Rubrum Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache XXX - Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: XXX g e g e n die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport Landesamt für Verfassungsschutz, Johanniswall 4, 20095 Hamburg, - , - Antragsgegnerin - hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 15, am
- Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht XXX, den Richter am Verwaltungsgericht XXX, den Richter XXX beschlossen: Tenor Der Antrag vom
- Juni 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Streitwert von 5.000 €. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr als rechtsextremistische Burschenschaft im Verfassungsschutzbericht XXX aufgeführt zu werden. Die im April XXX gegründete Antragstellerin ist ein nicht eingetragener Verein bestehend aus der Aktivitas und der Altherrenschaft, deren alleinvertretungsberechtigte Organe der Sprecher für die Aktivitas und der Vorsitzende für die Altherrenschaft sind. Sie ist eine pflichtschlagende Studentenverbindung die (ausschließlich) den männlichen deutschen Studenten der Hamburger Universitäten und Hochschulen offensteht. Die Antragstellerin wird erstmals im Verfassungsschutzbericht der Freien und Hansestadt Hamburg aus dem Jahr XXX erwähnt, wo sie unter der Rubrik "Sonstige rechtsextremistische Organisationen und Bestrebungen" geführt und unter anderem über eine Zunahme ihrer politischen Aktivitäten seit dem Jahr 2013 berichtet wird. Auch in den darauffolgenden Jahren wurde die Antragstellerin jeweils in den Verfassungsschutzberichten unter dieser Rubrik aufgeführt und über sie berichtet. Am
- April 2018 erhob die Antragstellerin Klage (Az: -) gegen ihre Nennung im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2016 und begehrt die Unterlassung der konkreten Berichterstattung über sie, wie sie in dem Bericht erfolgt ist. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes, gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und die Meinungsfreiheit vor. Das Verhalten Dritter dürfe ihr nicht zugerechnet werden. Schließlich sei die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht unverhältnismäßig. Es sei nicht erkennbar, gegen welchen Verfassungsgrundsatz verstoßen worden sei und ob die unterstellten Bestrebungen erwiesen seien oder ob es lediglich Anhaltspunkte dafür gäbe. Auf den Inhalt der Klageschrift vom
- April 2018 wird ergänzend Bezug genommen. In dem am XXX veröffentlichten Verfassungsschutzbericht für das Jahr XXX wird die Antragstellerin unter der Kategorie "Rechtsextremistische Burschenschaften" aufgeführt. Auf den Seiten X und X des Berichts wird wie folgt über die Antragstellerin berichtet: "Die XXX wurde XXX gegründet und zählt zu den sogenannten pflichtschlagenden Studentenverbindungen. Auf der Internetseite der Verbindung hieß es dazu: "Wer sich vor der Mensur scheut, der würde auch sonst kein Opfer für den Bund bringen." [Quelle: ..., Stand vom
- Dezember 2019]. Der burschenschaftliche Wahlspruch der XXX lautet "Ehre – Freiheit – Vaterland". Es handelt sich um einen reinen Männerbund, in dem Ausländer nicht als Mitglieder zugelassen sind, da sich die XXX selbst als "urdeutsche Angelegenheit" ansieht. Gemeinsam mit weiteren Burschenschaften bildet die XXX das "Schwarz-Weiß-Rote Kartell", eine Gemeinschaft gleichgesinnter Studentenverbindungen. Man sieht sich als "ein Bund an drei Hochschulorten" [Quelle: .../, Stand vom
- Dezember 2019]. Regelmäßig nehmen Abordnungen der jeweils anderen Kartellmitglieder an den Stiftungsfesten (Feiern anlässlich des Gründungstages) der Kartell-Burschenschaften teil. In freundschaftlicher Verbindung steht die XXX auch zu weiteren Burschenschaften. Zu den Gepflogenheiten der Freundschaftsbünde gehören auch gegenseitige Besuche. Aus dem Selbstverständnis der XXX, eine politische Studentenverbindung zu sein, ergibt sich das Ziel, ihre Mitglieder weiterzubilden. Zu diesem Zweck gehören Vortragsveranstaltungen mit anschließender Diskussion (sogenannte "...") zu wissenschaftlichen, historischen und aktuellen Themen zu den regelmäßigen burschenschaftlichen Aktivitäten. Dadurch sollen die "Füxe" und "Burschen" davor bewahrt werden, sich ihre Meinung von "stimmungsbildenden Verdummungsmedien diktieren" zu lassen [Quelle: ... Stand vom
- Dezember 2019]. So fand zum Beispiel im Mai XXX im Verbindungshaus der XXX eine Vortragsveranstaltung mit einem Autor statt, der regelmäßig für rechtsextremistische Publikationen aus dem Spektrum der "Neuen Rechten" schreibt. Nach wie vor illustriert ein Vorkommnis aus dem Jahr 2016 das vorherrschende Gedankengut in der XXX. Nachbarn und alarmierte Polizeibeamte hörten damals deutliche "Sieg-Heil"-Rufe aus dem Haus der XXX. Nach dem LfV Hamburg vorliegenden Erkenntnissen sind entsprechende Vorfälle keine einzelnen Ausfälle, sondern Ausdruck einer innerhalb der XXX auch im Jahr 20XX verbreiteten rechtsextremistischen Grundhaltung." Am
- Juni 2020 hat die Antragstellerin das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Klagebegründung im Verfahren XXX. Ergänzend trägt sie vor, die Antragsgegnerin sei gesetzlich durch das Hamburger Verfassungsschutzgesetz berechtigt, die Öffentlichkeit über Gefahren unter anderem gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu unterrichten. Der Begriff der Gefahr sei zu unbestimmt, um als Grundlage für eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in rechtmäßiger Weise dienen zu können, da die öffentliche Kategorisierung als "verfassungsfeindlich" einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Organisationen bzw. ihrer Mitglieder darstelle. Daher dürfe die Antragsgegnerin nur über Bestrebungen, also tatsächlich wahrnehmbare, zielgerichtete und auf Dauer angelegte Aktivitäten der Antragstellerin als ganzer oder einer ihrer Teilvereinigungen bzw. von Mitgliedern der Teilorganisationen berichten, soweit diese gegen ein Grundelement der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet seien. Mutmaßungen und unbelegte Zurechnungen sowie die Verwendung von Zuschreibungen des politischen Meinungskampfes, wie etwa "rechtsextremistisch" genügten hierfür nicht. Auch sei es notwendig zu benennen, welche konkrete Aktivität überhaupt als Bestrebung in dem oben genannten Sinne gewertet werden könne und gegen welchen konkreten Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung diese gerichtet sei. Es sei auch festzustellen, inwieweit eine Aktivität überhaupt tatsächlich eine Gefahr für ein solches Element darstellen könne. Dies habe in einer