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LG Weiden, Urteil vom 02.02.2022 - 1 KLs 22 Js 1927/21

Obsah (6)§ 246§ 53§ 263§ 52§ 223§ 181

Tenor I. Der Angeklagte ... ist schuldig des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 5 sachlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem gewerbsmäßigen Bandenbetruges. II. Er wird deshalb zu e

§ 246ABS.

1, § 263 ABS. 1, § 52 150 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe. 2. ... Rechtskräftig seit ... Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen Datum der (letzten) Tat: ... Angewendete Vorschriften:

§ 53, § 69, § 69 A, STVG § 21 ABS.

1 NR. 1

  1. Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe. Sperre für die Fahrerlaubnis bis ....
  2. ... Rechtskräftig seit ... Tatbezeichnung. Betrug Datum der (letzten) Tat: ... Angewendete Vorschriften.

§ 263ABS.

1

  1. Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
  2. ... Rechtskräftig seit ...
  3. Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe. Sperre für die Fahrerlaubnis bis ... Aufrechterhaltene Sperrfrist nach Gesamtstrafenbildung Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom ... Einbezogen wurde die Entscheidung vom ....
  4. ... Rechtskräftig seit ... Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen Datum der (letzten) Tat: ... Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 53
  5. Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe.
  6. ... Rechtskräftig seit ... Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen in einem Fall tatmehrheitlich zusammentreffend mit falscher Verdächtigung und Urkundenfälschung Datum der (letzten) Tat: ... Angewendete Vorschriften:

§ 53, § 44 , § 164 , § 267 , § 52 , St

VG § 21 Abs. 1 Nr. 1 170. Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe. 2. Monat(

  1. e)Fahrverbot Einbezogen wurde die Entscheidung vom ... Würzburg. 7. ... Rechtskräftig seit ... Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: ... Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 4. Monat(
  2. e)Freiheitsstrafe. Bewährungszeit 3 Jahr(e). Bewährungszeit verlängert bis ... Bewährungszeit verlängert bis ... Strafaussetzung widerrufen. Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis ... Ausgesetzt durch: ... Strafrest erlassen mit Wirkung vom ... 8. ... Rechtskräftig seit ... Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Munition Datum der (letzten) Tat: ... Angewendete Vorschriften:

§ 52, Waff

G § 52 Abs. 3 Nr. 1

  1. Monat(e) Freiheitsstrafe. Bewährungszeit 3 Jahr(e). Strafaussetzung widerrufen. Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis ... Ausgesetzt durch: ... Bewährungshelfer bestellt. Strafrest erlassen mit Wirkung vom ...
  2. ... Rechtskräftig seit ... Tatbezeichnung. Vorsätzliche Körperverletzung Datum der (letzten) Tat ... Angewendete Vorschriften:

§ 223Abs.

1, § 230 Abs. 1 100 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe 10. ... Rechtskräftig seit ... Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Zuhälterei, sachlich zusammentreffend mit 2 tateinheitlichen Versuchen des gewerbsmäßigen Menschenhandels und mit einem weiteren Versuch des gewerbsmäßigen Menschenhandels sowie mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer verbotenen Waffe Datum der (letzten) Tat: ... Angewendete Vorschriften:

§ 181a Abs.

1 Nr. 1, § 232 Abs. 1 Satz 1, § 232 Abs. 1 Satz 2, § 232 Abs. 2, § 232 Abs. 3 Nr. 3, § 22 , § 23 , § 25 Abs. 2, § 27 , § 52 , § 53 , WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 1

  1. Jahr(e) Freiheitsstrafe. Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG) Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis ... Ausgesetzt durch: ... Bewährungshelfer bestellt. Strafrest erlassen mit Wirkung vom ...
  2. ... Rechtskräftig seit ... Tatbezeichnung: Vorsätzt Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: ... Angewendete Vorschriften:

§ 223Abs.

