckenden Chats sprach der Angeklagte wiederholt unterschiedliche Suizidmethoden an und versuchte, bei der Geschädigten einen Suizidwunsch zu wecken, indem er sie immer wieder erinnerte, wie schlecht es ihr gehe. Er bedrängte sie, seine konkreten Anweisungen umzusetzen. Sein Ziel war es, die Geschädigte so weit gefügig zu machen, dass sie sich nach seiner Anleitung selbst erhängen würde. Durch das fernmündliche Beiwohnen der durch ihn veranlassten Selbsttötung erwartete er sich sexuelle Befriedigung. Der Chatverkehr lautet: K: Hallo... A: hey wie geht es gerade jetzt K: weiß ich ehrlich gesagt nicht A: bsit du wieder total unten K: Wenn ich es nur wüsste A: würdest du es gern beenden diese leere K: Du fragst immer ob ich an Suizid denken. Das ist doch njcht alles A: naja aber änert sich stets und läßt rückschlüsse auf das Befinden schon zu K: Nein mein Gefühl der Leere und des alleine Seins ändert sich nie A: und wrum net K: keine Ahnung A: du wohnst mit deinem freund zusammen K: Weil ich es nicht zu lassen kann Ja wohne ich A: was kansnt du net zulassen K: Die Gefühle. Die Schwäche A: was enau mesnt du damit K: Wie was meine ich Ich kann nichts zu lassen Ich bin kalt Und will alleine sein A: gra aber was sagt dei Freund dazu leidet er nicht darunter K: Bestimmt Also kann ich ihm ja auch das Leid nehmen A: in dem du dich tötest K: Ja vllt A: liebst du ihn K: Ja A: dann solltest du den net so leiden lassen oder das ist schlecht von dir K: Ich will Tabletten nehmen A: wofür um dich tot zu machen sag K: Weiß ich nicht. Ich will einfach welche nehmen A: da läßt bleiben aber ok das sit kein lösung K: Weiß ich gerade noch nicht... Was machst du? A: nimmliebe ne gürtel das fände ich gut ich schreibe mit dir wieso. K: Frage nur A: Hast du ne ledergürtel? K: Ich hänge nicht! A: wieso net kleiner Feigling du lach hol schon das ding her was machst du gerade überlegst du was du tun sollst halloha K: Was A: wie was den gürtel sollst holen endlich K: Es ist sowieso alles egal A: dann hole den etz endlich K: Ja alles egal. Du willst nicht verstehen. Das geht nicht. A: ich verstehe dich gut K: Nein A: doch K: Keiner versteht mich A: ich schon K: Alles egal Du hast es geschafft daraus zu kommen Ich schaffe es nicht A: hol endlich den gürtel K: ich bin schwach A: oki K: Nein zu spät A: wieso ichhab dir gesagt ich hol dich da raus K: Wie denn A: also fang an zu vertrauen in dem endlich net rumzicken sondern vertrauen tust K: Meine Gedanken korrigieren mich Ich zicke nicht rum! Kontrollieren mich A: hol den gürtel was daran verstehst du nicht K: Und dann was soll ich machen Sag Vllt habe ich den hoer Und was soll der jetzt A: hat du oder hat du net K: Ja A: was denkst du wen du dne in der hand hälst K: nichts A: udn weißt dass der ein perfektes tötugsgerät ist reizt dich das nun K: Ist er nicht Nein A: ist der aber echt schnell sicher endgültig perfekt dafür. K: Aha Reizt noch nicht Mich A: aer langsam fäbgt es an oder? K: Nein A: du sagst alles wäe egal K: Ja stimmt A: wäre es dann nit egal dich zu erhängen sag K: Nein Ich erhänge mich nicht A: also dann ist ncith alles egal K: Ach das willst du wissen A: ja darf ich dir ne verchalf machen wenn du sterben wilslt du net also bleibst am leben mh solebst du ewig K: Und du denkst darauf lasse ich mich ein. Du müsstest selbst wissen wenn man sterben will ist das egal. Ich musste dieses Versprechen schon mal einer Psychologin geben A: ja aber du du nicht an den Strick willst ist es dir nicht egal K: Und auch wenn ich weiterreagieren mir selber schade soll ich sie kontaktieren denkst du echt das tue ich? A: da gebietet die fairness aber K: Was Was ist schon fair ? A: da man sich an vereinbarungen hält so hab ich da immer gehalten K: Ja und ich halte mich nicht dran. Genau das ist ja das Problem selbst wenn ich es wollen würde Es würde nicht gehen A: dann bsit du schlecht was das anbelangt wie sollen wir da wer vrertrauen schenken K: Keiner genau das ist es ja Und wieder das was ich sage das du es nicht verstehst Keiner versteht mich A: du ich muss jetz aber in es bett und wen ich jetz noch nete verstehe dann chon bald K: Ich auch Bis dann A: ja schlaf gut K: Ich fahre morgen zur Brücke A: bye ujndwann K: Gute Nacht A: hje warte mch keine scheiß ok und wen du zu rBrücke willst K: Du wolltest Ehrlichkeit A: dann komm ich mit K: ich bin ehrlich A: und wir reden auf en weg ok über deine gedanken und gefühle oki abe gesprungen wird nicht K: Gute Nacht A: heichhab dich liet springen tust dunet ok gut nfht und nicht allein auf die bnbrücke morgen ok bye Nach Unterbrechung setzte sich der Chat wie folgt fort: A: hallo bissu da K: Ja A: wie geht es di wo bsit du gerade K: DNke gut und selbst Zu Hause bin ich A: wolltest du nedt jetzt zur Brücke sag K: Ja stimmt wollte ich. Gehe hin wenn es dunkel ist A: fahre jetzt hin wiem du es gesagt hast gestern abend K: Weist du ich habe ganz genau im Kopf wie ich es machen möchte. Und dafür würden einfach noch ein paar Sachen fehlen. Und A: wer hat gesagt dass du es tun sollst niemand will das du sollst nur zur brücke fahren sie dir ansehen K: Naja,... Wieß nicht genau was das alles bringen soll Ich liege abends in meinem Bett und kann nicht schlafen, weil ich mir diese Bilder im Kopf habe. Wie ich es tun will. Wo ich es tun soll Keine Ahnung Die Gedanken bestimmen mein Leben Und mit hängen. Ich habe gestern darüber nachgedacht. Ein Seil kaufen und zur Brücke fahren. Und da hängen nicht springen Brauche ich mir nicht ansehen War das schon paar mal um alles zu analysieren Du hast gesagt ich soll mich öffnen. Soll ich dir im moment meinem aktuellen Plan sagen ... A: ja mein schatz von der drücke springen mit dem strick um den hals kommt gut da bricht das genick sofort gehenkt wird eine dreckige verbrecherin. K: Ich mache die Therapie. Weil das alle wollen. vllt. ich auch. Keine Ahnung Dann werde ich langsam wieder ins Arbeitsleben einsteigen. Allerdings nie ganz zurückkehren. Ich besorgen mir alles was ich brauche. Tabletten Alkohol. Dann geht‘s zur Brücke erst mal ordentlich betrinkinken denn das ist irgendwie leichter. Dann Tabletten nehmen und ab zur Brücke. So fad hat sich in meinem Gedanken fest gesetzt Und diese Gedanken habe ich kmme und immer wieder Da steht nichts dazwischen A: desist aber blöd ich fahre jetzt sofrt zun brücke solltest denken ohne wen und aber und dann da hin fahren jetzt sofort nicht merh denken drüber nach einfach los jetzt zur Brücle ok na prickelet es schätzchen sag ehrlich was hast du an schätzchen sag wsas schreib was K: Was willst du hören Ich habe immer noch meinen eigenen Kopf A: du du bist dau stur K: Und lasse mir da auch nicht sagen wie und wann was zu tun habe Ja genau hast du gut erkannt A: genau das ist dein problem K: Ich glaube du unterschätzt mich Ja?? A: mh K: Bestimmt kann sein. Will ich nicht abstreiten A: besoners macht es eine Therapie unmöglich du willst ne THerapie in der du bestimmen willst wie aufen K: Weist du eine Therapie verlangt aber nicht von mir das ich das tue was hart ist A: ees zu laufen hat K: Ich glaube kaum das jemand zu mir sagt. Packe jetzt alle deine Tabletten aus Nein das stimmt nicht A: natürlich wird man versuchen dich zu provozieren wie ich das gerade tue K: Aber ich kenne mich schon. Ja vllt habe ich schiss. Aber genau deswegen weil wenn ich an dieser Brücke stehe ich nicht weiß ob ich springen würde. Genau aus diesem Grunde fahre ich da nicht hin. Weil ich diesen Moment abschalte Und das Risiko sehr Hock wäre Du sagst das du glaubst das ich nicht springe. Was ist wenn doch. Was ist wenn ich genau diesen einen Schritt weiter gehe A: du hast dich willentlich unter kontrolle K: Du sagst selber ich will leben. Und das ist was dran! Aber ich diesen Momenten hängt mein Leben am Faden. Was ist wenn der Faden reist A: und wen du jetzt den gürtel holen sollst hängst dich ja auch net gelich jetzt daehim K: Genau weil Gürtel nicht reizt wenn du zu mir sagst Tabletten dann tue ich das... Und habe es schon. Weil ich damit nicht umgehen kann. Du willst Gefühle. Ich bin sauer. Habe vllt Angst. A: ist es nicht egal wie wenn du es verdeinst K: ? Wieso verdienen A: sauer auf wen auf mich K: Auf alles. Darauf das du mir sagen willst was ich tun soll A: mh genau und das wird eintherapeut auch tun in der thera dir sagen was du tun sollst und wenn du das nicht kannst brauchst du erst gar keine therapie anfangen ok K: Gut dann fange ich keine an A: trotzköpfchen du fängst eine an aber läßt die experten mal machen und tust was dir geraten wird in der thera damit das ganze aussicht auf erfolg hat wilslt du gesudn werden in der seele oder recht haben sag K: Keien Ahnung Beides Und ich will kein Recht haben n Ich will mir nun nicht sagen lassen was ich zu tun habe. Das haben schon eine lange Zeit mit mir machen lassen. A: Ja und das must du wieder lenen geradeein der therapie wie geht es dir jetzt mag mal telen mit dir machst du voice an K: Ahhhh Du machst mich verrückt Irgendwie hast du techt Aber will das nicht Sry A: du bsit stur wei ein panzer merkst du das nicht man spricht in der therapie von gefühlspnzerung