zweifachen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen, nämlich hinsichtlich des "Obs" der Nennung überhaupt und sodann hinsichtlich des konkreten Inhalts der Nennung. Es müsse sich um gewichtige Anhaltspunkte handeln. Diesen Maßstäben genüge der angegriffene Bericht nicht ansatzweise. So gehe es in mehr als zwei Dritteln des Berichts über die Antragstellerin auch um andere Studentenverbindungen kennzeichnende Merkmale und Banalitäten, wie das Feiern von Stiftungsfesten, den Besuch anderer Studentenverbindungen oder den Umstand, dass Mitglieder der Antragstellerin sich zum Zwecke der Weiterbildung Vorträge zu wissenschaftlichen, historischen und aktuellen Themen anhörten, um darüber anschließend zu diskutieren. Auch werde aufgeführt, dass im Mai 2019 einmal ein nicht genannter Autor aufgetreten sei, der regelmäßig für ebenfalls nicht genannte "rechtsextremistische Publikationen" aus dem Spektrum der ebenfalls nicht erläuterten "neuen Rechten" schreibe. Schon eine konkrete Aktivität werde nicht genannt, geschweige denn das Element der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, welches mit ihr bekämpft werden solle. Am Ende des Berichts über die Antragstellerin werde Bezug genommen auf Nachbarn und alarmierte Polizeibeamte, die im Jahre 2016 deutliche Sieg-Heil-Rufe aus dem Haus der Antragstellerin gehört haben wollten. Verurteilungen deswegen könne die Antragsgegnerin nicht anführen. Dies bedeute aber, dass keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorlägen, wer überhaupt der oder die Urheber der angeblichen Rufe gewesen seien, ob diese also überhaupt Mitglieder der Antragsteller gewesen seien oder der Antragstellerin sonst irgendwie zugerechnet werden könnten. Die Antragstellerin beantragt,
- der Antragsgegnerin einstweilen zu verbieten, die Antragstellerin in dem Verfassungsschutzbericht für den Berichtszeitraum 20XX unter der Rubrik "Rechtsextremismus/rechtsextremistische Burschenschaften" aufzuführen und über sie zu berichten, wie auf den Seiten XXX dieses Berichtes geschehen,
- der Antragsgegnerin einstweilen zu verbieten, den unter Ziffer 1 genannten Bericht mit der angegriffene Nennung zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu halten, es sei denn der Passus auf den Seiten XXX die Antragstellerin betreffend wird vollständig unkenntlich gemacht. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Es bestünden unverändert hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbVerfSchG verfolgt habe. Hierfür werde zunächst auf die im Verfahren XXX vorgelegten Belege Bezug genommen. Die Antragstellerin schreibe auch aktuell auf ihrer Homepage diffamierend von "stimmungsbildenden Verdummungs-Medien" und mache sich unverändert den medienfeindlichen Duktus der rechtsextremistischen Szene zu eigen. Dies verdeutliche, dass sich ihre politische Ausrichtung nicht geändert habe. Am
- Mai 2019 habe in Hamburg im Verbindungshaus der Antragstellerin eine Vortragsveranstaltung unter anderem mit dem Redner Martin Lichtmesz stattgefunden. Dieser sei öffentlich bekannt als österreichischer Publizist und Vordenker der Neuen Rechten. Er verfasse Beiträge unter anderem für das "Institut für Staatspolitik", welches vom Bundesamt für Verfassungsschutz als sog. Verdachtsfall im Phänomenbereich Rechtsextremismus geführt werde. Der Veranstaltungshinweis sei am
- Mai 2019 vom Sprecher der "Identitären Bewegung Österreich" (IBÖ), Martin Sellner, geteilt worden. Die "Identitäre Bewegung Deutschland" stehe in enger Verbindung zur IBÖ und deren zentraler Zielsetzung, dem "Erhalt der ethnokulturellen Identität der Völker Europas", und werde vom Landesverfassungsschutz Hamburg im Bericht von 2019 als rechtsextremistisches Beobachtungsobjekt aufgeführt. Als Veranstaltungsteilnehmer seien mehrere, dem Landesverfassungsschutz Hamburg bekannte Rechtsextremisten festgestellt worden. Bereits zuvor seien Kontakte zwischen der Antragstellerin und der "Identitären Bewegung" Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gewesen. Zuletzt habe das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die Einstufung der "Identitären Bewegung" im Verfassungsschutzbericht des Bundes für den Berichtszeitraum 2019 als "gesichert rechtsextrem" nicht zu beanstanden sei. Die Antragstellerin pflege zudem Verbindungen zur "Erlanger Burschenschaft Frankonia", die seit 2015 Beobachtungsobjekt des Landesverfassungsschutzes Bayern sei und im dortigen Verfassungsschutzbericht von 2015 genannt werde. Deren Klage gegen ihre Nennung im Verfassungsschutzbericht sei zuletzt mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung gescheitert. Schließlich pflege die Antragstellerin auch Verbindungen zur "Wiener akademischen Burschenschaft Olympia", die sich selbst im Internet zweideutig als "Der rechte Weg" beschreibe. Der Direktor des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Österreich habe früher erklärt, diese Burschenschaft stehe unter ständiger Beobachtung durch sein Amt. Aus den Verlautbarungen der Antragstellerin sowie ihrer Nähe zu genannten rechtsextremistischen Organisationen zeige sich, dass sich die Antragstellerin in ihren Handlungen auch im Berichtszeitraum 2019 zumindest gegen einzelne der durch die freiheitliche demokratische Grundordnung verbürgten Menschenrechte, z.B. die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot, richte. Inhalt und Duktus der Verlautbarungen auf der Internetseite der Antragstellerin bedienten zudem Ressentiments gegenüber dem Parlamentarismus sowie der Presse und den Medien, die als überwiegend gleichgeschaltet und gegen das "Volk" agierend dargestellt würden. Da die Antragstellerin für sich in Anspruch nehme, gegen das von ihr ausgemachte Übel angehen zu wollen, gehe von ihr ein aktives Vorgehen aus. Diese Aktivitäten manifestierten sich äußerlich feststellbar in den von der Antragstellerin organisierten und beworbenen Veranstaltungen, wie beispielsweise der Vortragsveranstaltung vom
