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ArbG Wuppertal, Urteil vom 13.05.2020 - 2 Ca 2552/19

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten trägt der Kläger. 3. Streitwert: 3.780,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten über einen tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Der Klä

§ 11TV Entg

O-L nicht entgegenstehe. Diese Ausschlussfrist schließe Ansprüche nach ihrem Zweck, Rechtssicherheit hinsichtlich der Eingruppierung der Lehrer anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zu schaffen, nur dann Anwendung, wenn der Antrag auf Gewährung der Angleichungszulage zugleich zu einer neuen Eingruppierung führe, nicht hingegen wie bei ihm im Falle einer unveränderten Eingruppierung und einem isolierten Anspruch auf die Angleichungszulage. In einem solchen Fall mache es anders als bei der sich möglicherweise auch negativ auswirkenden Höhergruppierung keinen Sinn, es von einem Antrag des Arbeitnehmers abhängig zu machen, ob er die Angleichungszulage erhalte oder nicht. Die nur "entsprechende" Anwendung des Antragserfordernisses spreche daher für eine Auslegung der tariflichen Regelungen dahingehend, dass lediglich der Zeitraum der rückwirkenden Beantragung im Falle eines bis zum 31.07.2017 gestellten Antrags über die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L hinaus auf den Zeitraum ab August 2016 verlängert wird. Überdies würde eine den Anspruch dauerhaft ausschließende Anwendung der Ausschlussfrist zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich mit nach dem 31.07.2015 neu eingestellten oder ihren Tätigkeitsbereich verändernden Lehrkräften führen, die einen Anspruch auf die Angleichungszulage unabhängig von einem Antrag besitzen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 01.09.2018 die Angleichungszulage nach dem Anhang 1 zur Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht im Wesentlichen geltend, die Tarifvertragsparteien hätten die für eine Höhergruppierung im Zuge der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die neue Entgeltordnung zum Zwecke der Rechtssicherheit eingeführte Ausschlussfrist auch auf die Angleichungszulage übertragen, weil auch die Angleichungszulage zu einer vollständigen Überleitung in die neue Entgeltordnung führe, am Ende der Angleichung eine Höhergruppierung bis zum Niveau der entsprechenden Besoldungsgruppe stehen werde und für alle Verbesserungen einheitliche Regelungen gelten sollten. In der Antragsfrist liege auch keine willkürliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen. Sie sei dadurch gerechtfertigt, dass die neu eingestellten oder ihren Tätigkeitsbereich wechselnden Lehrkräfte keine Wahlmöglichkeit hätten, sondern für sie automatisch die neue Entgeltordnung gelte. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie den gesamten weiteren Akteninhalt bezogen. Gründe I. Die Klage ist unbegründet. Der TV EntgO-L findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 TVG Anwendung. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Zahlung einer Angleichungszulage nach dem Anhang zur Anlage 1 zum TV EntgO-L, da er nicht gemäß § 29a Abs.

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O-L rechtzeitig bis zum 31.07.2017 einen Antrag auf Zahlung der Angleichungszulage nach § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-L gestellt hat. a. Nach § 29a Abs.

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O-L führt die Versäumung der Frist für einen Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-L dazu, dass der Anspruch des Klägers auf eine Angleichungszulage nicht besteht. Die Ausschlussfrist gilt auch in einem Fall wie dem des Klägers, in dem die Geltung der neuen Entgeltordnung zum Zeitpunkt der Überleitung in die neue Entgeltordnung nicht zu einer Höhergruppierung geführt hätte. aa. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 19.02.2020 - 5 AZR 179/18 , Rn. 16 bei Juris). bb. Nach diesen Maßstäben kommt eine Auslegung der Regelung des fristgebundenen Antragserfordernisses nach § 29a Abs. 3 Satz 5, Abs.

