3 Satz 2 Grundgesetz geschützt. Bei der Auslegung und Weiterentwicklung des Teilhaberechts behinderter Menschen sei zudem die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen heranzuziehen. Danach sei das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung geschützt. Schließlich sei der Aspekt des sich als "Mannfühlens" in Gestalt eines Sexuallebens Bestandteil des Pflegebedarfs. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
, 74 SGB IX und damit auf die hier nicht einschlägigen Leistungen für Beiträge und Beitragszuschüsse, für Reisekosten und Haushaltshilfe bzw. Kinderbetreuungskosten. Die Regelung macht aber deutlich, dass die Rehabilitation darauf gerichtet ist, nicht nur die gesundheitliche und berufliche Wiedereingliederung zu bewirken, sondern die Eingliederung in die Gesamtheit zwischenmenschlicher Ordnungen und Beziehungen zu erreichen. Ein Verweis auf die Vorschriften im SGB IX zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Soziale Teilhabe) findet sich zudem in § 26 Abs. 1 SGB VII, so dass der fehlende Bezug in § 39 Abs. 1 SGB VII als Redaktionsversehen zu werten ist (vgl. Römer in Hauck/Noftz, SGB VII Kommentar, Lfg I/20-III/20, K § 39 Rn. 8) und auch die §§ 76 ff SGB IX zu berücksichtigen sind. Als Leistungen zur sozialen Teilhabe werden diejenigen Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern, § 76 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Leistungen der sozialen Rehabilitation sehen Maßnahmen vor, die zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen. Im leistungsrechtlichen Sinn kann also allgemein von sozialer Teilhabe und Rehabilitation gesprochen werden, wenn die Maßnahmen in der Verbesserung der Lebensqualität und in der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse ihren Schwerpunkt haben; darüber hinaus müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 76 SGB IX diese Leistungen geeignet und erforderlich sein, um die gesellschaftliche Integration des konkreten Menschen mit Behinderung zu ermöglichen oder zu sichern (Luthe in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018 Stand 9.11.2020 § 76 Rn. 17). Der Kläger ist - was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist - aufgrund der Verletzungsfolgen nicht in der Lage, eine partnerschaftliche Beziehung zu einer Frau aufzubauen und seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Die Sexualbegleitung ohne Zweifel ihren Schwerpunkt in der Verbesserung der Lebensqualität des Klägers und der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und damit eines elementaren Grundbedürfnisses. Darüber hinaus ist die Sexualbegleitung entgegen der Ansicht der Beklagten auch geeignet, eine gleichberechtigte Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern. Die Sexualbegleitung fällt zwar nicht unter die ausdrücklich in § 76 Abs. 2 SGB IX genannten Leistungen. Diese Aufzählung ist aber nur beispielhaft und nicht abschließend ("insbesondere"). Es handelt sich um einen offenen Leistungskatalog, Art und Umfang der Leistungen zur sozialen Teilhabe hängen von den Umständen des Einzelfalls sowie dem als erreichbar angesehenen Rehabilitationsziel ab (Römer in Hauck/Noftz a.a.O., K § 39 Rn. 8a). Insofern kann auch die Feststellung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages nicht überzeugen, in der offenbar aus der Tatsache, dass § 76 Abs.
SGB IX Leistungen der Sexualassistenz nicht erwähnen, geschlossen wird, die gesetzlichen Regelungen zu Teilhabe würden keine Kostenübernahe vorsehen (Sachstand Sexualassistenz für Menschen mit Behinderung, WD 6-3000-052/18 S. 4; Axmann in RdH 3/2020, S. 129 ff). Die Sexualbegleitung ist auch geeignet und erforderlich, um die gesellschaftliche Integration des Klägers zu ermöglichen. Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass die Sexualkontakte ausschließlich in einem von der Außenwelt abgesonderten und geschützten Intimbereich stattfinden und keine Kontakte nach außen vermitteln und dies auch gar nicht das Ziel der Sexualbegleitung darstellt. Die von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretene entgegenstehende Auffassung (Urteil vom 10.5.2006 – 12 BV 06.320 ) - der sich die Beklagte angeschlossen hat -, ein Anspruch auf Ganzkörpermassagen zur Befriedigung des sexuellen Bedürfnisses bestehe nicht, "weil die Befriedigung eines sexuellen Bedürfnisses (...) nicht die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" ermögliche oder erleichtere, weil die Massagen ausschließlich in einem von der Außenwelt abgesonderten, geschützten Intimbereich stattfänden und keinerlei Kontakte nach außen vermittelten, trifft nach Ansicht des Gerichts so pauschal nicht zu und ist auch nicht auf andere Bereiche der Sexualassistenz zu übertragen. Der Bereich der Sexualität ist ein relevanter Aspekt des sozialen Lebens. Sexuelle Bedürfnisse zählen zu den grundlegenden menschlichen Bedürfnissen und können daher im Rahmen von Teilhabeprozessen auch indirekt eine große Rolle spielen (vgl. Rosenow in Fuchs, Ritz, Rosenow SGB IX Kommentar, 7. Aufl. 2021, § 113 Rn. 54). Die persönliche Entwicklung, das seelische Befinden und das Selbstbewusstsein eines Menschen wird erheblich beeinflusst durch die selbstbestimmte Sexualität, die damit Voraussetzung ist für eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe und soziale Eingliederung des Menschen mit Behinderung. Und weil der Normzweck der Leistungen zur Teilhabe gerade nicht beschränkt ist auf die Erleichterung gesellschaftlicher Kontakte, sondern auch die Förderung der ganzheitlichen persönlichen Entwicklung und der Erleichterung einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) erreicht und dadurch die Teilhabe am "Leben in der Gemeinschaft" ermöglicht werden soll, stellt die Sexualbegleitung im Fall des Klägers eine geeignete Leistung zur Integration in die Gesellschaft dar. Denn von dem Begriff der persönlichen Lebensführung ist auch die Sexualität als elementares Grundbedürfnis erfasst. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe reduzieren sich folglich nicht darauf, Kontakte zur Außenwelt zu knüpfen oder Hilfsmittel zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens bereitzustellen, sondern sie sollen auch das gestörte seelische Befinden des behinderten Menschen verbessern und sein Selbstbewusstsein stärken (Römer in Hauck/Noftz a.a.O. K § 39 Rn. 8a). Nach Ansicht der Kammer ist es daher verfehlt, den Kontakt mit anderen Menschen in der Öffentlichkeit als Voraussetzung für die gesellschaftliche Integration eines Menschen mit Behinderung zu fordern. Auch im privaten und vertrauten Bereich, wie hier im Rahmen der Sexualität, ist sicherzustellen, dass die soziale Teilhabe des behinderten Menschen nicht eingeschränkt wird. Andere geeignete Mittel zu Ermöglichung einer selbstbestimmten Sexualität des Klägers als die Inanspruchnahme von Sexualbegleitung sind gegenwärtig nicht zu erkennen. Die Notwendigkeit des Abschlusses einer Zielvereinbarung zwischen Kläger und Beklagter zur Umsetzung des Persönlichen Budgets ergibt sich aus § 29 Abs. 4 SGB IX. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2451805.html ( https://oj.is/2451805 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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