den must aufbrechen und dir raten lassen K: Ja und das habe ich mir jahrelang antrainiert A: mit sowas macht man sich ganz schon unbliebt aber oder K: Nein A: doch K: Ich bin ja immer nett und lieb. Und zeige nach außen nur nicht so viel Warum soll ich mich damit unbeliebt machen A: jemand der sich niemals was sagen lässt ist nen kotzbrocken basta K: Ich lasse mir ja was sagen Kommt niedrig an von wem A: musste ich auch lernen in der thera K: und ich denke ich nein ich tue so als wenn ich mir was sagen lasse A: und mein gott ja ich war noch schlimmer als du K: ich bin kein kotzbrocken. Sag sowas nicht über mich! Wie lange bist du noch hier on? Müsste kurz Off [...] Dem Angeklagten wurde bewusst, dass er die Geschädigte nicht wie von ihm vorgestellt zu einem bewussten Erhängen würde dirigieren können. Zugleich erkannte er, dass sein manipulatives Einwirken zu einem hohen psychischen Druck geführt hatte, den die Geschädigte durch Ritzen ihrer Arme mindern wollte. Der Angeklagte änderte daher seinen Plan dahin, mit dem Leben der Geschädigten "zu spielen". Dazu brachte er sie davon ab, sich wie in der Vergangenheit häufig geschehen zu ritzen, um sie zu veranlassen, sich mit ihrem Körpergewicht in eine Gürtelschlaufe zu hängen, um den psychischen Druck abzubauen. Dazu erklärte er ihr, dass sie den gewünschten Druckabbau mit einem Gürtel erreichen könne, wobei ihre Füße auf dem Boden bleiben sollten. Dass eine derartige Kompression des Halses mit einem Gürtel und der Zugwirkung des eigenen Körpergewichtes lebensgefährlich ist, verschwieg er der Geschädigten, um diese über die Gefährlichkeit zu täuschen. Ihm war bewusst, dass hierbei die Zeit bis zum Eintritt einer Bewusstlosigkeit schwer einzuschätzen ist und es angesichts der psychischen Verfassung der Geschädigten vom Zufall abhängt, ob diese die Strangulation rechtzeitig lösen würde. Dieses Glückspiel mit dem Leben der Geschädigten, das ihm gleichgültig war, erregte ihn sexuell. Die Geschädigte war auf Grund einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und infolge der Einwirkung des Angeklagten in einen seelischen Zustand der Einengung ihres Handlungsrepertoires geraten. Die hohe Gefahr einer solchen Strangulation erkannte sie nicht. Erfahrungen mit Strangulationen hatte sie nicht. Zu einer hinreichenden Risikobeurteilung und -abwägung war sie nicht in der Lage. Sie glaubte dem Angeklagten, dass die beschriebene Strangulation mit den Füßen auf dem Boden ungefährlich wäre. All dies war dem Angeklagten bewusst. Der Chat setzte sich wie folgt fort: S: hast du jetzt druck svvv druck sag K: Ich wollt mich so ritzen Habe aber nicht A: gut geacmht gibt nur häßliche narben muss net sein K: Ja toll A: aber erhöhe jetzt den ritz druck K: Es hätte aber geholfen A: ak und dann machen wir den anders weg hatt ich dir mal den link zu predigten gegeben K: Von dem Pastor? A: ja K: Ja hast du mal A: mach den Druck mal hoch jetzt ok K: Was noch höher dann tue ich es gleich A: ok voice an ok telen jetzt bitte K: Mein Freund ruft gleich an A: Wie lange telt ihr dann K: keine Ahnung kurz müssen das mit den Hunden Regel. Ich weiß aber nicht genau wann er anruft A: und danach telen den druck wegmachen min gürtel keine angst K: Mit Gürtel A: jaaaa net sterben ok nur druck wegmachen ohne narben K: Druck ist hoch Sehr hoch A: ok schön K: Für mich nicht!!! A: mit was bist du on K: Handy A: okay K: Warum? A : willst du ih nwegmachen den druck min gürtel füße bleiben auf dem boden ok K: Ja A: sobald wir telen könne sag ich dir es schritt für schritt ok damit du ruhe hast dabei K: Und dann soll ich das am Telefon machen? Was niemals A: was niemals einach nur der anleitung folgen schritt für chritt ok K: naia am Telefon das zu machen was du dann sagst A: wo ist das problem druck wegmachen kein sex oder so wo du denkst du hin telst du mit freund jetzt ????? nicht ritzen bitte bescheid d a sagen wenn freund auflegte K: Ja habe getelt. Hä was wegen Sex habe ich was gesagt Ich kann das nicht A: nein vo sowas K: Was hä das habe ich dich nie gedacht Gesagt A: bin anständikg ok ge ran ok Der Angeklagte wollte die Geschädigte im Rahmen eines Skype-Telefonats im Einzelnen zu der Strangulation anleiten, da er dem Vorgang fernmündlich beiwohnen wollte. Zu einer Sprachverbindung kam es während des daraufhin begonnenen Telefonats jedoch nicht. Der Angeklagte hörte lediglich ein Rauschen und konnte mit der Geschädigten telefonisch nicht kommunizieren. Seine unterdessen unternommenen Kontaktversuche per Textnachricht über Skype blieben unbeantwortet. Statt sich auf eine weitere Kommunikation mit dem Angeklagten einzulassen, suchte die Geschädigte, entsprechend der Anregung des Angeklagten durch Strangulation Druck abzubauen. Suizid wollte sie nicht begehen. Dazu bildete sie mit dem Gürtel eine Schlinge, die sie sich um den Hals legte, klemmte das Ende des Gürtels in die Wohnzimmertür ein und legte sich mit ihrem Körpergewicht in die Schlinge. Sie verschätzte sich zeitlich, fiel in die Bewusstlosigkeit und war handlungsunfähig. Nach wenigen Minuten trat der Tod ein. Am 16.02.2016 um 16.09 Uhr schrieb der Angeklagte noch: A: ok du magst nicht merh antworten In den folgenden Tagen versuchte der Angeklagte noch mehrfach, die Geschädigte über Skype zu kontaktieren. So schrieb die Mutter der Geschädigten, die Zeugin L.-K., die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, über den Account der Geschädigten K.: K ist tot ich bin die Mutter und würde gerne wissen wer ihr die Anleitung für ihren selbstmord gegeben hat Hierauf und auf die weiteren Kontaktversuche der Mutter reagierte der Angeklagte nicht mehr. 3. Nachtatgeschehen Am 18.03.2016, also etwa einen Monat nach dem Versterben der Geschädigten K., nahm der Angeklagte in dem Forum Hoffnungsschimmer Kontakt mit einer weiteren suizidgefährdeten Frau, der Geschädigten R., auf. Wegen des weiteren Geschehens wird auf die Feststellungen des Landgerichts Gießen verwiesen, die bereits oben im Rahmen der Vorstrafen dargestellt worden sind (siehe oben I. 2. c). III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, den glaubhaften Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. G. und den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin S., sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, namentlich dem Bundeszentralregisterauszug, den unter I. aufgeführten Entscheidungen zu seinen Vorstrafen und dem Vollstreckungsblatt. 2. Feststellungen zur Sache
- a)Einlassung zur Sache Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren zur Sache eingelassen: So hat er anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung am 31.07.2012 gegenüber dem in der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen KHK K. geäußert, dass er Kontakt zu einer weiblichen Person gehabt habe, die sich J. H. genannt habe. Er habe mit dieser sowohl telefonisch als auch über das Internet Kontakt gehabt. Allerdings sei das Ganze von ihm nur ein Scherz gewesen. Er habe nur dummes Zeug geredet. Bei der am 02.08.2021 durchgeführten polizeilichen Vernehmung wiederholte er gemäß der Aussage des Zeugen KHK K. diese Angaben und ergänzte, zu keinem Zeitpunkt vorgehabt zu haben, sich oder andere umzubringen. Weitere Angaben verweigerte er. Zu dem Tatvorwurf betreffend das Geschehen in der Nacht vom 08. auf den 09.11.2015 hat er sich im Ermittlungsverfahren nicht eingelassen. Zu dem Tatvorwurf betreffend das Geschehen am 16.02.2016 hat er sich im Ermittlungsverfahren ebenfalls nicht eingelassen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eine vorgefertigte Erklärung mit folgendem Inhalt verlesen: I. Zunächst möchte ich klarstellen, dass in den Medien und seitens der Staatsanwaltschaft ein falsches Bild von mir skizziert wurde. Man stellt mich als Jemanden dar, der im Internet labile Frauen sucht, um diese zu töten. Das ist natürlich falsch. Ich kann dabei verstehen, dass man meine Person kritisch betrachtet. Die Praktiken, die ich über Jahrzehnte gelebt habe, stoßen bei vielen Menschen auf Unverständnis. Ich hoffe, mit dieser Erklärung Ihnen Allen Klarheit verschaffen zu können. 