. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist durch den vorzeitigen Auktionsabbruch mit dem Kläger als Höchstbietendem im Zeitpunkt des Abbruches ein Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (§ 433
) entstanden. Hierbei ist das Angebot (§ 145
) antizipiert in dem Inserieren des Fahrzeuges zu einer festgelegten Preisspanne (mindestens 1,- EUR) zu sehen, wobei sich das bindende Angebot auf das höchste Gebot bezieht (vgl. auch § 6 Nr. 2 der von "F" verwendeten AGB, Anl. K4). Die Annahme (§ 147
) erfolgt bei "F" durch das jeweils abgegebene "Gebot", im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch das aktuelle Höchstgebot (vgl. auch § 6 Nr.5, Nr.6 der von "F" verwendeten AGB, Anl. K4). Hierbei ist zu beachten, dass die von "F" verwendeten AGB unmittelbar nur zwischen "F" und dem jeweiligen Nutzer gelten. Ihnen kommt keine unmittelbare Geltung zwischen den jeweiligen Nutzern zu, jedoch bilden sie aber als den jeweiligen beiden Parteien (potenziell) bekannte "Spielregeln" den Empfängerhorizont für die Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen nach §§ 133 , 157
. Der Kläger war nach Überzeugung des Gerichtes im Zeitpunkt des Abbruches "Höchstbietender" mit einem Gebot von 322,- EUR. Dies lässt sich insbesondere aus dem durch die Klägerseits zur Akte geführten Auszug der "Gebotsübersicht" (Anl. K 3) entnehmen. Auf dieser sind unter Berücksichtigung der nach § 144 Abs.1 S.1 ZPO eingeholten sachverständigen Ausführungen das "Maximalgebot" (400,- EUR) sowie das in dem relevanten Zeitpunkt zweithöchste Gebot (321,- EUR) zu sehen. Unter Berücksichtigung der jeweils im Rahmen des durch "F" automatisch für den jeweiligen Nutzer vorgenommenen "Bietens" angewandten "Erhöhungsschritte" (Anl. K 5, letzte Seite) von einem Euro ist damit von einem aktuellen "Höchstgebot" in Höhe von 322,- EUR auszugehen. Dass das aktuelle "Höchstgebot" dem Kläger zuzuschreiben ist, lässt sich hierbei daraus ableiten, dass dieser ausweislich der Anlage K5 mit seinem Maximalgebot von 400,- EUR der aktuell "Maximalbietende" war. Ein "Überbieten" dergestalt, dass davon auszugehen wäre, dass ein anderer Nutzer als der Kläger der aktuelle "Höchstbietende" wäre, wäre nur dann anzunehmen, wenn es ein höheres "Maximalgebot", als das des Klägers gegeben hätte. Hiervon ist aufgrund der "Gebotsübersicht" (Anl. K 3) jedoch gerade nicht auszugehen. Die im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022 seitens der Zeugin Frau U, Ehefrau des Beklagten, getätigte Behauptung, das Fahrzeug sei "ihres" gewesen, führt, so von einem stillschweigenden "Zueigen-Machen" des Beklagten auszugehen ist, zu keinem anderen Ergebnis. Denn insofern wäre aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug über das Profil des Beklagten eingestellt wurde und vorbezeichnete Umstände nicht dargelegt wurden, davon auszugehen, dass es sich wegen eines Verstoßes gegen das Offenkundigkeitsprinzip um ein Eigengeschäft des Beklagten handelt. Auch insofern wäre also der Beklagte Vertragspartner des Klägers. An einem Zustandekommen des Kaufvertrages mangelt es unter Berücksichtigung der durch "F" verwendeten AGB (§ 6 Nr. 6, Nr. 7) nach Überzeugung des Gerichtes auch nicht etwa wegen eines in diesem Sinne "berechtigten" Abbruches. Unter Berücksichtigung des Vorgesagten zur Auswirkung der von "F" verwendeten AGB im Verhältnis der Nutzer zueinander führen die in § 6 Nr.6, Nr.7 enthaltenen Regelungen dazu, dass das vorbezeichnet antizipierte Angebot des Verkäufers, vorliegend des Beklagten, als unter dem Vorbehalt eines berechtigten vorzeitigen Abbruches im Sinne der § 6 Nr.6, Nr.7 der AGB stehend zu sehen ist (BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10 ; BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14 ; BGH, Urteil v. 23.09.2015 - VIII ZR 284/14 ; BGH, Urteil vom 15.02.2017 - VIII ZR 59/16 ). Dies gilt auch für die Perspektive des Klägers (Empfängerhorizont). Insofern ist zu beachten, dass dies nicht nur im engeren Sinne als eine Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen etwa über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff.
