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BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2.22

Obsah (13)§ 17a§ 95Art. 1§ 17§ 21§ 10Art. 65a§ 38Art. 12Art. 33§ 85Art. 19Art. 87a

1. Die in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG enthaltene Verpflichtung der Soldatinnen und Soldaten, ärztliche Infektionsschutzmaßnahmen zu dulden und insbesondere Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankhei

Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, des Hauptpersonalrates und der Hauptschwerbehindertenvertretung eine Änderung der Allgemeinen Regelung (AR) A1-840/8-4000 "Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil" in Kraft. Dadurch wurde die Impfung gegen den Covid-19-Erreger in die Liste der Basisimpfungen in Nr. 2001 AR A1-840/8-4000 aufgenommen.

Nr. 1080 AR A1-840/8-4000 erfordern die Covid-19-Impfstoffe eine oder zwei Teilimpfungen sowie Auffrischimpfungen gemäß den aktuellen nationalen Empfehlungen.

Nr. 2023 und 2024 AR A1-840/8-4000 ist für alle Kräfte (Einheiten und Einzelpersonen), die für Hilfs- und Unterstützungsleistungen im Inland eingesetzt werden - die sogenannten "Hilfs- und Katastrophenkräfte Inland" - die Basisimmunisierung erforderlich. Nr. 210 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-840/8 "Impf- und weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen" sieht vor, dass alle Soldaten die angewiesenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen und Impfungen der "Hilfs- und Katastrophenkräfte Inland" zu dulden haben.

Nr. 406 ZDv A-840/8 sind damit alle aktiven Soldaten duldungspflichtig zu impfen, sofern in der Person des Soldaten keine individuelle medizinische Kontraindikation vorliegt. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Änderungen der AR A1-840/8-4000 sowie die damit in Zusammenhang stehende Befehlsgebung im ... der Bundeswehr. Die Covid-19-Impfung erfülle nicht die Voraussetzungen

§ 17aAbs.

2 Satz 1 Nr. 1 SG. Sie verhindere eine Infektion oder Erkrankung nicht und bekämpfe diese auch nicht. Dass die Impfung die Gefahr der Ansteckung anderer Personen ausschließe oder verringere bzw. die Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufes vermindere, sei nicht belegt. Ihn beunruhigten Informationen über Neben- und Langzeitwirkungen, nicht durchgeführte Studien zu Kontraindikationen, das vollständige Fehlen von Langzeitstudien und die mangelnde Erfahrung mit den neuartigen mRNA-Impfstoffen. Die Impfung beeinträchtige Leib und Leben unzumutbar und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte dar. Es handele sich nicht um eine Impfung im herkömmlichen Sinne, sondern um die experimentelle Verabreichung einer genbasierten Substanz, die nur bedingt zugelassen worden sei. Die konsequente Testung vor Präsenzveranstaltungen und die Einhaltung der Abstandsregeln gebe eine ausreichende Sicherheit. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit Stellungnahme vom

  1. Januar 2022 dem Senat vorgelegt. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen den Amtsbefehl 20/2021 richtete, hat der Generalinspekteur der Bundeswehr sie mit - hier nicht streitgegenständlichem - Bescheid vom
  2. Februar 2022 zurückgewiesen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, er würde durch die Auferlegung einer als Duldungspflicht bezeichneten Impfpflicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt. Das Basisimpfschema sei als Allgemeinverfügung zu qualifizieren. Die Pflicht, die Covid-19-Impfung zu dulden, sei nicht durch die Gesunderhaltungspflicht des § 17a SG gerechtfertigt. Die Duldungspflicht verletze seine Menschenwürde sowie seine Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf Glaubensfreiheit und Berufsfreiheit. Sie verstoße weiter gegen Art. 1 und 3 Abs. 2 Buchst. a bis c und Art. 9 der Europäischen Grundrechtscharta. Durch diese Grundrechtsgarantien würden im Rahmen der Medizin eine freie Einwilligung vorgeschrieben, eugenische Praktiken untersagt und die Nutzung des menschlichen Körpers zur Gewinnerzielung verboten. Die Impfung greife auch in das von Art. 2 EMRK gewährleistete Recht auf Leben ein. Verstoßen werde auch gegen Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der medizinische Versuche ohne Zustimmung der Betroffenen verbiete. Verstoßen werde des Weiteren gegen die Resolution 2361

(2021)der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 27. Januar 2021, die in Nr. 7.3.1 und 7.3.2 die Freiwilligkeit von Covid-19-Impfungen und ein Verbot der Diskriminierung von Impfgegnern gefordert habe. Die Duldungspflicht verletze ferner die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Insbesondere sei ein Verstoß gegen Art. 5 des europäischen Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin und gegen Art. 6 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung über Bioethik und Menschenrechte der Vereinten Nationen festzustellen. Bei den mRNA-Impfstoffen handele es sich nicht um herkömmliche Impfstoffe, sondern um genbasierte experimentelle Substanzen. Die Injektion dieser Stoffe stelle eine Gentherapie dar, die zu Unrecht als Impfstoff deklariert worden sei. Dadurch sei es möglich geworden, die Substanzen ohne mehrjährige Erprobung zuzulassen. Es sei aber nur eine bedingte Zulassung erfolgt mit der Konsequenz, dass die Erforschung der Impfnebenwirkungen und -komplikationen in einem großen Feldversuch bei der Anwendung in der Gesamtbevölkerung

geholt werde. Die Impfkampagne stelle vor diesem Hintergrund ein medizinisches Experiment dar, ohne dass Impfwillige darüber aufgeklärt würden, dass sie an einer noch laufenden Studie teilnehmen würden. Ihre Einwilligung könne daher nicht freiwillig sein. Zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Experiment dürfe niemand genötigt werden. Im Widerspruch dazu würden die Soldaten unter Verstoß gegen § 17a Abs. 5 SG i. V. m. § 630c Abs. 2 BGB unzureichend über die Impfrisiken aufgeklärt, weil das Aufklärungsblatt des Sanitätsdienstes unvollständig sei. Ferner würden sie rechtswidrig durch die Androhung erheblicher beruflicher

teile und straf- und disziplinarrechtlicher Folgen zu einer Impfung gezwungen. In der Durchführung der Impfkampagne lägen Verstöße gegen den Nürnberger Kodex sowie weitere durch den Internationalen Strafgerichtshof zu verfolgende Straftaten. Der Impfstoff Comirnaty enthalte für die Behandlung von Menschen nicht zugelassene Nanolipide als Trägersubstanzen. Die Verwendung dieses Impfstoffes stelle eine Straftat

§ 95Abs.

1 Nr. 1 und 3a, Abs. 3 AMG dar, weil der Impfstoff durch die Abweichung von den allgemein anerkannten pharmazeutischen Regeln in seiner Qualität erheblich gemindert sei. Die als Trägersubstanzen genutzten Nanolipide seien als neuartige Hilfsstoffe nicht im Arzneibuch enthalten und nicht ausreichend untersucht. Sie würden Entzündungen auslösen und seien vermutlich für schwere Impfkomplikationen verantwortlich. Die mRNA-Impfstoffe seien zudem als Biowaffen anzusehen und

Art. 1der Biowaffenkonvention verboten. Durch die Verbreitung von SARS-Co

V-2 sei keine außergewöhnliche Notlage entstanden, die die zur Eindämmung der Pandemie beschlossenen Maßnahmen einschließlich der soldatenrechtlichen Impfduldungspflicht rechtfertigen könnten. Die meisten Menschen seien gegen das Virus durch ihr Immunsystem bereits ausreichend geschützt. Im Übrigen gebe es gute Behandlungs- und konventionelle Präventionsmöglichkeiten. Die Einsatzfähigkeit der Truppe sei nicht gefährdet. Entsprechende Gefährdungen würden auch nicht drohen. Insbesondere seien das Gesundheitssystem und auch der Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht an der Belastungsgrenze. Die Impfung begründe dagegen erhebliche Gefahren für Leib und Leben Geimpfter. Europaweit sei es - Stand 17. Juli 2021 - zu 18 928 Todesfällen und 1 823 219 Verletzungen im Zusammenhang mit den Impfungen gekommen. Zwischen der Übersterblichkeit und der Impfkampagne gebe es einen die Kausalität indizierenden zeitlichen Zusammenhang. Impfkomplikationen und -nebenwirkungen würden von den Gesundheitsbehörden nur unzureichend erfasst. Die tatsächliche Gefährlichkeit der Impfstoffe und ihre Nebenwirkungen würden der Öffentlichkeit gegenüber verschleiert. Die Impfkomplikationen würden in der deutschlandweiten Statistik des Paul-Ehrlich-Instituts verharmlost. Dies habe eine von der BKK ProVita herausgegebene Studie ergeben. Die in Rede stehenden Impfstoffe hätten auch nicht den behaupteten Nutzen. Ein positiver Effekt auf das Infektionsgeschehen sei nicht belegt. Vor einer Infektion oder Erkrankung würden die Stoffe nicht schützen. Sie würden auch keine sterile Immunität erzeugen. Dass sie zu milderen Verläufen führten, sei nicht

gewiesen. Vielmehr werde die Einsatzfähigkeit durch die Impfung gefährdet. Es sei nicht auszuschließen, dass erst durch die Impfung schwere Verläufe hervorgerufen würden. Falls das Verteidigungsministerium keine Daten über Impfschäden erhoben haben sollte, liege hierin ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. In diesem Fall sei eine Bewertung des Nutzens der Impfung für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gar nicht möglich. Die Gesundheits- und Umweltrisiken durch die Freisetzung genetisch veränderter Organismen sei noch unbekannt. Im Hinblick darauf, dass die Impfstoffe derzeit fast keinen Nutzen brächten, sei das Gesundheitsrisiko unannehmbar hoch. Die Teilnahme an der Impfung sei daher unzumutbar im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 2 SG. Der Antragsteller beantragt, die Anweisung der Bundesverteidigungsministerin vom 24.11.2021 zur Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr "Allgemeine Regelung Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil - A 1-840/8-4000" aufzuheben. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Es liege keine anfechtbare dienstliche Maßnahme vor, weil die Erlassregelung der Aufnahme der Covid-19-Impfung in den Katalog der Basisimpfungen nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Soldaten hineinwirke. Es bestehe schon kraft Gesetzes eine Duldungspflicht, die von der ZDv A-840/8 nur wiederholt werde. Die Duldungspflicht des einzelnen Soldaten hänge von weiteren Umsetzungsakten dem Befehl eines militärischen Vorgesetzten und der Ermessensausübung eines Impfarztes

Prüfung einer medizinischen Kontraindikation ab. Es fehle jedenfalls noch die Prüfung der medizinischen Kontraindikation durch den Impfarzt. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der generell durchzuführenden Basisimpfungen rechtmäßig sei. Das Grundrecht des Soldaten auf körperliche Unversehrtheit sei durch § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG wirksam eingeschränkt worden. Die Vorschrift erlaube die Durchführung ärztlicher Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 werde im Infektionsschutzgesetz als Verhütungsmaßnahme begriffen und falle darum auch bei § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG unter diesen Begriff. Dafür sei es nicht erforderlich, dass die Maßnahme einen vollständigen Schutz gegen eine Infektion biete. Dies sei auch bei anderen Impfstoffen - etwa gegen Influenza, Typhus und Cholera - nicht der Fall. Es genüge, wenn die Impfung die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung oder die Wahrscheinlichkeit schwerer Verläufe reduziere. Bereits der individuelle Schutz vor schweren Verläufen und die Verringerung der Transmission des Erregers trage maßgeblich zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten bei. Dem stehe auch die vielen Impfstoffen immanente Notwendigkeit einer Auffrischung oder Anpassung an mutierte Erreger nicht entgegen. Die Pflicht, die Impfung zu dulden, diene der Sicherstellung der Auftragserfüllung der Streitkräfte und sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten. SARS-CoV-2 begründe ernste Gesundheitsgefahren auch für Soldaten. Eine Infektion könne zu schweren Krankheitsverläufen oder zum Tod führen. Dies gelte nicht nur für vulnerable Gruppen, sondern auch für ansonsten gesunde Personen zwischen 17 und 65 Jahren. Militärisches Personal sei durch die Besonderheiten des Dienstbetriebs einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt. Die Impfung diene in erster Linie der Verhütung einer Übertragung des Virus und in zweiter Linie der Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe, insbesondere der Hospitalisierung und intensivmedizinischer Behandlung. Auch hinsichtlich der Omikron-Variante von SARS-CoV-2 senke die Impfung - vor allem bei aktuell aufgefrischtem Impfschutz - das Risiko einer symptomatischen und vor allem einer schweren Erkrankung deutlich. Optimal seien präventivmedizinische Zwecke durch eine Impfung im Verbund mit anderen Hygienemaßnahmen zu erreichen. Diese allein - insbesondere Homeoffice und hohe Testfrequenzen - seien aber nicht ausreichend. Soweit der Antragsteller auf die allgemeinen Impfrisiken und -nebenwirkungen abstelle, habe eine grundsätzliche Risikoabwägung bereits bei der Zulassung der Impfstoffe stattgefunden. Die Impfstoffanwendung werde zudem durch die zuständigen europäischen Stellen und das Paul-Ehrlich-Institut laufend überwacht.

dessen Sicherheitsbericht vom

  1. November 2021 habe es bei einer Verabreichung von mehr als 123 Millionen Impfstoffdosen in 0,16 % der Fälle Meldungen über Komplikationen, in 0,02 % Meldungen über schwerwiegende Reaktionen und 15 Meldungen zu Todesfällen gegeben. In drei Fällen werde auch ein tatsächlicher Zusammenhang zur Impfung angenommen. Zusammenfassend komme das Paul-Ehrlich-Institut zu der Auffassung, dass schwerwiegende Nebenwirkungen sehr selten auftreten und das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfung nicht ändern würden. Spätere Sicherheitsberichte ergäben kein grundlegend anderes Bild. Die Studie der BKK ProVita beruhe nicht auf aussagefähigen Daten und erlaube daher nicht den Schluss auf eine höhere als die vom Paul-Ehrlich-Institut bei seiner Risikobewertung berücksichtigte Zahl von Impfnebenwirkungen. Auch das Bundesverfassungsgericht sei in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht vom
  2. April 2022 von der Fachexpertise des Paul-Ehrlich-Instituts und der Verlässlichkeit der Risikoeinschätzung ausgegangen. Das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr überwache fortlaufend Meldungen zu Impfnebenwirkungen und aktualisiere

Maßgabe der fortlaufend aktualisierten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission regelmäßig seine fachlichen Hinweise. Neben dieser grundsätzlichen Risikoabwägung erfolge in jedem Einzelfall eine individuelle Risikoabwägung durch die Kontraindikationsprüfung des zuständigen Impfarztes. Bei der Nutzen-Risiko-Bewertung der Impfstoffe seien Impfnebenwirkungen und -komplikationen in Relation zur Menge der verabreichten Impfdosen zu beurteilen. Der zeitliche Zusammenhang von Nebenwirkungen mit der Impfung beweise nicht stets den kausalen Zusammenhang. In die Risikobewertung müsse auch das Risiko schwerer Folgen einer Covid-19-Erkrankung eingestellt werden. Hiernach sei die Duldungspflicht verhältnismäßig und

der Nutzen-Risiko-Bewertung der fachlich zuständigen Stellen zumutbar. Auch diese Einschätzung habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht bestätigt. Im Frühjahr 2022 ist der proteinbasierte Impfstoff Nuvaxovid des Herstellers Novavax auch in Deutschland auf den Arzneimittelmarkt gekommen, der auf dem klassischen Wirkprinzip der Totimpfstoffe basiert. Der Antragsteller sieht auch diesen Impfstoff als unzumutbar an. Der Antragsteller hat gleichzeitig mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorläufigen Rechtsschutz beantragt (1 W-VR 1.22). Der Senat hat das Verfahren mit dem Antrag eines anderen Luftwaffenoffiziers ( 1 WB 5.22 ) durch Beschluss vom

  1. März 2022 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und darüber an vier Verhandlungstagen verhandelt und Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg.
  2. Er ist zwar zulässig. Die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der grundsätzlich verpflichtenden Basisimpfungen stellt eine unmittelbar geltende dienstliche Maßnahme dar (a), von der der Soldat betroffen ist (b) und deren Aufhebung

§ 17Abs.

