Rubrum Amtsgericht Hamburg-Barmbek Beschluss In dem Rechtsstreit ... - Antragsteller - gegen ... Prozessbevollmächtigte: ... beschließt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek - Abteilung 811b - durch die Richterin am Amtsgericht ... am 23.08.2022: Tenor
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.8.2022 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
- Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt Gründe Der Antrag ist bereits unzulässig. Es fehlt an einer eindeutigen ladungsfähigen Anschrift des Antragsstellers nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO. Hiernach ist grundsätzlich der Wohnort einer Partei anzugeben. Es ist bei der Anschrift, die der Antragsteller angibt, nicht hinreichend deutlich erkennbar, ob es hierbei um seine Wohnanschrift handelt. Schließlich soll eine Zustellung in der im Osteingang bei einer "... GmbH" erfolgen. Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Ein Verfügungsgrund nach § 940 ZPO ist nicht gegeben. Dieser liegt dann vor, wenn dem Antragsteller schwerwiegende Nachteile drohen, die nur durch eine einstweilige Sicherung bzw. Regelung abgewendet werden können und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass diesen Interessen der Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an einer umfassenden Aufklärung des Rechtsstreits in einem Hauptsacheverfahren gebührt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- März 2003 - 1- 15 W 25/03 juris, mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Im Streitfall hat die Antragsgegnerseite dem Antragsteller nach dessen Angaben unverlangt eine Email zugesandt. Bei der Übersendung einer Email liegt nur eine äußerst geringfügige Beeinträchtigung vor. Allein das Lesen der E-Mail dürfte nur wenige Sekunden in Anspruch genommen haben. Aus welchem Grund der Antragssteller, der nach seinen eigenen Angaben in ... wohnt und zu den Antragsgegnern bislang zu keinem Zeitpunkt Kontakt hatte, aufwendig "recherchieren" musste, ob er einen Termin bei einer ihm zuvor unbekannten Arztpraxis vergessen hat, erschließt sich nicht. Dass Familienangehörige für den Antragssteller nach seinem Sachvortrag Arzttermine bei ihm unbekannten Ärzten ohne Absprache vereinbaren, fällt in seine Risikosphäre. Aus welchem Grund der Antragssteller hier annehmen konnte, dass ein Familienangehöriger - unter Verwendung seiner Email-Anschrift ohne Absprache - einen Termin bei einem ..arzt in ... vereinbart haben könnte, erschließt sich nicht. Dies gilt umso mehr, als ein Vorname in der Email nicht angegeben wird. Dessen ungeachtet erschließt sich auch nicht, aus welchem Grund der Antragsteller nicht durch einen Anruf bei der Antragsgegnerin sämtliche Unklarheiten beseitigen konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dieser einzelnen Übersendung ausgehende Wiederholungsgefahr. Es erfordert heute keinen technischen großen Aufwand, eine Email nicht nur zu löschen, sondern den Absender auch als Spam zu markieren und mithin - dauerhaft - zu blockieren. Eine derartig erhebliche Beeinträchtigung, die ein Zuwarten auf eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren unzumutbar machen würde, ist mithin nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2, 936 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Wertbestimmend ist insoweit die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und die beseitigt werden soll (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung,
- Aufl. 2022, § 3 ZPO, Rn. 16_172). Dieses Interesse des Antragstellers ist im Streitfall als verhältnismäßig gering einzuschätzen Permalink: https://openjur.de/u/2449391.html ( https://oj.is/2449391 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.