1, § 230 Abs. 1 40. Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe. Der Verurteilung durch das Amtsgericht - Schöffengericht - ... vom ..., rechtskräftig aufgrund des Berufungsurteils des Landgerichts ... vom ... (rechtskräftig seit ...), in welcher der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde, lag folgender Sachverhalt zugrunde: "1. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im ... ernte der Angeklagte in ... über den anderweitig. Verfolgten ... die ... geborene ... kennen. Diese war, wie dem Angeklagten mitgeteilt worden war, zu diesem Zeitpunkt bereits seit einer Woche für einen Zuhälter als Prostituierte tätig, da sie insbesondere aufgrund von Mietrückständen in finanziellen Schwierigkeiten steckte, mit dieser vorübergehenden Tätigkeit ihre Schulden bezahlen wollte. Da jedoch der Zuhälter das ganze verdiente Geld für sich behielt, wandte sich ... an ..., mit welchem sie befreundet war. Dieser machte sie daraufhin mit dem Angeklagten bekannt. Der Angeklagte erweckte gegenüber ... den Eindruck, er kenne sich in diesem Gewerbe aus, und vermittelte ... daraufhin an den anderweitig Verfolgten ..., der ihre Probleme mit dem früheren Zuhälter lösen könnte Hierzu organisierte er ein Treffen zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im ... im ... an dem der Angeklagte selbst, ... und die anderweitig Verfolgten ... und ... teilnahmen, und in dem vom anderweitig Verfolgten ... die Bedingungen der Tätigkeit der ... dargelegt und mit derselben ein "Vertrag" geschlossen wurde Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass ... nur aus finanzieller Not heraus bereit war, vorübergehend weiter als Prostituierte zu arbeiten. In der Folgezeit war ... als Prostituierte tätig, unter anderem in dem ... in .... Hierüber und über ihre Einnahmen und Ausgaben musste sie Buch führen und 60 % ihrer Einnahmen an der anderweitig Verfolgten ... abgeben. Weitere Einnahmen hatte ... zu diesem Zeitpunkt nicht. ... hatte während ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Clubs außerhalb von ... wie vom Angeklagten und den anderweitig Verfolgten ... und ... bewusst verursacht, keine Möglichkeit, selbst ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Der Angeklagte und die beiden anderweitig Verfolgten gaben gegenüber ... an, sie würden sich mit dem übrigen Geld um die Begleichung ihrer Schulden kümmern. Zu diesem Zweck hatte ... auch einen Schlüssel zur Wohnung der ..., sollte dort aus dem Briefkasten die Rechnungen entnehmen und mit dem Angeklagten zusammen diese, ebenso wie die Mietschulden, begleichen. Der Angeklagte und ... hielten immer den Kontakt zu ..., suchten diese in den Clubs auf, um die Abrechnungen und die Gelder abzuholen. Tatsächlich kümmerten sie sich jedoch nicht um die Begleichung der Schulden, so dass die Frau, wie der Angeklagte wusste, weiter der Prostitution nachging, um ihre Schulden begleichen zu können. Lediglich ein Betrag von 640,00 €, den ... zusätzlich zu den 60 % Abgaben an den Angeklagten übergeben hatte, wurde auf Veranlassung desselben an den Vermieter zur Begleichung eines Teils der Mietschulden am ... weitergeleitet. Nach knapp 2 Monaten wollte ... mit der Tätigkeit aufhören, da diese sie zu stark belastete. Es wurden jedoch lauter neue Bedingungen gestellt, sie wurde immer mehr kontrolliert Sie musste täglich einen der beiden "Handlanger" des Zuhälters nämlich den Angeklagten oder ..., anrufen und ihnen mitteilen, wieviel sie verdient hatte. Als sie kurze Zeit spater einen Nervenzusammenbruch bekam, da ihr diese Tätigkeit unerträglich geworden war, rief sie bei ... an, welcher ihr versicherte, dass er sie aus dem Club in ... abholen werde. Tatsächlich kam dann ... mit dem Zuhälter ... und einem allein schon aufgrund seiner körperlichen Größe einschüchternden Mann. Als ... dem Zuhälter ... erklärte, dass sie nicht mehr weiterarbeiten könne, erklärte ihr dieser, dass sie für ihn mindestens ein Jahr arbeiten müsse, drei Monate vor Beendigung die Kündigung auszusprechen habe, außerdem eine Ablöse zahlen müsse. Tatsächlich hatte die Frau gar nicht genügend Geld zurückbehalten dürfen, um überhaupt etwas zurücklegen zu können. Unter Tränen erklärte sie, dass es niemals so vereinbart gewesen wäre Daraufhin rief der Zuhälter ... den hier Angeklagten an. Dieser bestätigte dann auf Frage durch den Zuhälter gegenüber der ... im Rahmen des Telefongesprächs, dass diese sich erst nach einem Jahr von der Vereinbarung, für den anderweitig Verfolgten ... als Prostituierte tätig zu sein, lösen könne. ... wurde von den Anwesenden bedroht, so dass sie entgegen ihrem Willen weiterhin als Prostituiere tätig sein musste. Dem Angeklagten, der mit den anderweitig Verfolgten ... und ... gemeinschaftlich vorging, war hierbei stets bewusst, dass sich ... nur aus ihrer finanziellen Not heraus mit der vorübergehenden Prostitution für den anderweitig Verfolgten ... einverstanden erklärt hatte. Er verhinderte daher zusammen mit den anderweitig Verfolgten, dass die Frau . mit ihrem Verdienst ihre Schulden beglich. Der Angeklagte und die beiden anderweitig Verfolgten ... und ... gingen planmäßig arbeitsteilig in der Weise vor, dass gezielt die Zeugin durch die verschiedenen Ansprechpartner verunsichert bzw. desinformiert wurde, zugleich aber die drei Personen als Mehrheit ausreichend Druck auf diese ausüben konnten. Dem Angeklagten, der Kenntnis davon hatte, dass die Zeugin einen wesentlichen Teil ihrer Einnahmen an den anderweitig Verfolgten ... abführte, da er häufig dieses Geld selbst abholte, kam es zudem darauf an, dass dem anderweitig Verfolgten ... auch weiterhin diese Gelder zufließen. ..., welche dem anderweitig Verfolgten ... im Rahmen der Abgabe von 60 % ihrer Einnahmen über einen Zeitraum von ca. 2 Monaten insgesamt einen Betrag von 6.000,00 € bis 8.000,00 € übergab, häufte während ihrer Tätigkeit weitere Schulden auf und litt psychisch erheblich unter der Behandlung durch die drei Täter und die dadurch erzwungene Tätigkeit als Prostituierte. 2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im ... lernte der Angeklagte durch Vermittlung der anderweitig Verfolgten ... und ... die zum damaligen Zeitpunkt noch ... und die damals ... am Bahnhof in ... kennen. ... war in der Diskothek "..." von einer drillen Person darauf angesprochen worden, ob sie Lust habe, sich mit Prostitution Geld zu verdienen. Dies erzählte sie zu Hause ihrem damaligen Freund ... welcher, anstatt wie erwartet, empört zu reagieren, erklärte, dass er einen Bekannten habe, der sich in diesem Milieu auskenne. ... vereinbarte sofort ein Treffen mit diesem Mann, mit dem der ... bis dahin unbekannten Angeklagten. Aus Neugierde war ... bereit, zu diesem Treffen zu gehen. Sie bat ihre Freundin ... sie zu begleiten. Am vereinbarten Treffpunkt war dann nicht, wie erwartet, ... anwesend, sondern der Angeklagten mit einer weiteren, dem Mädchen unbekannten Person. Man begab sich in das Café "..." in der .... Hier versuchte der Angeklagte sodann, die beiden Mädchen, die auf seine Nachfrage konkret angegeben hatten, dass sie noch nicht ... Jahre alt seien, zur Prostitution zu überreden. Der Angeklagte erklärte den Mädchen den Ablauf. Er gab an, er hätte zwei seriöse Clubs, in denen sie in High Heels und Strapsen arbeiten würden. Er würde ihnen Kleidung und ein Appartement zur Verfügung stellen. Zudem würden sie etwa 200,00 € bis 300,00 € monatlich zur Verfügung haben. Sie könnten 3.000,00 bis 5.000,00 € in einem Wochenende verdienen, wenn sie das ganze Wochenende als Escort-Mädchen arbeiten würden. Sie würden für alles bezahlt, was mit ihnen gemacht würde, für jede einzelne Handlung. Die Einnahmen würden von ihm verwahrt werden. Ihnen würde ein Erlös von ca. 200,00 € bis 300,00 € im Monat zugestanden. Da die beiden Mädchen erklärten, noch nicht ... Jahre alt zu sein, allerdings in Kürze ... Jahre als zu werden, erklärte der Angeklagte, dass sie in Clubs erst ab ... Jahren arbeiten dürften. Es gebe aber die Möglichkeit, dass die Mädchen bis zu ihrem ... Geburtstag in Privatwohnungen arbeiten könnten. Zu weiteren Informationszwecken begab sich der Angeklagte dann mit den Mädchen in ein Internet-Café, in welchem er ihnen im Internet Bilder von zwei derartigen "Clubs" zeigte. Der Angeklagte, dem das Alter der beiden Mädchen bekannt war, versuchte, diese mit seinen Äußerungen dazu zu veranlassen, für ihn als Zuhälter der Prostitution nachzugehen, wobei er sich hieraus eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit versprach. In der Folgezeit verschickte der Angeklagte noch zahlreiche SMS an beide Mädchen auf deren Handys, rief diese auch wiederholt an, erklärte, dass sie schon gebucht seien, nur noch zusagen mussten Unter anderem schickte er am ... um 14:00 Uhr eine SMS auf da Handy der ..., indem er u.a. erklärte: "Wenn ihr wollt, könnt ihr schon was verdienen. Es gibt ne Möglichkeit, zum Reinschnuppern. Konnt ihr heute Abend vorbeikommen." Die Mädchen wichen diesen Angeboten aus. Am ... verschickte der Angeklagte erneut eine SMS auf das Handy der ... mit dem Text: "Aber das ist nicht die Frage, sondern wollt ihr schon?? Ihr könnt über das Wochenende schon ein bisst Geld verdienen! Ihr müsst mir nur zusagen". In einer weiteren SMS vom gleichen Tag um 13.16 Uhr schrieb der Angeklagte: "Für Freitagabend haben sich schon einige angemeldet, Samstagabend auch - nachts könnt ihr noch weggehen. Geht das klar? Müss denen Bescheid geben und planen ...". Um 13:26 Uhr schließlich an diesem Tag verschickte der Angeklagte eine weitere Mail mit dem Text: "Freitagabend kommt ihr beide ab 19.00 Uhr. Samstagabend beide ab 18.00 Uhr. Also beide Tage!!! Ihr zwei!!!". ... und ... kamen in der Folgezeit der Aufforderung des Angeklagten nicht nach. Sie hatten beide von vornherein nicht die Absicht, der Prostitution nachzugehen, wollten sich nur aus Neugierde informieren. 3. Der am ... geborenen ... schlug der Angeklagte zu einem näher nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt im ... als die junge Frau ... Jahre alt war, ebenfalls vor, für ihn der Prostitution nachzugehen. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass ... erst ... Jahre alt war. Da sie in Clubs erst ab ... Jahren tätig werden konnte, gab der Angeklagte deshalb an, dass er versuchen werde, einen Ausweis zu bekommen von einer ähnlich aussehenden Frau, die bereits volljährig sei, um Volljährigkeit der ... vorzutäuschen und ihr das Arbeiten in einem Club zu ermöglichen. Der Angeklagte schilderte der ... die Voraussetzungen und Bedingungen der Prostitution und schlug ihr vor, sie sollte mit ihm Geschlechtsverkehr haben, damit er prüfen könne, ob sie als Prostituierte geeignet sei. Auch sprach er davon, dass die Einnahmen hälftig geteilt werden sollten zwischen ihm und .... Der Angeklagte versuchte mit diesem Einwirken auf die junge Frau diese zu veranlassen, der Prostitution nachzugehen und ihm einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen zufließen zu lassen. Hierdurch wollte er sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschaffen. In der Folgezeit ging ... auf die Aufforderungen des Angeklagten jedoch nicht ein. 4. Am ... gegen 7.00 Uhr hatte der Angeklagte anlässlich der Wohnungsdurchsuchung in seiner Wohnung in der ... wie er wusste, einen Schlagring im Besitz. Hierbei handelt es sich um eine verbotene Waffe." Dem Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - ... vom ... (rechtskräftig seit ...) lag folgender Sachverhalt zugrunde: "Am ... gegen 1.00 Uhr befand sich die Geschädigte ... in der Diskothek .... Zu dieser Zeit arbeitete der Angeklagte dort als Servicekraft. Weil sich die Geschädigte innerhalb der Diskothek übergab, wollte der Angeklagte die Zeugin ... der Diskothek verweisen. Beim Verbringen aus der Diskothek packte der Angeklagte die Geschädigte ... jedoch derart fest, dass diese - wie vom Angeklagten vorgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen - Schmerzen am rechten Ellenbogen sowie massive Hämatome an beiden Oberarmen erlitt. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht". Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am ... zunächst aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts ... vom ... (Geschäftszeichen ...) in Untersuchungshaft in der JVA .... Dieser Untersuchungshaftbefehl wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... aufgehoben und am gleichen Tag ein neuer Untersuchungshaftbefehl erlassen (Gz.: ...) Der Angeklagte befand sich bis zuletzt in der JVA ... in Untersuchungshaft. II. Tathandlung 1. Vortatgeschehen Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr ... jedenfalls vor dem ... lernte der Angeklagte über den Messenger-Dienst "F." den zum damaligen Zeitpunkt ca. ...-jährigen und in ... aufhältigen ... (bei den deutschen Behörden auch geführt als ... geb. am ... fortan bezeichnet als ...) kennen, welcher ihm eine sog. Freundschaftsanfrage über "F." machte, so dass der Kontakt zustande kam. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Angeklagte nach der Trennung von seiner Frau ... und nach Beendigung des Betriebs eines gemeinschaftlich geführten Lokals, einer ..., in ... über erhebliche finanzielle Probleme und bezog nach einem ... bis zum ... lediglich ... und danach ... von monatlich ca. 1.400 € bis 1.800 €. Weitere regelmäßige und über Gelegenheitsjobs hinausgehende Einkünfte hatte der Angeklagte im Jahr ... und ... nicht. Er musste seiner damals ... zudem auch Unterhalt leisten und für die monatliche Miete in Höhe von ca. 750 € aufkommen. Zuletzt konnte der Angeklagte den Unterhalt gar nicht mehr aufbringen, so dass Unterhaltsvorschussleistungen durch das Amt ... erbracht wurden. ... ist Mitglied einer ... Großfamilie (sog. ...), deren Mitglieder auch in Deutschland, vornehmlich in den Städten ... und ... ansässig sind. Auch ... welcher perfekt die deutsche Sprache spricht, war lange Zeit selbst in Deutschland aufhältig, wurde jedoch vor Jahren durch die deutschen Behörden nach erfolgten Verurteilungen aus Deutschland ausgewiesen und ist in Deutschland derzeit unter anderem wegen des Verdachts eines Ehrenmordes an einem Mitglied eines verfeindeten Clans sowie aufgrund weiterer Straftaten zur Festnahme ausgeschrieben. ... betreibt zusammen mit weiteren, derzeit noch unbekannten weiteren Personen als einer der Köpfe dieser Gruppierung unter anderem ein sog. Callcenter von der ... aus, wodurch vornehmlich mittels des sog "Polizei-Trick-Betruges", bei dem es sich um eine Abwandlung des bereits seit längerer Zeit aufgetretenen sog. "Enkel-Trick-Betruges" handelt, hauptsächlich im Lebensalter fortgeschrittene Personen, deren Telefonnummer die Täter aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen haben, durch Vorspiegelung einer falschen Polizei- oder sonstigen Amtsträgereigenschaft wie etwa auch eines Oberstaatsanwaltes, um wesentliche Teile ihres ersparten Vermögens, meist in fünfstelliger Höhe, gebracht werden. Dieses bundesweit von den Polizeibehörden auch als Betrugsphänomen "Falscher Polizeibeamter" bezeichnet wird, zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass eine unbekannte Vielzahl an Personen bewusst und gewollt und in arbeitsteiliger Weise auf der Grundlage einer konkreten Aufgabenzuweisung in einer Vielzahl an Fällen zusammenarbeiten und so, durch die Beteiligung mehrerer Personen, auch auf die Senioren oft der Anschein der Legalität bzw. Authentizität der auftretenden Personen als Polizeibeamte vermittelt bzw. verstärkt wird. Die deutschen Ermittlungsbehörden weisen dabei auf der Grundlage ihrer bundesweit erlangten Erkenntnisse, da der modus operandi dieser Tätergruppierung im Kern immer gleich abläuft, den handelnden Täter gewisse Tätigkeitsbezeichnungen zu, wobei die Tätigkeiten der handelnden Täter fließend sind und sich nicht immer quasi typisiert und kategorisiert abgrenzen lassen. Diese Tätergruppierung um ... geht dabei von der ... aus wie folgt vor: Mehrere Anrufer (nach der Begrifflichkeit der Polizei die sog. "Keiler") nehmen oft zeitgleich in ausgewählten deutschen Städten von einem sog. Callcenter von der ... aus über sog. gespoofte Rufnummern telefonisch Kontakt zu älteren Personen, welche sie aufgrund erlangter Erfahrungswerte, wie beispielsweise ältere Vornamen etc. für geeignete Opfer dieser Betrugsmasche halten, aus und geben sich dabei als vermeintliche Polizeibeamte, teilweise auch als andere Amtsträger wie Oberstaatsanwälte, aus, um so zunächst ein Vertrauensverhältnis zu den Opfern aufzubauen. Die Tätergruppierung bedient sich dabei - wie ausgeführt - eines technischen Verfahrens, das sog "Spoofing", wodurch über eine technische Manipulation über das Internet die auf dem Telefondisplay des jeweiligen Opfers angezeigte Telefonnummer des Anrufers verändert wird und so die Identität des wahren Anrufers (aus der ... mit einer 0090-Vorwahl) verschleiert wird, so dass beispielsweise die Rufnummer des Anrufers mit "110" oder einer anderen fiktiven Anrufnummer zur Plausibilierung des Vorbringens, Polizeibeamter zu sein, verwendet wird. Die Gruppe um ... zielt dabei bewusst auf vornehmlich ältere Personen, da diese zum einem in ihrer Wahrnehmungs- und Kritikfähigkeit häufig eingeschränkt sind und daher für sie ein "leichtes Opfer" ihrer Betrugsmasche werden können. Zum anderen verfügt diese Bevölkerungsgruppe, da sie häufig ihr Erwerbsleben schon abgeschlossen haben, über tendenziell höheren Ersparnisse als jüngere Leute, wodurch die Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer höheren Tatbeute gesteigert wird. In der Folge der oft stundenlangen Anrufe suggerieren diese "Keiler" ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen korrupte Bankmitarbeiter bzw. gegen ausländische Einbrecherbanden, wobei sie den Angerufenen im Kern jeweils vortäuschen, dass ihr Geld auf ihren Konten bzw. in ihren Schließfächern bei der Bank in Gefahr sei, da sie (die Senioren) in den Fokus eines vermeintlich korrupten Bankmitarbeiters bzw. der Einbrecherbande gekommen seien. Überdies wird wahrheitswidrig oftmals auch geschildert, dass die vermeintlichen Einbrecher mit Mitarbeitern ihrer Bank deliktisch zusammenwirken würden. Aus den Vorgenannten Gründen bestehe daher dringender Handlungsbedarf, da sämtliche Vermögenswerte der Angerufenen durch das Agieren dieser vorgeblichen Verbrecherbande in konkreter Gefahr sei und eine Mithilfe der Angerufenen bei den vermeintlichen polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen dringend erforderlich sei. Zur Verstärkung ihres falschen Vortrags reichen die beteiligten "Keiler" die Gespräche auch häufig zu anderen "Keilern" intern weiter, welche als eingebundene vermeintliche Kollegen des anrufenden Polizeibeamten bzw. als "übergeordneter Abteilungsleiter" oder als "Oberstaatsanwalt" ihr Vorbringen bestätigen und dabei konkludent vorgeben, genau vom dargelegten Sachverhalt informiert zu sein und diesen inhaltlich auch bestätigen, was die Angerufenen - worauf es den Tätern dabei bewusst ankommt - in ihrer Fehlvorstellung von den vorgetäuschten falschen Tatsachen bekräftigt bzw. aufkommende Zweifel bei ihnen in der Regel beseitigt. Zudem werden die Telefongespräche mit den Senioren auch oft über Stunden geführt bzw. die Telefonleitung auf Anweisung der Täter quasi als eine Art "Standleitung" gehalten. Damit soll den Angerufenen zum einen vermeintlich das Gefühl vermittelt werden, sie stünden nunmehr ununterbrochen unter "polizeilichen Schutz". Zum anderen soll damit nach der Intension der Täter verhindert werden, dass die Angerufenen nach oder zwischen Telefongesprächen Kontakt zu Angehörigen oder Bekannten aufzunehmen und so möglicherweise ins Grübeln oder Nachdenken kommen könnten. Zudem beabsichtigen die Täter durch dieses Halten der Telefonverbindung, dass sie im Falle eines Einschreitens der "echten Polizei" frühzeitig davor auf diese Weise gewarnt werden. Die verängstigten und ebenfalls unter erheblichen emotionalen Druck stehenden Geschädigten werden so unter Vorspiegelung einer massiven Gefahrenlage dazu veranlasst über ihr Vermögen zu verfügen und wesentliche Teile ihres, ein Leben lang ersparten Vermögens den Tätern zu übergeben, wodurch ihnen, wie von den Tätern gewollt, ein erheblicher Schaden eintritt, welcher teilweise auch existenzgefährdend bei den geschädigten Senioren wird. Die angerufenen Personen werden sodann durch die "Keiler" aufgefordert ihre Schließfächer und ihre Konten leer zu räumen und an die Mittäter des Anrufers, die sich als Abholer der Wertgegenstände teilweise auch als Polizisten ausgeben, zur sicheren Verwahrung vor der vermeintlichen Verbrecherbande oder korrupter Bankmitarbeiter zu übergeben. Teilweise bedient sich diese Tätergruppierung um ... auch gutgläubiger Abholer, wie etwa gutgläubiger Pizzaboten, um für sie - ebenfalls unter Vortäuschens einer falschen Geschichte - die Tatbeute abzuholen und an weitere Mittäter in Deutschland zu übergeben (vgl. Fall vom ... in ...). Die Gruppe um ... geht dabei bewusst auch so vor, dass im Rahmen einer Vielzahl an Anrufen an einzelnen Tagen bestimmte Städte in Deutschland durch sie quasi "angegriffen" werden, da es den Tätern dabei darauf ankommt, ein polizeiliches Einschreiten bzw. ein Aufklären der Anrufe durch die Polizei zu verhindern bzw. zu erschweren im Bewusstsein, dass die polizeilich verfügbaren Beamten sich nicht allen erkannten betrügerischen Anrufen an diesem Tag widmen und diese aufzuklären können. Falls dann seitens der angerufenen Personen Kooperationsbereitschaft mit den Vorgaben dei Täter besteht, informiert der sog. "Keiler" ein weiteres Mitglied dieser Gruppierung, welchen nach der internen Aufgabenzuweisung die Aufgabe eines sog. Logistikers (nach der Terminologie der Polizei auf der Grundlage ihrer zu diesem Betrugsphänomen erlangten Erkenntnisse) vor Ort in Deutschland zukommt, welcher die weitere Abholung der Tatbeute beim Opfer organisiert, koordiniert und die Abholung und spätere Übergabe der Tatbeute überwacht. Insoweit hält der sog. "Logistiker" wiederum Kontakt zum sog. Abholer, welcher sich bereits unmittelbar vor Ort bereit hält und auf das Signal zur Abholung wartet. Diese gesamte Tätergruppierung, deren Kopf jedenfalls auch ... ist, besteht mithin aus einer Vielzahl an größtenteils derzeit noch unbekannten Personen, welche durchgehend während des Tatablaufs in Kontakt zueinander stehen und die komplexen Tathandlungen sowie etwaig auftretende Komplikationen genau untereinander abstimmen und so der Informationsfluss innerhalb der Gruppe gewährleistet ist. Die Gruppierung bedient sich dabei hauptsächlich der "WhatsApp-(Video)-Gruppen-Telefonie" wodurch gewährleistet ist, dass die jeweilige Information an jedes einzelne beteiligte Mitglied der Gruppierung beim jeweiligen Fall quasi in Echtzeit weitergeben wird, ohne dass es einer Informationskette über mehrere Teilnehmer hinweg bedürfte. Die beteiligten Täter sind dabei jeweils so von den Anführer dieser Gruppierung instruiert worden, den jeweiligen WhatsApp-Chat sofort wieder zu löschen, damit eine Nachverfolgung durch die (echten) Polizeibehörden und eine etwaige Beweissicherung dadurch wesentlich erschwert wird, für den Fall, dass ein Abholer oder Logistiker vor Ort einmal aufgegriffen werden sollte. Die beteiligten Personen handeln, wie jedem von ihnen bewusst ist, in der Absicht sich durch die Beteiligung an dieser großangelegten Betrugsmasche eine vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. Den beteiligten Tätern ist aufgrund des Informationsflusses in dieser Gruppe auch jeweils bewusst, dass mehrere Personen daran beteiligt sind, welche sich - geleitet von den Anführern - verbunden haben, um arbeitsteilig daran mitzuwirken und ihren Tatbeitrag dazu zu leisten. Zudem ist den daran beteiligten Personen aufgrund des beschriebenen Informationsflusses jedenfalls - ohne ggf. einzelne Details des Falles zu kennen - bewusst, dass durch ihr gemeinsames Handeln vornehmlich ältere Personen in Deutschland durch das Vorspiegeln von unwahren Tatsachen um wesentliche Teile ihres Vermögens gebracht werden sollen. ... trat und tritt dabei, wie im Falle des Angeklagten, vornehmlich über soziale Medien wie "F." oder "In." an junge Menschen, oft auch mit Migrationshintergrund, in Deutschland heran und versuchte sie so als Mitwirkende an dieser "Betrugsmaschine" zu akquirieren und stellte den oft in finanziell angespannten Verhältnissen lebenden jungen Menschen oft eine für sie lukrative Entlohnung für ihre Unterstützung in Aussicht. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen trat daher zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahreslauf ... jedenfalls vor dem ..., auch ... an den Angeklagten heran und versuchte zunächst ein freundschaftliches Verhältnis zum Angeklagten aufzubauen, indem er ihn Bilder von sich übersandte und sich mit ihm auch über private Angelegenheiten wie die Trennung von der Ehefrau und seinen finanziellen Nöten austauschte. ... brachte dabei auch zu Beginn der Konversation mit dem Angeklagten - jedenfalls konkludent - zum Ausdruck, dass er in der ... ein Leben in Reichtum führe und es ihn an nichts fehle, da er gut Geld verdiene. Auch brachte ... gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck, dass er Mitglied des sog. ... sei, mit welchen "nicht zu spaßen" sei, was den Angeklagten auch dazu veranlasste, nach ein paar Wochen des Kennenlernens sich im Internet über diese ... Großfamilie zu informieren, wodurch er - wie von ... beabsichtigt - auch darauf stieß, dass Mitglieder dieser Großfamilie in diverse Straftaten wie Drogen- und Waffenhandel sowie Schutzgelderpressungen verwickelt sein sollen. Nachdem der Angeklagte und ... auf diese Weise zueinander ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatten, fragte ... den Angeklagten, ob er nicht bei seinen Geschäften als Handelnder voi Ort in Deutschland gegen einen guten Verdienst in Höhe von jedenfalls 300 € bis 500 € pro Einzelfall, wahrscheinlich jedoch mehr, mithelfen würde Hierzu erklärte sich der Angeklagte angesichts seiner angespannten finanziellen Lage schließlich bereit, nämlich mit ... und den anderen Personen um ihn bei einer Vielzahl vorgesehener, im Einzelnen noch nicht näher ins Auge gefasster Fälle von Betrugsstraftaten zusammenzuwirken. Dem Angeklagten war dabei die zuvor beschriebene Betrugsmasche der Gruppe um ... jedenfalls im Kern bekannt, insbesondere dass vornehmlich ältere Personen durch das Vortäuschen von falschen Tatsachen durch die Anrufer getäuscht und ihnen eine Gefahrenlage vorgespielt werden soll und sie so um wesentliche Teile ihres Vermögens gebracht werden sollen. Nach der internen Aufgabenzuweisung sollte der Angeklagte nach den Vorgaben ... innerhalb der Struktur der Gruppierung die Rolle eines Logistikers vor Ort bzw. eines Abholers der Tatbeute bei den älteren Menschen ausüben, wozu es jedenfalls in den im Nachfolgenden bezeichneten Fällen durch den Angeklagten auch gekommen ist. Die dem Angeklagten im Rahmen der internen Aufgabenzuweisung seitens ... zugedachte und vom Angeklagten übernommene Funktion bestand daher darin, die Abholung der einzelnen Tatbeute durch die Koordination und Überwachung der zur Abholung beauftragten (gut- oder bösgläubigen) Personen zu organisieren und die Tatbeute sodann an die Hinterleute um ... über bislang noch unbekannte Personen im Raum ... unter Abzug der vorgesehenen Entlohnung von mindestens 300 € bis 500 € pro Fall weiterzuleiten. Auch sollte der Angeklagte verdeckt teilweise die getäuschten älteren Personen, auf ihrem Weg zur Bank und zurück zu ihren Anwesen beobachten und das Umfeld auf ein mögliches bevorstehendes polizeiliches Einschreiten hin observieren, um die beteiligten Personen warnen zu-können. Teilweise sollte der Angeklagte, je nach Fall (siehe unten), auch selbst die Abholung der Tatbeute und die anschließende Weiterleitung unter Abzug der vorgesehenen Entlohnung von mindestens 300 € bis 500 € pio Fall vornehmen. Der Angeklagte handelt in jedem Fall, um sich durch die Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen und um seine finanziellen Verhältnisse dadurch aufzubessern. In der Regel war daher mindestens der Angeklagte, wahrscheinlich jedoch noch weitere unbekannt gebliebene Personen zur weiteren Absicherung und Observation vor Ort. 2. Tathandlungen Im Einzelnen handelt es sich jedenfalls um folgende Fälle, an denen der Angeklagte unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen beteiligt war:

  1. a)Tat vom ... in ... zum Nachteil von ... Am ... gegen 11.30 Uhr trat ein unbekannter Anrufer als "Keiler" der oben beschriebenen Tätergruppierung mit ... (geboren am ...) über deren Festnetzanschluss in ihrem Wohnanwesen in der ... telefonisch in Kontakt und gab sich dabei bewusst wahrheitswidrig, wie dies seine Aufgabe als "Keiler" in der oben dargestellten Vorgehensweise der Tätergruppierung ist, als Polizeibeamter "Markus Schneider vom K4" aus. Er führte wahrheitswidrig gegenüber Frau ... aus, dass in der Nähe zu ihrem Haus zwei Einbrecher auf frischer Tat durch die Polizei festgenommen worden seien. Diese hätten einen Zettel mit Namen vermeintlicher Opfer bei sich gehabt, wobei auch der Name von Frau ... darunter gewesen sei. Da einer der Täter noch flüchtig sei, gehe der Anrufer als vorgeblicher Polizeibeamter davon aus, dass die Vermögenswerte von Frau ... in großer Gefahr seien. Frau ... durchschaute aufgrund erfolgter polizeilicher Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Betrugsphänomen jedoch sofort das Ansinnen des Anrufers und bat verdeckt sofort ihren Ehemann ... über das Mobiltelefon die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums ... zu verständigen, was dieser auch tat. Auf diese Weise konnten echte Polizeibeamte in das Wohnanwesen von Frau ... herangeführt werden, welche die weiter erfolgten Anrufe quasi live mitverfolgen und weitere verdeckte, insbesondere Observationsmaßnahmen von Frau ... auf dem späteren Weg zur Bank zur vermeintlichen Geldabholung und zurück, veranlassen konnten. In den weiteren, zahlreich geführten Gesprächen mit Frau ... versuchte der Anrufer weiterhin sie von seinen falschen Vorgaben zu überzeugen bzw. diese zu verstärken, was Frau ... auf Anweisung der echten Polizei diesem auch weiterhin vorspielte. Frau ... wurde vom Anrufer daher aufgefordert und detailliert instruiert, nachdem sie über ihre Vermögensverhältnisse wie Bargeld und Schmuck und ihre Bankverbindung detailliert befragt wurde, das vorgegebene Bargeld in Höhe von 27.000 € und ihren Goldschmuck von ihrer Hausbank, der ..., nach Hause zu holen und sodann an sie, die (vorgegebene) Polizei zur vorübergehenden Sicherung zu übergeben. Der unbekannte Anrufer wurde dabei von einem vorgegebenen Kollegen bei den Anrufen unterstützt, um die Glaubhaftigkeit der vorgegebenen Umstände bei Frau ... zu verstärken bzw. zu belegen. Frau ... begab sich daher vorgabegemäß gegen 13.45 Uhr mit ihrem Fahrzeug zur genannten Bank, um die Wertgegenstände von dort abzuholen. Zu dieser Zeit befanden sich auch der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte ... (geb. am ...) in unmittelbarer Nähe zum o.g. Bankgebäude, welche von den Anführern dieser Tätergruppierung gemäß der getroffenen Abrede dazu beauftragt wurden, Frau ... bei ihrem Weg zur Bank zur Geldabholung und Verbringung nach Hause verdeckt zu überwachen, insbesondere ob sie den telefonischen Anweisungen Folge leistet und ob eine polizeiliche Überwachung erfolgt. Frau ... täuschte so gegen 14.15 Uhr die Abholung von Bargeld und Goldschmuck bei ihrer Bank vor und wurde dabei vom Angeklagten und ... entsprechend der vorherigen Abrede intensiv beobachtet. Der Angeklagte deutete gegenüber ... bei deren Eintreffen vor Ort auch mit einer Handgeste auf Frau ... um ... auf die zu observierende Person aufmerksam zu machen. Der Angeklagte wurde dabei zuvor von den aus der ... heraus agierenden unbekannten Tätern über die Umstände des Einzelfalles und die Person und das Fahrzeug von Frau ... wohl über WhatsApp-Telefonie, in Kenntnis gesetzt und leitete die Erkenntnisse aus ihrer Observation auch per Telefon in Echtzeit an die Hintermänner in der ... weiter, welche das gesamte weitere Vorgehen durch ihre Vorgaben steuerten und koordinierten. Sodann begaben sich der Angeklagte und ... nach Verlassen der Örtlichkeit durch Frau ... nach ein paar Minuten auch mit dem auf ... zugelassenen Fahrzeug, Mercedes Benz E500, amtliches Kennzeichen ..., in die W. straße von Frau ..., wo sie beide durch jedenfalls zweifaches langsames Vorbeifahren am Anwesen von Fran ... gegen 14.39 Uhr auch intensiv ihr Wohnumfeld beobachteten und ihre Erkenntnisse an die unbekannt gebliebenen Hintermänner weiterleiteten. Auf diese Weise sicherten der Angeklagte und ... auch (vermeintlich) das Geschehen ab. Auch die zu beobachtende Wohnanschrift von Frau ... wurde dabei dem Angeklagten von den Hintermännern zur Erfüllung seiner für ihn vorgesehenen Aufgabe zuvor auch mitgeteilt. Eine durch echte Polizeibeamte erfolgte verdeckte Observation des Angeklagten und ... vor dem Bankgebäude und bei der Wohnanschrift von Frau ... wurde von diesen nicht bemerkt. Nachdem Frau ... wieder in ihrer Wohnung angekomen war, wurde sie alsbald wieder telefonisch von dem vermeintlichen Polizeibeamten Schneider kontaktiert und aufgefordert, das Bargeld und den Goldschmuck nun in einem Staubsauger zu verstauen und diesen zur späteren Abholung durch die vermeintliche Polizei vor ihrer Haustüre abzustellen. Frau ... kam dieser Aufforderung auch nach außen hin nach und tat gegenüber dem Anrufer so, als ob sie tatsächlich das Bargeld und den Goldschmuck in dem Staubsauger deponiert und vor die Tür gestellt habe. Zuvor wurde Frau ... vom Anrufer auch aufgefordert, ihm ein paar Nummern der ihr vorliegenden Geldscheine durchzugeben, um vermeintlich feststellen zu können, ob es sich um Falschgeld handele. Tatsächlich erfolgte diese Abfrage, um der Täterseite aus Vorsichtsgründen zu belegen, dass anhand der genannten Buchstaben- und Ziffernfolge der Geldscheinseriennummern, tatsächlich auch Geldscheine bei Frau ... vorliegen. Dieser Aufforderung kam Frau ... mit Hilfe der "echten" Polizei auch nach. Um ca. 15.15 Uhr wurde dieser Staubsauger mit der vermeintlichen Tatbeute so dann von dem insoweit gutgläubig hierzu beauftragte Pizzaboten ... vor dem Anwesen von Frau ... abgeholt, welcher den Staubsauger zu einer unbekannten Person in die ... bringen sollte. Dazu kam es indes nicht mehr, da ... nach erfolgter Observation durch einen polizeilichen Zugriff mit dem übernommenen Staubsauger vor dem Anwesen von Frau ... festgenommen wurde. ... wurde entweder vom Angeklagten, welcher zusammen mit ... vor Ort handelte und das Tatgeschehen absicherte, oder von den unbekannten weiteren Tätern beauftragt, diesen Staubsauger abzuholen und an eine andere Adresse, wo im Übrigen auch die bestellten Pizzen auszuliefern gewesen waren, abzuliefern. Der Angeklagte sowie die weiteren handelnden unbekannt gebliebenen Täter beabsichtigten, den Staubsauger mit Bargeld in Höhe von vermeintlich 27.000 € und Goldschmuck in Empfang zu nehmen und beides nach Abzug einer Entlohnung für den Angeklagten von jedenfalls 300 € bis 500 € in die ... weiterzuleiten, wozu es wegen der Festnahme des Pizzalieferanten jedoch nicht mehr kam. Ein vom Angeklagten und den weiteren unbekannten Personen zwar beabsichtigter Vermögensschaden ist daher letztlich nicht eingetreten. Frau ... litt indes über ca. ein Monat lang unter erheblichen Schlafstörungen, da sie der Ansicht war, da sie und ihr Haus den Tätern ja bekannt sei und einer von ihnen vor ihrem Haus festgenommen worden ist, so dass diese Leute sich bei ihr rächen bzw. wieder kommen könnten.
  2. b)Tat vom ... zum Nachteil von ... Drei Tage später, am ..., gegen 15.30 Uhr trat erneut eine unbekannte Person, welche sich als "Kriminalbeamter K." ausgab, mit ... (geboren am ...) über dessen Telefonfestnetzanschluss an seinem Wohnanwesen, ... telefonisch in Kontakt, wobei auf dem Telefon von Herrn ... die "gespoofte" (Erläuterung siehe oben) Anrufernummer ... angezeigt wurde. Der unbekannte "Keiler" teilte Herrn ... dabei im Rahmen einer Vielzahl und über mehrere Stunden hinweg erfolgten Anrufe der Wahrheit zu wider mit, dass die vermeintliche Polizei nach einem Überfall auf eine ältere Dame in seiner Nachbarschaft zwei bewaffnete Personen aus Rumänien habe festnehmen können. Diese hätten einen Zettel bei sich geführt, auf welchem zu entnehmen gewesen sei, dass der für die Familie ... welche ... in ... wohne, zuständige korrupte Bankmitarbeiter mit diesen Rumänen kooperiere und wohl am Abend unberechtigt Geld von ihrem Konto nach Rumänien überweisen würde. Daher solle er, ..., gleich zur Bank gehen und sein Geld abheben. Danach solle er es unter seine Mülltonne vor seinem Haus legen, damit es die "Polizei" dort dann zur vorübergehenden Sicherung abholen könne. Der unbekannte Anrufer wurde dabei auch von einer weiteren Person, welche sich als "Kriminalbeamter Meier" ausgegeben habe, insoweit unterstützt, als dieser die vorherigen Ausführungen des Kriminalbeamten K, inhaltlich bestätigte und. somit gegenüber Herrn ... bekräftigte. Dieses geschickte Vorgehen und im Übrigen sehr eloquente und über einen längeren Zeitraum erfolgte Einwirken auf ... welcher sich und seine Familie auch in Gefahr sah und stark verängstigt war, veranlasste diesen auch dazu, die Vorgaben der Täter zu glauben und sein Geld von der Bank zu holen und diesen an die vermeintliche Polizei "zur Sicherheit" zu übergeben. ... wurde so von den beiden unbekannten Anrufern angewiesen, nachdem seine Bankverbindung und sein Kontostand von den Anrufern erfragt wurde, nach ... Hauptstelle seiner Bank, der ..., zu fahren und dort von seinem Konto 21.000 € abzuheben, was dieser auch gegen 16.30 Uhr tat und das Geld auftragsgemäß später unter seine Mülltonne vor seinem Haus ablegte. Bis zur Abholung wurde ... von den Anrufern nahezu ständig am Telefon gehalten, damit dieser so von den Täter überwacht werden konnte. ... wurde dabei vorgegeben, dass dieses Vorgehen nur zu seinem Schutz vor den bewaffneten Einbrechern sein würde, so dass ... aus Verängstigung dem Ansinnen auch nachkam. Gegen 18.00 Uhr wurde sodann das dort von ihm abgelegte Bargeld, wie ihm von den Anrufern auch angekündigt wurde, vom Angeklagten, welcher sich zu seiner Unterstützung mit ... mit welchem er auch bereits bei der Tat am ... unterwegs war und sich mit ihm in dessen Fahrzeug, Mercedes Benz E500, dort zur Wohnanschrift von Herrn ... hinbegab und das Fahrzeug wenige hundert Meter vom Anwesen des Herrn ... abstellte, abgeholt während ... im Fahrzeug sitzen blieb und nach der Rückkehr des Angeklagten mit der Tatbeute sogleich losfuhr. Der Angeklagte wurde auch hier von den um ... stehenden Hintermännern angewiesen, jedenfalls die Tatbeute bei ... abzuholen und wohl auch - wie zuvor im Fall von Frau ... - das Umfeld zu überwachen und mit den Hinterleuten in Echtzeit in Kontakt zu stehen und die Erkenntnis weiterzuleiten. Hierzu trat der Angeklagte erneut, wohl hauptsächlich via WhatsApp-Telefonie, jedoch auch über Mobilfunk um konkret 17.39 Uhr, kurze Zeit vor der Abholung der Tatbeute durch ihn, mit ... über dessen Rufnummer ... in Kontakt. Der Angeklagte erhielt für sein Tätigwerden eine Entlohnung von mindestens 300 € bis 500 €, wahrscheinlich indes mehr, welche er von der Tatbeute - wie mit den unbekannten weiteren Tätern vereinbart - für sich zurück behielt und nur den verbleibenden Rest davon an seine Komplizen auf unbekannte Weise weiterleitete. Angesichts dieser Umstände sowie der Erkenntnisse aus der vorherigen Tat und den von ... erlangten Informationen war dem Angeklagten - wie auch in den übrigen Fällen - dabei bewusst, dass er als Teil einer Gruppierung gegen Entlohnung im Rahmen arbeitsteiligen Vorgehens auf der Grundlage eines konkreten Tatplanes handelt, welche durch das Vortäuschen von falschen Tatsachen hauptsächlich ältere Menschen betrügt und diese so um hohe, meist fünfstellige Bargeldsummen, wie hier, gebracht werden. ... ist daher, wie vom Angeklagten und den weiteren unbekannt gebliebenen Tätern beabsichtigt, ein finanzieller Schaden in Höhe von 21.000 € entstanden. ... schämt sich auch gegenüber Familienangehörigen und Bekannten im besonderen Maße dafür, Opfer dieser an sich bekannten Betrugsmasche geworden zu sein. Dies und der für ihn erhebliche finanzielle Verlust stellt für ihn eine große psychische Belastung dar, unter welcher er immer noch leidet.
  3. c)Tat vom ... zum Nachteil von .... Auch am ... ab ca. 08.30 Uhr trat ein unbekannter "Keiler" mit ... (geboren am ... bzw. am ...) über deren Festnetzanschluss in deren Wohnanwesen in der ..., telefonisch in Kontakt, wobei sich der unbekannte Anrufer als "Markus Schmitt vom Raubdezernat" ausgab, wobei auch hier eine sog. "gespoofte" Rufnummer (...) vom Anrufer zur Plausibilierung seiner Vorgaben verwendet wurde. Dieser schilderte den Eheleuten am Telefon der Wahrheit zuwider, dass es in der Nähe zu ihrer Wohnanschrift zu einer Festnahme von Tätern gekommen sei, welche mit Unterstützung eines korrupten Bankmitarbeiters namens "Herr L1." mittels eines nachgemachten Schlüssels Bargeld aus dem Schließfach der Eheleute bei der ... genommen und gegen Falschgeld ausgetauscht hätten. Um den Vermögenserhalt von ... zu sichern, gab der Anrufer als angeblicher Polizeibeamter an, dieses Falschgeld wiederum gegen echtes Geld austauschen zu wollen. Hierzu wurde Herr ... aufgefordert und gedrängt, umgehend zur Bank zu gehen und dort dieses vermeintliche Falschgeld abzuholen, damit es - der Wahrheit zu wider - gegen echtes Geld sodann wieder ausgetauscht werden könne. Der Anrufer hat auch im Gespräch vorgegeben, dass er sich, nachdem die Eheleute zunächst geäußert hätten, dass sie ihr Geld nicht hergeben würden, mit der "Staatspolizei" verbinden würde. Es hat sich dann auch tatsächlich ein anderer Mann am Telefon gemeldet, welcher vorgab, von dem Geschehen genau Bescheid zu wissen und welcher die Vorgaben des ersten Anrufers bestätigt hat. Den Eheleuten wurde dabei auch vom erstem Anrufer zur Verstärkung seiner Vorgaben in Aussicht gestellt, dass wenn sie "der Polizei" nicht mithelfen würden, sie "selber schuld" seien und sich dann "ein Staatsanwalt einschalten" würde, was auf die Eheleute ... auch eine drohende bzw. einschüchternde Wirkung, wie vom Anrufer beabsichtigt, zeigte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben begab sich sodann auch ... - wie im vom Anrufer in sehr eloquenter Weise und plausibel vorgegeben wurde - in der Zeit von ca. 09.15 Uhr bis 09.45 Uhr zu Fuß zu seiner Bank, um dort das sich im Schließfach befindliche Bargeld, vermeintlich Falschgeld, in Höhe von 58.000 € sowie Goldmünzen im Wert von ca. 3.000 € zu holen und es gemäß der Vorgabe sodann an die Anrufer als vermeintliche Polizeibeamte zu übergeben. Die Goldmünzen sollten dabei zu dem Zweck übergeben werden, um diese einem weiteren möglichen Zugriff durch den korrupten Bankmitärbeiter bzw. seiner Komplizen zu entziehen. Auch in diesem Fall wurden ... vom Anrufer aufgegeben zu ihrer vermeintlichen Sicherheit ständig das Festnetztelefon bzw. später, nachdem sie den Anrufer auch ihre Mobilfunknummer mitgeteilt hatten, auch dieses eingeschalten und unter gehaltener Verbindung zum Anrufer bei sich zu belassen, um sie auf diese Weise auch überwachen zu können. Nachdem ... mit dem Bargeld und den Goldmünzen von der Bank zurückgekehrt war, wurden sie erneut von dem unbekannten Anrufer telefonisch kontaktiert und aufgefordert, das Geld an "zwei Männer von der Polizei", welche in der ... unweit des Anwesens der Eheleute, sich befinden würden, zu übergeben. Gegen 12 Uhr begab sich schließlich ... mit den 58.000 € Bargeld und den Goldmünzen im Wert von ca. 3.000 € im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des unbekannten Anrufers zu der genannten Adresse, wo sich auch eine Kirche sowie eine Fahrradunterführung in Richtung des ... befindet. Dort wurde er von einem unbekannten Mann zu sich gewunken und aufgefordert das Geld an ihn zu übergeben, was ... zunächst ablehnte und darauf bestand, den Dienstausweis des vermeintlichen Polizisten zu sehen. Dieser gab jedoch vor, von der "zivilen Kriminalpolizei" zu sein und, da alles geheim sei, er seinen Ausweis nicht herzeigen müsse. Um das Vertrauen von ... zu erlangen, gab der unbekannte Mann sein Smartphone an ... weiter. Ein weiterer männlicher Gesprächspartner am Telefon bestätigte daraufhin ..., dass es sich tatsächlich um einen "geheimen Kriminalpolizisten" handelt. Schließlich übergab ... gegen 12 Uhr im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Täter, vermeintlich zur Sicherung bzw. zum Umtausch seines Bargeldes dieses und die Goldmünzen an den unbekannten vermeintlichen Kriminalbeamten, welcher in Richtung der Fahrradunterführung damit verschwand. Der Angeklagte befand sich auch in diesem Fall im Rahmen der getroffenen Abrede jedenfalls bei der vollzogenen Geldübergabe vor Ort und überwachte bzw. sicherte und koordinierte die Abholung mit einer weiteren unbekannt gebliebenen Person des Abholers und stand auch hier, wohl über WhatsApp-Telefonie jedenfalls ab 11.46 Uhr in der den Übergabeort versorgenden Funkzelle mit den unbekannt gebliebenen Hintermännern und Tatkomplizen in Kontakt und leitete die wahrgenommenen Erkenntnisse in Echtzeit an diese weiter. Dabei benutzte der Angeklagte das von ihm auch sonst privat genutzte Fahrzeug, Renault Kadjar, amtliches Kennzeichen ..., mit welchem er sich auch vor Ort im Bereich des Geldübergabeortes, jedenfalls um 11.15 Uhr, um 11.32 Uhr und um 11.47 Uhr, befand. Der Angeklagte war zudem der Begleiter bzw. Fahrer des unbekannten Abholers, nachdem auch der unbekannte Anrufer am Telefon gegenüber den Eheleuten ... zuvor von "zwei Männern" sprach, welche das Bargeld in Empfang nehmen würden. Auch insoweit erhielt der Angeklagte für seine Unterstützung bei der Tatbegehung eine Entlohnung in Höhe von jedenfalls 300 € bis 500 €, welche er auftragsgemäß vor der Weiterleitung der Tatbeute für sich einbehielt. Den Eheleuten ... ist dadurch, wie vom Angeklagten und den weiteren unbekannt gebliebenen Tätern beabsichtigt, ein finanzieller Schaden in Höhe von ca. 61.000 € entstanden. Die Bargeldsumme von 58.000 € stellte dabei für die Eheleute ... den wesentlichen Teil ihres Barvermögens dar, welchen sie sich die Jahre über ihr Erwerbsleben hinweg ansparten, um im Alter auf etwaig auftretende Situationen flexibel reagieren zu können. Tatsächlich hätten die Eheleute diesen Betrag auch für einen wegen der fortschreitenden altersbedingten Gebrechlichkeit von ... erforderlich gewordenen behindertengerechten Umbau ihres Hauses bedurft, wozu es wegen des Verlustes dieses Geldes nunmehr nicht mehr kam, was der Angeklagte und die weiteren Tatkomplizen jedenfalls auch billigend in Kauf nahmen.