- Mai 2019 mit Martin Lichtmesz. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht sei verhältnismäßig und entspreche dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Die Antragstellerin könne für ihr Wirken auf eine gefestigte Struktur mit eigenem Verbindungshaus, regelmäßigen Vortragsveranstaltung und Wohnmöglichkeiten für ihre Mitglieder zurückgreifen. Sie verfüge damit über einen unüblich hohen Organisationsgrad. Die politische Bildung sei laut eigenem Bekunden der Antragstellerin ein Schwerpunkt der burschenschaftlichen Arbeit mit dem Ziel, die Mitglieder auf spätere Führungsaufgaben im Berufsleben vorzubereiten. Diese beständige und mit Ernsthaftigkeit betriebene Tätigkeit begründe im Sinne des Wesentlichkeitsgrundsatzes eine nicht nur unerhebliche Gefahr für die Schutzgüter des Verfassungsschutzes. Im Übrigen gebe es auch keinen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin werde bereits in den Berichtszeitraum seit dem Jahr 20XX im Verfassungsschutzbericht genannt. Eine mögliche Isolierung im politischen und gesellschaftlichen Kontext sei daher längst eingetreten. Die Bewahrung eines Status quo, in dem die Antragstellerin noch nicht von der Wirkung der Berichterstattung erfasst werde, könne somit nicht durch eine Sicherungsanordnung erreicht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass der beantragten Anordnung erscheine auch vor dem Hintergrund der öffentlichen Berichterstattung nicht geboten. Die Antragstellerin werde aktuell auch unabhängig von der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 20XX in den Bezug zum Rechtsextremismus gebracht. II. Der Antrag ist hinsichtlich des Antragsbegehrens zu
- zulässig. Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu
- im Wege der einstweiligen Anordnung das Verbot begehrt, sie im Verfassungsschutzbericht für den Berichtszeitraum 20XX unter der Rubrik "Rechtsextremismus/rechtsextremistische Burschenschaften" aufzuführen und über sie zu berichten, fehlt es bereits an einem Rechtsschutzinteresse, da die Antragsgegnerin diesem Begehren aus tatsächlichen Gründen nicht mehr nachkommen kann. Denn bereits seit dem XXX ist der Verfassungsschutzbericht mit den beanstandeten Inhalten sowohl im Internet als auch als Druckerzeugnis veröffentlicht worden. Weiterhin möglich ist es jedoch, fortan den Verfassungsschutzbericht für den Berichtszeitraum 20XX ohne den beanstandeten Bericht über die Antragstellerin als Druckerzeugnis oder im Internet zu verbreiten, sei es durch Löschung oder durch Unkenntlichmachung des beanstandeten Textes. Bei gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO am Antragsbegehren (Antrag zu 2.) orientierter Auslegung ergibt sich damit als Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die weitere Verbreitung des im Verfassungsschutzbericht für den Berichtszeitraum 2019 enthaltenen Berichts über die Antragstellerin zu unterlassen. Ein solcher Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Rechtschutz gegen die öffentlich zugängliche Nennung im Verfassungsschutzbericht als rechtsextremistische Burschenschaft ist in der Hauptsache durch eine Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage zu erreichen. Der damit nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend gemachte öffentlichrechtlich Unterlassungsanspruch kann parallel im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden (zum Rechtsschutz gegen in einem Verfassungsschutzbericht enthaltene Angaben siehe nur Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
- Auflage 2019, § 16 BVerfSchG, Rn. 11). Eine solche einstweilige Anordnung kann auch schon vor Klageerhebung beantragt und erlassen werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist hier der Fall, da die bisher den Verfassungsschutzbericht für das Berichtsjahr 2016 erhobene Klage einen anderen Streitgegenstand betrifft als das hier zu entscheidende Eilverfahren. Eine in einem Verfassungsschutzbericht erwähnte Organisation muss für jedes Berichtsjahr die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht erfüllen. Es kann deshalb nicht von einem Berichtsjahr zwingend auf ein anderes geschlossen werden. Für das Berichtsjahr 2019 gibt es derzeit kein Hauptsacheverfahren. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Klageerhebung ist möglich, da hiermit keine faktisch unbefristete vorläufige Regelung verbunden sein muss. Zum einen kann die Anordnung in entsprechender Anwendung vom § 80 Abs. 7 VwGO aufgehoben oder abgeändert werden, zum anderen kann die Antragsgegnerin beantragen, dass das Gericht der Antragstellerin aufgibt, Hauptsacheklage zu erheben (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 Abs. 1 ZPO), wie auch das Gericht hierfür bei Erlass der einstweiligen Anordnung von Amts wegen eine Frist setzen kann. Die nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähige Antragstellerin ist antragsbefugt, da sie sich als juristische Person bzw. Personenverband nach Art. 19 Abs. 3 GG auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berufen kann. Dieses Recht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken sowie das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung, und kann durch die (unzulässige) Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht verletzt werden (OVG Bremen, Urteil vom 19.4.2016, 1 LB 25/14 , juris Rn. 42; Bay VGH, Beschluss vom 23.9.2010, 10 CE 10.1830 , juris Rn. 18 ff.). III. Der Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrundes, d.h. die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Beide Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen. Der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient dabei grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Das Begehren der Antragstellerin stellt sich allerdings faktisch als Vorwegnahme der Hauptsache dar. Denn da ausgeschlossen ist, dass ein – noch nicht einmal anhängiges – Hauptsacheverfahren entschieden würde, solange der aktuelle Verfassungsschutzbericht für die Information der hieran interessierten Bürger noch Relevanz hat und nicht durch den im nächsten Jahr erscheinenden Verfassungsschutzbericht abgelöst wird, würde bei Stattgabe des Eilantrags dem beanstandeten Bericht über die Antragstellerin ihre praktische Wirksamkeit genommen. Wird aber die Hauptsache vorweggenommen, kann einem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unabweisbar ist. Dies setzt einerseits sehr hohe – in der Regel weit überwiegende – Erfolgsaussichten, andererseits schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteile im Falle des Abwartens der Hauptsache voraus. An diesen Maßstäben gemessen fehlt es an der erforderlichen überwiegenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Die Berichterstattung über die Antragstellerin im Hamburgischen Verfassungsschutzbericht 20XX unterliegt keinen derart gewichtigen Zweifeln, dass eine einstweilige Anordnung veranlasst wäre. Die rechtlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die Berichterstattung dürften nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen vorläufigen und summarischen Prüfung vorliegen (dazu 1.). Auch dürfte die Berichterstattung nach Art und Umfang verhältnismäßig sein (dazu 2.).