1.) Zunächst sollten Sie wissen, dass ich selber seit langer Zeit an Depressionen leide. Das hat ungefähr angefangen, als ich 20 Jahre alt war. Ich war deswegen auch in ärztlicher Behandlung. U.a. habe ich von J.L. in ... ärztliche Unterstützung erhalten. Bis heute bin ich in der JVA ... deswegen in ärztlicher Behandlung. Aber auch mein christlicher Glaube hat mir Kraft geschenkt. Besonders die Heilungsgottesdienste von A. H., den ich oft in ... besucht hatte, haben wir sehr geholfen. Kurz vor der Geburt meiner Tochter hatte ich selbst starke Suizidgedanken. Als ich in diesem Zeitraum wegen einer unstillbaren Epistaxis stationär behandelt werden musste, hatte ich Nahtoderfahrungen. Ich drohte deswegen zu sterben und bekam Todesangst. Ich weiß, dass es komisch klingt: einerseits drang in mit der Wunsch sterben zu wollen, andererseits hatte ich panische Angst davor, als ich im Krankenhaus um mein Leben rang. In diesem Moment verstand ich, dass ich nicht sterben wollte und war von den Suizidgedanken geheilt. Diese Angst um mein eigenes Leben öffnete mir die Augen. Ich wollte meine Tochter aufwachsen sehen. Dennoch blieben die Depressionen. Oft lag ich antriebslos im Bett und konnte nicht aufstehen. Meine kleine Tochter wollte mit mir spielen, doch ich konnte nicht. Ich schaffte nicht einmal das. Ich erklärte ihr, dass ich an der Traurigkeits-Krankheit leide und sie sich deswegen keine Gedanken machen sollte. Es sei nicht ihr Fehler, das habe ich ihr oft erklärt. Ich bin ein Mensch, der gerne anderen hilft. Das wurde mir auch schon von Freunden berichtet. Auch habe ich mich für fremde Frauen teilweise aufgeopfert und viel Kraft in sie investiert, obwohl ich keinen Grund dafür hatte. Für Außenstehende mag das merkwürdig klingen. Ich gebe aber auch zu, dass mich sog. Hinrichtungs-Spiele immer fasziniert haben. Bereits seit meinem 20. Lebensjahr habe ich das verfolgt, oft mit Prostituierten. Diese habe ich auf dem Straßenstrich oder in Wohnungs-Bordellen kennengelernt. Maximal war ich zweimal im Monat bei den Prostituierten, eher seltener. Manchmal in drei Monaten nur ein einziges Mal. Mir ging es dabei nie um Geschlechtsverkehr. Dieser war stets meiner damaligen Ehefrau vorbehalten. Es waren so Praktiken, wie es M.P. in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hatte. Zu ihr werde ich später noch mehr berichten. Meine Ehefrau, von der ich mittlerweile geschieden bin, wusste davon. Sie hat das toleriert; ausgelebt haben wir das miteinander aber nicht. Es war immer so, dass die Frauen entweder ungefesselt waren oder nur so lose die Hände gefesselt hatten, dass sie sich selbst hätten befreien können. Die Schlinge war nur lose um den Hals gelegt. Der Strick lose um den Ast. Es hätte nichts passieren sollen oder können. Das war mir immer wichtig. Natürlich hatte das einen sexuellen Kontext, das will ich gar nicht in Abrede stellen. Das Alles hat aber die Runde gemacht. Ich war deswegen in der Szene bekannt und viele mochten mich nicht. Insbesondere der Polizei hat das gar nicht gefallen; es kam zu verschiedenen Maßnahmen, auch wurde ich dauernd kontrolliert. Es wurden Platzverweise ausgestellt und Aufenthaltsverbotsverfügungen gegen mich verhängt. 2.) Irgendwann — den genauen Zeitpunkt kann ich nicht sagen — habe ich in sog. Suizid-Foren und Chats zu fremden Frauen Kontakt aufgenommen. Einerseits haben mich diese Hinrichtungs-Spiele und Suizid-Szenarien fasziniert, andererseits aber ging es mir auch darum zu helfen. Ich dachte mir, wenn die Frauen diese Nahtod-Erfahrungen machen und diese Todesangst verspüren, dann könnte es ihnen helfen. Sie sollten den Wert den Lebens wieder schätzen lernen. Ich hatte ja ähnliche Erfahrungen gesammelt. Ich habe dann auch X. S. kennengelernt. Sie hat das in ihrer Zeugenaussage ja auch sehr gut beschrieben. Ihr ging es nach unserem Spielchen besser und sie hatte eine zeitlang auch nicht mehr diese schlimmen Gedanken. Ich möchte nochmal betonen, dass es mir immer darum ging, die Grenzen der Frauen zu respektieren. X. hat ja klargestellt, dass das bei ihr so war. Ich habe aber auch erkannt, dass sie noch weitere Hilfe benötigt hat. Sie litt unter starken Depressionen. Ich habe ihr verschiedene Therapieplätze besorgt und sie sogar kostenlos bei uns wohnen lassen. Auch sie wurde von J. L. ärztlich behandelt, den ich ihr empfohlen hattet. Nachdem sie ihren Freund kennengelernt hatte, ist sie bei uns ausgezogen. Der Kontakt ist dann loser geworden, war aber bis zu meiner Inhaftierung immer noch sehr gut. Sie hat das sehr gut beschrieben: ich habe wirklich viel für sie getan und mich für sie aufgeopfert. Ich habe das aber gerne für sie getan. 3.) Zu M. P. hatte ich ein ähnliches Verhältnis. Es hat mich stark getroffen, als ich im Rahmen dieses Verfahrens erfahren hatte, dass sie verstorben ist. Ich habe sie auf dem Straßenstrich kennengelernt. Wir haben diese Hinrichtungs-Spiele wirklich sehr oft gemacht. Für sie war das in Ordnung und sie wusste, dass sie mir vertrauen konnte. Wir haben uns näher kennengelernt und ich habe erfahren, dass sie unter Depressionen litt. Nächtelang haben wir miteinander geredet, bis es ihr wieder besser ging. Ich beschloss dann, ihr zu helfen. Ich habe ihr einen Therapieplatz im Klinikum ... besorgt. X. hatte ja dort sehr gute Erfahrungen gemacht, deswegen habe ich ihr das empfohlen. Ich habe sie zum Therapieantritt gefahren. Ich habe sie dort auch besucht; ich musste mich dort als Besucher eintragen lassen, die Unterlagen dürften sicher noch vorhanden sein. Bitte überprüfen Sie das. Wir haben auch gemeinsame Ausflüge gemacht. Sind spazieren gegangen. Ein Vorfall bleibt mir bis heute in Erinnerung: wir wollten gemeinsam zum Feldberg. M. meinte, sie bräuchte noch verschiedene Hygiene-Artikel, wir haben deswegen bei einem Edeka-Markt gehalten. Ich meine es war ein Edeka-... am Fuße des der .... Ich hatte ihr 20,00 Euro gegeben, weil ich wusste, dass sie knapp bei Kasse war. Das war für mich keine große Sache. Ich blieb dann im Auto und wartete draußen auf sie. Als sie auch nach längerer Zeit nicht zurückkehrte und ein Polizeiwagen eintraf, ahnte ich Schlimmes. Sie hatte einen Ladendiebstahl begangen. Mich ärgert es bis heute, dass ich nicht mit ihr in den Laden gegangen bin, weil das dann sicherlich nicht passiert wäre. Letztlich führte es dazu, dass ihr Bewährung widerrufen wurde und sie in Gefängnis musste. Ich hatte auf den Marktleiter und den Kaufhausdetektiv eingeredet und dort mehrfach angerufen, die mögen die Anzeige zurückziehen; das hat leider nicht geklappt. Ihr ist Hausverbot erteilt worden und die Anzeige blieb. Die Namen dieser Personen kenne ich leider nicht mehr, aber sicherlich dürfte das aufzuklären sein, sollten Sie mir nicht glauben. M. hat daraufhin die Therapie abgebrochen. Wir hatten nächtelang miteinander geredet und ich wollte sie überreden, weiter zu machen. Sie ließ sich aber nicht umstimmen. Mit ihrem Gefängnisaufenthalt ist dann der Kontakt abgebrochen. II. Mir ist es besonders wichtig, dass ich zunächst zu dem Vorfall mit K. K. Stellung beziehen darf. Ich mochte sie wirklich sehr. Es entsetzt mich, wenn man mir vorwirft, ich hätte sie ermordet. Wir haben in dem kurzen Zeitraum, in welchem wir Kontakt hatten, viel miteinander gechattet. Es gab aber auch Telefonate und Gespräche über Skype. Sie hat mir viel von sich und ihrer Familie erzählt. Im Grunde dasselbe, wie dem Herrn S.. Mich wundert es, wenn ich erfahre, dass das nicht alles stimmen soll. Ich hatte von ihr den Eindruck, dass sie ihren Vater vergöttert hat und sein Tod sie sehr mitgenommen hat. Ich wollte ihr auch helfen. Ich habe ihr Links zu den Anti-Depressions-Predigten von A. H. geschickt, auch habe ich sie nach ... eingeladen, dass wir dort gemeinsam hingehen können. Auch habe ich sie ermutigt, eine Therapie zu machen. Ich habe ihr auch einen Link zum Klinikum ... geschickt. X. und M. haben ja dort gute Erfahrungen gemacht. Sie hat sich dann für eine Therapie in der Nähe von ... entschieden. Sie hatte mir geschrieben, dass sie eine Überdosis Tabletten zu sich nehmen wolle; ich drohte ihr mit dem Notarzt und Polizei; auch forderte ich sie auf, die Tabletten im Klo runterzuspülen, damit sie sich Nichts antut. Das hat sie dann auch getan. In unseren Chats sieht man ja auch, dass wir "Würfel-Spiele" gespielt haben. Sollte ich nach dreimaligen Würfeln eine höhere Augenzahl als sie erreichen, dürfte ich über ihren Tod bestimmen. Ich habe sie virtuell zuerst würfeln lassen. Ich selbst habe gar nicht gewürfelt und im Ergebnis einfach eine niedrigere Zahl genannt, um sie gewinnen zu lassen. Die Spannung habe ich bis zum Schluss aufrecht erhalten. Nachdem sie ja zuerst die gewürfelte Zahl genannt hatte, war es einfach für mich sie zu unterbieten. Ich musste sie auch in der dritten / letzten Runde führen lassen, sonst hätte sie durch das Würfeln einer "1" verlieren können. In eine solche Situation wollte ich uns nicht bringen. Wir ging es darum später zu besprechen, was sie dabei empfunden und gedacht hat. Wäre es mir darum gegangen sie zu manipulieren oder töten zu wollen, hätte ich doch beim Würfel-Spiel gewonnen. Das macht keinen Sinn, was man mir vorwirft. Mir ging es in dieser Situation darum, dass sie Todesangst bekommen sollte und den Wert des Lebens erkennen sollte. Warum sollte ich ihr Links zum Klinikum ... und den Predigten von A. H. schicken, wenn ich sie töten wollte. Mir ging es darum, ihr lebensbejahend Mut zu machen. Wenn man schon die Chats verliest, dann sollte man auch die Videos anschauen, die ich K. geschickt habe. Dann sieht man, welche Botschaft ich an sie senden wollte. Es handelt sich um berühmte Predigten, die dauerhaft im Internet abrufbar sind. Zu unserem letzen Skype-Telefonat, wo ich ihr detailliert Anweisungen zum Suizid gegeben haben soll, muss ich sagen, dass zwischen uns gar kein Telefonat zustande gekommen ist. Ich hatte sie über Skype angerufen und es kam auch eine Verbindung zustande. Sie hatte aber nicht mit mir gesprochen. Ich habe nur ein Rauschen wahrgenommen. Ich habe während dieser Verbindung im Chat