nicht zu. Keine der streitgegenständlichen Kündigungen hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wirksam beendet. A. Die von dem Kläger am 28.08.2019 ausgesprochene Kündigung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht wirksam beendet. 1. Das Mietverhältnis wurde nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 569 Abs. 2, Abs. 4
wirksam beendet. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Kündigung bereits deshalb formell unwirksam ist, weil sie nur an den Beklagten und nicht auch an die in dem Mietvertrag als Mitmieterin aufgeführte Frau (...) gerichtet gewesen ist. Denn die Kündigung ist bereits aus anderen Gründen unwirksam: Soweit sie auf Ruhestörungen gestützt wird, mangels hinreichend substantiierter Angabe des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben (dazu unter a)), soweit sie mit einer unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte begründet wird, mangels Vorliegen eines Kündigungsgrundes (dazu unter b)). a) Der Kläger hat die außerordentliche, fristlose Kündigung zum einen damit begründet, dass von dem Beklagten auch nach Abmahnung vom 24.06.2019 "ruhestörender Lärm" ausging. So heißt es in der Kündigung: "(...) Sie wurden in der Vergangenheit mehrfach aufgefordert, sich an ihre mietvertraglichen Verpflichtungen zu halten, insbesondere ruhestörenden Lärm zu unterlassen (...). Insbesondere wurden Sie am 24.06.2019 diesbezüglich abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. (...) Sie haben auch im Übrigen den ruhestörenden Lärm nicht unterlassen. Uns liegen entsprechende Protokolle vor.(...)". Diese Angaben genügen den Voraussetzungen an die Begründung eines Kündigungsschreibens nicht, sodass die Kündigung insofern bereits aus formellen Gründen unwirksam ist. Bei einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2
) ist der zur Kündigung führende wichtige Grund im Kündigungsschreiben anzugeben (§ 569 Abs. 4
), was zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung gehört. Dies hat zur Folge, dass eine fristlose Kündigung bei der Wohnraummiete unwirksam ist, wenn die Gründe der Kündigung entweder gar nicht oder nur unvollständig angegeben sind (Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019,
82). Die Angaben im Kündigungsschreiben müssen substantiiert sein, das heißt nach Art, Zeitpunkt und Dauer der Störung (hier: der Lärmerzeugung) konkretisiert (Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. Rn. 81 speziell für Lärmstörungen). Denn die Anordnung einer Begründungspflicht ergibt nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn der Kündigungsempfänger auf Grund der Angaben im Kündigungsschreiben Klarheit über seine Rechtsposition und die Möglichkeiten einer Rechtsverteidigung erhält (so BVerfG WuM 1989, 483 zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 564b Abs.3
a.F. (§ 573 Abs.3
n.F.); Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. Rn. 77). Wird wegen mehrerer Gründe gekündigt, so müssen alle Gründe angegeben werden (Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. Rn. 81). Eine solch präzise Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn die Kündigungsgründe schon vor Ausspruch der Kündigung dem Gekündigten (hier: Mieter) anderweitig bekannt waren, z.B. weil sie ihm mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurden (Schmidt-Futterer/Blank a.a.O.,
Rn. 252). Vorliegend enthält das Kündigungsschreiben weder konkrete Angaben zur Art, zum Zeitpunkt und zur Dauer der vermeintlichen Lärmerzeugung durch den Beklagten. b) Sofern der Kläger die Kündigung weiter darauf stützt, dass der Beklagte trotz Abmahnung die Wohnung oder Teile die Wohnung "nach wie vor" einem unbestimmten Personenkreis über entsprechende Internetportale zur Anmietung als Ferienwohnung anbietet, liegt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ein die außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigender Grund nicht vor. Nach § 543 Abs. 1
