nicht eingreift, bezüglich dieser Haftungsbeschränkung Sache des Schuldners nachzuweisen, dass er seine Pflichten nur fahrlässig und nicht vorsätzlich verletzt hat; § 280 Abs. 1 S. 2
bürde dem Schuldner den Entlastungsbeweis auf, ohne dass dabei eine Differenzierung nach dem Verschuldensgrad vorgenommen werden könne (BGH, Urteil vom 19.04.2012 − III ZR 224/10 - NZG 2012, 711 Rn. 32 unter Hinweis auf BGH, NZG 2009, 828 = NJW 2009, 2298 Rn. 17). Es gebe keinen sachlichen Grund, dem Gläubiger eine Darlegungslast aufzubürden. Ob vorsätzliches Handeln vorliege, betreffe eine innere Tatsache des Schuldners, über die er ohne Weiteres Auskunft geben könne, während sie dem Gläubiger verschlossen sei (BGH BGH, Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07 - NJW 2009, 2298 Rn 17). Hier geht es indes nicht um den Fall des § 276 Abs. 3
, nämlich um die Frage, ob die Arrestbeklagten selbst durch ihre Organe vorsätzlich handelten. Es geht darum, dass die vertraglichen Beschränkungen über § 276 Abs. 3
hinausgehend auch für den Fall abbedungen wurden, dass Organe und Arbeitnehmer von mit den Arrestbeklagten verbundenen Gesellschaften vorsätzlich handelten. Konkret geht es um die Frage, ob wegen vorsätzlichen Verhaltens eines Organs und eines Arbeitnehmers der Zielgruppe die vertraglichen Haftungsbeschränkungen ausnahmsweise nicht eingreifen. Über diese inneren Tatsachen können die Arrestbeklagten gerade nicht ohne Weiteres Auskunft geben. Hinzu kommt, dass es gerade nicht um die Frage der Verschuldenshaftung geht, die allein Gegenstand von § 280 Abs. 1 S. 2
ist. In Ziff. 10.6 S. 2 SPA ist die Verschuldenshaftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 S. 2
zulässigerweise ausgeschlossen worden. Zu den Erfüllungsgehilfen gehören nach Ziff. 10.6 S. 1 SPA gerade die Herren Tx und Dr. G als Knowledge Bearer. Hieran vermag auch Ziff. 24 Schedule 10.1 SPA nichts zu ändern, in der für die dort genannten Fälle nur die Haftungsbeschränkungen von Schedule 10.1, nicht jedoch die Haftungsbeschränkungen in anderen Teilen des Vertrages wie etwa 10.6 SPA abbedungen werden. Da es nicht um die Verschuldenshaftung für Erfüllungsgehilfen geht, entspricht die Beweislastverteilung im Rahmen von Ziff. 24 Schedule 10.1 SPA insoweit nicht derjenigen des § 280 Abs. 1 S. 2
, sondern derjenigen des § 444
. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist im Hinblick auf § 444
der Käufer darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Arglist und damit auch der Kenntnis des Verkäufers (z.B. BGH, Urteil vom 19.2.2016 - V ZR 216/14 - NJW 2016, 2315 , Rn. 21). Dies gilt auch dann, wenn der Arglistvorwurf darauf gestützt wird, der Verkäufer habe sein Wissen über einen Umstand nicht offenbart (BGH a.a.O.). Der Verkäufer kann allerdings im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten sein, die Einzelheiten näher zu erläutern (BGH a.a.O.). 2. Die Arrestklägerin trägt zur Glaubhaftmachung vor, dass die vertraglichen Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. 24 Schedule 10.1 SPA nicht gelten, weil die Herren Tx und Dr. G das EBITDA der Zielgruppe aufgrund von 22 Fehlbuchungen vorsätzlich zu hoch dargestellt hätten und der Unternehmenswert bei Außerachtlassung dieser Fehlbuchungen Null betrage. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür lässt sich mit den im einstweiligen Rechtsschutz nach § 294 Abs. 2 ZPO geltenden Grenzen aufgrund der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Mittel der Glaubhaftmachung indes nicht feststellen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich tatsächlich um Fehlbuchungen handelte. Dies unterstellt ist zum gegenwärtigen Sach- und Streitstand im Arrestverfahren offen, ob die Herren Tx, Dr. G oder andere Organe oder Arbeitnehmer der Zielgruppe insoweit vorsätzlich handelten. Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (BGH, Urteil vom 20.12.2011 − VI ZR 309/10 - NJW-RR 2012, 404 Rn. 10 m.w.N.). Die Annahme bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (BGH a.a.O. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt ein Verkäufer bereits dann arglistig im Sinne von bedingt vorsätzlich, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 07.06.2006 - VIII ZR 209/05 - NJW 2006, 2839 Rn. 13 m.w.N.). Bedingter Vorsatz der Herren Tx, Dr. G oder anderer Organe und Arbeitnehmer der Zielgruppe setzt somit voraus, dass sie die Unrichtigkeit der in Rede stehenden Buchungen zumindest billigend in Kauf genommen haben, etwa indem sie diese Buchungen ins Blaue hinein vornahmen.
