dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). Der 1986 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger mit kurdischem Hintergrund, wurde am 4. September 2009 auf dem
hauseweg von der Abendschule in der S-Bahn von einem Mitschüler, Herrn C. M., durch einen Faustschlag im Gesicht verletzt. Der Kläger erlitt eine Schwellung am rechten Jochbein sowie eine Platzwunde, die im Krankenhaus genäht werden musste. Wegen dieser Tat erließ das Amtsgericht Groß-Gerau gegen Herrn M. einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes wurde auf 20 € festgesetzt. Der Kläger versuchte in der Folgezeit erfolglos, einen Schulverweis gegen den Täter zu erreichen. Der Kläger selbst war
der Tat für einen Monat arbeitsunfähig und unterbrach die Schule für sieben Monate. Anfang Dezember 2011 bestand der Kläger sein Abitur, parallel zur Absolvierung der Abendschule war der Kläger berufstätig.
der Tat kam es zu weiteren Zusammentreffen zwischen dem Kläger und dem Täter bzw. der Familie des Täters in den Jahren 2009, 2012 und 2015, bei denen der Kläger sich durch den Täter bzw. dessen Familie bedroht fühlte. Die vom Kläger im selben Zeitraum gestellten Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung und Bedrohung stellte die Staatsanwaltschaft Darmstadt jeweils ein. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Täter wies das Amtsgericht Rüsselsheim mit Beschluss vom 28. November 2012 zurück. Der Kläger beantragte am 23. Dezember 2011 die Gewährung von Beschädigtenversorgung
dem OEG wegen eines tätlichen Angriffs durch einen Mitschüler. Infolge des Angriffs leide er an Schlafstörungen, permanenter Müdigkeit, Konzentrationsstörungen sowie Trägheit. Er schlafe an manchen Tagen 14-16 Stunden. In einem von dem Beklagten angeforderten Befundbericht teilte der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. D. am
dem Vorfall mit Gewaltandrohung zunehmend sei. Beigefügt war weiterhin ein Arztbrief des Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie vom 22. September 2010 mit der Diagnose eines krankhaft gesteigerten Schlafbedürfnisses
traumatischen Erfahrungen, ohne Hinweis auf organische Schädigung. In einem weiteren von dem Beklagten angeforderten Befundbericht teilte der Diplompsychologe H. unter dem
dem OEG durch die Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Sozialmedizin Frau Dr. F. Diese führte aus, dass
der hier erhobenen Anamnese und dem Untersuchungsbefund die diagnostischen Erwägungen des Psychotherapeuten von 2011 nicht
zuvollziehen seien. In der Anamnese fehle jeder
weis für eine weitere depressive Episode. Auch die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung stelle sich nicht dar, vielmehr die verstärkte Wachsamkeit und erhöhte Vorsicht
traumatischer Erfahrung. Weiterhin diagnostizierte Frau Dr. F. in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 15. November 2012 eine posttraumatische Verbitterungsstörung. Im Vordergrund stehe ein Verbitterungsaffekt bei dem Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, mit wahrnehmbarer Gereiztheit bei sonst normalem Affekt. Ein Erinnern an die Tat werde berichtet mit dem Gefühl, in die Opferrolle hineingerutscht zu sein und Rachegedanken zu spüren. Begleitet würden die psychischen Symptome von vermehrtem Schlafbedürfnis. Zugrunde liegend sei eine Persönlichkeit mit perfektionistischem Anspruch und hohem Gerechtigkeitsgefühl, das von der kulturellen Zugehörigkeit geprägt werde. Es sei dem Kläger trotzdem
der Schädigung gelungen, neben seiner Berufsausübung das Gymnasium mit dem Abitur zu beenden. Das schädigende Ereignis sei allein Ursache für die seelische Störung. Eine psychische Vorerkrankung im Sinne einer behandlungsbedürftigen Störung sei nicht feststellbar. Sie sehe einen GdS von 20 für die seelische Störung ab Antragstellung an und einen GdS unter 10 für die reizlose Narbe. Mit Bescheid vom
OEG erhalte diejenige, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
S von mindestens 25 gewährt. Dieser rentenberechtigende Grad liege bei dem Kläger nicht vor. Hiergegen legte der Kläger am
dem Ergebnis der durchgeführten versorgungsärztlichen Untersuchung und Begutachtung - unter Berücksichtigung von zuvor schon beigezogenen diversen medizinischen Befundunterlagen - lägen bei dem Kläger Gesundheitsstörungen vor, welche
den maßgebenden Beurteilungsrichtlinien, der Versorgungsmedizin-Verordnung, einen rentenberechtigten GdS von mindestens 25 nicht erreichten. Art und Ausmaß der funktionellen Beeinträchtigungen seien
den objektiven Befunden mit einem GDS von unter 25 hinreichend bewertet worden. Der GdS schließe zudem neben den Funktionseinbußen auch die damit einhergehenden Begleiterscheinungen (Schmerz oder seelische Beeinträchtigung) mit ein. Der Kläger hat am 11. April 2013 Klage erhoben. Der GdS sei mit mindestens 30 festzustellen und dem Kläger eine Grundrente zu gewähren. Der Kläger habe sein Ohnmachtsgefühl nicht überwunden und sein Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien
