VG. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 208,30 € sowie auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,15 €,
VG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, §§ 1 , 3 S. 1 PflVG i.V.m. §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zu Grunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2014 - VI ZR 357/13 ). Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte
2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, VersR 2005, 558 [559]). Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGHZ, 61, 346 [348]; NJOZ 2014, 979 ; NJW 2016, 3363 [3364]). Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, so ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senat, NJW 2007, 1450 Rn. 17; NJW 2014, 1947 Rn. 7, BGH, Urteil vom 19.7.2016 - VI ZR 491/15 ). Die Erholung eines Sachverständigengutachtens ist grundsätzlich zweckmäßig, denn sie dient der Ermittlung des Schadensumfangs. Die Kosten hierfür hat der Ersatzpflichtige als Sachfolgeschaden grundsätzlich zu tragen. Erst durch das Gutachten wird der Geschädigte in die Lage versetzt, festzustellen, wie hoch sein erstattungsfähiger Schaden ist, um diesen gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen zu können. Die Geschädigte hat den Rechnungsbetrag des Sachverständigen
der Rechnung vom 20.12.2021 sowie Ergänzung der Fremdkostenrechnung (vgl. Anlage K2, K6) an den Sachverständigen, was dieser mit E-Mail bestätigt hat (vgl. Anlage K7), weshalb eine Indizwirkung zugunsten der Klägerin besteht. Restliche Sachverständigenkosten: Die folgenden von der Beklagten
dem Prüfbericht vom 21.02.2022 (vgl. Anlage B1) gekürzten Positionen der Sachverständigenkosten "Fotokosten" in Höhe von 10,00 € netto, "Fotokopien" in Höhe von 24,00 € netto, "Restwertermittlung" in Höhe von 24,00 € netto, "Fremdrechnung" in Höhe von 75 € netto, "Schreibkosten" in Höhe von 27,00 € netto, "Druck/Kopie s/w" in Höhe von 9,50 € netto und "Überlassung als PDF" in Höhe von 0,30 € netto und "anteilige Umsatzsteuer" in Höhe von 32,45 € sind demnach entgegen der Ansicht der Beklagten in voller Höhe zu erstatten. Überdies ist es für den Laien weder erkennbar, dass sämtliche Positionen nicht gerechtfertigt sein könnten, noch, dass sie überhöht wären. Daher ergibt sich bzgl. der restlichen Sachverständigenkosten noch ein zu erstattender Betrag in Höhe von 203,25 € brutto. Auslagenpauschale: Die Auslagenpauschale wird vom Gericht in ständiger eigener Rechtsprechung auf 30,00 € geschätzt,
Daher hat die Klägerin noch einen weiteren Anspruch in Höhe von 5,00 €. Verbringungskosten nach D.: Die Verbringungskosten nach D. in Höhe von 446,25 € (vgl. Anlage K3) sind nicht erstattungsfähig, denn es fehlt an der Erforderlichkeit der Kosten,
2 S. 1 BGB. Abschleppkosten sind bei Reparatur grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenen Fachwerkstatt, nicht aber bis zur Heimatwerkstatt, zu erstatten (vgl. OLG Köln NZV 1991, 429 ; r+s 1985, 264 ; AG Stade jurisPR-VerkR 14/2015 Anm. 2 = SVR 2015, 343; AG Steinfurt SP 2014, 309 mwN; Balke SVR 2015, 253; Nugel zfs 2014, 370). Die Mehrkosten für ein Abschleppen zu einer weiter entfernt liegenden Werkstatt sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände, d.h. wenn der Geschädigte einen vernünftigen Grund für das Abschleppen in eine weiter entfernte Werkstatt darlegt, und wenn sie der Höhe nach nicht allzu erheblich erstattungsfähig (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber,
1, 286 Abs. 1 BGB. III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung
2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Permalink: https://openjur.de/u/2450578.html ( https://oj.is/2450578 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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