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BPatG, Beschluss vom 21.07.2004 - 19 W (pat) 48/02

Obsah (5)§§ 73§ 79§ 78§ 123§ 126

Tenor 1. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Gründe I 1. Die Patentanmeldung der M... Inc. in I..., U..., vom 19

§§ 73Abs 2 Satz 1, 79 Abs 2 Satz 1).

Der angefochtene Beschluss wurde am

  1. März 2002 mit Einschreiben abgesandt, gilt also am
  2. März 2002 als zugestellt (VwZG § 4 ). Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung war also am
  3. April 2002 abgelaufen (

§ 73Abs 2 Satz 1), der Beschwerdeschriftsatz ist jedoch erst am 20.

Juni 2002 bei Gericht eingegangen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (

§ 79Abs 2 Satz 2).

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zurückzuweisen. Auch diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; denn

§ 78

Nr 1 gilt entsprechend

§ 79Abs 2 Satz 2 nicht für das bloße, mit der Verhandlung zur Sache nicht verbundene Wiedereinsetzungsverfahren (vgl BPat

GE 34, 186, 194; BPatGE 1, 132, 136, 137). Sachdienlich ist eine mündliche Verhandlung schon deshalb nicht, weil sie vor allem den Zweck hätte, tatsächliche Vorgänge zu klären oder zu ergänzen. Da die Zweimonatsfrist seit Wegfall des Hindernisses verstrichen ist, könnte die Anmelderin irgendwelche wesentliche neue Tatsachen mit Erfolg nicht mehr vorbringen. Die mündliche Verhandlung würde sich also lediglich auf die Erörterung von Rechtsfragen beschränken (vgl ua BPatGE 1, 132, 136, 137; 34, 186). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar statthaft (

§ 123Abs 1).

Er ist in rechter Form und fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden (

§ 123Abs 2 Satz 1).

Der Antrag bezieht sich sinngemäß sowohl auf die Beschwerdefrist als auch auf die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr. Beide versäumte Handlungen sind nachgeholt worden (

§ 123Abs 2 Satz 3).

Der Antrag enthält Angaben der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, die glaubhaft gemacht werden (

§ 123Abs 2 Satz 2).

Zwar ist die Glaubhaftmachung in englischer Sprache, also nicht in der Amtssprache (

§ 126) erfolgt.

Eine solche Eingabe ist nach allgemeiner Ansicht nicht ohne weiteres unbeachtlich (vgl Schulte,