3 i. V. m. § 21 Abs. 1 und 2 WBO beim Bundesverwaltungsgericht beantragt werden kann (c). a)

§ 17Abs.

1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche dienstlichen Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 13). Hiernach ist der Antrag statthaft, weil die in Nr. 2001 AR A1-840/8-4000 enthaltene Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der Basisimpfungen unmittelbar die Pflicht zur Duldung begründet. Zwar ist die Pflicht eines Soldaten, ärztliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten gegen seinen Willen zu dulden, bereits gesetzlich in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG geregelt. Das Gesetz legt indessen nicht fest, welche Impfungen im Einzelnen durchzuführen sind. Vielmehr überlässt es diese Entscheidung dem Dienstherrn, der unter Berücksichtigung der an bestimmten Orten bei bestimmten Einsätzen drohenden Gesundheitsgefahren über die notwendigen Impfungen für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr entscheidet. Mit der Aufnahme der Covid-19-Impfung in den Katalog der Basisimpfungen im November 2021 ist die Pflicht zur Duldung für diese Impfung aktiviert worden. Denn die Basisimpfungen sind

der Regelungstechnik des Erlasses für alle militärischen Kräfte vorgeschrieben, die im Inland im Rahmen der Hilfs- und Katastrophenschutzaufgaben der Bundeswehr (Art. 35 GG) zum Einsatz kommen (Nr. 2023 und 2024 AR A1-840/8-4000). Dabei zählen alle aktiven Soldatinnen und Soldaten zum "Hilfs- und Katastrophenschutz Inland", sodass sie für das dafür vorgesehene Impfschema duldungspflichtig sind (Nr. 406 ZDv A-840/8). Die Duldungspflicht gilt unmittelbar mit Inkrafttreten des Erlasses. Denn das ärztliche Impfpersonal ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die vorgeschriebenen Impfmaßnahmen durchzuführen (Nr. 208 ZDv A-840/8), und die Disziplinarvorgesetzten sind für die Kontrolle des Fortschritts der Impfungen und die zeitgerechte Vorstellung der Soldatinnen und Soldaten zu diesen Impfungen verantwortlich (Nr. 801 ZDv A-840/8). Zwar kann die Duldungspflicht

§ 17aAbs.

4 Satz 2 SG in Sonderfällen zeitweise oder auf Dauer entfallen, wenn die ärztliche Impfung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Diese Dispensmöglichkeit ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass mit der Aufnahme einer Impfung in die Liste der vorgeschriebenen Basisimpfungen eine Dienstpflicht zur Teilnahme an der entsprechenden Impfung ausgelöst wird und dass allgemeine Einwendungen gegen diese Impfung von dem zuständigen Truppenarzt nicht berücksichtigt werden. b) Da unmittelbar geltende Erlasse und Befehle häufig Ausnahmen oder Beschränkungen des Anwendungsbereichs enthalten, muss der Antragsteller hinreichend substantiiert darlegen, dass und inwiefern er von der beanstandeten Regelung unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 25.15 - NZWehrr 2015, 255 f.). Dieser Pflicht ist der Antragsteller

gekommen, indem er auf seine Zugehörigkeit zum impfpflichtigen Personenkreis, auf die ihm für die Covid-19-Impfung gesetzte

weisfrist und das Fehlen von bekannten Kontraindikationen hingewiesen hat. c) Eine Frist für die Einlegung des Antrags war nicht zu beachten, da es sich bei der Festlegung des Katalogs der Basisimpfungen um eine Daueranordnung handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 15). Denn alle betroffenen Soldatinnen und Soldaten müssen sich nicht nur einmal gegen Covid-19 impfen lassen, sondern je

medizinischer Erforderlichkeit Auffrischimpfungen durchführen (vgl. Nr. 1080 AR A1-840/8-4000). Auch die in dem Erlass geregelten Verpflichtungen zur Feststellung des Impfstatus, zur Überwachung der Impfungen auf Kontrollblättern und zu deren Durchführung gelten auf unbestimmte Zeit. Der Antrag auf Aufhebung dieser dauerhaften Duldungspflicht ist formgerecht eingelegt und dem Bundesverwaltungsgericht, das dafür

§ 21Abs.

1 Satz 1 WBO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, vorgelegt worden. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen ist rechtmäßig. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung beruht auf sachgerechten Erwägungen und ist weiterhin verhältnismäßig. Die entsprechende Änderung der Allgemeinen Regelungen (AR) A1-840/8-4000 ist insbesondere formell rechtmäßig. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der allgemeine Verwaltungserlass zur Aufnahme der Covid-19-Schutzimpfung in die Liste der verpflichtenden Basisimpfungen. Darin sind noch nicht alle für den einzelnen Soldaten maßgeblichen Fragen geregelt. Insbesondere wird der zu verwendende Impfstoff nicht definitiv festgelegt. Dies geschieht erst, wenn der jeweilige Soldat keinen gültigen Impfnachweis vorlegt, wenn der Truppenarzt dessen medizinische Impftauglichkeit feststellt und den infrage kommenden Impfstoff bestimmt. Dann befiehlt der Disziplinarvorgesetzte einzelfallbezogen gegenüber dem betroffenen Soldaten die Duldung einer bestimmten Impfung mit einem konkreten Impfstoff. Da ein entsprechender Befehl als Einzelfallanordnung mit der Beschwerde und einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung angegriffen werden kann, sind die Besonderheiten einzelner Impfstoffe und insbesondere die Frage einer individuellen medizinischen Kontraindikation, die eine persönliche Unzumutbarkeit

§ 17aAbs.

4 Satz 2 SG begründen kann, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Anordnung einer Schutzimpfung ist allerdings keine völlig abstrakte Frage, sondern jeweils auf eine konkrete übertragbare Krankheit und auf die dafür vorhandenen konkreten Impfstoffe bezogen. Daher müssen die zu erwartenden Nebenwirkungen, die bei den zur Verfügung stehenden und

Mitteilung des Dienstherrn eingesetzten Impfstoffen auftreten, schon bei Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschrift in die Rechtmäßigkeitsprüfung einbezogen werden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat dazu ausgeführt, dass die Bundeswehr vorwiegend die mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna verwendet und bei der Auswahl der Impfstoffe im Einzelfall die medizinisch-fachlichen Vorgaben, insbesondere die Altersempfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut, beachtet. Dies folgt auch aus Nr. 1080 bis 1084 AR A1-840/8-4000. b) Die Rechtsgrundlage für den Verwaltungserlass besteht einerseits in der allgemeinen Befehls- und Weisungsbefugnis des Vorgesetzten für dienstliche Fragen

§ 10Abs.

4 SG und andererseits in der speziellen Regelung des § 17a SG, der dem einzelnen Soldaten die Dienstpflicht auferlegt, sich gesund zu erhalten und ärztliche Maßnahmen zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten zu dulden. Durch das Zusammenspiel dieser Vorschriften hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Duldung von ärztlichen Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten eine persönliche Dienstpflicht jedes einzelnen Soldaten ist und dass die Vorgesetzten die Durchführung solcher Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben anordnen, organisieren und regeln. c) Für den Erlass ist das Bundesministerium der Verteidigung als höchste vorgesetzte Stelle, die der

Art. 65a

GG mit Befehls- und Kommandogewalt ausgestatteten Verteidigungsministerin untersteht, letztverantwortlich. Es hat gemeinsam mit dem Kommando Sanitätsdienst die allgemeinen Regelungen (AR) A1-840/8-4000 zur Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-840/8 "Impf- und weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen"

einem ordnungsgemäßen Verfahren am 23. November 2021 geändert. Dabei wurden - wie vorgeschrieben - die Hauptschwerbehindertenvertretung, der Hauptpersonalrat und der Gesamtvertrauenspersonenausschuss

§ 38Abs.

3 Satz 3 SBG beteiligt. Während die Hauptschwerbehindertenvertretung und der Hauptpersonalrat ohne Vorbehalte zugestimmt haben, hat der Gesamtvertrauenspersonenausschuss Einwände erhoben und das Schlichtungsverfahren

§ 38Abs.

4 Satz 1 SBG eingeleitet. Schließlich hat der Schlichtungsausschuss am 22. November 2021 der Aufnahme der Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus einschließlich der Boosterimpfungen in das Impfschema zugestimmt und die künftige Aufnahme einer Risikoanalyse gefordert. Auf der Grundlage dieser Empfehlung hat das Bundesministerium der Verteidigung

§ 38Abs.

4 Satz 4 SBG die Verwaltungsvorschrift am folgenden Tag erlassen. Einer nochmaligen Befassung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bedurfte es nicht. 3. Die Anordnung der Covid-19-Schutzimpfung beruht auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage.

§ 17aAbs.

2 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein Soldat ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Diese Rechtsnorm genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (

  1. a)und der auch im Demokratieprinzip wurzelnden Wesentlichkeitstheorie (b). Sie stellt eine zulässige Beschränkung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (
  2. c)und Berufsfreiheit (
  3. d)dar. a)

dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies

der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll. Allerdings fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus. Der Gesetzgeber muss in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Dabei lässt sich der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 , 502/16 - BVerfGE 149, 293 Rn. 77 f. m. w. N.).

diesen Maßstäben ermöglicht es § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG dem einzelnen Soldaten zwar nicht, dem Gesetz selbst einen abschließenden Katalog an duldungspflichtigen ärztlichen Eingriffen zu entnehmen. Vielmehr sind die verwendeten Begriffe "Maßnahmen", "Verhütung oder Bekämpfung" und "übertragbare Krankheiten" eher allgemeine Umschreibungen von einer gewissen Spannweite. Allerdings gibt es für die Entscheidung des Gesetzgebers, die notwendigen ärztlichen Maßnahmen nicht konkret im Einzelnen aufzulisten, sondern abstrakt zu umschreiben, gute Gründe. Die Norm dient der Abwehr einer Vielzahl nicht abschließend vorhersehbarer Gefahren, die mit der Infektion von Soldaten für sie selbst und für die Einsatzfähigkeit ihrer militärischen Verbände verbunden sind. Die Infektionsgefahren sind je

Ort und Zeit eines militärischen Einsatzes unterschiedlich. Bei einem Auslandseinsatz in Afrika kann beispielsweise eine Malariaprophylaxe geboten sein, die im militärischen Alltag im Inland nicht veranlasst ist. Auch die möglichen Gefahrenabwehrmaßnahmen sind abhängig von den in einem Szenario tatsächlich zur Verfügung stehenden medizinischen Ressourcen und Handlungsoptionen. Dies legt es nahe, der Exekutive - wie im gesamten Gefahrenabwehrrecht - einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der im Einzelnen notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen einzuräumen und nur den Handlungsrahmen gesetzlich abzustecken. Dieser Handlungsrahmen ist bei § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG durch Auslegung bestimmbar, weil die Schlüsselbegriffe der Norm den Grundbegriffen des Infektionsschutzgesetzes entsprechen und dort teilweise gesetzlich definiert sind (vgl. § 2 IfSG). Dementsprechend hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits in den 60er Jahren entschieden, dass sich die Bestimmung des Soldatengesetzes an der Begriffsbildung des Bundesseuchengesetzes - dem Vorläufer des heutigen Infektionsschutzgesetzes - orientiert (BVerwG, Beschluss vom 24. September 1969 - 1 WDB 11.68 - BVerwGE 33, 339 ). Da sich der Begriff der übertragbaren Krankheiten auch in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG findet, ist er zudem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konturiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 124 - 126). Aber auch der zunächst weit erscheinende Begriff der ärztlichen Maßnahmen ist durch Auslegung gut eingrenzbar. Damit sollte

dem historischen Willen des Gesetzgebers ( BT-Drs. 2/2140 S. 8 ) in erster Linie die Durchführung von Schutzimpfungen ermöglicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Oktober 1979 - 1 WB 149.78 - BVerwGE 63, 278 <284 f.>). Schwerwiegendere Eingriffe werden durch die Verweisung in § 17a Abs. 2 Satz 3 SG auf die in § 25 Abs. 3 Satz 3 IfSG vorgesehenen rechtlichen Grenzen für ärztliche Eingriffe ohne Zustimmung des Betroffenen ausgeschlossen. Demnach sind erhebliche invasive Eingriffe ebenso wie eine Narkose erfordernde Behandlungen gegen den Willen des Soldaten unzulässig. b) Die Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG entspricht auch dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip enthaltenen Gebot an den Gesetzgeber, die wesentlichen Fragen selbst zu regeln und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (sog. Wesentlichkeitstheorie). Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Frage der Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des Regelungsgegenstandes ab. Dabei bedeutet "wesentlich" im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  2. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52 und vom
  3. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 125).

