richtung zum Ausrichten eines Linsenrohlings" wurde am
sitzenden vom 26. Februar 1998 den Antrag der Patentinhaberin,
ab über die Zulässigkeit des Einspruchs zu entscheiden, zurückgewiesen. Eine
ab- oder Zwischenentscheidung sei nicht notwendig. Auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Deutschen Patentamt und dem Europäischen Patentamt über den Zugang von Schriftstücken und Zahlungsmitteln vom
letzte und letzte Seite überbrückenden Satzes an. Es könne dahingestellt bleiben, ob die beim Deutschen Patent- und Markenamt am
, dem rechtzeitig eingegangenen Einspruch habe eine im Original unterschriebene letzte Seite beigelegen. Die fehlende Seite 6 mit Unterschrift sei in Kopie ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen. Es könne allenfalls beanstandet werden, daß die nur in Kopie innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Seite 6 nicht rechtzeitig mit der Originalunterschrift versehen eingegangen sei. Der prozessualen Billigkeit liefe es zuwider, wenn der Einspruch auf Grund der Forderung vollkommener Formstrenge als insgesamt unzulässig angesehen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet, weil der Einspruch unzulässig ist. Der Senat vermag der Beurteilung der Patentabteilung in dem angegriffenen Beschluß, der Einspruch sei am 5. August 1997 gemäß § 59 Abs 1 Satz 1 und 2 PatG rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist schriftlich mit dem eigenhändig unterschriebenen Einspruchsschriftsatz vom 4. August 1997 beim Deutschen Patentamt frist- und formgerecht erhoben worden, nicht zu folgen. Zur Schriftform - für den Einspruch in § 59 Abs 1 Satz 2 PatG ausdrücklich
geschrieben - gehört bei Einreichung als Schriftstück die eigenhändige Unterschrift der für die Erklärung verantwortlich zeichnenden natürlichen Person, die bei fristgebundenen Verfahrenshandlungen spätestens bei Fristablauf
liegen muß (vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage 2001, § 59 Rdn 25,
Auflage 2003, § 59 Rdn 48, 49,
Auflage 1993, § 59 Rdn 14,
GE 33, 24, 25 f = BlPMZ 1992, 427, 429; BPatGE 42, 200 , 202 = GRUR 2000, 795 , 796 - Eigenhändige Unterschrift). Nach ständiger Rechtsprechung ist die eigenhändige Unterschrift unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für Rechtsmittelschriften und sonstige fristwahrende bestimmende Schriftsätze. Durch die Unterschrift und die damit
ausgesetzte Schriftlichkeit der Erklärung muß insbesondere sichergestellt werden, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist (vgl BGHZ 107/1990, 129, 132; BGH GRUR 1967, 586 , 587 f - Rohrhalterung). Die Ansicht der Patentabteilung, die den Seiten 1 bis 5 des Einspruchsschriftsatzes beigefügte, vom Vertreter der Einsprechenden im Original unterschriebene letzte Seite eines anderen Schriftsatzes erfülle das Schriftformerfordernis, hält der Senat nicht für haltbar. Das Deutsche Patentamt konnte nämlich von
nherein ohne weiteres erkennen, daß die letzte unterschriebene Schriftsatzseite schon formal nicht zu den Seiten 1 bis 5 des Einspruchsschriftsatzes gehörte und verwechselt worden war. Dazu bedurfte es sicher nicht erst einer Prüfung der Schlüssigkeit der Einspruchsbegründung. Denn das mit der Unterschrift versehene Blatt war als Seite 2 gekennzeichnet und wirkte auch optisch andersartig, weil es im Gegensatz zu den Seiten 2 bis 5 des Einspruchsschriftsatzes eine unterschiedliche Papierbogenart mit einer aufgedruckten Kopfleiste aufwies, die - durch eine deutliche Linie vom darunter befindlichen Text getrennt - Angaben zum anwaltlichen Vertreter enthält. Dieser Eindruck wurde noch dadurch bestätigt, daß dieses Blatt sich offenbar an den begonnenen Satz am Ende der Seite 5 des Einspruchsschriftsatzes nicht passend anschloß und der Vergleich mit den gleichzeitig eingegangenen Kopien die Fassung der korrekte Seite 6 zeigte. Die Unterschrift auf dieser Seite 2 konnte daher schon zur Zeit des Eingangs beim Deutschen Patentamt nicht den Seiten 1 