dem Beleihungswert der im Depot befindlichen Wertpapiere richtet. Ihr Wertpapierkreditkonto weist am 10.03.2020 einen Saldo von -100.005,94 EUR auf. Unter Berücksichtigung des aktuellen Beleihungswertes von 85.140,59 EUR ergibt sich eine Unterdeckung von 14.865,35 EUR. Bitte stellen Sie die vertraglich vereinbarten Deckungsrelationen wieder her und führen Sie die Inanspruchnahme des Wertpapierkredites bis 18.03.2020 wieder in den Beleihungswert Ihres Depots zurück. ... Sofern Sie die Frist verstreichen lassen, behalten wir uns vor, von unserem Recht Gebrauch zu machen, Wertpapiere aus ihrem Depot im erforderlichen Umfang zu veräußern. ..." Das Schreiben stellte sie am
, sondern nur der Höhe
widersprochen zu haben. Darüber hinaus hätte der Kläger in Textform widersprechen müssen. Insgesamt habe er nicht zu erkennen gegeben, dass er eine Rückgängigmachung der Veräußerung begehre.
Einzahlung der € 20.000,00 hätte der Kläger in der Folgezeit die Veräußerung durch einen Deckungskauf zu allenfalls sehr geringen Mehrkosten wirtschaftlich betrachtet rückgängig machen können. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Abweisung der Widerklage und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt: Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Doch selbst wenn ihn ein Mitverschulden
2 Satz 1 BGB träfe, sei dies als so gering einzustufen, dass es zu vernachlässigen sei. Der Kläger sei mit dem Verkauf nicht einverstanden gewesen und habe sich deshalb telefonisch an die Beklagte gewandt. Die Beklagte habe sich vorgerichtlich immer darauf berufen, dass es sich bei dem Verkauf um eine automatische Order gehandelt habe, auf die sie keinen Einfluss (mehr) habe nehmen können. Die Beklagte habe in außerordentlichem Maße schuldhaft gehandelt und sich über die vertragliche Vereinbarung hinweggesetzt. Die Beklagte habe zu keiner Zeit, auch nicht
den jüngsten Kurseinbrüchen, versucht, die Aktien günstig zu erwerben. Die Annahme des angefochtenen Urteils, die Beklagte hätte bei einer schriftlichen Beschwer im März 2020 die Aktien in das Depot des Klägers zurückgebucht, sei substanzlos. Die Beklagte sei spätestens
dem ersten Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom
seinem eigenen Vortrag nur gegen die Anzahl der veräußerten Aktien gewandt. Er hätte die Veräußerung verhindern können, wenn er die € 20.000,00 früher überwiesen und die Überweisung angekündigt hätte. Aufgrund der damaligen Situation hätte sich die Beklagte in der Annahme, zur Verwertung
Ablauf der in dem Schreiben vom
1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hat die Aktien des Klägers - genauer: seine Miteigentumsanteile am Sammelbestand
G (ggfl. i.V.m. § 9b Abs. 1 Satz 1 DepotG) - veräußert, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Hierdurch ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Weder Schadensersatzanspruch noch Pflichtverletzung noch Grund der Pflichtverletzung stehen aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung über den Klageantrag zu 1. fest. Denn das Landgericht hat den Klageantrag zu 1. auch deshalb als begründet erachtet, weil es das Verlangen des Klägers
Schadensersatz auch als Kaufauftrag interpretiert hat (Seite 7 Ziff. 2 Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Auf die Abgrenzung zu Präjudizialität und Vorfragen kommt es damit nicht an. aa) Die Beklagte veräußerte die Miteigentumsanteile des Klägers am Sammelbestand, ohne hierzu
der Vereinbarung über die Verpfändung von Guthaben und Wertpapierdepots berechtigt gewesen zu sein.
Ziff. 4 der Vereinbarung über die Verpfändung von Guthaben und Wertpapierdepots stand der Beklagten kein Recht zu, die Miteigentumsanteile zu verwerten. Der Sicherungsfall war nicht eingetreten. Überdies hat sie die vertraglich vereinbarte und gesetzlich geregelte Frist zwischen Verkaufsandrohung und Verwertung nicht eingehalten. (a) Die Beklagte hat die ihr sicherungshalber verpfändeten Aktien verwertet, ohne dass der Sicherungsfall eingetreten war. Der Sicherungsfall setzt die (Teil-)Kündigung des Wertpapierkredits voraus; eine derartige Kündigung hat die Beklagte weder angedroht noch ausgesprochen. Der Sicherungsfall setzt die (Teil-)Kündigung des Wertpapierkredits voraus.
Ziffer 4.
diesen Regelungen darf der Verkauf nicht vor dem Ablauf eines Monats
der Verkaufsandrohung
1 BGB erfolgen. Vorliegend hat die Beklagte die Aktien bereits zwölf Tage
Zugang der Verkaufsandrohung veräußert und die Monatsfrist nicht abgewartet. bb) Die Beklagte war auch nicht
dem Wertpapierkreditvertrag, Stichwort: Beleihungswert Abs. 2 Satz 1, bzw.
Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen und Produktbezogenen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Wertpapierkredit (im Folgenden für beide Bestimmungen: Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1) dazu berechtigt, die Miteigentumsanteile des Klägers zu veräußern. Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 ist unwirksam. Hiernach ist die Beklagte berechtigt, zur Wiederherstellung der vereinbarten Deckungsrelation Depotwerte zu veräußern. Diese Klausel hat, rechtlich gewendet, drei Regelungsgehalte: Sie ermächtigt die Beklagte, über das Eigentum des Klägers zu verfügen (§ 182 Abs. 1, § 185 Abs. 1 BGB), sie statuiert ein Recht der Beklagten, den Kreditrahmen herabzusetzen, und sie berechtigt die Beklagte, den aus der Veräußerung der Aktien erzielten Erlös zu vereinnahmen. Sämtliche drei Regelungen verstoßen gegen rechtliche Bestimmungen. Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 ist aus jedem der
folgend genannten Gründe unwirksam (
G muss eine Erklärung, durch die der Verwahrer, hier also die Beklagte (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 bis 3 DepotG) ermächtigt wird, sich die anvertrauten Wertpapiere anzueignen oder das Eigentum an ihnen auf einen Dritten zu übertragen, und alsdann nur verpflichtet sein soll, Wertpapiere derselben Art zurückzugewähren, für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden. In der Erklärung muss zum Ausdruck kommen, dass mit der Ausübung der Ermächtigung das Eigentum auf den Verwahrer oder einen Dritten übergehen soll und mithin für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Lieferung
Art und Zahl bestimmter Wertpapiere entsteht. Die Erklärung darf weder auf andere Urkunden verweisen noch mit anderen Erklärungen des Hinterlegers verbunden sein. Die Vorschriften zur Aneignungsermächtigung gelten auch für die Sammelverwahrung (Walz/Frey in: Scherer, DepotG, 2012, § 13 Rn. 3). Eine Ermächtigungserklärung, die die Formanforderungen des § 13 Abs. 1 DepotG nicht erfüllt, ist gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (Walz/Frey in: Scherer, DepotG, 2012, § 13 Rn. 14). So liegt es hier. Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 ermächtigt die Beklagte, Miteigentumsanteile des Klägers auf Dritte zu übertragen. Sie ist nicht ausdrücklich für das Verwahrgeschäft der Aktien der Deutsche Bank AG abgegeben worden. Überdies ist Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten und damit mit anderen Erklärungen des Klägers verbunden.
1, § 512 BGB und
4 BGB unwirksam. (a) Die Klausel ist
1, § 512 BGB unwirksam.
1 Alt. 2 BGB ist in einem, wie hier (vgl. § 492 Abs. 2 Satz 1 BGB), Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet. Eine Kündigung ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich aus der Erklärung ergibt, dass das Darlehen mit Wirkung für die Zukunft beendet werden soll und die Darlehensvaluta zurückzuzahlen ist (Samhat in: Bankrechtshandbuch, 6. Aufl. 2022, § 54 Rn. 25).
1 Alt. 2 BGB auch Anwendung, wenn die Vorschrift durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden soll. Das Recht der Beklagten,
Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 den Kreditrahmen herabzusetzen, kommt einer Kündigung gleich und umgeht § 499 Abs. 1 Alt. 2 BGB, sofern und soweit der Darlehensnehmer das Darlehen in einem Umfang in Anspruch genommen hat, der den herabgesetzten Rahmen übersteigt. In diesem Fall beinhaltet die Herabsetzung des Kreditrahmens nämlich, dass der den neuen Rahmen übersteigende bereits in Anspruch genommene Teil des Darlehens von dem Darlehensnehmer zurückzuführen ist. Genau diese Regelung setzt Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 voraus, wenn sie der Beklagten das Recht einräumt, zur Wiederherstellung des Deckungswertes den Veräußerungserlös zu vereinnahmen. (b) Die Klausel ist insoweit auch
4 BGB unwirksam.
dieser Vorschrift ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. § 308 Nr. 4 BGB verbietet es zum Beispiel dem Darlehensgeber, sich die Befugnis vorzubehalten, nur einen Teil des Darlehens auszuzahlen (Grüneberg in: Grüneberg, BGB,
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Regelung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren. Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 BGB weicht, soweit das Recht in Rede steht, den erzielten Erlös zu vereinnahmen, von § 387 BGB ab.