diesen Maßstäben hat der Gesetzgeber mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG die wesentliche Grundentscheidung für die Impfpflicht der Soldatinnen und Soldaten selbst getroffen. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Berufsbildes der Soldatinnen und Soldaten die körperliche Einsatzfähigkeit als wesentliches Merkmal angesehen. Er hat die Pflicht zur Gesunderhaltung als allgemeinen Grundsatz des militärischen Dienstes und die Bereitschaft zur Duldung der für die Gesunderhaltung notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen als besondere Ausprägung dieses Prinzips normiert. Dabei ging es ihm insbesondere um die Bereitschaft zur Durchführung der zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlichen Schutzimpfungen ( BT-Drs. 2/2140 S. 8 ). Eine nähere gesetzliche Ausgestaltung der im Einzelnen notwendigen Schutzimpfungen bedurfte es angesichts der Eigenart des Regelungsgegenstandes nicht. Zum einen ging es schon bei Einführung der Duldungspflicht für Infektionsschutzmaßnahmen (früher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen), die es seit Bestehen der Bundeswehr gibt, von vornherein nicht nur um die Duldung einer einzigen Impfung, sondern angesichts der Bedrohung durch verschiedene übertragbare Krankheiten um die Hinnahme einer Mehrzahl denkbarer Infektionsschutzmaßnahmen. Zum anderen orientiert sich die Erforderlichkeit von Schutzimpfungen und sonstigen Infektionsschutzmaßnahmen - wie ausgeführt - am jeweiligen militärischen Einsatz und an den sich ändernden Gesundheitsgefährdungen. Eine konkrete Auflistung einzelner Impfzwecke und Impfstoffe im Soldatengesetz stünde stets in der Gefahr, dem aktuellen Infektionsgeschehen und den konkreten Einsatzerfordernissen nicht gerecht zu werden. Daher konnte es der Gesetzgeber bei der abstrakten Umschreibung der gesetzlichen Duldungspflicht belassen und musste selbst nur den besonders grundrechtsrelevanten Rechtsrahmen (ärztliche Überwachung, einzelfallbezogene Zumutbarkeitsprüfung, nicht-invasive Maßnahmen, Infektionsschutzzweck) vorgeben. Die Umsetzung dieser Vorgaben in den sich wandelnden militärischen Einsatzszenarien und epidemischen Bedrohungslagen konnte der Gesetzgeber angesichts der Besonderheiten des militärischen Regelungsbereichs der Exekutive überlassen. Dafür sprach, dass Dienstpflichten in der Bundeswehr allgemein durch Dienstanweisungen und Befehle konkretisiert werden, auch soweit es die Gesunderhaltung und den Dienstsport betrifft. Außerdem führt die Bundeswehr durch eigene Ärzte und Bundeswehrkrankenhäuser die medizinische Betreuung durch und kann aufgrund der Expertise einer eigenen Sanitätsakademie eine fachgerechte Abstimmung der militärischen und medizinischen Belange gewährleisten. Besteht somit

der Wesentlichkeitstheorie keine Notwendigkeit, die im militärischen Bereich erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen im Soldatengesetz einzeln gesetzlich zu bestimmen, ist auch eine ausdrückliche Erwähnung der Covid-19-Schutzimpfung in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG nicht erforderlich. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das SARS-CoV-2-Virus ein neuartiger Erreger ist, an den bei Erlass der Vorschrift niemand gedacht hat. Denn die inhaltliche Offenheit des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG dient gerade dazu, auf neue Infektionsgefahren flexibel reagieren zu können. Deswegen macht auch der Umstand, dass bei der Bekämpfung des Virus eine neue Impfstofftechnologie zur Anwendung gekommen ist, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht erforderlich. Die Bewertung der Effektivität und Sicherheit der Impfstoffe ist ebenfalls aus Gründen der Flexibilität und Sachnähe der Exekutive überlassen worden. Der politische Streit um die Einführung einer allgemeinen Covid-19-Impfpflicht ist schließlich - wie ausgeführt - für sich genommen kein Umstand, der für die verfassungsrechtliche Bewertung der Notwendigkeit einer ergänzenden gesetzlichen Regelung ausschlaggebend sein kann.

  1. c)Die Norm des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG begegnet auch keinen durchgreifenden grundrechtlichen Bedenken. Sie greift allerdings in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG ein.
  2. aa)Die Vorschrift berührt das Grundrecht der Soldatinnen und Soldaten auf körperliche Unversehrtheit in zweierlei Hinsicht. Sie gestattet Eingriffe in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Freiheit jedes Menschen, autonom über die bei ihm durchzuführenden medizinischen Untersuchungs-, Vorsorge- und Heilmaßnahmen zu entscheiden (körperliches Selbstbestimmungsrecht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - BVerfGE 128, 282 <300>). Während die Durchführung einer Schutzimpfung ansonsten von der Einwilligung des Einzelnen, das heißt seiner individuellen und subjektiven Nutzen-Risiko-Bewertung abhängt, ermöglicht es § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG dem Dienstherrn, dem Soldaten "gegen seinen Willen" Schutzimpfungen und andere Infektionsschutzmaßnahmen im Interesse der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr verpflichtend auf der Grundlage einer das Einzel- wie das Gesamtinteresse berücksichtigenden Nutzen-Risiko-Abwägung aufzuerlegen. Zum anderen ermöglicht das Gesetz auch die mit Schutzimpfungen und anderen ärztlichen Infektionsschutzmaßnahmen verbundenen Eingriffe in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Integrität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - BVerfGE 128, 282 <300>). Denn Impfstoffe führen zu Veränderungen im Körper. Sie bewirken die Bildung von Antikörpern gegen bestimmte Erreger; schon diese intendierte körperliche Reaktion ist häufig mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens verbunden (sog. Impfreaktionen). Daneben können aber fast alle zugelassenen Impfstoffe in Einzelfällen gravierende unerwünschte Auswirkungen (sog. Impfkomplikationen) verursachen. Der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit kann auch nicht mit dem Argument bestritten werden, dass für den Fall der Impfverweigerung kein unmittelbarer Zwang vorgesehen ist. Zwar ist weder in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG noch an anderer Stelle des Soldatengesetzes eine Zwangsimpfung vorgesehen. Darum wird körperlicher Zwang in Nr. 209 ZDv A-840/8 ausdrücklich untersagt. Ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG liegt jedoch nicht nur bei körperlichem, sondern auch bei psychisch vermitteltem Zwang vor, der insbesondere durch die Androhung von Strafen vermittelt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 244 ff. und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 113 f.). Dem steht die Androhung von Disziplinarmaßnahmen gleich. Aus der Ausgestaltung der soldatenrechtlichen Impfpflicht als Dienstpflicht folgt, dass eine vorsätzliche Verweigerung eines entsprechenden Befehls als Dienstvergehen geahndet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - Buchholz 449 § 17a SG Nr. 1 Rn. 14). Das Bundesministerium der Verteidigung hat für den Fall der Impfverweigerung die disziplinarrechtliche Ahndung auch angedroht. Dem Eingriffscharakter einer Impfpflicht steht auch nicht entgegen, dass sie zum Zwecke der Verhinderung einer symptomatischen oder schweren Infektionserkrankung vorgenommen wird. Eine schädigende Zielrichtung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffes in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 57). Die Freiheitsrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der - jedenfalls in den Augen Dritter - den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Dies umfasst das Recht, auf medizinischen Schutz zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn dies

dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - BVerfGE 142, 313 Rn. 74). bb) Der Gesetzgeber hat allerdings nicht - wie der Antragsteller meint - in das Grundrecht auf Leben eingegriffen. Da es um eine vorbeugende medizinische Maßnahme geht, bildet das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit als spezielles Grundrecht den Prüfungsmaßstab (vgl. Gebhard, Impfpflicht und Grundgesetz, 2022, S. 138 ff.). Dies hat seinen Grund darin, dass es bei Heileingriffen und vorbeugenden medizinischen Maßnahmen um eine Verbesserung des Gesundheitszustands oder um eine Verringerung des Risikos schwerer Erkrankungen geht. Eine Erhöhung des Sterblichkeitsrisikos wird weder bezweckt noch bewirkt, sodass kein finaler Eingriff in das Grundrecht auf Leben vorliegt. Der unvermeidliche Umstand, dass es bei Impfungen in seltenen Fällen zu tödlich verlaufenden Komplikationen kommen kann, ändert am Charakter der Impfungen als medizinische Heileingriffe und am grundrechtlichen Prüfungsmaßstab des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit nichts. Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG greift auch nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Soldatinnen und Soldaten ein, weil die Impfstoffe

dieser Vorschrift nicht unter physischem Zwang verabreicht werden und keine persönlichkeitsverändernde Wirkung haben (anders bei Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - BVerfGE 142, 313 Rn. 74 und vom 8. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 58). Ein Eingriff in das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ist gleichfalls nicht intendiert und vorliegend nicht plausibel dargelegt.

  1. cc)Die Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG greift allerdings in das Grundrecht auf Berufsfreiheit ein, indem sie den Soldatinnen und Soldaten die Duldung von Infektionsschutzmaßnahmen als Dienstpflicht vorschreibt. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Unter Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 - BVerfGE 141, 121 Rn. 32 ff. und vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 , 2190/17 - BVerfGE 155, 238 Rn. 92). Der Schutz dieses Grundrechts ist umfassend angelegt, wie die ausdrückliche Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <48>). Der Schutzbereich erfasst auch Berufe im öffentlichen Dienst, wie das Wehrdienstverhältnis der Soldaten (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 <397 f.>; Beschluss vom 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 - BVerfGE 16, 6 <21>). Dem steht Art. 33 GG nicht entgegen, der für Berufe im öffentlichen Dienst lediglich Sonderregelungen ermöglicht und die Berufsfreiheit entsprechend modifiziert (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 <397 f.>). Die Pflicht zur Duldung von Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere von Schutzimpfungen, hat eine objektiv berufsregelnde Tendenz (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 u. a. - BVerfGE 111, 191 <213>). Sie greift als fortlaufende Dienstpflicht in erster Linie in den Bereich der beruflichen Betätigung ein. Die Pflicht zur Duldung von Schutzimpfungen aktualisiert sich im beruflichen Alltag der Soldatinnen und Soldaten meist im Rahmen allgemeiner medizinischer Gesundheitsuntersuchungen oder im zeitlichen Vorfeld von bestimmten Auslandseinsätzen. Die Freiheit der Berufswahl wird durch § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG zwar nicht unmittelbar eingeschränkt, weil die Bereitschaftserklärung zur Duldung von Infektionsschutzmaßnahmen nicht Voraussetzung für die Begründung des Wehrdienstverhältnisses ist. Die Vorschrift greift jedoch mittelbar in die Freiheit der Berufswahl ein. Denn die Verweigerung der Duldung von Infektionsschutzmaßnahmen hat - wie ausgeführt - als Dienstpflichtverletzung disziplinarrechtliche Folgen und kann jedenfalls im Extremfall der wiederholten Befehlsverweigerung auch zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses führen. Dies betrifft den von der Wahlfreiheit umfassten Schutz vor Aufgabe des frei gewählten Berufs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u. a. - BVerfGE 149, 126 Rn. 38). Zudem bewirkt § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG mittelbar, dass Personen, die bestimmte oder alle Schutzimpfungen ablehnen, der Zugang zum Soldatenberuf faktisch verwehrt ist.
  2. d)Der mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und auf Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
  3. aa)Der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, entsprechende freiheitsbeschränkende Regelungen zu erlassen.

Art. 12Abs.

1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden". Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG gestattet es ebenfalls, in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit "auf Grund eines Gesetzes" einzugreifen. Bereits bei den Beratungen des Parlamentarischen Rates stand den Müttern und Vätern des Grundgesetzes die Einführung einer gesetzlichen Impfpflicht als möglicher Anwendungsfall einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme vor Augen (JÖR <N. F.> 1, S. 60). Deswegen haben der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht die in der

kriegszeit fortgeltende allgemeine Impfpflicht gegen Pocken, die noch auf dem Impfgesetz vom

  1. April 1874 (RGBl. S. 31) beruhte, als verfassungsmäßig angesehen (vgl. BGH, Gutachten vom
  2. Januar 1952 - VRG 5/51 - BGHSt 4, 375 ff.; BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 1959 - 1 C 170.56 - BVerwGE 9, 78 ff.). Der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG ist nicht als reiner Verwaltungsvorbehalt zu verstehen. Der Gesetzgeber kann es zwar der Exekutive gestatten, zum Schutz gewichtiger Gemeinwohlziele oder der Grundrechte anderer in die Freiheit der Person oder die körperliche Unversehrtheit einzugreifen. Er kann den Eingriff aber auch selbst ganz oder teilweise durch das Gesetz vornehmen (BVerfG, Beschluss vom
  4. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 269 - 272 zu sog. selbstvollziehenden Gesetzen). Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber mit der Begründung einer dienstrechtlichen Duldungspflicht den Eingriff in das körperliche Selbstbestimmungsrecht der Soldaten zu einem gewichtigen Teil selbst vorgenommen. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ersetzt die Einwilligung der Soldaten in ärztliche Infektionsschutzmaßnahmen und verpflichtet sie daher, die mit dem ärztlichen Eingriff - hier der Schutzimpfung - verbundenen Risiken und Nebenwirkungen wie im Falle der Einwilligung hinzunehmen. Der Anteil der Exekutive an dem Grundrechtseingriff besteht darin, die im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Der Dienstherr bestimmt

pflichtgemäßem Ermessen die

Art, Zeit und Ort des Einsatzes der Bundeswehreinheiten zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft notwendigen und medizinisch zumutbaren Schutzimpfungen beziehungsweise anderweitigen Infektionsschutzmaßnahmen. Er aktualisiert dabei die gesetzliche Duldungspflicht. bb) Die gesetzliche Regelung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Bereits im Soldatengesetz von 1957 war in § 17 Abs. 4 Satz 3 SG a. F. eine Duldungspflicht für ärztliche Infektionsschutzmaßnahmen vorgesehen. Mit dem Gesetz zur

haltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr vom

  1. August 2019 ( BGBl. I S. 1147 ) wurden zur Verbesserung der rechtssystematischen Klarheit und der Rechtsanwenderfreundlichkeit die gesundheitlichen Rechte und Pflichten der Soldatinnen und Soldaten in eine neue Vorschrift überführt, wobei hinsichtlich der Duldungspflicht nur redaktionelle und sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden ( BT-Drs. 19/9491 S. 103 , 104). Bei diesem Gesetz sind die für Bundesgesetze geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften beachtet worden. Wie schon in der Vorgängerregelung hat der Bundesgesetzgeber seinen Willen, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einzuschränken mit § 17a Abs. 2 Satz 2 SG im Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht und damit das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Zitiergebot beachtet. Einer zusätzlichen Erwähnung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bedurfte es nicht. Denn Berufsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sind nicht als Einschränkungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen (BVerfG, Urteil vom
  2. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 <403 f.>; Beschluss vom
  3. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 - BVerfGE 13, 97 <122>). cc) Die soldatenrechtliche Pflicht zur Duldung von Schutzimpfungen ist auch materiell-rechtlich verfassungsgemäß. Sie verfolgt gewichtige und legitime Gemeinwohlziele. Dazu zählt allerdings nicht der Schutz der Volksgesundheit, weil eine berufsspezifische Impfpflicht vorliegt.

