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LG Bad Kreuznach, Urteil vom 13.09.2022 - 1 Ks 1041 Js 12424/21

Rubrum Landgericht Bad Kreuznach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Strafverfahren gegen M. N., geboren am XX.XX.XXXX in L., geschieden, Staatsangehörigkeit: d, derzeit in dieser Sache seit xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft in d. Justizvollzugsanstalt R., Justizvollzugsanstalt, P.-C.-A. W. Verteidiger: Rechtsanwalt A. K., K. & G., W. L a. R. Rechtsanwalt A. K., R. , W. wegen Mordes u.a. hat das Landgericht -

  1. (große) Strafkammer (Schwurgericht I) - Bad Kreuznach aufgrund der am 21.03.2022 begonnenen Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. B.-S. als Vorsitzende Richter am Landgericht S. als Beisitzer Richter am Oberlandesgericht Dr. H. als Beisitzer F. K. als Schöffe A. M. R. F. als Schöffin Oberstaatsanwältin F. und Staatsanwältin R. als Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft Rechtsanwälte K. und K. als Verteidiger M. R. als Nebenklägerin Rechtsanwältin S-S. E. als Nebenklägerverteterin Justizbeschäftigte H.-H. (am 13.09.2022) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Sitzung vom 13.09.2022 für Recht erkannt: Tenor
  2. Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Revolver S. & W., Model XXX, Kaliber XXX M., Seriennummer XXX, und die Pistole C. XXX, Kaliber X, X mm B., werden eingezogen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211 , 52 , 53 , 54 , 74 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 a, 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 Gründe I. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten Der Angeklagte ist als Sohn eines Elektrikers und einer Krankenschwester gemeinsam mit seiner zwei Jahre älteren Schwester im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Die Familie verließ im Jahr 1977 die ehemalige DDR. Der im Jahr 2020 verstorbene Vater war für lange Zeit alkoholabhängig und auch gewalttätig gegenüber der Mutter und den Kindern. Zudem zeigte er ein reges Interesse an Schusswaffen, von welchen er eine Vielzahl verwahrte, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt kam der Vater in das Kinderzimmer des noch im Kindesalter befindlichen Angeklagten, hielt diesem eine Schusswaffe an den Kopf und drohte ihn zu erschießen. Der Angeklagte zog im Alter von 20 Jahren aus dem elterlichen Haushalt aus. Erst etwa fünfzehn Jahre später überwand der Vater seine Alkoholsucht. In der Folge verbesserte sich das zuvor angespannte Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater wieder. Im Jahr 1987 erlangte der Angeklagte an der Hauptschule in H. den Hauptschulabschluss. Es folgte eine Lehre als Schreiner, welche er ebenfalls abschloss. Der Angeklagte arbeitete seit 1993 für zwei Jahre beim U.-M. in der Logistik, danach ca. eineinhalb Jahre in der Getränkelogistik. Sodann bekam er eine Anstellung bei einem metallverarbeitenden Betrieb, wo er zunächst zum Schichtführer und später aufgrund seiner in der Jugendzeit erworbenen IT-Kenntnisse zum Geschäftsleiter der IT-Abteilung aufstieg. Danach absolvierte er bei der I.- u. H. eine Umschulung zum IT-Fachinformatiker und anschließend entsprechende Praktika. Anknüpfend an diese Ausbildung folgten diverse weitere berufliche Stationen, wobei er im Rahmen der letzten Anstellung mit seiner beruflichen Situation zusehends unzufriedener wurde. Im Jahr 2009 machte er sich als Softwareentwickler selbstständig, wobei er sich auf mobile Applikationen spezialisierte. M. N. erhielt Aufträge unter anderem von Großkonzernen wie der x. x., der x. x. AG, der x. AG und der x. AG. Im Jahre 2019 geriet er in finanzielle Schwierigkeiten und nahm infolgedessen gegen Ende des Jahres einen ersten Betriebsmittelkredit auf. Die wirtschaftliche Situation verschlechterte sich im Jahr 2020 während der Corona-Pandemie, zumal ein Auftraggeber, die Firma X., infolge der vermehrten Heimarbeit ihrer Mitarbeiter ein Projekt und damit den entsprechenden Auftrag an den Angeklagten aussetzte. Allerdings lehnte der Angeklagte am 30.03.2021 auch einen Auftrag ab, da er das entsprechende mit der Corona-Warn-App im Zusammenhang stehende Projekt nicht mit seiner nachfolgend geschilderten Überzeugung bezüglich der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Einklang zu bringen vermochte. Es folgte eine Aussetzung der Ratenzahlung für den Kredit zur Finanzierung des Eigenheims für den Zeitraum vom 30.03.2021 bis zum 30.05.
  3. Auch nahm der Angeklagte insgesamt drei weitere Betriebsmittelkredite im Herbst 2020 und im Frühjahr 2021, zuletzt für den Zeitraum bis zum 05.06.2021, auf. Die Auftragslage erholte sich ab April 2021 wieder. Zum Zeitpunkt der Tat im September 2021 arbeitete der Angeklagte an einem längerfristig angelegten Auftrag betreffend die Einführung des "E-R.". M. N. war zweimal kinderlos verheiratet, die letzte Ehe scheiterte im Sommer des Jahres
  4. Im Jahr 2010 lernte er über das Internet die aus I. stammende Zeugin A. L. kennen, die im Jahr 2011 in das Anwesen in der E. XX in I. einzog, welches der Angeklagte im Jahr 2008 mit seiner damaligen Ehefrau erworben hatte und welches seit dem Jahr 2012 in seinem Alleineigentum steht. Dort lebte die Zeugin L. mit dem Angeklagten bis zu dessen Verhaftung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die Schwester des Angeklagten begab sich in ihrem
  5. oder
  6. Lebensjahr in die xxx. Sie ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann J. W., zu welchem der Angeklagte regelmäßigen Online-Kontakt pflegte, im gemeinsamen Haushalt. M. N. besuchte seine Schwester und seinen Schwager in etwa dreijährigen Abständen, wobei er bei den Besuchen die Gelegenheit wahrnahm, auf Schießständen mit scharfen Schusswaffen zu schießen. Seit dem Zusammenkommen mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2010 verbrachte er seine Urlaube allerdings hauptsächlich an anderen Orten und besuchte seine Schwester weniger häufig, zuletzt im Jahr
  7. Mit seiner Schwester kam es im Sommer 2021 zu einem nachhaltigem Zerwürfnis, da diese die Überzeugungen des Angeklagten zur Gefährlichkeit der Corona-Impfung nicht teilte. Während der Inhaftierung verbesserte sich die Beziehung des Angeklagten zu seiner Schwester wieder. Der Angeklagte leidet an einer asthmatischen Erkrankung, es bestehen Zeichen eines geringen zentroazinären Lungenemphysems und ein mildes COPD-Bild bei sonst unauffälligem Thorax-CT. Der Angeklagte nimmt das Medikament Salbutamol ein. Zudem war er aufgrund einer in frühesten Kindestagen durchgeführten Operation und der daraus resultierenden Narbe bzw. der entsprechenden Angaben seiner Mutter der Auffassung, an einer Luftröhrenverengung zu leiden. Tatsächlich bestand eine solche jedenfalls seit dem späteren dritten Lebensjahrzehnt und damit zum Tatzeitpunkt nicht. M. N. pflegte jedenfalls in den letzten drei Monaten vor der Tat den Konsum von Bier an den Wochenenden, wobei er im Regelfall zwischen vier und sechs Halbliterdosen trank. Der Alkoholkonsum fand etwa an zwei bis drei Wochenenden im Monat statt. In Phasen erhöhten Arbeitsanfalls stellte er den Alkoholkonsum gänzlich ein. Der Angeklagte stellte das Rauchen von Zigaretten im Jahr 2010 ein und konsumierte seitdem bis zu seiner Verhaftung regelmäßig E-Zigaretten. Drogen konsumiert er nicht. Strafrechtlich ist M. N. bislang nicht in Erscheinung getreten. Er befindet sich in dieser Sache seit dem XX.XX.XXXX aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts B K vom gleichen Tage - Az.: 41 Gs 1402/21 - in Untersuchungshaft, die in der JVA R. vollstreckt wird. II. Die Feststellungen zur Sache
  8. Vorgeschichte und Waffenbesitz Spätestens im Jahr 2014 überließ der Vater dem Angeklagten den Revolver S. & W, Modell xxx, Kaliber .xxx Magnum, Seriennummer xxxxxxx, sowie die Pistole C. xxxx, Kaliber x,xx mm B., mit unkenntlicher Seriennummer. Der Angeklagte verwahrte die Waffen bewusst und gewollt fortan in seinem Haus in der E.S. xx in I. auf, obwohl er - wie ihm ebenfalls bewusst war - über keine entsprechende Erlaubnis verfügte. Beide Waffen wurden im Rahmen der am 19.09.2021 erfolgten Durchsuchung seines Anwesens aufgefunden, die mit acht Patronen im Kaliber x,xx mm B. geladene (nicht durchgeladene) Pistole in einem von zwei zusammengeschobenen Rollcontainern, welche als Wohnzimmertisch fungierten, den neben der leeren Hülse der abgefeuerten Patrone mit vier weiteren Patronen im Kaliber .xxx Magnum geladenen Revolver auf dem Schreibtisch im Arbeitszimmer. Am 26.03.2020 schoss der Vater des Angeklagten, möglicherweise aufgrund von Halluzinationen, seiner Ehefrau mit einem - neben zahlreichen weiteren Schusswaffen - in seinem Besitz verbliebenen Revolver in den Kopf und erschoss sich anschließend selbst. Die Mutter überlebte den Vorfall mit einer schweren Kopfverletzung, erkrankte in der Folgezeit jedoch an Krebs und verstarb hieran im November
  9. Vorgeschichte zum Tötungsgeschehen Der Angeklagte fühlte sich seit der sogenannten Flüchtlingskrise im Jahr 2015 zunehmend durch die öffentlichen Institutionen und die Politik nicht mehr vertreten. Er entwickelte Hassgefühle auf Politiker, die die Flüchtlingspolitik dieser Zeit vertraten, insbesondere auch auf die damalige Bundeskanzlerin A. M. Die aus seiner Sicht von ihr betriebene "Öffnung der Grenzen" sah er als "illegal" an, die ankommenden Flüchtlinge bezeichnete er in Chats des Messengerdienstes "X" als "Kanacken". Entsprechende Ressentiments entwickelte der den Klimawandel in Abrede stellende Angeklagte auch gegenüber Vertretern der Klimaschutzbewegung und hegte Vorstellungen der gewaltsamen Bestrafung dieser Personen bis hin zu deren Vernichtung. Sein Hass auf Politiker und Andersdenkende verstärkte sich mit dem Beginn der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens im März
  10. Das SARS-CoV-2-Virus hält er für eine Variante des Grippe-Virus. Mit dem Erreger einhergehende spezifische Gefahren und die Notwendigkeit zu deren Bekämpfung ergriffener Maßnahmen erkennt er nicht an. Impfungen gegen das Virus lehnt er als lebensbedrohlich ab und geht davon aus, dass durch ein "shedding", eine von ihm angenommene Ausscheidung von durch die Impfung hervorgerufenen Stoffen, auch ungeimpfte Personen durch Kontakt mit Geimpften mit dem Impfstoff oder dessen Produkten kontaminiert und schwer an der Gesundheit geschädigt werden könnten. Dies führte dazu, dass er den Zeugen N. und H., mit welchen er sich zu gemeinsamen Spaziergängen zum Hundeausführen traf, nach deren Impfung gegen das Coronavirus bedeutete, sich für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten von ihm fernzuhalten. Der Kontakt zu diesen Bekanntschaften brach daraufhin ab. In den Augen des Angeklagten dienten die im Rahmen der Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Regierung als Vorwand, ihr eigentliches Ziel, eine weitgehende Beschränkung der Freiheitsrechte der Bürger, wie es sie in der DDR oder im NS-Staat gegeben hatte, durchzusetzen. In der Folge dachte er über Möglichkeiten des gewaltsamen Widerstandes nach. Er entwickelte die Bereitschaft, sich entsprechenden Gruppierungen anzuschließen, wenn sich ihm die Möglichkeit dazu böte. Zudem entwickelte er einen zunehmenden Hass auf alle Personen, die sich an die zur Bekämpfung der Pandemie aufgestellten Regeln hielten und diese rechtfertigten. So sinnierte er in X-Chats an den Zeugen H., dass man die verantwortlichen Politiker an einem Seil aufknüpfen oder gleich die gesamte Regierung in die "Gaskammer" stecken solle. Seine Informationen bezog der Angeklagte über Quellen aus dem Internet und die sogenannte "freie Presse", wobei er diese willentlich vorselektierte, um die eigene Meinung bestätigt zu bekommen. Die etablierte Presse, insbesondere die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, lehnte er als Lügen verbreitende "Staatspresse" ab. Hierdurch meinte der Angeklagte über überlegene Erkenntnisquellen zu verfügen, die letztlich seine innere Haltung verfestigten. Andere Meinungen konnte er nicht akzeptieren, sondern qualifizierte Menschen mit anderer Auffassung – zunächst hinsichtlich der Flüchtlingspolitik und der Entwicklung des Erdklimas, sodann hinsichtlich der Corona-Pandemie und der Notwendigkeit der beschlossenen Maßnahmen – als einfältig, leichtgläubig und wertlos ab und sah diese Menschen – neben den aus seiner Sicht verantwortlichen Politikern – als verachtenswert und vernichtenswert an. Im Zusammenhang mit der bestehenden Maskenpflicht auf einem Supermarktparkplatz kündigte N. gegenüber dem Zeugen H. am 28.10.2020 in dem X-Chat an, dass er "dieses Jahr noch wegen Mord oder Totschlag im Knast" lande. Beim Besuch von Geschäften und Ähnlichem hielt sich M. N. jedoch in der Regel an die von ihm vehement abgelehnte Maskenpflicht. Subjektiv war ihm das Tragen der Maske unangenehm, da er davon ausging, dass die vermeintliche Luftröhrenverengung und die asthmatische Grunderkrankung ihm das Maskentragen wesentlich erschwerten. Tatsächlich war der Angeklagte durch seine gesundheitliche Konstitution, insbesondere auch vor dem Hintergrund des bei ihm bestehenden Asthmas, in seiner Luftzufuhr durch das Tragen einer sogenannten medizinischen Maske nicht relevant beeinträchtigt und jedenfalls die mit dem Besuch von Geschäften und Ähnlichem verbundene Anstrengung nicht geeignet, Symptome wie Schwindel oder Unwohlsein auszulösen.
