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VG Berlin, Urteil vom 09.08.2022 - 1 K 88/22

Obsah (6)§ 42§ 71§ 28§ 72§ 16§ 5

Rubrum VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ... Klägers, g e g e n das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte von Berlin - Rechtsamt -, Mathild

dem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom

  1. Juli 2022 zur Entscheidung übertagen hat, hat keinen Erfolg.
  2. Die Klage ist teilweise unzulässig. Hinsichtlich der Umbenennung der Mohrenstraße fehlt es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis

§ 42Abs. 2 Vw

GO. Straßenumbenennungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nur, soweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte vorliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. April 2008 – OVG 1 N 63.07 , juris Rn. 8). § 5 Abs. 1 Satz 1 BerlStrG bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dem Anwohner der Straße einen darüberhinausgehenden rechtlichen Schutz seiner Interessen in Bezug auf den Straßennamen als Bestandteil seiner Adresse zu gewähren (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., juris Rn. 6 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom
  2. Juni 2016 – 1 K 108.15 -, juris Rn. 16). Eine Verletzung des Willkürverbots oder verfassungsrechtlich geschützter Rechte kann insoweit lediglich durch Anwohner der von der Umbenennung betroffenen Straße geltend gemacht werden. Der Kläger ist kein Anwohner der umbenannten Straße, sodass die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten von vornherein ausscheidet. Hinsichtlich der erhobenen Widerspruchsgebühr ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
  3. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie aber unbegründet. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 148/27 Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Widerspruchsbescheid erging formell rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung vor Erlass des Widerspruchs war entbehrlich.

§ 71Vw

GO soll der Betroffene vor Erlass des Abhilfebescheids oder des Widerspruchbescheids gehört werden, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. Ob die Festsetzung der Widerspruchsgebühr eine erstmalige Beschwer in diesem Sinne darstellt, kann dahinstehen. Im Anwendungsbereich des § 71 VwGO sind die Ausnahmeregelungen des § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergänzend heranzuziehen (vgl. Wöckel in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 71 Rn. 5 m. w. N.).

§ 28Abs. 2 Nr. 4 Vw

VfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine Vielzahl gleichlautender Bescheide erlassen werden soll. Das war hier der Fall. Gegen die Umbenennung wurde eine Vielzahl von Widersprüchen eingelegt, über die mittels gleichlautende Widerspruchbescheide entschieden wurde. Auch eine Abhilfeentscheidung war nicht erforderlich.

§ 72Vw

GO hilft die Behörde dem Widerspruch ab und entscheidet über die Kosten, wenn sie den Widerspruch für begründet hält. Das war hier bereits nicht der Fall. Des Weiteren besteht hier keine Notwendigkeit eines Abhilfeverfahrens, weil die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde identisch sind (vgl. Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. Ergänzungslieferung Februar 2022, § 72 VwGO, Rn. 6 m. w. N.). Die Identität der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde folgt hier aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Auch materiell erging der Bescheid rechtmäßig. Die Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO und § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Danach hat bei Erfolglosigkeit des Widerspruchs der Widerspruchsführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.

§ 16Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (Geb

BtrG, GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 2018 (GVBl. S. 618), sind Entscheidungen im Widerspruchsverfahren gebührenpflichtig. Auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren bestehen keine Bedenken. Sie bemisst sich

§ 16Abs. 4 Geb

BtrG und der Tarifstelle 1901 der Verwaltungsgebührenordnung Berlin. Danach ist für den Widerspruch über einen Verwaltungsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden kann, eine Gebühr zu erheben, deren Höhe vom Senat durch Rechtsverordnung (§ 6 Abs. 1 GebBeitrG) festgesetzt wird. Tarifstelle 1901 des Gebührenverzeichnisses sieht für Widerspruchsverfahren über einen Verwaltungsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden kann, Gebühren von 36,79 Euro bis 741,37 Euro vor. In der Anmerkung zur Tarifstelle 1901 heißt es weiter: Werden gegen einen Verwaltungsakt mehrere Widersprüche in Form vervielfältigter gleichartiger Texte eingelegt, auf die ein textidentischer Widerspruchsbescheid an diese Widerspruchsführer ergeht, kann die für das einzelne Widerspruchsverfahren festzusetzende Gebühr auf bis zu 20 v. H. ermäßigt werden, sofern dies wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt ist.

§ 5VGeb

O ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr zu bemessen

der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1),

dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2) und

den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (Nr. 3). Die Gebühr muss demnach dem Äquivalenzprinzip entsprechen. Sie darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, Beschluss vom

  1. Juni 2015 - 9 B 85/14 , juris Rn. 5 m. w. N.; Urteil der Kammer vom
  2. September 2009 - VG 1 A 68.08, S. 5 f.). Danach durfte der Beklagte den Klägern rechtsfehlerfrei die höchstmögliche Verwaltungsgebühr, abzüglich der Ermäßigung auf 20 v. H., auferlegen. Ausweislich des im Generalverwaltungsvorgangs enthaltenen Vermerks vom
  3. Juli 2021 bestand allein aufgrund der Vielzahl der erhobenen Widersprüche – auf die sich der Antragsteller selbst bezieht – ein deutlich gesteigerter Arbeitsaufwand. Aufgrund der politischen Reaktionen sei auch von einer hohen Bedeutung des Gegenstandes auszugehen. Für die Bearbeitung der erhobenen und aufrechterhaltenen Widersprüche wurden von zwei Mitarbeitern des gehobenen Dienstes insgesamt ca.96 Arbeitsstunden benötigt, welche der Beklagte mit einem Stundensatz von 60 € berücksichtigt hat. Hinzu kamen ca. 40 Arbeitsstunden im höheren Dienst durch die Beteiligung weiterer Stellen welche mit einem Stundensatz von 90 € berücksichtigt wurden. Aufgrund dessen und der Einbeziehung des Rechtsamts Mitte sowie notwendiger Abstimmungsrunden verschiedener Verwaltungsbereiche liegt ein Missverhältnis nicht vor. Für eine unsachgemäße Bearbeitung der Widersprüche liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat dagegen keine erheblichen Umstände vorgetragen, die in seinem Fall ein Abweichen von der Höchstgebühr erforderten. Insbesondere ist auch aufgrund der fehlenden Klagebefugnis hinsichtlich der Umbenennung keine Reduzierung der Widerspruchsgebühr geboten. Aufgrund der Vielzahl der erhobenen Widersprüche und der erforderlichen Überprüfung der Rechtslage ist der oben genannte Aufwand beim Bezirksamt tatsächlich entstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 sowie 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Permalink: https://openjur.de/u/2452947.html ( https://oj.is/2452947 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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