(1)Dass die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr einer weitgehenden Impfpflicht unterworfen werden, dient in erster Linie der in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzten Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  1. Juni 1986 - 1 WB 170.84 - BVerwGE 83, 191 <192> und vom
  2. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - DÖD 2021, 194 Rn. 7). Die soldatenrechtliche Impfpflicht fußt auf der Erkenntnis, dass die Schlagkraft militärischer Verbände ganz wesentlich von der Gesundheit und körperlichen Einsatzfähigkeit jedes einzelnen Soldaten abhängt. Militärische Einheiten sind so zusammengesetzt, dass Soldatinnen und Soldaten mit unterschiedlichen Befähigungen arbeitsteilig zusammenwirken. Beispielsweise hängt die Einsatzbereitschaft eines Panzers nicht nur davon ab, dass der Panzerfahrer dienstfähig ist. Sie entfällt auch dann, wenn der Panzerschütze, der Funker oder der Kommandant ausfallen. Übliche krankheitsbedingte Ausfälle können durch Personalreserven abgedeckt werden. Die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in einer militärischen Einheit kann aber zum gleichzeitigen Ausfall einer großen Zahl von Soldatinnen und Soldaten führen und die Einsatzbereitschaft der gesamten militärischen Einheit infrage stellen (vgl. Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG,
  3. Aufl. 2021, § 17a Rn. 7).
(2)Die Pflicht zur Duldung von Infektionsschutzmaßnahmen dient ferner dem Schutz der Grundrechte anderer Soldatinnen und Soldaten. Eine Vielzahl von Infektionserregern ist unmittelbar oder mittelbar von Mensch zu Mensch übertragbar, sodass die Durchführung einer Schutzimpfung etwa gegen Influenza auch das Erkrankungsrisiko anderer Soldatinnen und Soldaten reduziert. Da viele Soldaten sich aufgrund ihrer Kasernierung oft längere Zeit mit anderen Kameraden in denselben Räumen aufhalten und bei Übungen und Einsätzen etwa in Panzern, U-Booten oder Hubschraubern in unmittelbarer räumlicher Nähe eng mit ihren Kameraden zusammenarbeiten, besteht zwischen ihnen ein überdurchschnittlich hohes Übertragungsrisiko. Schutzimpfungen können in diesen Fällen einen Beitrag dazu leisten, dass die Weitergabe (Transmission) des Erregers erschwert oder verhindert wird; dies dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit anderer Soldaten, deren Impfschutz etwa durch mangelnde Bildung von Antikörpern oder durch Zeitablauf unzureichend ist oder zum Beispiel wegen einer medizinischen Kontraindikation fehlt.
(3)Unabhängig davon muss die in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG normierte Pflicht im Kontext der besonderen Stellung der Soldatinnen und Soldaten als Staatsdiener gesehen werden. Diese Vorschrift gestaltet das Berufsbild der Soldatinnen und Soldaten aus. Sie stehen als Hoheitsträger gemäß Art. 33 Abs. 4 GG, § 1 Abs. 1 Satz 2 SG in einem besonderen öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 61). Gerade weil militärische Verbände stets einsatzbereit sein müssen, um für unterschiedliche, nicht vorhersehbare Einsätze militärischer oder ziviler Art (vgl. Art. 35 GG) schnell zur Verfügung zu stehen, gehört die Bereitschaft des einzelnen Soldaten, auf seine körperliche Einsatzfähigkeit zu achten und sie

Möglichkeit zu gewährleisten, zu seinen besonderen Dienstpflichten; diese für das militärische Dienst- und Treueverhältnis spezifische Dienstpflicht ist einfach-rechtlich in § 17a Abs. 1 SG als allgemeine Gesunderhaltungspflicht normiert worden. Sie findet im Dienstalltag der Soldatinnen und Soldaten beispielsweise darin ihren Niederschlag, dass sie im Dienst zur Erhaltung ihrer Fitness und Gesundheit Sport treiben und Sportprüfungen ablegen müssen. Sie dürfen weder im Dienst noch außer Dienst Drogen zu sich nehmen und müssen im Einsatz ein Alkoholverbot beachten. Die von § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG geforderte Bereitschaft, sich der Gesunderhaltung dienenden Impfungen zu unterwerfen, ist ein Ausfluss dieser allgemeinen Gesunderhaltungspflicht. dd) Die gesetzliche Normierung einer allgemeinen Duldungspflicht in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG für ärztliche Infektionsschutzmaßnahmen entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dient dem Schutz verfassungsrechtlich gewichtiger Güter und ist zur Verfolgung dieser Zwecke im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, erforderlich sowie angemessen.

(1)Das mit der Duldungspflicht verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang. Insbesondere in Art. 87a GG hat der Verfassungsgeber eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wirksame militärische Landesverteidigung getroffen. Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang (BVerfG, Urteil vom
  1. April 1985 - 2 BvF 2/83 u. a. - BVerfGE 69, 1 <21 f.>). Ebenso hat die Schutzpflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Bezug auf die Gesundheit anderer Personen, die einer Gefährdung nicht ausweichen können, verfassungsrechtlichen Rang (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Juni 2021 - 2 BvR 1866/17 u. a. - FamRZ 2021, 1564 Rn. 64). Der Rechtsgedanke, dass die Verpflichtung zum Erhalt der eigenen Einsatzbereitschaft dem spezifischen Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten

Art. 33Abs.

4 GG innewohnt, kommt bei der Frage der Einschränkbarkeit der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

(2)Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Einführung einer berufsspezifischen Duldungspflicht für Schutzimpfungen ein geeignetes Mittel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und der Gesundheit anderer Soldaten ist. Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Maßnahme ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 185, 204, 217). Seine Annahme ist naheliegend, dass im beruflichen Alltagsleben der Soldaten in Kasernen und bei Übungen und Einsätzen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und dass die Durchführung von ärztlichen Schutzimpfungen und anderen Infektionsschutzmaßnahmen einen gewichtigen Beitrag zur Reduzierung von Gesundheitsrisiken und zum Erhalt der Einsatzbereitschaft leistet.
(3)Der Gesetzgeber konnte die Begründung einer berufsbezogenen Duldungspflicht für Schutzimpfungen als erforderlich ansehen. Ein milderes gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Die Einführung eines freiwilligen Impfangebots wäre nicht gleich effektiv. Denn dies gewährleistet gerade nicht, dass der größtmögliche Schutz vor Infektionsgefahren besteht.
(4)Schließlich konnte der Gesetzgeber die Einführung einer allgemeinen Duldungspflicht für ärztliche Schutzimpfungen auch als angemessene Maßnahme bewerten. Der Gesetzgeber hat dem Gesundheitsschutz der Betroffenen dadurch Rechnung getragen, dass die Impfung nur durch Ärzte erfolgt, die vor dem medizinischen Eingriff die besonderen gesundheitlichen Risiken des Einzelnen prüfen. Er hat die Duldungspflicht dadurch schonend ausgestaltet, dass sie nur Schutzimpfungen und wenig belastende ärztliche Infektionsschutzmaßnahmen umfasst (§ 17a Abs. 2 Satz 3 SG i. V. m. § 25 Abs. 3 IfSG). Zudem hat er die Duldungspflicht dadurch begrenzt, dass die Soldaten

§ 17aAbs.

4 Satz 2 SG keine Maßnahmen dulden müssen, die eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit begründen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn beim Einzelnen eine medizinische Kontraindikation vorliegt (BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - Buchholz 449 § 17a SG Nr. 1 Rn. 14). Damit geht die Impfpflicht der Soldatinnen und Soldaten nicht über das Maß hinaus, das anderen Berufsgruppen bei einer verpflichtenden Schutzimpfung abverlangt wird (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 4 IfSG). Schließlich fließt die besondere Einsatzorientierung des soldatischen Dienst- und Treueverhältnisses (Art. 33 Abs. 4 GG) in die Abwägung mit ein. Soldaten müssen von Berufs wegen bei militärischen Einsätzen - insbesondere bei Auslandsmissionen und im Fall der Landesverteidigung - erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - DÖD 2021, 194 Rn. 6). Dieser besondere Einsatzbezug des Soldatenberufs rechtfertigt es, den Soldaten im Interesse ihrer Einsatzfähigkeit eine Impfpflicht aufzuerlegen, die anderen Staatsbürgern nicht abverlangt wird. Für die Angemessenheit der gesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG spricht schließlich, dass der Gesetzgeber die Einzelheiten der Impfpflicht ins pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt hat. Dies ermöglicht dem Dienstherrn flexible und situationsabhängige Entscheidungen und eröffnet Raum, Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Zugleich findet auch Grundrechtsschutz durch Verfahren statt. Denn die allgemeine Einführung neuer Impfungen unterliegt - wie unten näher ausgeführt wird - der Mitbestimmung der Soldatinnen und Soldaten. Zugleich wird eine gerichtliche Kontrolle der Verhältnismäßigkeit bestimmter Infektionsschutzmaßnahmen ermöglicht. Der einzelne Soldat kann trotz Vorliegens einer berufsbezogenen Impfpflicht im Rahmen der Wehrbeschwerde und des wehrdienstgerichtlichen Antragsverfahrens Grundrechtsschutz im Einzelfall erlangen. Die wehrdienstgerichtliche Kontrolle hat sich in der Vergangenheit bewährt und wichtige Klarstellungen zur Verhältnismäßigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen erbracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  3. September 1969 - 1 WDB 11.68 - BVerwGE 33, 339 zur Tetanusimpfung, vom
  4. Oktober 1982 - 1 WB 142.82 - und vom
  5. November 1983 - 1 WB 108.80 - zur Pockenschutzimpfung sowie vom
  6. Juni 1986 - 1 WB 170.84 - BVerwGE 83, 191 zur TBC-Reihenuntersuchung). Schließlich hat der Dienstherr dem Umstand, dass die Soldatinnen und Soldaten im Rahmen ihres Dienst- und Treueverhältnisses Impfungen zu dulden haben, auch dadurch Rechnung getragen, dass er den Soldaten im Falle eines Impfschadens neben den jedermann zustehenden infektionsschutzrechtlichen Ausgleichsansprüchen (vgl. Dutta, NJW 2022, 649) auch einen soldatenversorgungsrechtlichen Anspruch eingeräumt hat. Die Duldung einer dienstlich angeordneten Impfung ist als Wehrdienstverrichtung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG anerkannt, sodass im Falle eines Impfschadens

§ 85

SVG ein versorgungsrechtlicher Ausgleich wegen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt wird (vgl. LSG Bremen, Urteil vom 28. Januar 2021 - L 10 VE 11/16 - juris Rn. 28 ff.). ee) Durch die Begründung einer gesetzlichen Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten wird auch nicht der

Art. 19Abs.

2 GG unantastbare Wesensgehalt der betroffenen Grundrechte verletzt. Ein Eingriff in den unantastbaren Wesensgehalt der körperlichen Unversehrtheit liegt schon deswegen nicht vor, weil die dienstrechtliche Duldungspflicht nicht gegen den Willen des Soldaten mit physischem Zwang durchgesetzt wird und auf diese Weise das Selbstbestimmungsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht völlig ausgeschlossen wird (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom

  1. April 2021 - Nr. 47621/13 u. a. - NJW 2021, 1657 LS 5). Auch hinsichtlich der körperlichen Integrität wird der Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzt. Denn die mit einer Impfung üblicherweise verbundenen Nebenwirkungen führen nur zu geringen Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens. Auch wenn in verhältnismäßig wenigen Fällen Impfkomplikationen mit schweren Erkrankungen oder tödlichen Verläufen auftreten, bewahren diese Schutzimpfungen typischer Weise in einer weit größeren Zahl von Fällen die Soldatinnen und Soldaten davor, aufgrund einer Infektion schwer zu erkranken oder zu sterben. Aufgrund des präventiv-medizinischen Charakters der Maßnahme kann nicht von einem Eingriff in den Wesensgehalt des Grundrechts gesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 1959 - 1 C 170.56 - BVerwGE 9, 78 <79>). Auch hinsichtlich der Berufsfreiheit liegt keine Verletzung der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG vor. Denn die mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG verbundenen Beschränkungen beruhen auf vernünftigen Gemeinwohlgründen und führen nicht zu unüberwindbaren objektiven Hindernissen bei der Berufsausübung oder Berufswahl.
  3. Die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen ist gleichfalls eine materiell-rechtmäßige dienstliche Maßnahme. a) Das Bundesministerium der Verteidigung hat auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG

pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche ärztlichen Schutzimpfungen und Infektionsschutzmaßnahmen im Einzelnen