dem Angriff deutlich herabgesetzt. Insbesondere plagten ihn Schamgefühle, als Mann versagt zu haben. Das krankhafte Schlafbedürfnis und die ständige Müdigkeit am Tag führten zu Spannungen und Konflikten sowohl am Arbeitsplatz als auch im persönlichen Umfeld. Während der Berufstätigkeit komme es aufgrund der Müdigkeit zu Konflikten mit Kollegen und Vorgesetzten. Im privaten Umfeld habe der Kläger sein Gesicht verloren, da er als Mann zum Opfer geworden sei und keine Rache am Täter genommen habe. Es sei in den Arztberichten teilweise falsch dargestellt, dass bereits vor der Tat ein erhöhtes Schlafbedürfnis bestanden habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20.11.2012 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 12.03.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Grundrente ab dem 23.11.2011
einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 zu gewähren. Hilfsweise wird beantragt, ein weiteres psychiatrisches Gutachten von Amts wegen einzuholen. Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Beklagte verweist insbesondere auf die neurologisch-psychiatrische Stellungnahme ihrer medizinischen Beraterin Dr. P., wonach der Kläger
eigenen Angaben an einem krankhaft erhöhten Schlafbedürfnis leide, jedoch sich an keiner Stelle - weder in den Untersuchungen der Schlaflabore noch in seinen eigenen Angaben - belegen lasse, in welcher Ausprägung es vorhanden sein solle. Von ihm werde weder die jetzige Zeitspanne noch plötzliches Einschlafen am Tag beschrieben oder belegt. Dass er zu spät zur Arbeit komme, könne andere Ursachen haben. Es werde auch nicht berichtet, dass seine Fahrtüchtigkeit aufgehoben sei. Das Gericht hat bei den behandelnden Ärzten des Klägers, dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. D., bei der Psychologischen Psychotherapeutin G. sowie bei dem psychologischen Psychotherapeuten H., Befundberichte eingeholt. Das Gericht hat weiterhin von Amts wegen gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau K., eingeholt nebst ergänzender Stellungnahmen vom 28. Juli 2015, 19. Oktober 2015 sowie 10. September 2018.
der Begutachtung der Sachverständigen handele es sich um eine Anpassungsreaktion im Sinne einer posttraumatischen Verbitterungsstörung
der Tat, die anhaltend sei und aufrechterhalten werde durch eine Anspruchshaltung, die nicht erfüllt werde. Die Ingangsetzung der Anpassungsstörung stehe im Zusammenhang mit dem Tatereignis. Der Kläger sei weiterhin behandlungsbedürftig, wobei im Verlauf von einer Verschiebung der Wesensgrundlage durch die Auseinandersetzung des Klägers mit verschiedenen Umfeldfaktoren, hier die Auseinandersetzung mit dem früheren Schulbereich, dem Arbeitsplatz und den Behörden, entstanden sei. Ein Teil der Anpassungsreaktion sei auf die Tat zurückzuführen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung und auch im Vorfeld sei noch ein GdS von 20 v.H. anzuerkennen. Die körperlichen Folgen der Tat, die Narbe im Augenbrauenbereich, bedinge kein GDS von 10 v.H. Eine besondere berufliche Betroffenheit sei nicht anzuerkennen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 16. Dezember 2014 sowie die ergänzenden Stellungnahmen Bezug genommen.
dem sich der Kläger mit dem gutachterlichen Ergebnis des von Amts wegen eingeholten Gutachtens auch
Einholung einer ergänzenden Stellungnahme vom
1 OEG muss die gesundheitliche Schädigung "infolge" des vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs erlitten worden sein. Tätlicher Angriff, Schädigungen und Schädigungsfolgen müssen durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R ). Es gilt durch den Verweis in § 1 OEG auf das BVG auch im OEG wie in den anderen Bereichen des Sozialen Entschädigungsrechts die Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung und zwar sowohl für die haftungsbegründende als auch für die haftungsausfüllende (medizinische) Kausalität, wobei für letztere gem. § 1 Abs. 12 OEG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs ausreicht. Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit i.S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn
der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Diese Definition ist der Fragestellung
dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit "ja" oder mit "nein" beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad der Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein deutliches Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt (vgl. BSG, aaO.). Eine weitere Konkretisierung erfolgt in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)", seit dem 01.01.2009 durch die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) (BGBl. I S. 2904). Der Kläger ist durch den vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff seines damaligen Mitschülers geschädigt worden, wie es der Beklagte dem Grunde
im Bescheid vom 20. November 2012 anerkannt hat. Maßgeblich für die Bemessung des GdS und die Gewährung einer Rente sind insoweit §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 BVG.