kann ein Vermieter die Wohnung aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2
insbesondere vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt. Unter die Gebrauchsüberlassung an Dritte fällt jede Form der Einräumung des entgeltlichen oder unentgeltlichen vollständigen oder teilweisen Besitzes an der Mietsache zum selbständigen oder unselbständigen und auf gewisse Dauer angelegten Allein- oder Mitgebrauch(Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 9. Aufl., § 540
, Rn. 6; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06. Oktober 1997, Az. RE-Miet 2/96 - juris, Rn. 17). Die aufgeführten Voraussetzungen sind weder im Hinblick auf die behauptete Vermietung über die Internetplattform "Airbnb" (hierzu unter aa)) noch im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung eines Schlafplatzes über die Internetplattformen "couchsurfing.com" und "hospitalityclub.org" (hierzu unter bb)) gegeben. aa) Die Kammer hält es, anders als es das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen zugrundelegt, nicht für unstreitig, dass der Beklagte die Wohnung (oder einzelne Zimmer) nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist bis Anfang August 2019 tatsächlich noch über die Internetplattform "Airbnb" an Dritte vermietet hat. Diese Frage kann jedoch im Ergebnis unentschieden bleiben. Zwar könnte ein solches Verhalten grundsätzlich eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte in dem oben dargelegten Sinne darstellen. Tatsachen, aufgrund derer die Kammer eine Erheblichkeit dieser Pflichtverletzung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2
annehmen könnte, sind jedoch von dem Kläger weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Anders als das Amtsgericht vertritt die Kammer die Auffassung, dass über die Erheblichkeit dieser vertraglichen Pflichtverletzung gesondert auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, da sie das Korrelat für die Zumutbarkeitsprüfung in § 543 Abs. 1 S. 2 bildet (BeckOGK/Mehle, 1.7.2020,
138 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O.,
A MüKoBGB/Bieber, 8. Aufl. 2020,
41, Palandt/ Weidenkaff, 79. Auflage 2020, § 543, Rn. 20 m. w. N.¸Lützenkirchen in: Erman,
, 16. Aufl. 2020, § 543
, Rn. 20). Zugunsten des Vermieters sind diejenigen Gründe zu berücksichtigen, die ihm persönlich die Aufnahme des Dritten als unzumutbar erscheinen lassen. Auf Seiten des Mieters sind dessen Interessen an der Aufnahme des Dritten maßgeblich (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O.). Der Beklagte hat zum Ausdruck gebracht, dass er die seltene Untervermietung einzelner Zimmer über "Airbnb", während er stets auch selber in der Wohnung anwesend war, als zulässig angesehen hat und die Untervermietung zu dem Zweck erfolgte, soziale Kontakte zu knüpfen und den Mietzins nach dem Auszug seiner Frau weiterhin tragen zu können. Nach dem Zugang der Abmahnung stellte der Beklagte die Vermietungstätigkeit über "Airbnb" Anfang August 2019 und damit vor dem Ausspruch der Kündigung unstreitig ein. Der Kläger hat demgegenüber keine konkreten Gründe vorgetragen, die ihm als Vermieter die (vermeintliche) Aufnahme Dritter in die Wohnung unzumutbar gemacht haben, insbesondere ist weder Vortrag zu dem Umfang noch zu etwaigen Auswirkungen der behaupteten Gebrauchsüberlassung geleistet worden. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht feststellen, dass dem möglichen Pflichtverstoß des Beklagten das für eine Kündigung erforderliche erhebliche Gewicht zukommt. bb) Sofern der Beklagte Dritten (unstreitig) auch nach der Abmahnung weiterhin über die Internetplattformen "couchsurfing.com" und "hospitalityclub.org" Dritten unentgeltlich einen Übernachtungsplatz in seiner Wohnung zur Verfügung gestellt hat, liegt keine Gebrauchsüberlassung in dem oben genannten Sinne vor. Eine Gebrauchsüberlassung setzt voraus, dass dem Dritten jedenfalls ein Mitbesitz an der Mietsache eingeräumt wird. Der Besitz an der Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben, § 854 Abs. 1
. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, das heißt von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab (vgl. BGH, Urteil vom
beendet. a) Auch die ordentliche Kündigung ist bereits formell unwirksam, soweit sie auf Ruhestörungen gestützt wird. Die Angabe der Gründe im Kündigungsschreiben ist nach § 573 Abs. 3 S. 1
ebenfalls Wirksamkeitsvoraussetzung für die ordentliche Kündigung. Eine Kündigung ohne Angabe der Gründe ist unwirksam (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O.,
215aa). Bei einer ordentlichen Kündigung wegen einer Vertragsverletzung muss der Vermieter das Verhalten des Mieters hinreichend genau beschreiben und die Zeit, den Ort und die näheren Umstände des Vorfalls ("wann, wo, was, wie‟) mitteilen. Ist der Kündigung eine Abmahnung vorausgegangen, so muss sich aus dem Kündigungsschreiben ergeben, dass der Mieter nach dem Zugang der Abmahnung eine weitere, gleiche oder gleichartige Vertragsverletzung begangen hat (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O.,
222). Wird die Kündigung auf eine Vielzahl einzelner Vertragsverletzungen gestützt, so müssen die einzelnen Vertragsverletzungen substantiiert im Kündigungsschreiben dargelegt werden. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich auch in diesem Fall ergeben, wann und wo der Mieter die behaupteten Vertragsverstöße begangen hat. Wird beispielsweise wegen einer häufigen Lärmbelästigung gekündigt, so genügt es nicht, wenn der Vermieter lediglich darlegt, dass der Mieter "ständig ruhestörenden Lärm‟ verursacht habe. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu verlangen, dass Art, Zeitpunkt und jeweilige Dauer der einzelnen Lärmstörungen hinreichend genau beschrieben wird. Zumindest muss der Vermieter einen abgrenzbaren Zeitraum angeben und die Häufigkeit der Lärmstörungen innerhalb dieses Zeitraums darlegen (z.B. "In der Zeit vom ... bis ... ca. dreimal wöchentlich‟) (Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O.,
223). Diesen Anforderungen genügt das Kündigungsschreiben nicht. Selbst wenn die Kammer aber mit einer anderen Auffassung in der Literatur annehmen würde, dass die pauschale Angabe "ruhestörender Lärm" ausreicht (vgl. z.B. MüKoBGB/Häublein, a.a.O.,
134) und Tatsachen zur Erläuterung, Ergänzung, Ausfüllung und Beweis des Kündigungsgrundes (sog. Ergänzungstatsachen) noch im Prozess nachgeschoben werden können (vgl. MüKOBGB/Häublein a.a.O., Palandt/ Weidenkaff, a.a.O., § 573, Rn. 48), hat der Kläger die von dem Beklagten bestrittenen wiederkehrenden Ruhestörungen durch die Waschmaschine und "durch lautstarkes Trampeln, Poltern, Schurren und dumpfe Geräusche in der Wohnung" weder erst- noch zweitinstanzlich nach Tageszeit, Zeitdauer und Frequenz substantiiert. Mangels hinreichend substantiierten Vortrags ist zu dem Vorliegen der behaupteten Ruhestörungen kein Beweis zu erheben, da dies eine unzulässige Beweiserhebung zu Ausforschungszwecken darstellen würde. b) Sofern der Kläger die ordentliche Kündigung mit einer unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte begründet, wird auf die obigen Ausführungen unter A. 1. b) verwiesen, die im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
entsprechend gelten. B. Auch die von dem Kläger in der Klageschrift vom 26.10.2019 ausgesprochene Kündigung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht wirksam beendet. 1. Die außerordentliche, fristlose Kündigung hat nicht gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 569 Abs. 2, Abs. 4
zu einer wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses geführt.
ist nicht gegeben. Der Beklagte hat die Rechte des Klägers nicht in erheblichem Maße dadurch verletzt, dass er die Wohnung unbefugt einem Dritten überlassen hat. Es wird insofern auf die Ausführungen unter A.
beendet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter A.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.