) zu sehen ist, sondern vielmehr unter Heranziehung der in den AGB enthaltenen Regelungen sowie der ebenfalls zu berücksichtigenden Erläuterungen unter dem Hilfeportal von "F" auch andere Tatbestände, wie etwa der unverschuldete Verlust des Artikels, erfasst sind (BGH, Urteil vom 23.09.2015 - VIII ZR 284/14 ). Nicht hiervon erfasst ist der im Raum stehende anderweitige Verkauf des Fahrzeuges, da es sich insofern weder um einen zur Anfechtung von Willenserklärung berechtigenden gesetzlichen Grund (§§ 119 ff.
), noch um einen unverschuldeten Verlust der Sache im Sinne der AGB. Vielmehr handelt es sich entsprechend der unter der Hilfefunktion von "F" aufgeführten Erläuterungen, die wiederum bei der Auslegung der AGB zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10 ) bei einem anderweitigen Verkauf ausdrücklich nicht um einen zur vorzeitigen Beendigung berechtigenden Grund. Die Ausführungen des Beklagten hinsichtlich seines behaupteten Irrtums in Bezug auf die Verkaufsmodalitäten und insbesondere dahingehend, dass er den Artikel niemals im Rahmen der Auktionsfunktion von "F" mit einem Startpreis von 1,- EUR, sondern "Sofortkauf" zu einem Festpreis von 900,- EUR (mit TÜV 1.200,- EUR) habe veräußern wollen, sind nach Ansicht des Gerichtes nicht überzeugend. Nach Überzeugung des Gerichtes handelt es sich insoweit um eine Schutzbehauptung, wobei davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem anderweitigen Verkauf um den wahren Grund des vorzeitigen Auktionsabbruches handelt. Zu Gewicht fällt insoweit bereits die sachverständige Einschätzung des Herrn Dipl.-Informatiker T2, der unter Verweis auf die Zahlreichen Bewertungen des Profils des Beklagten überzeugend darlegt, dass es sich bei dem Beklagten um einen erfahrenen "F"-Nutzer handelt, weshalb es aus Sicht des Sachverständigen unwahrscheinlich sei, dass die Auktion mit einem Startpreis von 1,- EUR versehentlich aktiviert wurde. Die Ausführungen der Ehefrau des Beklagten dahingehend, dass sie das Inserieren "für ihren Mann" nach dessen Anweisungen übernommen habe und dass es sich um "ihr Fahrzeug" gehandelt habe, sind vorliegend irrelevant. Denn selbst wenn man für einen etwaigen Irrtum auf die Person der Zeugin U abstellen würde, so käme man unter Würdigung der weiteren Umstände und Wertung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass weder ein behaupteter Irrtum des Beklagten selbst noch ein solcher der Zeugin U kausal für den vorzeitigen Abbruch der Auktion waren. Die Beweislast hinsichtlich des Irrtumes als solchem sowie eben auch hinsichtlich der Kausalität für den Abbruch liegt bei dem Beklagten. Das beklagtenseits angeführte Beweismittel der Zeugenvernehmung der Zeugin Frau U ist insofern als positiv ergiebig, sprich ergebnishaltig anzusehen. Sie sagt insofern ausdrücklich, dass das Fahrzeug nicht als Auktion, sondern als Sofortkauf zu einem Festpreis von 900,- EUR (mit TÜV "teurer") habe inseriert werden sollen. Insofern führt sie auch wörtlich aus, dass bei einer Auktion "ja nichts bei rum" komme (zum genauen Inhalt wird Bezug genommen auf das Protokoll zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022, Bl. 348 ff.). Auch bestätigt sie ausdrücklich auf Nachfrage des Klägervertreters, dass sie "den Wagen nur deshalb rausgenommen" habe, weil sie "diese Fehleinstellung" vorgenommen habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen, dass sich einerseits um die Ehefrau des Beklagten und andererseits um eine Person handelt, bei der von einem Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens auszugehen ist. Insofern kommt der Aussage ein reduzierter Beweiswert zu. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussage ist auffällig, dass die Zeugin immer wieder über fehlende genaue Erinnerungen klagt, jedoch an den entscheidenden, für den Beklagten vorteiligen Stellen der Aussage eine genaue Erinnerung zu haben meint. Insofern ist weiter zu berücksichtigen, dass der Bruder des Klägers, Herr L, in seiner Zeugenvernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.05.2022, benannt durch den Kläger, ebenfalls ergiebig, sprich ergebnishaltig zu der aufgeworfenen Frage aussagt. Er stellt klar, dass der Beklagte ihm einerseits per Nachricht über die "F"-Nachrichtenfunktion geantwortet habe, dass das Fahrzeug "heute morgen" bereits verkauf worden war. Es handele sich hierbei um den Tag des Abbruches. Außerdem habe er mit dem Beklagten am Abend desselben Tages auch telefoniert. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Beklagte nochmals bestätigt, dass der Wagen bereits am Morgen über eine andere Plattform verkauft worden sei. Er habe morgens verkauft und es sei dann mittags abgebrochen worden. Für den genauen Inhalt wird auf den Inhalt des Protokolls zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022 (Bl. 348 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist zunächst ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch er, diesmal zu dem Beklagten, in einem Verwandtschaftsverhältnis steht (Bruder). Jedoch ist unter Heranziehung der Begleitumstände nicht davon auszugehen, dass er ein besonderes Eigeninteresse an dem Verfahren hat. Mit dem Vorgang an sich hatte der Zeuge nichts zu tun. Unter Berücksichtigung der Überzeugungskraft der beiden Zeugenaussagen ist nach Abwägung bei Heranziehung der vorstehend dargestellten Umstände von einer höheren Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen L3 auszugehen, wobei unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung bereits ein zulasten des Beklagten verbleibendes non liquet dazu führt, dass er die Voraussetzungen einer wirksamen Irrtumsanfechtung nicht beweisen konnte. Auf den von dem Kläger im Rahmen des Termines zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022 eingereichten Ausdruck eines Screenshots von "F", welcher den Abbruch und die Modalitäten darstellt und den Hinweis des Klägers, dort stehe, dass die Auktion beendet wurde, weil der Artikel nicht mehr verfügbar war, kommt es insofern bereits nicht mehr an, sodass auch die beklagtenseits erfolgte Rüge der Verspätung nach § 282 ZPO insofern nicht entscheidungserheblich ist. Die Erfüllung der Pflicht des Beklagten aus dem wirksam geschlossenen Kaufvertrag zur Übertragung des Fahrzeuges (gegen Zahlung des Kaufpreises) war dem Beklagten, da der Abbruch der Auktion zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund eines erfolgten anderweitigen Verkaufes vorgenommen wurde, anfänglich rechtlich unmöglich im Sinne des §§ 275 Abs.1, 311a Abs.2
. Das Verschulden des Beklagten wird nach § 311a Abs.2
vermutet und Exkulpation nicht erfolgt. 2. Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines positiven Interesses. Dies liegt vorliegend im Verkehrswert des Fahrzeuges abzüglich des Kaufpreises in Höhe von 322,- EUR, der von ihm zu entrichten gewesen wäre, denn er ist nach dem Begriff des positiven Interesses so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag gehörig erfüllt worden wäre. Der Verkehrswert des Fahrzeuges wird seitens des Gerichtes im Wege der Schadensermittlung nach § 287 Abs.1 S.1 ZPO nach freier Überzeugung auf 1.000,- EUR geschätzt. Insofern wird insbesondere der Vortrag des Sachverständigengutachters Dipl.-Ing. K in seinem Sachverständigengutachten vom 17.12.2019 (Bl. 199 ff.) sowie in seinen Ergänzungsgutachten vom 08.07.2020 (Bl. 245 ff.) sowie von 26.04.2020 (Bl. 304 ff.) berücksichtigt. Darin ermittelt der Sachverständige unter Berücksichtigung der bekannten technischen Daten sowie des Mangels etwaiger weiterer Unterlagen zu den technischen Daten sowie des Zustandes des Fahrzeuges unter Heranziehung von Internetrecherchen sowie einer DAT-Stichtagsbewertung den Verkehrswert als zwischen dem Händler-Einkaufswert und dem Händler-Verkaufswert liegend und mehrwertsteuerneutral. Die klägerseits angeführten Beweiseinreden im Rahmen der auf die vorbezeichnete gutachterliche Schätzung folgenden Stellungnahmen vermögen die Überzeugung des Gerichtes nicht zu erschüttern. Unter dem Verkehrswert ist der am Markt erzielbare (normale) Verkaufswert (BeckOK