  11. Die Tat am 18.09.2021 Am Nachmittag des 18.09.2021, einem Samstag, begab sich der Angeklagte spätestens um 17:00 Uhr in den Garten seines Anwesens, um dort die Vorbereitungen für das an diesem Abend vorgesehene gemeinsame Grillen mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin L., zu treffen. Bereits zu diesem Zeitpunkt öffnete er eine Dose der Biersorte R. und begann diese zu trinken. Gegen 18:00 Uhr stieß dann seine Lebensgefährtin zum gemeinsamen Abendessen hinzu. Der Angeklagte verspeiste in der Folge zwei bis drei Saté-Spieße mit Hühnerfleisch sowie eineinhalb Entrecôte. Als sich seine Lebensgefährtin gegen 19:30 Uhr aufgrund von Kopfschmerzen zurück in das Haus begab, hatte M. N. sieben Dosen Bier der Marke R. à 0,5 l (jew. 4,8 Vol. %) sowie die vorgenannten Speisen vollständig zu sich genommen. Nachdem die Zeugin L. sich zurückgezogen hatte, verspürte M. N. das Bedürfnis, alleine weiter zu trinken. Er fuhr mit seinem Pkw BMW, Modell T., zu der X-Tankstelle in der H.S. xxx in I., um weiteres Bier zu kaufen. Er betrat um 19:48 Uhr den Verkaufsraum, ohne die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ihm bekannten geltenden Rechtslage in geschlossenen, dem Kundenverkehr zugänglichen Räumen erforderliche Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er führte zwar eine sogenannte medizinische Maske in der linken Hand mit sich, steckte diese aber nach Betreten des Verkaufsraums in die hintere linke Gesäßtasche. M. N. entnahm zunächst einen, kurze Zeit später einen weiteren Sechserträger Bier der Marke H. dem Kühlregal und begab sich damit zur Kasse. Dort hatte an diesem Abend das spätere Tatopfer, der zwanzigjährige A. W., Dienst. Als der Angeklagte bezahlen wollte, wies A. W. ihn auf die Maskenpflicht hin und forderte ihn auf, eine Maske anzuziehen, was der Angeklagte mit einem Kopfschütteln und der Äußerung "Nee" beantwortete. In einer kurzen Diskussion, in welcher M. N. sein Unverständnis über die bestehende Regelung zum Ausdruck brachte, bestand A. W. auf die Einhaltung der Maskenpflicht vor Durchführung des Verkaufsvorgangs. M. N. stieß nunmehr aus Wut und Empörung darüber, dass der – zumal deutlich jüngere – Mitarbeiter der Tankstelle die geltenden Corona-Regeln ihm gegenüber bis hin zur Verweigerung des Verkaufsvorgangs durchzusetzen beabsichtigte, verärgert mit beiden Händen mit einem kräftigen Stoß die beiden Sechserträger Bier auf dem Kassentresen in Richtung Kassierer und verließ die Verkaufsräumlichkeiten. Auf dem Weg zu seinem Fahrzeug ballte er mit der linken Hand eine Faust und richtete diese drohend in Richtung des A. W. Der Angeklagte begab sich mit dem PKW nunmehr zur xxx-Tankstelle im Stadtteil T. und erwarb dort zwischen 19:59 Uhr und 20:01 Uhr fünf Halbliterdosen Bier der Marke K. (jew. 4,8 Vol. %), wobei er während des Aufenthalts in dem Verkaufsraum eine medizinische Maske trug, welche den Mund, aber nicht die Nase bedeckte. Anschließend fuhr er wieder nach Hause. Dort beschäftigte ihn das vorherige Geschehen in der x-Tankstelle weiter. Er versuchte, zu seinem in A. lebenden Schwager, J. W., Kontakt aufzunehmen und schickte diesem über den Messengerdienst X zwei Videonachrichten, in welchen er von seinen Überlegungen berichtete, den Mitarbeiter der Tankstelle zu erschießen. Er kam schließlich zu der Überzeugung, er könne den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen, es müsse jemand zeigen, dass es Grenzen gäbe und man zur Not gewillt sei, auch gewaltsam gegen die verordneten Maßnahmen bzw. diejenigen, die diese durchzusetzen suchten, vorzugehen. M. N. beschloss daher, ein Zeichen zu setzen. Da er davon ausging, dass er keine Möglichkeit habe, eine Gewalttat gegen verantwortliche Politiker durchzuführen, fasste der den Entschluss, den Mitarbeiter der Tankstelle zu töten. Da dieser versucht hatte, die bestehende Maskenpflicht durchzusetzen, sah er ihn als mitverantwortlich für die Gesamtsituation an. In Ausführung dieses Entschlusses nahm er den mit fünf Patronen des Kalibers 357 M. geladenen Revolver S. & W. an sich und begab sich erneut zu seinem Fahrzeug. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bis zu vier der zuvor an der xxx-Tankstelle erworbenen Bierdosen konsumiert; insgesamt belief sich zu diesem Zeitpunkt sein um 17:00 Uhr begonnener Alkoholkonsum mithin auf bis zu 11 Halbliterdosen Bier. Nunmehr fuhr er – unter Mitnahme des geladenen Revolvers – ein weiteres Mal zu der X-Tankstelle in der H.S. in I.. Hierbei wusste er, dass er nicht über den zum Führen des Revolvers erforderlichen Waffenschein verfügte. Er stellte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz der ebenfalls in der Hauptstraße gelegenen Polizeiinspektion ab und begab sich zu Fuß zu der X-Tankstelle. Zwischenzeitlich hielt der Angeklagte noch einmal inne und überlegte, ob er die Tat wirklich ausführen solle, kam aber zu dem Schluss, dass er jetzt das Zeichen setzen müsse, auch für sich selbst. Um 21:19 Uhr betrat er erneut den Verkaufsraum. Hierbei trug er eine ordnungsgemäß medizinische Maske über Mund und Nase. Er entnahm dem Regal einen Sechserträger Bier und stellte sich unter Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands von mindestens 1,5 Metern hinter den Zeuginnen B. und H., welche sich gerade an der Kasse befanden und sich mit dem ihnen bekannten A. W. unterhielten, an der Kasse an. Als die Zeuginnen den Kassenbereich verlassen hatten, begab sich M. N. zur Kasse. Hierbei zog er die Maske herunter, um eine Reaktion des A. W. zu provozieren. Wie von ihm erwartet, forderte dieser ihn auf, die Maske hochzuziehen. Da der Angeklagte dem nicht nachkam, äußerte A. W. "Tu die Maske hoch!" und verdeutlichte dies mit einer das Hochziehen einer Maske mit beiden Händen darstellenden Geste. Der Angeklagte fragte daraufhin "Echt?" und zog währenddessen den Revolver mit der rechten Hand aus der rechten Beintasche der von ihm getragenen Cargohose und spannte den Hahn vor. A. W. antwortete, ohne die Gefahr erkennt zu haben, mit "Ja." und einem bestätigenden Nicken. Der Angeklagte richtete nun binnen weniger als zwei Sekunden die Waffe auf den arg- und wehrlosen A. W. und schoss ihm um 21:21 Uhr in Tötungsabsicht in das Gesicht. Dabei nutzte er bewusst den Umstand aus, dass sein Opfer zwar mit einer erneuten verbalen Auseinandersetzung, nicht aber mit einem Angriff auf Leib oder Leben rechnete und daher nicht ansatzweise in der Lage war, vor Abgabe des Schusses auszuweichen oder sich anderweitig zu schützen. A. W. fiel infolge des Kopfdurchschusses zu Boden und starb an einem zentralen Regulationsversagen. Nach der Schussabgabe zog sich der Angeklagte die Maske wieder über Mund und Nase und verließ den Verkaufsraum. Spätestens beim erneuten Betreten der Tankstelle hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, die Maske an der Kasse herunterzuziehen. Er ging dabei davon aus, dass der Mitarbeiter ihn wie tatsächlich erfolgt auffordern würde, die Maske korrekt anzuziehen. Für diesen Fall hatte der Angeklagte sich vorgenommen, den Kassierer ohne Vorwarnung wie geschehen mit dem Revolver zu erschießen. Bei der Ausführung der Tat handelte er aus der fortwährenden, vorstehend beschriebenen Motivlage heraus. Er war sich bei der Schussabgabe bewusst, dass A. W. an seiner Lebenssituation keinen Anteil hatte und lediglich als Mittel zum Erreichen des von ihm erstrebten Zwecks, dem Setzen eines Zeichens des gewaltsamen Widerstands gegen die gesellschaftlichen und politischen Maßnahmen zur Bewältigung der von ihm negierten Corona-Pandemie, diente. Er gab den tödlichen Schuss ab, weil er der Auffassung war, dass A. W. stellvertretend für die aus seiner Sicht hierfür verantwortlichen Politiker und sonstigen die Maßnahmen unterstützenden Personen aufgrund des von ihm zu treffenden Unwerturteils zu sterben hätte. Die im Verkaufsraum anwesenden Zeugen A., B. und H. flüchteten vor dem Angeklagten nach draußen. Dieser ging wieder zu seinem Fahrzeug und fuhr nach Hause. Er weckte seine Lebensgefährtin und berichtete ihr, dass er jemanden erschossen habe. Die Zeugin L. glaubte ihm dies jedoch nicht und begab sich wieder zu Bett. Der Angeklagte trank noch eine der bei der xxx-Tanktelle erworbenen Halbliterdosen Bier vollständig aus. Als die Zeugin L. am nächsten Morgen die Meldungen im Internet und das Fahndungsbild des Angeklagten sah, realisierte sie, dass dessen Angaben am Vorabend der Wahrheit entsprochen hatten und begab sich in das gesonderte Schlafzimmer ihres - bereits aufgewachten - Lebensgefährten, um mit ihm gemeinsam zur Polizei zu fahren. M. N. schickte nun seinem Schwager zwischen 08:17 Uhr und 08:27 Uhr noch mehrere Videonachrichten, in denen er von der Tat berichtete. Anschließend fuhr ihn seine Lebensgefährtin mit ihrem eigenen PKW zur Polizei, wo er sich stellen wollte. Bevor er das Gebäude betreten konnte, wurde er von Beamten des Mobilen Einsatzkommandos um 08:38 Uhr festgenommen. Am nächsten Morgen erfolgte die Vorführung vor den Haftrichter, seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Angeklagte ununterbrochen in Untersuchungshaft. Eine ihm am 19.09.2021 um 09:48 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,09 Promille (ADH-Verfahren, zwei Messwerte, jeweils 0,09 Promille) bzw. 0,08 Promille (GV-Verfahren, zwei Messwerte, jeweils 0,08 Promille). In der um 10:35 Uhr entnommenen zweiten Blutprobe war kein Alkohol mehr nachweisbar. Der toxikologische Befund war negativ. Im Moment der Tatbegehung wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,05 Promille auf. M. N. handelte bei Begehung der Tat voll schuldfähig. Der Zeuge A., welcher an diesem Abend an der neben dem Kassenbereich befindlichen Bistro-Theke Dienst tat, begab sich aufgrund der aus dem Tatgeschehen resultierenden Belastungen für etwa vier Monate in Psychotherapie und suchte sich eine andere Berufstätigkeit, da er sich als Mitarbeiter an einer Tankstelle nicht mehr sicher fühlte. Bis Anfang März 2022 war der Zeuge krankgeschrieben und litt infolge der Tat unter einer medikamentös behandelten Depression sowie an Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Die Medikamente nahm der Zeuge jedenfalls bis zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 31.03.2022 ein. Die Zeugin B. war ebenfalls noch in ihrer Vernehmung am 31.03.2022 merklich durch das Erlebte belastet. Die Zeugin H. war jedenfalls bis zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung am 31.03.2022 aufgrund der Ereignisse in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Für zwei Monate nach der Tat nahm sie Antidepressiva ein, welche sie sodann aufgrund eingetretener Nebenwirkungen absetzte. Die Zeugin litt jedenfalls noch zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung aufgrund des Erlebten unter Ess- und Schlafstörungen sowie unter Angstzuständen beim Betreten von Tankstellen oder anderen öffentlichen Orten. Auch die Zeugin Ho., welche sich zum Tatzeitpunkt als Kundin vor der Tankstelle aufgehalten hatte, erlebte jedenfalls bis zum Tag ihrer Vernehmung am 31.03.2022 erhebliche Angstzustände beim Betreten von Tankstellen und vermied dies weitgehend. Der fünfjährige Sohn der Zeugin, welcher die Tat aus dem bei den Zapfsäulen geparkten Auto heraus durch die Fensterscheibe des Verkaufsraums beobachtet hatte, erlitt ein drei Tage währendes Schockfieber, einhergehend mit der Verweigerung der Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit. In der Nacht vom 08.01.2022 auf den 09.01.2022 beging der Angeklagte in seinem Haftraum einen Suizidversuch, indem er sich mit einer Rasierklinge zwei tiefe Schnittwunden an der rechten Halsseite zufügte. Aufgrund des Blutverlusts verlor er zwischenzeitlich das Bewusstsein, kam jedoch wieder zu sich und bat über die Sprechanlage in den frühen Morgenstunden des 09.01.2022 um Hilfe, da er nunmehr seinen zuvor ernsthaft gefassten Selbsttötungsvorsatz aufgegeben hatte. III. Die Beweiswürdigung Der Angeklagte hat sich sowohl am Tag seiner Festnahme als auch am Folgetag vor der Ermittlungsrichterin und in der Hauptverhandlung eingelassen. Er hat die Tötung des A. W. gestanden, jedoch in der Hauptverhandlung das Vorliegen von Mordmerkmalen ich Abrede gestellt und sich auf die vorhandene Alkoholisierung berufen.
  12. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang des Angeklagten ergeben sich im Wesentlichen aus seinen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung. Zu den Betriebsmittelkrediten und der Aussetzung des Kredits zur Finanzierung des Eigenheims hat der Angeklagte eine Auskunft der Mitarbeiterin der Kreissparkasse X., der Zeugin M-S, eingereicht, aus welcher die entsprechenden Daten ersichtlich sind. Soweit M. N. in Bezug auf seine gesundheitliche Situation angegeben hat, davon ausgegangen zu sein, es liege bei ihm eine Luftröhrenverengung seit frühester Kindheit vor, ist dies jedenfalls nicht zu widerlegen. Der Angeklagte hat erklärt, seine Mutter habe ihm gegenüber angegeben, er sei nach der Geburt aufgrund einer Verengung der Luftröhre operiert worden. Tatsächlich ist im Brustbereich eine deutliche, senkrecht langgezogene Narbe vorhanden, auch ist nicht auszuschließen, dass die Mutter des Angeklagten etwa über die im Säuglingsalter tatsächlich erfolgte Operation der Thymusdrüse falsch berichtet hat. Das tatsächliche Vorliegen einer Verengung der Luftröhre kann jedenfalls für den Tatzeitraum und die Jahre zuvor aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. ausgeschlossen werden. Dieser hat anhand der durch ihn vorgenommenen klinischen Untersuchung des Angeklagten und eines Thorax-CT dargelegt, dass objektive Hinweise auf eine Verengung der Luftröhre nicht vorliegen. Insbesondere hätte eine entsprechende Verengung auf den CT-Aufnahmen erkennbar sein müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Die Luftröhre müsse darüber hinaus um mindestens 70 Prozent eingeengt sein, sonst habe die Verengung klinisch keine Relevanz. Nach den gefertigten Aufnahmen sei die Luftröhre des Angeklagten jedoch zu 100 Prozent durchgängig. Dass Stellen übersehen worden seien, an welchen eine Einengung von 70 Prozent vorliege, sei nicht vorstellbar. Auch die Narbe resultiere nicht aus einer Operation der Luftröhre. Der Sachverständige hat den Verlauf und die Beschaffenheit der Narbe in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme und hinsichtlich des durch die Kleidung verdeckten Teils durch Abtasten festgestellt und hierzu ausgeführt, dass die Narbe aufgrund ihrer Beschaffenheit, insbesondere ihres Verlaufs, nicht aus einer Operation der Luftröhre resultieren könne. Insbesondere sei auch an der Luftröhre selbst keine Narbe erkennbar, was jedoch nach einer Operation zu erwarten gewesen sei. Vorstellbar sei lediglich, dass im Rahmen des Wachstums, soweit dieses nicht beeinträchtigt gewesen sei, eine Normalisierung einer ursprünglichen Engstelle stattgefunden habe. Vor Ende der 90er Jahre hätte dies aber beim Angeklagten ausgewachsen sein müssen, sodass in den folgenden Lebensjahren und damit auch zum Tatzeitpunkt das Vorliegen einer Luftröhrenverengung auszuschließen sei. Es sei auch keine Pathologie des Kehlkopfs zu erkennen gewesen, die Stimmbandbeweglichkeit sei auf beiden Seiten vorhanden, auch die engste Stelle im Bereich der oberen Atemwege habe keine Einengung gezeigt. Die Stimmbänder seien normal beweglich, es habe sich keine Flüssigkeitsansammlung als Hinweis auf einen durch eine Engstelle beeinflussten Flüssigkeitstransport gezeigt. Es liege zwar eine Polypenstruktur im mittleren Nasengang und eine Verbiegung der Nasenscheidewand zur rechten Seite mit Einengung des rechten Naseneingangs durch die Nasenscheidewand vor. Zudem ergäben sich Zeichen eines geringen zentroazinären Lungenemphysems und ein mildes COPD-Bild bei sonst unauffälligem Thorax-CT. Die Atmung sei hierdurch jedoch nicht relevant eingeschränkt. Auffällige Atemgeräusche seien nicht feststellbar gewesen. Beim Tragen der Maske auf dem Weg zur Untersuchung sei die Sauerstoffsättigung im Normbereich gewesen. Befunde, die gegen das Tragen einer medizinischen Maske sprächen, lägen nicht vor. Es seien keine objektiven Befunde gegeben, nach welchen das Tragen einer medizinischen Maske im Rahmen eines gewöhnlichen Besuchs von Supermärkten, Tankstellen oder ähnlichen Geschäften bei dem Angeklagten zu Schwierigkeiten bei der Atmung oder gar zu Schwindel führe. Aus medizinischer Sicht liege angesichts der im Rahmen der Anamnese und in der Hauptverhandlung durch den Angeklagten angegebenen bedarfsweisen Anwendung von