S ist
Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mitumfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Als Grundlage für die Beurteilung der für die Bemessung des GdS erheblichen medizinischen Sachverhalte dient die VersMedV. Unter Berücksichtigung dieser Beurteilungskriterien hat der Beklagte den GdS zutreffend mit weniger als 25 bewertet. Die erkennende Kammer stützt sich dabei auf das Ergebnis der umfassenden medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere auf das
vollziehbare Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Frau K. nebst den ergänzenden Stellungnahmen.
den vorliegenden Befundunterlagen liegt bei dem Kläger als Gesundheitsstörung eine seelische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit chronifizierter Symptomatik vor. Die Anpassungsstörung stellte die Sachverständige K. in ihrem Gutachten vom
gründlicher Auswertung der Aktenlage und Untersuchung des Klägers für die Kammer überzeugend dargelegt, dass die Störung gediehen ist auf dem Boden akzentuierter Persönlichkeitszüge mit auch perfektionistischen und passiv-aggressiven Anteilen, verbunden mit einem kulturspezifischen Konzept. Die Sachverständige führt weiter überzeugend aus, dass ein Verharren in der Störung aufzuzeigen ist verbunden mit der subjektiven Forderung
Gerechtigkeit und Ausgleich, so dass die Störung nicht nur auf die Tat zurückzuführen ist, sondern auch im Zusammenhang zu sehen ist mit einem entsprechenden Wertemodell und auf dem Boden der akzentuierten Persönlichkeitszüge. Insgesamt gelangt die Sachverständige zu dem für die Kammer
vollziehbaren Ergebnis, dass der Ehrbegriff im Vordergrund steht und nicht die körperliche Verletzung. Den Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Hinsichtlich des Schulbereichs, des beruflichen Umfelds und innerhalb der Familie vermag die Kammer die psychischen Störungen nicht mehr direkt als fortwirkenden Schädigungsfaktor anzusehen, sondern diese beruhen vielmehr auf einer vermeintlich versagten Anerkennung einer traumatischen Beschädigung. Für eine Verschiebung der Wesensgrundlage spricht aus Sicht der Kammer auch, dass sich die Tat bereits im Jahr 2009 ereignete, eine konsequente ambulante Psychotherapie bei der psychologischen Psychotherapeutin G. jedoch erst in einem deutlichen zeitlichen Abstand von mehreren Jahren seit Januar 2014 erfolgte. Zudem absolvierte der Kläger im Dezember 2011, also noch in einem engeren zeitlichen Kontext, erfolgreich sein Abitur. Ein GdS von mindestens 30 ist vorliegend nicht gegeben, da bei dem Kläger lediglich eine leichtere psychische Störung vorliegt. Diese ist durch die Beklagte zu Recht mit einem GdS von weniger als 25 bewertet.
Teil B Ziffer 3.7 Versorgungsmedizinische Grundsätze sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdS von 0-20, stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem GdS von 30-40 und schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdS von 50-70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdS von 80-100 festzusetzen. Die Kammer folgt dabei der überzeugenden Bewertung der Sachverständigen Frau K., die den GdS mit noch 20 festsetzte. Auch bei der Höhe des GdS war dabei der Umstand zu berücksichtigen, dass mehrere kausale Ursachen für die bei dem Kläger vorliegende Gesundheitsstörung bestehen. Den von dem Sachverständigen Dr. S. festgestellte GdS von 30-40 hält die Kammer hingegen nicht für zutreffend. Die Kammer hat sich dabei mit der Begründung des Gutachters Dr. S. auseinandergesetzt, dass es sich bei dem Kläger um seelische Beschwerden handele, die ein ärztlicher Untersucher in erster Linie durch Schilderungen des Betroffenen erkennen könne. Werden Symptome geschildert, so beurteile der ärztliche Untersucher diese
ihrem Schweregrad, aber auch auf ihre Glaubhaftigkeit. Die Ausführungen des Gutachters hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Klägers überzeugen die Kammer nicht. Dabei ist der Kammer bewusst, dass die Feststellung, ob eine Gewalttat Ursache für eine psychische Erkrankung ist, besondere Schwierigkeiten im Gegensatz zu körperlich sichtbaren Schädigungsfolgen aufweist. Es fehlt zur Begründung der Glaubhaftigkeit eine Auseinandersetzung mit den vorgetragenen seelischen Beschwerden im Hinblick auf die feststehenden Tatsachen. Eine bloße Wiedergabe der klägerischen Ausführungen ohne Plausibilitätsprüfung ist für die Kammer nicht ausreichend. So beschreibt der Sachverständige lediglich, dass der Kläger
