Rubrum Landgericht ... IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit ... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: ... gegen ... - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter: ... wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung erlässt das Landgericht ... - ... - durch den ..., die ... und den ... aufgrund des Sachstands vom ... ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes Endurteil Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts ... vom ..., Az. ... abgeändert: Der Beklagte wird dazu verurteilt, die von ihm im Bewertungsprofil der Klägerin ... auf dem Online-Marktplatz Ebay zu der Artikelnummer ... abgegebene negative Bewertung des Wortlautes "Ware gut, Versandkosten Wucher!!" zu entfernen. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,90 € zu zahlen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Beklagte zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Anspruchs auf Entfernung der negativen Bewertung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, im Übrigen durch 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Anspruchs auf Entfernung der negativen Bewertung Sicherheit in Höhe von 5.000,00 €, im Übrigen in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Entfernung einer von diesem vorgenommenen negativen Bewertung auf dem Bewertungsprofil der Klägerin auf dem Online-Marktplatz Ebay, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte erwarb bei der auf der Internethandelsplattform Ebay mit dem Accountnamen ... tätigen Klägerin Ware im Gesamtwert von 19,26 €, wobei von dieser Summe ein Betrag i.H.v. 4,90 € auf die enthaltenen Versandkosten entfallen ist. Nach Erhalt der Ware hinterließ der Beklagte gegenüber der Klägerin in dem Bewertungsportal der Klägerin eine negative Bewertung mit dem Wortlaut: "Ware gut, Versandkosten Wucher!!". Mit E-Mail vom ... forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Bewertung bis zum ... zu ändern oder zu entfernen, da diese in keinster Weise gerechtfertigt sei. Hierauf reagierte der Beklagte nicht. Mit anwaltlichen Schreiben vom ... ließ die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis ... erneut auffordern, die Bewertung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Eine Entfernung oder Änderung der Bewertung erfolgte nicht. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts ... vom ... (Bl. ...). Zweitinstanzlich haben sich in tatsächlicher Hinsicht folgende Änderungen ergeben: In ihrer Berufungsbegründung brachte die Klägerin vor, dass durch die Abgabe der streitgegenständlichen Bewertung eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB vorliege. Hierzu führte die Klägerin erstmalig aus, dass eine solche Verletzung vertraglicher Pflichten aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Ebay folge, denen sich sowohl die Klägerin als auch der Beklagte bei ihrer Anmeldung und Nutzung des Kaufportals Ebay unterworfen hätten. Hierzu führte die Klägerin sodann § 8 der AGB der Fa. Ebay an, der den folgenden Wortlaut habe: § 8 Bewertungen
- (...)
- Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.
- (...) Das entsprechende Vorbringen der Klägerin wurde durch den Beklagten nicht bestritten. Das Erstgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und beantragt, das Urteil des AG ... vom ..., dortiges Az.: ..., aufzuheben sowie den Berufungsbeklagten gemäß den erstinstanzlich gestellten Anträgen wie folgt zu verurteilen: Der Berufungsbeklagte wird dazu verurteilt, die von ihm im Bewertungsprofil der Berufungsklägerin ... auf dem Online-Marktplatz Ebay zu der Artikelnummer ... abgegebene negative Bewertung des Wortlautes "Ware gut, Versandkosten Wucher!!" zu entfernen. Der Berufungsbeklagte wird weiterhin verurteilt, an die Berufungsklägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,90 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Aufgrund Beschluss vom ... konnte die Kammer mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, wobei als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, der ... bestimmt wurde. II.
- Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht durch die postulationsfähige Klägerin eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517 , 519 Abs. 1 u. 2, 520 Abs. 1 – 3 ZPO).
- Die Berufung hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.
(1)Dem Berufungsverfahren waren neue Tatsachen zugrunde zu legen, da deren Berücksichtigung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig war. So führte die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung erstmalig aus, dass beide Parteien mit der Erstellung eines Nutzerkontos ihr Einverständnis mit den AGB der Fa. Ebay und daher insbesondere auch hinsichtlich des § 8 Ebay-AGB bestätigt hätten. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht entgegengetreten, wodurch der entsprechende Tatsachenvortrag betreffend die Unterwerfung unter die Ebay-AGB, sowie den Wortlaut des § 8 Ebay-AGB, unstreitiges Vorbringen im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO darstellt. Dieser neue aber unstreitige Tatsachenvortrag kann gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Rahmen des Berufungsverfahrens Berücksichtigung finden (vgl. statt vieler BGH NJW 2009, 2532 ).
(2)Aufgrund dieses neuen Tatsachenvortrages stellt sich die Klageforderung der Klägerin als vollumfänglich begründet dar.