geschrieben, dass sie etwas sagen solle und sie mit einem "hallo" zu einer Reaktion versucht zu bewegen. Ich dachte sie verarscht mich und wollte aus Trotz offline gehen und drohte ihr die Freundschaft zu kündigen. Man sieht im Chat doch, dass ich vergeblich versucht habe mit ihr zu kommunizieren und davon ausging, sie würde leben. Ich habe mir dann auch angefangen Sorgen zu machen. Nachdem ich die Verbindung beendet hatte, habe ich noch zwei weitere Male versucht sie anzurufen. Da war sie wahrscheinlich schon tot. Auch die nächsten Tage habe ich sie im Chat angeschrieben. Ich hatte gar keine Ahnung, dass sie sich das Leben genommen hatte. Ich dachte, sie wäre aus irgendeinem Grund sauer auf mich. Als mir ihre Mutter geschrieben hatte, dachte ich zunächst K. würde mich verarschen. Ich fand das total daneben und wollte auch nichts mehr von ihr hören. Als ich später dann Anfang April erfahren habe, dass sie sich das Leben genommen hatte, war ich tagelang niedergeschmettert und habe geweint. Meine Ex-Frau hat mich getröstet und mir versichert, dass das nicht meine Schuld wäre. Sie kann das ohne Weiteres bezeugen. Der Vorwurf aus der Anklageschrift ist einfach absurd: Es ging von vornherein darum, sie vom Ritzen wegzubekommen. Von Töten oder Sterben war vor dem letzten "Gespräch" nie die Rede. Das sieht man auch am Chatverlauf. K. hatte mir gegenüber mehrmals betont, dass sie selbst darüber entscheiden und bestimmen wollte; sie wollte in dem Moment allein sein und hatte ihren eigenen Kopf. Das steht auch in den Chats. Es kam auch nie ein letztes Gespräch über Skype zustande; man sieht doch an meinen Chatnachrichten, dass ich vergeblich von ihr eine Antwort einfordere und gar nicht realisiere, was dort tatsächlich passiert ist. Wenn ich sie über Skype in den Suizid treibe, dann rufe ich sie doch nicht an den darauffolgenden Tagen noch an. Es gab kein "letztes Gespräch" zwischen uns. Zu den Vorwürfen wegen L. W. möchte ich mich wie folgt äußern: Es ist richtig, dass wir miteinander gechattet und auch telefoniert haben. Auch sie habe ich über das Hoffnungsschimmer-Forum kennengelernt. Auch sie berichtete mir von ihren Suizid-Gedanken. Freilich wollte ich auch ihr helfen, indem ich ihr Todesangst einjage und sie somit an den Wert des Lebens erinnere. Nachdem wir eine zeitlang miteinander kommuniziert hatten, kam es dann zu dem Abend, der Gegenstand der Anklage ist. Sie erzählte mir, dass sie Oprimamol nehme. Man kann dem Beipackzettel entnehmen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit Nebenwirkungen sind. Sie erzählte mir auch, dass dies bei ihr der Fall wäre. Sie müssen wissen, dass es in dem Verfahren Landgericht Paderborn zu einem Vorfall mit der Frau M. kam, als sie während des "Spielchens" ihr Bewusstsein verlor. Deswegen bin ich vorsichtig geworden und möchte, dass die Frauen bei diesen Schein-Hinrichtungen frei vom Einfluss von irgendwelchen Medikamenten sind, damit keine Unfälle passieren können. Ich habe deshalb Frau W. davon abgehalten, zu diesem Zeitpunkt ihre Medikamente zu nehmen. Ich möchte an dieser Stelle nochmal betonen, dass ich Frau M. nach dem Zwischenfall geholfen habe und alles in Gang gesetzt habe, um ihr zu helfen. Wäre ich ein Mörder, hätte ich sie damals ohne Weiteres sterben lassen können. Aber das passt natürlich nicht zu mir. Ich hatte mit Frau W. abgesprochen, dass sie nichts ohne mein Einverständnis machen dürfe. Das war absolute Bedingung, damit wir dieses "Spielchen" machen. Sie dürfe von dem Stuhl nur springen, wenn ich es ihr sage. Freilich hatte ich nie vor, ihr diesen Befehl zu geben. In meinem Gespräch mit ihr hatte ich den Eindruck, dass selbst wenn ich ihr diesen Befehl gegeben hätte, sie dem nicht gefolgt wäre. Ich hatte sie auch aufgefordert sich nackt auszuziehen. Ich weiß noch, dass es damals deswegen Streit gab, sie wollte das nicht. Ich bestand aber darauf; nur so konnte ich auch sicherstellen, dass sie sich nicht meinen Anweisungen widersetzt und vom Stuhl springt, ohne den Befehl zu erhalten. Ich habe sicherlich eine etwas ruppigeren Umgangston bei ihr an den Tag gelegt und ihr Befehle gegeben. Sie erzählte mir, dass sie nackt sei, sodass wir mit dem "Spielchen" fortfahren konnten. Ich erklärte ihr, wie sie den Gürtel um den Hals binden und in die Türe einhängen sollte. Sie bestätigte mir gegenüber die Ausführung dieser Schritte und erzählte mir, dass sie nunmehr mit dem Gürtel um den Hals auf dem Stuhl stand. Unser Gespräch dauerte dann auch nicht mehr lange. Ich fragte sie, was sie fühle, ob sie Suizidgedanlen hätte und sie wirklich sterben wolle; dies freilich in der Hoffnung, dass bei ihr Todesangst eintreten werde und sie von ihren Suizidgedanken loskomme. Dieser gewünschte Effekt trat auch ein und sie erklärte mir panisch, dass sie nicht mehr weitermachen wolle. Ich habe ihr dann befohlen, dass sie vom Stuhl wieder absteigen solle, da sie ihre Lektion gelernt hatte. Sie kam dem dann zügig nach; so hat sie es mir zumindest erzählt. Obwohl ich sie wieder auf den Stuhl hätte zurückbeordern können, habe ich davon abgesehen. Sie tat mir leid, denn sie wirkte in unserem Gespräch sehr aufgelöst. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass sie in einer Art Trance wäre oder neben sich stehen würde. Ich ging fest davon aus, dass sie noch Herrin ihrer Sinne war. Ich habe ihr dann noch erklärt, dass man daran sieht, dass sie eigentlich nicht sterben wolle und habe ihr gut zugeredet. Sie stand aber total neben sich. Ich habe ihr von der Großfamilie E. eV erzählt und ihr diese Einrichtung als Hilfe empfohlen. Frau W. hat in ihrer Zeugenaussage ja von einem Bauernhof erzählt, von dem ich gesprochen haben soll. Ich bin mir sicher, dass sie damit sie damit diese Einrichtung gemeint hat. Abschließend muss ich nochmal klarstellen, dass ich zu keinem Zeitpunkt wollte, dass ihr etwas passiert. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist richtig, dass ich sie nach einer Kamera gefragt hatte. Dies nicht zu meiner Belustigung, sondern weil ich sichergehen wollte, dass ihr nichts passiert und ich so mehr Kontrolle über die Situation gehabt hätte. Ich hatte auch zu keinem Zeitpunkt gewusst, dass sie auf einem klapprigen Ikea-Stuhl stand. Hätte ich gewusst, dass sie keinen sicheren Stuhl verwendet, hätte ich das "Spielchen" sicherlich nicht so mit ihr gespielt. IV. Zu dem Vorwurf wegen Frau J. H. möchte ich mich wie folgt äußern: Auch sie habe ich über das Internet kennengelernt. Wir haben hauptsächlich miteinander telefoniert, es gab zwischen uns nicht wirklich viele Chats oder Emails. Sie fragte mich wiederholt nach einem Treffen, bei welchem ich sie beim Suizid unterstützen sollte. Es ist richtig, dass ich ihr verschiedene Tötungsmöglichkeiten aufgezeigt habe. Dabei habe ich freilich auch besonders martialische Methoden — wie etwas beim Sex das Genick brechen — gesagt, da ich ihr Angst machen wollte. Zu einem Treffen ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen. Wir hatten weder einen Treffpunkt noch einen Zeitpunkt miteinander ausgemacht. Auch war zwischen uns keine "besondere Methode" vereinbart. Ich hatte sie auf das Handy ihrer Mutter angerufen, mit ihr hatte ich auch Telefonate. Ich habe schnell verstanden, dass sie ihre Tochter beschützt und sie deswegen mir gegenüber erzählt, sie wäre nicht erreichbar. Nachdem ihre Mutter wiederholt abgeblockt hatte, war mir klar, dass ich an J. nicht mehr rankomme. Es ist auch richtig, dass ich ihrer Mutter erzählt habe, dass ich bereits einen Strick für ihre Tochter gekauft hätte. Das war freilich erfunden. Mir ging es darum, ihrer Mutter Angst zu machen, damit sie auf ihre Tochter noch mehr aufpasst. Hätte ich J. H. tatsächlich töten wollen, so hätte ich ihrer Mutter sicherlich nicht von dem Strick erzählt, weil dann doch klar war, dass sie ihre Tochter nicht allein rauslassen würde. Wäre es jemals zu einem Treffen zwischen uns gekommen, dann wäre das sicherlich so wie mit Frau X. S. abgelaufen. Zu keinem Zeitpunkt hätte ich ihr etwas angetan. V. Sollten Sie noch Fragen an mich haben, so stellen Sie diese gerne an mich. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich diese nur schriftlich nach Rücksprache mit meinen Verteidigern beantworten werde. Es wird hier leider kein Wort-Protokoll geführt, weswegen ich Angst habe, dass eventuell etwas falsch wahrgenommen wird. Nur wer schreibt, der bleibt. Dann gibt es auch keine Missverständnisse. Es geht hier einfach um zu viel, da möchte ich keine unnötigen Risiken eingehen. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass in der schriftlichen Befragung zur Sache keine ausreichende Art der Erklärung zu sehen ist. Zu einer mündlichen Befragung hat sich der Angeklagte nicht bereit erklärt.
- b)Würdigung Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tatvorgeschichte und das Nachtatgeschehen so ereigneten und der Angeklagte die Taten mit den beschriebenen Folgen für die Geschädigten so beging, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. Die Einlassung des Angeklagten ist widerlegt, soweit sie den Feststellungen nicht entspricht.
