Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche der Klägerin aufgrund eines Unfallereignisses vom 24.05.
(2018)BGB § 831 , Rn. 102). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder die mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragte E. -gesellschaft mbH noch die mit dem Gebäude- und Hausmeisterservice betraute Z. GmbH & Co. KG sind in den Organisationsbereich der Beklagten eingegliedert und/oder unterliegen den Weisungen der Beklagten. Entsprechendes wurde von der Klägerin nicht behauptet und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um eigenständige Unternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Art und Umfang ihres Tätigwerdens selbst bestimmen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich auch bei dem Zeugen R., der als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB für die Z. GmbH & Co. KG tätig wurde, nicht um einen Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich darüber hinaus nicht aus dem Umstand, dass der streitgegenständliche Parkbügel lediglich mit zwei Schrauben im Boden verschraubt war. Nach Angaben des Zeugen U. seien zwar lediglich zwei Schrauben vorhanden gewesen, der Fuß habe jedoch fest am Boden gestanden, so dass ein Umkippen aufgrund einer fehlerhaften Befestigung ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch insoweit an einem kausalen Zusammenhang zu der Gesundheitsschädigung der Klägerin. Dem Klägervertreter war darüber hinaus kein Schriftsatznachlass zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu gewähren. Nach dem Leitbild des § 279 Abs. 3 ZPO hat die Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Parteien unter Einbeziehung der Beweisaufnahme unmittelbar im Anschluss an die Beweisaufnahme zu erfolgen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Vorliegend handelte es sich weder um eine komplexe Beweisaufnahme noch um eine umfassende Erörterung eines Gutachtens, aufgrund derer eine sofortige Stellungnahme von der Klägerin nicht erwartet werden konnte. II. Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Beklagte nach § 823 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichtverletzung. Ob der Beklagten eine Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichtverletzung zur Last zu legen ist, kann vorliegend dahinstehen, da nicht feststellbar ist, dass eine - unterstellte - Kontrollpflichtverletzung der Beklagten kausal für die Gesundheitsschädigung der Klägerin geworden ist. Die Kammer konnte nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der streitgegenständliche Parkbügel bereits mehrere Monate defekt war. Das Beweismaß richtet sich vorliegend nach § 286 ZPO. Danach ist erforderlich, dass keine absolute über jeden Zweifel erhabene Gewissheit von der beweisbedürftigen Tatsache erforderlich, ausreichend ist vielmehr ein Maß an Gewissheit, dass berechtigten Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
- Aufl. 2022, § 286 ZPO, Rn. 19 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sowohl der Zeuge U. als auch die Zeugin G. konnten lediglich angeben, dass der Parkbügel am Unfalltag nicht arretiert war. Der Zeuge U. gab an, ihm sei zuvor nichts aufgefallen. Die Zeugin G. gab darüber hinaus an, sie sehe den Parkbügel nur, wenn sie Patienten begleite, die Hilfe benötigen. Im Übrigen sei ihr der Bügel nicht aufgefallen. Ob eine Sicherung bereits länger fehlte, sei ihr nicht bekannt. Die Aussagen der Zeugen sind demnach zur Frage, ob der Parkbügel bereits sechs Monate defekt war, unergiebig. Weitere taugliche Beweismittel hat die Klägerin nicht angeboten, so dass sie beweisfällig geblieben ist. Insoweit war auch kein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Behauptung der Klägerin einzuholen, dass der Parkbügel bereits Monate vor dem Unfalltag aufgestellt wurde. Selbst wenn ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigen würde, dass der streitgegenständliche Parkbügel bereits mehrere Monate aufgestellt war bzw. worden sein muss, kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob er zum Zeitpunkt des Unfalls defekt oder nicht korrekt arretiert war. Da die Verwaltung des Objektes der E. -gesellschaft mbH übertragen wurde, hätte selbst bei Durchführung einer