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VG Weimar, Beschluss vom 30.08.2022 - 7 K 446/22 We

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Gründe Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist gemäß § 161 Abs

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.2021, Az.: 2 BvQ 18/21 , Rn. 3 - Fundstelle: beck-online; BeckOK

/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022,

§ 34aRn.

17a), sodass die Beklagte mit ihrem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21 , und die dort tenorierte Ablehnung der Auslagenerstattung durch die Beklagte nicht durchdringt. Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verweist auf den im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltenden Grundsatz des Selbstbehaltes der eigenen Auslagen, welcher durch die Regelung des § 34a Abs. 3

eine Durchbrechung erfährt (vgl. BeckOK

/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022,

§ 34aRn.

1, 13). Diesen Grundsatz kennt das verwaltungsgerichtliche Fachverfahren bereits nicht, sondern stellt vielmehr im Ausgangspunkt der Kostenverteilung auf einen Erfolgsgrundsatz ab (siehe vorheriger Absatz). Überdies entsprechen die in § 34a Abs. 3

enthaltenen Billigkeitsgesichtspunkte nicht ohne weiteres denen des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Deutlich wird dies in dem dem BVerfG-Beschluss vom 10.01.2022 zugrundliegenden Fall u.a. daran, dass das Bundesverfassungsgericht von einer (ausnahmsweisen) Auslagenerstattung absieht, weil für die Aufhebung des Dublin-Bescheides durch die Beklagte offensichtlich kein Bezug zu der im Beschwerdeverfahren geäußerten Auffassung des dortigen Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts München ersichtlich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21 , Rn. 4 - Fundstelle: juris; BeckOK

/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022,

§ 34aRn.

17). Auf die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde oder die Frage nach dem jeweiligen beteiligten-bezogenen Einflussbereich des prozessrelevanten (Erledigungs-)Ereignisses kam es gerade nicht an. Es entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie bei Fortsetzung der Streitsache (ohne das erledigende Ereignis) voraussichtlich unterlegen wäre. Der verfahrensgegenständliche und vollziehbare Dublin-Bescheid vom 28.02.2022 ist mit Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO rechtswidrig geworden. Dieser Ablauf der Überstellungsfrist stellt jedoch - entgegen der beklagtenseitigen Ansicht - nicht bereits das erledigende Ereignis dar. Erst mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.07.2022 hat die Beklagte das erledigende Ereignis herbeigeführt, denn erst im Zeitpunkt der Zustellung bzw. Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides hat die Beklagte dem Klagebegehren des Klägers auf Aufhebung des Dublin-Bescheides vom 28.02.2022 und anschließende Durchführung eines nationalen Asylverfahrens entsprochen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004 , 3 ZB 20.50005 , Rn. 3 - Fundstelle: juris). Die Beklagte wäre folglich ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses im Rechtstreit unterlegen. Dies hat die Beklagte im Übrigen auch durch die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses und die Klaglosstellung des Klägers zu erkennen gegeben. Die Auffassung der Beklagten, der verfahrensgegenständliche Bescheid sei bis zum Ablauf der Überstellungsfrist rechtmäßig gewesen und dies müsse sich in der Kostenentscheidung niederschlagen, überzeugt dabei nicht und würde dem maßgeblichen Blick auf die Erfolgsaussicht der Klage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht Rechnung tragen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004 , 3 ZB 20.50005 - Fundstelle: juris). Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass die Ausländerbehörde für die Durchführung der Überstellung zuständig ist und damit - nach Ansicht der Beklagten und des zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21.10.2021, Az.: 1 K 171/21 - die mangelnde Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Dublin-Bescheides vom 28.02.2022 nicht dem Einflussbereich der Beklagten zuzurechnen sei. Die Beklagte verkennt dabei, dass sie das Abschiebungsverfahren während dessen Dauer "unter Kontrolle zu halten" hat und damit auch ihrem Einflussbereich untersteht. Dies ergibt sich bereits aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Sie hat während des Abschiebungsverfahrens stets zu prüfen, ob etwa nachträglich Abschiebungshindernisse entstehen, die zur Aufhebung der Abschiebungsanordnung führen. Ungeachtet dessen, dass die Zurechnung eines Verhaltens der Ausländerbehörde zu Lasten des Asylbewerbers unbillig wäre (und auch der Ablauf der Überstellungsfrist nicht vom Asylbewerber/Kläger veranlasst wurde), kann sich die Beklagte bei einem Ablauf der Überstellungsfrist daher nicht auf ein kostenentlastendes, außerhalb ihres Einflussbereiches liegendes Ereignis berufen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004 , 3 ZB 20.50005 , Rn. 7 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014, Az.: 2 BvR 1795/14 - Fundstellen: juris; Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 42. EL, Februar 2022, VwGO § 161 Rn. 24). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink: https://openjur.de/u/2451992.html ( https://oj.is/2451992 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.