  4. d)Tat vom ... zum Nachteil von ... Am ... ab ca. 10 Uhr trat erneut ein unbekannter "Keiler" dei oben genannten Tätergruppierung um ... an ... (geboren am ...) über deren Festnetzanschluss in ihrem Wohnanwesen in der ... heran und spiegelte dieser bewusst der Wahrheit zu wider vor, dass sie eine Kriminalbeamtin namens "Katharina Ebers der Kriminalpolizei beim K4" sei. Diese gab gegenüber Frau E. bewusst wahrheitswidrig vor, dass es in ihrer Nähe gegen 7 Uhr morgens zu einem Raubüberfall gekommen sei, wobei die Polizei zwei der Täter habe festnehmen können. Bei der Festnahme sei ein Notizzettel mit ihrer Adresse und ihrem Namen bei den Tätern aufgefunden worden. Der weitere noch nicht festgenommene Täter sei gefährlich, so dass ... angewiesen wurde, dass sie und ihr Mann keinesfalls ihr Haus verlassen dürften. Die Anruferin gab auch vor, dass Frau ... - ohne Auflegen zu müssen - jetzt gleich die "110" wählen könne, um zu überprüfen, dass sie tatsächlich von der Polizei sei. Ihr sei dann, nachdem sie dies gemacht habe, von einem Mann am Telefon gesagt worden, dass Frau E. "tatsächlich bereits 14 Jahre beim K4 arbeiten" würde. Im Rahmen weiterer an diesem Vormittag geführter Anrufe meldete sich dann ein Kriminalbeamter namens "Steinbeck", ebenfalls vom K4, bei ihr und erzählte ihr - auch insoweit bewusst wahrheitswidrig - dass die "Polizei" Ermittlungen gegen einen Bankmitarbeiter der Volksbank namens "Christian Lange" führen würden. Dieser Bankmitarbeiter würde Leute betrügen, indem er Falschgeld an Bankkunden ausgeben würde. ... und ihr Ehemann wurden daraufhin um Unterstützung der "Polizei" bei ihren Ermittlungen gebeten, um den Täter festnehmen zu können. Hierzu wurden sie vom Anrufer namens "Steinbeck" aufgefordert, von ihrem Sparbuch bei der ... 23.000 € abzuheben und dieses zur vorübergehenden Sicherung an die "Polizei" zu übergeben. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Vorgaben der Anrufer begaben sich sodann ... zwischen 11 und 12 Uhr zu der genannten Hausbank und hoben dort einen Bargeldbetrag von 23.000 € (ausschließlich in 200€-Scheinen und mit einer Banderole versehen) ab und begaben sich sodann damit nach Hause. Während des Vormittags, aber auch auf dem späteren Hin- und Rückweg zur Bank wurden sie dabei aufgefordert ihren Festnetzanschluss bzw. später ihr Mobiltelefon bei gehaltener Verbindung zu ihrem Schutz zu den Anrufer aufrecht zu erhalten, damit die Anrufer mithören könnten, was geschieht, was diese im Vertrauen darauf auch taten. Tatsächlich erfolgte auch diese Maßnahme, um die ... bei der Geldabhebung und späteren Geldübergabe auch überwachen zu können und . die Tatabwicklung auf diese Weise durch die unbekannten Täter absichern zu können. Als sie wieder zuhause ankamen, forderte sie der vermeintliche Polizeibeamte namens "Steinbeck" nunmehr auf, von drei der geholten Geldscheine, ihm die Seriennummern - vermeintlich zur Prüfung, ob es sich um Falschgeld handele - durchzugeben. Tatsächlich erfolgte auch hier die Abfrage der Geldscheinnummern zum Zweck der Plausibilisierung für die Täter, dass tatsächlich Geld geholt wurde. Die Eheleute wurden schließlich vom unbekannten Anrufer aufgefordert, das Bargeld in Höhe von 23.000 € hinter einem Blumenkübel vor der Haustüre abzulegen, wo es dann durch "Polizeibeamte" abgeholt werden würde, was Frau ... auch so machte. Gegen 13 Uhr wurde das Bargeld sodann von einem unbekannten Mann dort abgeholt. Der Angeklagte befand sich auch in diesem Fall mit seinem Fahrzeug Renault Kadjar jedenfalls auch gegen 13.31 Uhr im Bereich des Wohnanwesens der ... vor Ort und sicherte bzw. koordinierte auch hier die Abholung des Bargeldes durch einen weiteren bislang unbekannt gebliebenen Abholer, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch den Angeklagten zur Abholung des Bargeldes gefahren bzw. begleitet wurde. Der Angeklagte nahm schließlich jedenfalls das von Frau ... abgeholte Bargeld. in Höhe von 23.000 € in Empfang und leitete dies, wie mit ... vereinbart und wie dies seine Aufgabe auf der Grundlage der getroffenen Abrede war, an ihn und seine Komplizen weiter. Zur Abholung des Bargeldes beim Angeklagten wurde hierzu seitens ... der ... Staatsangehörige ... (geb. am ...) beauftragt, welcher die Tatbeute zur Weiterleitung an eine weitere unbekannte Person in ... vom Angeklagten am ... gegen 0.30 Uhr an seiner damaligen Wohnanschrift ... übernahm und von dort schließlich in die ... ansferieren sollte. Wie mit ... und den weiteren unbekannten Personen vereinbart, behielt der Angeklagte von der Tatbeute auch in diesem Fall einen Teil davon für sich (und weitere beteiligte Personen) als vereinbarte Entlohnung zurück und leitete von den 23.000 € nur 21.000 € an ... über ... weiter. Wie der Angeklagte wusste, wurde ... von ... beauftragt, um bei ihm die (Rest-)Tatbeute zur Weiterleitung an ihn abzuholen. Zur Weiterleitung des restlichen Teils der Tatbeute an ... kam es indes nicht mehr, da ... mit der (Rest-)Tatbeute in Höhe von 21.000 € (ausschließlich in 200€ Scheinen) am ... gegen 07.10 Uhr schlafend am Rastplatz ... entlang der ... in seinem Fahrzeug Subaru, amtliches Kennzeichen ... von der Polizei kontrolliert, vorläufig festgenommen und das Bargeld bei ihm sichergestellt werden konnte. Frau ... hat mithin den größten Teil der Tatbeute wiedererlangt bzw. wurde ihr dies seitens der Polizei bzgl. eines verbleibenden Restbetrages in Aussicht gestellt, so dass ihr letztlich ein Schaden in Höhe von 2.000 € verblieben ist. Aufgrund des Taterlebens litt Frau ... über mehrere Wochen hinweg unter Schlafstörungen, wobei eine ärztliche oder medikamentöse Behandlung nicht erforderlich wurde. Zudem schämt sich auch Frau ... massiv davor, öffentlich gegenüber Freunden und Bekannten zu reden, dass auch sie Opfer dieser in der Öffentlichkeit bereits bekannten Betrugsmasche geworden zu sein.
  5. e)Tat vom ... zum Nachteil von ... Auch am ... zwischen 09.30 Uhr und 10.00 Uhr trat ein unbekannter Anrufer der oben dargelegten Tätergruppierung (sog. "Keiler) mit ... (geboren am ...) über dessen Festnetzanschluss an seiner Wohnanschrift in der ... mit diesem mittels einer "gespooften" Rufnummer ... telefonisch in Kontakt und gab sich dabei ihm gegenüber als "Oberkommissar Bernd Fuchs vom Raubdezernat" aus. Der unbekannte Anrufer gab dabei auf der Grundlage der mit ... und den weiteren Komplizen getroffenen Abrede bewusst wahrheitswidrig gegenüber Herrn ... vor, dass in der Nähe von Herrn ... kürzlich eingebrochen worden sei und zwei der Täter verhaftet worden seien und einer von ihnen jedoch noch flüchtig sei. Dieser habe auch in seiner Bank jemanden eingeschleust, welcher dort in der Bank Falschgeld verteilen würde. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben wurde Herr ... auch vom Anrufer suggeriert, dass "die ganze Sache über den Staatsanwalt" laufen würde. Auch sei er während eines Anrufs vermeintlich mit einer Polizeistreife telefonisch verbunden worden, welche ihm zugesichert hätten, dass diese "Falschgeldgeschichte" derzeit auch eine gängige Masche von Betrügern sein soll und auch im Übrigen die Legende des Anrufers bestätigten, so dass Herr ... jedenfalls zu diesem Zeitpunkt den Vorgaben der Anrufer Glauben geschenkt hat. Er wurde sodann vom Anrufer, welcher sich als Herr F1. ausgab, aufgefordert, von seinem Konto sogleich 24.000 € abzuheben und dies zur vorübergehenden Sicherung des Geldes an "die Polizei" zu übergeben. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben begab sich daraufhin Herr ... gegen 10.00 Uhr zu Fuß in die Bankfiliale der ... in der .... Ihm wurde aus den oben genannten Gründen seitens der Anrufer auch vorgeben, die ganze Zeit, auch während seines Fußmarsches zur Bank, sein bei sich geführtes Mobiltelefon bei gehaltenem Gespräch eingeschaltet zu lassen, was dieser zu seinem vermeintlichen Schutze auch tat. In der Bankfiliale wurde seitens der dortigen Bankmitarbeiter Herrn ... nach Vorsprache seines Anliegens, 24.000 € abheben zu wollen, mitgeteilt, dass er so schnell und ohne Ankündigung am Schalter keine 24.000 € erhalten könne. Nachdem sein Tageslimit manuell von den Bankmitarbeitern erhöht wurde, ist es im schließlich gelungen im Rahmen mehrerer Abhebevorgänge schließlich einen Betrag in Höhe von 18.000 € aus dem Geldautomaten von seinem Konto abzuheben. Herr ... begab sich damit sodann zurück zu seiner Wohnung, wo er sogleich von "Herrn F1." kontaktiert wurde und aufgefordert wurde, dass Bargeld vor seinem Haus abzulegen, damit dieses von dort von der Polizei abgeholt werden und gesichert Werden könne. Zuvor wurden auch hier aus den oben genannten Gründen bei Herrn ... die Seriennummern einzelner abgehobener Geldscheine vermeintlich zur Prüfung, ob es sich um Falschgeld handele, abgefragt. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der oben genannten Vorgaben legte schließlich Herr ... die Bargeldsumme in Höhe von 18.000 € vor seinem Haus im Bereich eines dort abgestellten Rollers, wie ihm vom Anrufer vorgegeben wurde, ab. Dort wurde das Geld schließlich am frühen Nachmittag von dem Jugendlichen ... (geboren am ...) im Auftrag von ... gegen eine in Aussicht gestellte Entlohnung abgeholt und über den Angeklagten an ... und die weiteren mit ihm zusammenwirkenden unbekannten Personen in der ... weitergeleitet. Hierzu wurde schließlich vereinbaruhgsgemäß die erlangte Tatbeute in Höhe von 18.000 € durch den Abholer ... im Bereich der ..., wo sich der Abholer ... damals aufhielt, an den Angeklagten gegen 17.30 Uhr zur Weiterleitung an ... und seine Tatkomplizen nach Abzug seiner Entlohnung, auch hier in Höhe von jedenfalls 300 € bis 500 €, übergeben. Der Angeklagte befand sich - wie auch die Fälle zuvor - zur Geldabholung mit seinem Fahrzeug Renault Kadjar jedenfalls in der Zeit von 17.29 Uhr bis 17.46 Uhr im Bereich der ..., wo die Geldabholung - wie ausgeführt - stattfand. Nach Abzug der auf der Grundlage der getroffenen Abrede vereinbarten Entlohnung des Angeklagten für sein Tätigwerden vor Ort in Höhe von jedenfalls . 300 € bis 500 €, leitete der Angeklagte diese auf nicht weiter ermittelbare Weise an ... weiter. Nachdem indes die Tätergruppierung um ... aufgrund der Angaben von Herrn ... am 16.02.2021 in Kenntnis war, dass er auf seinem Konto neben den übergebenen 18.000 € noch weitere ca. 20.000 € hatte, wandte sich am Folgetag, am 17.02.2021 zur etwa gleichen Uhrzeit erneut der vermeintliche Polizeibeamte "Fuchs" an Herrn ..., welcher aufgefordert wurde, sich erneut zur Bank zu begeben und das restliche Geld von der Bank abzuholen, da auch dies Falschgeld sei. Da ihm das nunmehrige Vorbringen der Täter und auch nach der erfolgten Geldübergabe tags zuvor nunmehr Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben aufkamen, legte er sein Mobiltelefon mit "Herrn F1." in der Leitung in sein Schlafzimmer und rief verdeckt über seinen Festnetzanschluss die "echte Polizei" an, welche sodann verdeckt sich zu Herrn J. in die Wohnung begab und das weitere Geschehen mit überwachte und koordinierte. Herr ... wurde daraufhin im Rahmen einer Vielzahl an geführten Gesprächen an diesem Vormittag vom Anrufer "Fuchs" schließlich aufgefordert, sich wie am Tag zuvor, wieder nach den Vorgaben der Anrufer zu seiner Bank begeben und dort 20.000 € abzuheben, was Herr ... zum Schein gegenüber den Täter und in Rücksprache mit der "echten Polizei" auch macht. So wurde ihm durch Koordination der "echten Polizei", wie er wusste, auf der ... aber kein echtes Geld ausgehändigt worden, sondern dies wurde nur zum Schein gegenüber den Tätern so vorgegeben. In Absprache mit der "echten Polizei" legte er das zum Schein erhaltene Bargeld in Höhe von 20.000 € erneut gem. den Vorgaben des vermeintlichen Polizeibeamten "Fuchs" vor seinem Haus ab und begab sich sodann wieder zurück zu seiner Wohnung. Kurze Zeit später konnte schließlich der Abholer ... auf frischer Tat bei der Abholung vor dem Anwesen des Herrn ... vorläufig festgenommen werden. Eine Beteiligung des Angeklagten an den Tathandlungen am Folgetag ... konnte nicht nachgewiesen werden. Herrn ... ist damit letztlich "nur" ein Vermögensschaden in Höhe von 18.000 € eingetreten, der ihm in seiner Lebensführung nicht beeinträchtigt.
  6. f)Tat vom ... zum Nachteil von ... Schließlich wurde am ... ab ca. 08.30 Uhr auch ... (geboren am ...) von einem "Keiler" der eingangs dargestellten Tätergruppierung um ... über deren Festnetzanschluss an deren Wohnanschrift im ... telefonisch mittels einer "gespooften" Rufnummer ... kontaktiert. Der unbekannte Anrufer gab sich als "Herr H1. von der Kriminalpolizei" ihr gegenüber bewusst wahrheitswidrig aus. Der Anrufer teilte ihr bewusst wahrheitswidrig auch mit, dass nach den "polizeilichen" Erkenntnisse am Morgen dieses Tages eine Frau beim "Gassigehen" mit ihrem Hund im ... von drei Männern überfallen worden sei und zwei der drei Männern festgenommen worden seien. Eine Person sei noch flüchtig. Bei den festgenommenen Personen sei ein Zettel mit drei Namen aufgefunden worden, wobei unter anderem der Name ..." sich darauf befunden habe. Der Anrufer forderte sodann Frau ... auf, ihm ihren Mann ... ans Telefon zu holen, was Frau ... mit den Worten verneinte, dass dieser im Jahr zuvor verstorben ist. Die Kenntnis des Namens ihres verstorbenen Mannes durch den Anrufer bekräftigte Frau ... im Glauben und in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Anrufers. Der Anrufer führte ihr gegenüber sodann weiter aus, dass es sich bei den Tätern um eine Bande aus Rumänien handele, hinter welcher sie - die vermeintliche Polizei - bereits seit längerem her seien und einen Zugriff auf diese machen wollten. Der Anrufer erklärte ihr gegenüber, dass auch ihre Konten gefährdet seien, da der Kopf der Band "Christian Lange" ein Mitarbeiter der Stadtsparkasse sei. Dieser wisse wohl, dass sich auf ihrem Konto ca, 11.000 € befinden würden. Es sei auch bereits zu unrechtmäßigen Abhebeversuchen durch diesen "Christian Lange" von der Stadtsparkasse gekommen und er habe auch schon versucht, Geld von ihrem Konto abzuheben. Frau ... wurde darauf vom Anrufer aufgefordert, mit der "Polizei" bei ihren Ermittlungen zur Verhaftung dieses "Christian Lange" zu kooperieren und auch ihr Geld abzuheben und an sie, die "Polizei", zur Sicherheit einstweilen zu übergeben. Der unbekannte Anrufer wusste bzw. vermutete auch, dass Frau ... ein Schließfach bei der Bank unterhielt und forderte sie auf, auch diese Gegenstände aus dem Schließfach, wobei es sich hier ausschließlich um Gold- und Silbermünzen handelte, nach Hause zu holen und an sie zur Sicherheit zu übergeben, um es vor dem Zugriff des "Christian Lange" zu schützen. Wie auch in den vorausgegangenen Fällen wurde Frau ... vom Anrufer aufgefordert, ihr Festnetztelefon und später auch ihr Mobiltelefon, auch während des Hin- und Rückweges zur Bank, durchgängig eingeschalten zu lassen und die Verbindung zum Anrufer aufrecht zu erhalten, damit dieser alle Geschehnisse zu ihrem vermeintlichen Schutz mit verfolgen könne, was Frau ... auch machte. Nachdem Frau ... gemäß den Vorgaben des unbekannten Anrufers, dessen Angaben sie Glauben schenkte, sich zunächst gegen 10 Uhr zu ihrer Hausbank, der ..., begab, um dort das Geld von ihrem Konto abzuheben bzw. ihr Schließfach zu räumen, dort jedoch aufgrund der geänderten Öffnungszeiten keinen Einlass fand, begab sie sich schließlich zunächst wieder nach Hause zurück und teilte dies dem Anrufer so auch mit. Gegen Mittag meldete sich jedoch sodann ein anderer Polizeibeamter namens "Steininger" und teilte ihr mit, dass er nun zunächst bzgl. des weiteren Vorgehens Rücksprache mit "der Staatsanwaltschaft" halten müsse Kurze Zeit später gegen 13.00 Uhr teilte ihr dieser Anrufer dann mit, dass sie auch ein weiteres Konto haben wurde, was ebenfalls zutreffend war. Der Anrufer namens "Steininger" forderte sie daher nunmehr auf 22.000 € von diesem Konto abzuheben. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der beiden Anrufer begab sich daher Frau ... kurz vor 14 Uhr erneut zu ihrer Hausbank, um entsprechend der Vorgaben des Anrufers einen Betrag von 22.000 € von ihrem Konto zur Weiterleitung an die Anrufer als vermeintliche Polizei zur Sicherung ihres Vermögens abzuheben. Aufgrund von polizeilichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die bezeichnete von den Tätern verwendete "gespoofte" Rufnummer (...), welche bereits bei anderen vergleichbaren Fällen von den Tätern verwendet wurde, wurde die Polizei bereits am Vormittag auf die Vorgänge und Telefonate der Täter mit Frau ... aufmerksam und leitete im Hinblick auf diesen "heißen Fall" verdeckte Maßnahmen zur Überwachung und Koordination eines möglichen Zugriffs des Geldabholers ein. Vor diesem Hintergrund wurden auch die Mitarbeiter der Hausbank von Frau ... von der Polizei vorgewarnt, so dass sie sich in Kenntnis der laufenden Umstände von dort nur bereit erklärten, ihr einen Bargeldbetrag in Höhe von 5.000 € auszuhändigen. Zudem holte Frau ... entsprechend der Vorgaben der Anrufer den Inhalt ihres Schließfaches mit zu sich nach Hause, um auch dieses neben dem Bargeld an die vermeintlichen Polizeibeamten zu übergeben. Bei dem Inhalt des Schließfaches handelte es sich um diverse Gold- und Silbermünzen im Wert von jedenfalls ca. 3.000 €. Nachdem Frau ... mit dem Bargeld und dem Inhalt ihres Schließfachs wieder zu Hause angekommen war, wurde sie alsbald vom Polizeibeamten "Steininger" auch wieder kontaktiert und aufgefordert, die Gegenstände in einen Rucksack zu legen und vor ihrer Haustüre abzulegen, da dieser in den nächsten 15 Minuten dort von der "Polizei" zur Sicherung abgeholt werden würde. Gegen 15.15 Uhr begab sich sodann der Angeklagte auf der Grundlage der mit ... und seinen weiteren Komplizen getroffenen Abrede und entsprechend seinen Vorgaben zum Anwesen von Frau ..., um dort die Tatbeute in Empfang zu nehmen und diese, nach Abzug seiner Entlohnung in Höhe von jedenfalls 300 € bis 500 €, an ... entsprechend seiner Vorgaben weiterzuleiten. Der Angeklagte begab sich - wie auch in den letzten zuvor bezeichneten Fällen - mit seinem Fahrzeug Renault Kadjar zum Geldabholort nach .... Nach erfolgter verdeckter Observation konnte der Angeklagte schließlich gegen 15.15 Uhr vor dem Anwesen von Frau ... mit der Tatbeute durch Spezialkräfte der Polizei vorläufig festgenommen und die Tatbeute gesichert und an Frau ... zurückgegeben werden. Frau ... ist damit kein bleibender finanzieller Schaden entstanden. Sie litt die ersten Tage aufgrund des Taterlebens unter Schlafstörungen. 