Salbutamol und der erhobenen Befunde eine gut eingestellte, geringe Stufe der asthmatischen Erkrankung vor. Aus der medizinischen Literatur ergäben sich keine Hinweise, dass die Atmung durch das Tragen einer medizinischen Maske relevant eingeschränkt werde. Bei gut eingestelltem Asthma Bronchiale sei damit gegen das Tragen einer Maske keine Einwendung zu erheben, lediglich bei schweren asthmatischen Erkrankungen sei gegebenenfalls eine individuelle Entscheidung zu treffen. Die Kammer hat das Gutachten des sehr erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. S. verstanden und nachvollzogen und keine Zweifel an der Richtigkeit seiner anschaulichen und widerspruchsfreien Ausführungen, welche sich die Kammer zu eigen macht. Der Sachverständige ist von zutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen, denselben, von denen auch die Kammer überzeugt ist. Die vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. werden zudem bestätigt durch die Angaben der langjährigen Hausärztin des Angeklagten, der sachverständigen Zeugin Dr. B.. Diese hat bekundet, beim Angeklagten liege ein typisch niedrigschwelliges Asthma vor. Sie habe dem Angeklagten in den letzten Jahren pro Quartal etwa 3 Sprays, welche jeweils bis zu 200 Stöße enthielten, verschrieben. Allerdings orientierten sich die Verschreibungen nicht allein am Bedarf. Denn es würden regelmäßig Asthma-Sprays als Notfallvorsorge an verschiedenen Orten aufbewahrt und nach Anbruch auch zeitnah ausgetauscht werden, dies werde von ihr auch so empfohlen. Von ihr sei nie ärztliche Hilfe für den Angeklagten in irgendeiner Form erforderlich gewesen, auch habe dieser nie Beratungsbedarf gehabt bzw. von Asthmaanfällen berichtet. Bei schwer betroffenen Patienten komme es hingegen häufiger vor, dass sie diesen zur akuten Behandlung der Erkrankung auch nächtliche Hausbesuche abstatte. Der Angeklagte habe sie auch nie darauf angesprochen, dass er ein Attest bezüglich einer Befreiung von der Maskenpflicht benötige. Den Akten habe sie ferner entnommen, dass M. N. als 5 Monate alter Säugling an der Thymusdrüse operiert worden sei. Für eine Verengung der Luftröhre fänden sich in ihren Akten keine Hinweise. Sie habe auch nie ein entsprechendes Atemgeräusch beim Angeklagten wahrgenommen. Die Zeugin hat sachlich und erkennbar nach gewissenhafter Durchsicht der Patientenakte ohne jeglichen Belastungseifer berichtet. Die Kammer hat daher keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorstehenden Angaben. Dass der Angeklagte bereits im Jahr 2019 in finanzielle Schwierigkeiten geriet, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass ihm ab dem 05.12.2019 ein Betriebsmittelkredit gewährt wurde. Auch berichtet der Angeklagte in dem mit seinem Schwager geführten Chatverkehr im Herbst 2019 immer wieder von seinen Schwierigkeiten, Aufträge zu erhalten. In einer Nachricht vom 30.09.2019 erklärt er, dass sich im Jahr 2019 die Auftragslage verschlechtert habe, in einer Nachricht vom 03.10.2019 denkt er darüber nach, möglicherweise gezwungen zu sein, sich eine Festanstellung zu suchen. Ab dem 15.10.2019 berichtet er dann von einem neuen Projekt der Firma X In der Hauptverhandlung hat er erklärt, dass zu Beginn der Corona-Pandemie die Firma X einen Auftrag aufgrund der vermehrten Homeoffice-Tätigkeit ihrer Mitarbeiter ausgesetzt hatte. Dass er einen Auftrag im Zusammenhang mit der Corona-Warn-App aus seiner ablehnenden Haltung gegenüber der Corona Politik heraus abgelehnt hat, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. Zudem ergibt sich dies aus dem mit dem Zeugen H. geführten X-Chat. Am 30.03.2021 schickte der Angeklagte seinem Gesprächspartner H. die Kopie eines Angebots vom selben Tag bezüglich eines Auftrags zur Weiterentwicklung der Corona-Warn-App, wobei in dem Angebot die Möglichkeit des sofortigen Tätigkeitsbeginns, eine bis zu hundertprozentige Auslastung und vollständige Tätigkeit vom Heimarbeitsplatz in Aussicht gestellt werden. Der Angeklagte lehnte dies ausweislich seiner ebenfalls an den Zeugen H. in Kopie übersandten Antwort vom selben Tag unter Hinweis auf ethische Grundsätze und seine Treue zur Verfassung ab. Dass sich die Auftragslage ab April 2021 wieder verbesserte, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ebenfalls selbst berichtet. Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, hat die Kammer nicht, zumal die Betriebsmittelkredite nach den auch insoweit nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten aufgrund der vorangegangenen Auftragsausfälle notwendig geworden waren. Bereits in seiner polizeilichen Vernehmung hat M. N. sinngemäß geschildert, dass ab April wieder ein guter Auftrag eingegangen sei, die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ihn aber noch bis ca. einen Monat vor der Tat zu schaffen gemacht hätten. In der Hauptverhandlung hat er hierzu angegeben, er habe zwar keine Rücklagen gebildet, es jedoch geschafft, sich "aus den Miesen herauszuarbeiten". Er habe zuletzt an einem Auftrag betreffend des "E-R." gearbeitet. Wäre er "nicht hier", wäre er "immer noch da dran", der Auftrag habe sozusagen mit der Inhaftierung geendet. Der Umsatz hätte damit allein im Jahr 2021 voraussichtlich 80.000 € betragen. Man habe zudem vorgehabt, ihn in weitere Projekte zu involvieren. Nach den vom Angeklagten vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen hätte der Umsatz im Jahr 2021 damit teils über, teils unter den in den Jahren seiner selbstständigen Tätigkeit erzielten Umsätzen gelegen, wobei der Betrag deutlich über den vom Angeklagten für die beiden Vorjahre angegeben (und durch die entsprechenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen belegten) Umsatzerlösen in Höhe ca. 40.000 € für das Jahr 2019 und ca. 19.000 € für das Jahr 2020 liegt. Hieraus ist ersichtlich, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat über eine längerfristige Einkommensquelle verfügte und die finanziellen Schwierigkeiten weitgehend überwunden hatte. Auch die Zeugin L. hat von sich aus erklärt, dass der Angeklagte vor der Tat einen Auftrag gehabt habe, an welchem er viel gearbeitet habe. Die Beziehung zu seinem Vater, seiner Schwester und seinem Schwager bzw. die Besuche in A. hat der Angeklagte wie festgestellt in der Hauptverhandlung und teilweise bereits in seiner polizeilichen Vernehmung geschildert. Mit seiner Schwester habe er bis in das Jahr 2020 ein enges Verhältnis gehabt, bis man sich über das Thema Covid-19 zerstritten habe. Streit habe es mit seiner Schwester gegeben, nachdem seine Nichte sich mit dem Impfstoff X habe impfen lassen, seine Schwester besucht und danach die gesamte Familie schwere Grippe-Symptome gezeigt habe. Er habe dies auf eine Weitergabe der schädlichen Ausscheidungen nach einer Impfung zurückgeführt, wohingegen die Familie seiner Schwester der Auffassung war, an Covid-19 erkrankt zu sein.
  13. Zum Geschehensablauf Der Angeklagte hat den äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen so – auf Abweichungen wird im Folgenden jeweils eingegangen – wie in den Feststellungen geschildert eingeräumt. Insbesondere hat er in seiner polizeilichen Vernehmung berichtet, wie er nach dem gemeinsamen Grillabend noch weiteres Bier habe besorgen wollen und hierzu an die x-Tankstelle in der H.S in I. gefahren sei. Er habe dann nach dem Betreten geglaubt, die Maske vergessen zu haben. Dass er diese in die Hosentasche gesteckt habe, daran könne er sich nicht erinnern. Der junge Mann habe begonnen, aufgrund der nicht getragenen Maske mit ihm zu "stänkern", er – der Angeklagte – habe dann (in Bezug auf die zwischen ihm und seinem Gegenüber befindliche Trennscheibe) so etwas gesagt wie "haste du sie nicht mehr alle, da ist Glas!", dann habe der Mitarbeiter geäußert "dann bedien‘ ich dich nicht". Er – der Angeklagte – habe dann gesagt "behalt dein Scheiß" und habe die Tankstelle verlassen. Daraufhin sei er zu der xxx-Tankstelle im Stadtteil T. gefahren und habe dort die weiteren fünf Bierdosen erworben. Er sei dann zunächst wieder nach Hause gefahren und habe dort auf der Terrasse gesessen, das Geschehen habe ihn nicht losgelassen. Dann sei er wieder zu der x-Tankstelle gefahren, habe auf dem Parkplatz der Polizeiinspektion geparkt und habe an der Kasse die Maske heruntergezogen. An den genauen Wortlaut der dort geführten Unterhaltung könne er sich nicht erinnern, aber er glaube, der Kassierer habe etwas gesagt wie "Maske auf! Sonst bedien‘ ich dich nicht" und er habe dann vielleicht so etwas in der Art erwidert wie "ach wirklich" oder "bist du dir sicher?". Er habe dann den Revolver gezogen und den Kassierer ohne zu zögern erschossen, zwischen dem Ziehen der Waffe und dem Schuss habe es vielleicht eine bis eineinhalb Sekunden gedauert. Nach der Tat sei er wieder nach Hause gefahren. Seine Lebensgefährtin habe ihm erst nicht geglaubt, am nächsten Tag habe sie dann aber schon aus der Presse von der Tat erfahren. Auch hat der Angeklagte, wie der Zeuge KHK J. berichtet hat, im Rahmen seiner Festnahme geäußert, er wolle sich stellen, da er gestern eine "Kurzschlussreaktion durchgeführt" habe; er sei bei der Tat bei vollem Bewusstsein gewesen, jedoch betrunken. Es gebe nichts zu entschuldigen und er sei "fast wieder zu Hause" (zur Einordnung dieser Formulierung sogleich) gewesen. Er habe das getan und müsse dafür geradestehen. In der ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 20.09.2021 hat der Angeklagte erklärt, dass der Tathergang so, wie er ihm vorgeworfen werde, zutreffend sei. M. N. hat der Verwertung seiner Angaben aus seiner polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmung widersprochen und in der Hauptverhandlung eine Erklärung seiner Verteidiger verlesen lassen, welche er als die seinige bestätigt hat. Auch hat er Rückfragen zugelassen und beantwortet, sofern sich diese nicht auf seine Angaben bei der Polizei und vor der Ermittlungsrichterin bezogen. Den äußeren Geschehensablauf hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht abweichend zu seinem Vorbringen bei der Polizei geschildert. Auf teilweise ergänzende Angaben wird im Folgenden eingegangen. Das Geständnis steht hinsichtlich des äußeren Ablaufs im Wesentlichen im Einklang mit den übrigen Beweismitteln. Sowohl die beiden Besuche der x-Tankstelle als auch das zwischenzeitliche Aufsuchen der xxx-Tankstelle sind von den jeweiligen Überwachungskameras aus verschiedenen Perspektiven aufgezeichnet worden. Aus den Aufnahmen ergeben sich zunächst die genauen Zeitangaben in den Feststellungen, wobei die Zeugin KK’in M., welche mit der Videoauswertung befasst war, den – soweit vorhanden – jeweiligen Zeitverzug der im Videomaterial ausgewiesenen Uhrzeit im Verhältnis zur realen Ortszeit dargelegt hat. Nur von einer Kamera in der x-Tankstelle liegen Aufzeichnungen mit Tonspur vor. Hierzu wurde ein phonetisches Gutachten der Sachverständigen für forensische Phonetik, Prof. Dr. B., eingeholt. Die Sachverständige hat insoweit erläutert, dass sämtliche Videos der x-Tankstelle eine Geschwindigkeitsabweichung gegenüber der Echtzeit in Form eines Zeitversatzes von ca. sieben Sekunden pro Minute aufweisen, was sich zweifelsfrei auch am schnelleren Lauf der in den Videos abgebildeten Uhr erkennen lasse. Hieraus ergebe sich bezüglich der Aufzeichnung mit Tonspur die bemerkbare Diskrepanz zwischen Audio- und Videospur, die mit wachsender Aufzeichnungsdauer zunehme. Die Sachverständige hat das insoweit relevante Videomaterial auf entsprechenden Auftrag des Gerichts dahingehend bearbeitet, dass die vorhandene Tonspur den Videoaufnahmen zeitlich passend untergelegt wurde, wodurch einerseits der zeitliche Versatz durch Dehnung der Videos korrigiert werden und andererseits auch die bislang lediglich ohne Audiospur vorliegenden Videos zeitlich passend mit dem vorhandenen Tonmaterial abgespielt werden konnten. Die zeitliche Dehnung der Videos erfolgte softwarebedingt um ganzzahlige Prozentwerte, womit jedoch nach Darlegung der Sachverständigen und auch aufgrund der durch die Inaugenscheinnahme gewonnenen Überzeugung der Kammer eine sehr gute Alignierung von Ton und Bild erreicht werden konnte. Die Aufnahmen zeigen, wie der Angeklagte um 19:48 Uhr Ortszeit (die Angaben zur Uhrzeit beziehen sich, sofern nicht anders kenntlich gemacht, auch im Folgenden jeweils auf die Ortszeit und nicht auf den Zeitstempel im Videosystem) mit seinem PKW an der x-Tankstelle ankommt und anschließend den Verkaufsraum betritt und dabei in der linken Hand einen hellen weißen Gegenstand hält, welcher sodann beim Passieren des vorderen Aufnahmebereichs der den Verkaufsraum abbildenden Kamera als handelsübliche "OP-Maske" bzw. "medizinische Maske" identifiziert werden kann. Auf der Videoaufzeichnung ist sodann in einer Spiegelung zu erkennen, wie der Angeklagte die Maske in die linke Gesäßtasche steckt. Dort ist sie im weiteren Verlauf auch wiederum eindeutig als solche zu erkennen. Die Kammer hat sich von den diesbezüglichen Bewegungsabläufen auch durch verlangsamtes oder zwischenzeitlich angehaltenes Abspielen der Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung und der gleichzeitigen Erläuterung durch die Zeugin M. überzeugt. Auf den Aufnahmen ist weiterhin zu erkennen, wie der Angeklagte sich mehrfach in den Bereich der Getränkekühlschränke begibt, von dort schließlich mit einem Sechserträger Bier der Marke H zurückkommt, sich in die Warteschlange vor der Kasse anstellt, die Ware kurz hochstemmt und betrachtet, sich dann erneut in den Bereich der Kühlschränke begibt, von dort mit einem weiteren Sechserträger Bier zurückkommt und sich damit wiederum in der Warteschlange anstellt. Der Angeklagte erreicht dann die Kassentheke und platziert dort beide Sixpacks auf der Ablage. Erkennbar ist nun eine kurze Diskussion zwischen dem Angeklagten und dem Verkäufer – dem späteren Tatopfer A. W. – anhand Gestik und Mimik, wobei das Gespräch etwa 17 Sekunden dauert und jeweils kurze Sätze gewechselt werden. Die Gesprächssituation ist – jeweils aus leicht seitlicher Position – sowohl aus Sicht des Verkaufsraums als auch Sicht des Kassenbereichs videografiert, sodass der Angeklagte zunächst – bis zum Verlassen des Kassenbereichs – aus Sicht des Betrachters einerseits von links hinten mit der Rückseite des Köpers und andererseits von rechts vorne mit der Vorderseite des Körpers, A. W. aus dem Verkaufsraum heraus von seitlich links mit der Vorderseite des Körpers und aus dem Kassenraum heraus von seitlich rechts hinten mit der Rückseite des Körpers abgebildet ist. Der Angeklagte hebt im Laufe des Gesprächs beide Arme hoch, wie zum Ausdrücken von Unverständnis. A. W. deutet auf ein im Kassenbereich angebrachtes Dokument, welches auf den Umstand hinweist, dass nach der Gesetzeslage von den Mitarbeitern hinter den Plexiglas-Trennwänden keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden müsse. Zu erkennen ist weiterhin, wie der Angeklagte gestikuliert und A. W. erneut auf das Schild hindeutet. Schließlich stößt der Angeklagte mit beiden Händen gewaltsam die beiden Sechserträger in Richtung Kassierer, wobei sowohl der Anstoß mit den Händen an der Ware als auch das klirrende Auftreffen der Flaschen deutlich zu hören sind. Trotz des Umstands, dass A. W. auf das vorgenannte Schild zeigt, kann hieraus zur Überzeugung der Kammer nicht darauf geschlossen werden, dass das Streitgespräch die Regelung zum Inhalt hatte, dass die Mitarbeiter zum Maskentragen nicht verpflichtet waren, da es nicht fernliegend erscheint, dass A. W. davon ausging, dass auf dem Schild auch auf die Maskenpflicht für Kunden hingewiesen wurde. Zudem hat der Angeklagte nichts Entsprechendes erinnert. Schließlich ist zu erkennen, wie der Angeklagte den Verkaufsraum um 19:53 Uhr verlässt und (erkennbar auf der Aufzeichnung einer weiteren Kamera) im Außenbereich auf dem Weg zu seinem Fahrzeug die Faust in Richtung Verkaufsraum reckt. Durch die Unterlegung der Tonspur unter die Videoaufzeichnung war es der Sachverständigen Prof. Dr. B. möglich, eine Zuordnung der jeweiligen Sprachlaute und der entsprechenden Dialoge zu einzelnen im Bild sichtbaren Sprechern vorzunehmen. Gut hörbar ist insoweit, dass der Angeklagte zu Beginn des Gesprächs aufgefordert wird, die Maske anzuziehen, und daraufhin sofort den Kopf schüttelt und mit "Nee" antwortet. Die Sachverständige hat diese Sequenz – auch anhand des in der Hauptverhandlung abgespielten Ton- und Bildmaterials nachvollziehbar – mit sehr hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können. Zudem ist die Auswertung der Sachverständigen im Kontext zu sehen. Auch der Angeklagte hat die Situation in seiner polizeilichen Vernehmung dahingehend beschrieben, dass der Verkäufer mit ihm "zu stänkern" anfing, weil er keine Maske getragen habe. Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass das Nichttragen der Maske von Beginn an Inhalt des Gesprächs war und der Angeklagte die entsprechende Aufforderung mit einem "Nee" und einem gleichzeitigen Kopfschütteln beantwortete. Feststellbar ist damit, dass M. N. unmittelbar zum Ausdruck brachte, dass er keine Maske tragen werde. Zudem ist an der Tonlage des Gesprochenen erkennbar, dass A. W., wenngleich seine Aufforderung möglicherweise knapp gehalten war, diese nicht in aggressivem Tonfall vorbrachte. Die Äußerung "Nee" des Angeklagten erfolgt bestimmt und umgehend, begleitet von einem Kopfschütteln, geht am Ende in der Tonlage nach unten und zeigt insgesamt vom phonetischen und gestischen Ausdruck eine eindeutige Positionierung in dem Sinne an, dass er der Aufforderung auf keinen Fall nachkommen werde. Soweit der Angeklagte jedoch in seiner durch die Verteidigung vorgetragenen und durch ihn bestätigten Einlassung in der Hauptverhandlung – erstmals – angibt, er habe gegenüber Herrn W. wiederholt versucht zu erklären, dass er sich aufgrund der subjektiv empfundenen Beeinträchtigung der Atmung mit der Maskenpflicht so schwertat, ist dies anhand der Videoaufzeichnung nicht nachvollziehbar. Schon die erste Reaktion des Angeklagten ist kurz angebunden. Auch die weitere Konversation besteht jeweils aus kurzen Wortfolgen. Ein wiederholtes Bemühen um die Darlegung der eigenen Situation ist – auch wenn der Dialog im Einzelnen aufgrund der eingeschränkten Tonqualität nicht hinreichend rekonstruierbar ist – in keiner Weise erkennbar. Soweit die Sachverständige ursprünglich von einem – gemessen an der Zahl der ausgesprochenen Silben – längeren Dialog ausging, konnte diese Einschätzung durch die Zusammenführung von Ton- und Bildspur korrigiert werden. Nachvollziehbar hat die Sachverständige insoweit dargelegt, dass zuvor Stimmen anderer Sprecher – insbesondere lief im Hintergrund der Fernseher – nunmehr ausgesondert werden konnten. Dies betrifft insbesondere die zunächst ohne Zusammenführung und Anpassung der Ton- und Bildspur – allerdings mit Unsicherheiten – herausgehörten Passagen "Ich hab`da ‚n tierisches Problem mit" und "Ich hab`da tierische Probleme mit", welche die Sachverständige nunmehr einem anderen Sprecher, gegebenenfalls aus dem Fernseher, zuordnen bzw. hinsichtlich derer sie A. W. und den Angeklagten als Sprecher ausschließen konnte. Eine konkrete Erinnerung daran, dass er von "tierischen Problemen" gesprochen habe, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch nicht behauptet, sondern in der mittels Verteidigererklärung erfolgten Einlassung lediglich angegeben, er müsse angesichts des Audiomitschnitts diese Äußerung offenbar getätigt haben. Dass ein Dialog über etwaige Probleme beim Tragen der Maske Gegenstand des Gesprächs mit A. W. gewesen wäre, hat der Angeklagte auch in seiner polizeilichen Vernehmung am Morgen nach der Tat nicht geschildert. Die über seine Verteidiger abgegebene Erklärung, er habe A. W. wiederholt versucht zu erklären, warum er sich mit der Maskenpflicht so schwertue, ist zur Überzeugung der Kammer nicht aus eigener Erinnerung heraus, sondern in Anpassung an die zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch die Nachbegutachtung in Frage gestellte ursprüngliche Auswertung der Sachverständigen, in welcher die Äußerung hinsichtlich der "tierischen Probleme" noch enthalten war, abgegeben. Der Aufenthalt des Angeklagten in der xxx-Tankstelle von 19:59 Uhr bis 20:01 Uhr wurde von der dortigen Überwachungskamera (bei mit der Ortszeit übereinstimmenden Zeitstempel im System) ebenfalls aufgezeichnet. Die Aufnahmen zeigen, dass der Angeklagte eine medizinische Maske trägt, diese aber beim Betreten nur über den Mund zieht und in dieser Weise während des Tankstellenbesuchs trägt. Weiterhin ist zu sehen, wie er fünf Dosen Bier dem Regal entnimmt und diese am Kassenbereich erwirbt. Der entsprechende Kassenbeleg weist den Kauf von "5 x K. Pils" aus. Die Ankunft des Angeklagten mit dem PKW, das Aussteigen sowie das Zurückkehren zum Fahrzeug und Verlassen der Tankstelle ist ebenfalls auf den Aufnahmen erkennbar. Daran, dass der Angeklagte sich zwischenzeitlich wieder zu Hause aufgehalten hat, bestehen keine Zweifel. Die Aussage gegenüber KHK J., er sei "fast" wieder zu Hause gewesen, ist zur Überzeugung der Kammer vom Angeklagten entweder missverständlich formuliert oder von dem Beamten falsch verstanden oder erinnert worden. Denn auch gegenüber seinem Schwager in den unten wiedergegebenen Videonachrichten am nächsten Morgen erklärt der Angeklagte, er sei "schon" zu Hause gewesen und habe sein "Bier gehabt". Diesen Ablauf hat er in der Hauptverhandlung bestätigt. Die Aufnahmen des zweiten Aufenthalts des Angeklagten in dem Verkaufsraum der x-Tankstelle von 21.19 Uhr bis 21.21 Uhr zeigen, dass er unmittelbar vor und nach dem Betreten desselben in Richtung des Kassierers blickt. Zudem trägt er gut erkennbar eine medizinische Maske vorschriftsmäßig über Mund und Nase. Es ist zu sehen, wie er sich, nachdem er die Getränkekühlschränke aufgesucht hat, mit einem Sechserträger Bier in der linken Hand in Richtung Kasse begibt, an der zu diesem Zeitpunkt die Zeuginnen B. und H. stehen. Auch ist zu erkennen, dass sich in der rechten großen Seitentasche der von ihm getragenen Cargohose eine scheinbar durch einen (durch die Tasche verdeckten) Gegenstand bedingte Ausbeulung befindet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich hierbei um den bei der Tat verwendeten Revolver handelt. Zwar hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung die Frage, ob er die Waffe im Hosenbund getragen habe, bejaht. Hiergegen spricht allerdings nicht nur die erkennbare deutliche Ausbeulung der Hosentasche, sondern auch die Bewegung des rechten Arms und der rechten Hand des Angeklagten kurz vor der Abgabe des Schusses, womit der Revolver von der rechten Körperseite hervorgeholt wird. Auch hat die Zeugin H. beschrieben, wie der Angeklagte eine Armbewegung in Richtung der rechten Hosentasche gemacht habe, bevor er die Waffe gezogen habe. Die Aufnahmen zeigen, wie der Angeklagte sich mit deutlichem Abstand hinter die an der Kasse befindlichen Zeuginnen anstellt und weiterhin die Maske vorschriftsmäßig trägt. Als die Zeuginnen zur Seite gehen und der Angeklagte sich auf die Kasse zubewegt, zieht er mit der rechten Hand die Maske nach unten und platziert bei Erreichen der Kasse die Ware mit der linken Hand auf der Ablage. Der Verkäufer macht mit beiden Händen entlang des Gesichts eine Geste wie beim Hochziehen einer Maske. Der Angeklagte lehnt sich nach vorn, sodann führt er seine rechte Hand nach unten in Richtung der Hosentasche und stützt sich mit der linken Hand auf der Theke ab, während er den Oberkörper wieder ein Stück zurückbewegt. Den nunmehr in der rechten Hand befindlichen Revolver hält er kurz vor dem Oberkörper. In diesem Moment ist ein Nicken mit dem Kopf durch A. W. zu beobachten. Nunmehr richtet der Angeklagte den Revolver gerade in Kopfhöhe seines Gegenüber aus und feuert einen Schuss durch die Plexiglasscheibe ab. Beim in der Hauptverhandlung ebenfalls vorgenommenen Abspielen des Videos mit reduzierter Geschwindigkeit ist deutlich zu erkennen, wie der Kopf des Opfers nach hinten schlägt und es dann nach vorn und zu Boden sackt. Auch ein kurzes Ausschlagen der Waffe nach oben ist hierbei erkennbar. Unmittelbar nach der Schussabgabe nimmt der Angeklagte die Waffe mit sicherem Bewegungsablauf herunter und zieht sich die Maske mit ebenso sicherer einhändiger Bewegung wieder über Mund und Nase. Sodann verlässt er die Tankstelle mit unauffälligem Schritttempo ohne erkennbare Eile und trägt die Waffe dabei in der rechten Hand. Er begibt sich nach rechts in Richtung der Polizeiinspektion I-O. Auch hinsichtlich dieses zweiten Besuchs der X-Tankstelle konnte der Dialog aus den zuvor genannten zwei Perspektiven auf den Videoaufzeichnungen mit der zeitlich passend unterlegten Tonspur in Augenschein genommen werden. Mit überwiegender bis hoher Wahrscheinlichkeit hat die Sachverständige Prof. Dr. B. die unmittelbar nach dem Herunterziehen der Maske durch den Angeklagten getätigte Äußerung "Maske" durch A. W. identifiziert, welcher zwei unverständliche Silben vorausgehen. Die Äußerung "Maske" konnte auch die Kammer akustisch nachvollziehen, zudem passt sie in den Kontext des unmittelbar zuvor erfolgten Herunterziehens der Maske und der nachfolgenden Äußerungen. Der Ausspruch erfolgt in normalem, nicht aggressivem Tonfall. Der Angeklagte antwortet gut hörbar und von der Sachverständigen mit sehr hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt in Form eines (ja bereits zuvor beim ersten Besuch geäußerten) "Nee". Es folgen dann die mit gleicher Sicherheit festgestellten Äußerungen des A. W. "Maske an!" (in bestimmtem, aber weiterhin nicht aggressivem Tonfall), ein "Hä" des Angeklagten, was zu dem in diesem Moment erfolgenden Vorbeugen des Oberkörpers passt, sodann die Äußerung des A. W. "tu die Maske hoch!" (in erläuternder Sprechweise, am Ende bei "hoch" mit in höherer Stimmlage gehaltenem Tonfall) und die daraufhin erfolgende Verdeutlichung mit der vorbeschriebenen beidhändigen Geste. Nach dem nunmehr erfolgten Ziehen der Waffe folgt die Frage des Angeklagten "Echt?" und ein in ruhigem, nicht aggressivem Tonfall geäußertes "Ja", begleitet von dem erkennbaren Nicken des A. W.. Beide Äußerungen sind ebenfalls mit sehr hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Sachverständige erkannt worden und auch durch die Kammer gut wahrnehmbar gewesen. Die Ausführungen der Sachverständigen waren für die Kammer durchweg nachvollziehbar. Insbesondere war sich die Sachverständige der Möglichkeit eines sogenannten Priming-Effekts, einer Beeinflussung durch bekannten Kontext, bewusst und hat die Hörproben mit entsprechend kritischer Hinterfragung der eigenen Wahrnehmung analysiert. Zwischen dem Hervorholen des Revolvers und der Schussabgabe liegen etwa drei Sekunden, zwischen der auf die Nachfrage "Echt?" mit entsprechendem Nicken gegebenen Antwort. "Ja" und der Ausrichtung des Revolvers und der Schussabgabe liegen weniger als zwei Sekunden. Auf der den Angeklagten von vorne abbildenden Videoaufzeichnung aus Kassenraumperspektive ist auch zu sehen, wie der Angeklagte während des Hochnehmens des Revolvers und der Frage "Echt?" mit dem rechten Daumen einhändig den Hahn vorspannt. Diesen Umstand hatte der Angeklagte in der polizeilichen Vernehmung nicht geschildert, wurde jedoch auch nicht danach gefragt. In der Hauptverhandlung hat er dann von sich aus dieses Detail benannt. An der Reaktion des A. W., nämlich dem Nicken und der in ruhigem Tonfall gegebenen Antwort "Ja" und vor dem Hintergrund der Kürze des Ablaufs ist erkennbar, dass er die Gefahr nicht erkannt hat. Die Zeugen A., B. und H. haben den äußeren Geschehensablauf ebenfalls im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Bei dem Zeugen A. handelt es sich um den Arbeitskollegen des Angeklagten, welcher an diesem Abend im neben dem Kassenbereich gelegenen Bistrobereich der Tankstelle Dienst hatte. Der Zeuge war bereits beim ersten Aufeinandertreffen des Angeklagten und des A. W. anwesend. Hierzu schilderte der Zeuge in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe keine Maske getragen und zwei Packungen Bier kaufen wollen. A. W. habe ihm gesagt, dass er die Maske aufsetzen müsse, der Angeklagte habe mit "Nein" geantwortet. A. W. habe erklärt, dass er den Angeklagten dann nicht bediene. Dieser habe darauf bestanden, bedient zu werden. Der Angeklagte habe dann, als A. W. weiterhin auf der Einhaltung der Maskenpflicht bestanden habe, die zwei Packungen Bier auf den Tisch gelegt und gegen den Glasschutz geboxt. Beim zweiten Auftauchen des Angeklagten habe er – der Zeuge – gerade draußen geraucht, dann aber das Gefühl bekommen, dass "etwas passieren" könne und sich in die Tankstelle begeben. Er habe dann an seinem Platz im Bistro gestanden, der Angeklagte habe nur ein Sixpack Bier gehabt und hinter den zwei vor ihm befindlichen weiblichen Personen gestanden. Als diese den Kassenbereich verlassen hätten, hätte der Täter seine zuvor getragene Maske heruntergezogen, A. W. habe wiederum gesagt, er solle die Maske hochziehen, dann habe der Angeklagte den Revolver hochgenommen und A. W. direkt erschossen. Die Angaben des Zeugen stehen mit den Videoaufnahmen im Einklang, wobei er sich im Aufnahmebereich der aus dem Verkaufsraum in Richtung Kassenbereich ausgerichteten Kamera befindet. Der Zeuge hat die Geschehnisse sachlich geschildert, wobei ihm die psychische Belastung infolge der Ereignisse noch anzumerken war. Er gab das Geschehene erkennbar aus dem eigenen Erleben und Blickwinkel heraus und konstant zu seinen zuvor im Rahmen der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben wieder. Dass er davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe gegen die Scheibe geschlagen, ist aufgrund des unmittelbaren Anstoßen der Flaschen und der Handbewegung des Angeklagten in Richtung der Scheibe ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Schilderungen des Zeugen bestätigen letztlich auch den Gesprächsablauf, soweit er durch die Sprachsachverständige und anhand der Videoaufzeichnungen rekonstruiert werden konnte. Die zur Tatzeit 18 jährige Zeugin B. hat bekundet, sie sei die Ex-Freundin von A. W., und an dem Tatabend mit ihrer Freundin E. H., welche in der Vergangenheit ebenfalls eine Beziehung mit A. W. gehabt habe, an die Tankstelle gekommen, um diesen zu treffen. Die Zeugin schildert – wie es auch auf den Videoaufnahmen zu erkennen ist – wie sie zunächst mit ihrer Freundin an der Kasse stand und sich unterhielt. Der Angeklagte habe geduldig hinter ihnen gewartet, in vorschriftsmäßigem Abstand von etwa 1,50 bis 2 Metern. Als sie bemerkt hätten, dass der Angeklagte hinter ihnen warte, hätten sie sich an die Seite gestellt. Sie habe das Gespräch nicht richtig mitbekommen, A. W. habe den Angeklagten aber nicht in unfreundlichem Tonfall angesprochen. Sie habe dann gesehen, wie der Täter eine "Magnum" gezogen hätte. Sie könne die Waffe so benennen, da ihre Brüder Videospiele spielten, in welchen solche Waffen vorkämen. Die Zeugin schildert insbesondere, dass sie gehört und gesehen habe, wie der Täter beim Ziehen der Waffe diese schussfertig gemacht habe, da sie ein klickendes Geräusch wahrgenommen und gesehen habe, wie der Täter hinten an der Waffe diese "geladen" habe. Dann habe der Täter direkt in das Gesicht seines Opfers gezielt und ohne zu zögern abgedrückt. Die Angaben der Zeugin geben das Geschehen zur Überzeugung der Kammer zutreffend wieder. Die Zeugin hat zwar erklärt, an dem Abend bereits Alkohol in Form von mehreren sogenannten "Klopfern" konsumiert zu haben, sie habe sich dadurch aber nicht wesentlich alkoholisiert gefühlt. Ihre Begleitung, die Zeugin H., hat bestätigt, dass F. B. auf sie leicht angeheitert, aber keinesfalls betrunken gewirkt habe. Dass die Zeugin B. eine akkurate Erinnerung an das Geschehen hat, ergibt sich insbesondere aus einem Abgleich mit der Videoaufzeichnung. Dort ist etwa zu sehen, wie F. B. und E. H. sich nach einer Weile der Unterhaltung mit A. W. umdrehen, den Angeklagten hinter sich erblicken und dann den Kassenbereich freimachen. Auch das Detail des Spannens des Hahns des Revolvers ist wie dargelegt auf den Videoaufzeichnungen erkennbar. Die zum Tatzeitpunkt ebenfalls 18-jährige Zeugin H. schilderte gleichermaßen, wie ihr erst während des Gesprächs an der Kasse aufgefallen sei, dass der Angeklagte hinter ihnen warte. Sie seien dann zur Seite gegangen und sie – die Zeugin – habe dann leicht zu dem Angeklagten hingewandt gestanden. A. W. habe diesen mehrfach aufgefordert, die Maske hochzuziehen. Dies habe er in gleichem, nicht unhöflichen Tonfall mehrmals wiederholt. Auf Vorhalt, dass die Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, der Angeklagte habe darauf mit dem Satz reagiert: "Wissen Sie was? Ich ziehe meine Pistole hoch", hat sie in der Hauptverhandlung bekundet, sie glaube, der Angeklagte habe gesagt, er ziehe dann seine Waffe, sei sich aber nicht mehr sicher. Allerdings konnte die Sachverständige Prof. Dr. B. mit sehr hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem zugrundeliegenden Material den folgenden Wortlaut vor der Schussabgabe entnehmen: "Tu die Maske hoch" "Echt?" "Ja." Die von der Zeugin H. geschilderte Wortfolge konnte sie ausschließen. Dies ist anhand der Aufzeichnungen auch so nachvollziehbar. Deutlich ist das "Echt?" zu hören, im Hintergrund sind keine sonstigen Gespräche wahrnehmbar, lediglich eine gesanglose, beatlastige Musik, von welcher sich die Äußerungen des A. W. und des Angeklagten deutlich abheben. Der Mund des Angeklagten ist in der Frontalsicht zwar teilweise verdeckt, die Äußerung "Echt?" wird aber passend mit einem leichten Nicken unterlegt. Weitere Worte sind nicht hörbar, hiervon wäre angesichts der fehlenden Hintergrundgespräche und der zuvor gegebenen guten Wahrnehmbarkeit aber auszugehen. Die Zeugin H. war sich in der Hauptverhandlung denn auch nicht mehr sicher, ob eine entsprechende Äußerung überhaupt gefallen ist. Der Angeklagte hat in seiner polizeilichen Vernehmung hierzu angegeben, dass dies nicht seine Wortwahl sei. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sich mit Waffen – zumal der von ihm besessenen – auskennt und davon auszugehen ist, dass er den Unterschied zwischen einer Pistole und einem Revolver kennt, auch nicht anzunehmen. Die Kammer ist aufgrund vorgenannter Umstände in der Gesamtschau davon überzeugt, dass der Dialog wie festgestellt stattgefunden hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen – welche mit den sonstigen Beweismitteln in Einklang stehen – ist dadurch zur Überzeugung der Kammer nicht beeinträchtigt. Denkbar ist es insbesondere, dass die Zeugin im Nachhinein unbewusst die Äußerung "Echt" in den von ihr wiedergegebenen, den Sinngehalt des Geschehens wiedergebenden Satz umgedeutet hat. Die Zeugin schildert weiter, der Angeklagte habe die Waffe aus seiner rechten Hostentasche gezogen und ohne zu Zögern auf den Kopf seines Opfers gerichtet und geschossen, A. W. habe nicht die Zeit gehabt zu reagieren. Das Ganze sei in Sekunden passiert, einen erheblichen Konflikt habe man gar nicht richtig wahrgenommen, es sei "aus dem Nichts heraus" geschehen. Als er die Waffe rausgezogen habe, habe er sie schon "entladen". Auch dies steht in Einklang mit den ausgewerteten Videoaufzeichnungen. Auch hinsichtlich der Zeugin H. ist nicht ersichtlich, dass sie aufgrund des Näheverhältnisses zu A. W. unzutreffende Angaben gemacht haben könnte. Sie hat von sich aus bekundet, dass sie sich wie ihre Freundin F. B. zuvor ebenfalls in einer Paarbeziehung mit A. W. befunden und zudem vorgehabt habe, die Beziehung wiederaufzunehmen. Die Wertung der Zeuginnen, dass die Äußerungen des Tatopfers nicht aggressiv oder unhöflich vorgebracht wurden, ist anhand des Videomaterials nachvollziehbar. Während die ersten Äußerungen des A. W. nicht mehr vollständig rekonstruiert werden konnten, sind die nachfolgenden zwar teilweise knapp gehalten und die Aufforderung "tu die Maske hoch" erfolgt ohne die Ansprache mit der Höflichkeitsform "Sie". Allerdings ist der Tonfall wie bereits ausgeführt zwar – wie auch von der Zeugin H. beschrieben – gleichförmig, aber nicht aggressiv und in diesem Satzteil am Ende in höherer Stimmlage gehalten. Die Tonlage der vorgenannten Äußerung und die begleitende Geste wirken eher noch geduldig. A. W. äußert sich zwar bestimmt, an keiner Stelle jedoch aggressiv. Dass die Zeuginnen zuvor in einem intimen Verhältnis zu dem Tatopfer gestanden haben, vermag ihre Glaubwürdigkeit zur Überzeugung der Kammer nicht in Frage zu stellen. Die Zeuginnen haben ohne erkennbaren Belastungseifer, erkennbar in Erinnerung an das Geschehen und auf Nachfrage in nicht chronologischer Reihenfolge zu verschiedenen Punkten des Geschehens Auskunft gegeben. Die Zeugen H. und B. konnten insbesondere die Situation unmittelbar nach dem Schuss beschreiben. Die Zeugin Ho. hat geschildert, sie habe sich zunächst in der Tankstelle befunden, beim Bezahlen habe jedoch die PIN nicht funktioniert, sodass sie sich nach draußen zu ihrem im an den Tanksäulen geparkten Fahrzeug wartenden Freund, dem Zeugen B., begeben wollte. Auf dem Weg dorthin sei dann der Schuss gefallen. In der Tankstelle habe sie den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte "ein bisschen hibbelig" gewesen sei, so als stünde er etwas unter Zeitdruck. Nach dem Schuss und nachdem die Mädchen aus der Tankstelle gerannt seien, sei der Täter aus der Tankstelle herausgekommen, ganz entspannt, er habe die Waffe noch in der Hand gehabt, sie kurz schräg nach oben gehalten und dann weggesteckt, bevor er normalen Schrittes in Richtung der Polizeistation weggegangen sei. Auch der Zeuge B. hat geschildert, wie der Angeklagte "locker" aus der Tankstelle gekommen sei, die Waffe noch in der Hand gehabt und weggesteckt habe. Er sei dann "ganz normal" in Richtung Polizeistation gelaufen. Der Zeuge B. fand A. W. hinter dem Tresen liegend, auf Ansprache zeigte das Opfer jedoch keine Reaktion mehr. Die Zeugen A., B. und H. haben die Folgen, die das Miterleben der Tat für sie hatte, wie in den Feststellungen geschildert beschrieben. Die Zeugin Ho. hat die Folgen, die die Tat bei ihrem zum Tatzeitpunkt fünfjährigen Sohn hinterlassen hat, wie festgestellt geschildert. Dieser habe mittig im Auto gesessen und sich beim Tanken abgeschnallt. Während der Schuss gefallen sei, habe er genau dort hingesehen und danach sagen können, dass das Opfer umgefallen sei. Dies hat der Zeuge B. bestätigt. Zu dem in den Feststellungen geschilderten Ablauf des Geschehens passen auch die auf dem Mobiltelefon X des Angeklagten gesicherten Videos, auf denen er sich selbst gefilmt und die er auch nach eigenem Bekunden in der Hauptverhandlung an seinen in den xxx lebenden Schwager J. W. geschickt hat. Darunter befinden sich die folgenden, ausweislich der hinterlegten Zeitstempel und Inhalte zwischen den beiden Besuchen der X-Tankstelle aufgenommenen, wie sämtliche an den Schwager gerichteten Nachrichten in englischer Sprache gehaltenen und hier wie auch im Folgenden stets in deutscher Übersetzung wiedergegeben Videobotschaften: 18.09.2021, 20:20:06 Uhr: "Wo zum Teufel bist du, Bruder. Immer wenn ich dich brauche, bist du nicht da. Weil ich echt kurz davor bin, sie zu holen, meine verdammte 357er zu nehmen und einfach... weißt du, einfach dort hinzugehen und dem Arschloch in den Kopf zu schießen. ... Ich meine, ich könnte meine Maske anziehen. Weißt du, nur um sicherzustellen, dass niemand weiß, wer ich bin." 18.09.2021, 20:31:14 Uhr: "Ja, aber weißt du was: Ich werde nicht heute dort hingehen um den Wichser zu erschießen, ich werde zwei Tage warten und ... Ich werde eine Maske tragen und ja, dann werde ich tun, was ich tun werde." Am nächsten Morgen folgen nachstehende Videonachrichten: 19.09.2021, 08:17:32 Uhr: "J., ich hab‘ dir gestern keine Scheiße erzählt, hab‘ ich nicht [unverständlich] zur Polizei jetzt, ich habe gesehen, dass es schon in den Nachrichten ist. Ich habe das Arschloch erschossen, ich habe es getan. Ich verarsche dich nicht, Bruder. Das war's, Mann. Endstation." 19.09.2021, 08:24:21 Uhr: "Ja, ich werde jetzt zur Polizei fahren und mich stellen. Wo warst du gestern, Bruder? Ich weiß nicht, ja, ich meine, das werden die letzten Nachrichten sein, die du von mir hören wirst, mindestens für die nächsten 20 Jahre oder so. Ist mir egal, wenn ich in dem verdammten Gefängnis sterbe. Ja, es war nur für einen Moment und ich war..." 19.09.2021, 08:25:37 Uhr: "Ich weiß nicht, Mann. Ich war schon zu Hause, weißt du. Aber ... Ich hatte mein Bier und Zeugs und ich bin zurückgegangen und ich habe nachgedacht, weißt du. Sogar bevor ich wieder reingegangen bin, habe ich gedacht: wirst du das jetzt tun oder nicht? Und es war in meinem verdammten Kopf, dass ich ... Ich weiß nicht, ich musste ein Zeichen setzen, auch für mich selbst, weißt du. Weil, weißt du, es ist alles Gerede, es ist alles Gerede. ... Ja, ich habe ihn erschossen, er ist tot. Ja, mein Leben ist jetzt für immer ruiniert. Ich weiß nicht." 19.09.2021, 08:27:04 Uhr: "Heute morgen habe ich gedacht, ich hätte mich selbst erschießen sollen. Es scheint, dass ich ein zu großer Feigling bin um das zu tun, verdammte Scheiße, verdammte Scheiße, Mann." Die Lebensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin L., hat den Abend des 18.09.2021 und den Morgen des 19.09.2021 entsprechend den Feststellungen geschildert, soweit es die Abläufe zu Hause betrifft und sie diese wahrgenommen hat. Die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. G. hat über die Ergebnisse der Obduktion des Opfers anhand von CT-Aufnahmen und 3D-Rekonstruktionen berichtet, wonach ein Kopfdurchschuss mit ausgedehnten Schädigungen des Gehirns festgestellt worden sei, der zum sofortigen Todeseintritt geführt habe. Der Einschuss sei im linken Augeninnenwinkel erfolgt und habe zur Zerstörung des linken Augapfels, des Augenhöhlendachs links und der Begrenzung zwischen vorderer und mittlerer Schädelgrube geführt. Der Ausschuss sei in Form eines trichterförmig sich nach außen erweiternden Defekts des knöchernen Hinterhaupts links feststellbar gewesen. Der Kopfdurchschuss habe das Großhirngewebe an der Unterseite zerstört sowie zu Zerstörungen des Kleinhirns und des Hirnstamms geführt. Das entsprechende Projektil konnte, wie die Zeugin KK'in H. anhand der im Rahmen der Spurensicherung gefertigten Lichtbilder ausgeführt hat, in der Metallwand zwischen Warenlager und Verkaufsraum sichergestellt werden. Die Auffindesituation des Revolvers neben der Tastatur im Arbeitszimmer in dem in den Feststellungen geschilderten Ladezustand haben KHK F., dieser anhand der im Rahmen der Durchsuchung von ihm gefertigten Lichtbilder, sowie KK P. wiedergegeben. Die Auffindesituation der Waffe X in dem Rollcontainer im Wohnzimmer im festgestellten Ladezustand konnte der Zeuge KHK H. ebenfalls unter Erläuterung der entsprechenden Lichtbilder beschreiben. Zudem hat der Zeuge anhand der Lichtbilder geschildert, dass in dem Rollcontainer weiterhin ein sogenannter Speed-Loader, zur Schnellladung eines Revolvers, befüllt mit sechs Patronen im Kaliber .357 aufgefunden wurde. Der Sachverständige D., Sachverständiger für Schusswaffen und Schusswaffenspuren, hat die aufgefunden Gegenstände waffenrechtlich eingeordnet. Danach handelt es sich bei der Pistole X 1945, Kaliber 6,35 mm B., um eine Schusswaffe i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1 zum WaffG, eine Feuerwaffe i.S.d. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.1 zum WaffG (siehe auch § 2 BeschG) und um eine halbautomatische Kurzwaffe i.S.d. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.2 (Satz 1) und Nr. 2.5 zum WaffG zum Verschießen von Patronenmunition. Bei dem Revolver S. & W., Model 686, Kaliber .375 X, handelt es sich ebenfalls um eine Schusswaffe und eine Feuerwaffe im Sinne vorgenannter Vorschriften. Zudem ist der Revolver als Double-Action-Revolver i.S.d. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.2 (Satz 4 bis 6) zum WaffG sowie als Kurzwaffe i.S.d. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.5 zum WaffG einzuordnen. Der Umgang mit beiden Schusswaffen ist erlaubnispflichtig. Die vom Sachverständigen durchgeführte Vergleichsuntersuchung hat ergeben, dass das am Tatort sichergestellte Geschoss durch den in dem Revolver eingebauten Lauf getrieben wurde, sodass die Eigenschaft des Revolvers als Tatwaffe zur Überzeugung der Kammer feststeht. Das von den Zeuginnen H. und B. beobachtete und auf dem Videomaterial erkennbare Vorspannen des Hahns ist nach den Feststellungen des Sachverständigen mit dem Revolver tatsächlich möglich. Dieser ist mit einem kombinierten Single Action/Double Action-Abzugssystem ausgestattet. Im Single-Action-Abzugssystem sind Abzugsweg und Abzugskraft reduziert gegenüber dem Double-Action-Modus. Beim Spannen des Schlaghahns, sei es per Hand (Single Action) oder über den Abzug (Double Action), wird die Trommel um eine Kammer weitergedreht. Sowohl die Pistole als auch der Revolver waren bei den Untersuchungen bestimmungsgemäß funktionsfähig. Die Herkunft der Waffen konnte nicht abschließend geklärt werden. Bei der Pistole ist nach den Feststellungen des Sachverständigen die ursprünglich rechts am Verschluss und rechts innen im Magazinschaft eingeschlagene Seriennummer entfernt. Rechts am Abzugsbügel wurde das unter dem Beschusszeichen eingeschlagene Beschussjahr entfernt. Eine Herkunftsermittlung war daher nicht mehr möglich. Anhand der Seriennummer des Revolvers konnte ausweislich der Angaben des Zeugen KHK R. zwar der Ursprung der Waffe in den USA verortet werden, wie diese nach Deutschland gelangte, war jedoch nicht mehr feststellbar. Die Kreisverwaltung B. hat bestätigt, dass der Angeklagte bis zum Zeitpunkt der Auskunft vom 07.12.2021 zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis gewesen ist. Zur Herkunft der beiden Schusswaffen hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung ursprünglich erklärt, die Pistole von seinem Vater geschenkt bekommen und den Revolver nach dem Erwerb des Hauses auf dem Dachboden gefunden zu haben. Hingegen hat die Lebensgefährtin in der Hauptverhandlung angegeben, der Angeklagte habe beide Waffen etwa im Jahr 2014 als Schenkung von seinem Vater erhalten, jedenfalls nach Beginn ihres Zusammenlebens im Jahr
  14. Der Angeklagte hat dies in der Hauptverhandlung eingeräumt und erklärt, er gehe davon aus, die Waffen im Jahr 2013 oder 2014 mitsamt der zugehörigen Munition von seinem Vater geschenkt bekommen zu haben. Zudem hat er nachvollziehbar angegeben, in der polizeilichen Vernehmung eine Durchsuchung zur Auffindung der Tatwaffe bei seiner zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Mutter zu verhindern gesucht zu haben. Da der Angeklagte in der Vernehmung angegeben hat, nicht mehr zu wissen, wo er die Tatwaffe gelassen habe, und daher mit einer Durchsuchung rechnen musste, ist dies glaubhaft. Schon in der polizeilichen Vernehmung hat M. N. angegeben, den Revolver im Schlafzimmer, die Pistole im Wohnzimmer aufbewahrt zu haben. Zudem hat der Zeuge R. bekundet, dass auf dem im Arbeitszimmer des Angeklagten sichergestellten Rechner "M. m." mehrere Bilddateien mit Datumstempel vom 12.07.2013 aufgefunden wurden. Der Zeuge hat anhand dieser Lichtbilder, welche in verschiedenen Größen das Bild eines von einer nicht erkennbaren Person in der Hand gehaltenen Revolvers zeigen, dargelegt, dass der abgebildete Revolver in sämtlichen erkennbaren Merkmalen dem sichergestellten Revolver entspräche. Es ist daher naheliegend, dass der Angeklagte schon im Jahr 2013 Kontakt mit der Waffe bzw. Interesse hieran hatte, was zu einer Schenkung in diesem Zeitraum passt. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer von einem tatsächlichen Eigenbesitz der Waffen seit dem Jahr 2014 aus. Der Angeklagte hat zudem angegeben, sich mit Waffen auszukennen, auch wenn er keine Erlaubnis für die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen habe. Das Hobby seines Vaters seien Waffen gewesen, daher habe er seine Kenntnisse. Zudem habe er, wenn er seinen Schwager in den xxx besucht habe, dort auf Schießständen schießen dürfen. Er könne mit einer Waffe umgehen. Er hat in der Hauptverhandlung auch eingeräumt, dass er sich bewusst gewesen sei, dass er die Waffen aufgrund fehlender waffenrechtlicher Erlaubnis nicht verwahren oder gar führen durfte. Zudem hat die Zeugin L. erklärt, den Angeklagten gebeten zu haben, die Waffen bei der Polizei abzugeben, was dieser aber abgelehnt habe. Auch dies hat der Angeklagte bestätigt. Den Suizidversuch hat der Angeklagte dahingehend geschildert, dass er zusehends Schuldgefühle entwickelt und deswegen versucht habe, sich durch Schnitte in die Halsschlagader das Leben zu nehmen. Dies ist auch glaubhaft. So hat der Zeuge F., der für M. N. seit seiner Aufnahme in die Haftanstalt zuständige Psychologe, auf der Grundlage seiner Gespräche mit dem Angeklagten geschildert, dieser sei während des Hofgangs von einem Mitgefangenen mit seiner Schuld massiv konfrontiert worden. Hinzugekommen sei als Auslöser für den Suizidversuch die drohende Verurteilung und der Tod der Mutter. Nach den Schnitten mit der Rasierklinge habe die Wunde stark geblutet. Ein Rücktritt vom Suizidversuch sei zunächst nicht erfolgt. M. N. habe zunächst gedacht, es funktioniere wie beabsichtigt und habe sogar noch an der Wunde gepuhlt, um diese weiter zu öffnen. Nachdem er allerdings aus der infolge Blutverlusts eingetretenen Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, habe er über die Sprechanlage Hilfe geholt, geleitet von dem Gefühl, es solle dann vielleicht "doch nicht so sein".