- Die Antragsgegnerin dürfte dem Grunde nach berechtigt sein, über die Antragstellerin im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 20XX zu berichten. a. Rechtsgrundlage für die Berichterstattung im am XXX veröffentlichten Verfassungsschutzbericht für das Jahr 20XX ist § 4 Abs. 1 Satz 4 HmbVerfSchG in der ab dem
- April 2020 geltenden Fassung (Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts vom
- Januar 2020, HmbGVBl. 2020, 99). Nach dieser Vorschrift informiert das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Hierzu veröffentlicht es mindestens einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen, § 4 Abs. 1 Satz 5 HmbVerfSchG. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 HmbVerfSchG ist Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz unter anderem die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Derartige Bestrebungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 HmbVerfSchG politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einer der in § 5 Abs. 2 HmbVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt § 5 Abs. 2 HmbVerfSchG unter Verweis auf § 4 Abs. 2 BVerfSchG unter anderem den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (Nr. 6) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Nr. 7). Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 Satz 3 bzw. 4 HmbVerfSchG in der von 2004 bis zum
- März 2020 geltenden Fassung setzt die Information der Öffentlichkeit durch das Landesamt für Verfassungsschutz nach neuem Recht keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung mehr voraus, sondern lässt hierfür bereits hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten gegen diese ausreichen. Insofern ist die Rechtslage eine andere als in dem den Berichtszeitraum 2016 betreffenden Klageverfahren XXX. Zweifel an der formellen und materiellen Wirksamkeit des neuen Landesrechts (siehe entsprechend auch § 16 Abs. 1 BVerfSchG in der seit 2015 geltenden Fassung) werden weder von der Antragstellerin geäußert, noch sind sie für das Gericht ersichtlich. Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 HmbVerfSchG erfordern – in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung – ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferischaggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist dem Staat allerdings nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat diese auch zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als solche unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten (VG Berlin, Beschluss vom 19.6.2020, VG 1 L 188/20 , n.v.). b. Diese Voraussetzungen für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht unterliegen voller richterlicher Kontrolle. Es handelt sich hierbei ebenso wie bei einer Polizeigefahr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für einen Beurteilungsspielraum der Behörde keinen Raum lässt, sondern in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17.10.1990, 1 C 12/88 , BVerwGE 87, 23 -31, juris Rn. 26). Dies gilt sowohl für das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte als auch für die daraus gezogene Schlussfolgerung (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
- Aufl. 2019, §§ 4 BVerfSchG, Rn. 135). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt damit nicht nur die Richtigkeit der verfassungsschutzbehördlichen Tatsachenfeststellungen als solche, sondern auch die Richtigkeit der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass diese Tatsachen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung begründen (VGH München, Urteil vom 22.10.2015, 10 B 15.1320 , juris Rn. 42). c. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob bei der Antragstellerin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts (BayVGH, Urteil vom 6.7.2017, 10 BV 16.1237 , juris Rn. 22 m.w.N.). Zwar ist bei Prüfung eines Unterlassungsanspruchs grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem materiellen Recht ergibt, dass ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist. Denn das materielle Recht entscheidet, ob eine der behördlichen Maßnahme nachfolgende Änderung der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns hat. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht gibt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts vorliegenden Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden wieder, sodass folglich darauf abzustellen ist, ob die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte die Berichterstattung tragen (vgl. m.w.N. VG München, Urteil vom 19.4.2018, M 30 K 16.3007 , juris Rn. 28). Wenngleich die letzten Anhaltspunkte für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht hinreichend aktuell sein müssen, so bedeutet dieses doch nicht, dass nicht ein längerer Erkenntniszeitraum zugrunde liegen darf und auch ältere Anhaltspunkte, die bereits Gegenstand früherer Verfassungsschutzberichte gewesen sind, weiterhin verwendet werden dürfen. Im Interesse einer Gesamtschau sind längere Zeiträume zu betrachten. Auch hier durften deshalb Anhaltspunkte verwendet werden, die bereits einige Jahre zurückliegen. Was in der Vergangenheit geschehen ist, bleibt beobachtungsrelevant, wenn es nicht durch zwischenzeitliche Entwicklungen als überholt oder sonst erledigt angesehen werden kann. Aussagekräftig bleiben frühere Verlautbarungen und Aktivitäten als Anhaltspunkte insbesondere dann, wenn der Personenzusammenschluss eine hinreichende personelle Kontinuität aufweist und eine inhaltliche Distanzierung nicht festgestellt werden kann (m.w.N. Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
- Aufl. 2019, BVerfSchG § 4 Rn. 109 ff.). d. Nach diesen Maßgaben liegen bei der Antragstellerin nach summarischer Prüfung voraussichtlich hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung – insbesondere den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft sowie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte – gerichtete Bestrebungen verfolgt. Tatsächliche Anhaltspunkte, die gleichbedeutend mit dem Vorliegen eines Verdachts sind, verlangen mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Andererseits ist eine Gewissheit hinsichtlich des Vorliegens verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht erforderlich. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen hindeuten und von hinreichendem Gewicht sind und in ausreichender Zahl vorliegen (Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 4 BVerfSchG, Rn. 101 ff. mit umfangreichen Nachweisen). Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt. Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen. Zur Annahme eines Verdachts kann auch die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, selbst wenn jeder Anhaltspunkt für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.7.2010, 6 C 22/09 , juris Rn. 30 m.w.N.). Zudem muss quantitativ die Größe einer Organisation berücksichtigt werden. Ist diese, wie auch die Antragstellerin, eher klein, und wirkt sie – wie ebenfalls die Antragstellerin, die im Wesentlichen ihre studentische Aktivität als Ziel der Beeinflussung hat und weniger das Ziel verfolgt, in der Öffentlichkeit durch Meinungsbildung zu wirken – wesentlich im Innenbereich, kann eine vergleichsweise geringe Zahl an Anhaltspunkten genügen, um hiermit verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verdeutlichen. aa. Es sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine zentrale politische Vorstellung der Antragstellerin der "Erhalt des deutschen Volkes" in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Die Antragstellerin vertritt somit einen völkischabstammungsmäßigen Volksbegriff. Ob ein solcher Volksbegriff für sich genommen gegen die durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde verstößt, kann dahinstehen (so VG Berlin zur Identitäten Bewegung, Beschluss vom 19.6.2020, VG 1 L 188/20 , n.v.). Die Menschenwürde umfasst jedoch die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Ungeachtet welche Ansicht konkret durch die Antragstellerin zum Volksbegriff vertreten wird, liegt jedenfalls eine Negation der universellen Menschenwürde dann vor, wenn Menschen, die durch die Antragstellerin als nicht zugehörig betrachtet werden, im Rahmen eines völkischen Chauvinismus als minderwertig abgewertet werden. Dies ist insbesondere bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung der Fall sowie dann, wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (m.w.N. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2013, 22 K 9174/10 , juris Rn. 46 ff., und Urteil vom 28.5.2013, 22 K 2532/11 , juris Rn. 79 ff.; Höfling in: Sachs, Grundgesetz, 8 Aufl. 2018, Art. 1 GG Rn. 35). Eine kontinuierliche Agitation gegen Ausländer, mit der diese teilweise pauschal diffamiert und verächtlich gemacht werden und dabei irrationale Ängste und Ablehnung geschürt werden, verletzt die Menschenwürde und kann Ausdruck eines Bestrebens sein, die Geltung der im Grundgesetz verankerten Menschenrechte für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen (VG Berlin, Urteil vom 16.9.2010, 1 K 296.09 , n.v.; VG Berlin, Urteil vom 21.1.2016, 1 K 255.13 , juris Rn. 76). Diese Anhaltspunkte sind nicht nur in eigenen Äußerungen der Antragstellerin zu finden (unten aaa.), sondern auch in der Auswahl von Referenten (unten bbb.) und der Pflege intensiver Beziehungen zu einschlägigen anderen Organisationen (unten ccc.). aaa. Mitglieder der Antragstellerin haben sich in einer die Menschenwürde verletzenden Weise über Ausländer geäußert. Am