Art, Zeit und Ort des Einsatzes der Bundeswehreinheiten zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft notwendig und medizinisch zumutbar sind. Die angefochtenen Dienstvorschriften können gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens verkannt oder überschritten worden sind oder ob das Bundesministerium der Verteidigung von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Wie für jedes den Bürger belastende hoheitliche Tätigwerden gilt dabei der verfassungskräftige Grundsatz des Übermaßverbots, auf dessen Beachtung auch der Soldat, der die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger besitzt (§ 6 Satz 1 SG), einen Anspruch hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Juni 1986 - 1 WB 170.84 - BVerwGE 83, 191 <193>). Wird eine Maßnahme - wie die Durchführung von Basisimpfungen - nicht einmalig, sondern auf unbestimmte Dauer angeordnet, ist der Dienstherr verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme fortlaufend zu überwachen. Er muss insbesondere überprüfen, ob eine einmal festgelegte Duldungspflicht für eine Impfung weiterhin geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Dauerverwaltungsakten kommt es darauf an, dass sie sich nicht nur zum Zeitpunkt des Erlasses, sondern auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  2. Oktober 2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3 und vom
  3. Oktober 2021 - 1 WRB 2.21 - BVerwGE 174, 94 Rn. 31). Weil die Duldungspflicht für Schutzimpfungen auch in die Grundrechte der Soldaten auf körperliche Unversehrtheit und auf Berufsfreiheit eingreift, ist eine fortdauernde Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer verpflichtenden Impfanordnung und eine ständige Überwachung der Impfsicherheit auch unter dem grundrechtlichen Aspekt der Schutzpflicht des Staates für die Gesundheit des Einzelnen sowie unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtlich geboten. Dabei kann die Frage, welche Gefahren von einem Krankheitserreger ausgehen und welche vor- und

teiligen Auswirkungen von einer Schutzimpfung zu erwarten sind, nur vor dem Hintergrund des jeweils aktuellen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnis und mit Blick auf die im jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden und zum Einsatz bestimmten Impfstoffe beurteilt werden. Im Laufe der Zeit kann sich eine anfänglich positive Nutzen-Risiko-Bewertung für einen Impfstoff ändern, weil bisher unbekannte Nebenwirkungen auftreten oder die Wirksamkeit des Impfstoffs aufgrund einer Mutation des Erregers

lässt. Ferner kann die Entwicklung eines effektiveren oder nebenwirkungsärmeren Impfstoffs Anlass zu einem Wechsel des Präparats geben. Das Soldatengesetz betraut in § 10 Abs. 4 i. V. m § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG die militärischen Vorgesetzten mit der Anordnung und Organisation der duldungspflichtigen Infektionsschutzmaßnahmen, sodass ihnen hinsichtlich der Frage, ob bei einem bestimmten Erreger eine Schutzimpfung geboten ist, ein Entschließungsermessen und bei der Auswahl der Impfstoffe ein Auswahlermessen zukommt. Ferner obliegt es der militärischen Führung, die von einem Krankheitserreger ausgehenden Gefahren für die Gesundheit der Soldaten, die voraussichtliche Wirksamkeit eines Impfstoffs und die Gefahr von Nebenwirkungen im Rahmen einer Gesamtprognose einzuschätzen. Da die Bundeswehr über eigene Bundeswehrkrankenhäuser, wissenschaftliche Institute und eine Sanitätsakademie verfügt, besitzt die militärische Führung auch eine ausreichende fachliche Expertise bei der durchaus komplexen medizinischen Einschätzung der von einzelnen Krankheitserregern ausgehenden Gefahren, der Effektivität von Impfstoffen und der Risiken von Impfnebenwirkungen. Weil diese Prognoseentscheidungen

§ 10Abs.

4 i. V. m § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG dem Dienstherrn obliegen, steht ihm hinsichtlich der Gefahrenlage, der Effektivität der Impfstoffe und der von ihnen ausgehenden Risiken ein Prognosespielraum zu. Das Wehrdienstgericht kann bei der gerichtlichen Kontrolle einer Impfanordnung nicht seine Einschätzung von der Gefährlichkeit eines Erregers, von der Effektivität eines Impfstoffs oder von dessen Risiken zugrunde legen. Vielmehr ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt gefassten oder beibehaltenen Impfanweisungen des Dienstherrn auf Prognose- und Ermessensfehler zu überprüfen.

  1. b)Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei der Einführung der Duldungspflicht für die Covid-19-Schutzimpfung die gesetzlichen Grenzen seines von § 10 Abs. 4 SG eröffneten Ermessens nicht überschritten und insbesondere den von § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG vorgegebenen Handlungsrahmen beachtet. Denn die Anordnung dieser Impfung dient der Verhütung einer übertragbaren Krankheit.
  2. aa)Von einer übertragbaren Krankheit ist - wie ausgeführt - im Soldatenrecht in Anlehnung an das Infektionsschutzrecht (§ 2 Nr. 3 IfSG) und das Verfassungsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) die Rede, wenn eine Erkrankung, das heißt ein behandlungsbedürftiger pathologischer Zustand, von unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragbaren Krankheitserregern oder deren toxischen Produkten verursacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 124). Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist ein Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der vorwiegend über die Atemluft (Aerosole) von Mensch zu Mensch übertragen wird und bei einem erheblichen Anteil der Betroffenen die Krankheit Covid-19 (coronavirus disease 2019) verursacht. Die an ihr Erkrankten müssen in einer nicht geringen Anzahl von Fällen stationär und auch intensivmedizinisch behandelt werden; die Krankheit kann trotz Behandlung zum Tode führen. Eine Infektion kann zudem erhebliche langfristige Leiden ("Long-Covid")

sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 126).

Erkenntnissen des Bundesamts für Statistik hat Covid-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu einer erheblichen Übersterblichkeit, das heißt zu einer Zunahme der Sterberate um 3 % beziehungsweise 4 % über das demografisch zu erwartende Maß, geführt (vgl. www.destatis.de, Pressemitteilung Nr. 014 vom

  1. Januar 2022). bb) Die Covid-19-Schutzimpfung stellt auch eine Maßnahme zur Verhütung dieser Krankheit dar. Die Unterscheidung zwischen Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG orientiert sich an der Systematik des Infektionsschutzgesetzes, das in seinem vierten Abschnitt die Maßnahmen der Verhütung (§§ 16 ff. IfSG) und im fünften Abschnitt die Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 ff. IfSG) regelt. Ebenso wie im früheren Bundesseuchengesetz dienen Verhütungsmaßnahmen der Vorbeugung und der Verhinderung des Auftretens einer übertragbaren Krankheit, während Bekämpfungsmaßnahmen die Verbreitung einer bereits aufgetretenen Infektionskrankheit eindämmen oder unterbinden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 1971 - 1 C 60.67 - BVerwGE 39, 190 <192 f.>; LG Hannover, Urteil vom
  3. Juli 2020 - 8 O 2/20 - NJW-RR 2020, 1226 Rn. 28; Mers, in: Kießling, IfSG,
  4. Aufl. 2022, § 16 Rn. 2). Schutzimpfungen sind in § 20 IfSG und damit im Abschnitt über die Verhütung übertragbarer Krankheiten untergebracht. Ihre Einordnung als Verhütungsmaßnahme bleibt - wie § 20 Abs. 2a IfSG zeigt - auch dann bestehen, wenn die mit einer Schutzimpfung verbundene individuelle Prophylaxe gegen das Coronavirus zugleich der Eindämmung der Covid-19-Pandemie dient. Soweit die Impfstoffe gegen das Coronavirus schon

den Herstellerangaben keinen 100%igen Schutz vor Infektionen gewähren, ändert dies am Charakter der Schutzimpfung als Verhütungsmaßnahme nichts. Denn es ist weder

dem Wortlaut noch

dem Zweck des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG zwingend, eine Maßnahme nur dann als Verhütungsmaßnahme anzusehen, wenn sie einen vollständigen Schutz gewährt. Vielmehr fallen darunter auch weniger effektive vorbeugende Maßnahmen. Auch die von § 20 Abs. 2a IfSG für eine Covid-19-Schutzimpfung vorgegebenen Impfziele lassen eine Empfehlung nicht nur bei vollständiger Unterbindung der Transmission, sondern auch bei der Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe zu. cc) Die Covid-19-Schutzimpfung soll schließlich

der klaren Regelung in Nr. 208 ZDv A-840/8 durch den Arzt verabreicht werden. Dies entspricht § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG, der nur ärztliche Infektionsschutzmaßnahmen zulässt. Entscheidend ist dabei die vom medizinischen Sachverstand des Arztes getragene Kontrolle des Impfvorgangs, die den Soldaten vor Fehlern in der Impfstoffauswahl und -dosierung bewahren soll. Diese Kontrolle kann auch gewährleistet sein, wenn der Arzt die Impfdosis nicht selbst verabreicht, sondern dies anordnet (vgl. BT-Drs. 19/9491 S. 104 ). Soweit der Antragsteller meint, aufgrund der von ihm angenommenen Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Impfstoffe könne die Verabreichung der Covid-19-Impfung nie eine ärztliche Maßnahme sein, verkennt er den Regelungsgehalt der Vorschrift, die nur die Durchführung der Maßnahme regelt und nicht deren Gegenstand.

  1. dd)Die Covid-19-Impfung "dient" schließlich auch der Verhütung einer Erkrankung. Dies folgt daraus, dass § 20 Abs. 2a IfSG die Impfung als mögliche Prophylaxemaßnahme nennt. Die auf Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (European Medicines Agency - EMA) zugelassenen Impfstoffe sind auf ihre Wirksamkeit gegen das Virus SARS-CoV-2 bereits bei der Zulassung geprüft worden und sind daher dazu bestimmt, einen Beitrag zur Vorbeugung gegen die Erkrankung an Covid-19 zu erbringen. Dass diese Schutzimpfung auch objektiv betrachtet einen Beitrag zur Covid-19-Prophylaxe erbringen kann, steht - wie unten näher ausgeführt wird - auch zur Überzeugung des Gerichts fest.
  2. c)Die Aufnahme der Covid-19-Schutzimpfung in den Katalog der verpflichtend durchzuführenden Basisimpfungen ist eine Ermessensentscheidung, die dem Zweck der Ermächtigung entspricht (§ 40 VwVfG). Sie dient dem Normzweck des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG, die gesundheitliche Einsatzbereitschaft der Soldaten zu erhalten. Die Basisimpfungen sind

Nr. 2023 und 2024 AR A1-840/8-4000 für alle militärischen Kräfte vorgeschrieben, die im Inland im Rahmen der Hilfs- und Katastrophenschutzaufgaben der Bundeswehr (Art. 35 GG) zum Einsatz kommen. Durch die Orientierung an den "Hilfs- und Katastrophenkräfte(n) Inland" bringt die Allgemeine Regelung zum Ausdruck, dass der Dienstherr die Basisimpfungen für alle Soldaten und Soldatinnen für erforderlich hält, deren Einsatzort das Inland ist und die gegenwärtig auch für Amtshilfe und Katastrophenschutzeinsätze bereitstehen. Dass die Hauptaufgabe der Streitkräfte gemäß Art. 87a Abs. 2 GG die Landesverteidigung ist und dass die Bundeswehr

Art. 87aAbs.

4 i. V. m. Art. 91 Abs. 2 GG unter engen Voraussetzungen auch zur Verstärkung der Polizeikräfte eingesetzt werden kann, bleibt dabei nicht unberücksichtigt. Vielmehr wird lediglich ausgedrückt, dass die Basisimpfungen dem Zweck dienen, die Einsatzbereitschaft für alle - auch zivile - Verwendungen der Bundeswehr im Inland sicherzustellen. d) Der Dienstherr konnte bei der Einfügung der Covid-19-Impfung in den Katalog der Basisimpfungen im November 2021 auch davon ausgehen, dass sie dem Zweck der Gesunderhaltung der Soldatinnen und Soldaten und der Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Inlandskräfte dienen würde. Für die Annahme eines solchen Nutzens einer Impfung ist es nicht erforderlich, dass aufgrund eines übertragbaren Krankheitserregers bereits konkret eine Epidemie im Einsatzgebiet der Streitkräfte droht oder dass die Einsatzbereitschaft bestimmter Verbände der Bundeswehr akut gefährdet ist. Vielmehr genügt eine allgemeine Gefahrenlage im Einsatzgebiet, um vor dem Hintergrund der Gesunderhaltungspflicht jedes einzelnen Soldaten eine vorbeugende Schutzimpfung als angezeigt erscheinen zu lassen. Findet etwa ein Auslandseinsatz in einem afrikanischen Land statt, in dem immer wieder Malaria-Erkrankungen auftreten, dann genügt dieses allgemeine Gefahrenwissen, um eine Impfung als vorbeugende Infektionsschutzmaßnahme für erforderlich zu halten, ohne dass es auf den

weis eines aktuellen Malaria-Ausbruchs am konkreten Einsatzort ankäme. aa) Im November 2021 lag nicht nur eine solche allgemeine, sondern eine konkrete Gefahr im Inland vor. Sie hatte bereits über einen längeren Zeitraum bestanden.

dem das SARS-CoV-2-Virus im Januar 2020 erstmals in Deutschland

gewiesen wurde, verbreitete es sich rasch. Bereits am 25. März 2020 stellte der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest (BT-Prot. 19/154 S. 19191). Parallel zu dieser mehrfach verlängerten Feststellung wurden durch Bund und Länder zahlreiche Infektionsschutzmaßnahmen erlassen, insbesondere Abstandsgebote, Maskenpflichten, Ausgangsbeschränkungen, Gastronomieschließungen, Beherbergungsverbote, Schulschließungen und Reiseverbote. Auch

Zulassung von mehreren Impfstoffen gegen Covid-19 im Winter 2020/2021 führte die auf Freiwilligkeit basierende Durchführung von Schutzimpfungen zu keiner endgültigen Eindämmung der Pandemie. Vielmehr kam es im Herbst 2021 zu einer vierten Infektionswelle, in der die Delta-Variante des Virus vorherrschte. Sie sorgte für einen erneuten Anstieg der Infektionszahlen. Im November/Dezember 2021 war die Lage

Einschätzung des Robert-Koch-Instituts sehr besorgniserregend und ließ eine weitere Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle erwarten, was das Institut in seinen im Internet veröffentlichten Wöchentlichen Lageberichten zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19) vom 2.,