  15. Zum Konsumverhalten des Angeklagten Die Feststellungen zum Konsum von (E-)Zigaretten bzw. dem nicht vorhandenen Konsum von Drogen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, welche von der Zeugin L. bestätigt wurden. Zu seinem Trinkverhalten hat der Angeklagte berichtet, dieses sei in den letzten Jahren auf das Wochenende beschränkt gewesen. Er habe weniger häufig getrunken, wenn er viel habe arbeiten müssen. Er würde sein Trinkverhalten nicht als exzessiv beschreiben, wenn er auch hier und da mal "einen drüber" getrunken habe. Auch sei es in der Corona-Zeit etwas mehr geworden, hauptsächlich habe er in den Sommermonaten beim Grillen getrunken. Hierbei habe er üblicherweise nicht mehr als über einen Zeitraum von sechs Stunden Alkohol zu sich genommen, meistens in Form von vier bis sechs handelsüblichen Halbliterdosen Bier. Vor ein paar Jahren habe er eine "Whiskey-Phase" gehabt, initiiert durch einen Bekannten, welcher Whiskey sammele. Da habe er bis gegen Ende des Jahres 2019 schon mal mehr getrunken, weil der Konsum von Whiskey auch schwer einzuschätzen sei. Das Whiskey-Trinken habe er aber dann nach und nach aufgegeben, es sei auch ein sehr kostspieliges Hobby gewesen, eine Flasche habe zwischen 80 und 200 € gekostet. In der Regel habe er etwa ein bis zweimal im Monat gegrillt und hierzu getrunken. Dies habe am frühen Nachmittag angefangen und sich dann bis acht oder neun Uhr, manchmal auch etwas länger, hingezogen. Diese Angaben des Angeklagten sind glaubhaft. So hat auch die Zeugin L. die Trinkgewohnheiten ihres Lebensgefährten im Wesentlichen bestätigt. Zuletzt habe er zwei bis drei Mal im Monat an den Wochenenden Bier getrunken, wobei sie mit ihm vereinbart habe, dass er nicht mehr als sechs Halbliterdosen bzw. Flaschen trinke. Der Angeklagte werde nämlich beim Biertrinken aggressiver und rede laut, das würde sie dann einfach ignorieren. Er sei aber über die gesamte Beziehungsdauer hinweg niemals in irgendeiner Form ihr oder auch anderen gegenüber gewalttätig geworden. Diese Angaben der Zeugin sind für die Kammer nachvollziehbar. Sie wirkten aus der eigenen Erinnerung heraus abgeben und decken sich im Wesentlichen mit den Angaben des Angeklagten zu seinem auf die Wochenenden konzentrierten Trinkverhalten, wonach nicht ausschließlich aber hauptsächlich zu dem ein bis zweimal monatlich stattfindenden Grillen Bier getrunken wurde. Auch hat der Angeklagte eingeräumt, um entsprechende Stimmungsveränderungen zu wissen und die Obergrenze von sechs Halbliterdosen Bier mit seiner Lebensgefährtin vereinbart zu haben. Die Zeugin hat den Angeklagten auch nicht lediglich entlastet, sondern über dessen aggressiveres Auftreten ihr gegenüber beim Konsum von Bier und die Vereinbarung bezüglich der Begrenzung der Trinkmenge freimütig berichtet. Die Kammer ist in der Gesamtschau davon überzeugt, dass die Angaben der Zeugin trotz ihrer langjährigen Beziehung zu dem Angeklagten zutreffend sind. Dass der Angeklagte seinen vermehrten Whiskey-Konsum schließlich eingestellt hat, deutet sich in dem X-Chatverkehr mit seinem Schwager etwa ab Ende September/Anfang Oktober des Jahres 2019 an, worin er sinngemäß ankündigt, dass er seinen Alkoholkonsum, insbesondere in Form des Whiskey-Trinkens, einschränken werde, da er den Eindruck habe, nicht mehr mit dem Whiskey-Trinken aufhören zu können, wenn er damit begonnen habe. Auch klagt er über die Folgen des Konsums am nächsten Tag. Im Gegensatz zu den Chats zuvor tritt das Thema in der Folge dann auch in den X.-Mitteilungen des Angeklagten in den Hintergrund. Hinsichtlich der Trinkmengen beim Grillen am Tatabend hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung von sechs bis sieben, vielleicht auch acht Dosen Bier zu je 0,5 Liter gesprochen. Die Lebensgefährtin hat insoweit nachvollziehbar bekundet, es seien sieben Dosen gekauft worden, da eine für sie gedacht gewesen sei, sie habe dann aber Kopfschmerzen gehabt und M. N. habe die siebte Dose getrunken. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Angaben der Zeugin auch diesbezüglich der Wahrheit entsprechen. So hat sie weiter geschildert, dass sie sich noch erinnere, dass sie ihrem Lebensgefährten gegenüber bekundet habe, er könne ihre Dose auch noch trinken, da sie aufgrund ihrer Kopfschmerzen ohnehin ins Bett habe gehen wollen. Dies ist lebensnah, da sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin die grundsätzliche Vereinbarung geschildert haben, wonach der Angeklagte aus Rücksicht auf seine Partnerin höchstens sechs Dosen trinken solle. Hinsichtlich seines Körpergewichts hat M. N. bekundet, er habe bis 2017 um die 115 Kilogramm gewogen, dann mit einem Diät-Programm abgenommen und ab 2018 bis zur Tatzeit etwa 93 Kilo gewogen. Diese Angaben sind widerlegt und zur Überzeugung der Kammer im Hinblick auf eine günstigere Berechnung der Alkoholisierung im Tatzeitzeitpunkt angelegt. So hat die Auswertung der im Rahmen der ED-Behandlung erfolgten Verwiegung ein Körpergewicht (nach Abzug der gesondert verwogenen Kleidung) von 102,77 kg (105,00 kg Körpergewicht abzgl. 0,2482 kg T-Shirt abzgl. 0,6194 kg Hose abzgl. 1,362 kg Schuhe) ergeben. Dass der Angeklagte sich hier um fast zehn Kilo vertan hat, hält die Kammer für fernliegend, zumal er auch an anderer Stelle seine Angaben in seinem Sinne ergänzt hat. So hat er in der über seine Verteidiger abgegebene Erklärung behauptet, neben den sieben Dosen Bier am Grillabend noch einige Schlucke Süßwein getrunken zu haben. Diese hatte er in seiner polizeilichen Vernehmung, obwohl mehrmals zu den Trinkmengen beim Grillen befragt, nicht erwähnt. Der Angeklagte hat auf Nachfrage auch variierende Angaben zur Trinkmenge bezüglich des Süßweins gemacht. Die Kammer erkennt hierin einen bewussten Versuch, die Berechnung des Blutalkoholgehalts weiter zu seinen Gunsten zu beeinflussen, sodass sie ausschließlich von einer im Zusammenhang mit dem Grillen bis zum ersten Besuch der Tankstelle konsumierten Menge Alkohol von 3,5 Litern Bier (sieben Halbliterdosen) ausgeht. Die Ausführungen des Angeklagten zu den an dem Abend verzehrten Speisen sind nachvollziehbar und werden von der Zeugin L. bestätigt, welche sich sowohl hieran als auch an die selbst verzehrten Speisen zu erinnern vermochte. Der Angeklagte hat mit dem Grillen und dem Konsum von Bier zur Überzeugung der Kammer spätestens um 17:00 Uhr begonnen. Soweit er in der über seine Verteidiger abgegebene Einlassung erklärte, erst ab 18:00 Uhr Bier getrunken zu haben, ist dies wiederum als taktische Einlassung zu werten. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung mehrmals bekundet, regelmäßig ab dem frühen Nachmittag zu grillen und dann mit dem Bierkonsum zu beginnen. Die Zeugin L. hat angegeben, ihr Lebensgefährte sei ungefähr gegen 15:00 Uhr zu dem Grillplatz hinter dem Haus gegangen, um Feuer zu machen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte erklärt, am Samstag erst um 17:00 Uhr mit dem Feuermachen begonnen zu haben, er habe auch erst ab diesem Zeitpunkt etwas getrunken, da er ausnahmsweise am Vorabend bereits ein Sixpack konsumiert habe. Auch wenn die Kammer erhebliche Zweifel daran hat, ob das Trinken am Vorabend so stattgefunden hat – die Zeugin L. hat bekundet, der Angeklagte trinke normalerweise dann am Folgetag nichts mehr, auch habe er ihr gegenüber nichts von einem "Kater" erwähnt und sei auch am Samstagmorgen "normal" gewesen – so ist doch die vom Angeklagten mit dieser Aussage nach "hinten" verlagerte Zeit des Trinkbeginns als spätester Zeitpunkt des Beginns der Alkoholaufnahme anzusehen. Denn zum einen widersprechen damit die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung selbst abgegebenen Erklärungen einem Trinkbeginn ab 18:00 Uhr. Zum anderen hat er erklärt, das Bier nicht sturztrunkartig, sondern in normalem Tempo Schluck für Schluck getrunken zu haben, bis sich die Zeugin L. um 19:30 Uhr in das Haus begeben habe. Die Zeugin L. hat bestätigt, dass der Angeklagte alle sieben Bierdosen ausgetrunken hatte, als sie sich zurück in das Haus begab. Auch dies spricht für einen Trinkbeginn deutlich vor 18:00 Uhr. M. N. hat in der Hauptverhandlung bekundet, nach dem zwischen 19:59 Uhr und 20:01 Uhr erfolgten Besuch der xxx-Tankstelle noch drei bis vier der dort erworbenen fünf Dosen K. à 0,5 Liter vor der Tat konsumiert zu haben. Dies ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Denn er hat die Tankstelle nachweislich aufgesucht, um weiteres Bier zum Konsum am selben Abend zu erwerben. Es existiert auch keine tatzeitnahe Angabe des Angeklagten hierzu, da er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung zum Verbleib der bei der xxx-Tankstelle erworbenen Dosen nicht befragt wurde. Entsprechend ist von einer Nachtrunkmenge von nur einem Bier à 0,5 Liter zu Gunsten des Angeklagten auszugehen. Zum einen hat er in seiner Einlassung bei der Polizei teilweise davon gesprochen, auf der Terrasse noch ein Bier getrunken zu haben. In der Hauptverhandlung hat er in der über seine Verteidiger abgegebenen Erklärung ebenfalls erwähnt, noch "ein letztes Bier" getrunken zu haben. Zwar hat der Zeuge KHK F. berichtet, der Angeklagte habe ihm gegenüber angegeben, nach der Tat zwei Bier konsumiert zu haben. Auch der Zeuge KHK J. hat bekundet, sein Kollege KHK F. habe ihm Entsprechendes mitgeteilt. Allerdings hat der Zeuge auf Vorhalt, dass auf dem Protokoll zur Blutprobenentnahme vom 19.09.2021, welches wie der Zeuge bestätigte von ihm unterschrieben ist, den handschriftlichen Vermerk "1-2 Bier (Spontanäußerung) (ca. 15-30 Min nach der Tat)" enthalte, geäußert, dass es auch sein könne, dass der Zeuge F. ihm gegenüber von ein bis zwei Bier gesprochen habe. Vor diesem Hintergrund ist dem Angeklagten in der Gesamtschau die Angabe, nur ein Bier à 0,5 Liter nach der Tat getrunken zu haben, nicht zu widerlegen. Zusammenfassend geht die Kammer daher davon aus, dass der Angeklagte am Tatabend ab17:00 Uhr bis zum Tatzeitpunkt insgesamt 11 Halbliterdosen, mithin 5,5 Liter Bier zu sich genommen hat. Nach der Tat trank der Angeklagte eine Halbliterdose Bier.