- Juli 20XX veröffentlichte die Antragstellerin auf ihrer Facebook-Seite einen Beitrag mit dem Foto eines tätlichen Angriffs mehrerer Männer mit zum Teil dunkler Hautfarbe auf einen am Boden liegenden Demonstranten, welches bei Protesten in Paris im März 2006 entstand (Foto mit Beschreibung abrufbar unter https://witnessimages.photoshelter.com/image/I0000Ybpj5Pp6Phg, zuletzt abgerufen am 10.12.2020). Dieses Bild versah die Antragstellerin mit dem Titel "‘Fachkräfte‘ bei der Arbeit" und ergänzte den Beitrag mit den Worten: "Deutschland muss intensiver um internationale Fachkräfte werben" – Ursula von der Leyen. Hierdurch macht die Antragstellerin Ausländer, speziell ausländische Arbeitnehmer, auf rassistische Weise verächtlich und verletzt diese in ihrer Menschenwürde, die zu den elementaren Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Grundgesetzes zählt. Durch die mittels des Zitats erfolgte Bezugnahme auf internationale Fachkräfte macht die Antragstellerin deutlich, dass sich ihr Beitrag auf aus dem Ausland stammende Personen bezieht. Dabei unterstellt sie mit der Nutzung des Bildes und der begleitenden Kommentierung, dass Menschen ausländischer Herkunft, die nach Deutschland einwandern um hier (als Fachkräfte) zu arbeiten, generell schwere tätliche Angriffe auf andere Menschen ausüben und dies quasi ihre übliche Beschäftigung darstellt ("bei der Arbeit"). Diese Art der Darstellung geht auch über eine zulässige Kritik an bestehenden Zuständen – insbesondere der Einwanderung nach Deutschland – hinaus. Bei der Würdigung von Verlautbarungen ist zwar dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Recht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede nahelegt (BVerwG, Urteil vom 18.5.2001, 2 WD 42/00 und 2 WD 43/00 , BVerwGE 114, 258 ff., juris Rn. 40). Durch die Verunglimpfung von Ausländern als gewohnheitsmäßige Straftäter werden diese jedoch böswillig verächtlich gemacht, was nicht mehr von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist (BVerwG a.a.O. Rn. 48). Selbst dann, wenn der beschriebene Facebook-Beitrag unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt, hindert dies die Antragsgegnerin nicht daran, hierin einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu erkennen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7.9.2016, 1 K 71.15 , juris Rn. 18 mit Verweis auf VGH München, Beschluss vom 7.10.1993, 5 CE 93.2327 , juris Rn. 24). Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, den Schluss zu ziehen, dass diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.6.2020, OVG 1 S 55/20 , juris Rn. 32). Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf der Staat bei einem dahingehenden Befund mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch das Berichten über die betreffende Organisation im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.4.2006, OVG 3 B 3.99 , juris Rn. 47). Der Umstand, dass die besagte Äußerung bereits aus dem Jahr 20XX stammt, steht ihrer Verwertung für das Jahr 20XX nicht entgegen. Weitere Anhaltspunkte aus den Folgejahren bestätigen die von der Antragsgegnerin gezogene Schlussfolgerung, auch wenn insbesondere die von der Kammer ausgewerteten Facebook-Einträge in den folgenden Jahren deutlich angepasster erscheinen. Eine beachtenswerte Abwendung von den damals feststellbaren Bestrebungen lässt sich seither aber nicht feststellen. Weder hat sich die Antragstellerin von ihrem früheren Gebaren distanziert, noch spricht ein Austausch der für die Organisation maßgeblichen Personen für eine Abkehr von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, wie sie in den Verfassungsschutzberichten für die Jahre 20XX und 20XX festgestellt wurden (vgl. entsprechend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.7.2009, 5 A 203/08 , juris Rn. 5). Vielmehr gewährleistet der Einfluss des personell stabilen Altherrenverbandes eine personelle Kontinuität der Antragstellerin, wie sie bei Organisationen, die nur aktive Studenten umfassen, naturgemäß nicht vorhanden ist. bbb. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte für ein sich in massiver Xenophobie manifestierendes und damit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtetes Bestreben der Antragstellerin finden sich in der Auswahl von Referenten, denen im Verbindungshaus ein Forum gegeben wurde und deren ihrerseits verfassungsfeindliches Gedankengut der Information und Belehrung der Mitglieder der Antragstellerin dienen sollte. Die Antragstellerin hat wiederholt bekannte Rechtsextremen für Vortragsveranstaltungen eingeladen. Zwar stellt dies nicht per se eine Gemeinmachung mit den jeweiligen Ideologien dar (siehe dazu näher Murswiek, Verfassungsschutz und Demokratie, 2020, S. 144 f.). Ist aus der Auswahl der Vortragenden, deren politischer Ausrichtung und den von diesen in ihren Vorträgen behandelten Themen jedoch eine eindeutige inhaltliche Linie erkennbar, können hierin auch verfassungsfeindliche Bestrebungen der Antragstellerin selbst zum Ausdruck kommen (vgl. zur Ableitung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch die gezielte redaktionelle Auswahl von Artikeln Dritter und Leserbriefen durch einen Presseverlag und eine Redaktion: BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005, 1 BvR 1072/01 , juris Rn. 74 ff.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht auch politisch Andersdenkende eingeladen werden, um auf diese Weise ein breites Meinungsspektrum abzubilden, und die Informationsveranstaltung nicht dem Zweck dient, sich mit verfassungsfeindlichem Gedankengut und seinen Folgen auseinanderzusetzen. Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit einer Reihe von Rechtsextremen ein Forum gegeben, ohne dass erkennbar wäre, dass dies nur einen Teil der politischaufklärerischen Arbeit der Antragstellerin darstellen würde oder zum Anlass genommen worden wäre, sich mit diesem Gedankengut kritisch auseinanderzusetzen.
(1)Am 7. Januar 2012 soll die Antragstellerin den rechtsextremen Publizisten Jürgen Schwab als Referenten zum Thema des von ihm verfassten Buches "Die Manipulation des Völkerrechts: Wie die "Westliche Wertegemeinschaft" mit Völkermordvorwürfen Imperialismus betreibt", angekündigt haben (vgl. Verfassungsschutzbericht der Antragsgegnerin für das Jahr 2014, S. 162). Ein tatsächlicher Auftritt Schwabs ist allerdings nicht bekannt. Jürgen Schwab war von 2000 bis 2004 Mitglied der NPD, die nach verfassungsrichterlicher Rechtsprechung die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, wobei deren Ziele wie auch das Verhalten ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde verstoßen (BVerfG, Urteil vom 17.1.2017, 2 BvB 1/13 , BVerfGE 144, 20 , Rn. 634 ff.). Der Einladung zu dieser Veranstaltung im Vereinshaus der Antragstellerin folgte auch der seinerzeit stellvertretende Vorsitzende des niedersächsischen Landesverbandes der NPD, Matthias Behrens (vgl. Die Welt, Online-Artikel vom 20.1.2012 "NPD-Prominenz besucht Hamburger Burschenschaft", aufgerufen am 1.12.2020).
(2)Zum jährlichen Reichsgründungskommers im Jahr 2017 lud die Antragstellerin den rechtsextremen deutschen Politiker Andreas Kalbitz ein, der anlässlich der Veranstaltung die Festrede halten sollte (vgl. Anlage 13, Bl. 68, 69 der Gerichtsakte). Andreas Kalbitz war von 2017 bis zum Entzug der Mitgliedschaft Landesvorsitzender der AfD Brandenburg. Er war Anhänger des sog. Flügels, einer Gruppierung innerhalb der AfD, in der sich völkischnationalistische und rechtsextreme Kräfte um den Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke sammelten. Vom Bundesamt für Verfassungsschutz wurde "der Flügel" im März 2020 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestuft und dessen Mitglieder werden seitdem nachrichtendienstlich beobachtet. Andreas Kalbitz wurde mit Beschluss des Bundesvorstandes der AfD aus der Partei ausgeschlossen, da er in seinem Partei-Aufnahmeantrag seine frühere Mitgliedschaft in dem im Jahr 2009 verbotenen rechtsextremen Verein "Heimattreue Deutsche Jugend" verschwiegen hatte (vgl. hierzu https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Kalbitz, aufgerufen am 10.12.2020). Kalbitz außerparlamentarische Aktivitäten werden seit Anfang des Jahres 2020 vom Verfassungsschutz überwacht.