  1. und
  2. Dezember 2021 für die Kalenderwochen 47 (
  3. bis
  4. November), 48 (
  5. November bis
  6. Dezember) und 49 (
  7. bis
  8. Dezember) zusammengefasst und statistisch unterlegt hat. Danach waren die Infektionszahlen wieder deutlich angestiegen und betrugen in allen drei Kalenderwochen über 400 Infektionen pro 100 000 Einwohner. Diese sich verschärfende Lage machte sich auch bei der wachsenden Anzahl schwerer Erkrankungs- und Todesfälle bemerkbar (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
  9. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 158 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund war auch die Einschätzung des Dienstherrn gerechtfertigt, dass die pandemische Bedrohung im November 2021 fortbestand und dass im Hinblick auf die Gesunderhaltung der Soldaten und die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr Handlungsbedarf bestand. Ob eine Überlastung des Gesundheitswesens und der Krankenhäuser unmittelbar bevorstand, ist hierfür nicht maßgeblich. Daher kommt es auf die vom Parteisachverständigen Tom Lausen hierzu vorgelegten Daten nicht an. bb) Der Dienstherr durfte dabei auf die Belastbarkeit des vom Robert-Koch-Institut und der Ständigen Impfkommission erhobenen und bewerteten Datenmaterials vertrauen. Beide verfügen hierfür über die notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen, sind in ihren Beurteilungen unabhängig und international vernetzt. Bei dem Robert-Koch-Institut (RKI) handelt es sich um das Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten. Zu seinen wichtigsten Arbeitsbereichen gehören die Bekämpfung von Infektionskrankheiten und die Analyse langfristiger gesundheitlicher Trends in der Bevölkerung. Die dort tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erforschen die vielschichtigen Einflüsse auf Gesundheit und Krankheit, erarbeiten und überprüfen evidenzbasierte Empfehlungen und entwickeln neue Methoden für den Gesundheitsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  10. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 138, 160). Bei der Ständigen Impfkommission (STIKO) handelt es sich um ein politisch und weltanschaulich neutrales, 1972 gegründetes Expertengremium, das beim Robert-Koch-Institut im Fachgebiet Impfprävention angesiedelt ist und einen optimalen Einsatz verfügbaren Impfstoffs gewährleisten soll. Seine Empfehlungen gelten als medizinischer Standard (vgl. auch BGH, Beschluss vom
  11. Mai 2017 - XII ZB 157/16 - NJW 2017, 2826 Rn. 25). Die dort ehrenamtlich Tätigen sind Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Disziplinen der Wissenschaft und Forschung, aus dem Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der niedergelassenen Ärzteschaft. Bei ihrer Tätigkeit sind sie nur ihrem Gewissen verantwortlich und zur unparteiischen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der STIKO). Bei ihrer Aufgabenerfüllung benutzt die Ständige Impfkommission Kriterien der evidenzbasierten Medizin, bezieht insbesondere die Bewertungen des Paul-Ehrlich-Instituts zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein und führt eine unabhängige epidemiologische Nutzen-Risiko-Abwägung durch. Dabei hat die Ständige Impfkommission nicht nur den Nutzwert einer Impfung für die Einzelnen, sondern auch für die Gesamtbevölkerung im Blick (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  12. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 139). Bei den Sitzungen der Ständigen Impfkommission nimmt zur Berücksichtigung des Aspekts der Impfstoffsicherheit stets ein Vertreter des Paul-Ehrlich-Instituts beratend teil. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist die in Deutschland federführend zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Entwicklung, Zulassung, Bewertung und Überwachung der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit von Impfstoffen. Ihm obliegt insbesondere die Erfassung und Auswertung von impfinduzierten Risiken und die Koordination gegebenenfalls zu ergreifender Maßnahmen. Daneben ist das Paul-Ehrlich-Institut eine Forschungseinrichtung, um die Expertise zur Impfstoffbeurteilung einschließlich der Beurteilung von individuell auftretenden unerwünschten Impfreaktionen zu bündeln. Geforscht wird unter anderem auf den Gebieten der Immunologie, der Virologie und der Bakteriologie. Aufgrund dieser herausgehobenen Stellung ist das Paul-Ehrlich-Institut weltweit vernetzt und berät nationale, europäische und internationale Gremien im Zusammenhang mit Impfstoffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  13. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 138). Das Bundesministerium der Verteidigung konnte bei seiner Einschätzung der Gefahrenlage auf die Expertise des Robert-Koch-Instituts und bei der Beurteilung des Nutzens einer Covid-19-Impfung auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zurückgreifen. Deren Einschätzungen wurden vom Sanitätsdienst der Bundeswehr, der über eine eigene fachliche Expertise verfügt,

Aktenlage aufmerksam verfolgt und inhaltlich geteilt. Danach bestand im Herbst 2021 auch für die bei der Bundeswehr am stärksten vertretene Altersgruppe der 18- bis 59-jährigen Personen im "Einsatzgebiet Inland" eine erhebliche Gefahr der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und das Risiko, in dessen Folge schwer zu erkranken. cc) Die Gefahrenlage durch das SARS-CoV-2-Virus hat sich zwar insgesamt in den vergangenen Monaten erheblich entspannt. Die aktuelle Situation Anfang Juli 2022 ist dadurch geprägt, dass mit der Omikron-Variante des Coronavirus eine besonders leicht übertragbare Virusvariante vorherrscht; weil die vorhandenen Impfstoffe eine Infektion mit dieser Variante nur eingeschränkt hindern, gibt es einerseits mehr Neuinfektionen als früher. Andererseits werden gegenwärtig unter der Omikron-Variante seltener als früher schwere Verläufe festgestellt, weswegen trotz der gestiegenen Zahl der Infektionen bislang keine Überlastung der Krankenhäuser aufgetreten ist. Dies hat seine Ursache zum einen darin, dass die Omikron-Variante einen im Durchschnitt milderen Verlauf nimmt. Zum anderen trifft sie auf einen hohen Prozentsatz von Personen, die bereits geimpft sind oder aufgrund einer vorangegangenen Infektion Antikörper gebildet haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Omikron-Variante für ungeimpfte Personen und vulnerable Gruppen völlig ungefährlich geworden wäre. Vielmehr hat sich an der grundsätzlichen Gefährlichkeit der Covid-19-Erkrankung

aktuellem Wissensstand nichts geändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 164). dd) Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren ausgeführt hat, dass die Erkrankung an Covid-19 nicht gefährlicher sei als ein Schnupfen und dass insbesondere für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufgrund ihres Alters und ihrer Fitness kein nennenswertes Risiko einer schweren Erkrankung bestehe, trifft dies nicht zu. Zum einen sind schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle im gesamten Verlauf der Pandemie auch bei jungen Erwachsenen und berufstätigen Personen unter 60 Jahren aufgetreten. Betroffen waren nicht nur ältere Personen und Menschen mit speziellen Vorerkrankungen. Diese Einschätzung wurde in der Hauptverhandlung durch den Sachverständigen Privatdozent Dr. med. Ole Wichmann, Leiter Fachgebiet Impfprävention beim Robert-Koch-Institut, bestätigt. Unter der Omikron-Variante seien in der Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen zwar weniger schwere Verläufe als unter der Delta-Variante zu beobachten. Hospitalisierung sei überwiegend in der Altersgruppe über 60 Jahre zu beobachten. Das Risiko eines schweren oder eines tödlichen Verlaufs bestehe jedoch in geringem Maße weiterhin. In der
  2. bis
  3. Meldewoche 2022 seien beispielsweise acht Personen in diesem Altersband im Zusammenhang mit Covid-19 verstorben. Zum anderen sind in der Bundeswehr auch ältere Soldatinnen und Soldaten beschäftigt sowie Personen mit Vorerkrankungen, bei denen eine erhöhte Gefahr eines gefährlichen Verlaufs der Covid-19-Erkrankung besteht. Dies hat seinen Grund darin, dass die Altersgrenze für die meisten Stabsoffiziere über dem
  4. Lebensjahr liegt und dass etliche Soldaten im Laufe ihres Berufslebens trotz Dienstsport und Gesunderhaltungsbemühungen erkranken und danach ein risikoerhöhendes Grundleiden (z. B. Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, Herzkreislauferkrankungen, chronisch-entzündliche Darmerkrankungen, chronische Leber- oder Nierenerkrankungen) besitzen. Ferner gibt es auch in der Bundeswehr Soldaten mit erhöhten Risiken aufgrund Rauchens oder Übergewichts (Adipositas). Nicht zuletzt besteht für die Soldaten aller Altersgruppen die Gefahr,

einem milden oder symptomlosen Verlauf einer SARS-CoV-2-Infektion an Long-Covid beziehungsweise Post-Covid zu erkranken. Dabei umfasst die übliche Klassifikation unter dem Begriff Long-Covid alle im Anschluss an eine akute Covid-19-Erkrankung vier Wochen

Symptombeginn noch bestehenden Symptome. Als Post-Covid-Syndrom werden Beschwerden bezeichnet, die noch mehr als zwölf Wochen

Beginn der SARS-CoV-2-Infektion vorhanden sind und nicht anderweitig erklärt werden können. Zu den Symptomen des Post-Covid-Syndroms gehören unter anderem Müdigkeit, Kurzatmigkeit, Muskelschwäche oder eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und Covid-19, Stand:

  1. November 2021). Bisherige Studien legen nahe, dass die Zahl der von einem "Post-Covid-Syndrom" betroffenen Personen in der für den Soldatenberuf typischen Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen gemessen an ihrer Hospitalisierungsrate deutlich erhöht ist und nicht nur Risikogruppen betrifft. Der Leiter der Long-Covid-Station des Bundeswehrkrankenhauses Ulm Prof. Dr. Dr. Steinestel hat in der mündlichen Verhandlung über Fälle betroffener Soldatinnen und Soldaten berichtet und im Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
  2. Mai 2022 vorgetragen, dass hiervon überwiegend ungeimpfte Patienten betroffen seien. Insgesamt konnte und kann der Dienstherr somit von einer nicht nur abstrakten, sondern konkreten gesundheitlichen Gefahrenlage durch das SARS-CoV-2-Virus für die Soldaten der Bundeswehr ausgehen.
  3. Der Dienstherr konnte und kann die Covid-19-Schutzimpfung auch als verhältnismäßige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte und zum Schutz der Grundrechte anderer ansehen. a) Die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen war und ist geeignet, den Gesetzeszweck des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG zu erreichen. Die diesbezüglichen Annahmen und Prognosen des Dienstherrn beruhen auf hinreichend tragfähigen Grundlagen. aa) Der Dienstherr konnte im November 2021 zum Zeitpunkt der Änderung der Allgemeinen Regelung A1-840/8-4000 "Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen" davon ausgehen, dass eine Impfung zum Schutz der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten beiträgt und damit auch die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sichert. Die damals zugelassenen Impfstoffe boten

Einschätzung des Robert-Koch-Instituts bei Infektionen mit der Delta-Variante des Virus eine sehr hohe Wirksamkeit von etwa 90 % gegen eine schwere Infektion (z. B. Behandlung im Krankenhaus) und eine gute Wirksamkeit von etwa 75 % gegen eine symptomatische Covid-19-Infektion (vgl. www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html und RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 27. Januar 2022, S. 28 f. mit Aufschlüsselung

Altersgruppen). Im November 2021 ging eine deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit davon aus, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren und auch das Virus seltener übertragen können als nicht geimpfte oder nicht genesene Personen. Angenommen wurde auch, dass dann, wenn sich Geimpfte infizieren, sie weniger und nur für einen kürzeren Zeitraum als nicht Geimpfte infektiös sind und eine Covid-19-Schutzimpfung zum Schutz anderer beiträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 173 m. w. N.). Im Rahmen der Eignungsprognose musste der Dienstherr auch nicht von der Aufnahme der Covid-19-Impfung in den Katalog der Basisimpfungen Abstand nehmen, weil die Wirksamkeit der Impfung gegen die im November 2021 noch neuartige Omikron-Variante unsicher war. Er durfte berücksichtigen, dass damals die Delta-Variante des Virus mehr als 99 % sämtlicher Neuinfektionen ausmachte und das weitere Infektionsgeschehen zumindest noch für einen gewissen Zeitraum prägen würde. Außerdem konnte er auf Grundlage der damals verfügbaren wissenschaftlichen Daten von einer jedenfalls

einer Auffrischimpfung guten Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe auch gegen die Omikron-Variante des Virus ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 174 m. w. N.). bb) Der Dienstherr kann auch davon ausgehen, dass die Eignung der mRNA-Impfstoffe über den Winter 2021/2022 hinaus bis heute erhalten geblieben ist. Das Robert-Koch-Institut geht davon aus, dass die verfügbaren Impfstoffe auch unter der Dominanz der Omikron-Variante für vollständig geimpfte Personen aller Altersgruppen - insbesondere

einer Auffrischimpfung - weiterhin einen sehr guten Schutz gegenüber einer schweren Covid-19-Erkrankung vermitteln (RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom

  1. Juni 2022, S. 4). Die Ständige Impfkommission empfiehlt ebenfalls seit dem Herbst 2021 eine Auffrischimpfung (Booster-Impfung) mit einem mRNA-Impfstoff für alle Erwachsenen, wobei für unter 30-Jährige nur Comirnaty und für ab 30-Jährige auch Spikevax befürwortet wird (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 48/2021 vom
  2. Dezember 2021, S. 3 ff.). Für die Wirksamkeit einer solchen Dreifach-Impfung gegenüber der Omikron-Variante spricht die vom Bundesministerium der Verteidigung zitierte Studie aus Israel. Der Sachverständige Dr. Wichmann hat in der mündlichen Verhandlung vom
  3. Juni 2022 bestätigt, dass der Schutz vor schweren Infektionen

einer Booster-Impfung stabil hoch bleibt. Ein solcher Schutz liege bei zehn und mehr Wochen noch bei 88 %. In der Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen liege der Schutz vor einer Hospitalisierung

100 Tagen bei 76 %. Eine genauere Abschätzung zu den Langzeitwirkungen der Impfung unter der Omikron-Variante sei derzeit noch nicht möglich. Auch aus dem Covid-19-Lagebericht des Robert-Koch-Instituts vom 28. April 2022 geht hervor, dass die verfügbaren Impfstoffe weiterhin eine erhebliche Wirksamkeit in Bezug auf den Krankheitsverlauf haben. Danach lag die Impfeffektivität gegenüber einer Hospitalisierung bei 18- bis 59-Jährigen

längeren Zeitintervallen im Falle der Booster-Impfung bei 61 % (RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom

  1. April 2022, S. 28 f.). Der Sachverständige hat auch die Ausführungen von Oberstarzt Prof. Dr. Dr. Steinestel im Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
  2. Mai 2022 bestätigt, dass die Covid-19-Impfung

dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auch einen gewissen Schutz vor dem Post-Covid-Syndrom bietet. Erste Forschungsergebnisse der Long-Covid-Ambulanz des Bundeswehrkrankenhauses Ulm lassen ebenso wie wissenschaftliche Arbeiten aus anderen Ländern den Schluss zu, dass die Covid-19-Schutzimpfung die Prävalenz, Dauer und Schwere von Long-Covid signifikant reduziert. Da die allgemeine Erforschung dieser neuartigen Erkrankung aber noch nicht sehr weit fortgeschritten ist, ist dies eine vertretbare, aber wissenschaftlich noch nicht vollständig gesicherte Prognose. Auch die Annahme des Bundesministeriums der Verteidigung, dass die Covid-19-Impfung gegenüber einer Infektion mit der Omikron-Variante noch einen relevanten Schutz vermittelt, ist epidemiologisch gut vertretbar. Das Robert-Koch-Institut hat im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ausgeführt,

seinen Schätzungen liege der Schutz vor einer Covid-19-Infektion zehn Wochen

der Booster-Impfung noch bei 50 bis 60 %. Das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung ist von einem Wert von 40 bis 70 % ausgegangen (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 184 und juris Rn. 51). Auch wenn der Schutz vor einer Infektion

einiger Zeit

lässt, kann und muss davon ausgegangen werden, dass die durch das Impfserum ausgelöste Antikörper-Bildung noch einen relevanten Beitrag zur Infektionsverhinderung leistet (BVerfG, Beschluss vom

  1. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 184 f.). Dass damit auch eine Reduktion des Transmissionsrisikos unter dreifach-geimpften Personen verbunden ist, ist gleichfalls - auch bei Berücksichtigung wissenschaftlicher Bewertungsunsicherheiten - eine vertretbare Prognose. Die hierzu vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegte Darstellung in der mündlichen Verhandlung vom
  2. Mai 2022 mit einer behaupteten Reduktion des Übertragungsrisikos von 77 % im Vergleich zu Ungeimpften ist von dem Sachverständigen Dr. Wichmann zwar in der mündlichen Verhandlung vom
  3. Juni 2022 nicht bestätigt worden. Er hat jedoch unter Verweis auf Haushaltsstudien aus Norwegen und Dänemark ausgeführt, dass

drei bis vier Monaten ein Transmissionsschutz bestehe, der sich bei 20 bis 40 % bewege. Die Ständige Impfkommission begründet ihre Impfempfehlung ebenfalls mit der damit verbundenen Reduzierung der Transmission (RKI, Epidemiologisches Bulletin 21/2022 vom 25. Mai 2022, S. 4 f.). Diesem Aspekt hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht Bedeutung beigemessen (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 185).