- a)Mit seiner Bewertung "Ware gut, Versandkosten Wucher!!" hat der Beklagte gegen das Sachlichkeitsgebot aus § 8 Ziff. 2 der Ebay-AGB verstoßen und dadurch eine vertragliche Nebenpflicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verletzt. Die entsprechende Bewertung lässt eine sachliche Auseinandersetzung mit der Leistung der Klägerin vermissen. Zwar dürfen an die Begründung der Bewertung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, jedoch war vorliegend für einen objektiven Leser der Bewertung in keinster Weise erkennbar, warum sich die Versandkosten als "Wucher" dargestellt haben sollen. Insoweit bleibt offen, ob die Versandkosten von vornherein intransparent waren, von der Klägerin falsch abgerechnet bzw. veranschlagt wurden oder dem Beklagten in sonstiger unlauterer Weise (massiv) überhöht auferlegt wurden. Aus der Sicht des insoweit maßgeblichen objektiven Ebay-Nutzers besteht daher hinsichtlich des streitgegenständlichen Kommentars Raum für eine vielfältige negative Interpretationsmöglichkeit, da eine sachliche und bezugnehmende Auseinandersetzung zu der Leistung der Klägerin im Rahmen des Kommentars fehlt. Folglich liegt insoweit eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug vor, die durch das dem Geschäft zugrunde legende Verhalten nicht gerechtfertigt war, vgl. AG Erlangen, Urt. v. 26.5.2004, Az.: 1 C 457/04 , MMR 2004, 636. Entgegen der Ansicht des LG Köln (Urt. v. 10.6.2009, Az.: 28 S 4/09 , BeckRS 2009, 87171 , beck-online) lässt sich der Anspruch auf Entfernung einer unsachlichen bzw. überspitzten Bewertung auf die Verletzung einer Nebenpflicht und damit auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB stützen, da durch das Gebot der Sachlichkeit aus § 8 Ziff. 2 Ebay-AGB das Äußerungsrecht der Ebay-Nutzer aus Art. 5 Abs. 1 GG zulässigerweise beschränkt wird. Denn aus den, das Gebot der Sachlichkeit postulierenden Ebay-AGB, ergibt sich ein über die Abwehr von Schmähkritik und unwahrer Tatsachenbehauptungen hinausgehender Schutz, da durch diese ein Vertrag zugunsten anderer Ebay-Nutzer geschlossen wird bzw. durch diese Regelungen die gegenseitigen vertraglichen Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB gegenüber den Ebay-Nutzern untereinander konkretisiert werden. Der Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten, eine Entlastung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gelang ihm nicht. Er hat diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein derartiges Geschäft erfordert. Dies wäre für ihn auch erkennbar gewesen, hätte er sich mit den Bestimmungen und den Hinweisen, die sich aus der Internetseite von eBay ergeben, auseinander gesetzt, vgl. AG Erlangen, Urt. v. 26.5.2004, Az.: 1 C 457/04 , MMR 2004, 636. Der durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden liegt hier in den negativen Auswirkungen der Bewertungen der Klägerin bei anderen Ebay-Nutzern. Schaden i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB ist nämlich jede unfreiwillige Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Rechtsgütern erleidet. Gerade aber das Bewertungsprofil eines Nutzers trägt erheblich dazu bei, ob und wie viele andere Teilnehmer mitbieten (was wiederum sich auch auf den Preis auswirkt) und Verträge abschließen oder nicht. Wird dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, ist darin selbst schon der Schaden zu sehen. Es leuchtet ein, dass bei Vorhandensein mehrerer Anbieter der gleichen Ware derjenige einen Nachteil hat, der mit einer (ungerechtfertigten) negativen Beurteilung, die auch noch die benannten Interpretationsmöglichkeiten enthält, belastet ist im Verhältnis zu nicht oder weniger belasteten Konkurrenten, vgl. AG Erlangen, Urt. v. 26.5.2004, Az.: 1 C 457/04 , MMR 2004, 636.
- b)Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. III. Die entsprechende Kostentragungspflicht der Klägerin folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin obsiegt in der Rechtsmittelinstanz aufgrund neuen Vorbringens. Die obsiegende Klägerin wäre zudem im Stande gewesen das neue Vorbringen bereits im Ausgangsverfahren vorzubringen. Eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO kann insoweit allenfalls dann ausscheiden, wenn sicher feststeht, dass das Rechtsmittel auch ohne das neue Vorbringen erfolgreich gewesen wäre (BGH NJW-RR 2005, 866 ); dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, 41. Aufl. 2020, Einl. IV Rn. 1, § 708 Rn. 11). Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die vorliegende Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des LG Köln (Urt. v. 10.6.2009, Az.: 28 S 4/09 , BeckRS 2009, 87171 , beck-online) ab; ober- oder höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht hinsichtlich der streitentscheidenden Thematik, des Anspruchs auf Entfernung einer unsachlichen bzw. überspitzten Bewertung auf einem Bewertungsprofil aufgrund einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung, nicht. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2451271.html ( https://oj.is/2451271 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.