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LAG München, Beschluss vom 11.07.2022 - 4 TaBV 9/22

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18.10.2021, Az: 29 BV 61/21 , unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise abgeänder

§ 80Rn.

4). Umgekehrt ist nicht der Gesamtbetriebsrat vorliegend deshalb zuständig, weil er die GBV geschlossen hat, deren Durchführung durch die Informationen kontrolliert werden soll. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den auf der Betriebs- und Unternehmensebene errichteten Arbeitnehmervertretungen richtet sich nach § 50 BetrVG. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die Zuständigkeitsverteilung nach dieser Vorschrift betrifft aber nur die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, bei denen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Regelungsbefugnis eröffnet ist. Bei Beteiligungssachverhalten, die einer weiteren Ausgestaltung durch die Betriebsparteien nicht zugänglich sind oder einer solchen nicht bedürfen, findet § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Anwendung, so dass es bei der Zuständigkeit des Betriebsrats verbleibt. Dies betrifft etwa die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, die allein vom Vorliegen der im Gesetz bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig sind. Dazu gehört auch die Wahrnehmung des Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt (BAG v. 16.08.2011, 1 ABR 22/10 Rn. 30 f.- zitiert nach juris; BAG v. 16.11.2011, 7 ABR 28/10 Rn. 22 - zitiert nach juris;

§ 80Rn. 12). Für dieses Verständnis spricht, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betr

VG nicht nur über die Einhaltung seiner eigenen Regelungen zu wachen hat, sondern auch über die anderer Normgeber. Auf die Frage, ob die Regelungszuständigkeit für die Arbeitszeit der Vertriebsaußendienstmitarbeiter beim örtlichen oder beim Gesamtbetriebsrat liegt, kommt es daher vorliegend nicht an. (e) Die Erfüllung des Anspruchs ist der Beteiligten zu 2), anders als diese meint, nicht unmöglich. Die Tatsache, dass sie die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer nicht erfasst, steht dem Anspruch nicht entgegen. In der GBV ist vereinbart, dass die Mitarbeiter im Vertriebsaußendienst innerhalb des festgelegten Arbeitszeitrahmens die Arbeitszeiten selbst bestimmen (Ziff. 5). Eine Arbeitszeiterfassung durch die Beteiligte zu 2) erfolgt nicht; die Mitarbeiter sind allein zur Aufschreibung derjenigen Arbeitstage verpflichtet, in denen sie mehr als acht Stunden gearbeitet haben (Ziff. 8.2.). Über die Pflicht der Beteiligten zu 2) als Arbeitgeberin zur Auskunft gegenüber dem Betriebsrat ist damit jedoch nichts gesagt. Zwar ist eine Information grundsätzlich nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn der Schuldner tatsächlich über sie verfügt. Doch gilt dann etwas anderes, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Daten nur deshalb nicht hat, weil er sie nicht erheben will. Die Zurückhaltung der Erhebung im Zusammenhang mit der Vertrauensarbeitszeit ist ein Zugeständnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern, das nicht das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis zum Betriebsrat beeinflussen kann. Dies gilt umso mehr, als die Informationen jedenfalls bei den Arbeitnehmern liegen und vom Arbeitgeber unschwer beschafft werden können (BAG v. 06.05.2003, 1 ABR 13/02 Rn. 63 ff.- zitiert nach juris;

§ 80Rn. 59; Erf

K-Kania BetrVG § 80 Rn. 24). In einem solchen Fall kann die den Arbeitnehmern versprochene Zurückhaltung dadurch eingehalten werden, dass eine inhaltliche Kontrolle der Angaben durch den Arbeitgeber nicht erfolgen; wie in § 16 AZG kann auch hier eine Delegation der Verpflichtung erfolgen (vgl. ErfK-Wank ArbZG § 16 Rn.5). Ein anderweitiger gesetzgeberischer Wille ist nicht erkennbar: zwar ist der deutsche Gesetzgeber bisher nach dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019 ( C-55/18 ), wonach Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet seien, bisher noch nicht regelnd tätig geworden. Dies schließt aber einen Anspruch des Betriebsrats nicht aus, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon bisher gegeben war und dessen Sinn, die Arbeitnehmer noch von anderer Seite zu schützen, nicht zu beanstanden ist.