(3)Am
- Mai 2019 hielt der österreichische Publizist Martin Lichtmesz (bürgerlicher Name: Martin Semlisch) bei der Antragstellerin einen Vortrag. Dieser wird als eine der zentralen Figuren der Identitären Bewegung in Deutschland angesehen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Martin_Lichtmesz unter "Politische Positionen und Aktiviäten" a.E., zuletzt aufgerufen am 10.12.2020). Die Identitäre Bewegung vertritt die Idee eines Ethnopluralismus, nach dem die Idealvorstellung einer staatlichen beziehungsweise gesellschaftlichen Ordnung in einem ethnisch und kulturell homogenen Staat besteht. Sie kann als gesichert rechtsextrem eingestuft und bezeichnet werden (VG Berlin, Beschluss vom 19.6.2020, VG 1 L 188720 n.v.) und wird vom Verfassungsschutz beobachtet. Zugleich unterhält Martin Lichtmez enge Kontakte zur Identitären Bewegung Österreich, etwa zu deren Sprecher Martin Sellner, welcher die Veranstaltung vom
- Mai 2019 auch auf Telegram beworben hat. Die "Identitäre Bewegung Österreich" ist Teil der "modernisierten rechtsextremen Szene" und stellt in Österreich eine wesentliche Säule der "Islam- und Asylfeindlichkeit" dar (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Österreich, Verfassungsschutzbericht 2018, abrufbar unter https://www.bvt.gv.at/bmi_documents/2344.pdf, zuletzt abgerufen am 03.11.2020, S. 29). Die Verbindungen von Martin Lichtmez zu den rechtsextremen Identitären Bewegungen in Deutschland und Österreich bieten ihrerseits hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch dieser selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. ccc. Ferner weist die Antragstellerin eine große Nähe zu Organisationen auf, in Bezug auf die ihrerseits deutliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehen. In die anzustellende Gesamtschau zur Ermittlung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sind auch Anhaltspunkte aus anderen Personenzusammenschlüssen einzubeziehen, mit denen sich der betroffene Personenzusammenschluss identifiziert oder mit denen er sympathisiert (OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.11.2011, 1 B 111.10 , juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.2.2011, 22 K 404/09 , juris Rn. 180 f.). Dies gilt insbesondere für Über- oder Untergliederungen (Bundes-, Landes-, Kreis- oder Ortsverbände) mit teilidentischem Mitgliederkreis. Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich ferner aus einer Nähe zu, Zusammenarbeit mit oder Unterstützung von Personen oder Vereinigungen im In- und Ausland ergeben, die ihrerseits Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bieten oder bei denen dies sogar feststeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.7.2010, 6 C 22/09 , BVerwGE 137, 275 ff., juris Rn. 56; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2011, 1 B 111.10 , juris Rn. 46, 50; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.2.2009, 16 A 845/08 , juris Rn. 86 ff.; Beschluss vom 9.2.2011, 5 A 2766/09 , juris Rn. 5; Nieds. OVG, Urteil vom 19.10.2000, 11 L 87/00 , juris Rn. 107 ff.; VG Düsseldorf Urteil vom 15.2.2011, 22 K 404/09 , juris, Rn. 197 ff.). Als Indizien für eine solche Nähe kommen etwa die Teilnahme an Parteitagen, Kongressen, Demonstrationen und vergleichbaren Veranstaltungen in Betracht, aber auch Grußworte und Grußbotschaften, Beiträge und Interviews in organisationseigenen Publikationen (Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
- Auflage 2019, § 4 BVerfSchG, Rn. 128). So ist die die Antragstellerin eng verknüpft mit der "Erlanger Burschenschaft Frankonia". Gemeinsam mit dieser und der "Burschenschaft Germania zu Mainz" bildet sie innerhalb der Burschenschaftlichen Gemeinschaft das sog. Schwarz-Weiß-Rote Kartell, eine Gemeinschaft gleichgesinnter Burschenschaften. Die Aktivitas der Erlanger Burschenschaft Frankonia wurde aufgrund ihrer Verbindungen in die rechtsextreme Szene im bayerischen Verfassungsschutzbericht 2015 aufgeführt (https://www.verfassungsschutz.bayern.de/mam/anlagen/vsb_2015_druckfassung.pdf ) , ist im aktuellen Verfassungsschutzbericht Bayerns für das Jahr 2019 allerdings nicht mehr enthalten. Nach einem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts München bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Erlangener Burschenschaft Frankonia verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt (VG München, Urteil vom 19.4.2018, M 30 K 16.3007 , juris Rn. 33 ff.). Im Januar 2019 erfolgte ein Besuch der Erlanger Burschenschaft Frankonia zum Reichsgründungskommers der Antragstellerin in Hamburg und im Juni 2019 besuchte umgekehrt die Antragstellerin die Erlanger Burschenschaft Frankonia anlässlich deren
- Stiftungsfestes (vgl. Anlagen AG 7 und AG 8, Bl. 61 und 62 der Gerichtsakte). Zudem weist die Antragstellerin schon seit längerem auch Bindungen zum Hamburger Ableger der Identitären Bewegung auf, wie sich später auch durch den Vortrag des österreichischen Publizisten Martin Lichtmesz bestätigt hat (siehe oben). Nach einem Artikel der Zeit (vgl. Die Zeit, Online-Artikel vom 3.2.2017 "Wehrsport mit Burschenschaftlern", https://www.zeit.de/hamburg/politikwirtschaft/2017-02/identitaerebewegunghamburgrechtsextremismus, aufgerufen am 10.12.2020, Anlage AG 5, Bl. 55 ff. der Gerichtsakte) diente das Verbindungshaus der Antragstellerin der "Identitären Bewegung" als Treffpunkt und deren Mitglieder wurden dazu aufgerufen, die politischen Veranstaltungen der Antragstellerin zu besuchen. Ende des Jahres 2015 lud die Aktivitas Antragstellerin die Mitglieder der "Identitären Bewegung" dazu ein, sich an ihren Wehrsportübungen zu beteiligen und stellte der "Identitären Bewegung" in Aussicht, ihr künftig einen kostenlosen Trainingsraum im Burschenhaus zu überlassen und für einen Trainer aus dem Türstehermilieu von St. Pauli zu sorgen. Illustrativ ist insoweit auch, dass die Antragstellerin bei Facebook öffentlich die belgische Nationalistische Studentenvereniging mit einem "Gefällt mir" markiert. Vertreter der Nationalistischen Studentenvereniging waren auf dem Europakongress der NPD Jugendorganisation "Junge Nationaldemokraten" (JN) am
