(2)Die Auffassung des Beschwerdeführers, es liege "nach wie vor ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs ... vor", weil das Landgericht die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom
- Oktober 2021 nicht zugelassen bzw. nicht begründet habe, "weshalb die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde aufrecht erhalten blieb, trotz unterschiedlicher Beurteilung der Rechtslage durch unterschiedliche Landgerichte", entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung, da nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf einer Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV beruhen könnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat eine doppelte Ausprägung. Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66 /70; vom 8.7.2021 BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 30). Dass das Landgericht im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers übergangen haben könnte, legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren vor Erlass des angegriffenen Beschlusses vom
- Oktober 2021 die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder beantragt noch angeregt, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb für das Gericht Anlass bestanden haben könnte, diese Frage näher zu thematisieren. Soweit die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erstmals in der Anhörungsrüge vom
- Oktober 2021 angesprochen wurde, wurde auch dort eine mögliche Gehörsverletzung, auf der die erfolgte Nichtzulassung des Rechtsmittels beruhen könnte, nicht substanziiert gerügt. Die Tatsache der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als solche berührt, anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, nicht den Schutzbereich des Art. 91 Abs. 1 BV. Ein Recht auf einen (weiteren) Instanzenzug wird durch dieses Grundrecht nicht gewährleistet (vgl. VerfGH vom 19.2.1982 - Vf. 16-VI-81 - juris (Leitsatz); vom 15.3.2002 - Vf. 31-VI-01 - juris Rn. 33 und 36).
(3)Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Schriftsatz vom 7. März 2022 eine Gehörsverletzung damit begründet, bei der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde "ohne mündliche oder schriftliche Vorwarnung" handle es sich um eine Überraschungsentscheidung, kann diese Rüge schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen, weil sie nicht innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG erhoben wurde, die mit Ablauf des 14. Februar 2022 endete. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV auch unter diesem Gesichtspunkt nicht substanziiert dargelegt. Aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich keine allgemeine und unbegrenzte Aufklärungs- und Hinweispflicht. Das Gericht ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern, sie auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor dem Erlass seiner Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es seiner Entscheidung zugrunde legen wird. Art. 91 Abs. 1 BV bewahrt die Beteiligten nicht schlechthin davor, dass das Gericht seine Entscheidung aus Gründen trifft, mit denen sie nicht gerechnet haben. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör kann allerdings dann verletzt sein, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten. In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 39). Inwiefern diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sein könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb er im Ausgangsverfahren nicht von vornherein damit hätte rechnen können, dass das Landgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG verneinen würde, zumal die Zulassung der Ausnahme- und nicht der Regelfall ist.
- bb)Die Rüge, das Landgericht habe gegen die "Gleichbehandlung aller Bürger (Art. 118 BV)" verstoßen, ist als Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 118 Abs. 1 BV auszulegen. Dieses materielle Grundrecht stellt im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren jedoch keinen geeigneten Prüfungsmaßstab dar, weil die angegriffene Entscheidung in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen ist und ausschließlich auf der Auslegung und Anwendung von Bundesrecht beruht. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung des Verfassungsgerichtshofs darauf, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist, sowie darauf, ob das Gericht willkürlich (Art. 118 Abs. 1 BV) gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60 /62; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 23 m. w. N.). Die Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes umfasst in der Regel keine Willkürrüge (vgl. VerfGH vom 31.8.2010 - Vf. 55-VI-09 - juris Rn. 45; vom 7.7. 2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 56; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 53; vgl. zur Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen einer Verletzung des Gleichheitssatzes im engeren Sinn und des daraus abgeleiteten allgemeinen Willkürverbots auch VerfGH vom 24.6.1988 NVwZ 1989, 243 /244). Dafür, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, das Gleichbehandlungsgebot aller Bürger sei verletzt, zugleich rügen wollte, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung, insbesondere hinsichtlich der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, willkürlich gehandelt, lassen sich der Verfassungsbeschwerde keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Da selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausprägung als Willkürverbot begründet, würde eine solche Rüge den substanziierten Vortrag erfordern, dass die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sei (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200 /203 f.; vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38). Dies wird in der Verfassungsbeschwerde jedoch weder konkret behauptet noch substanziiert dargelegt.