- aa)Tat 1: Geschehen vom 24.04.2012-06.05.2012 Dass der Angeklagte der Geschädigten P. (geborene H.) Tabletten verabreichen und diese anschließend zur Erlangung eigener sexueller Befriedigung aufhängen wollte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
(1)Verbrechen So drängte der Angeklagte die Geschädigte H. im Verlauf von Chats über psycho-chat.mainchat.de, per Email sowie in diversen Telefonaten, sich von ihm töten zu lassen. (aa) Angaben der Geschädigten Das ergibt sich zunächst aus den Angaben der Geschädigten. Die Geschädigte P. hat angegeben, im April 2012 in Therapie in ... gewesen zu sein. Dort habe sie sich selbst entlassen, weil die Beziehung zu einem P. B. dort, der krankhaft eifersüchtig gewesen sei, zu viel für sie geworden sei. In ... habe sie dann einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen. Ihr sei allerdings schlecht geworden, weshalb sie sich mit einem Taxi ins Krankenhaus habe fahren lassen. Von dort sei sie am 24.04.2012 in die Psychiatrie in ... eingewiesen worden. Dort habe sie einen Mitpatienten namens P. kennen gelernt, der sie seinen Laptop habe nutzen lassen. Da sie weiterhin habe sterben wollen, habe sie sich über den Laptop in einem Suizidchat angemeldet. Sie habe jemanden gesucht, der mit ihr Suizid begehe. Sie sei von einem Bernd angeschrieben worden, der sie gefragt habe, ob sie sterben wolle. Sie habe dies bejaht. Sie habe ihm die Patiententelefonnummer der Klinik gegeben und in der Folge habe dieser Bernd sie etwa zweimal täglich angerufen. Im Verlauf der Gespräche habe sie ihren Entschluss bekräftigt, auf jeden Fall sterben zu wollen, wobei sie jedoch keine Schmerzen habe erleiden wollen. Der Bernd habe ihr drei Todesarten vorgeschlagen. Möglich sei zunächst, dass er ihr Tabletten gebe und sie anschließend mit einem Strick aufhänge. Weiter könne er sie in einen Wald bringen, nackt ausziehen, ihr die Hände auf dem Rücken fesseln und der Rest ginge ganz schnell. Näher präzisiert habe er dies nicht. Zuletzt habe er vorgeschlagen, sie kopfüber irgendwo aufzuhängen und ihr dann die Kehle durchzuschneiden. Sie habe gesagt, dass sie die erste Variante mit den Tabletten und dem Aufhängen vorziehe, da sie keine Schmerzen wolle. Der Bernd habe noch gesagt, dass er vor ihrem Tod mit ihr Geschlechtsverkehr haben wolle, damit sie sehe, dass sie noch gebraucht und geliebt werde. Er habe immer wieder am Telefon gesagt: "Oh J., meine J., ich liebe dich!" Sie habe ihn gefragt, ob das Ganze bei ihm in der Wohnung stattfinden würde, was er energisch verneint habe. Das sei ihr komisch vorgekommen und sie habe sich gefragt, ob er auch sich selbst umbringen wolle. Letztlich sei ihr dies jedoch gleichgültig gewesen. Sie habe nur sterben wollen. Zu seinen eigenen Hintergründen habe Bernd nur einmal auf Nachfrage erzählt, dass er Arbeit habe und einsam sei. Von einer Familie habe er nichts berichtet. Ihre Kommunikation habe sich aber auch praktisch nur um das Thema gedreht, dass sie habe sterben wollen. Einmal habe er ihr auch vorgeschlagen, sie könne sich nach seinen Anweisungen selbst mit einem Gürtel in ihrem Bad erhängen. Das habe sie jedoch gleich abgelehnt, da sie sich das nicht zugetraut habe. Sie hätte das alleine nicht geschafft. Auf seine Frage, ob sie noch einen letzten Wunsch hätte, habe sie gesagt, dass sie vielleicht noch ein Eis essen wolle. Er habe gesagt, dass er den Strick schon gekauft habe und man weitere Einzelheiten bei dem Treffen besprechen könne. Er meinte, dass es keine Chance mehr gebe, dass sie wegkomme, wenn sie bei ihm sei. Sie habe auch nicht gewollt, dass er sie gehen lasse, wenn sie ihre Meinung plötzlich geändert hätte und nicht mehr hätte sterben wollen. Bernd habe ihr zugesagt, die Tat in jedem Fall umzusetzen. Das mit dem Geschlechtsverkehr habe er nochmals angesprochen. Er habe sie im Laufe der Gespräche wiederholt gefragt, ob sie sich schon aufs Sterben freue. Es würde nicht mehr lange bis zu ihrem Treffen dauern und sie würde dann von ihm getötet. Bei ihrem Treffen werde sie ihre letzte Zeit bis zu ihrem Tod noch genießen und etwas Spaß haben. Daneben sei die Kommunikation auch per Email gelaufen. Sie habe dem Bernd ihre Email-Adresse gegeben. Seine Adresse habe gelautet auf etwas mit "..." und "...". Im Weiteren hätten sie sich darüber ausgetauscht, wie sie zu ihm kommen könne. Er habe gesagt, in ... zu wohnen, ohne ihr die genaue Adresse zu nennen. Am Telefon habe er ihr verschiedene Bahnverbindungen genannt. Er habe die Idee gehabt, dass sie sich eine Mitfahrgelegenheit suchen könne. Sie hätten schließlich abgesprochen, dass sie mit dem Zug nach ... fahre, sie ihm noch mitteile, wie sie aussehe und er sie dort abhole. Am 05.05.2012 sei sie aus der Psychiatrie entlassen worden. Sie sei entschlossen gewesen, am nächsten Tag den Bernd in ... aufzusuchen, wo er sie habe abholen sollen, um ihrem Leben ein Ende zu machen. Sie sei froh gewesen, dass sie dies nicht würde selbst machen müssen. Die Mitfahrgelegenheit habe er da für sie gebucht gehabt. Zunächst sei sie nach Hause zu ihrer Mutter, der Zeugin J., gefahren, um noch einige Sachen zu holen. Sie habe da keinen Sinn mehr in ihrem Leben gesehen. Dort habe sie der Bernd auf dem Festnetzanschluss angerufen, den sie diesem mitgeteilt hätte. Ihre Mutter habe das Gespräch mitbekommen und es sei zum Streit zwischen ihr und ihrer Mutter gekommen. Dabei habe sie ihrer Mutter gesagt, dass ohnehin alles egal sei und dass sie einen gefunden habe, der sie umbringen würde. Darauf habe ihre Mutter die Polizei benachrichtigt, die sie in die Klinik in ... eingeliefert habe, wo sie bis zum 21.05.2012 aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses verblieben sei. Daran sei ihre Fahrt nach ... gescheitert. Andernfalls wäre sie nämlich gefahren. Sie habe dies zwar einerseits nicht gewollt. Doch habe sie der Bernd so "um den Finger gehabt". Sie habe keinen Ausweg gewusst. Anschließend sei sie direkt in die JVA ... und dann JVA ... verlegt worden. In der JVA ... habe sie einen Suizidversuch mit Rasierklingen unternommen. Kontakt zu Bernd habe sie in der Klinik und der anschließenden Haft nicht mehr aufnehmen können. Seine aktuelle Email-Adresse kenne sie nicht. Seine Telefonnummer habe er ihr nie gegeben. Die Anrufe seien immer von ihm ausgegangen. Seit dem Vorfall mit den Rasierklingen habe sie keine Suizidversuche mehr unternommen. Es stimme zwar, dass sie bei der Drogenberatung im Jahr 2013 einmal von einem Suizidversuch mit Tabletten auf einer Brücke berichtet habe, doch habe das nicht gestimmt. Sie habe damals zu Hause rausgewollt. Ihr sei die Decke auf den Kopf gefallen. Sie habe unter Leute gewollt und wieder in die ihr bekannte Klinik. Denn sie habe Angst gehabt, dass sie wieder etwas Dummes mache, sollte sie nicht eingewiesen werden. Ihre strafrechtlichen Vorbelastungen rührten aus ihrer Drogensucht her. Es habe sich um Beschaffungskriminalität gehandelt. Seit 2011 nehme sie kein Heroin mehr und nach 2012 sei sie auch nicht mehr mit Methadon substituiert worden. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie hat detailliert und erkennbar erlebnisbasiert die Kontakte mit dem Kommunikationspartner "Bernd" geschildert. Sie vermochte die Gespräche mit "Bernd" in ihre damalige Lebenssituation einzuordnen. Zwar ist in der Hauptverhandlung erkennbar geworden, dass die Geschädigte P. den Angeklagten für die Tat verantwortlich macht, ihn also für den "Bernd" hält, mit dem sie kommunizierte. Ihre Angaben haben hierdurch jedoch keine inhaltliche Veränderung erfahren. Bereits im Jahr 2012 tätigte sie entsprechende Angaben gegenüber dem Vernehmungsbeamten KHK K. im Ermittlungsverfahren. Darüber hinaus schilderte sie die geplante Tat direkt am 06.05.2012 übereinstimmend mit ihren Angaben in der Hauptverhandlung ihrer Mutter, der Zeugin J. (dazu im Folgenden). Überdies unterlag die Geschädigte P. weder zum Zeitpunkt der Tat noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung kognitiven Einschränkungen, die ihre Wahrnehmungs- oder Aussagefähigkeit beeinträchtigten [siehe dazu eingehend unten
(4)]. (
- bb)Emails Die Angaben der Geschädigten werden zunächst durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Emails gestützt. Aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Email von ....de vom 28.04.2012 um 18.25 Uhr ist der Zeitpunkt der Anmeldung der Geschädigten im Psychochat ersichtlich. Der Inhalt lautet auszugsweise: "Willkommen beim Psycho-Chat! Um nun die Registrierung als neuer User fortzusetzen, klicken Sie bitte auf den folgenden Link: [...]" Der Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Email von ....de vom 28.04.2012 um 19.18 Uhr lautet auszugsweise: "Willkommen beim Suizid-Chat! Um nun die Registrierung als neuer User fortzusetzen, klicken Sie bitte auf den folgenden Link: [...]" Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Ausdrucks von http://psycho-chat.mainchat.de/ vom 30.05.2012 ist der Zweck des Chats wie folgt beschrieben: Ein Chat kann den Gang zu Arzt und Therapeut nicht ersetzen, er soll eine Plattform bilden um sich mit Gleichgesinnten und Leidensgenossen auszutauschen. Manches kann triggern und irritieren, dann ist der Chat zumindest zeitweise zu meiden. Ein Chat ist kein Ersatz für reale soziale Kontakte! Aus den weiteren in der Hauptverhandlung verlesenen Emails ist ersichtlich, dass die Geschädigte P. über die Email-Adresse ....de und ihr Gesprächspartner "Bernd" über die Email-Adresse ....de kommunizierten. Die Emails von letzterer Adresse enthalten im Absender neben der Email-Adresse zudem den Zusatz "...". Die Kommunikation stellt sich wie folgt dar: Am 02.05.2021 um 13.53 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: Mail bekommen ? Am 02.05.2021 um 14.08 Uhr schrieb die Geschädigte an Bernd: ja hi hab sie gekriegt.Rufst ddu mich um halb 3 an???. J. Am 02.05.2021 um 14.32 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: ok melde mich halb drei lösche bitte alle mails von mir dann die gelöschten noch einmal Am 02.05.2021 um 15.23 Uhr schrieb die Geschädigte an Bernd: warte noch immer auf deinen Anruf der eigentlich hätte um halb 3 stattfinden sollte.um halb 4?? Am 02.05.2021 um 19.47 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: musste leider dringend weg tut mir leid melde mich gegen 20,15 Uhr heute Am 02.05.2021 um 21.17 Uhr schrieb die Geschädigte an Bernd: hi du rufst bitte nochmal um 21uhr 45 an?? Bitte