- März 2014 in Kirchheim zu Gast. Ziel der Jungen Nationalisten ist die Verbreitung rechtsextremer nationalistischer und völkischer Positionen (vgl. Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 95). bb. Die Antragstellerin sympathisiert ferner mit der Gewalt- und Willkürherrschaft der NS-Diktatur und macht dies sowohl öffentlich als auch nichtöffentlich deutlich. Dies steht im Widerspruch zum Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft, der nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 HmbVerfSchG Teil der demokratischen Grundordnung ist. aaa. Die Antragstellerin hat mit dem von ihr im Mai 2013 verteilten Flugblatt "Deserteure sind keine Helden!", in welchem sie der vom Hamburger Senat beschlossenen Errichtung eines "Gedenkortes für Deserteure und andere Opfer der NS-Militärjustiz" entschieden entgegentritt, die Bewertung der NS-Gerichte zu eigen gemacht, diese gebilligt und zugleich die Menschenwürde der getöteten und der überlebenden Opfer verletzt. In dem Flugblatt heißt es, jeder Bürger müsse sich fragen, wieso die Hamburger Bürgerschaft Menschen ehren wolle, die auch heute noch eine Verurteilung von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug nach § 16 des Wehrstrafgesetzbuches erwarten müssten. Wer im Krieg seine Kameraden, seine Familie und sein Volk im Stich lasse und diese sogar verrate und gegen seine eigenen Landleute kämpfe, der sei kein Held und werde auch nie einer werden. Der Deserteur sei und bleibe ein Egoist, der nur auf sein eigenes Wohl bedacht sei. Er stelle sein eigenes Leben vor das seiner Kameraden, seiner Familie, seines Volkes und das seiner Heimat. Die Antragstellerin macht damit deutlich, dass sie die Verurteilungen auch all jener Deserteure, welche sich aus politischen und aus Gewissensgründen nicht zum Mittel der verwerflichen Ziele des Nationalsozialismus machen wollten und deswegen von den NS-Militärgerichten für Fahnenflucht vielfach zum Tode verurteilt worden sind, auch heute noch als gerechtfertigt und nicht als Unrecht ansieht. Sie sympathisiert damit zugleich mit einem Gewalt- und Unrechtsstaat, der über keine unabhängige Justiz verfügte (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 HmbVerfSchG). Die damalige nationalsozialistische Herrschaftsordnung war ein politisches Terrorsystem, es herrschte unbeschränkte Willkür und Gewalt. Rechtsstaatliche Garantien gab es nicht, es etablierte sich ein "Maßnahmenstaat", der auch durch die Todesurteilspraxis der Wehrmachtsgerichte geprägt war. Die massenhafte Verhängung von Todesurteilen zielte auf allgemeine Abschreckung und sollte um jeden Preis von allen Soldaten auch gegenüber sinnlosen Befehlen unbedingten Gehorsam erzwingen und jegliche Abweichung oder Verweigerung mit dem Tode ahnden. In gleicher Weise wurden ohne Rücksicht auf individuelle Schuld "zivile" Straftaten aus militärischen und politischen Gründen geahndet. Die Wehrmacht, deren Gerichte zum Vollzugsorgan des Maßnahmenstaates wurden, war nach offizieller Deutung neben der Partei eine der beiden "Säulen" der nationalsozialistischen Herrschaft. Die Wehrmacht und ihre Gerichte sollten dazu beitragen, den völkerrechtswidrigen Krieg zu führen. Im Bereich der Wehrmacht bedurften die Urteile seit Kriegsbeginn einer Bestätigung durch einen militärischen Befehlshaber, waren also im Ergebnis nicht nur von der Erkenntnis eines unabhängigen Richters getragen. Es hat in diesem Bereich daher keine unabhängige Justiz gegeben (zum Vorstehenden mit ausführlichen weiteren Nachweisen BSG, Urteil vom 11.9.1991, 9a RV 11/90 , BSGE 69, 211 ff., juris Rn. 19 ff.). In den Flugblättern unterschlägt die Antragstellerin, dass das Denkmal dem Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen Militärjustiz in Hamburg dienen sollte (vgl. Drucksache der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20/4467 vom 13.6.2012) und die Urteile der Militärgerichte gegen Deserteure der Wehrmacht mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom
- Juli 2002 pauschal aufgehoben worden sind. Durch die in dem Flugblatt erfolgte Gleichsetzung der Fahnenflucht von Wehrmachtsangehörigen mit einer Fahnenflucht durch Bundeswehrsoldaten nach heutigem Recht lässt die Antragstellerin zudem bewusst außer Acht, dass ein Bundeswehrsoldat nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz nicht ungehorsam handelt, wenn er einen Befehl nicht befolgt, der die Menschenwürde verletzt und Befehle nicht befolgen darf, wenn hierdurch Straftaten begangen würden, § 11 Abs. 2 Satz 1 Soldatengesetz. Die Weigerung eines Soldaten, an einem völkerrechtswidrigen – und nach § 13 Völkerstrafgesetzbuch strafbaren – Eroberungs- und Vernichtungskrieg teilzunehmen, wie er unter Hitlerdeutschland geführt wurde, wäre nach heutigem Recht nicht strafbar. Umgekehrt deute das Flugblatt darauf hin, dass die Antragstellerin von Soldaten ungeachtet der Situation und der Gründe für einen Krieg unbedingten Gehorsam erwartet, so wie er früher von den Wehrmachtsoldaten verlangt wurde, die ab dem
- August 1934 den Eid unbedingten Gehorsams gegenüber dem "Führer" Adolf Hitler leisten mussten. bbb. In ähnlicher Weise deutet ein Vorfall aus dem Oktober 2013 darauf hin, dass die Antragstellerin mit der Gewalt- und Willkürherrschaft der NS-Diktatur sympathisiert. Damals hatte sich der Sprecher der Antragstellerin einen Nachruf zum Gedenken des SS-Kriegsverbrechers Erich Priebe zu eigen gemacht. Er markierte auf Facebook zum Todestag von Erich Priebke am
- Oktober 2013 einen Nachruf ("R.I.P. E.P.") mit "Gefällt mir" (Anlage B 7 im Verfahren 15 K 2354/18, Bl. 87 der Gerichtsakte). Erich Priebke war im zweiten Weltkrieg als SS-Hauptsturmführer am Massaker in den Ardeatinischen Höhlen beteiligt, bei dem insgesamt 335 Zivilisten als Vergeltungsmaßnahme hingerichtet wurden. Es ist davon auszugehen, dass Erich Priebke die Todeslisten bei dem Massaker führte (Joachim Staron, Fosse Ardeatine und Marzabotto. Deutsche Kriegsverbrechen und Resistenza. Geschichte und nationale Mythenbildung in Deutschland und Italien [1944–1999], 2002, S. 66 f.). Der Sprecher der Antragstellerin steht in keiner persönlichen oder familiären Beziehung zu Erich Priebke oder seiner Familie, sodass das Markieren mit "Gefällt mir" nicht als Ausdruck persönlicher Trauer und Betroffenheit verstanden werden kann, sondern nur als Sympathiebekundung mit den Verbrechen eines verurteilten SS-Kriegsverbrechers. ccc. Anfang April 2014 besuchte Norbert Weidner, bis November 2012 Spitzenfunktionär im Verbandsrat der Deutschen Burschenschaft und Schriftleiter der Burschenschaftlichen Blätter die Antragstellerin. Norbert Weidner gehörte u.a. der 1994 verbotenen Wiking-Jugend, der 1995 verbotenen Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP) und der 2011 verbotenen Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige (HNG) an. Das Vereinsverbot der HNG wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, da der Verein in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise (BVerwG, Urteil vom 19.12.2012, 6 A 6/11 , juris Rn. 13). Wegen der Verunglimpfung Dietrich Bonhoeffers als Landesverräter wurde Weidner am
- September 2013 durch das Landgericht Bonn rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. ddd. Bestätigt wird die Sympathie für das verfassungsfeindliche Gedankengut des Nationalsozialismus ferner dadurch, dass die Antragstellerin in der Nacht vom
- auf den