  16. Zur Blutalkoholkonzentration Der Sachverständige Dr. K. ist bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von den in den Feststellungen genannten Anknüpfungstatsachen, insbesondere hinsichtlich des Trinkzeitraums, der Trinkmenge und der im entsprechenden Zeitraum eingenommenen Speisen, ausgegangen. Anhand der durch das Institut für Rechtsmedizin durchgeführten Begleitstoffanalyse hat er ausgeführt, dass die dort festgestellten Werte mit der Annahme der festgestellten mehrstündigen Alkoholaufnahme vor der Tat in Einklang stünden. Der Sachverständige hat erläutert, dass die Angaben zum Alkoholgehalt auf den Bierdosen exakt seien, der Alkoholgehalt sei daher jeweils mit 4,8 Volumenprozent (Anteil des Alkohols an dem Volumen des Getränks) anzunehmen. Welche Menge an Alkohol letztlich im Blut ankomme, sei insbesondere abhängig von der Aufnahme, Verteilung und den Absorptionsprozessen im Körper. Die Aufnahme sei hierbei abhängig vom Resorptionsdefizit als dem Teil des Alkohols, der beim Trinken nicht in den Blutkreislauf übergeht. Das zur Verfügung stehende Verteilungsvolumen sei abhängig vom Körpergewicht und der körperlichen Konstitution, insbesondere von Körperfett und -wasseranteil. Vom Beginn der Alkoholaufnahme an würden zwischen 0,1 und 0,2 Promille Blutalkoholkonzentration pro Stunde abgebaut, am wahrscheinlichsten sei eine Eliminationsrate von 0,15 Promille. Dies seien sehr gute, realitätsnahe Schätzwerte. Bei der Resorption von Bier kämen mit größter Wahrscheinlichkeit zwischen 75 und 80 Prozent im Blutkreislauf an. Zahlreiche Untersuchungen am Institut für Rechtsmedizin bestätigten hinsichtlich des Getränks Bier eine Resorptionsrate zwischen 75 und maximal 80 Prozent, eine höhere Resorptionsrate sei nicht realistisch. Eine niedrigere Resorption sei denkbar beim vorangegangenen Verzehr von extrem fetthaltigen Speisen. Dies sei angesichts des vorliegenden Fleischkonsums (Saté-Spieße mit Hühnerfleisch, Entrecote) jedoch nicht ersichtlich. Zugunsten des Angeklagten ist daher von einem Resorptionsdefizit von 20 Prozent auszugehen. Eine geringere Menge hiervon wird nach den Erläuterungen des Sachverständigen überhaupt nicht resorbiert, so bleibe beispielsweise ein Anteil im Darm. Hauptsächlich ergebe sich das Resorptionsdefizit aber aufgrund des First-Pass-Effects der Leber. Die Pfortader führe die resorbierten Inhaltsstoffe zunächst zur Leber, dort finde beim ersten Durchgang durch die Leber eine Elimination statt. Bis zu 25 Prozent des aus dem Bier aufgenommenen Alkohols erschiene letztlich nicht in der Peripherie. Das Verteilungsvolumen sei abhängig vom Körperfett und vom Körperwasseranteil. Bei durchschnittlich konstituierten Männern betrage dies etwa 70 Prozent, aber auch dieser Faktor sei nicht als feste Größe zu verstehen. Bei größeren Fettreserven sei der Faktor kleiner, bei sehr hageren Menschen etwas größer. Entsprechend der Vorgabe der Kammer hat der Sachverständige seinen Berechnungen ein Körpergewicht von 102 kg im Tatzeitpunkt zu Grunde gelegt. Nach Inaugenscheinnahme eines während der ED-Behandlung am 19.09.2021 gefertigten Lichtbilds des Angeklagten (Bl. 1336 d.A.), auf welches wegen der Einzelheiten verwiesen wird, und unter Beachtung der gemessenen (und vom Angeklagten auch so angegebenen) Körperlänge von 1,85 Metern, berücksichtigte der Sachverständige das Vorhandensein größerer Fettreserven und sah hiermit ein zu Gunsten des Angeklagten angenommenes Verteilungsvolumen von 65 % als noch realistisch an. Ein noch niedriger Wert sei bei sehr weiblich konstituierten Männern anzunehmen, was auf den Angeklagten nicht zutreffe. Bei Anwendung der sogenannten Widmark-Formel ergibt sich bei einer Trinkmenge von 6 Litern Bier (inklusive des Nachtrunks) eine initiale Alkoholisierung von 2,78 Promille Blutalkoholkonzentration. Der Berechnung liegt die Annahme zu Grunde, dass 6 Liter Bier mit 4,8 Volumenprozent an Alkohol und einem spezifischen Gewicht von Alkohol von 0,8g/ml insgesamt 230,4 Gramm Alkohol enthalten (6.000 ml x 0,048 x 0,8 = 230,4 Gramm). Bei Annahme eines Resorptionsdefizits von 20 % ergibt dies eine Alkoholmenge von 184,32 Gramm. Ausgehend von einem Körpergewicht von 102 kg (vgl. zur Feststellung des Körpergewichts des Angeklagten die Ausführungen oben) und einem Verteilungsvolumen von 65 % ergibt sich eine Verteilungsmasse von 66,3 kg. Aus der Division der resorbierten Alkoholmenge durch die zur Verfügung stehende Verteilungsmasse ergibt sich als Quotient die initiale Alkoholisierung von 2,78 Promille. Dieses Ergebnis hält nach der Würdigung des Sachverständigen insbesondere einer Plausibilitätsbetrachtung anhand der aufgrund der ersten, am 19.09.2021 um 09:48 Uhr entnommenen Blutprobe ermittelten Werte stand. Diese betragen nach ADH-Verfahren ca. 0,09 (zwei Messwerte, jeweils 0,09 Promille), nach GC-Verfahren ca. 0,08 Promille (zwei Messwerte, jeweils 0,08 Promille). Diese Werte liegen nach den Erläuterungen des Sachverständigen zwar unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0,2 Promille, sodass Circa-Werte angegeben würden und keine Berechnung eines Mittelwertes stattfinde. Auch sei die Bestimmung einer Mindestalkoholisierung mittels Rückrechnung bei diesen Werten nicht möglich, da unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0,2 Promille die Blutalkoholkurve, also der Abbau in Relation zur Zeit, nicht mehr linear verlaufe. Allerdings lägen die Werte oberhalb der Nachweisgrenze, welche bei 0,01 Promille anzusetzen sei. Es sei daher eine Restalkoholisierung sicher nachzuweisen und im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle der entsprechende Messwert als Beginn der Rückrechnung anzusehen. Vom angenommenen Trinkbeginn um 17:00 Uhr bis zum Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe um 09:48 Uhr sind 16 Stunden und 48 Minuten, mithin 16,8 Stunden vergangen. Um den durchschnittlichen Abbauwert zu ermitteln, ist von der initialen Alkoholisierung der im Zeitpunkt der Blutprobenentnahme noch vorhandene Restalkohol von 0,09 Promille (bzw. 0,08 Promille bei Zugrundelegung des Werts nach GC-Verfahren) abzuziehen, sodass eine Alkoholisierung von 2,69 Promille (bzw. 2,70 Promille) in genanntem Zeitraum abgebaut worden sein muss. Der Quotient aus dieser Alkoholisierung und dem Abbauzeitraum ergibt eine durchschnittliche stündliche Abbaurate von 0,16 Promille, welche der Sachverständige als höchst plausibel angesehen hat. Die Kammer ist sich bewusst, dass es sich bei den vorliegenden Werten um Näherungswerte handelt. Allerdings hat die Kammer die für den Angeklagten günstigsten Parameter zu Grunde gelegt und damit eine Höchstalkoholisierung errechnet, von welcher sie zu dessen Gunsten ausgeht. Für die Tatzeit um 21:21 Uhr ergibt sich unter der Annahme, dass ein Nachtrunk in Höhe von 0,5 Litern Bier stattgefunden hat, eine initiale Blutalkoholkonzentration von 2,55 Promille. Die bis zu diesem Zeitpunkt konsumierten 5,5 Liter Bier mit 4,8 Volumenprozent weisen einen Alkoholgehalt von 211,2 Gramm auf. Unter Berücksichtigung des Resorptionsdefizits von 20 Prozent ergibt sich damit eine resorbierte Alkoholmenge von 168,96 Gramm. Die initiale Blutalkoholkonzentration von 2,55 Promille ergibt sich aus dem Quotienten der resorbierten Alkoholmenge und der bei einem angenommenen Reduktionsfaktor von 0,65 sich ergebenden Verteilungsmasse von 66,3 kg (bei einem Körpergewicht von 102 kg). Eine Blutalkoholkonzentration von 0,23 Promille ist demnach nach der Tat durch den Nachtrunk aufgebaut worden (2,78 abzüglich 2,55 Promille). Zwischen dem Trinkbeginn um 17:00 Uhr und der Tat um 21:21 Uhr sind 4 Stunden und 21 Minuten, mithin 4,35 Stunden, vergangen, sodass – bei einem stündlichen Abbau von 0,16 Promille – 0,7 Promille Blutalkoholkonzentration bis zur Tatzeit abgebaut wurden. Damit ergibt sich unter Abzug dieses Werts eine Alkoholisierung zur Tatzeit von 1,85 Promille. Zu dem mittels der Widmark-Formel errechneten Wert von 1,85 Promille ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sodann zu Gunsten des Angeklagten ein Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille hinzuzurechnen. Der Sachverständige hat insoweit dargelegt, dass es bei den genannten Trinkmengen nicht unwahrscheinlich sei, dass es zu einer späten Resorptionsphase komme und der Alkohol zum Tatzeitpunkt noch nicht vollständig im Körper, d. h. im gesamten Körperwasser, verteilt sei. Die Verteilung im Körper "hinke" der beendeten Resorption hinterher. Mit der Verteilung komme es dann zum sogenannten "Diffusionssturz". Bevor dieser stattfinde, könne der noch hauptsächlich im Blut befindliche Alkohol zu einer deutlichen Überhöhung der Blutalkoholkonzentration führen. Eine über den zu Gunsten des Angeklagten mit 0,2 Promille angenommen Sicherheitszuschlag hinausgehender Effekt sei jedoch auszuschließen. Die Kammer hat das Gutachten des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen Dr. K. verstanden und nachvollzogen und keine Zweifel an der Richtigkeit seiner anschaulichen und widerspruchsfreien Ausführungen. Der Sachverständige ist von zutreffenden tatsächlichen Feststellungen, insbesondere den vorhandenen Anknüpfungstatsachen, ausgegangen, denselben, von denen auch die Kammer überzeugt ist.
  17. Die Einlassung des Angeklagten zur inneren Tatseite, zu der Tatmotivation und den Hintergründen der Tat Zu seiner Tatmotivation und der Entstehungsgeschichte der Tat hat sich der Angeklagte ursprünglich weitgehend im Einklang mit den Feststellungen eingelassen, in der Hauptverhandlung jedoch wie bereits dargelegt die Unverwertbarkeit seiner Angaben in der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmung geltend gemacht und diesbezügliche Fragen auf Anraten seiner Verteidiger nicht mehr zugelassen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung weitere, teilweise abweichende Angaben zur inneren Tatseite und zu der zur Tat führenden Entwicklung gemacht. a) die Einlassung in der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmung In seiner ab 11:17 Uhr durchgeführten polizeilichen Vernehmung am Vormittag nach der Tat hat er sich zu den Motiven seiner Tat und zur subjektiven Tatseite wie folgt eingelassen: Er sei eigentlich ein ziemlich glücklicher Mensch gewesen, bis Anfang des Jahres 2020, als sich in Deutschland etwas für ihn angebahnt habe, das habe die ganze Zeit an ihm "genagt". Im Jahr 2020 habe er Umsatzeinbrüche gehabt, weil mobile Applikationen nicht mehr so nachgefragt gewesen seien. Es sei ihm 2020 wirtschaftlich ziemlich schlecht gegangen, aber er habe das auch alles wieder in den Griff bekommen. Die Corona-Situation lasse bei ihm eher "die Glocken läuten" als bei anderen Leuten. Er habe einen Onkel gehabt, der sei aus der DDR angeblich in den Westen gegangen, dort unter die falschen Leute gekommen und ums Leben gekommen. Tatsächlich habe sich dann im Zuge der Aufarbeitung der Stasi-Akten herausgestellt, dass der Onkel nur eine Straße weiter von der Stasi erschossen worden sei. Zudem sei er Informatiker, habe ständigen Nachrichtenstrom aus allen Ecken und sehe, was passiere. An dem Abend des 18.09.2021 habe er eigentlich nur ein paar Bier holen wollen, rein- und wieder rausgehen. Er habe dann nach Betreten der Tankstelle festgestellt, dass er keine Maske dabei gehabt habe, habe sich aber gedacht "komm ist egal, Plexiglas und dann ist gut". Der junge Mann habe dann angefangen mit ihm zu "stänkern" und es sei zu dem oben geschilderten Wortwechsel ("hast Du sie nicht mehr alle, da ist Glas", "dann bedien‘ ich dich nicht". "behalt dein‘ Scheiß") gekommen. An der anderen Tankstelle sei dann alles normal gewesen, mit freundlicher Bedienung. Als er dann wieder zu Hause gewesen sei, sei er den Gedanken einfach nicht losgeworden, er könne "noch nicht mal" dort einkaufen. Die Maskensituation sei für ihn als Asthmatiker relativ schlimm, es sei nicht tragbar. Wenn er zum Beispiel im Supermarkt einkaufen gehe, müsse er sich beeilen, er bemerke irgendwann, dass ihm schwindelig werde, er glaube er bekomme dann so etwas wie leichte Panikattacken, auf jeden Fall fühle er sich nicht sicher in dem Moment. Am Tattag sei er an einem Punkt gewesen, wo er sich gesagt habe, "das kann jetzt nicht sein". Es würden mittlerweile Kinder misshandelt "mit diesem Kram". Jetzt würden "sie" alle noch "zwangsimpfen", mit einem Impfstoff, der einfach nicht getestet sei. Er habe auch Blutbilder gesehen, wo er gesagt habe "ey den Leuten verkleben die Blutblättchen, das ist ja Wahnsinn, junge Leute, mit zwanzig, achtundzwanzig, mit Herzfehlern". Das sehe er, das seien alles Informationen, die auf ihn "einprasselten", welche er alle mitbekomme, teilweise "aus erster Hand". Er glaube, es sei gar nicht darum gegangen, dass der junge Mann so frech gewesen sei, sondern er habe plötzlich den Gedanken im Kopf gehabt, er könne das nicht auf sich beruhen lassen, irgendeiner müsse jetzt einmal zeigen, dass hier Grenzen seien, dass er zur Not gewillt sei, das auch irgendwie gewaltsam zu regeln. Er habe das unter dem vollen Bewusstsein getan, dass alles – Kariere, Leben – weg wäre, wenn er das tue. Irgendwie sei aber für ihn der Gedanke schwerwiegender gewesen, jetzt nichts zu tun, denn was er über die NS-Zeit gehört habe, das sehe er jetzt gerade wieder, und da wolle er nicht hin. Da habe er sich gedacht: Du hast jetzt die Wahl, lebst dein Leben jetzt weiter, schlängelst dich da irgendwie durch, oder du beendest dein Leben jetzt, indem du irgendjemand aus diesem Grund, aus diesem Anlass umbringst. Er könne nichts zu seiner Verteidigung sagen, es sei auch kein Affekt gewesen, er sei ja zwischendurch zu Hause gewesen. Er habe da noch auf der Terrasse gesessen, und dann sei es auf einmal in ihm hochgekocht. Er wisse auch nicht, ob man es noch Affekt nennen könne, wenn man bewusst dorthin fahre, das Auto sogar noch bei der Polizei abstelle, noch mal stehen bleibe und überlege: "tust du das jetzt, tust das nicht". Natürlich bereue er die Tat, wenn er könnte, würde er die Zeit zurückdrehen. Er könne aber trotzdem nicht sagen, dass er es nicht bewusst getan habe. Er habe sich in den letzten Monaten immer irgendwie gedrückt gefühlt, als gebe er "klein bei", denn man könne ja nichts tun, jeder mache ja anscheinend mit, die ganze Regierung, die Polizei anscheinend auch. Gestern sei einfach der Gedanke da gewesen, er könne keinen Schritt mehr zurückgehen. Als er an die Kasse gegangen sei, habe er ganz bewusst die Maske heruntergezogen und dann darauf gewartet, was der Verkäufer sage. Dann habe der Verkäufer entsprechend reagiert, wie er das erwartet habe, er habe die Waffe auf ihn gerichtet und ihm in den Kopf geschossen, zumindest habe er den Kopf treffen wollen. Es sei kein Affekt gewesen oder nur die Reaktion auf das, was der Verkäufer gesagt habe, sondern die Reaktion auf die "Maskengeschichte". Die Reaktion des Verkäufers sei so gewesen, wie er das erwartet habe. Es sei so gewesen, dass er gedacht habe: Wenn er das jetzt noch mal tut, dann wirst du ein Zeichen setzten, wie auch immer, das wirst du nicht nochmal hinnehmen. Für diesen Fall habe er die Tat ausführen wollen. Er habe mit der rechten Hand ganz gezielt geschossen. Das Ganze sei nicht im "Delirium" passiert, er habe das bei vollem Bewusstsein gemacht. Er habe danach noch gehadert, ob er zur Polizei gehen oder sich erst am nächsten Tag stellen solle. Er habe aber noch ein letztes Bier oder ein paar letzte Biere trinken und sich von der Freundin und den Hunden verabschieden wollen, weil ihm