) jedoch, dass nach Ziff. 24 Schedule 10.1 SPA die Haftungsbeschränkungen des Schedule 10.1 entfallen, nur soweit Vorsatz vorliegt. Die Parteien wollten offensichtlich entsprechend der Verkehrssitte im Transaktionsgeschäft die im
kodifizierte Haftung soweit möglich durch ein eigenes Haftungsregime auf der Grundlage selbständiger Garantien mit Haftungsbeschränkungen ersetzen (vgl. BT-Drs. 15/3483 , 22 reSp). Bei Ziff. 24 Schedule 10.1 SPA handelt es sich somit um eine Ausnahmeregelung, die als solche eng auszulegen ist. Sinn und Zweck von Ziff. 24 Schedule 10.1 SPA bestand offensichtlich darin, den zwingenden gesetzlichen Grenzen für vertragliche Haftungsbeschränkungen in §§ 202 Abs. 1
, 276 Abs. 3
und 444
Rechnung zu tragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2016 - I-6 U 20/15 - Rn. 90 und 92 zitiert nach juris). Nach § 202 Abs. 1
kann die Verjährung bei Haftung "wegen" Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Nach § 276 Abs. 3
kann die Haftung "wegen" Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. Nach § 444
kann sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen, "soweit" er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Alle drei Vorschriften begrenzen die Unanwendbarkeit vertraglicher Haftungsbeschränkungen auf die Reichweite des Vorsatzes (vgl. BeckOGK/Piekenbrock, 1.8.2022,
OGK/Stöber, 1.8.2022,
87). Bei arglistigem (vorsätzlichem) Verhalten des Verkäufers ist entsprechend der Wertung von § 444
nach der Rechtsprechung des BGH zudem die Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen trotz grundsätzlichem Vorrang des Kaufrechts ausnahmsweise anwendbar (für das neue Schuldrecht BGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 30/08 - NJW 2009, 2120 , 2122). So wie § 444
den Käufer allein vor einer unredlichen Freizeichnung des Verkäufers von der Sachmängelhaftung schützen soll (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 160/17 -, Rn. 52, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 165/17 -, Rn. 7, zitiert nach juris; BGH, Versäumnisurteil vom 08.04.2016 - V ZR 150/15 -, Rn. 23, zitiert nach juris; BGH Urteil vom 15.07.2011 − V ZR 171/10 - NJW 2011, 3640 Rn. 13), ist dieser Zweck, nämlich Ausschluss unredlicher Freizeichnung, auch bei Ziff. 24 Schedule 10.1 SPA anzunehmen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vertragsparteien im vorliegenden Fall die Haftungsbeschränkungen im weiteren Umfang, d.h. über die Reichweite des Vorsatzes hinaus, abbedingen wollten, als die §§ 202 Abs. 1, 276 Abs. 3 und 444
es gebieten. Dies würde zu der willkürlichen Unterscheidung führen, dass die Arrestbeklagten für fahrlässige Fehler bei der Berechnung des EBITDA oder weitergehend für fahrlässige Fehler bei der Erstellung eines Jahresabschlusses grundsätzlich nur in den Grenzen der vertraglichen Haftungsbeschränkungen haften würden, bei geringen vorsätzlichen Fehlern bei der Berechnung des EBITDA oder weitergehend bei der Erstellung des Jahresabschlusses hingegen auch für jegliche zufällig koinzidierenden fahrlässigen Fehler in der Berechnung des EBITDA oder in einem Jahresabschluss plötzlich unbegrenzt haften würden. Es ist nicht unredlich, sondern entspricht Treu und Glauben, die Haftung für fahrlässige Fehler den hierfür vorgesehenen vertraglichen Haftungsbeschränkungen auch dann zu unterwerfen, wenn sie in derselben Unternehmenskennzahl oder in demselben Jahresabschluss zufällig mit - ggf. nur geringfügigen - vorsätzlichen Fehlern zusammentreffen. Treu und Glauben gebieten in diesem Fall nicht die überschießende Sanktion mit Strafcharakter, dass dann auch für fahrlässige Fehler unbeschränkt gehaftet wird, für die an sich nur in den Grenzen der vertraglichen Haftungsbeschränkungen gehaftet werden soll. Dies lässt sich auch nicht mit Beweisschwierigkeiten des Unternehmenskäufers rechtfertigen, die nach Ziff. 24 Schedule 10.1 SPA ohnehin bestehen. Dass das Fehlen einschränkender Formulierungen wie "if and to the extent" kein Argument ist, zeigt ein Vergleich zur Gesetzgebungsgeschichte des § 444