,

  1. Aufl, § 126 Rdn 11 mwN). Sie auch ohne Übersetzung zu berücksichtigen, steht im Ermessen des Gerichts (vgl Schulte, aaO, Rdn 13). Das erscheint bei geläufigeren Fremdsprachen, also vor allem beim Englischen (vgl PatAnmVO § 10 Abs 2), und bei vergleichsweise einfachen Texten, wie es hier das "affidavit" darstellt, unproblematisch. Ob die Eingabe jedoch zur Fristwahrung geeignet ist, ist strittig (vgl Schulte, aaO, Rdn 14, Rechtsprechung in Fußnote 9). Es handelt sich bei der Glaubhaftmachung für die Wiedereinsetzung um ein "anderes Schriftstück" iS PatAnmVO § 10 Abs 2 und 3 (dh nicht um eine Erteilungsunterlage), bei dem der Originaltext, vorbehaltlich der Anforderung einer Übersetzung, ausreicht. Der zulässige Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn der Sachvortrag der Anmelderin über die Umstände, aus denen sich die Begründetheit des Antrags ergeben soll, ist trotz des Umfangs der Darstellung unvollständig. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Anmelderin die übliche Sorgfalt einer ordentlichen Verfahrensbeteiligten beachtet hat. Sie musste deshalb insbesondere die Büroorganisation darlegen, deren Beachtung die Fristversäumung vermieden hätte. 2.
  2. Da sich ein Verfahrensbeteiligter zwar ein Verschulden seines Vertreters oder Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss (ZPO § 51 Abs 2 bzw ZPO § 85 Abs 2), nicht jedoch das Verschulden von Hilfspersonen, hätte es einer Klarstellung dahingehend bedurft, wer von den Mitarbeitern mit welchen Aufgaben betraut war. Dazu wäre insbesondere zunächst erforderlich gewesen anzugeben, wer die Anmelderin - die US-Corporation - bis zur Bestellung eines neuen Inlandsvertreters firmenmäßig vertreten hat. Dies wäre umso mehr veranlasst gewesen, als die Vollmacht für die Kanzlei S... & W... durch eine Person in B... unterzeichnet ist. 2.
  3. Dass dies die M... Patentabteilung in B..., G..., gewesen sei und in welchem Rechtsverhältnis sie zur U...- Gesellschaft steht, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Sie könnte eine bloße Organisationseinheit der U...-Gesellschaft, eine gesetzliche oder gewillkürte Vertreterin oder aber eine Firma mit eigener Rechtspersönlichkeit ohne Vertretungsbefugnis sein, was für die Zurechnung von Versäumnissen von entscheidender Bedeutung ist. Der Sachvortrag beschränkt sich auf die Wiedergabe der Verantwortlichkeit im Verhältnis zu der aufgelösten deutschen Patentabteilung. 2.
  4. Gleiches gilt für die interne Vertretungsregelung in M... B...: auch hierfür fehlt die Angabe, wer diese Patentabteilung nach außen vertritt. Die Angabe, G... sei "Leiterin der Abteilung" und als solche "zur Vertretung vor dem Europäischen Patentamt zugelassen", sagt nichts über eine Vertretungsbefugnis im deutschen Verfahren aus. Sollte sie aber vertretungsbefugt gewesen sein, so hätte angegeben werden müssen, wie sie die Büroorganisation hinsichtlich der Einhaltung von Fristen geregelt hatte. Außer der Eingangsstempelung, der Feststellung (durch wen?) eigener Betreuung und der Weiterleitung an die Sachbearbeiterin ist eine auch nur formale Behandlung der Post nicht ersichtlich. Nun wird bei sogenannten Fristensachen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundespatentgerichts die Führung eines Fristenkalenders, die Eintragung der konkreten Frist in den Kalender, der Vermerk in der Handakte und schließlich die Prüfung der Frist bei jeder Bearbeitung gefordert (vgl ua BPatG, GRUR 1974, 354 mit Nachweisen, Mitteilungen 1976, 219; BGH, NJW 1974, 2282 ). Auch hierzu enthält die Darstellung der Büroorganisation in B... keinerlei Angaben. Auch ist nicht vorgetragen, wie lange der Aktenlauf von der Eingangsstelle zu der Sachbearbeiterin und von dieser zum Postausgang im Normalfall dauerte. 2.
  5. Die Leiterin konnte diese Aufgaben als Routinearbeiten allerdings einer Hilfsperson übertragen, für deren Fehler die Anmelderin dann nicht einzustehen hätte (vgl BGH NJW 1995, 1756 ). Außer der Leiterin von M... B... ist eine einzige Mitarbeiterin genannt, die Sachbearbeiterin W1.... Da die Leiterin die Fristenkontrolle offenbar nicht selbst vorgenommen hat, kommt hierfür also lediglich diese Sachbearbeiterin in Betracht. 2.
  6. Dazu ist jedoch lediglich ausgeführt, dass Frau W1... für die Berechnung und Notierung von Fristen bei englischsprachigen Unterlagen ('... documents in English language...') zuständig war. 2.
  7. Dagegen ist nichts über die Erledigung dieser besonders wichtigen Aufgaben bei deutschsprachigen Unterlagen ausgesagt. Sollte diese Aufgabe der Sachbearbeiterin übertragen gewesen sein, dann läge bereits darin ein Organisationsmangel, der die Wiedereinsetzung ausschlösse; denn sie war nach eigener Aussage mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht in der Lage, den Inhalt der übersandten Unterlagen zu prüfen, also insbesondere die Fristgebundenheit der Beschwerde, die Berechnung dieser Frist in Abhängigkeit von der Zustellung und schließlich die Erforderlichkeit der Gebührenzahlung festzustellen. Die sorgfältige Unterscheidung von Fristensachen einerseits, sonstigen laufenden Geschäften andererseits setzt in jedem Fall eines voraus: die Erkenntnis, dass es sich bei einem konkreten Schriftstück um eine Fristensache handelt. Das aber ist ausgeschlossen, wenn der Leser/die Leserin den Inhalt des Schreibens schon sprachlichgrammatikalisch nicht versteht. Wenn schon Gedächtnisschwäche bzw Konzentrationsschwäche des Sachbearbeiters die Wiedereinsetzung ausschließen (vgl BPatG, Mitt 1976, aaO) - die üblicherweise nur temporär auftreten, dann stellt ein dauerndes Handicap wie Unkenntnis der maßgeblichen Sprache erst recht einen Hinderungsgrund dar. 2.
  8. Wenn Prüfung und Kontrolle der Fristen bei der deutschen Anwaltskanzlei, also der Kanzlei S... & W..., durchgeführt worden sein sollte - was als letzte Möglichkeit übrigbleibt -, so wäre erforderlich gewesen anzugeben, dass bei dieser Art der Bearbeitung die Säumnis ausgeschlossen gewesen wäre. Insbesondere hätte angegeben werden müssen, auf welchem Wege die Post so rechtzeitig an die Kanzlei gelangen konnte, dass die Bearbeitung fristgerecht erfolgen konnte. Wenn schon der Postweg von W... nach B... zur dortigen Ein- gangsstelle 11 Tage erfordert hatte, so kann nur vermutet werden (Angaben dazu fehlen), dass der Rückweg (Ausgangsstelle bis Anwaltskanzlei) dieselbe Zeitdauer in Anspruch genommen hätte. Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Groß Be Permalink: https://openjur.de/u/245243.html ( https://oj.is/245243 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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