3. Nachtatgeschehen Noch am ... nach der erfolgten Festnahme des Angeklagten, welche über das Telefon des Angeklagten von ... und seinen Komplizen in Echtzeit mitverfolgt werden konnte, wandte sich gegen 18.45 Uhr ... über WhatsApp-Chat an die ehemalige Ehefrau des Angeklagten ..., um ihr anzubieten, den Angeklagten im Rahmen seiner Inhaftierung als "guter Freund" zu unterstützen und ihn einen Anwalt an seine Seite zu stellen. Ausweislich des mit ... geführten Chat vom ... war ... anhand der beim Angeklagten während der Festnahme bestandenen Telefonleitung und seiner Kenntnisse zum Wohnort von ... auch der konkrete Festnahmeort des Angeklagten ... bekannt. Der Zweck dieser vermeintlich rein altruistischen Hilfeleistung durch ... war nicht lediglich die Unterstützung des Angeklagten, sondern ... beabsichtigte durch die Bestellung eines Rechtsanwalts auch über die Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren und dem Aussageverhalten des Angeklagten, insbesondere betreffend seine Person, informiert zu werden. Im Chat schreibt daher um 18.59 Uhr ... an ... dass ... der Anwalt sei, den er ... für ihn (Angeklagten) beauftragt habe. Der Angeklagte wurde noch am ... ab ca. 16.49 Uhr als Beschuldigter durch die Kriminalpolizei ... vernommen. Der Haftbefehl wurde dem Angeklagten am ... ab ca. 11 Uhr eröffnet und Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am ... um 15.07 Uhr schreibt ... an die ehemalige Ehefrau des Angeklagten im Chat, dass gegen den Angeklagten H2. erlassen worden sei und er in Untersuchungshaft müsse. Am ... um 09.49 Uhr schreibt ... an ..., dass der Angeklagte voll gegen ihn (...) ausgesagt habe und "Paragraph 31 gemacht" habe und "alles und mehr zugegeben" habe "als sonst" (09.51 Uhr). Der Angeklagte habe "auch Sachen zugeben die Bullen nicht kennen" (09.52 Uhr) und er sei "so richtig wütend auf ihn" gewesen. Er sei der Meinung "die können mir eh nichts bin hier eh in der ... und werde ehe schon national und international mit einen weltweiten Haftbefehl gesucht aber warum und wozu gegen mich aussagen". III. BEWEISWÜRDIGUNG 1. Einlassung des Angeklagten
  7. a)Einlassung in der Hauptverhandlung Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Am 6. Verhandlungstag hat sich der Angeklagte über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er im Jahr ... von ... über F. im Rahmen einer Freundschaftsanfrage kontaktiert worden sei. Er habe ihm ... seine Telefonnummer schließlich mitgeteilt, ... hätte sich bei ihm dann telefonisch gemeldet. Im Rahmen der ersten Kontakte habe ... versucht, eine freundschaftliche Beziehung zu ihm aufzubauen, insbesondere habe er ... Bilder von sich, auch über "I." an ihn gesandt. Auf den Bildern war auch der Wohlstand des ... zu erkennen und er habe ihm (dem Angeklagten) zu erkennen gegeben, dass er mit seinen Geschäften gut Geld verdienen würde. Auch habe ... ihm gegenüber früh davon gesprochen, dass er zum "..." gehören würde, was ihm, dem Angeklagten, zum damaligen Zeitpunkt jedoch nichts gesagt habe. ... habe ihm auch zu verstehen gegeben, dass er, der Angeklagte, auch mit ihm gut Geld verdienen könne. ... sei jedoch nach seinen Angaben nicht mehr in Deutschland, da er in die ... abgeschoben worden sei. Miri habe gegenüber Personen, welche sich in Deutschland aufhalten, Forderungen aus Grundstücksgeschäften, bei denen auch Schwarzgeldzahlungen eine Rolle gespielt hätten. Auch habe ... Forderungen gegenüber Personen in Deutschland aufgrund von Autoverkäufen, wo ebenfalls Schwarzgeld involviert gewesen sei. Nähere Angaben habe ... ihm gegenüber insoweit nicht gemacht. ... habe erklärt, da er selbst nicht in Deutschland sei, brauche er jemand, der dieses Schwarzgeld in Deutschland für ihn einziehe und an ihn schließlich weiterleite. Zunächst sei er, der Angeklagte, auf dieses Ansinnen nicht aufgesprungen. ... sei jedoch hart geblieben und habe ihn schließlich überredet, dass er - der Angeklagte - diese Geldabholungen für ihn ... vornehme. Nach ca. 3 Wochen, nachdem ... im Gespräch davon gesprochen habe, Mitglied des sogenannten "..." zu sein habe der Angeklagte sodann im Internet auf der Seite "Wikipedia" nachgesehen und dabei in Erfahrung bringen können, dass es sich um eine Familiengemeinschaft offenbar handele, welche in diverse kriminellen Geschäfte verstrickt sei. Er, der Angeklagte, habe dabei jedoch nichts lesen können, da dies im Artikel auch nicht aufgeführt gewesen sei, dass der ..." etwas mit "Seniorenbetrug" bzw. Betrug durch "falsche Polizeibeamte" machen würde. Er sei aufgrund der Angaben im Artikel nur davon ausgegangen, dass diese Familiengemeinschaft im Bereich des Waffen- und Drogenhandels und anderen Delikten tätig sein würde. Gleichwohl und in Kenntnis dessen habe er sich jedoch auf eine Zusammenarbeit mit ... eingelassen. Im Hinblick auf die Tat vom ... bei der er festgenommen wurde, hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er schon davon ausgegangen sei, dass es nicht so "harmlos" sei, wie ihm ... zuvor berichtet habe. Er habe sich schon gedacht, dass etwas anderes hinter der Sache stecken könnte, ohne dies jedoch konkret gewusst zu haben. Diese Tat vom ... könne in objektiver Hinsicht eingeräumt werden. Er sei von ... bzw. von dessen Cousin, dessen Namen er nicht kenne, angeleitet worden, dort vor Ort bei der genannten Anschrift Bargeld in Höhe von 5.000,00 € sowie Goldmünzen für ... abzuholen. Darüber sei er zuvor von ... informiert worden. ... habe ihm mitgeteilt, dass die Wertsachen in einer Tasche verstaut seien und er die Tasche für ihn einfach mitnehmen solle. ... habe ihm bezüglich dieser Tat tatsächlich die von ihm in der Beschuldigtenvernehmung vom ... geschilderte Geschichte von "A. und der Oma" geschildert, wobei er (der Angeklagte) diese Geschichte ihm jedoch nicht geglaubt habe. Er habe jedoch keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei den Taten des ... um "Seniorenbetrug" handeln würde. Er sei für sich davon ausgegangen, dass die Geldabholungen irgendetwas mit Drogengeschäften oder "Kommissionsgeschäften" zu tun hätten. Ihm sei schon klar gewesen, dass es sich um illegale Geschäfte des ... handele, in denen er nun auch mitbeteiligt sei. Dies sei auch der Grund gewesen, dass er sich auch in der gegebenen Form konspirativ verhalten habe Zu den weiteren vorgeworfenen Taten machte der Angeklagte keine Angaben. Rückfragen wurden nicht zugelassen. Die Verteidigererklärung wurde vom Angeklagten auf ausdrückliche Rückfrage des Gerichts als zutreffend bestätigt.
  8. b)Einlassung im Ermittlungsverfahren Wie der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung als Zeuge ausführte, wurde der Angeklagte unmittelbar nach seiner Festnahme am ... gegen 16.50 Uhr durch ihn als Beschuldigter vernommen. Der Zeuge ... gab hierzu an, dass sich der Angeklagte bereits zu Beginn der Vernehmung dahingehend eingelassen habe, dass sein Auftrag gewesen sei, Geld von einer "Oma von jemanden, deren Enkelkind Schulden hat" abzuholen. Er, der Angeklagte, sei seiner Einlassung zufolge vor ca. einem halben Jahr im Rahmen einer F.-Anfrage von einem "..." kontaktiert worden, welcher in der ... lebe und dem "..." angehören würde. Dieser halte sich seinen Angaben zufolge in ... auf und habe ihn immer mal wieder geschrieben und ihn Bilder von sich von dort geschickt. Die Kommunikation sei eigentlich immer von seiner (...) Seite ausgegangen, er habe ihn auch immer über eine ... Telefonnummer angerufen und sei von ihm aufgefordert worden, die Konversation auch immer wieder zu löschen. Er habe auch die Anweisung von ihm erhalten, ihn als F.-Freund zu löschen. Dieser "..." habe mitbekommen, dass er (Angeklagter) knapp bei Kasse gewesen sei. Auch habe er ihm von seinen familiären Verhältnissen, insbesondere von der Trennung seiner Frau berichtet und auch, dass er ein Kind mit ihr gemeinsam habe und es Probleme deshalb mit ihr geben würde. Dieser ... habe ihm berichtet, dass er (...) früher in Deutschland gelebt habe, dorthin aber nicht zurückkommen könne, da er von dort abgeschoben worden sei. Er habe ihn, den Angeklagten, gefragt, ob er ihn nicht seine Gelder, die noch in Deutschland seien, besorgen könne mit den Worten "Du brauchst doch nicht viel machen, nur das Geld abholen und dafür bekommst Du auch eine Entschädigung", was vom Angeklagten seinen Angaben zufolge zunächst abgelehnt worden sei, so der Zeuge ... in der Hauptverhandlung. Zu dem vom Angeklagten benutzten Fahrzeug Renault Kadjar habe der Angeklagte ihm (Zeugen ...) gegenüber angegeben, dass es sich dabei um ein Leasing-Fahrzeug, welches seiner Mutter gehören würde, handeln würde. Halterin des Fahrzeugs sei die Cousine des Angeklagten. Er habe einfach die Schlüssel aus der Tasche seiner Mutter genommen und sei damit am ... losgefahren. Es sei das erste Mal gewesen, dass er für diesem ... einen Gefallen getan habe. Er sei also am Tag der Verhaftung gegen 11.30 Uhr von ... angerufen worden und gefragt worden, ob er nicht das Geld, das ihm ein "A." schulden würde, "von der Oma von dessen Freundin abholen" würde. Es sollten 5.000,00 € und ein paar Goldtaler sein. Als Belohnung hätte der Angeklagte seinen Angaben ihm (...) gegenüber davon 300,00 € behalten dürfen. Das restliche Geld hätte er per Western Union an "Haisem" versenden sollen, wobei er noch nicht genau gewusst habe wohin, dies wäre ihm noch näher mitgeteilt worden. Auch mit den Goldtalern hätten sie noch eine Vereinbarung getroffen. Er sei bereits einen Tag zuvor (...) von "..." kontaktiert worden und darum gebeten worden, für ihn an diesem Tag schon eine Fahrt zu machen. Am Vortag habe er jedoch keine Zeit gehabt, da er als Türsteher eingesetzt gewesen sei. Auch am Vernehmungstag (...) habe er vormittags noch beim ... als Türsteher gearbeitet und sei dann gegen 12.30 Uhr gleich mit dem Fahrzeug Richtung ... losgefahren. ... habe ihm zu Beginn per WhatsApp die Postleitzahl geschickt und ihn gefragt, wie weit entfernt dies von ihm sei, was er mit erinnerlich ... Kilometer beantwortet habe. Weiter führte der Zeuge ... aus, dass dieser ... dem Angeklagten - seinen Angaben zufolge - erst als er kurz von ... gewesen sei, erst den konkreten Straßennamen und die Hausnummer per WhatsApp mitgeteilt habe und ihn immer wieder eindringlich dazu aufgefordert habe, dass er auf jeden Fall warten solle, bis er - ... - ihm sage, dass er zur Oma gehen solle. Hintergrund dafür sei gewesen, dass die Oma keine Angst bekommen solle. "..." habe ihn auch aufgefordert, alle Anrufe und WhatsApp-Nachrichten zu löschen, was er - der Angeklagte - seinen Angaben zufolge auch gemacht habe, so der Zeuge .... Der Angeklagte habe sich zu dieser Handlung seinen Angaben ihm gegenüber ... letztlich auch deshalb zur Tat hinreißen lassen, da er Angst vor diesem ... gehabt habe und auch vor ein paar Wochen einer von ihnen an seiner Tür geklingelt habe und gesagt hätte, er käme von ... und wolle bei ihm übernachten. Er - der Angeklagte - habe ihn jedoch weggeschickt. Kurz bevor er - der Angeklagte - seiner Einlassung zufolge an der konkreten Adresse in ... eingetroffen sei, habe ihn ein Cousin des ... angerufen, welcher von der ganzen Sache genau Bescheid gewusst habe und welcher ihm mitteilen würde, wann konkret er zu der Wohnung der Oma hingehen dürfe und das Geld dort abholen könne. Er sei von diesem Cousin auch aufgefordert worden, nicht mit dem Auto vor der Tür, sondern weiter davon entfernt zu parken und zu Fuß dorthin zu laufen Auch solle er zunächst am Haus vorbeilaufen und sich erst umsehen. Dies habe der Angeklagte sodann auch bei seinem Eintreffen vor Ort so gemacht. Zudem sei es seiner Einlassung zufolge auch so gewesen, dass er ständig in telefonischem Kontakt mit diesem Cousin des ... gestanden habe, welcher ihn auch gefragt habe, ob sich Nachbarn oder Personen auf der Straße befinden würden, was der Angeklagte verneint habe. Der Angeklagte berichtete in seiner Vernehmung, so der Zeuge KHK ... weiter, auch davon, dass er während der gehaltenen Telefonverbindung mit diesem Cousin gehört bzw. wahrgenommen habe, wie dieser offenbar mit der Oma parallel gesprochen habe, indem er gesagt habe "Legen Sie es vor die Tür. Sie müssen den Kollegen nicht sehen". Sodann habe dieser Cousin ihn aufgefordert "Kollege geh zur Tür, da liegt eine Tasche. Nimm die mit!" Der Angeklagte bestätigte sodann auch ihm (Cousin) gegenüber im Gespräch noch, die Tasche übernommen zu haben. Der Cousin habe ihn aufgefordert, wenn die Polizei komme, das Handy auszumachen. Tatsächlich sei dann auch die Polizei gekommen und habe ihn vor Ort vor dem Haus auch festgenommen. Der Angeklagte blieb im Rahmen der Vernehmung dabei, so der Zeuge KHK ... dass dies das erste Mal gewesen sei, wo er für diesen "..." tätig gewesen sei. Der Angeklagte habe in seiner Hosentasche auch eine schwarze Brille ohne Sehstärken bei seiner Festnahme bei sich geführt. Hierzu habe der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass er diese auf Anweisung von "..." besorgt habe und diese hätte aufsetzen sollen, was er auch gemacht habe. Weiter führte der Zeuge KHK ... aus, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, dass er immer von türkischen Rufnummern mit türkischer Vorwahl von diesem ... und dessen Cousin angerufen worden sei. 2. Überzeugung der Kammer
  9. a)Feststellungen zur Sache Die Kammer ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller erhobenen Beweis zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die unter Ziffer II. dargestellten Taten und Tathandlungen vorgenommen hat. Hierbei war zunächst von den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren auszugehen. Der Angeklagte hat jedenfalls in objektiver Hinsicht seine Tatbeteiligung bei der Tat vom ..., bei welcher er auch vor dem Anwesen der Geschädigten ... mit der Tatbeute festgenommen wurde, eingeräumt. So räumte der Angeklagte in beiden Einlassungen ein, von ... dazu beauftragt worden zu sein und zuvor gewusst zu haben, dass sich in der zu übernehmenden Tasche 5.000 € und Goldmünzen befinden würden. Bzgl. seiner subjektiven Haltung zur Tat hat sich der Angeklagte abweichend in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am ... und in der Hauptverhandlung am ... eingelassen. So führte er in der Beschuldigtenvernehmung, wie der Zeuge ... in der Hauptverhandlung berichtete, aus, dass er von ... beauftragt worden sei, Geld in Deutschland für ihn abzuholen, welches ihm (...) ein "A." noch schulden würde. Seine Aufgabe sei gewesen, dieses Geld bei der Oma der Freundin dieses "A.", welche in ... lebe, abzuholen. Demgegenüber ließ sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung über eine von ihm ausdrücklich autorisierte Verteidigererklärung, wobei insoweit keine Rückfragen zugelassen wurden, dahin gehend ein, dass ... ihm erzählt habe, dass es bei den Forderungen, die er habe, um Geldforderungen aus Grundstücks- und Autogeschäften, bei welchen Schwarzgeldzahlungen eine Rolle gespielt hätten, ohne dies näher zu begründen oder auszuführen. Bei der Abholung am ..., bei der es sich um die erste Abholung für ... gehandelt habe, sei der Angeklagte für sich nunmehr, wie er in der Hauptverhandlung erstmals berichtete, davon ausgegangen, dass die Geschichte mit "A. und der Oma" nicht stimme und die Geldabholung irgendetwas mit den Geschäften des ..., welche er im Bereich von Drogengeschäften oder "Kommissionsgeschäften" vermute, zu tun habe, ohne auch dies näher auszuführen und zu begründen. Er habe aus einer Internetrecherche erfahren, dass der ..." "nur etwas" mit Drogen- und Waffengeschäften zu tun habe, nicht jedoch mit Betrugsstraftaten zum Nachteil von Senioren, so dass er für sich zu dieser Einschätzung, es handele sich um Drogengeschäfte, gekommen sei. Gleichwohl habe er sich darauf eingelassen. Er stellt klar, er habe nicht gewusst, dass die Geldabholung mit einem Betrug zum Nachteil einer Seniorin durch ... und seine Leute in Verbindung stehen würde. Zu den weiteren vorgeworfenen Taten machte der Angeklagte keine Angaben, wobei in der autorisierten Verteidigererklärung in der Hauptverhandlung nicht die Einlassung in der Beschuldigtenvernehmung wiederholt wurde, dass es die erste Geldabholung für ... gewesen sei. Diese inhaltlich vor allem im Hinblick auf die subjektive Motivation des Angeklagten abweichenden Einlassungen erachtet die Kammer für unschlüssig und unplausibel, so dass sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung als bloße Schutzbehauptung durch die Kammer gewürdigt wurden. Insbesondere erachtet es die Kammer angesichts der Gesamtumstände und der Erkenntnisse aus den unten dargestellten einzelnen Taten nicht plausibel und glaubhaft, wenn der Angeklagte darauf beharrt, nichts von einem Betrug bzw. einer Betrugsmasche zum Nachteil von Senioren, bei welcher diese um hohe Geldsummen gebracht werden sollen, gewusst haben will. Auch erscheint aufgrund der unten dargestellten Überzeugungsbildung der Kammer zu den einzelnen Taten die Einlassung des Angeklagten, dass es sich bei der Tat vom ... bei welcher er auf frischer Tat mit der Tatbeute festgenommen wurde, um die erste Geldabholung durch ihn gehandelt haben soll, als widerlegt und damit als unglaubhaft, wie auch die nicht stringenten Angaben zu seiner subjektiven Motivation im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und in der Hauptverhandlung indiziell belegen Zu den einzelnen unter Ziffer II. dargestellten Taten beruht die Überzeugungsbildung der Kammer im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