- März 2016 duldete, dass in ihrem Verbindungshaus mehrmals Personen lautstark "Sieg Heil" riefen. Diese Rufe wurden sowohl von Anwohnern als auch der wegen nächtlicher Ruhestörung herbeigerufenen Polizei wahrgenommen. Auch hieran zeigt sich eine Sympathie für die Zeit des Nationalsozialismus, die eine deutliche Abkehr von den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lässt. Dabei ist unschädlich, dass es aufgrund dieser Rufe zu keinen strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist. Bei vernünftiger Betrachtung ist die Wahrnehmung derartiger Rufe aus dem Verbindungsgebäude der Antragstellerin hinreichend, um jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu begründen. Als Inhaberin des Hausrechts in ihrem Verbindungshaus muss sich die Antragstellerin das Verhalten der Urheber dieser Rufe unabhängig davon zurechnen lassen, ob es sich bei diesen um ihre eigenen Verbindungsmitglieder oder um sonstige Personen handelt. Sie trifft generell eine Verantwortung für das Verhalten der in ihrem Gebäude anwesenden Personen und muss – sofern sie sich das Verhalten nicht mittelbar zurechnen lassen will – bei der Begehung von Straftaten einschreiten und die betreffenden Personen notfalls vom Grundstück verweisen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, gegen die Rufe, welche von ihr nicht bestritten werden, bzw. die Rufenden überhaupt tätig geworden zu sein. eee. Schließlich hat die Antragstellerin – ein weiteres Indiz für ihre Nähe zum Rechtsextremismus – im Wintersemester 2016/2017 ein Zitat des französischen Rechtsextremen Dominique Venner als Semesterleitspruch gewählt und dieses am
- November 2016 bei Facebook veröffentlicht. Das Zitat lautet: "Leben heißt kämpfen gegen das, was mich verneint. Rebell zu sein heißt nicht, ganze Sammlungen von nonkonformen Büchern zu haben, von fantastischen Verschwörungen zu träumen oder vom Partisanenkrieg in den Karpaten. Rebell sein heißt, seine eigene Norm zu sein, aus Treue zu einer höheren Norm. Sich aufrecht halten vor dem Nichts. Darauf achten, nie von seiner Jugend zu genesen. Lieber sich die ganze Welt zum Feind machen, als zu Kreuze zu kriechen. Bei Rückschlägen nie die Frage nach der Zweckmäßigkeit des Kampfes stellen. Man handelt, weil es unwürdig wäre, sich geschlagen zu geben. Lieber kämpfend sterben als sich ergeben." Dominique Venner war ein rechtsnationaler Publizist, der sich im Mai 2013 in Paris in der Kathedrale Notre Dame de Paris erschoss, nachdem er zuvor in seinem Internetblog unter anderem geschrieben hatte "wir treten in eine Zeit ein, in der Worte durch Taten bekräftigt werden müssen". Indem die Antragstellerin diesen französischen Rechtsextremen Dominique Venner mit ihrem Semesterleitspruch zitiert, zeigt sie Sympathie dafür, eigene politische Vorstellungen auch gewaltsam durchzusetzen. Als Gewalt- und Willkürherrschaft i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 6 HmbVerfSchG ist nicht nur eine auf Gewalt und Willkür gegründete Regierung anzusehen, sondern auch eine "Herrschaft der Straße" oder des Terrors durch Gruppen, die die verfassungsmäßig ausgeübte staatliche Gewalt nicht anerkennen, ihre Vorstellungen und Ziele ohne Beachtung der Gesetze mittels Gewalt durchsetzen wollen. Dominique Venner war ein militanter Aktivist ultranationaler Bewegungen und u.a. Mitglied der im Algerienkonflikt aktiven rechtsextremen Terrororganisation "Organisation de l’armée secrète". cc. Schließlich beschränkt sich die festgestellte Ablehnung prägender Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht allein in einer inneren Haltung. Vielmehr ergeben sich aus den gefundenen Anhaltspunkten auch deutliche Hinweise auf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen. Diese erfordern ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferischaggressives Vorgehen zur Realisierung des Ziels, einen vom Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfassen Verfassungsgrundsatz zu beseitigen oder außer Geltung zu bringen. Es bedarf dafür der Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen (BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005, 1 BvR 1072/01 , BVerfGE 113, 63 ff., juris Rn. 70). Diese Aktivitäten bestehen hier wesentlich darin, dass auf die Meinungsbildung junger Menschen prägend Einfluss genommen wird. Im Verbindungshaus der Antragstellerin können Studenten, die sich der Antragstellerin anschließen, günstig wohnen und sozialen Anschluss finden. Diese aufgrund ihres jungen Alters und ihrer sozialen Situation besonders vulnerablen Personen sind vorrangige Zielgruppe für das politische Wirken der Antragstellerin, die hieraus ihre künftigen Mitglieder rekrutiert. Diese sollen dort im Sinne der Antragstellerin politisch sozialisiert werden, um später selbst im Berufsleben die verfassungsfeindlichen politischen Ansichten der Antragstellerin weiterverbreiten und wenn möglich realisieren zu können.
- Die damit dem Grunde nach zulässige Berichterstattung über die Antragstellerin verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere ist sie verhältnismäßig. Die Berichterstattung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 S. 2 HmbVerfSchG dient einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verfassungsschutzbericht gewährleistet insoweit ein "Frühwarnsystem der Demokratie" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.6.2020, OVG 1 S 56/20 , juris Rn. 90). Diese Aufgabe zielt auf die Wahrung eines Rechtsguts von Verfassungsrang und ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Die Aufnahme der Antragstellerin in den Verfassungsschutzbericht ist geeignet, diesem Ziel zu dienen. Insbesondere können Studenten, die erwägen, in das Verbindungshaus zu ziehen und der Antragstellerin beizutreten, sich im Verfassungsschutz aus der Perspektive der Antragsgegnerin mit der Antragstellerin befassen und sich vor diesem Hintergrund eine qualifizierte Meinung bilden, ob sie diese Organisation noch beitreten oder ihr nahe sein wollen. Ein milderes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragstellerin ist weder gehindert, sich weiter als Burschenschaft zu organisieren, noch Mitglieder aufzunehmen, noch ihr Gedankengut zu verbreiten. Sie muss allenfalls in Kauf nehmen, dass interessierte Studenten, die sich selbst oder deren Familie sich im Verfassungsschutzbericht über die Einschätzung des Verfassungsschutzes zur Antragstellerin informiert haben, aus freien Stücken von einem Beitritt zu dieser Burschenschaft Abstand nehmen. Schließlich begegnet auch die Art und Form der Darstellung des Berichts keinen Bedenken. Sie ist sachlich, nicht unnötig verletzend und dem Gegenstand der Berichterstattung angemessen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Für das hier vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war s aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen. Permalink: https://openjur.de/u/2449449.html ( https://oj.is/2449449 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.