der erlittenen Körperverletzung seine Interessen wie den Besuch der Tanzfolkloregruppen und seine sportlichen Tätigkeiten weitgehend aufgegeben und seinen Freundeskreis verloren habe. Hier fehlt aus Sicht der Kammer eine Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Umfang der Kläger seinen Interessen bis zum Zeitpunkt der Tat überhaupt
gegangen sein kann. Das folgt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger neben seiner beruflichen Tätigkeit die Abendschule besuchte und sich eine Auseinandersetzung mit der Frage bereits aus zeitlicher Hinsicht aufdrängt. Zum anderen widerspricht diese Feststellung den eigenen Angaben des Klägers aus dem Gutachten der Sachverständigen K., welches dem Gutachter S. vorlag, da er angab, ins Kino zu gehen und sich mit einem Kumpel von der Abendschule in der Freizeit zu treffen. Wenn der Sachverständige zur Begründung eines GdS von 30-40 ausführt, dass auf beruflicher Ebene der zeitlich erhöhte Schlafumfang einen Umstand darstelle, an dem sich bedeutsame Arbeitsplatzkonflikte entzündeten, so vermag die Kammer auch dieser Einschätzung
eigener Überzeugung nicht folgen, da sie keine bedeutsamen Arbeitsplatzkonflikte aufgrund des erhöhten Schlafbedürfnisses erkennen kann. Die vom Sachverständigen benannte Mehrzahl von Arbeitsplatzkonflikten folgt jedenfalls nicht aus dem vorgelegten Schreiben des Arbeitsgebers des Klägers, auf welches sich der Sachverständige bezieht. Darin findet sich lediglich die Weisung an den Kläger, für den Zeitraum einer Einarbeitungsphase vormittags in größeren Zeitblöcken von mindestens 2,5 Stunden vor Ort zu sein. Die Kammer vermag hier keinen Bezug zu der Gesundheitsstörung des Klägers zu erkennen. Das liegt vor allem daran, dass der einzig konkrete Vortrag des Klägers hinsichtlich eines Arbeitsplatzkonfliktes sich auf dieses Schreiben bezieht, welches vom 3. Dezember 2014 datiert und damit über fünf Jahre
der Tat verfasst ist. Des Weiteren gilt für das Arbeitsverhältnis des Klägers
seinem eigenen Vortrag sowohl Gleitzeit als auch Vertrauensarbeitszeit, so dass die Konflikte insgesamt nicht schlüssig erscheinen. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2019 war für die Kammer kein (weiterer) Arbeitsplatzkonflikt des Klägers erkennbar. Auf
frage zu seiner derzeitigen Situation teilte der Kläger mit, seit April oder Mai 2017 für die Dauer von drei Jahren unbezahlt freigestellt zu sein. Gleichzeitig hat er ein Studium begonnen. Die Freistellung war
Überzeugung der Kammer nicht erkennbar auf einen Arbeitsplatzkonflikt zurückzuführen, sondern beruht wohl auf der parallel erfolgten Einschreibung an einer Universität. Auch überzeugt der vom Sachverständigen beschriebene erhöhte Schlafumfang und die beschriebenen Konzentrationsschwierigkeiten die Kammer nicht. Die Angaben hierzu sind für die Kammer nicht
vollziehbar und widersprüchlich. Der Kläger gab hierzu selbst im Rahmen der Begutachtung bei Dr. S. an, zwei Mal die Woche 8 Stunden zu schlafen und am Tag der Untersuchung um 8 Uhr aufgestanden zu sein. Den gesamten medizinischen Unterlagen lassen sich keine einheitlichen, konkreten Angaben des Klägers hinsichtlich seines von ihm angegebenen erhöhten Schlafbedürfnisses und daraus entstehender Konzentrationsschwierigkeiten entnehmen. Eine Tagesmüdigkeit oder Konzentrationsschwierigkeiten hat weder ein Arzt noch ein Gutachter während der Untersuchung beobachtet. Zudem nimmt der Kläger, wie aus den Unterlagen ersichtlich, am Straßenverkehr teil. Von einer stärker behindernden Störung, die infolge des tätlichen Angriffs entstanden ist, ist daher nicht auszugehen. Im Ergebnis steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei dem Kläger ein Schädigungsgrad von weniger als 25 vorliegt und die Voraussetzungen für die Zahlung einer Grundrente nicht erfüllt sind. Dem Hilfsantrag des Klägers war nicht zu entsprechen, da die Kammer die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens von Amts wegen als nicht notwendig ansah. Die Ermittlungen waren aus Sicht der Kammer abgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Permalink: https://openjur.de/u/2453376.html ( https://oj.is/2453376 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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