G auszustellen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
GO zu verpflichten, ihr die Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 AufenthG auszustellen,
GO zu verpflichten, ihr
G eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auszustellen,
teile ausdrücklich auf "die Nichterteilung der Fiktionsbescheinigung und der darin einzufassenden Beschäftigungserlaubnis". II. Das so verstandene Begehren der Antragstellerin hat jedoch nur mit dem Hauptantrag Erfolg. 1. Soweit die Antragstellerin
GO begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr eine Fiktionsbescheinigung
G auszustellen, ist der Antrag zulässig und begründet. a) Insbesondere ist der Antrag
GO statthaft, da die von der Antragstellerin begehrte Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung i. S. d. § 81 Abs. 5 AufenthG ein schlichtes Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktsqualität darstellt. Diese Bescheinigung enthält keine eigene Regelung und ist nicht konstitutiv, sondern rein deklaratorisch. vgl. BVerwG, Urteil vom
teile entstehen (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). aa) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; ihr ist gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Fiktionswirkung
G ausgelöst. Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hält sich i.S.d. Vorschrift rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Rechtmäßig halten sich insbesondere Ausländer auf, die zunächst vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG) und die Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 39 , 40 AufenthV
der Einreise beantragen können. Vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand:
G bedürfen Ausländer - wie die Antragstellerin - für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Eine Regelung, die insofern etwas anderes bestimmt, findet sich in den §§ 2 Abs. 1 und 5 Satz 1, 3 Satz 1 Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen vom 7. März 2022, zuletzt geändert durch Art. 1 Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 26. April 2022 (Erste ÄndVO), (UkraineAufenthÜV).
AufenthÜV sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. § 2 Abs. 5 Satz 1 UkraineAufenthÜV bestimmt, dass die Einreise und der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausländer rechtmäßig sind, soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht. Schließlich sieht § 3 Satz 1 UkraineAufenthÜV vor, dass ein erforderlicher Aufenthaltstitel von den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden kann. Unter diese Regelungen fällt die Antragstellerin, die sich
ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben am
dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV, dass die Antragstellerin ukrainische Staatsangehörige ist. Die Vorschrift erfasst in ihrem personellen Anwendungsbereich generell "Ausländer". Für ein weites Begriffsverständnis des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV sprechen in systematischer Hinsicht auch § 2 Abs. 2 und 3 UkraineAufenthÜV, welche einschränkend ukrainische Staatsangehörige bzw. in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom
den dortigen Rechtsvorschriften verfügten, nicht geboten ist. Zwar ist
dem Durchführungsbeschluss 2022/382/EU des Rates der EU vom 4. März 2022, mit dem das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine i. S. d. Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG festgestellt und ein vorübergehender Schutz eingeführt wird, der vorübergehende Schutz für Personen, die in der Ukraine über ein befristetes Aufenthaltsrecht
den dortigen Rechtsvorschriften verfügten, nicht zwingend vorgesehen. So gilt dieser Beschluss
seinem Art 2 Abs. 1 allein für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem
2 des Beschlusses wenden Mitgliedsstaaten entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz
ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die
weisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines
ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Doch enthält der Beschluss selbst in seinem Art. 2 Abs. 3 eine Öffnungsklausel für nationales Recht, wonach die Mitgliedstaaten den Beschluss i. S. d. Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden können, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Von dieser Öffnungsklausel hat die Bundesrepublik im Rahmen von § 2 der UkraineAufenthÜV Gebrauch gemacht. Dies lässt sich anhand der Systematik des § 2 UkraineAufenthÜV
vollziehen. Aus dieser wird deutlich, dass der Verordnungsgeber gerade nicht zwischen Drittstaatsangehörigen, die in der Ukraine über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfügten, und solchen, die nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügten, differenziert. Vielmehr behandelt er beide Personengruppen in der Verordnung gleich. § 2 Absatz 5 Satz 1 UkraineAufenthÜV stellt die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts "der in den Abätzen 1 bis 3 genannten Ausländer" fest. § 2 Absatz 2 Satz 1 UkraineAufenthÜV erfasst ukrainische Staatsangehörige, die am
vollziehen lässt. Dort wird auf Seite 5 bezüglich der "[...] [s]onstige[n] nichtukrainische[n] Drittstaatsangehörige[n]
Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses" darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik die Vorgabe dieser Öffnungsklausel in der dort genannten Weise umsetzt. Als nichtukrainische Drittstaatsangehörige, die hierunter fallen, werden Personen genannt, die einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine
weisen. Erfasst werden sollen demnach insbesondere Studierende wie die Antragstellerin. bb) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Begehrt ein Ausländer die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung
G nicht im Wege einer Klage, sondern im Wege einer einstweiligen Anordnung, bedeutet eine entsprechende Verpflichtung
GO bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren
GO dient allerdings regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll grundsätzlich nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Aus diesem Grundsatz folgt, dass einem Eilantrag auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung im Wege einer einstweiligen Anordnung
GO nur stattgegeben werden kann, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes
4 GG, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings unabweisbar ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden
teile für einen Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit, des sogenannten Anordnungsgrundes, eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus. Vgl. zur Vorwegnahme der Hauptsache allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 18 B 104/14 -, juris, Rn. 4. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragstellerin drohen ansonsten schlicht unzumutbare
teile in Form von erheblichen Grundrechtseingriffen, die nicht mehr rückgängig zu machen wären, weil sie sich kurzfristig ergeben und erledigen würden. Aufgrund der Funktion der Fiktionsbescheinigung, den fingiert rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers zu dokumentieren (siehe § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AufenthG), ist diese für die Belange des Ausländers von entscheidender Bedeutung. Denn sie ist - trotz ihrer rein deklaratorischen Wirkung - notwendig und geeignet, den Ausländer vor unberechtigten Maßnahmen der Polizei- und Ordnungsbehörden zu bewahren. Ansonsten wäre er im Falle einer polizeilichen Kontrolle nicht in der Lage, seinen aufenthaltsrechtlichen Status sofort
zuweisen und könnte daher bis zu einer Abklärung vorläufig festgenommen werden. An Wochenenden und in der
t könnte dies sogar zu einer länger dauernden Freiheitsentziehung führen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
G, wie oben erläutert, vorliegen. 2. Soweit die Antragstellerin
GO weiter begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, in die ihr zu erteilende Fiktionsbescheinigung eine Beschäftigungserlaubnis
bzw. analog § 81 Abs. 5a AufenthG aufzunehmen, ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Antragstellerin, die ein konkretes Arbeitsverhältnis bereits nicht
gewiesen hat, einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht hat. Der Antragstellerin steht jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Eintragung einer Beschäftigungserlaubnis in die Fiktionsbescheinigung
G in direkter Anwendung scheidet aus, da die Antragstellerin keinen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt
G - Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken) und 4 (§§ 18 ff. AufenthG - Aufenthaltstitel zu Erwerbstätigkeitszwecken) begehrt. Seinem klaren Wortlaut
bezieht sich die Vorschrift nur auf diese genannten Aufenthaltstitel. Raum für eine andere Auslegung der Vorschrift verbleibt vor diesem Hintergrund nicht. Auch eine analoge Anwendung des § 81 Abs. 5a AufenthG auf Fälle von Ausländern, die sich aufgrund der UkraineAufenthÜV rechtmäßig in Deutschland aufhalten und die - wie die Antragstellerin - einen bisher noch nicht (positiv) beschiedenen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G gestellt haben, scheidet aus. Für die analoge Anwendung einer Vorschrift sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen. So wird neben einer Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes eine vergleichbare Sach- und Interessenlage vorausgesetzt. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom
G gestellt haben, ist hiermit nicht vergleichbar. Denn es bezieht sich auf einen ganz anderen Zeitpunkt als denjenigen, der für den Gesetzgeber Anlass zur Einführung des § 81 Abs. 5a AufenthG war. Die Vorschrift wurde zur Überbrückung der Zeit zwischen der Entscheidung der Ausländerbehörde, den die Erwerbstätigkeit gestattenden Aufenthaltstitel zu erteilen, und der Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels im Scheckkartenformat an den Ausländer eingeführt. In Situationen, in denen noch keine - zumal positive - Entscheidung über einen gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gefällt wurde, entsteht bereits nicht der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 81 Abs. 5a AufenthG in den Blick genommene Schwebezeitraum, in dem bereits eine Erwerbstätigkeit gestattet werden soll. Soweit die Antragstellerin für ihre abweichende Rechtsauffassung auf die " Information zum Themenkomplex Ukraine" des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen mit Stand vom
nicht denselben Gegenstand wie der Hauptantrag betrifft (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Ob die Anträge denselben Gegenstand betreffen, bestimmt sich
einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Demnach sind für das Merkmal "desselben Gegenstands" zwei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können, und dass sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind. Vgl. hierzu allgemein: OVG NRW, Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.