(1)Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, insbesondere zur Struktur, der Vorgehensweise der Tätergruppierung und der gewonnenen Erkenntnisse zu ... beruhen im Wesentlichen auf den schlüssigen und plausiblen Angaben der einvernommenen Polizeibeamten KHM ..., KHM ..., KHK ..., KOK’in ... sowie dem polizeilichen Sachbearbeiter KHK ... welche dieses Betrugsphänomen in ihrer täglichen Praxis bereits seit längerer Zeit intensiv bearbeiten. Insbesondere die Polizeibeamten KHM ... und KHM ..., welche als Mitarbeiter des Kriminalfachdezernats ... die die in einer Vielzahl aufgetretenen Betrugsfälle "Falscher Polizeibeamter" um den Tatverdächtigen ... bearbeitet, haben ihre Ermittlungsergebnisse zu dieser Gruppierung und insbesondere zu ... als einen von deren Anführer aufgrund gewonnener Ermittlungsergebnisse aus einer Vielzahl weiterer Verfahren in der unter Ziffer II., 1. dargestellten Weise in der Hauptverhandlung dargestellt.
(2)Tat vom ... in ... Der Angeklagte hat zu dieser Tat keine Angaben gemacht. Im Ermittlungsverfahren hat er abgestritten, dass es neben dem ... zu einer weiteren Tatbeteiligung durch seine Person gekommen sei. Die Überzeugungsbildung der Kammer beruht insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Zeugin ... sowie der einvernommenen Observationsbeamten KK ... und KOK .... Zudem wurden die Zeugenangaben des im Ermittlungsverfahren einvernommenen Pizzalieferanten ... in die Hauptverhandlung eingeführt sowie der polizeiliche Sachbearbeiter für diesen Fall, KHK ..., einvernommen. So führte die Zeugin ... in der Hauptverhandlung insbesondere aus, dass sie am Vormittag des ... von einem unbekannten Anrufer an ihrem Festnetzanschluss zu Hause angerufen worden sei Auf Vorhalt bestätigte die Zeugin auch, dass sich der Anrufer als Markus Schneider vom Kommissariat 4 ausgegeben habe. Dieser habe ihr im Rahmen mehrerer geführter Anrufe mitgeteilt, dass es in der Nähe zu ihrem Haus zu einem Einbruch gekommen sei, wobei die Einbrecher auch teilweise festgenommen hätten werden können. Diese hätten einen Zettel mit sich geführt, auf dem auch ihr Name draufgestanden sei Der Anrufer habe dann bei ihr nachgefragt, ob sie Wertsachen zu Hause oder auf der Bank habe und ob sie auch alleine zu Hause sei, was sie alles betätigt habe. Tatsächlich sei jedoch ihr Mann, bei dem es sich um einen pensionierten Polizeibeamten handele, zugegen gewesen Sie hätten sofort kapiert, was los sei und ihr Mann hätte verdeckt die echte Polizei verständigt, welche dann später auch eingetroffen und sie bei den weiteren Anrufen begleitet habe. Der Anrufer habe ihr gegenüber suggeriert, dass aufgrund der noch flüchtigen Täter ihre Vermögenswerte in großer Gefahr seien und habe sie im Rahmen mehrerer Anrufe in sehr eloquenter und auf sie Druck aufbauenden Weise aufgefordert, ihr abgefragtes Bargeld in Höhe von 27.000,00 € aus dem Schließfach ihrer Bank sowie ihren dort befindlichen Goldschmuck zu holen und es den Anrufern quasi zum Schutz vor dem noch flüchtigen Täter zur Sicherheit zu übergeben. Auch sei das Gespräch einmal an einen Kollegen des Polizeibeamten weitergereicht worden, welcher von den ganzen Vorgängen informiert gewesen sei und die Angaben seines Kollegen bestätigt habe. Sie habe dann dem Anrufer mitgeteilt, dass es derzeit keinen Sinn machen würde, zur Bank zu gehen, da diese erst wieder um 14.00 Uhr aufmachen würde. Der Anrufer habe darauf bestanden, dass sie bis dahin die ganze Zeit quasi die Telefonleitung offen halte, so dass sie sie schützen könnten. Sie sei vom Anrufer auch aufgefordert worden, eine Tasche mit zwei kleinen Büchlein mitzunehmen und diese sodann in das Schließfach zu legen, damit alles nicht so auffalle. Beim Eintreffen in der Bank sei ihr nichts aufgefallen, wobei sie schon gewusst habe, dass die echte Polizei an der Sache dran sei. Sie habe dann von der Bank ein Kuvert bekommen und vermeintlich das Geld und den Goldschmuck aus ihrem Schließfach geholt und sei sodann nach Hause gefahren. Als sie zu Hause eingetroffen sei, sei sie wieder kontaktiert worden und habe mitgeteilt, dass sie alles wie ihr aufgetragen worden sei, von der Bank geholt habe. Der vermeintliche Polizeibeamte habe ihr gegenüber dann noch mitgeteilt, dass er noch Rücksprache mit "dem Staatsanwalt" halte und er Rücksprache wegen der Abholung halten müsse. Sie solle auch weiterhin die Telefonleitung offen halten. Schließlich sei sie aufgefordert worden, das Geld und den Schmuck in einen Staubsauger zu legen und diesen vor ihrer Haustüre zur Abholung durch die Polizei bereitzustellen, was sie auch gemacht habe. Sie habe dann auch später gemerkt, dass gegen 15.00 Uhr ein Auto vorgefahren sei und ein Pizzabote den Staubsauger aufgenommen und mitgenommen habe. Sodann sei es auch gleich zur Festnahme durch die echte Polizei gekommen. Das Gespräch bzw. die Leitung mit dem vermeintlichen Polizeibeamten sei zu diesem Zeitpunkt noch bestanden gewesen. Nach der Festnahme des Pizzaboten habe sie über die Telefonleitung vom Anrufer eine Art "türkische Freudenmusik mit ganz komischem Geleier" wahrgenommen, quasi als ob der Anrufer sie damit "verarschen" wolle, woraufhin sie dann aufgelegt habe. Hinsichtlich der Anrufer könne sie sagen, dass diese Hochdeutsch und ohne erkennbaren Akzent gesprochen hätten. Einer habe gegebenenfalls etwas mit ... Akzent gesprochen. Von den Hintergrundgeräuschen würde sie sagen, dass sie auch andere Stimmen und Geräusche wahrnehmen habe können, quasi in einer Art eines Call-Centers. Der Zeuge KHK ... führte in der Hauptverhandlung aus, dass er den vorläufig festgenommenen Pizzaboten, den Zeugen ... als Zeugen einvernommen habe. Dieser habe ihm gegenüber dabei angegeben, dass er am Montag, den ... in der Filiale ... am ... als Zusteller bzw. Pizzalieferant gearbeitet habe. Er habe einen Anruf eines Mannes entgegengenommen, wobei auf dem Display die Nummer ... angezeigt worden sei, welche auch auf dem Kassenzettel vermerkt worden sei. Der sich bei der Akte befindliche Kassenbon (Bl. 180 der FA 1-4) wurde in Augenschein genommen. Der Anrufer habe zunächst für eine Hochzeitsfeier 12 Pizzen an die Lieferadresse ... (Wohhadresse von Frau ...) beordert. Die Person habe sich als "Roman" ausgegeben. Während des Telefonats habe der Zeuge ..., seinen Angaben ihm (Zeugen KHK ...) gegenüber, Stimmen im Hintergrund des Anrufers wahrnehmen können. Um 15.09 Uhr habe er schließlich einen Anruf von der Rufnummer ... erhalten, wobei er der Meinung gewesen sei, dass es sich anhand der Stimme des Mannes um den gleichen Anrufer gehandelt habe. Als er schließlich zur Zustellung der Pizzas mit diesen am Zustellort ... angekommen gewesen sei, habe er vom Anrufer bzw Besteller der Pizzas weitere Instruktionen im Rahmen eines laufenden Telefonats erhalten. Ihm ... sei mitgeteilt worden, dass sich die Hochzeitsgäste nunmehr auf einer Baustelle befinden würden und auch einen Staubsauger dort bräuchten, den er bitte am Anwesen ... aufnehmen solle, welchen die "Schwiegermutter" gleich rausstellen würde. Tatsächlich habe dann eine ältere Dame einen Staubsauger vor die Türe gestellt. Er sei vom Anrufer gebeten worden, die Pizzas und den Staubsauger zur Anschrift ... zu verbringen. Er habe schließlich den Staubsauger, so der Zeuge KHK ... über die Angaben des von ihm einvernommenen Zeugen ... aufgenommen und diesen in seinem Fahrzeug verstaut. Kurze Zeit später sei er sodann von der Polizei festgenommen worden. Der Vernehmungsbeamte und Sachbearbeiter KHK ... ergänzte zu den Angaben des Zeugen ..., dass dessen Ausführungen aus seiner Sicht glaubhaft erschienen, insbesondere konnte seine Vorgesetzte bestätigen, dass es sich bei ihm um einen zuverlässigen Mitarbeiter handele und auch die von ihm getätigten Angaben bezüglich der erfolgten Telefonate hätten anhand einer Einsichtnahme in die Anruferliste seines Mobiltelefons bestätigt werden können. Hieraus ergebe sich insbesondere, dass der Zeuge ... am ... um 15.07 Uhr für die Dauer von 45 Sekunden und um 15.09. Uhr für die Dauer von 7 Minuten 39 Sekunden von der vermeintlichen Täternummer ... angerufen worden sei. Weiter bestätigte und ergänzte der polizeiliche Sachbearbeiter KHK ... die Angaben der einvernommenen Geschädigten ..., wie unter Ziffer II. dargestellt wurde. Der Zeuge ... führte weiter aus, dass nachdem sie vom Ehemann der Geschädigten ... über den Anruf und den bevorstehenden Betrugsversuch verständigt worden seien. Er. (Zeuge ...) selbst habe sich in das Anwesen von Frau ... begeben und habe dort die weiteren Anrufe mitverfolgt. Er könne die Angaben von Frau ... daher insoweit uneingeschränkt bestätigen. Er habe mitbekommen, wie der Anrufer in bekannter sehr eloquenter Weise auf die vornehmlich Senioren einwirke und diese dazu überrede, Geld zu holen und dieses schließlich an die Tätergruppierung zu übergeben. Aufgrund der erlangten Erkenntnisse seien auch verdeckte Observationskräfte der Polizei herangeführt worden, welche insbesondere die Hausbank der Geschädigten beobachtet hätten. So führte insbesondere der einvernommene Observationsbeamte KOK ... in der Hauptverhandlung als Zeuge aus, dass er im Rahmen eines Observationsteams am ... zur verdeckten Observierung der Geschädigten ... sowie etwaiger, möglicher sich vor Ort aufhaltender Täter im Bereich der ... eingesetzt gewesen sei. Gegen 13.45 Uhr sei ihm ein Mercedes Benz E 500 mit dem amtlichen Kennzeichen ... aufgefallen. Nach den polizeilichen Erkenntnissen sei dieses Fahrzeug auf ..., geb. am ... zugelassen. Das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt mit zwei männlichen Personen besetzt gewesen und sei schließlich im Bereich der dort befindlichen ... in Fahrtrichtung ... auf Höhe der dort befindlichen Bäckerei ... abgestellt worden. Die beiden männlichen Personen seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und hätten die Bäckerei betreten. Kurz darauf hätten die Personen die Bäckerei wieder verlassen und hätten sich im Bereich vor der Bäckerei mit direkter Sicht zur ... in einer Entfernung von grob 10 bis 15 Meter dazu aufgehalten. Die teilweise vom Observationsbeamten ... gefertigten Observationsbilder Bl. 170 bis 176 (FA 1-4) wurden in Augenschein genommen und mit dem Zeugen erörtert. Der Zeuge ... erläuterte, dass sich auf dem in Augenschein genommenen Bild 1 die unbekannte männliche Person 1, welche zur festen Überzeugung der Kammer den Angeklagten anhand seines Körperbaus, seiner Kopfform sowie der Nase und der Augenpartien, vor der Bank zeigt, zu sehen sei. Der Zeuge ... führte weiter aus, dass diese unbekannte männliche Person immer wieder dabei beobachtet habe werden können, wie sie unentwegt telefoniert und immer wieder Nachrichten auf ihrem Handy geschrieben habe. Auch habe diese unbekannte männliche Person auffallend oft in Richtung der ... immer wieder geblickt, quasi als ob sie dort jemanden oder etwas beobachten würde. Auch habe er (Zeuge ...) den Eindruck erlangt, dass von dieser Person Bilder mit dem Mobiltelefon angefertigt worden seien. Zumindest hielt diese Person einmal ihr Mobiltelefon in Richtung der ..., als ob sie ein Foto machen würde. Gegen 14.00 Uhr sei schließlich die Geschädigte Frau ... mit ihrem Fahrzeug Ford Fusion eingetroffen und habe auf dem Parkplatz vor dem Bankgebäude geparkt und dieses schließlich auch betreten. Beide unbekannten männlichen Personen hätten sich weiterhin vor der Bäckerei ... in unmittelbarer Sichtweise zur Bank aufgehalten und hätten weiterhin das Bankgebäude beobachtet Dies sei auf den eingeführten Lichtbildern Bl. 171/172 zu sehen. Für die Kammer ergibt sich aus den eingeführten Lichtbildern weiter ohne jeden Zweifel, dass es sich bei der einen Person, welche darauf keinen Mund-Nasen-Schutz trägt, zweifelsfrei um den Angeklagten ... handelt. Auffallend ist auch hier, dass sich auf sämtlichen eingeführten Lichtbildern der Angeklagte mit dem Mobiltelefon in der Hand bzw. am Ohr befindet. Neben dem Angeklagten befindet sich die weitere unbekannte männliche Person, bei der es sich nach den Angaben des Zeugen KOK ... um den anderweitig Verfolgten ... handeln soll. Bzgl der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die eingeführten Lichtbilder verwiesen. Weiter führte der Zeuge KOK ... aus, dass auch auffallend gewesen sei, dass zu dem Zeitpunkt, als Frau ... mit ihrem Pkw auf dem Parkplatz angekommen sei, die unbekannte männliche Person 1 (Angeklagter) währenddessen telefoniert und gegenüber der anderen männlichen Person auf das Fahrzeug von Frau ... mit einer Handgeste gedeutet habe: Beide hätten weiterhin intensiv Frau ... sowie das Bankgebäude beobachtet. Um 14.12 Uhr sei die unbekannte männliche Person 2 ... zum Fahrzeug Mercedes Benz E 500 gegangen und habe dieses quasi um die Ecke herum abgestellt. Gegen 14.19 Uhr habe schließlich die Geschädigte ... wieder die Bankfiliale verlassen, sich zu ihrem Pkw begeben und habe sich über die ... auf die ... Richtung Wohnanschrift mit ihrem Fahrzeug entfernt, wo sie, wie sich aus den weiteren Wahrnehmungen der eingesetzten Ermittlungsbeamten ergeben habe, kurze Zeit später eingetroffen sei. Nach der Abfahrt von Frau ... habe sich schließlich auch die unbekannte männliche Person 1 (Angeklagter) von dem Vorplatz der Bäckerei entfernt und sei in den um die Ecke geparkten Mercedes eingestiegen und beide Männer hätten sich ebenfalls über die ... auf die ... in Richtung der Wohnanschrift der Geschädigten entfernt. Um 14.39 Uhr habe er, der Zeuge KOK ..., sowie die weiteren eingesetzten