2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Keine dieser vier Alternativen hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin leben sie frühestens seit Februar 2021 getrennt, also noch keine drei Jahre. Die Antragstellerin hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass seitens des Antragsgegners Handlungen der in §
2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen sei. Die Antragstellerin geht von einem Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von ca. 105.000,00 Euro aus, so dass schon durch den unstreitigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück die Erfüllung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin gesichert wäre. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht schlüssig vorgetragen, dass seitens des Antragsgegners Handlungen im Sinne von §
2 BGB zu befürchten sein. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner über sein gesamtes Vermögen verfügen will (§ 1365 BGB). Ferner hat die Antragstellerin auch keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner nach der Hochzeit unentgeltliche Zuwendungen gemacht habe, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe, Vermögen verschwendet habe oder Handlungen in der Absicht vorgenommen habe, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Die Antragstellerin beruft sich insoweit nur auf Überweisungen des Antragsgegners, die dieser im April 2021 von gemeinsamen Konten und einem Konto der Antragstellerin vorgenommen habe. Da diese Überweisungen nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu Gunsten eines Kontos des Antragsgegners erfolgten, handelt es sich weder um unentgeltliche Zuwendungen an Dritte noch um Vermögensverschwendungen. Es handelt sich aber auch nicht um Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Ziffer 3 BGB. Hierunter fallen dem Sinn und Zweck nach nur Handlungen, die zu einer Verringerung eines Endvermögens und damit Zugewinnausgleichs führen würden. Die Überweisungen führen jedoch nach dem Vorbringen der Antragstellerin zumindest zunächst zu einem höheren "Aktivvermögen" des Antragsgegners und sollte der Antragsgegner keinen Rechtsgrund für die Überweisungen schlüssig vortragen können, könnte die Antragstellerin vom Antragsgegner hinsichtlich der Überweisungen vom gemeinsamen Konto die Hälfte und hinsichtlich der Überweisung von ihrem Konto die gesamte Summe zurückverlangen, so dass die Überweisungen auf die Höhe einer Zugewinnausgleichsforderung überhaupt keinen Einfluss hätten. Tatsachen dafür, dass der Antragsgegner längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt habe und anzunehmen sei, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die Antragstellerin hat auch nach dem Hinweis des Gerichts im Termin am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.