bis 5 des Einspruchsschriftsatzes zugeordnet werden. So hat das Europäische Patentamt, das die fehlende Seite 6 des Einspruchsschriftsatzes erhalten hatte, den Irrtum gleich bemerkt und den Vertreter der Einsprechenden darauf hingewiesen. Aus der maßgeblichen Sicht des Deutschen Patentamts bestand aber die Möglichkeit, daß der Vertreter der Einsprechenden die unterschriebene Seite 6 absichtlich zurückbehalten hat, etwa weil er noch keine endgültige Weisung seiner Mandantin zur Erhebung des Einspruchs erhalten hatte (vgl dazu zB Beschluß des Senats vom 9. August 2004 - 11 W (pat) 334/04 - vollmachtloser Vertreter). Die Rechtsprechung hat zwar auch im Falle der Übersendung durch Briefpost Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis zugelassen und das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift für unschädlich gehalten, wenn sich aus besonderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schriftstück in den Rechtsverkehr zu bringen. Dies ist allerdings nur dann angenommen worden, wenn ein damit zusammenhängendes anderes Schriftstück, das gleichzeitig oder zumindest fristgerecht eingereicht worden ist, unmittelbar Bezug nimmt und selbst eigenhändig unterschrieben ist (vgl BGHZ 107/1990, 129, 134; BVerwG NJW 2003, 1544 ; BPatGE 33, 24, 26; BPatGE 45, 14, 17; jeweils mit Beispielen und Nachweisen). Dies ist hier aber nicht der Fall. Eine Kopie der Unterschrift reicht nicht aus, so daß die als Doppel anliegenden Kopien des vollständigen Einspruchsschriftsatzes die mangelnde Originalunterschrift nicht ersetzen konnten (vgl Busse aaO
O
GE 25, 41, 42). Die notwendige eigenhändige Unterschrift kann wirksam nur innerhalb der Einspruchsfrist nachgeholt werden (vgl Schulte aaO § 59 Rdn 25; BGHZ 107, 129 , 135). Die nachgereichte Seite 6 des Einspruchsschriftsatzes mit der Unterschrift im Original ging verspätet, nämlich erst am
aussetzung für einen wirksamen Einspruch (vgl Schulte aaO § 59 Rdn 21; Busse aaO
O § 59 Rdn 13; BPatG BlPMZ 1992, 361, 362). Dies wird in § 59 PatG zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber bereits aus der Überschrift "Verfahren
dem Patentamt" des Dritten Abschnitts des Patentgesetzes (§§ 34 bis 64 PatG). Ein anderer möglicher Adressat des Einspruchs ist weder durch Gesetz (vgl §§ 34 Abs 2, 35 Abs 2 Satz 1 Nr 2 PatG für Patentanmeldungen) noch durch Rechtsverordnung zugelassen worden. Die "Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Deutschen Patentamt und dem Europäischen Patentamt über den Zugang von Schriftstücken und Zahlungsmitteln" vom
Auf Grund dieser Verwaltungsvereinbarung wird in der Praxis davon ausgegangen, daß das Europäische Patentamt (EPA) und das DPMA fehlgeleitete Eingaben mit Wirkung für das zutreffende Amt empfangen (vgl Schulte aaO,
Die Verwaltungsvereinbarung sieht in seinem Artikel 2 insbesondere
dem Deutschen Patent- und Markenamt. Da § 54 VwVfG als Rechtsgrundlage die Zulässigkeit des öffentlichrechtlichen Vertrages begründet, für Verfahren
dem DPMA jedoch gemäß § 2 Abs 2 Nr 3 VwVfG gerade nicht anzuwenden ist, muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß das DPMA keine öffentlichrechtlichen Verträge über Verfahrensfragen abschließen kann (vgl auch: Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001, § 2 Rdn 2, 3, 86, § 54 Rnd 1, 2, 6, 90; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd 1, 4. Auflage 2001,
Auflage 2000, § 14 Rdn 3, S 349). Aber selbst dann, wenn hier unterstellt wird, daß nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen analog §§ 54 ff VwVfG öffentlichrechtliche Vereinbarungen des DPMA mit anderen Behörden über das Verfahren zulässig sein können, hat jedenfalls die inhaltliche Regelung der Anerkennung des Eingangstages beim EPA in Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung schon zur Zeit des Vertragsabschlusses gegen geltendes Recht verstoßen. Öffentlichrechtliche Verträge sind nach § 54 Satz 1 VwVfG nur zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Diese Bedingung der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt erfüllt rechtsstaatliche verfassungsrechtliche Anforderungen, insbesondere die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, des