Observationsbeamten schließlich feststellen können, dass der zuvor beschriebene Mercedes mit den beiden Personen dann die W. straße der Geschädigten ... bis zum Wendeplatz hochgefahren sei, dort gewendet habe und schließlich wieder heruntergekommen sei und beide Männer dabei auffällig intensiv beim Vorbeifahren das Anwesen der Geschädigten ... beobachtet hätten. Auf Frage des Staatsanwalts führte der Zeuge KOK ... aus, dass er anhand der Körpersprache und des erlangten Eindrucks der beiden unbekannten männlichen Personen den Eindruck erlangt habe, dass es sich bei der unbekannten männlichen Person 1 (dem Angeklagten) um die übergeordnete Person, welcher der anderen Person Anweisungen, etwa in Form des Zuwinkens beim Eintreffen der Geschädigten, gegeben habe. Der Zeuge KOK ... stellte klar, dass es sich bei der unbekannten männlichen Person 1 zu seiner festen Überzeugung um den Angeklagten ... handele, wie sich für die Kammer aufgrund der eingeführten Lichtbilder ebenso - wie ausgeführt - zweifelsfrei ergab, da er diesen (Angeklagten) aufgrund vorausgegangener Ermittlungen bereits persönlich kannte. Zwar sei ihm der Name ... nicht sofort eingefallen, diesen Namen habe er jedoch später auf der Dienststelle herausbekommen Die Identifikation der weiteren unbekannten männlichen Person ... sei anhand der erlangten Erkenntnisse bezüglich der Zulassung des Fahrzeugs erfolgt. Das bezüglich des Halters ... vorliegende Lichtbild habe die weitere unbekannte männliche Person gezeigt, so dass aus seiner Sicht keinerlei Zweifel daran bestehen würden, dass es sich bei der weiteren Person um ... gehandelt habe. Der Zeuge KOK ... stellte auf Frage der Verteidigung klar, dass es aus seiner Sicht keinerlei Zweifel daran gebe, dass es sich bei beiden zuvor identifizierten Personen bei der späteren Vorbeifahrt, an der Wohnanschrift der Geschädigten um den Angeklagten sowie um ... gehandelt habe, da er diese selbst in einer verdeckten Entfernung von a. 3 Meter im vorbeifahrenden Fahrzeug sitzend eindeutig habe feststellen können, wobei ... der Fahrer und der Angeklagte der Beifahrer gewesen sei, als diese intensiv das Anwesen der Geschädigten beobachtet hätten. Auch der weitere einvernommene Observationsbeamte KK ... bestätigte insoweit die Angaben des Zeugen KOK ... wonach er selbst um kurz vor 14.00 Uhr am ... im Rahmen der verdeckt geführten Observationsmaßnahme vor dem Bankgebäude der ... habe den Angeklagten in unmittelbarer Nähe vor der Bank im Bereich der Bäckerei ... zusammen mit einer weiteren Person, ..., feststellen können. Der Angeklagte habe während der ganzen Zeit der Observation ständig das Mobiltelefon in der Hand bzw. am Ohr gehabt und habe offenbar auch Nachrichten damit geschrieben. Bei dem observierten Wohngebiet der Geschädigten ... habe es sich um ein gewöhnliches Wohngebiet mit Einfamilienhäusern und Reihenhäusern gehandelt. Auch der Zeuge KK ... bestätigte, dass es sich bei der einen Person um den Angeklagten ... welcher ihm bereits aufgrund anderer Erkenntnisse persönlich bekannt war, gehandelt habe. Er habe beide Personen vor der Bäckerei wahrgenommen, welche ein auffällig wartendes und beobachtendes Verhalten gezeigt hätten, wobei der Angeklagte - wie ausgeführt - ständig am Telefon gewesen sei. Auch habe er (Zeuge ...) feststellen können, wie der Angeklagte beim Eintreffen der Geschädigten vor der Bank auf ihr Fahrzeug gegenüber dem anderen ...) gedeutet habe. Ein Umsetzen des Fahrzeugs habe er aufgrund seiner Observationsposition persönlich nicht wahrnehmen können. Dafür habe er wieder wahrnehmen können, wie die Geschädigte unmittelbar nach Entfernen von der Bank - wie er dies über Funk mit den Kollegen mitbekommen habe - wieder bei ihr zu Hause mit dem Fahrzeug eingetroffen sei. Auch der Zeuge KK ... bestätigte, dass er gegen 14.39 Uhr den Mercedes mit den beiden Personen im Bereich der Straße vor dem Anwesen der Geschädigten wieder habe feststellen können. Das Fahrzeug sei hoch zum Wendehammer im Bereich des ... gefahren, habe dort gewendet und sei dann zurück Richtung Anwesen der Geschädigten gefahren. Auch er habe keinerlei Zweifel, dass es sich bei den Personen im Fahrzeug um den Angeklagten sowie um ... gehandelt habe. Der Zeuge ... wurde zur Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung geladen Der Zeuge ... hat sodann von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach erfolgter Belehrung gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht. Der in der Hauptverhandlung zu diesem Tatvorgang erholten Telekommunikationsdaten einvernommene Analyst ... (KPI-Z ...) führte als sachverständiger Zeuge in der Hauptverhandlung aus, dass bezüglich dieser Tat am ... um 14.08:58 Uhr mit einer Dauer von 33 Sekunden ein erfolgtes Telefongespräch zwischen dem Angeklagten mit der ihm zuordenbaren Rufnummer ... als Anrufer und ... als Angerufener unter der diesem zugeordneten Rufnummer ... habe festgestellt werden können. Jedenfalls ... habe sich dabei nachweisbar im Bereich einer Funkzelle, welche unter der Anschrift ... lokalisiert sei und welche sowohl den Wohnort der Geschädigten ... als auch die unweit davon entfernte Filiale der ... in der ... abdecke, befunden. Der polizeiliche Sachbearbeiter KHK ... stellte zum Verständnis klar, dass es anhand der zu diesem Fall erlangten Funkzellendaten sowie zu der zum folgenden Fall am ... in ... erlangten Funkzellendaten zu sogenannten Kreuztreffen gekommen sei, da auch im Rahmen der Tat vom ... sowohl das Mobiltelefon des Angeklagten als auch das Mobiltelefon des anderweitig Verfolgten ... in der den Tatort versorgenden Funkzelle im tatzeitrelevanten Zeitpunkt habe anhand der Funkzellendaten dort festgestellt werden können. Auch hier habe eine Konversation der beiden zum tatzeitrelevanten Zeitpunkt bestätigt werden können. Schließlich sei es zu einem späteren Zeitpunkt der Ermittlungen auch zu einem festgestellten Abgleichtreffer der Mobilfunknummer des Angeklagten ... am ... im Bereich einer Tat in ... zum Nachteil der ... gekommen. Auch hier konnte zum tatzeitrelevanten Zeitpunkt die Mobilfunknummer in der den Geldübergabeort versorgenden Funkzelle in ... - wie im Einzelnen noch ausgeführt wird - festgestellt werden. Angesichts der eingeführten Erkenntnisse aus der erfolgten Observation sowie der Auswertung der Telekommunikationsdaten ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sowie der anderweitig Verfolgte ... vor Ort die Geschädigte observierten und ihre Erkenntnisse daraus in Echtzeit per Telefon an die Hintermänner weiterleiten.
(3)Tat vom ... Auch insoweit hat sich der Angeklagte nicht zur Tat eingelassen. Die Überzeugungsbildung der Kammer beruht auch hier insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Geschädigten ... sowie der in der Hauptverhandlung einvernommenen Erstzugriffsbeamten KHK ... und KK ... sowie des - auch insoweit - polizeilichen Sachbearbeiters KHK .... Die Erkenntnisse aus der Analyse der vorliegenden Telekommunikationsverbindungsdaten wurden ebenfalls über den sachverständigen Zeugen ... in die Hauptverhandlung eingeführt. Der in der Hauptverhandlung einvernommene Geschädigte ... führte insbesondere aus, dass er am ... gegen 15.30 Uhr von einem Mitarbeiter der Polizei, welcher sich auf Vorhalt als Kriminalbeamter K, ausgegeben habe, angerufen worden sei. Dieser vermeintliche Polizist habe ihm gegenüber angegeben, dass es nach einem Überfall in der Nähe seiner Wohnanschrift, bei dem zwei bewaffnete Täter hätten festgenommen werden können, zum Auffinden eines Zettels bei diesen Tätern gekommen sei. Auf diesem Zettel hätte u.a. gestanden, dass ein korrupter Bankmitarbeiter, insbesondere auch Gelder der ... nach Rumänien als Komplize dieser Täter überweisen würde. Er, der Geschädigte, sei daher aufgefordert worden, sofort zur Bank zu gehen und sein Geld dort abzuheben. Er sei an diesem Nachmittag häufiger von diesem vermeintlichen Polizisten angerufen worden und er sei auch zu einem weiteren Polizeibeamten weitergereicht worden, welcher die Geschichte des ersten Polizisten bestätigt habe. Die Anrufer hätten ohne Akzent in hochdeutscher Sprache gesprochen und seien sehr redsam gewesen. Um ein Plündern des Bankkontos zu verhindern, sei er aufgefordert worden, sofort sein Geld von der Bank zu holen und dieses der Polizei zur Sicherheit zu geben. Ihm sei dabei auch mitgeteilt worden, dass er von der Polizei beschützt werde und diese auch das Geld bei ihm entgegennehmen könne. Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge ... auch, dass es sich bei der Anrufernummer um die im Display aufgezeigte Nummer ... gehandelt habe. Er sei von dem Anrufer während bestehender Verbindung auch aufgefordert worden, quasi zum Beleg, dass es sich dabei um die Polizei handle, die Rufnummer "110" zu wählen, um mit einem weiteren Kollegen verbunden zu werden, was dieser dann auch gemacht habe. Alles habe für ihn einen sehr authentischen und echten Eindruck vermittelt. Er habe sich und seine Familie auch in konkreter Gefahr gesehen und sei so aufgeregt gewesen, dass er an sich nicht in der Lage gewesen wäre, mit dem Fahrzeug zur Bank zu fahren. Gleichwohl habe er dieses Ansinnen des Anrufers vollzogen und sei nach ... in Richtung Stadtmitte gefahren und habe schließlich 21.000 € von seinem Konto abgehoben. Nach ca. 45 Minuten sei er wieder zurück nach Hause gekommen. Insgesamt hätte es in der Zeit zwischen dem ersten Anruf und der Geldübergabe um ca. 18.00 Uhr 5 bis 10 Anrufe des vermeintlichen Kriminalbeamten K, gegeben. Er, der Zeuge ... sei von diesem auch aufgefordert worden, permanent Telefonverbindung zu ihm zu halten, damit er sofort überprüfen und einschreiten könne, falls etwas mit ihm passiere. Er habe sehr große Angst gehabt und sei quasi in einer Art "Tunnel" gewesen, so dass er den Vorgaben des Anrufers Glauben geschenkt habe. Von dieser Betrugsmasche habe er jedoch gewusst und sei später sehr verwundert darüber gewesen, dass auch er Opfer dieser Betrugsmasche geworden sei. Schließlich sei er, nachdem er von der Bank zurückgekehrt sei, vom Anrufer aufgefordert worden, das Bargeld im Bereich seiner vor dem Haus befindlichen Mülltonne, was der Anrufer bereits im Gespräch gewusst habe, zu legen, da dieses dort von anderen Polizeibeamten zur Sicherstellung abgeholt werde. Um ca. 18.00 Uhr sei schließlich eine männliche Person vor seinem Haus erschienen und habe das Geld im Bereich der Mülltonne an sich genommen und sei damit zu einem in Sichtweite seines Wohnhauses abgestellten und dort wartenden silberbraunen Mercedes Benz gegangen, wo diese Person auf der Beifahrerseite eingestiegen sei und das Fahrzeug sich sofort danach in Bewegung gesetzt habe. Die Person des Abholers; welche er lediglich von hinten gesehen habe, würde er als sportlich schlank, ungefähr seine Größe (1,77 Meter) beschreiben. Zudem habe die Person dunkle Haare, welche seitlich hochrasiert gewesen seien, gehabt. Auch habe er für sich subjektiv das Gefühl gehabt, dass diese Person rechts leicht hinken würde bzw. leichte "O-Beine" gehabt habe. Er sei sich jedenfalls sicher, dass diese Person seitlich und hinten hochrasierte Haare gehabt habe. Das Kennzeichen des Mercedes habe er jedoch nicht ablesen können. Er habe im Nachgang noch recherchiert und feststellen können, dass die Farbbezeichnung des Mercedes nach dem Hersteller Mercedes Benz gelautet habe "Gold Sunny Dean Metallic-Lack". Zudem habe er in Erfahrung bringen können, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Mercedes Benz E-Klasse des Typs W 212 handle Dies wisse er deshalb so genau, da er ein Fahrzeug des gleichen Typs fahre und sich bei der Einordnung des Fahrzeugs daher sehr sicher sei. Er meine, sei sich insoweit jedoch nicht ganz sicher, dass es sich um einen 4-Türer gehandelt habe. Möglicherweise sei es jedoch auch ein Coupé gewesen. Dem Zeugen ... wurde schließlich seitens der Kammer ein Lichtbild eines Mercedes Benz Typ W 212 vorgehalten (vgl. Anlage 1 zum Protokoll vom ...). Der Zeuge ... erklärte dazu, dass es sich dabei augenscheinlich um dasselbe Fahrzeug gehandelt habe, jedoch mit der anderen beschriebenen Farblackierung, in welches der Abholer auf der Beifahrerseite eingestiegen sei. Aus der Inaugenscheinnahme dieses Lichtbilds sowie der im Rahmen der Observation vom ... erstellten und in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder (Bl. 170 bis 176 Fallakte 1 bis 4) ergibt sich für die Kammer, dass es sich augenscheinlich bei dem vom Zeugen ... beschriebenen Fahrzeug im Hinblick auf den beschriebenen Typ sowie im Hinblick auf die beschriebene Farbgebung um das auf den anderweitig verfolgten ... zugelassene und das bereits am ... durch diesen und den Angeklagten verwendete Fahrzeug gehandelt hat. Zudem ergibt sich aus den eingeführten Lichtbildern der Observation vom ..., dass der Angeklagte dort dieselbe vom Zeugen ... für den Abholer beschriebene Frisur, nämlich auf der Seite und hinten hochrasierte dunkle Haare hatte. Die Observation erfolgte erst 3 Tage vorher, so dass sich im Hinblick auf die Frisur keine gravierenden Veränderungen ergeben haben dürften. Wenngleich - wie sich aus den eingeführten Observationsbildern ergibt - der Zeuge ... das beschriebene Fahrzeug offenbar in der Variante eine Coupés fuhr, so stellt dies aus Sicht der Kammer kein Ausschlusskriterium dar, da sich der Zeuge ... bezüglich der Einordnung, ob es sich um einen Viertürer oder ein Coupé-Fahrzeug handelte, nicht sicher war und letztl

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