. In seiner ursprünglichen Fassung lautete § 444
wie folgt (vgl. BeckOGK/Stöber, 1.8.2022,
5): "Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. [Hervorhebung hinzugefügt!]" Das in der ursprünglichen Fassung des § 444
gebrauchte Wort "wenn" konnte zu dem Missverständnis verleiten, dass bereits dann, wenn der Verkäufer eine Garantie für das Vorhandensein irgendeiner Beschaffenheit übernommen oder irgendeinen Mangel arglistig verschwiegen hatte, jede Berufung auf eine haftungsbeschränkende Vereinbarung ausgeschlossen war, also auch im Hinblick auf Beschaffenheitsmerkmale, deren Vorliegen der Verkäufer gar nicht garantiert hatte, bzw. auf Mängel, die der Verkäufer nicht arglistig verschwiegen hatte (BeckOGK/Stöber, 1.8.2022,
5). Es bestand jedoch schon zur ursprünglichen Fassung des § 444
Einigkeit, dass dieser nur eine Berufung des Verkäufers auf eine Gewährleistungsbeschränkung hinsichtlich solcher Beschaffenheitsmerkmale bzw. Mängel untersagen soll, auf die sich die Garantie bzw. das arglistige Verschweigen gerade bezieht, wohingegen die Haftung im Hinblick auf nicht garantierte Beschaffenheitsmerkmale bzw. nicht arglistig verschwiegene Mängel außerhalb des Anwendungsbereichs des § 476 Abs. 1 (bis zum 31.12.2017: § 475 Abs. 1 aF) wirksam ausgeschlossen werden kann. Der Gesetzgeber hat dies gezielt auch zur Erleichterung der M&A-Beratungspraxis ( BT-Drs. 15/3483 , 22 reSp) durch Art. 1 Nr. 6 des am 8.12.2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen klargestellt, indem er in § 444 das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt hat (BeckOGK/Stöber, 1.8.2022,
6). Auch eine Parallelwertung zu der Rechtsprechung des BGH zu § 444
bestätigt das hier gefundene Ergebnis. Bezugspunkt der Arglist ist in § 444
nach der Rechtsprechung des BGH stets ein konkreter Mangel; Arglist liegt deshalb nur vor, wenn der Verkäufer diesen konkreten Mangel kennt oder zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 28.05.2021 - V ZR 24/20 - NZBau 2021, 780 Rn. 10). Denn das arglistige Verschweigen eines Mangels führt nach § 444
nicht dazu, dass sich der Verkäufer überhaupt nicht mehr auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen könnte; vielmehr ist ihm die Berufung auf einen solchen Haftungsausschluss nur "insoweit" verwehrt, als er den Mangel arglistig verschwiegen hat (BGH a.a.O. Rn. 9). Mutatis mutandis ist Bezugspunkt von Arglist/Vorsatz im Rahmen der an § 444
angelehnten Ziff. 24 Schedule 10.1 SPA ein konkretes Fehlverhalten, nämlich hier in Rede stehende vorsätzliche Fehlbuchungen und die vorsätzliche Präsentation eines insoweit unrichtigen EBITDA. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb die Parteien die Unanwendbarkeit der vertraglichen Haftungsbeschränkungen anders als bei § 444
über das konkrete vorsätzliche Fehlverhalten hinaus ausweiten wollten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine Entscheidung über die Zulassung der Revision und die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht veranlasst. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 30 Mio. festgesetzt (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 3 Rn. 16.19: 1/3 des Hauptsachewertes). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberlandesgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Dr. Papst Dr. Schmitz Dr. Benda BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Permalink: https://openjur.de/u/2452223.html ( https://oj.is/2452223 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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