BGB setzt eine Aufrechnung voraus, dass zwei Personen einander gleichartige Leistungen schulden. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung muss wirksam und fällig sei. Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 setzt
ihrem Wortlaut und dem Verständnis der Beklagten aber gerade keine Kündigung voraus, sondern will deren Notwendigkeit umgehen. Ist der Darlehensvertrag aber nicht - teilweise - gekündigt, steht der Beklagten gegen ihren Kunden kein Anspruch zu, mit dem sie gegen dessen Anspruch auf Auskehr des Erlöses (§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB) aufrechnen könnte. Eine Aufrechnung ohne Gegenforderung ist mit dem Grundgedanken des § 387 BGB nicht zu vereinbaren.
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, weil die Regelung bei kundenfeindlichster Auslegung weder Fristsetzung noch Ankündigung erfordert, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Klausel möglicherweise kein Vertragsbestandteil geworden ist (§ 305c Abs. 1 BGB), weil der Kläger angesichts der umfangreichen Regelungen zur Verpfändung nicht damit rechnen konnte, dass sich unter der Überschrift "Deckungsrelation" eine Klausel verbirgt, die die Regeln zur Verpfändung zu Makulatur werden lässt.
dem er sie sich geliehen hatte (Blatt 105 Abs. 3 a.E. der Akte). Für ihre gegenteilige Behauptung hat die Beklagte keinen Beweis angeboten. Zum anderen liegt das rechtswidrige Handeln der Beklagten in der Veräußerung selbst; ob darüber hinaus auch die Frist zu kurz gesetzt war, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger war nicht verpflichtet, die Pflichtwidrigkeit zu beseitigen, indem er sie akzeptierte. bb) Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden, weil er gehalten gewesen wäre, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Kläger war nicht verpflichtet, der Veräußerung der Aktien sofort zu widersprechen. Insoweit hat die Beklagte weder in erster noch in zweiter Instanz behauptet, sie hätte die Veräußerung in diesem Fall rückgängig gemacht. Das steht auch zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO). Der Kläger hat, insoweit unstreitig,
der Veräußerung bei der Beklagten angerufen und die Veräußerung beanstandet. Die Beklagte wies die Beanstandung zurück. Dass sie anders reagiert hätte, wenn der Kläger seine Beanstandung anders begründet hätte, nämlich mit der Rechtswidrigkeit der Veräußerung der Aktien, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat hält es für ausgeschlossen. Die Beklagte hat sich hartnäckig geweigert, die Veräußerung rückgängig zu machen, es handele sich um einen automatischen Prozess. Der Kläger hat überdies bestritten, dass die Beklagte bei anderer Begründung bereit gewesen wäre, die Veräußerung rückgängig zu machen, Beweis hat die Beklagte nicht angeboten. Der Kläger war nicht verpflichtet,
Einzahlung der € 23.000,00 Aktien
zukaufen. Gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB ist der Geschädigte im Interesse des Schädigers gehalten, den entstehenden Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der dann eingreift, wenn der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder Minderung ergreifen würde (BGH, Urteil vom
kauf von Aktien wäre mit erheblichen Risiken verbunden gewesen. Der Kläger musste angesichts der Situation auf den Aktienmärkten damit rechnen, dass die Kurse, auch der Kurs der Aktien der Deutsche Bank AG, weiter fallen könnten. Durch die rechtswidrige Veräußerung seiner Miteigentumsanteile hatte er bereits Verluste realisiert. Kaufte er
Einzahlung der € 23.000,00 Aktien
, musste er damit rechnen, bei weiter fallenden Kursen keine Liquidität mehr
schießen zu können und damit ein erneutes Vorgehen der Beklagten
Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 hinnehmen und weitergehende Verluste realisieren zu müssen. cc) Und schließlich träte ein etwaiges Mitverschulden des Klägers hinter die ganz erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten zurück. Die Beklagte veräußerte die Miteigentumsanteile, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Dies geschah grob schuldhaft, weil die Voraussetzungen einer Pfandverwertung ersichtlich nicht vorlagen und Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 offensichtlich aus einer Vielzahl von Gründen unwirksam war. Hinter dieses grobe Verschulden träte ein etwaiges Mitverschulden des Klägers zurück. 2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.
dem Vorstehenden steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen der rechtswidrigen Veräußerung seiner Miteigentumsanteile nicht nur ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, sondern auch ein deliktischer gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 1 BGB die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 , Rn. 6; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21 , Rn. 12). Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung im Innenverhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr
Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit
1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr
Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, bestimmt sich
Art und Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr
Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (BGH, Urteil vom
Grund und Höhe von vornherein unzweifelhaft gewesen wäre, durfte sich der Kläger schon für die erstmalige Geltendmachung ihres Schadens gegenüber der Beklagten anwaltlicher Hilfe bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 , Rn. 21). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen. Die Frage der Wirksamkeit der Klausel Ziff. 12 Abs. 2 Satz 1 ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil nicht nur die Beklagte sie verwendet, sondern
den Recherchen des Senats auch andere depotführende Banken ähnliche Klauseln verwenden. Permalink: https://openjur.de/u/2451607.html ( https://oj.is/2451607 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.