du ich halte mein Wort. Am 03.05.2021 um 4.52 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: Hat nicht geklappt gestern war mit dem auto untwegsund habe über stunden in einem stau gestanden melde mich heute vormittag gegen 10 Am 03.05.2021 um 13.18 Uhr schrieb die Geschädigte an Bernd: meldest du dich bitte gegen 13 h30.Das mit dem Bild das ih dir schicken sollte das hat leider nun doch nicht funktionirt aber bin net hässlich sondern hübsch Ehrenwort!!!. Am 04.05.2021 um 21.00 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: Ich hoffe ja sehr dass du morgen herkommst schätzchen Am 04.05.2021 um 22.10 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: was ist los ich krieg dich auf der nummer deiner mutter nicht Am 05.05.2021 um 9.12 Uhr schrieb die Geschädigte an Bernd: Du i Fahr jetzt Heim i geh unterwegs ins netcaffe oder kannst mich bis > spätestens halb zehn also halbe Std in der Psychiatrie anrufen i komm aufjedenfall dieses werk zu dir Am 05.05.2021 um 18.02 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: Hallo wo steckst du ich bin jetzt daheim Am 05.05.2021 um 18.05 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: schreib hier die nummer von dem anderen handy ich freu mich auf dich Am 05.05.2021 um 18.16 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: hallo wo steckst du bist du schon unterwegs um so besser Am 06.05.2021 um 6.21 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: >Hallo maus heute ist dein großer Tag, ich will dich sehen es fahren wieder einige ab ... in meine gegend . zum Beispiel nach ... und ... da kannst du dich nähe der Abfahrt ... west im dortigen spielcasino internet kaffe aufhalten ist nahe der Abfahrt siehst du schon von weiten, manche Fahrten müssen über das Buchungssystem gebucht werden sofern es nach ... . ... ... ... geht wäre das auch interessant dann müßtest du am Rasthof ... ajn der A ... aussteigen Am 06.05.2021 um 20.48 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: Leider erreiche ich dich nicht telefonisch nun ja wenn du deine Mails nciht liest und auch nicht ereichbar bist ist das problematisch Am 07.05.2021 um 21.38 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: Da ich keine Antwort von Dir erhalten habe gehe ich davon aus dass du mich nicht mehr kennenlernen willst ich wünsche Dir für die Zukunft alles Gute Gruß Bernd Am 11.05.2021 um 3.54 Uhr schrieb Bernd an die Geschädigte: warum antwortest du mir nicht wo steckst du wollten wir uns nicht mal treffen wenn du wieder in ... bist Der Kontaktabbruch seitens der Geschädigten ab dem 06.05.2012, wie er sich in den Emails widerspiegelt, stimmt mit der Einweisung der Geschädigten in die psychiatrische Klinik am 06.05.2012 überein. Auch im Übrigen steht der Verlauf der Email-Kommunikation im Einklang mit der Aussage der Geschädigten und belegt insbesondere das geplante Treffen. (
- cc)Angaben der Zeugin J. Die Aussage der Geschädigten ist konstant, wie die glaubhaften Angaben der Zeugin J., der Mutter der Geschädigten P., zeigen. Die Zeugin J. hat angegeben, die Geschädigte sei früher drogenabhängig gewesen. Sie habe sich zur Therapie in ... befunden. Wegen Streit mit ihrem Freund sei sie dort jedoch rausgeworfen worden. Anschließend habe sie sich Tabletten gekauft und genommen, um sich umzubringen. Das habe jedoch nicht funktioniert und sie sei deshalb schließlich in die Psychiatrie in ... gekommen. Am 05.05.2012 sei sie aus der Therapieeinrichtung entlassen worden. Sie habe das Wochenende noch bei ihr verbringen sollen, bevor sie am 07.05.2012 eine sechsmonatige Haftstrafe in der JVA ... wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Beleidigung habe verbüßen sollen. Am Samstag, den 05.05.2012 sei die Geschädigte wie vereinbart bei ihr eingetroffen. Der Geschädigten sei es sehr schlecht gegangen. Sie sei nicht ansprechbar gewesen und wie weggetreten. Sie habe nur geheult. Am Sonntag habe die Geschädigte Methadon genommen und sei danach immer aggressiver geworden. Sie habe gesagt, nichts wert zu sein und nicht mehr zu wollen. Sie wolle so leben wie andere Mädchen auch, doch sei sie hässlich und finde keinen Partner, weshalb sie keinen Sinn mehr in ihrem Leben sehe. Nachmittags habe ein Mann auf ihrem Handy, dem der Zeugin, angerufen und habe die Geschädigte sprechen wollen. Sie habe das Gespräch an die Geschädigte weitergegeben, die sie aggressiv aufgefordert habe, das Zimmer zu verlassen. So habe sie auch reagiert, wenn sie, die Zeugin, zwischendrin einmal in das Zimmer gesehen habe. Als sie die Geschädigte schließlich darauf angesprochen habe, dass etwas nicht stimme, sei die Geschädigte in einen Weinkrampf verfallen und habe ihr die Geschichte mit dem Mann am Telefon anvertraut. Sie habe erzählt, diesen in einem Internet-Suizid-Chat kennengelernt zu haben und dass man sich zusammen umbringen wolle. Der Mann habe ihr verschiedene Möglichkeiten genannt, sich umzubringen. Er habe sie vergewaltigen und ihr dabei das Genick brechen wollen oder sie an den Füßen aufhängen und ihr den Hals durchschneiden oder sie an einer Brücke aufhängen. Auf ihre Nachfrage, ob der Suizid in der Wohnung dieses Mannes stattfinden solle, habe die Geschädigte das verneint. Denn wenn die Polizei käme, gebe das Ärger. Im Laufe des Gesprächs habe die Geschädigte auch erzählt, dass ihr der Mann Mitfahrgelegenheiten für eine Fahrt nach ... rausgesucht habe. Danach sei sie, die Zeugin, völlig fertig gewesen. Die Geschädigte habe wiederholt betont, nicht mehr zu können und nun zu diesem Mann zu fahren. Sie habe angesichts dessen keinen Ausweg mehr gesehen und die Polizei angerufen. Diese habe die Geschädigte nach ... in die Psychiatrie gebracht. Der ihr unbekannte Mann habe an dem Sonntag noch mehrfach mit unterdrückter Nummer auf ihrem Handy angerufen. Auf Nachfrage habe er sich als Bernd zu erkennen gegeben. Seinen Fragen, wo die Geschädigte denn sei, sei sie mit Ausflüchten begegnet. Schließlich habe ihr Bernd aufgetragen, der Geschädigten auszurichten, dass der Strick schon bereitliege. In den folgenden zwei bis drei Wochen habe Bernd jeden Abend zwischen 22 und 23 Uhr auf ihrem Handy angerufen und nach der Geschädigten verlangt. Zunächst habe sie ihm Ausreden genannt und sei dann gar nicht mehr ans Telefon gegangen. Schließlich seien keine Anrufe mehr erfolgt. Nach zwei Wochen sei die Geschädigte dort entlassen worden und habe ihre Haftstrafe angetreten. Aktuell nehme die Geschädigte kein Heroin mehr und werde auch nicht mehr mit Methadon substituiert. Die Tat belaste die Geschädigte noch heute. Die Ladung zur Hauptverhandlung habe alles wieder bei ihr hochgebracht. Die Angaben der Zeugin J. sind glaubhaft. Sie berichtete detailliert und nachvollziehbar. Die Schilderung des Sonntags, den 06.05.2021, war von emotionalem Erleben getragen. So brachte sie ihre Verzweiflung über den damaligen Zustand der Geschädigten zum Ausdruck, dass sie selbst auch in Tränen ausgebrochen sei und sich schließlich nicht anders zu helfen wusste, als die Polizei zu benachrichtigen und ihre Tochter einweisen zu lassen. Dadurch wird auch die Einlassung des Angeklagten widerlegt, in der dieser angegeben hat, weder ein Treffpunkt noch eine "besondere Methode" seien verabredet gewesen. Die vom Angeklagten hierzu gegebene Begründung überzeugt nicht. Dieser hat sich dahin eingelassen, hätte er die Geschädigte P. tatsächlich töten wollen, so hätte er ihrer Mutter sicherlich nicht von dem Strick erzählt, weil dann doch klar gewesen wäre, dass sie ihre Tochter nicht allein rauslassen würde. Der unter verdeckter Nummer anrufende Angeklagte hat sich zum einen sicher gefühlt. Zum anderen durchschaute der Angeklagte die Ausflüchte der Zeugin J. und reagierte mit einer provokanten Bemerkung. (
- dd)Angaben des Vernehmungsbeamten Die Angaben der Geschädigten P. und der Zeugin J. sind konstant. Der Vernehmungsbeamte, der Zeuge KHK K., hat glaubhaft die Angaben der Geschädigten gemäß dem Vernehmungsprotokoll vom 12.07.2012 aus dem Ermittlungsverfahren bestätigt. Er habe die Geschädigte in der JVA ... vernommen. Psychische Auffälligkeiten seien ihm nicht erinnerlich. Solche hätte er notiert, hätten sie vorgelegen. Die Geschädigte habe frei berichtet. Die Vernehmung habe er auf Tonträger aufgezeichnet. Anschließend habe er noch am selben Tag die Mutter der Geschädigten, die Zeugin J., vernommen, wobei diese die Angaben gemäß dem Vernehmungsprotokoll vom 12.07.2012 getätigt habe. Auch dort habe er die Angaben auf Band diktiert. Die Aussage der Geschädigten P. ist konstant. So schilderte sie sowohl gegenüber dem Vernehmungsbeamten KOK K. als auch in der Hauptverhandlung wesentliche Teile ihrer Kontakte mit der Person Bernd mit denselben Details wie gegenüber ihrer Mutter. Der Zeugin J. erzählte sie ebenfalls, dass mit Bernd verschiedene Tötungsvarianten durchgesprochen worden seien, die sich um das Erhängen oder Aufhängen drehten. Auch gab sie an, dass das Ganze nicht in der Wohnung von Bernd stattfinden sollte. Zuletzt erwähnte sie gegenüber ihrer Mutter ebenfalls, dass Bernd ihr verschiedene Mitfahrgelegenheiten nach ... rausgesucht hat. (
- ee)Angaben der Betreuerin B. Der Kern der Angaben der Geschädigten P. wird durch die Aussage der Zeugin B. gestützt. Diese hat angegeben, seit 2010 die Betreuerin der Geschädigten P. zu sein. Sie sei umfassend bestellt, u. a. für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, vermögensrechtliche Angelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Anlass ihrer Bestellung sei gewesen, dass die Geschädigte damals obdachlos gewesen sei und psychisch erkrankt gewesen sei. In den ersten etwa drei Jahren der Betreuung habe sie die Geschädigte als Borderlineerkrankte eingeschätzt, wie sie im Buche stehe. Sie habe damals zwei Gesichter gehabt. Einerseits sei sie völlig durchgeknallt und hibbelig gewesen und andererseits total am Boden. Sie sei haltlos gewesen. Sie wisse, dass die Geschädigte im Jahr 2012 verschiedentlich in Kliniken gewesen sei. Sie habe sie da nicht persönlich gesehen, jedoch mit ihr telefoniert, als sie in der Klinik in ... gewesen sei. In der Vergangenheit habe es zwei Suizidversuche gegeben, von denen sie sicher wisse. Einmal den Vorfall in der Klinik, als die Geschädigte Tabletten genommen habe und einmal den Vorfall in der JVA, als die Geschädigte Rasierklingen geschluckt habe. Gerüchteweise habe es noch einen dritten Versuch gegeben mit Tabletten, bei dem die Geschädigte von einer Brücke habe springen wollen. Davon habe sie, die Betreuerin, allerdings nur informell von einer Mitarbeiterin der Drogenberatung gehört. Vom hiesigen Tatvorwurf habe sie durch die Polizei erfahren. Die Geschädigte habe ihr anlässlich der Ladung zur hiesigen Hauptverhandlung in groben Zügen den Anlass erklärt. Diese habe gesagt, der Bernd habe ihr damals eine Fahrt nach ... organisiert. Sie hätten sich zum gemeinsamen Suizid treffen wollen. Es sei vereinbart gewesen, dass sie dabei keine Schmerzen hätte erleiden sollen. Vorher hätten sie Sex haben wollen. Mittlerweile habe sich die Geschädigte stabilisiert. Sie habe geheiratet und lebe mit ihrem Mann in einer eigenen Wohnung. Sie werde alle vier bis sechs Wochen ambulant von einem Psychiater betreut. Sie sei mit Medikamenten aus ihrer Sicht gut eingestellt. Die Angaben der Zeugin B. sind glaubhaft. Zum einen deckt sich ihre Schilderung des Krankheitsverlaufes mit den vom Sachverständigen ausgewerteten Krankenunterlagen [siehe dazu unten