  1. b)Der Dienstherr konnte die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen auch als erforderliche Maßnahme ansehen. Ihm standen und stehen keine gleich wirksamen und weniger belastenden Mittel zur Verfügung.
  2. aa)Insbesondere sind reine Verhaltensregeln, wie etwa das Abstandhalten, das Tragen einer (medizinischen) Schutzmaske, die Einhaltung von Hygieneregeln, regelmäßiges Lüften oder das Einsetzen eines Luftfilters, nicht gleich wirksam (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 210 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 197). Die konsequente Einhaltung dieser Regeln ist zum einen nur schwer zu gewährleisten. Zum anderen kann dadurch nur das Infektions- und Transmissionsrisiko reduziert werden. Im Fall einer Erkrankung ändern diese Maßnahmen aber an der Schwere des Verlaufs nichts. Das Bundesministerium der Verteidigung hat daher zutreffend ausgeführt, dass es sich bei diesen vorbeugenden Maßnahmen nur um komplementäre, nicht aber um alternative Schutzmaßnahmen handelt. Auch die Verpflichtung, sich vor Dienstantritt zu testen, stellt kein gleich effektives Mittel dar, um den Zweck von § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG zu erreichen. Für die Bundeswehr als Arbeitgeber ist zwar die ausreichende Beschaffung von Antigen-Schnelltests möglich und wirtschaftlich zumutbar. Selbst durchgeführte Antigentests bergen allerdings das Risiko einer bewussten oder unbewusst fehlerhaften Anwendung und sind insbesondere bei geringer Viruslast im Frühstadium einer Infektion fehleranfällig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 210 und vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 193 m. w. N.). PCR-Tests bieten zwar einen zuverlässigeren

weis, stehen aber wegen mangelnder Testkapazitäten nicht für das gesamte Bundeswehrpersonal täglich zur Verfügung. Im Übrigen stellen sie angesichts des hohen zeitlichen, organisatorischen und kostenmäßigen Aufwands keine realistische Alternative dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 194 ff.). Jedenfalls kann auch diese Form der Covid-19-Testung vor Dienstantritt nur die Verbreitung der Infektion im Dienst verhindern; eine Reduzierung des Infektionsrisikos und eine Vorbeugung gegen schwere Krankheitsverläufe bewirken diese Tests nicht, sodass auch sie nur als ein zusätzliches Instrument der Infektionsverhütung anzusehen sind. bb) Als gleichwertige Alternative zur Impfung kommt die medikamentöse Covid-19-Therapie

dem derzeitigen Stand der Forschung ebenfalls nicht in Betracht. Entsprechende Therapien versprechen

wie vor weder eine sichere Heilung

einer Covid-19-Infektion noch eine mit der gebotenen Eindeutigkeit festzustellende sichere Vermeidung von schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen. Gleichzeitig können die derzeitigen Therapien nicht das Transmissionsrisiko senken (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und Covid-19, Stand

  1. November 2021 Nr. 14; BVerfG, Beschluss vom
  2. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 198). Das gilt auch für das mittlerweile zugelassene Medikament Paxlovid und erst recht für nichtzugelassene Mittel wie zum Beispiel Chlordioxidlösung oder die anderen vom Antragsteller vorgeschlagenen alternativen Therapieansätze. Das seitens des Antragstellers ins Spiel gebrachte Einnehmen von Vitamin D ist kein gleich geeignetes Mittel. Zwar ist eine ausreichende Vitamin-D-Versorgung wichtig für ein gut funktionierendes Immunsystem (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und Covid-19, Stand
  3. November 2021 Nr. 20). Der präventive Effekt dieses Hausmittels gegen Covid-19 ist jedoch nicht

gewiesen. Der Sachverständige Dr. Wichmann hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass die Ständige Impfkommission alternative Präventionsmaßnahmen durchaus prüfe; Erfolg versprechende alternativ-medizinische Medikamente präventiver Art lägen derzeit allerdings nicht vor. cc) Schließlich kann auch die Beschränkung der Covid-19-Impfung auf bestimmte Gruppen von Soldaten oder auf bestimmte Szenarien nicht als milderes und gleich wirksames Mittel angesehen werden. Eine Beschränkung auf ältere und vulnerable Soldaten wäre nicht gleich effektiv. Zum einen haben auch jüngere und gesunde Soldatinnen und Soldaten ohne Impfung ein höheres Risiko einer schweren Erkrankung. Zum anderen würde bei einer Impfung nur weniger Soldaten eine erhöhte Infektions- und Transmissionsgefahr bestehen, die eine Erhöhung der Ausfallzeiten im Bereich der gesamten Bundeswehr

sich ziehen würde. Mit einer Beschränkung der Impfung auf bestimmte Bereiche oder Einsätze - wie den Sanitätsdienst oder bei Auslandseinsätzen - wäre derselbe

teil verbunden. Keine gleich effektive Option wäre es auch, die Impfung von einer vorherigen Bestimmung der im Blut der Soldatinnen und Soldaten vorhandenen Antikörper abhängig zu machen. Denn es gibt keine wissenschaftlich klar definierte Menge an Antikörpern, ab der ein ausreichender Schutz auch ohne Impfung vorhanden ist (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und Covid-19, Stand 26. November 2021 Nr. 18). Außerdem würde eine laufende Überprüfung der Antikörper-Titer bei ca. 180 000 Soldatinnen und Soldaten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.

  1. c)Schließlich konnte und kann das Bundesministerium der Verteidigung die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der Basisimpfungen auch als angemessene Maßnahme ansehen. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 u. a. - BVerfGE 155, 119 <178>).
  2. aa)Die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen aktualisiert und erweitert die gesetzlich vorgesehenen Eingriffe in die Grundrechte der Soldatinnen und Soldaten. Der damit verbundene zusätzliche Eingriff in die Berufsfreiheit ist allerdings durch die gesetzliche Ausgestaltung der Gesunderhaltung als eine das Berufsbild der Soldaten prägende Dienstpflicht weitgehend vorgezeichnet. Die mit einer weiteren Impfung für die Ausübung des Soldatenberufs verbundene Belastung wiegt für sich genommen nicht besonders schwer. Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verweigerung der Covid-19-Impfung schwerwiegende berufliche Konsequenzen hat. Kommt es zu infektionsbedingten Beeinträchtigungen der Dienst- und Erwerbsfähigkeit erwachsen

§ 17aAbs.

4 Satz 1 SG aus der fehlenden Teilnahme an der Schutzimpfung erhebliche versorgungsrechtliche

teile. Die Eingriffstiefe erhöht sich weiter dadurch, dass eine Verweigerung der Impfung eine Dienstpflichtverletzung darstellt, die - wie ausgeführt - dienstrechtliche Konsequenzen in Form eines Disziplinarverfahrens

sich zieht und im Extremfall auch zur Entfernung aus dem Dienst führen kann. bb) Der Eingriff in das körperliche Selbstbestimmungsrecht führt dazu, dass der einzelne Soldat die Freiheit verliert, selbst eine Abwägung zwischen den mit einer Covid-19-Infektion verbundenen Gefahren einerseits und den Chancen und Risiken einer Schutzimpfung andererseits zu treffen. Dieser Eingriff in die Entscheidungsautonomie ist zwar ebenfalls gesetzlich vorgezeichnet, weil § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG gerade eine Verlagerung der Entscheidung über Nutzen und Risiken von Infektionsschutzmaßnahmen auf die militärischen Vorgesetzten vornimmt, um durch ein einheitliches Vorgehen eine infektionsbedingte Schwächung der Einsatzfähigkeit der Soldaten und ihrer militärischen Verbände zu verhindern. Bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs einer zusätzlichen Impfung ist allerdings vorrangig das von Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Integritätsinteresse in den Blick zu nehmen. Der Dienstherr muss bei der Aufnahme einer neuen Impfung in die Liste der verpflichtenden Schutzimpfungen die drohenden gesundheitlichen Belastungen überprüfen. Je höher die mit einer Impfung verbundenen Gesundheitsrisiken sind und je geringer der Mehrwert einer Impfung für die militärische Einsatzbereitschaft ist, desto eher ist eine Schutzimpfung unangemessen. Im vorliegenden Fall konnte der Dienstherr davon ausgehen, dass die mit einer mRNA-Impfung verbundenen typischen Impfreaktionen nicht schwerwiegend sind. Sie sind auf die Immunantwort des Körpers auf die Verabreichung des Impfstoffes zurückzuführen. Zwar klingen diese

relativ kurzer Zeit vollständig ab. Dies lässt aber die mit der Immunantwort nicht selten einhergehenden Nebenwirkungen wie etwa Kopf- und Gliederschmerzen unberührt, die die Betroffenen auch über mehrere Tage in ihrem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigen können. Diese auch bei anderen Impfungen auftretenden, eher harmlosen Impfreaktionen erhöhen das Gewicht des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nicht maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 143). Daneben können im Einzelfall aber auch schwerwiegende und/oder länger andauernde Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen eintreten. Zwar handelt es sich bei den gemeldeten schwerwiegenden Nebenwirkungen zunächst nur um Verdachtsfälle, die nur zu einem Teil auch

weislich zwingend kausal auf die Impfung zurückzuführen sind. Auch waren die gemeldeten schwerwiegenden Nebenwirkungen sehr selten und in der Regel nicht von Dauer. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass eine Impfung im ganz extremen Ausnahmefall auch tödlich sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 207 f.). Allerdings ist das Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs statistisch betrachtet nicht hoch.

dem Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom

  1. Mai 2022 gab es bei den bis März 2022 durchgeführten ca. 172,1 Millionen Impfungen 296 233 Meldungen über mögliche Impfkomplikationen (Verdachtsfälle). Davon waren 0,02 % Berichte über schwere Impfkomplikationen, deren Kausalität allerdings nicht weiter erforscht ist. Die schwerwiegendsten Komplikationen betrafen allergische Schocks (anaphylaktische Reaktionen), Entzündungen des Herzmuskels und des Herzbeutels (Myokarditis/Perikarditis) und lebensbedrohliche Blutgerinnselbildungen (Thrombosen), insbesondere Hirnblutgerinnsel (Sinusvenenthrombosen). Es gab 2 810 Verdachtsmeldungen über tödliche Verläufe. Davon hat das Paul-Ehrlich-Institut in 116 Fällen, in denen Patienten in zeitlich plausiblem Abstand zur jeweiligen Impfung an bekannten Impfrisiken verstorben sind, den Zusammenhang mit der Impfung als möglich oder wahrscheinlich bewertet (vgl. PEI, Sicherheitsbericht vom
  2. Mai 2022 - Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen

Impfung zum Schutz vor Covid-19, S. 8 f.). Soweit der Antragsteller von einer wesentlich höheren Zahl an Impfgeschädigten und Impftoten ausgeht und die Angaben des Paul-Ehrlich-Instituts in Zweifel zieht, kann dem

dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das unten näher dargestellt wird, nicht gefolgt werden. Auch wenn schwere Impfkomplikationen danach nur in zwei von 10 000 Fällen auftreten und die Gefahr eines tödlichen Verlaufs unter einem Millionstel liegt, erhöht dieser Umstand die Eingriffstiefe erheblich. cc) In die Abwägung der Angemessenheit der Maßnahme ist aber auch der Nutzen der Impfung einzubeziehen. Der Dienstherr konnte im November 2021 bei Bewertung des militärischen Nutzens davon ausgehen, dass die Covid-19-Schutzimpfung für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewichtige Vorteile mit sich bringen würde. Bekanntlich absolvierte die Bundeswehr im Jahr 2021 verschiedene In- und Auslandseinsätze. Sie war im Rahmen der Katastrophenhilfe im Inland insbesondere bei der Beseitigung der Überschwemmungsschäden im Ahrtal involviert und erbrachte im Rahmen der Amtshilfe zahlreiche Unterstützungseinsätze in Gesundheitsämtern, Impfzentren und Pflegeeinrichtungen. Ferner führte sie Auslandseinsätze im Rahmen von NATO- und UNO-Missionen etwa in Mali durch oder leistete internationale Hilfe bei der Pandemiebekämpfung in Portugal. Vor dem Hintergrund einer drohenden Verschärfung der pandemischen Lage im Winter 2021/2022 konnte die größtmögliche Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr als besonders vordringlich angesehen werden, weil mit einer Fortführung einer erheblichen Anzahl von Inlandseinsätzen und diverser Auslandseinsätze zu rechnen war. Der Nutzen der Covid-19-Impfung für die allgemeine Einsatzfähigkeit der Bundeswehr konnte auch als hoch eingestuft werden. Zwar versprach die Impfung - wie ausgeführt - unter der Dominanz der Deltavariante keinen vollständigen Schutz, sondern nur einen 90%igen Schutz gegen schwere Verläufe und einen 75%igen Schutz gegen symptomatische Erkrankungen. Unter dem Gesichtspunkt der allgemein-militärischen Einsatzfähigkeit ist aber auch schon eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verhinderung eines schweren Verlaufs einer Covid-19-Erkrankung als bedeutender Vorteil einzustufen. Eine Reduzierung schwerer Verläufe bewirkt nicht nur für die infizierten Soldatinnen und Soldaten einen geringeren Leidensdruck und eine kürzere Leidenszeit. Zugleich bedeutet dies für den Dienstherrn kürzere Ausfallzeiten mit insgesamt höherer Einsatzbereitschaft. Hinzu kommt, dass eine 75%ige Reduzierung symptomatischer Erkrankungen ein gewichtiges Weniger an Ausfallzeiten durch Erkrankung und Quarantäne verspricht. Gleichzeitig wird mit der Reduzierung symptomatischer Erkrankungen auch eine Verringerung der Transmission des Virus innerhalb der Truppe erreicht, was die Gefahr einer Infektion anderer Soldaten mindert, Angehörige vulnerabler Gruppen innerhalb der Streitkräfte schützt und der Einsatzbereitschaft der Verbände insgesamt zugutekommt. Vor dem Hintergrund bestehender und fortzuführender Inlandseinsätze im Bereich der zivilen Gesundheitsämter, Impfzentren und Pflegeeinrichtungen konnte auch die mit der Schutzimpfung der Soldaten verbundene Verringerung der Transmissionsgefahr als wesentlicher Faktor zur Optimierung der Inlandseinsätze begriffen werden. Denn bei diesen Unterstützungseinsätzen im Gesundheitsbereich bestand einerseits ein erhöhtes Risiko des Zusammentreffens mit Infizierten und andererseits die Gefahr der Übertragung des SARS-CoV-2-Virus auf Angehörige vulnerabler Gruppen. Dabei hatte der bestmögliche Schutz vulnerabler Personen besondere Priorität. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht mit Recht hervorgehoben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 228 ff.). Diese Erwägungen gelten im Übrigen auch für die Sanitätsversorgungszentren und Krankenhäuser der Bundeswehr, in denen der Schutz vulnerabler Gruppen ebenfalls besonders im Vordergrund steht. Schließlich konnte der Dienstherr auch davon ausgehen, dass die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Gruppe der Basisimpfungen positive Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr im Ausland haben würde. Zum einen sind zahlreiche Auslandseinsätze der Bundeswehr bei NATO- und UNO-Missionen durch das äußerst beengte Zusammenleben von Soldaten in besonders gesicherten Camps geprägt, in denen zwangsläufig eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Die Erkrankung eines Soldaten an Covid-19 erfordert häufig eine rasche Rückholung des Betroffenen zur medizinischen Behandlung und eine Isolation von Kontaktpersonen. Dies schwächt die Einsatzkontingente erheblich, sodass einer bestmöglichen Prävention eine besonders hohe Bedeutung zukommt. Zum anderen war ein Auslandseinsatz im Winter 2021/2022 schon aus rechtlichen Gründen in zahlreichen ausländischen Staaten nur mit einer Covid-19-Impfung möglich. Wie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der

weis einer vollständigen Covid-19-Impfung in zahlreichen ausländischen Staaten Ein- und Durchreisevoraussetzung, sodass Soldaten ohne Impfnachweis vielerorts nicht einreisen konnten und damit nicht auslandsverwendungsfähig waren (BVGer, Urteil vom 26. April 2022 - A-4619/2021 - UA S. 15 ff.). Daher war die Durchführung einer Covid-19-Impfung schon vor deren Aufnahme in die Reihe der Basisimpfungen auch in der Bundeswehr regelmäßig Voraussetzung für die Teilnahme an einem Auslandseinsatz. Mit ihrer Aufnahme in die Basisimpfungen entfiel aber die Notwendigkeit, vor dem Einsatz das Wirksamwerden der Impfung abzuwarten, und es erweiterte sich das für Auslandseinsätze schnell verfügbare Personal. Dieses besondere militärische Interesse an der Covid-19-Impfung besteht auch zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung im Wesentlichen fort. Zwar hat das öffentliche Interesse dadurch an Gewicht eingebüßt, dass die vorhandenen mRNA-Impfstoffe bei der Verhütung der Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus weniger effektiv sind. Insbesondere hat der zeitliche Schutz gegen die Infektion und Transmission

gelassen. Auch hat die Bundeswehr im März 2022 die Amtshilfeeinsätze im Inland im Bereich des Gesundheitswesens beendet. Jedoch hat sich die militärische Bedrohungslage seit dem Beginn des Ukraine-Krieges verändert und eine Verlegung von Verbänden der Bundeswehr zur Erfüllung einsatzgleicher Verpflichtungen im Bereich der NATO wahrscheinlicher werden lassen. Ein Wegfall der Impfnachweispflicht für die Einreise in ausländische Staaten ist bis dato überwiegend nicht erfolgt. Auch ist eine bestmögliche Prävention bei einsatzgleichen Verwendungen und Auslandseinsätzen weiterhin geboten. dd) Bei Abwägung der privaten Interessen des Antragstellers, sich nicht dem Nebenwirkungsrisiko einer Covid-19-Impfung auszusetzen und seine persönliche Abwägungsentscheidung zwischen dem Impf- und dem Erkrankungsrisiko zu treffen, konnte und kann der Dienstherr von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses ausgehen. Dabei fällt es ins Gewicht, dass der Antragsteller den Beruf des Soldaten freiwillig ergriffen und dass schon zu Beginn seines Berufslebens die Verpflichtung zur Gesunderhaltung und zur Duldung von Infektionsschutzmaßnahmen bestanden hat. Die Durchführung von Schutzimpfungen entspricht der langjährig gelebten Praxis der Bundeswehr, der sich der Antragsteller bislang nicht verschlossen hat. Die Corona-Pandemie und die Entwicklung einer Covid-19-Impfung war für den Antragsteller zwar so wenig vorhersehbar wie für den Rest der Bevölkerung. Er konnte aber wissen, dass das dienstliche Impfkonzept nicht starr ist, sondern geänderten Gegebenheiten angepasst werden kann. Insofern musste er damit rechnen, bei Auftreten einer neuartigen Erkrankung eine weitere Impfung dulden zu müssen (vgl. BVGer, Urteil vom 26. April 2022 - A-4619/2021 - UA S. 20). Für die Angemessenheit der Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Allgemeine Regelung A1-840/8-4000 spricht ferner, dass den Soldatinnen und Soldaten nur ein Impfrisiko abverlangt wird, das die Mehrheit der Bevölkerung freiwillig zur Bekämpfung der Pandemie einzugehen bereit ist. Die Ständige Impfkommission als unabhängiges Expertengremium hat die Covid-19-Impfung unter Einschluss der Auffrischimpfung bereits im November 2021 für alle Erwachsenen empfohlen und hält daran weiterhin fest. Die Durchführung der Impfung entspricht damit dem in der Bundesrepublik Deutschland ganz allgemein anerkannten medizinischen Standard (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1 <9>; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - NJW 2022, 2904 Rn. 136). Außerdem hat der Gesetzgeber mit § 20a IfSG auch anderen Berufsgruppen - wenn auch aus anderen Gründen - eine Pflicht zum

weis einer Impfung gegen Covid-19 auferlegt. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ohne rechtfertigenden Grund ein besonderes Risiko auferlegt und ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt werden würde. Hinzu kommt, dass die Duldungspflicht in Bezug auf die Covid-19-Schutzimpfung

§ 17aAbs.

2 Satz 1 Nr. 1 SG das Selbstbestimmungsrecht der Soldatinnen und Soldaten nicht völlig ausschaltet. Die Duldungspflicht ist - wie ausgeführt - keine Zwangsimpfung und wird nicht mit körperlicher Gewalt durchgesetzt, sodass ein Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erhalten bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 221). Den Soldatinnen und Soldaten wird auch kein bestimmter Impfstoff aufoktroyiert. Zwar sieht die Allgemeine Regelung A1-840/8-4000 nicht vor, dass der einzelne Soldat bei der Durchführung der Impfung durch den Truppenarzt ein Wahlrecht hinsichtlich des zur Anwendung kommenden Impfstoffes besitzt. Er hat jedoch

der Erlasslage die Möglichkeit, sich selbst bei einem niedergelassenen Arzt oder in einem Impfzentrum um die Durchführung der Impfung zu kümmern und dabei den Impfstoff zu bestimmen. Nur wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, muss er die Impfung mit dem vom Truppenarzt aus den Bundeswehrbeständen ausgewählten Impfstoff, das heißt nunmehr regelmäßig mit einem mRNA-Impfstoff, dulden. Die Allgemeine Regelung ermöglicht es damit insbesondere Gegnern der von der Bundeswehr verwendeten mRNA-Impfstoffe, sich mit einem nicht genetisch operierenden Impfstoff (Nuvaxovid) behandeln zu lassen. Der

weis einer entsprechenden Impfung wird - wie das Bundesministerium der Verteidigung im Verfahren bestätigt hat - grundsätzlich akzeptiert. Damit wird die Entscheidungsautonomie der Soldatinnen und Soldaten aus Art. 2 Abs. 2 GG bei der Wahl des Impfstoffes respektiert. Zur Verhältnismäßigkeit des Erlasses trägt auch bei, dass die Truppenärzte verpflichtet sind, bei der Verwendung der Impfstoffe die jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zu beachten (Nr. 1082 AR A1-840/8-4000). Durch die fortlaufende Beachtung aktueller Impfempfehlungen und Impfwarnungen erfolgt eine weitere Risikominimierung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Verfahren mit Schriftsatz vom

  1. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass diese Regelung auch in der Praxis ernst genommen wird. Im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission kommt derzeit bei den jüngeren Soldatinnen und Soldaten nur der Impfstoff von BioNTech/Pfizer und bei den über 30-Jährigen auch der Impfstoff von Moderna zur Anwendung. Zugleich trägt zur Angemessenheit der allgemeinen Aufnahme der Covid-19-Schutzimpfung in die Liste der Basisimpfungen bei, dass in jedem Einzelfall eine Überprüfung von medizinischen Kontraindikationen durch den Truppenarzt erfolgt (Nr. 210 ZDv A-840/8) und damit eine individuelle Unzumutbarkeit im Sinne des § 17a Abs. 4 Satz 2 SG vermieden wird. Im Übrigen greifen auch bei der Covid-19-Impfung die übrigen bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG erwähnten Mechanismen (Rechtsschutz, Entschädigung etc.) zur Abmilderung des Eingriffs ein.
  2. Allerdings ist das Bundesministerium der Verteidigung auch in Zukunft verpflichtet, die Aufrechterhaltung der Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen. Denn Daueranordnungen müssen - wie oben ausgeführt - stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht sind. Diese allgemein bestehende Überwachungspflicht wird dadurch verstärkt, dass der Staat

Art. 1Abs.

1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG auch zum Schutz der Gesundheit und als Dienstherr zur Fürsorge gegenüber seinen Soldatinnen und Soldaten verpflichtet ist. Diese Überwachungspflicht hat bei der Covid-19-Impfung besondere Bedeutung, weil es sich um eine vergleichsweise neue Erkrankung handelt, weil die vorhandenen Impfstoffe auf einer für diesen Zweck noch nicht genutzten Technologie beruhen, weil die weltweite Erforschung der Erkrankung und des Erregers in vergleichsweise kurzer Zeit neue wissenschaftliche Erkenntnisse liefert und weil die in Wellen verlaufende pandemische Verbreitung der Erkrankung durch einen ständigen Wandel des Virus geprägt ist. Es liegt also eine sehr volatile Lage vor, die immer wieder zu einer erneuten Bewertung, Überprüfung und Anpassung der im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfungen stehenden Entscheidungen zwingt. Dabei zeichnet sich aktuell eine Entwicklung ab, die verschiedentlich als Übergang einer Pandemie in eine Endemie gedeutet wird. Einerseits lässt die Gefährlichkeit des Coronavirus durch seine Mutationen in einer nicht genau bestimmbaren Weise

. Andererseits verbreitet es sich häufiger und entwickelt sich zu einer in Europa dauerhaft präsenten Gesundheitsgefahr, die - wie die Influenza - saisonal im Winter höher ist als im Sommer. Andererseits ist aktuell eine ebenfalls nicht exakt bestimmbare Verringerung der Effektivität der vorhandenen Impfstoffe zu verzeichnen, die sich in einem immer schneller

lassenden Schutz vor Infektion und Transmission und einem eher langsamer

lassenden Schutz vor schweren Verläufen ausdrückt. Das

lassen der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Verringerung der Effektivität der aktuell verfügbaren Impfstoffe sind Umstände, die eine erneute Ermessensentscheidung insbesondere für die Anordnung weiterer Auffrischimpfungen angezeigt erscheinen lassen.

den derzeitigen Erkenntnissen der Ständigen Impfkommission schützt eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht

haltig vor dem Virus, während ein durch Impfungen verstärkter mindestens dreifacher Kontakt mit dem SARS-CoV-2-Virus einen relativ guten Schutz vor schweren Verläufen bietet (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 21/2022 vom

  1. Mai 2022, S. 44 ff.). Vor diesem Hintergrund muss die pauschale Entscheidung in der Nr. 1080 AR A1-840/8-4000 für alle weiteren Auffrischimpfungen gemäß den nationalen Empfehlungen daraufhin überprüft werden, inwieweit weitere Impfungen als zwingende Basisimpfungen für alle Soldatinnen und Soldaten bei einer Nutzen-Risiko-Abwägung im Sinne des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG ermessensgerecht sind. Da außerdem auch vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss eine Evaluierung gefordert und im Schlichtungsverfahren eine präzisere Risikoanalyse beschlossen worden ist, wäre eine Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei der Ermessensentscheidung über diese Frage zielführend.
  2. Die oben geschilderten tatsächlichen Einschätzungen und Prognosen des Dienstherrn sind

dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme durch die Einwendungen von Seiten des Antragstellers nicht erschüttert worden. a) Wie oben ausgeführt konnte sich der Dienstherr auf die fachlichen Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts bei der Einordnung der Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und der Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe verlassen. Denn beim Robert-Koch-Institut handelt es sich um die Fachbehörde zur Erforschung von Infektionskrankheiten und beim Paul-Ehrlich-Institut um die federführende Bundesbehörde zur Überwachung der Impfstoffsicherheit (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - NVwZ 2022, 950 Rn. 223). Beide Fachbehörden beschäftigen eine Vielzahl hochspezialisierter Experten, die laufend die einschlägigen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse auswerten und sich auf europäischer und internationaler Ebene mit den

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