ranges und des
behalts des Gesetzes (vgl Stelkens/Bonk, VwVfG, aaO, § 54 Rdn 6, 12, 13, 90, 94 - 96). Vertragshandeln ist nur insoweit zulässig und rechtsbeständig, als materiell- und verfahrensrechtlich hinsichtlich der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite normative (gesetzliche) Spielräume bestehen (vgl Stelkens/Bonk, aaO, § 54 Rdn 12, 90). Entgegenstehende Rechtsvorschriften iSd § 54 VwVfG sind
nehmlich Regelungen und allgemeine Rechtsprinzipien des Verfassungsrechts sowie einfachgesetzliche Regelungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen, die ihrem Sinn und Zweck nach eine Regelung durch Vertrag ausschließen; sie können sich auf die Handlungsform des öffentlichrechtlichen Vertrages oder auf den konkreten Vertragsinhalt beziehen (vgl Stelkens/Bonk, aaO, § 54 Rdn 13, 90, 94; Maurer, aaO, § 14 Rdn 26). Der vertraglichen Regelung des Eingangstages in Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung hat aber die Ermächtigungsnorm des § 28 Abs 1 PatG a.F. -
1981: § 22 Abs 1 PatG, seit dem
behalten gewesen. Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung ist in § 13 DPAVO (später: DPAV, dann: DPMAV) vom
geschrieben worden: "Auf den Geschäftssachen wird der Tag des Eingangs vermerkt." Die Feststellung des Eingangstages von Schriftstücken beim DPMA gehört sicher zur "Form des Verfahrens" iSd § 28 PatG, für die es einer Rechtsverordnung bedurfte, und nicht zur Einrichtung und zum Geschäftsgang des Patentamts, die nach der früheren Fassung des § 28 PatG (bis zum
aus, sondern liegt dann
, wenn objektiv der rechtliche Status eines Dritten verschlechtert, vermindert oder beeinträchtigt wird (vgl Stelkens/Bonk, aaO, § 58 Rdn 13). Die Verwaltungsvereinbarung bezweckt im Wesentlichen, im Falle von Irrläufern an das unzutreffende Patentamt Rechtsverluste der Antragsteller zu vermeiden, wenn der Eingangstag von Schriftstücken - insbesondere für den Anmeldetag, die Priorität oder die Einhaltung von gesetzlichen Fristen - von rechtserheblicher Bedeutung ist (vgl Schulte aaO,
Die Regelung in Absatz 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung, nach der die versehentlich beim EPA eingegangenen Schriftstücke vom DPMA so behandelt werden, als seien sie unmittelbar beim DPMA eingegangen, greift demgemäß in vielfältiger Weise in Rechte Dritter ein. Denn danach wird in der Regel ein früherer Tag des Eingangs beim DPMA festgestellt als der tatsächliche infolge der Weiterleitung. Dies führt bei Anmeldungen zu einer
verlegung des Zeitranges, der Priorität, und wirkt sich zu Lasten Dritter insbesondere auf den Stand der Technik (§§ 3 , 4 PatG) aus. Wird eine gesetzliche Frist nur auf Grund der Anwendung der Verwaltungsvereinbarung gewahrt, dient dies zwar dem Rechtserhalt des Antragstellers, beeinträchtigt jedoch die Rechtsposition Dritter. So kann ein eigentlich unzulässiger, aber wegen der Verwaltungsvereinbarung als zulässig angesehener Einspruch zu Lasten des Patentinhabers gemäß § 61 PatG den Widerruf oder die Beschränkung des Patents zur Folge haben. Der Gesetzgeber mißt der Einhaltung gesetzlicher Fristen sowie den Rechtsnachteilen infolge Fristüberschreitungen im Interesse der Rechtssicherheit große Bedeutung bei (vgl zB BGH GRUR 1984, 337 , 338 a.E. - Schlitzwand). Für Fälle der Nichteinhaltung einer Frist hat der Gesetzgeber nämlich strenge
aussetzungen der Wiedereinsetzung in den
igen Stand
geschrieben (zB § 123 PatG). Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs 1 Satz 1 PatG) ist nach § 123 Abs 1 Satz 2 PatG sogar ausgeschlossen. Soweit die Verwaltungsvereinbarung die Wahrung gesetzlicher Fristen ermöglicht, steht sie im Widerspruch zu den
schriften über die Wiedereinsetzung und verschafft einerseits Antragstellern einen rechtswidrigen
