Tenor Der Bescheid vom 13.01.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Zweites Buch - SGB II - und die Erstattung von insgesamt 543,86 €. Die 1993 geborene Klägerin bezieht seit Mai 2011 fortlaufend SGB II-Leistungen von dem Beklagten. Bereits im Erstantrag vom 24.5.2011 gab sie an, dass sie Vermögen in Form von Fondsanteilen besitze. Sie besaß zu diesem Zeitpunkt 62,299 Anteile an dem Fonds "Invest Euroland" in einem Depot der C. Bank AG. Der damalige Wert dieser Anteile betrug 2.619,67 €. Im hier streitbefangenen Zeitraum bewilligte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 23.4.2015 mit Bescheid vom 27.4.2015 SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.5.2015 bis 30.4.
(2014)erwirtschaftet hat. Diese von der Klägerin erzielten Kapitalerträge sind unstreitig Einnahmen im Sinne von § 11 SGB II, sie waren jedoch in der Vergangenheit nicht anzurechnen, da gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-V Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie 100 € kalenderjährlich nicht übersteigen. Das war hier der Fall. Im Unterschied zu den zuvor benannten von der C. AG erteilten Bescheinigungen über die "jährlich erwirtschafteten Kapitalerträge" bei gleichbleibendem Vermögensstamm in Form der Fondsanteilen, resultieren die hier streitbefangenen Kapitalerträge nämlich aus dem Verkauf von Fondsanteilen, d.h. aus dem Vermögensstamm selbst. Es handelt sich insoweit nur um eine bloße Vermögensumschichtung von Fondsanteilen in Geldbeträge, so dass die Erlöse aus dem Verkauf dem Vermögensfreibetrag unterfallen und von daher nicht anzurechnen sind. Grundsätzlich ist es so, dass im Bewilligungszeitraum erzielte Erlöse aus der Veräußerung von Gegenständen, die bereits vor Antragstellung zum Sach- und Rechtsbestand des Betroffenen gehörten, mangels wertmäßigen Zuwachses i. d. R. kein zu berücksichtigendes Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen. Zwar fließen sie dem Veräußerer rein tatsächlich zu. Sie verändern aber nicht seine Vermögenslage, sondern treten lediglich als bloßes Surrogat an die Stelle des Gegenstandes, der sich bereits vorher in derselben Werthöhe im Vermögen befunden hatte. Es erfolgt damit lediglich eine Vermögensumschichtung. Wäre diese Vermögensumschichtung als Einkommen im Sinne des SGB II zu qualifizieren, so ergäbe sich die unbillige und vom Gesetz auch nicht gewollte Rechtsfolge, dass nunmehr auf einmal zuvor gem. § 12 Abs. 2 und 3 SGB II anrechnungsfreies geschütztes Schonvermögen dennoch zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen wäre. Ob mit der Veräußerung eine Wertsteigerung (z. B. Spekulationsgewinn; Versteigerungsgewinn bei ebay) realisiert wird, ist - ungeachtet einer möglicherweise abweichenden steuerrechtlichen Behandlung - grundsätzlich unerheblich (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 1/16, § 12 SGB II, Rn 196, juris). Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Hessischen LSG an. Dieses führt in seinem Urteil vom 29.10.2012 - L 9 AS 357/10 - Rn 34, juris) dazu aus: "Bei der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände handelt es sich um eine Vermögensumschichtung. Ursprünglich handelte es sich um ein nicht selbst genutztes Hausgrundstück und damit um grundsätzlich zu berücksichtigendes Vermögen (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), dessen Surrogat die spätere Kaufpreisforderung wurde. Die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes verändert normalerweise nicht den Vermögensbestand des Veräußerers. Der Kaufpreis stellt lediglich den Gegenwert für den Vermögensgegenstand dar, der sich bereits vorher in derselben Werthöhe im Vermögen des Veräußerers befunden hat. Es tritt mit anderen Worten lediglich eine Umschichtung unter den aktiven Vermögensbestandteilen ein (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 20. Juni 1978 - 7 RAr 47/77 - BSGE 46, 271 ). Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn für eine Sache oder ein Recht ein Kaufpreis erlangt wird, der über dem Wert des veräußerten Gegenstandes liegt. In einem solchen Falle würde mit der Veräußerung ein Vermögenszufluss stattfinden, und zwar in der Höhe der Differenz zwischen dem wahren Wert des veräußerten Gegenstandes und dem (überhöhten) erzielten Preis. Da aber der Wert eines Gegenstandes sich danach bestimmt, was im Verkehr ggf. für ihn zu erlangen ist (Verkehrswert), könnte von einem solchen Gewinn nur dann ausgegangen werden, wenn der erzielte Preis für den Gegenstand außerhalb jeglicher normalen Schätzung liegt. Von einem solchen Fall kann bei der Prüfung, ob der Verkauf eines Gegenstandes einen Vermögenszufluss in dem oben gekennzeichneten Sinne bewirkt hat, nur dann ausgegangen werden, wenn für einen derartigen Sachverhalt ein gewichtiger Anhalt gegeben ist".