/Scheller/Sprink, 61. Ed. 1.2.2022,
4). Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge des gegenständlichen Modells nach Angabe des Sachverständigen und zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund des erheblichen Alters üblicherweise nur noch privat als durch Gebrauchtwagenhändler, gehandelt werden. Der vorliegend relevante Markt ist also jener der Privatverkäufer, sprich also nicht der Händler/Unternehmer. Insofern ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen dieses relevanten Marktes eine Umsatzsteuer nicht anfällt und daher vorliegend auch bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist das Gericht der Ansicht, dass eine etwaige anfallende Umsatzsteuer ohnehin bei der Festlegung des Verkehrswertes vorliegend nicht zu berücksichtigen wäre. Die Umsatzsteuer ist immer nur dann zu entrichten, wenn sie tatsächlich anfällt. Sprich immer nur im Rahmen eines Verkaufes und dort auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hierbei ist die Umsatzsteuer jedoch keinesfalls ein wertbildender Faktor, sondern vielmehr ein davon zu separierender, gegebenenfalls extern im Rahmen eines tatsächlichen Verkaufes unter steuerlichen Gesichtspunkten zusätzlich anfallender Betrag. Auch ist es zur Überzeugung des Gerichtes nicht weiter werterhöhend zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Rahmen seines Inserates ausdrücklich lediglich eine "Garantie", nicht aber die Gewährleistung als solches ausgeschlossen hat. Es handelt sich bei dem Institut der Gewährleistung um gesetzliche Regelungen. Das Vorliegen einer Gewährleistung ist der gesetzliche "Normalfall". Insofern ist bei einem Vorliegen gerade nicht von einer Werterhöhung auszugehen. II. Der Kläger hat gegen den Beklagten erst für die Zeit nach Zustellung des Mahnbescheids am 05.01.2018 einen Anspruch auf Prozesszinsen (§§ 696 Abs. 3 ZPO, 291
, Es fehlte insofern für die Zeit vor der Zustellung des Mahnbescheids an dem für den Anspruch nach §§ 288 , 286
erforderlichen Verzug. Die ursprünglich durch den Kläger verfolgte Herausgabe des Fahrzeuges war dem Beklagten anfänglich rechtlich unmöglich. Es lag demgemäß gerade kein Verzug, sondern Unmöglichkeit vor. Für die Anwendung der §§ 286 , 288
bestand insofern kein Raum. IV. Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022,
180; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke,
367). Der Kläger durfte die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vorliegend für erforderlich halten, da auch drei Jahre nach Vertragsschluss Übergabe des Fahrzeuges an ihn nicht erfolgt ist. Aus seiner Sicht war es also nicht möglich, anderweitig zu seinem "Recht" zu gelangen. V. In Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger gegen den Beklagten auch Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2017, §§ 286 , 288
. Durch den Zugang des auf den 08.12.2017 datierten anwaltlichen Schreibens sowie die Verweigerung im Rahmen des sodann wiederum seitens Beklagten und auf den 24.12.2017 datierten Schreibens befand sich der Beklagte jedenfalls zu dem hier relevanten Zeitpunkt, dem 29.12.2017 diesbezüglich in Verzug im Sinne des § 286 Abs.2 Nr. 3
. Die Leistung, sprich die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war dem Beklagten auch möglich. VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1 S.1, 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.078,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
l. 2017 I, S. 3803 ) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.