dem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom
GO. Straßenumbenennungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nur, soweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
GO soll der Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheids oder des Widerspruchbescheids gehört werden, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. Ob die Festsetzung der Widerspruchsgebühr eine erstmalige Beschwer in diesem Sinne darstellt, kann dahinstehen. Im Anwendungsbereich des § 71 VwGO sind die Ausnahmeregelungen des § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergänzend heranzuziehen (vgl. Wöckel in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 71 Rn. 5 m. w. N.).
VfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine Vielzahl gleichlautender Bescheide erlassen werden soll. Das war hier der Fall. Gegen die Umbenennung wurde eine Vielzahl von Widersprüchen eingelegt, über die mittels gleichlautende Widerspruchbescheide entschieden wurde. Auch eine Abhilfeentscheidung war nicht erforderlich.
GO hilft die Behörde dem Widerspruch ab und entscheidet über die Kosten, wenn sie den Widerspruch für begründet hält. Das war hier bereits nicht der Fall. Des Weiteren besteht hier keine Notwendigkeit eines Abhilfeverfahrens, weil die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde identisch sind (vgl. Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. Ergänzungslieferung Februar 2022, § 72 VwGO, Rn. 6 m. w. N.). Die Identität der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde folgt hier aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Auch materiell erging der Bescheid rechtmäßig. Die Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO und § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Danach hat bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs der Widerspruchsführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.
BtrG, GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2018 (GVBl. S. 618), sind Entscheidungen im Widerspruchsverfahren gebührenpflichtig. Auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren bestehen keine Bedenken. Sie bemisst sich
BtrG und der Tarifstelle 1901 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin. Danach ist für den Widerspruch über einen Verwaltungsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden kann, eine Gebühr zu erheben, deren Höhe vom Senat durch Rechtsverordnung (§ 6 Abs. 1 GebBeitrG) festgesetzt wird. Tarifstelle 1901 des Gebührenverzeichnisses sieht für Widerspruchsverfahren über einen Verwaltungsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden kann, Gebühren von 36,79 Euro bis 741,37 Euro vor. In der Anmerkung zur Tarifstelle 1901 heißt es weiter: Werden gegen einen Verwaltungsakt mehrere Widersprüche in Form vervielfältigter gleichartiger Texte eingelegt, auf die ein textidentischer Widerspruchsbescheid an diese Widerspruchsführer ergeht, kann die für das einzelne Widerspruchsverfahren festzusetzende Gebühr auf bis zu 20 v. H. ermäßigt werden, sofern dies wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt ist.
O ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr zu bemessen
der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1),
dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2) und
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (Nr. 3). Die Gebühr muss demnach dem Äquivalenzprinzip entsprechen. Sie darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.