teil, der andererseits Rechtsnachteile Dritter auslöst. Eine Zustimmung der betroffenen Dritten, in deren Rechte durch die Verwaltungsvereinbarung eingegriffen wird, gemäß § 58 Abs 1 VwVfG kommt natürlich nicht in Betracht. Die
sorglich in Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung aufgenommene
behaltsklausel "im Rahmen des jeweils in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts" läßt somit der eigentlich beabsichtigten Regelung "Die Schriftstücke werden vom Deutschen Patentamt so behandelt, als seien sie unmittelbar beim Deutschen Patentamt eingegangen." keinen Raum und hebt sie zugleich auf. Der
gangs nicht
weggenommen werden könne. Desweiteren hat er in dieser Entscheidung dann aber angenommen, die Veröffentlichung der Verwaltungsvereinbarung habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, da sie bei Rechtssuchenden den Eindruck erwecke, an das Patentamt gerichtete Schriftstücke könnten allgemein fristwahrend auch beim EPA eingereicht werden. Dem müsse vom Patentamt und den Gerichten Rechnung getragen werden. Die Rechtsunsicherheit, die durch die einschränkende Bezugnahme auf das geltende Recht in der Verwaltungsvereinbarung entstanden sei, könne der Öffentlichkeit, insbesondere der Einsprechenden, nicht überbürdet werden. Im Anschluß an diese Entscheidung ist die Zugangsregelung der Verwaltungsvereinbarung in der Praxis und Rechtsprechung anscheinend nicht mehr in Frage gestellt worden. Der erkennende Senat vermag der Rechtsauffassung, die rechtswidrige Zugangsregelung der Verwaltungsvereinbarung genieße Vertrauensschutz, nicht zu folgen. Irrläufer werden nämlich gerade nicht im Vertrauen auf die Geltung der Verwaltungsvereinbarung, sondern in Kenntnis des richtigen Adressaten versehentlich an das EPA statt an das DPMA gesandt. Die Verwaltungsvereinbarung wird in der Literatur nur selten erwähnt und dürfte nur Patentanwälten und einigen Rechtsanwälten bekannt sein, bei denen die erforderlichen Kenntnisse des geltenden Rechts
ausgesetzt werden müssen. Anwälte handelten auch sorgfaltspflichtwidrig, wenn sie nach Bemerken der Fehlleitung an das EPA auf die wiederholte Sendung (per Telefax) an das DPMA und gegebenenfalls den Antrag auf Wiedereinsetzung verzichteten. Soweit eine Wiedereinsetzung - wie bei der Einspruchsfrist - ausgeschlossen ist, müssen auch ohne Verschulden die gewöhnlichen Rechtsfolgen der Fehlleitung und des verspäteten Eingangs beim DPMA hingenommen werden. Eine rechtswidrige Privilegierung des Zugangs beim EPA läßt sich nach Ansicht des Senats nicht mit einem Vertrauensschutz hinsichtlich der eher als nichtformelles "gentlemen's agreement" erscheinenden Verwaltungsvereinbarung rechtfertigen. Im übrigen kann auch die zitierte Rechtsprechung des 4. Senats schon deshalb keinen Vertrauensschutz begründen, weil die einzige (bekannte) diesbezügliche Entscheidung (BlPMZ 1992, 361
liegenden Fall nämlich die Bedingungen des Artikel 2 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung nicht erfüllt, daß es sich um ein an das DPMA gerichtetes Schriftstück handelt, das vom EPA unmittelbar an das DPMA weitergeleitet worden ist. Vielmehr war der zunächst irrtümlich an das EPA gelangten Originalseite 6 des Einspruchsschriftsatzes das DPMA als Adressat nicht zu entnehmen, so daß sie nicht an das DPMA weitergeleitet, sondern an die Einsprechende zurückgesandt wurde. III. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 100 Abs 2 Nr 2 PatG zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bezüglich der Geltung und Anwendbarkeit der Verwaltungsvereinbarung (BlPMZ 1981, 278; 1989, 373) eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Dellinger Dr. Henkelv. Zglinitzki Skribanowitz Bb Permalink: https://openjur.de/u/245044.html ( https://oj.is/245044 ) Verweise Volltext Zitate 6 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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