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O-L dahingehend, dass es nur im Falle einer mit dem Anspruch auf eine Angleichungszulage eintretenden Höhergruppierung des angestellten Lehrers gelten soll, nicht in Betracht. Für eine derartige Einschränkung der Antrags- und Ausschlussfrist finden sich in den tariflichen Normen keine Anhaltspunkte, und zwar weder im Wortlaut noch in der Systematik der Regelungen. Dass § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-L den Anspruch auf eine Angleichungszulage durch die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L von einem Antrag des angestellten Lehrers abhängig macht, zeigt sich ausdrücklich in der Regelung des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L, die von einem "Antrag nach Absatz 3 Satz 5" spricht. Auch in § 29a Abs. 5 Satz 3 TVÜ-L ist von einem "Antrag nach Absatz 3 Satz 5" die Rede. Damit ist klar, dass die Angleichungszulage nach Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L nur auf Antrag des angestellten Lehrers gezahlt werden soll und nicht etwa ohne Weiteres als Folge einer vom beklagten Land bei allen angestellten Lehrern durchzuführenden Prüfung, ob der Lehrer im Falle einer Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L eine Angleichungszulage beanspruchen könnte. Für den auf Zahlung einer Angleichungszulage gerichteten Antrag regelt § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L eine bestimmte Frist, die durch einen Klammerzusatz ausdrücklich als Ausschlussfrist ausgestaltet ist. Auch in dieser Regelung finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschlussfrist in bestimmten Fällen nicht gelten soll. Die Tarifvertragsparteien haben hinsichtlich der Geltung der Ausschlussfrist nicht danach differenziert, ob der antragsgebundene Anspruch auf eine Angleichungszulage mit einer Höhergruppierung einhergeht oder es bei der Vergütung nach der bisherigen Entgeltgruppe verbleibt. Eine solche Differenzierung ergibt sich insbesondere nicht aus der Regelung des § 29a Abs. 5 Satz 3 TVÜ-L. Vielmehr zeigt diese Vorschrift im Gegenteil, dass das fristgebundene Antragserfordernis hinsichtlich der Angleichungszulage sowohl im Falle einer gleichbleibenden Eingruppierung als auch im Falle einer Höhergruppierung gelten soll, indem sie für den zweiten Fall eine Sonderregelung zur Rechtsfolge des Antrags auf Zahlung einer Angleichungszulage trifft und ihm zugleich die Wirkung eines Antrags auf eine Höhergruppierung zukommen lässt. Eine Verknüpfung der Antragsfrist des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L mit dieser Sonderregelung der Wirkungen eines Antrags auf eine Angleichungszulage dahingehend, dass die Antragsfrist nur gelten soll, wenn der in § 29a Abs. 5 Satz 3 TVÜ-L geregelte Fall vorliegt, haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht vorgenommen. Systematisch lässt sich eine derartige Einschränkung des Geltungsbereichs des § 29a Abs. 5 Satz 1 TVÜ-L nicht begründen. Ein entsprechender, weder im Wortlaut noch in der Systematik erkennbarer Wille der Tarifvertragsparteien kann daher im Wege der Auslegung nicht angenommen werden. b. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Ausschlussfrist des § 29a Abs.

