Rubrum Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen ... - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg - Abteilung 910 - durch am 12.11.2020 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht: Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.282,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2017 zu zahlen.
- Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.282,00 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche gegen den Beklagten nach Insolvenz-Anfechtung geltend. Nach Antrag des Insolvenzschuldners, vom 27.12.2016 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 02.01.2017 (Anlage K 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt. Der Beklagte vertrat den Insolvenzschuldner vorinsolvenzlich in einem außergerichtlichen Einigungsversuch. Es handelte sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren, in dem der Schuldner über kein Vermögen verfügte und in dem ca. 10 Gläubiger anzuschreiben waren. Für diese Tätigkeit vereinnahmte der Beklagte einen Betrag von 1.785,00 € inklusive Umsatzsteuer. Auf die Rechnung des Beklagten an den Insolvenzschuldner vom 11.11.2016 (Anlage K 2) wird Bezug genommen. Zum 15.11.2016 bestanden Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von rund 60.000,00 €, die auch anschließend zur Tabelle angemeldet wurden (Anlage K 3). Der Kläger behauptet, er habe mit Schreiben von 06.03.2017 (Anlage K 4) das von dem Schuldner an den Beklagten ausgekehrte Honorar angefochten. Das Schreiben sei ihm spätestens mit einer weiteren Zahlungsaufforderung am 07.05.2019 per beA zugestellt worden (Anlage K 5). Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.282,00 € nebst Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzs seit dem 03.01.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Klagabweisung. Er behauptet, er habe mit dem Insolvenzschuldner eine wirksame Honorarvereinbarung über ein Pauschalhonorar in Höhe von 1.500,00 € geschlossen. Er ist der Ansicht, der Gegenstandswert bei der Gebührenrechnung würde sich an der Höhe der Gläubigerforderungen orientieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Zahlung ist gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar und gemäß § 143 Abs. 1 InsO an die Insolvenzmasse auszukehren. Der Schuldner war zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig. Dies ergibt sich daraus, dass Verbindlichkeiten in Höhe von rund 60.000,00 € bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr befriedigt wurden. Aus diesem Grund ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO von einer Zahlungseinstellung und folglich von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Dem Beklagten war die Zahlungsfähigkeit des Schuldners bekannt. Denn er wusste, dass sich der Schuldner im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung an ihn wandte. Es lag auch kein Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO vor. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung konnte vorliegend mit 473,62 € abgerechnet werden. Für die Vertretung eines Schuldners im Eröffnungsverfahren ist eine Gebühr von 1,0 ansetzbar, Anlage 1 RVG Nummer
- Für die Vertretung eines Schuldners auch im Schuldenbereinigungsplan sieht die gesetzliche Gebührenordnung nach Nummer 3315 eine Gebühr von 1,5 vor. Mithin ist eine Gebühr von 1,5 ansetzbar. Als Gebührenwert ist gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 RVG ein Wert von 4.000,00 € anzunehmen, vgl. zum Gegenstandwert zutreffend LG Berlin, Beschluss vom 09.02.2009 - 86 T 76/09 -, juris, Rn.
- Bei weiteren Auslagen von 20,00 € nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG nebst Umsatzsteuer ergeben sich abrechenbare Gebühren i.H.v. 473,62 €. Der Kläger hat einen Betrag i.H.v. 476,00 € als angemessene Leistung berücksichtigt. Eine den Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG genügende Vergütungsvereinbarung lag nicht vor. Denn die von dem Beklagten als Anlage B5 vorgelegte Vergütungsvereinbarung ist von dem Insolvenzschuldner nicht unterzeichnet worden. Es mangelt mithin an der notwendigen Schriftform. Das gezahlte Honorar ist daher als inkongruente Deckung gezahlt worden. Die Vergütung des Beklagten von 1.758,00 € war nicht angemessen. Somit sind 1.282,00 € als unangemessener Teil an die Insolvenzmasse zurück zu gewähren. Der angefochtene Betrag ist für den Zeitraum zwischen dem 03.01.2017 und dem 04.04.2017 gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO a. F., 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 987 BGB und seit dem 05.04.2017 gemäß Art. 103j Abs. 2 EGInsO, §§ 143 Abs. 1 S. 3 InsO, 291 , 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu verzinsen. Permalink: https://openjur.de/u/2453065.html ( https://oj.is/2453065 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.