Kontrolle durch die Beklagte jedoch allenfalls dann die Veranlassung zu einem eigenständigen Handeln bestanden, wenn der Parkbügel im Zeitpunkt der Kontrolle defekt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die - unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten hinzugedacht werden kann, ohne dass der streitgegenständlicher Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Zudem kann nicht festgestellt werden, ob die - unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten wenigstens die Wahrscheinlichkeit für den Erfolgseintritt erheblich erhöht hat. Darüber hinaus scheidet auch eine Kausalität nach der Schutzzwecklehre aus. Nach der Schutzzwecklehre begründet die Verletzung eines Interesses nur dann die Haftung, wenn es in den sachlichen Schutzbereich der einschlägigen deliktischen Sorgfaltspflicht fällt und der Träger dieses Interesses zu dem Personenkreis zählt, zu dessen Schutz die verletzte Sorgfaltspflicht besteht (MüKoBGB/Wagner,
- Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 74). Auch dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Durch die ihr obliegenden Kontrollpflichten ist die Beklagte verpflichtet, in dem ihr zumutbaren Maß die Erfüllung der grundsätzlich übertragenen Verkehrssicherungspflichten zu überwachen, um im Notfall selbst rechtzeitig eingreifen zu können. Nicht umfasst ist hingegen ein "Augenblicksversagen" wie beispielsweise die fehlerhafte/fehlende Arretierung des Parkbügels durch den Hausmeister. Dass die Rechtsgutsverletzung der Klägerin darauf beruht, dass der Parkbügel über mehrere Monate defekt war, kann hingegen - wie bereits ausgeführt - nicht festgestellt werden. Eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises zu Gunsten der Klägerin kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da die Ursache der Schädigung der Klägerin nicht sicher festgestellt werden kann. Der Beweis des ersten Anscheins kann jedoch nur auf (Anknüpfungs-)Tatsachen gestützt werden, die unstreitig oder bewiesen sind. Voraussetzung des Beweis des ersten Anscheins ist vorliegend, dass ein Schaden eintritt, den die verletzte Pflicht hätte verhindern sollen oder bei deren Beachtung hätte verhindert werden können (Vgl. BGH NJW 1994, 945 ; NJW 2018, 301 Rn. 31). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann gerade nicht festgestellt werden, dass sich die einem Defekt des Parkbügels innewohnende Gefahr in der Verletzung der Klägerin verwirklicht hat. Sofern der Parkbügel aufgrund einer fehlenden Arretierung umgekippt ist, ist dies - wie bereits ausgeführt - nicht mehr vom Schutzbereich einer etwaigen Überwachungspflicht der Klägerin umfasst. Diese dient gerade nicht dazu, einmalige oder kurzfristige Risiken abzuwenden, sondern soll und darf sich bei der Übertragung auf ein Fachunternehmen zur Gebäudeverwaltung darauf beschränken, die Erfüllung der übertragenen Verkehrssicherungspflichten in Gänze stichprobenartig zu kontrollieren. III. Da eine Haftung der Beklagten bereits dem Grunde nach ausscheidet, hat die Klägerin zudem keinen Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher aus dem Vorfall vom 24.05.2018 entstandenen Schäden materieller oder immaterieller Art. Soweit die Feststellung gegenwärtiger immaterieller Schäden begehrt wird, fehlt aufgrund des im Klageantrag zu 1) enthaltenen Leistungsantrages zwar grundsätzlich das erforderliche Feststellungsinteresse, so dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen wäre. Allerdings ist von dem Grundsatz, dass die Sachurteilsvoraussetzungen vorrangig zu prüfen sind, für das Rechtsschutzbedürfnis und das bei Feststellungsklagen erforderliche besondere Feststellungsinteresse, eine Ausnahme anerkannt (Vgl. BGH GRUR 2013, 850 Rn. 10 m.w.N.). IV. Mangels Begründetheit der Klageanträge zu 1) und 2) unterlag auch der Antrag zu 3) der Abweisung. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Der Streitwert wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
- wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ( BGBl. 2017 I, S. 3803 ) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Permalink: https://openjur.de/u/2451423.html ( https://oj.is/2451423 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.