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LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 - 12 O 219/22

Rubrum Landgericht Düsseldorf Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand ..., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigter: ... gegen die Brussels Airlines SA/NV, vertreten durch die Geschäftsführung, 100-102, Avenua des Saisons, Postfach 30, 1050 Brüssel, Belgien, Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: ... hat die

  1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 17.08.2022 ... beschlossen: Tenor I. Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet: Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Telemedien über die Internetseite www.brusselsairlines.com/de/de/homepage gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten, ohne eine E-Mail Adresse zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, wie am
  2. Juli 2022 erfolgt und in der beigefügten Anlage AS10 dargestellt. II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Mitglied der Geschäftsführung der Antragsgegnerin. III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. IV. Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift und ihrer Anlagen zugestellt werden. V. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, den der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 940 Zivilprozessordnung geltend machen kann, folgt aus Paragraph 5 Telemediengesetz in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 2 Nummer 2 Unterlassungsklagegesetz. Nach dieser Regelung hat der Diensteanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien Angaben , die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Das ist hier nicht geschehen. Bezüglich der Kontaktaufnahme genügt es insbesondere nicht, ein Kontaktformular bereitzustellen , es bedarf der Angabe einer E-Mail-Adresse (Kammergericht Berlin Urteil vom 07.05.2013, Multimedia und Recht 2013, 591, 593). Gründe für die Ermöglichung einer 5-tägigen Umsetzungsfrist hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 91 Zivilprozessordnung. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in Paragraphen 53 Absatz 1 Gerichtskostengesetz, 3 Zivilprozessordnung Permalink: https://openjur.de/u/2453093.html ( https://oj.is/2453093 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.