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O-L wegen einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG unanwendbar ist. aa. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12 , Rn. 41 bei Juris; BAG, Urteil vom 16.10.2014 - 6 AZR 661/12 , Rn. 26 ff. bei Juris; LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2020 - 17 Sa 710/19 , Rn. 90 bei Juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2019 - 7 Sa 129/19 , Rn. 39 bei Juris). Art. 3 Abs. 1 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird. Verfassungsrechtlich erheblich ist aber nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 6 AZR 791/16 , Rn. 26 bei Juris; BAG, Urteil vom 16.10.2014 - 6 AZR 661/12 , Rn. 26 ff. bei Juris). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Bei der Gruppenbildung dürfen die Tarifvertragsparteien generalisieren und typisieren. Ihre Verallgemeinerungen müssen allerdings im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von derjenigen abweicht, die die Tarifvertragsparteien als typisch angenommen haben, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend sind und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2014 - 6 AZR 661/12 , Rn. 26 ff. bei Juris). Die Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelungen nicht durchführbar (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12 , Rn. 42 bei Juris; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2019 - 7 Sa 129/19 , Rn. 40 bei Juris). bb. Nach diesen Grundsätzen kann hier eine ungerechtfertigte, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. Ob eine solche, den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien überschreitende Ungleichbehandlung angenommen werden müsste, wenn ein an sich vorgesehener Anspruch auf eine Angleichungszulage isoliert zu betrachten und bei Versäumung der Antragsfrist auf Dauer ausgeschlossen wäre, kann offen bleiben. Die Angleichungszulage muss nach der tarifvertraglichen Konzeption der Überleitung der Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrer in die neue Entgeltordnung im Zusammenhang mit der Frage der Anwendung der Entgeltordnung auf die betreffenden Arbeitsverhältnisse und der etwaigen Eingruppierung nach der Entgeltordnung betrachtet werden. Darin liegt zugleich der sachliche, mit der Antragsfrist hinsichtlich einer etwaigen Höhergruppierung korrespondierende Grund für die mit der Ausschlussfrist verbundene Differenzierung. Dass das Antragserfordernis und die Ausschlussfrist hinsichtlich des Anspruchs auf eine Angleichungszulage mit der Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L verknüpft ist, ergibt sich nicht nur aus dem Anhang 1 zur Anlage zum TV EntgO-L und den einzelnen Regelungen zu den Entgeltgruppen der Anlage zum TV EntgO-L, die die Angleichungszulage als besonderes Vergütungselement kennzeichnen, auf das ein Anspruch nur im Falle einer Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L besteht. Besonders deutlich zeigt sich die Verknüpfung zwischen der Angleichungszulage und der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in den Anwendungsbereich der Anlage zum TV EntgO-L gerade in der Vorschrift des § 29a Abs. 5 Satz 3 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L. Hiernach gilt der Antrag auf Zahlung der Angleichungszulage automatisch als Antrag auf Höhergruppierung, unabhängig davon, ob der Antragsteller selbst davon ausging, dass die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung erfüllt waren und er sich bewusst dafür entschieden hatte, eine Höhergruppierung zu begehren. Der Antrag auf die Angleichungszulage führt hiernach also stets zu einer Überprüfung der Eingruppierung des Antragstellers. Im Vergleich zu der dem Antragsteller bis dahin gewährten Vergütung kann die aufgrund seines Antrags vorzunehmende Eingruppierung entweder zum Ergebnis, dass seine Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L seiner bisherigen Eingruppierung entspricht, oder zu einer Höhergruppierung führen. In beiden Fällen bewirkt der Antrag aber jedenfalls infolge der durchzuführenden Überprüfung der Eingruppierung im Hinblick auf eine möglicherweise zu gewährende Höhergruppierung, dass der Antragsteller nicht mehr ohne Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung im Sinne des Satzes 3 der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L seine bisherige Vergütung zuzüglich der Angleichungszulage erhält. Vielmehr ist er dann infolge seines Antrags auf die Angleichungszulage einschließlich der Überprüfung seiner Eingruppierung vollständig in die neue Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet (vgl. Klaßen, in: Sponer/Steinherr, TVÖD/TV-L, Stand: April 2020, Rn. 538). Die Eingruppierung nach der Anlage zum Anlage zum TV EntgO-L ist stets Folge der Beantragung der Angleichungszulage (vgl. BeckOK TV-L EntgO/Winter, 30. Ed. 01.06.2016, § 11, Rn. 30). Ein isolierter Anspruch auf Zahlung der Angleichungszulage kommt nicht in Betracht (vgl. Klaßen, in: Sponer/Steinherr, TVÖD/TV-L, Stand: April 2020, Rn. 547). Wird diese Verknüpfung zwischen der Gewährung der Angleichungszulage und der ggf. mit einer Höhergruppierung verbundenen vollständigen Überleitung hin zu einer Anwendung der Anlage zum TV EntgO-L berücksichtigt, so sprechen die sachlichen Gründe, die im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit eine Antragsfrist bezüglich der Eingruppierung nach der Anlage zum TV EntgO-L (§ 29a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 TVÜ-L in der Fassung des § 11 TV EntgO-L) rechtfertigen, zugleich auch für die Rechtfertigung der Antragsfrist bezüglich der Angleichungszulage. Beiden Anträgen ist gemeinsam, dass sie eine vollständige Überleitung unter Überprüfung der Eingruppierung des Antragstellers bewirken und deshalb der hinter der Antragsfrist stehende Regelungszweck greift, dass sich der angestellte Lehrer zeitnah überlegen soll, ob für ihn die Vorteile einer bloßen Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe oder die einer vollständigen Überleitung in die neue Entgeltordnung überwiegen, damit nach Ablauf der von den Tarifvertragsparteien gesetzten Ausschlussfristen Rechtssicherheit herrscht. Im Unterschied hierzu bedarf es einer solchen Antragsfrist dort nicht, wo der angestellte Lehrer keine derartige Wahlmöglichkeit hat, sondern wie bei einer Neueinstellung oder einem Wechsel seiner Tätigkeit in jedem Falle dem Regime der neuen Entgeltordnung unterfällt. Ob beim Kläger zum Zeitpunkt des verspäteten Antrags auf Angleichungszulage die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung hätten vorliegen können oder nicht, ist für die Frage der sachlichen Rechtfertigung der Antragsfrist bei typisierender Betrachtung angesichts der generellen Verknüpfung von Angleichungszulage und Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung ohne Belang. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob, in welchem Ausmaß und innerhalb welchen Zeitraums die Angleichungszulage tatsächlich zu einer Angleichung der Vergütung der angestellten Lehrer mit der Besoldung von verbeamteten Lehrern kommen wird. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Streitwert beruht auf § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2453037.html ( https://oj.is/2453037 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.