bewusst gewesen sei, dass er danach nicht mehr wiederkommen werde. Er glaube, das Ereignis mit seinem Vater hätten sie alle überstanden, zumindest er habe es überstanden, er glaube nicht, dass dies der ausschlaggebende Punkt gewesen sei, sondern der "ganze Rest". Er hätte vielleicht eine Weile Urlaub machen sollen und einfach keine Informationen mehr wahrnehmen. Vielleicht hätte er mal mit einem Psychologen sprechen sollen und habe vielleicht auch schon etwas mit sich rumgeschleppt, aber eigentlich würde er sagen, dass sei es nicht gewesen, sondern nur der Druck, der sich gerade um ihn herum aufgebaut habe, sonst nichts. Er habe über seinen Vater, der früher Waffenschmied habe werden wollen, viel über Waffen gelernt. Auch habe er über seinen Schwager in den xxx, der Deputy sei, die Möglichkeit gehabt, auf dem Schießstand zu trainieren. Er könne mit einer Waffe umgehen und schieße nicht so schnell daneben. Er sei sich bei der Tat auch sicher gewesen, dass er das Ziel treffen werde. Zu der Situation aufgrund der Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie befragt, erklärte der Angeklagte: Er habe den Gedanken gehabt, wenn er 100 Männer "mit den entsprechenden Eiern" zusammenbekommen würde, würde er eine kleine Armee gründen und würde die Verantwortlichen für das, was jetzt "am Laufen" sei, "ausschalten". Aber das könne er nicht, denn man bekomme heutzutage noch nicht einmal 10 Leute "unter einen Hut". Er habe die Notwendigkeit gesehen und hätte es gerne getan. Wenn irgendjemand gekommen wäre und ihm gesagt hätte, wir haben hier eine Truppe und wir werden die Leute zur Verantwortung ziehen und ihn gefragt hätte, ob er mitmache, sei er sich sicher, dass er dabei gewesen wäre. Jeder, der "diesen Kram hier" mitmache, trage Mitverantwortung. Es seien kleine Dinge. So erzähle seine Freundin ihm zum Beispiel, einige ihrer Kollegen seien "komplett auf einem Powertrip", indem sie Leute "blöde anmachen", es seien kleine Sachen, aber an eine "Frau M.", an "einen G. S." oder an J. S. komme er nicht heran. "Damals" hätten auch alle weggesehen und sich gesagt, es beträfe sie ja nicht. Irgendwann sei man mit drin, jeder sei mitschuldig. Daher sei auch der Kassierer für ihn nicht unschuldig gewesen. Unschuldig wäre er gewesen, wenn er gesagt hätte: bitte mach einfach, wir kriegen hier Ärger oder so. Da hätte er Verständnis gehabt, aber der "Typ" sei "rotzfrech" zu ihm gewesen. Wenn es jemand anderes gewesen wäre, der genauso reagiert hätte, dann wäre es an dem Abend ein Anderer gewesen. Dies sei leider so, er könne zu seiner Verteidigung "nichts sagen, gar nichts. Null." Er habe alles, was er so sehe und höre nachrecherchiert. Er habe ja Zugriff, wenn er irgendeine Studie suche, finde er die sofort. Oder irgendwelche Machenschaften von Politikern, das finde er heraus. Dies sei Teil seines Berufs und er denke, wenn er Dachdecker wäre oder Ähnliches, dann wäre das höchstwahrscheinlich nicht passiert, dann wüsste er einfach weniger. Seine Informationsquellen seien auch Ärzte und Krankenschwestern, die hätten berichtet, so gut wie keine Corona-Fälle zu haben, wohingegen Thrombosefälle und Schlaganfälle merklich hochgegangen seien, seit es die Impfung gebe. Er sehe auch die Studien in Israel und in den USA, da habe es auch den Fall seiner Nichte gegeben, die zur Luftwaffe habe gehen wollen und sich habe impfen lassen. Sie sei dann bei der Familie vorbeigekommen und plötzlich sei die ganze Familie schlagartig richtig schwer erkrankt, wie bei einer Grippe, aber schwer. Wirtschaftlich sei im Jahr 2020 ein Tiefpunkt gewesen. Er habe jedoch eine gute Bank, die ihm noch etwas den "Rücken" habe "freihalten" können, Anfang des Jahres 2021 habe er sich wirtschaftlich erholt gehabt. Im April 2021 sei wieder ein guter Auftrag reingekommen. Aber bis einen Monat vor der Tat habe er schon noch "sehr geknabbert da dran". Auf die Frage, wo er sich seine Informationen beschaffe, erklärte der Angeklagte, er verwende schon viel "freie Presse". Die Frage, ob er vom Ziehen der Waffe bis zum Schuss gezögert habe, verneinte der Angeklagte. Die Frage, ob er gewusst habe, dass die Tankstelle videoüberwacht sei, bejahte er, ebenso wie die Frage, ob ihm dies egal gewesen sei. Es sei nicht um den Menschen an sich gegangen, sondern um "diese Geschichte". In dem Moment habe für ihn ein Zeichen gesetzt werden müssen und das ginge am besten mit Videoüberwachung. Der Angeklagte bestätigte weiterhin auf entsprechende Nachfrage, dass ihm daher bewusst gewesen sei, dass er festgenommen werde, wenn er das tue. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass die Polizei ihn nicht werde festnehmen müssen, sondern dass er sich stellen und gestehen würde, weil es ein Mord sei, den er bitter bereue, aber für den er jetzt wahrscheinlich den Rest seines Lebens ins Gefängnis gehe. Das habe er gewusst, er habe alles gewusst, das sei das Schlimme, er sei sich jeder Konsequenz bewusst gewesen. Er könne nichts zu seiner Entlastung sagen, "gar nichts, null". Auf die Frage, ob ihm nie der Gedanke gekommen sei, dass es das völlig falsche Opfer gewesen sei, dass der Kassierer sich wohl an die Anweisungen, die er bekommen habe, gehalten habe, erklärte der Angeklagte, es sei der Tonfall gewesen. Wenn der Kassierer zu erkennen gegeben hätte, dass er sonst Ärger bekomme, dann wäre das nicht passiert. So habe er aber gedacht, jetzt sind wir schon so weit, dass Du dich von einem "Tankstellenboy" irgendwie anschnauzen lassen musst, nur wegen so einer Banalität, wegen so einem Unfug, er habe sich mit dem Rücken ganz nah an der Wand gefühlt und wenn es jemand anderes gewesen wäre und derjenige hätte genauso reagiert wie der junge Mann, dann wäre es eben jemand anderes gewesen. In seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung hat der Angeklagte erklärt, der Tathergang sei zutreffend, wie er ihm vorgeworfen werde, allerdings wolle er im Hinblick auf die Formulierung im Haftbefehlsantrag klarstellen, dass seine Aussage bezüglich der "100 Männer" dahingehend zu verstehen sei, dass er sich einer entsprechenden Gruppierung, welche sich die Beendigung der Maßnahmen zum Ziel gesetzt hätte, wahrscheinlich angeschlossen hätte. Denn er habe "im Hinterkopf" gehabt, dass er nicht wieder im NS-Reich oder der DDR habe "wachwerden" wolle. Die letzten beide Jahre hätten ihn mitgenommen, er sei vorgestern "übergeschnappt". Auf entsprechende Nachfrage, ob er sich den Querdenkern zugehörig fühle, erklärte er, zugehörig fühle er sich vielleicht nicht, aber er könne deren kritische "Denke" in Bezug auf die Maßnahmen einhundertprozentig nachvollziehen. b) die Einlassung in der Hauptverhandlung In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte über seine Verteidiger die folgende als die seine bestätigte Einlassung zu seinen Motiven vortragen lassen: Er könne sich die Tat bis heute nicht erklären. Er habe sich damals in einer Situation befunden, in der er geglaubt habe den Disput mit seinem Opfer zum Anlass nehmen zu müssen, ein Zeichen zu setzen, dass er sich die Maßnahmen nicht mehr gefallen lassen werde. Dies sei ein großer Fehler gewesen, er wolle sich ausdrücklich von seiner Tat distanzieren. Die Tat sei seiner Meinung nach durch seine damals psychisch stark belastete Situation entstanden, welche auf mehrere Gründe zurückzuführen sei. Sicherlich habe er den gewaltsamen Tod seines Vaters, der sich im Jahr zuvor erschossen habe und zuvor seine Mutter schwer verletzt habe, noch nicht annähernd für sich verarbeitet. Er habe gedacht, er komme damit klar, müsse sich aber heute vorwerfen, damals nicht wie von der Polizei vorgeschlagen psychologische Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Zudem sei er zum Tatzeitpunkt durch die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung endgültig zermürbt gewesen. Er habe den Coronamaßnahmen, die auch ihn in besonderer Weise getroffen hätten, die Schuld gegeben am Suizid seines Vaters. Nach Aussage seiner Mutter habe der Vater bei der Tat halluziniert, was er damit in Verbindung bringe, dass der Vater, der keine Termine beim Arzt bekommen habe, versucht habe, sich mit seinen Medikamenten selbst zu therapieren. Nach dem Tod des Vaters habe man ihm verboten, bei der Beisetzung im Ruheforst anwesend zu sein trotz seiner flehenden Bitten und obwohl die Beisetzung unter freiem Himmel stattgefunden habe; stattdessen habe man ihm ein Foto geschickt. Seine Mutter habe er unmittelbar nach der Tat trotz ihrer schweren Kopfverletzungen wochenlang nicht im Krankenhaus besuchen können. Auch finanziell hätten ihn die Coronamaßnahmen hart getroffen. Als selbstständiger Softwareentwickler habe er zu dieser Zeit vor allem Apps zur Arbeitskoordinierung innerhalb des Betriebs seines damaligen Kunden geschrieben. Aufgrund der Empfehlungen der Bundesregierung zu Kontaktbeschränkungen am Arbeitsplatz seien dessen Mitarbeiter jedoch zunehmend ins Homeoffice geschickt und das laufende Projekt ausgesetzt worden, sodass er keinen Auftrag mehr gehabt habe. Auch sei die Nachfrage nach mobilen Apps aufgrund der Pandemiemaßnahmen kaum noch gegeben gewesen, er habe einen Umsatzeinbruch erlitten und im Frühjahr 2021 seinen Betriebsmittelkredit erhöhen und sogar die monatlichen Ratenzahlungen auf sein Eigenheim für einige Monate aussetzen müssen. Das Schlimmste sei jedoch für ihn die Maskenpflicht gewesen. Er sei Asthmatiker und leide zudem unter einer angeborenen Luftröhrenverengung. Er habe deshalb die ersten drei bis vier Jahre seines Lebens ständig im Krankenhaus verbracht und bis zu seinem
  18. Lebensjahr sei er mehrmals in der Woche beim Arzt gewesen. Seitdem habe er regelmäßig Anfälle, vor allem bei körperlichen Anstrengungen, schwülem Wetter und allergische Reaktionen. Zudem sei seine Atmung grundsätzlich und dauerhaft eingeschränkt. Er sei daher nicht in der Lage, ohne Probleme längerfristig eine Maske zu tragen. Er habe die Maske beim Einkaufen dennoch getragen, um den Mitarbeitern keine Probleme zu bereiten, habe sich aber bei Einkäufen sehr beeilen müssen, um einen Panikanfall zu vermeiden. Aufgrund seiner fehlenden Arbeitsstätigkeit, den Kontaktbeschränkungen und vor allem der Maskenpflicht habe er sich immer mehr zurückgezogen und vom tatsächlichen Leben isoliert. Er habe seine Zeit im Wesentlichen vor dem Computer verbracht und dort nach Informationen gesucht, um sich ein reales Bild von der angeblichen Gefährlichkeit des Coronavirus und der Notwendigkeit der von der Regierung ergriffenen und von ihm als so einschränkend empfundenen Maßnahmen zu verschaffen. Diese schließlich doch sehr einseitige Informationsgewinnung habe seine ablehnende Haltung gegenüber den Maßnahmen zusehends verschärft. Er sei zusehends in einen Zustand der Verzweiflung und Ausweglosigkeit geraten, habe eine nie zuvor erlebte Ohnmacht empfunden und sei immer mehr in eine depressive Verstimmung geraten. Hierbei hätten ihn neben der tief greifenden Veränderungen seiner eigenen Lebenssituation auch der Umstand, dass die meisten Bürger sich nicht nur den teils ganz erheblichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen beugten, sondern zum Teil auch noch selbst dazu beitrugen, dass sie durchgesetzt werden, betrübt. Man sei wie ein Verbrecher behandelt worden, wenn man sich den Maßnahmen nicht gebeugt habe und wie ein Aussätziger, wenn man eine andere Meinung vertreten habe. So sei auch seine immer gute Beziehung zu seiner Schwester zerbrochen und auch einige seiner Bekannten hätten sich von ihm distanziert. Es habe zusehends an ihm genagt, keinerlei Möglichkeiten zu haben, den ständigen und andauernden Gängeleien und Restriktionen zu entfliehen, er habe sich wie mit dem Rücken an der Wand gefühlt. Bei seinen Recherchen im Internet sei nicht nur – ohne dass er dies tatsächlich gemerkt habe – seine Meinungsbildung beeinflusst, sondern durch regelmäßige Besuche in verschiedenen Foren durch Gleichgesinnte offenbar auch seine Gewaltbereitschaft genährt worden. Je größer seine Ohnmacht geworden sei, desto derber auch seine Ausdrucksweise, um seiner Meinung Gehör zu verschaffen, er sei zusehend in seiner Sprache verroht. Dennoch sei er der Überzeugung, dass er die Tat niemals in nüchternem Zustand begangen hätte. Durch seine herabgesetzte Hemmschwelle habe er die ablehnenden Antworten von Herrn W. ohne jedes Verständnis für seine mehrfach geäußerte Bitte, ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auch ohne Maske abzukassieren, an diesem Abend nicht mehr ertragen. Das schon zuvor so oft erfahrene und für ihn nicht mehr erträgliche Gefühl der Demütigung, welches damit für in einhergegangen sei, sei letztlich der Anlass gewesen, dass sich seine ganze Ohnmacht an diesem Abend auf das Tatopfer entladen habe. Eine genaue Erinnerung an die miteinander gewechselten Worte habe er heute nicht mehr, wisse aber noch, dass er sich wie ein Idiot behandelt gefühlt habe und in dem Moment "stinksauer" auf Herrn W. gewesen sei. Er habe ihm die Flaschen auf den Tresen geknallt, ein Schimpfwort entgegengeworfen und die Tankstelle verlassen. Er habe erst durch die Videos erfahren, dass er offenbar eine Maske bei sich trug. Er habe aber zu diesem Zeitpunkt nicht provozieren wollen, dies habe er auch zuvor beim Einkaufen immer tunlichst vermieden, indem er seine Maske aufsetzte. Entweder habe es an seiner Alkoholisierung gelegen, ober er habe die Maske nicht tragen wollen, weil er tatsächlich in diesem Moment Schwierigkeiten mit der Atmung gehabt habe. Wieder zu Hause angekommen, habe ihn die Situation mit Herrn W. nicht mehr losgelassen. Er habe sich immer mehr in die erlebte Situation hineingesteigert. Er habe sich immer mehr darüber aufgeregt, wie er von oben herab behandelt worden sei, ohne jedes Interesse daran, weshalb ihm das Maskentragen schwerfiel und ohne ein auch nur ansatzweises Verständnis für seine Situation. Dies, obwohl er A. W. wiederholt versucht habe zu erklären, dass er sich mit der Maskenpflicht so schwertat. Es sei die Arroganz des Kassierers gewesen, die ihn in diesem Moment so schwer getroffen habe. Es sei die Demütigung gewesen, die er empfunden habe, weil er wieder einmal so von oben herab behandelt wurde ohne jede Chance, sich zu erklären. Herr W. habe ihm überhaupt nicht zugehört und stattdessen in stereotypem Befehlston wiederholt, dass er die Maske zu tragen habe. Er sei von den monatelangen Einschränkungen der Maßnahmen auch aufgrund seiner fehlenden Akzeptanz hierfür zutiefst zermürbt und mit seinen Nerven schlichtweg am Ende gewesen. Begünstigt durch den genossenen Alkohol sei in ihm der Entschluss gereift, sich diesmal nicht mehr so "abkanzeln" zu lassen. Er sei also wieder zur Tankstelle gefahren. Es sei wie in einem Film gewesen, aus welchem er keinen Ausweg mehr gefunden habe. Er sei gefangen gewesen in seinen Gedanken, die ihn schon so lange gequält hätten. Er habe Herrn W. provozieren und für den Fall, dass dieser wie von ihm erwartet reagiere, auf der Stelle erschießen wollen. Er habe ein Zeichen setzen müssen, auch für sich selbst. Als er an der Reihe gewesen sei, habe er die Maske heruntergenommen, um die Reaktion des Herrn W. zu testen. Als dieser wie erwartet reagiert habe, habe er seinen Revolver gezogen und Herrn W. ohne zu zögern in sein Gesicht geschossen. Ob Herr W. hiervon völlig überrascht und dadurch wehrlos war, sei ihm in seinem damaligen Zustand nicht bewusst gewesen.
  19. Würdigung der Einlassung des Angeklagten a) zur Tötu

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