(4)], wenn auch die Zeugin nachvollziehbarerweise nicht mehr die Daten der einzelnen Klinikaufenthalte wiederzugeben vermochte. Zum anderen hat sie die ihr von der Geschädigten mitgeteilte knappe Darstellung der Ereignisse um den 06.05.2012 herum im Einklang mit den Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung als auch im Ermittlungsverfahren geschildert. (
- ff)Identifikation Es war auch der Angeklagte, der die vorbeschriebene Kommunikation mit der Geschädigten führte. Zunächst hat der Angeklagte selbst bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt, mit einer Person namens J. H. Kontakt gehabt zu haben. Die Geschädigte P. hieß früher H.. Darüber hinaus hat er auch in der Hauptverhandlung angegeben, die Geschädigte H. über das Internet kennengelernt zu haben und mit ihr hauptsächlich telefoniert, mitunter auch per Chat oder Email kommuniziert zu haben. Gestützt wird dies durch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen KHK’in K. und E. sowie durch den Umstand, dass sich die Tatschilderung der Geschädigten P. in ein Muster anderer vergleichbarer Fälle einfügt. Im Einzelnen: Die Zeugin KHK’in K. hat sich zur Identifikation des Angeklagten geäußert. So hat sie angegeben, im April 2016 hätten die Ermittlungen begonnen, nachdem Herr K. von RTL mitgeteilt habe, dass die Geschädigte aus dem Gießener Verfahren, Frau R., auf dem Weg nach ... sei, um "Heimu" zu treffen. Dies habe schließlich zu der Verurteilung durch das Landgericht Gießen im Jahr 2017 geführt. Zur Funktionsweise des Hoffnungsschimmer-Forums, über das auch die Geschädigte W. Kontakt zum Angeklagten gehabt habe, könne sie sagen, dass man sich dort mit Email-Adresse und Nicknamen anmelde. Die Kommunikation in dem Forum sei öffentlich dergestalt, dass die Forumsleitung Einblick nehmen könne. Zweck sei, sich über psychische Probleme auszutauschen. Der Angeklagte sei dort als Heimu 7766 aufgetreten und sei mit der Emailadresse ....de angemeldet gewesen. Aus den von der Zeugin E. übermittelten Daten wisse sie, dass insgesamt 65 Personen mit Heimu über das Forum in Kontakt gestanden hätten. Darunter befänden sich die Geschädigten R. und K. sowie zwei Accounts von RTL. Um die restlichen 61 zu ermitteln, habe man diese über die Emailadressen bzw. das Forum kontaktiert. 17 hätten sich zurückgemeldet, die überwiegend mitteilten, den Kontakt zu Heimu schnell abgebrochen zu haben, da dieser sie penetrant zum Suizid gedrängt habe. Die Geschädigte W. habe sich über die Polizei in ... gemeldet. Aus einer Abfrage der IP-Adresse des Nutzers Heimu sei der Angeklagte ermittelt worden. Ihm seien denn auch die Usernamen "isch", "isch_Seifert", "Isch", "Seifert" und "salesman220" für Skype bzw. mainchat.de zuzuordnen. Die Kommunikation sei mit allen Kontakten ähnlich abgelaufen. Insbesondere habe der Angeklagte unter obigen Nutzernamen immer wieder nach dem Druck auf einer Skala von 1-10 gesprochen. In Übereinstimmung hiermit hat die Zeugin E., die damals leitende Mitarbeiterin des Hoffnungsschimmer-Forums, angegeben, zur Registrierung in dem Forum seien die Angabe von Emailadresse und Nickname erforderlich gewesen. Die Kommunikation der Nutzer über die Seite sei für die Leitung einsehbar, was die Nutzer aus den AGB wüssten. Heimu sei seit dem 19.07.2015 bei dem Hoffnungsschimmer-Forum angemeldet gewesen. Über die Geschädigte R. aus dem Gießener Verfahren sei man auf Heimu aufmerksam geworden. Man habe dann feststellen können, dass dessen Kommunikation mit anderen Mitgliedern regelmäßig so verlaufen sei, dass er Treffen vorgeschlagen habe, eine Kommunikation außerhalb des Forums angeregt habe, Fragen nach der Suizidalität und dem Druck gestellt habe und immer wieder zum Suizidwunsch nachgefragt habe. Die Tatschilderung der Geschädigten P. wird auch dadurch gestützt, dass sie sich in ein Muster anderer vergleichbarer Fälle einfügt. So sind zunächst die bereits dargestellten Vorstrafen des Angeklagten zu betrachten, die wesentliche Parallelen zu dem vorliegenden Fall aufweisen: Der Verurteilung des Amtsgerichts Gießen aus dem Jahr 1987 lag ein Sachverhalt zugrunde, der zahlreiche Parallelen zu dem vorliegenden aufweist. Die dort abgeurteilte Tat vom 02./03.05.1987 zeichnete sich durch ein sehr ähnliches Szenario aus. Tatort war auch dort ein Waldstück, in dem das Tatopfer weitab von anderen Menschen abgesondert war. Der Angeklagte fesselte auch dort der Geschädigten die Hände auf dem Rücken mit dem Unterschied jedoch, dass er dies unter Anwendung von Gewalt tat. Anschließend fingierte er ein Erhängungsszenario, indem er der dortigen Geschädigten ein zu einer Schlinge gebundenes Abschleppseil um den Hals legte und das andere Ende über einen Ast warf. Während er die Geschädigte mit einem Arm in der Luft hielt, zog er mit der anderen das Seil so straff, dass die Geschädigte Druck am Hals verspürte. Dazu äußerte er, dass das Genick kaputtgehe, wenn er sie fallen lasse, das sei kurz und schmerzlos. Auch forderte er die dortige Geschädigte auf, ein Plädoyer zu ihrer Verteidigung zu halten. Vor ihr befriedigte er sich selbst. Der dortige Tatablauf zeichnet sich durch ein sehr ähnliches Szenario aus wie die vorliegende Tat. In beiden Fällen ging es dem Angeklagten um ein Erhängungsszenario, bei dem er der Richter über Leben und Tod sein wollte. Die ihm aufgrund der Fesselung vollständig ausgelieferten Geschädigten, erregten ihn sexuell. Auch stellte er jeweils das Erhängen als schmerzlos dar. Vergleichbare Parallelen zeigen sich zwischen der vorliegenden Tat und derjenigen, die durch das Landgericht Paderborn im Jahr 2008 abgeurteilt wurde. Dort überredete der Angeklagte die dortige, an einer Borderline-Störung leidende Geschädigte zu einer Erhängungssimulation. Er hatte diese in einem Internetchatroom kennen gelernt. Die Geschädigte gab dem Angeklagten ihre Handynummer, wohingegen der Angeklagte seine Nummer für sich behielt. Die Tat fand im Unterschied zu dem vorangegangenen Fall in der Wohnung der Geschädigten und nicht im Wald statt. Verabredet wurde die Simulation einer Hinrichtung durch Erhängen, wobei das "Urteil" nicht vollstreckt werden sollte. Auch dort fesselte er der Geschädigten die Hände auf dem Rücken und nutzte ein Abschleppseil als Strick. In Wesentlichen Details ähnelt die vorliegende Tat derjenigen aus dem April 2016, die das Landgericht Gießen Anfang 2017 aburteilte. Dort schlug der Angeklagte ebenfalls als Tötungsvariante einen Genickbruch unter Betäubung mit Tabletten vor. Die dortige Geschädigte R. sollte ihn in ... mit der Bahn aufsuchen. Dazu hatte er ihr auch dort eine Zugverbindung von ... aus, wo sich die dortige Geschädigte aufhielt, herausgesucht. Er wollte sie am Bahnhof in ... mit seinem Auto abholen und in ein Waldstück fahren. Dort hätte sie sich nackt ausziehen sollen. Anschließend hätte er ihr die Hände auf dem Rücken verbunden. Die Strangulation hätte mit einem Gürtel an einem Galgen stattfinden sollen. Über den Zeitpunkt ihres Erhängens hätte der Angeklagte entschieden. Vorher hatte er ihr noch einen guten Orgasmus verschaffen wollen. Alle wesentlichen Tatmodalitäten jener Tat entsprechen denen der vorliegend abzuurteilenden. Der einzige auffällige Unterschied besteht darin, dass der Angeklagte in dem vom LG Gießen abgeurteilten Fall der dortigen Geschädigten seine Handynummer offenbarte. Da aber in beiden Fällen die Tatplanung einschließlich der Anreise der Geschädigten, einem Waldstück als Tatort und dem Ablauf der Tötung sich in den wesentlichen Details gleichen, bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Angeklagte auch vorliegend der Kommunikationspartner war. Hinzu kommen weitere wesensgleiche, nicht abgeurteilte Vorfälle, die die Zeugen S. und POK K. geschildert haben: Die Zeugin S. hat bekundet, Anfang 2012 häufig an Suizid gedacht zu haben. Auf sorgenchat.de habe sie den Angeklagten, genannt Bruno, kennen gelernt. Etwa einen Monat habe sie mit ihm über ihre Suizidgedanken gechattet. Sie habe sich bei ihm "auskotzen" können. Für sie sei es da nur um Suizid gegangen. Sie habe nicht weiterleben wollen. Später habe er sie davon abbringen wollen. Zwar habe er auch mal gesagt, dass er ihr beim Suizid helfen würde, das habe sie jedoch nicht geglaubt. Sie habe gedacht, er sage das nur, damit sie nicht den Kontakt mit ihm abbreche. Schließlich hätten sie auch telefoniert. Sie hätten sich mehrere Male spontan getroffen. Beim ersten Mal habe er sie in ... am Bahnhof abgeholt. Es sei angedacht gewesen, dass er ihr beim Suizid helfe. Er habe sie im Wald mit einem Seil an einem Baum erhängen sollen. Sexuelles sei nicht abgesprochen gewesen. Sie seien dann auch zu zweit in den Wald gefahren. Sie gehe davon aus, dass der Angeklagte die notwendigen Utensilien in seinem Wagen dabei gehabt habe. Er habe sie aufgefordert, sich auszuziehen, da es doch egal sei, wenn sie sterbe. Das habe sie aus Scham abgelehnt und sei in Tränen ausgebrochen. Er habe sie in den Arm genommen und ihr gesagt, dass sie doch noch leben wolle und zu ihrem Onkel nach ... gefahren. Ein Rollenspiel habe es nicht gegeben. Später habe er sie zu sich nach Hause mitgenommen und ihr seine Frau und Tochter vorgestellt. Sie habe dann sogar etwa ein Jahr bei dem Angeklagten gelebt. Sie sei in die Familie integriert gewesen und habe eine enge Beziehung zu der Tochter des Angeklagten aufgebaut. Für diese sei sie eine Art ältere Schwester gewesen. Irgendwann habe sie sich jedoch mit der Ehefrau des Angeklagten nicht mehr verstanden und sei ausgezogen. Mittlerweile bestehe kein Kontakt mehr. Schließlich habe er ihr einmal eine psychiatrische Klinik in ... genannt und sie angehalten, sich dort anzumelden. Das habe sie getan und er habe sie dort hingefahren. Insgesamt habe er ihr sehr geholfen. Er habe gesagt, dass er sich berufen fühle zu helfen und dass er das auch schon in der Vergangenheit gemacht habe. Sie habe ihn als eine Art Ersatzvater gesehen. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie vermochte detailreich ihre Beziehung zu dem Angeklagten zu berichten. Ihre Schilderung hebt sich einerseits in ihrer teils positiven Beschreibung des Angeklagten von denen anderer Zeuginnen ab, zeigt andererseits indes auch Parallelen in der Darstellung des Erhängungsszenarios mit einem Strick im Wald. Weitere Parallelen zeigen sich in der in der Hauptverhandlung verlesenen Email von "A. K." mit der Emailadresse ....de vom 10.01.2010 um 14.37 Uhr an die Zeugin S.. Diese hat folgenden Inhalt: "Ja, ich bin heut veil am PC weil ich arbeite ja damit. Schreib mir doch mal deine handy nummer dann rufe ich dich mal an. Wieviel Möbel hast du denn. VIlt fällt mir dazu was ein . Un der Arge würdeich echt dampf machen dass du zwar in der wohnung wohnst deine Möbel aber noch in der alten sind du die dringend bracuchst und die Kohle für den Transport locker machen sollen. Wie geht es dir denn jetzt im moment gerade ? Psychsich meine ich . Lass uns doch mal telen. Ich habe nen kleinen Autoanhänger 2,20m lang 1,53m breit mit 1,60 Innenhöhe da kriegt man schon was dauf evtl. Und wir haben ne Sped in der Familie mit vielen LKW vllt läßt sich da was drehen . Gruß a." Diese Email deutet auf den Angeklagten hin. Abgesehen davon, dass erneut eine GMX-Adresse verwendet wurde, spricht der Absender "A. K." von einer Spedition in seiner Familie, was an den Chatverkehr mit der Geschädigten R. erinnert, in dem er erwähnte, in einer Spedition zu arbeiten (Verfahren des LG Gießen; siehe oben I. 2. c). Hinzu kommt die aus den bereits geschilderten Vorfällen bekannte Frage nach der aktuellen psychischen Verfassung, die unvermittelt und ohne konkret erkennbaren Anlass in die Kommunikation eingeflochten wird. Der Zeuge POK K. hat bekundet, der Angeklagte sei polizeilich auf dem illegalen Straßenstrich in ... am 24.09.2013 gegen 22.30 Uhr beobachtet worden. Grund sei gewesen, dass er als Sexualstraftäter bekannt gewesen sei. Erst 2012 sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebes geführt worden. Die mittlerweile verstorbene Frau P. habe auf dem Straßenstrich als Gelegenheitsprostituierte gearbeitet. Der Angeklagte und Frau P. seien aufgefallen, als sie im Bahnhofsviertel zum ...-Casino gegangen seien und anschließend in das ... Casino. Schließlich seien beide zum Fahrzeug des Angeklagten in der ...straße gegangen. Als sie dort angekommen seien, habe er, der Zeuge, beide angesprochen und eine Personenkontrolle durchgeführt. Frau P. sei, ohne die Vergangenheit des Angeklagten ausdrücklich anzusprechen, vermittelt worden, dass es nicht ratsam sei, mit dem Angeklagten, wie von dieser geäußert, mitzufahren. Frau P. sei daraufhin zu ihnen ins Auto gestiegen unter dem Vorwand, dass sie zur Polizei mitmüsse. Der Angeklagte habe dies mit einem Murren akzeptiert. Auf dem Weg in der Polizeistreife zu ihrer Wohnung habe Frau P. von sich aus angegeben, dass sie den Angeklagten seit zwei Jahren kenne und dieser auf "abartige Sachen" stehe. So habe er sie vor zwei Jahren im Bahnhofsgebiet kennen gelernt und mit ihr gegen Geld ein sexuelles Rollenspiel vereinbart. Man sei außerhalb der Stadt ... in ein abgelegenes Waldgebiet gefahren. Dort habe sie sich ausziehen sollen und der Angeklagte habe sie mit den Händen berührt und sie dann mit beiden Händen mittels von ihm mitgebrachten Handfesseln auf dem Rücken gefesselt. Gewalt habe er nicht angewendet. Hintergrund des Rollenspiels sei es gewesen, dass der Angeklagte sich als Richter verstanden habe und er Frau P. in spielerischer Weise zum Tod durch Erhängen verurteilt habe. Dies habe ihn sexuell erregt. Sie habe sich in der Folge auf einen Eimer gestellt. Dieser sei unter einem hervorstehenden Ast platziert und um diesen Ast wiederum ein Seil mit einer Schlinge gelegt worden. Sie habe Angst bekommen und es sei ihr gelungen, sich aus der Handfessel zu befreien. Der Angeklagte habe sie nicht gehindert. Nach diesem Abbruch habe er sie in der Folgezeit immer wieder zu kontaktieren versucht, was sie jedoch ignoriert habe. Weiter habe Frau P. erklärt, dass es auch an diesem Tag wieder um ein solches Szenario gegangen sei. Sie hätten verabredet dies in ihrer Wohnung durchzuführen. Dabei habe sich der Angeklagte jedoch vorbehalten, erneut ein Waldgebiet aufzusuchen, sollte die Wohnung nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Die Schilderung weist zahlreiche Parallelen zu den anderen bekannten Fällen auf. Auch ging es wieder um ein Erhängungsszenario, das vorzugsweise in einem Waldgebiet ausgeführt werden sollte. (
- gg)Motivlage und Schuldfähigkeit Der Angeklagte wirkte wie beschrieben im Laufe der elektronischen und telefonischen Kommunikation auf die Geschädigte P. ein, um im Rahmen der verabredeten Erhängung geschlechtliche Befriedigung zu erlangen. Dass bei dem Angeklagten ein sexueller Sadismus vorliegt und auch zum Zeitpunkt der Taten bereits vorlag, er aber gleichwohl zu keinem Zeitpunkt in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist, hat die Kammer in eigener Würdigung unter Berücksichtigung der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. G. festgestellt. So hat der Sachverständige Dr. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, forensische Psychiatrie, der bereits das psychiatrische Sachverständigengutachten in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen in den Jahren 2016/2017 erstattet hatte, seine dort geäußerte Einschätzung vorliegend bestätigt gesehen. Er hat angegeben, sein Gutachten auf Basis seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung, der Kenntnis der Verfahrensakten sowie einer psychiatrischen Exploration des Angeklagten in insgesamt sechs Sitzungen im Zeitraum vom 13.06.2016 bis zum 17.12.2016 mit einer Gesamtdauer von etwa achteinhalb Stunden zu erstatten. Diese Exploration hätte noch im Zuge des Verfahrens vor dem Landgericht Gießen stattgefunden. In dem vorliegenden Verfahren habe sich der Angeklagte einer erneuten Exploration verweigert. Unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung des Angeklagten hat der Sachverständige Dr. G. ausgeführt, am 11.07.1988 habe anlässlich des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Gießen zum Aktenzeichen 6 Js 79570/87, der Sachverständige Dr. med. N., PKH ..., ein Sachverständigengutachten über den Angeklagten erstattet. Es sei dem Angeklagten dort Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in der Nacht vom 02.05. zum 03.05.1987 vorgeworfen worden, wobei er die existenziellen Ängste einer gegen ihren Willen zu diversen Praktiken gezwungenen Frau alleine zum Zwecke der Befriedigung sexueller Bedürfnisse habe dienen lassen. Erstinstanzlich habe man noch recht pauschal angenommen, der Angeklagte habe unter einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gelitten, da er unter einer krankhaft seelischen Störung, die auf einer sexuellen Fehlentwicklung beruhe, leide. Hierdurch sei die Einsichtsfähigkeit "erheblich vermindert" worden. Letztlich habe dann der Sachverständige Dr. N. erst in der Berufungsinstanz ein Gutachten erstattet. In der dort festgestellten Biografie sei beschrieben worden, dass sich der Angeklagte häufig unzutreffend als werdender Arzt und seinen Vater als Medizinprofessor beschrieben habe, obwohl sein Vater Bundesbahnobersekretär gewesen sei und er selbst auch kein werdender Arzt. Im Übrigen sei die Biografie so erfasst worden, wie sie der Angeklagte auch hier mitgeteilt habe. Der dortige Sachverständige Dr. N. habe angenommen, dass der Angeklagte in der frühkindlichen Entwicklung gestört worden sei durch allgemeine Vernachlässigung und Liebesentzug seitens der Mutter und durch Prügel und sonstige Bestrafungen seitens des Vaters. Dadurch sei das Lustgefühl und Luststreben an solche Erlebnisse fixiert worden. Der Angeklagte habe sich damals vom 06.06. bis zum 16.06.1988 in stationärer psychiatrischer Beobachtung befunden. Der Sachverständige Dr. N. habe die Frage der Einsichtsfähigkeit im Berufungsverfahren so eingeschätzt, dass in dem. Verlauf der Szene während der Exekution für Sekunden oder Sekundenbruchteile eine psychische Ausnahmesituation stattgefunden hätte, bei der eine extreme Spannung und Gefühlsstauung vorhanden gewesen sei, die die Handlungsfreiheit des Angeklagten eingeschränkt habe und seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich vermindert habe. Letztlich sei er zu demselben Ergebnis gekommen, wie das Amtsgericht zuvor ohne gutachterlichen Beistand. Er habe damals dem Gericht vorgeschlagen, von verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB auszugehen. Der Angeklagte habe für seine sexuelle Deviation eine Reihe von Ritualen beschrieben, die das Geschehen zu einer gut trainierten, eingeübten Dramaturgie entwickeln ließen. Der Sachverständige Dr. N. habe aus früheren Gerichtsakten Beweis- oder Anknüpfungspunkte dafür gesehen, dass die Deviation des Angeklagten schon seit mehreren Jahren existiere und dass eine gewisse Progredienz stattgefunden habe. Wiederholungsgefahr sei damals nicht ausgeschlossen worden. Der Sachverständige habe damals angenommen, dass die Wiederholungsgefahr nur so lange existieren werde, so lange keine geeignete Therapie stattgefunden habe. Allerdings habe er weder einen Leidensdruck noch eine Therapiemotivation bei dem Angeklagten gesehen, obwohl er als Sachverständiger die Therapie in einer langjährigen Psychotherapie als notwendig angesehen habe. Damals habe der Sachverständige Dr. N. die notwendige Therapie zeitlich als "jahrelang" definiert. Der Dipl. Psychologe B. K. habe damals am 15.07.1988 ein Psychologisches Zusatzgutachten erstellt. Außer in seinem Sexualverhalten habe sich der Angeklagte als normalen Menschen beschrieben. Er habe eine übersteigerte Sexualität, zwei- bis dreimaliger Geschlechtsverkehr pro Woche reiche ihm nicht aus. Er komme schneller zum Orgasmus, wenn die Partnerin gefesselt sei. Er b