- bb)Dies zugrunde legend ist zunächst festzuhalten, dass der von der Klägerin erlangte Erlös aus dem Verkauf von Fondsanteilen i.H.v. 2.500 € als Ganzer unter dem Gesichtspunkt der Vermögensumschichtung nicht als Einnahme i.S.d. § 11 SGB II zu werten und demnach nicht anzurechnen ist. Bei den Fondsanteilen, die die Klägerin besitzt bzw. besaß, handelt es sich um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 SGB II. Bereits zum Zeitpunkt des Beginns des Bezuges von SGB II-Leistungen, Mai 2011, besaß die Klägerin 62,299 Fondsanteile, die sie bei Antragstellung dem Beklagten bekannt gab und die mit einem damals aktuellen Wert von 2.619,67 € und weiteren Guthaben von Konten mit insgesamt 2.975,03 € (Bl. 33 Rs) in den Grenzen des Schonvermögens lagen. Der Grundfreibetrag betrug für die damals noch minderjährige Klägerin, die im Haushalt ihrer Mutter lebte, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II, als hilfebedürftiges minderjähriges Kind, 3.100 €. Zum Zeitpunkt der Weiterbewilligung ab 1.5.2015 besaß die Klägerin noch insgesamt 53,61 Fondsanteile. Durch den Verkauf von 44,5 Anteilen am 6.5.2015 erlangte sie 2.500 €. Insoweit fand eine Umschichtung des Vermögens statt und die erzielten 2.500 € sind als Surrogat vor der Verwertung geschützt. Es sind auch nicht Teile des Verkaufserlöses bei der Leistungsgewährung anzurechnen. Stellt man zum einen darauf ab, dass die Fondsanteile im Laufe der Jahre eine Wertsteigerung erfahren haben, so ist dies unerheblich, wenn sich dies im "normalen Rahmen" hält. Exorbitante Wertsteigerungen der Fondsanteile, die außerhalb jeglicher normalen Schätzung und Erwartbarkeit liegen, liegen hier - bei einem Vergleich des Wertes der im Mai 2011 vorhandenen Fondsanteilen mit den Werten zum Verkaufszeitpunkt - offensichtlich nicht vor. Darüber hinaus ist trotz Verkaufs der Fondanteile mit Wertsteigerung ein Überschreiten des in § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II genannten Grundfreibetrages nicht ersichtlich; denn die verbleibenden Fondsanteile haben lediglich einen Wert von 543,60 €, was zusammen mit dem Verkaufserlös von 2.500 € den Grundfreibetrag von 3.100 € noch nicht übersteigt. Allein die Ausweisung eines Teil des Verkaufserlöses (= 776,99 €) als "Kapitalerträge" begründet nicht die Rechtmäßigkeit der Anrechnung durch den Beklagten. Insoweit darf § 4 Nr. 3 Alg II-V nicht schematisch angewandt werden, nur weil formal "Kapitalerträge" ausgewiesen werden. Der Beklagte hat bei Anrechnung der ausgewiesenen Kapitalerträge außer Acht gelassen, dass eine bloße Vermögensumschichtung stattgefunden hat und dass insoweit auch die Kapitalerträge ein Surrogat des geschützten Vermögens darstellen und sich deshalb eine Anrechnung verbietet. Ferner ist ergänzend zu beachten, dass bei jedem Weiterbewilligungsantrag, dass dann zu diesem Zeitpunkt bestehende Vermögen - sofern es die entsprechenden Grundfreibeträge nicht überschreitet - als solches anzuerkennen ist. Die Kapitalerträge, die mit dem Vermögen der Klägerin, den thesaurierenden Fondsanteilen, in den Jahren des SGB II-Bezuges erzielt wurden, wurden jährlich ausgewiesen. Sie betrugen zwischen 27 und 36 €. Aufgrund ihrer geringen Höhe wurden sie auf die SGB II-Leistungen nicht angerechnet. Dies bedeutet, dass bereits in den zurückliegenden Jahren erzielte Kapitalerträge während des SGB II-Bezuges mitberücksichtigt wurden, wenn auch nicht angerechnet. Die Ausweisung von 776,99 € des Erlöses als Kapitalerträge bezieht sich nun jedoch auf den gesamten Zeitraum des Innehabens dieser Fondsanteile seit ihrem Erwerb. Beachtet man dies und sieht die jährlich angefallenen um die 30 € liegenden Kapitalerträge ist klar ersichtlich, dass eine solche Summe nicht während des SGB II-Bezuges mit den Fondsanteilen der Klägerin erzielt werden kann. Als Kapitalertrag wäre allenfalls der zwischen dem 1.1.2015 und dem Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile am 6.5.2015, erwirtschafteten Kapitalertrag bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen, der jedoch im Hinblick auf die für die letzten Jahre bescheinigten Kapitalerträge deutlich unter 100 € liegen würde und damit anrechnungsfrei wäre.
- cc)Mithin sind die "Kapitalerträge" i.H.v. 776,99 € nicht auf die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.5. bis 30.9.2015 anzurechnen. Eine Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 1.7.2015 ist nicht gegeben. Der Klage war daher in vollem Umfang zu entsprechen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Permalink: https://openjur.de/u/2449450.html ( https://oj.is/2449450 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.