- cc)Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 vermag an der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nichts zu ändern, da - wie bereits ausgeführt - nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG bis dahin fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 - Vf. 111-VI-20 - juris Rn. 41 m. w. N.; vom 23.2.2022 - Vf. 81-VI-20 - juris Rn. 52; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 53). Im Übrigen enthält auch dieser Schriftsatz keine substanziierte Grundrechtsrüge, sondern erschöpft sich im Wesentlichen in der Zitierung nichtamtlicher Leitsätze eines Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2022 (Az. 2 BvR 946/19 ), mit dem ein amtsgerichtliches Urteil wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) aufgehoben wurde. Im dortigen Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht in einem Rechtsstreit über die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für Ansprüche gegen ein Luftfahrtunternehmen wegen Flugverzögerung die Berufung trotz ausdrücklichen Antrags des Klägers nicht zugelassen, obwohl sich eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte, die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts höchstrichterlich nicht geklärt war. Inwiefern dieser Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichbar sein sollte, insbesondere worin vorliegend eine über den konkreten Fall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage liegen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Da die Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz somit schon nicht substanziiert erhoben wurde, kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Recht auch von der Bayerischen Verfassung als Grundrecht geschützt wird (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 11.12.1990 VerfGHE 43, 187 /190; vom 22.6.2009 BayVBl 2010, 272/274; vom 7.4.2022 - Vf. 66-VI-19 - juris Rn. 39). IV. Im Übrigen wäre die Verfassungsbeschwerde bei unterstellter Zulässigkeit auch offensichtlich unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe zu kontrollieren, ob die Fachgerichte den Sachverhalt zutreffend ermittelt oder die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt haben. Vielmehr hat er nur zu prüfen, ob das Fachgericht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten subjektiven Rechte der Bayerischen Verfassung verstoßen hat. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung - wie bereits ausgeführt - bei materiellrechtlichen Rügen darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof bei entsprechender Rüge die Entscheidungen auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie z. B. das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.7.2015 VerfGHE 68, 167 Rn. 25; vom 25.5.2021 - Vf. 38-VI-20 - juris Rn. 23 m. w. N.). Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind jedoch der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 32; VerfGH vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 18; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 31). 1. Hiervon ausgehend verstößt der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 11. Oktober 2021 nicht gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV). Insbesondere ergibt sich ein solcher Grundrechtsverstoß nicht daraus, dass das Landgericht in diesem Beschluss auf die vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren im Schriftsatz vom 26. Mai 2021 zitierten Entscheidungen des Landgerichts Krefeld und des Bundesgerichtshofs nicht eingegangen ist und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht näher begründet hat. Das Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34). Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht vor Erlass des Beschlusses vom 11. Oktober 2021 den Vortrag des Beschwerdeführers in dessen Schriftsätzen vom 26. Mai und 19. Juli 2021 nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen haben könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. Allein daraus, dass in diesem Beschluss keine nähere Begründung für die Nichtzulassung erfolgte, kann nicht geschlossen werden, das Gericht habe insoweit entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Zudem wäre selbst dann, wenn das Gericht tatsächlich den vom Beschwerdeführer als übergangen gerügten Vortrag im Beschluss vom 11. Oktober 2021 im Hinblick darauf nicht ausreichend gewürdigt hätte, dass darin die genannten Entscheidungen des Landgerichts Krefeld und des Bundesgerichtshofs nicht explizit behandelt werden, ein diesbezüglicher Gehörsverstoß jedenfalls durch die Anhörungsrügeentscheidung vom 7. Dezember 2021 geheilt worden (vgl. z. B. VerfGH vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/199; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 36). In dieser Entscheidung hat sich das Gericht ausdrücklich mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung befasst, indem es dargelegt hat, dass es nicht dem Landgericht Krefeld, sondern dem Oberlandesgericht München und dem Bayerischen Obersten Landesgericht folge und hierin auch keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehe. Dass es dabei der gegenteiligen Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, vermag eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. Aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also "auf ihn hört". Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig ( VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34). 2. Würde man die mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 erhobene Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe sich in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise der Kontrolle durch das in der Instanz folgende Gericht entzogen, als Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) auslegen, wäre diese Rüge - abgesehen von ihrer Unzulässigkeit sowohl wegen Verspätung als auch im Hinblick auf ihre unzureichende Substanziierung (vgl. oben unter III. 2.
- c)cc)) - ebenfalls unbegründet. Das Grundrecht aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV kann zwar berührt sein, wenn das Gericht ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch den Zugang zu der (weiteren) Rechtsmittelinstanz versperrt. Eine Grundrechtsverletzung liegt darin aber nur, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122 /129 f.; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 52; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 46). Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Nr. 2). Dafür, dass diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren eindeutig vorgelegen hätten, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht also als objektiv willkürlich anzusehen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH vom 26.9.2018 - XII ZA 10/18 - juris Rn. 3). Eine solche klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage ist im Ausgangsverfahren ebenso wenig erkennbar wie die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass einem Betreuer, der zugleich Rechtsanwalt ist, eine Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB i. V. m. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur dann zusteht, wenn ein nichtanwaltlicher Betreuer bei sachgerechter Arbeitsweise seinerseits einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dieser Ansatz steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung festgestellt hat, ein Verfahrenspfleger, auf den § 1835 Abs. 3 BGB ebenfalls anwendbar sei, könne eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen habe, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH vom 24.9.2014 - XII ZB 444/13 - juris Rn. 8 m. w. N.), wobei die Frage, unter welchen Umständen diese Voraussetzungen im Einzelfall vorlägen, einer wertenden Betrachtung des Tatrichters unterliege (a. a. O. Rn. 10). Im Ausgangsverfahren hat das Landgericht im Einzelnen dargelegt, dass nach seiner Auffassung bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch ein juristischer Laie die mit dem Grundstücksverkauf zusammenhängenden Aufgaben bewältigt und keinen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, sodass ein Anspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB nicht gerechtfertigt sei. Die Entscheidung beruht daher auf der Anwendung gängiger Rechtsregeln auf einen konkreten Einzelfall, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zulassung der Rechtsbeschwerde nahegelegen haben könnte. 3. Unterstellt, der Beschwerdeführer hätte nicht nur einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, sondern auch gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) gerügt, griffe diese Rüge nicht durch. Wie bereits ausgeführt, läge Willkür nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung des Landgerichts vom 11. Oktober 2021 unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erschiene, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 59, 200 /203 f.; VerfGH vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Das Gericht hat seine Auffassung, ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung sei nicht gerechtfertigt, im Einzelnen nachvollziehbar begründet. Dafür, dass es sich hierbei von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, bestehen keine Anhaltspunkte. Ob die Rechtsanwendung einfachrechtlich zwingend ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen (vgl. VerfGH vom 6.4.2010 - Vf. 38-VI-09 - juris Rn. 31). Dass auch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde keine Willkür erkennen lässt, wurde bereits oben unter 2. dargelegt. V. Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Permalink: https://openjur.de/u/2451240.html ( https://oj.is/2451240 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 33 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.