(2)Der Beteiligte zu 1) hat weiterhin Anspruch auf Überlassung der Unterlagen zur Arbeitszeiten, die über die täglichen acht Stunden hinausgehen. Der Anspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 2 ArbZG, den Ziff. 8.
  1. der GBV wiederholt. Derartige Aufzeichnungen sind vorliegend vorhanden: die GBV sieht in Ziffer 8.
  2. gerade eine derartige Aufschreibungspflicht der Mitarbeiter vor. Dabei ist eine Delegation der Aufzeichnung an die Arbeitnehmer möglich (ErfK-Wank ArbZG § 16 Rn.5). Die teilweise geäußerte Kritik an der Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG im Fall von Vertrauensarbeitszeit betrifft nicht die Frage der Aufzeichnung an sich, sondern die, ab welcher Stundenzahl eine Aufzeichnung erfolgen solle, wenn die Tagesarbeitszeit disponibel sei und nicht notwendig acht Stunden betrage (so Schlottfeldt/Hoff, Vertrauensarbeitszeit” und arbeitszeitrechtliche Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 ArbZG, NZA 2001, 530). Diese Frage ist vorliegend nicht von den Beteiligten problematisiert worden und durch Ziff.8.
  3. GBV geregelt.
(3)Der Beteiligte zu 1) hat hingegen keinen Anspruch auf die Überlassung von Unterlagen nach § 11 BV. Die BV gilt nicht für die Vertriebsaußendienstmitarbeiter. Dies ergibt deren Auslegung. (a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den durch ihn vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine praktische Übung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch handhabbaren Regelung führt (BAG 19.04.2005, 3 AZR 469/04 Rn. 21 - zitiert nach juris; BAG v. 17.11.1998, 1 AZR 221/982 RN. 20 - zitiert nach juris;

§ 77Rn.

15 ff). (b) Vorliegend ergibt die Auslegung, dass Mitarbeiter des Vertriebsaußendienstes nicht von der BV erfasst sind. Der Wortlaut der BV ist noch indifferent. Danach ist einerseits in § 1 der Geltungsbereich mit "alle Arbeitnehmer" umschrieben; andererseits verkürzt die Präambel den Kreis der Betroffenen, wenn darin die Rolle der neuen BV als Ersatz für die bisher geltenden örtlichen Regelungen zur Arbeitszeit genannt werden, die GBV jedoch nicht erwähnt wird. Die Historie der GBV spricht eindeutig gegen die Geltung für den Vertriebsaußendienst, über dessen Ausschluss die Einigungsstellenmitglieder sich ausweislich des Protokolls vom 23.09.2020 ausdrücklich einig waren. Damit erklärt sich auch die unterlassene Herausnahme aus dem Geltungsbereich: diese war unnötig, weil diese Gruppe gar nicht in der Einigungsstelle behandelt wurde. Diese Auslegung entspricht schließlich auch dem Verständnis des Beteiligten zu 1), das dieser in seinem Newsletter vom Juli 2021 geäußert hat, wenn er darin die Frage aufwarf, ob eine Arbeitszeiterfassung endlich auch für den Vertriebsaußendienst kommen solle, nachdem die BV für alle Mitarbeiter "mit Ausnahme des Vertriebsaußendienst" entsprechendes festschreibe. III. Eine Kostenentscheidung ist wegen der Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 2 Abs. II GKG nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil das Verfahren über die Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Beziehungen keine grundsätzliche Bedeutung nach §§ 92 Abs. I S. 1 und 2, 72 Abs. II ArbGG hat. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a ArbGG wird hingewiesen. Permalink: https://openjur.de/u/2450579.html ( https://oj.is/2450579 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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