← Deutschland

AG Büdingen, Beschluss vom 13.12.2021 - 53 F 481/21 - GÜ

Zu den (hier abgelehnten) Voraussetzungen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1385 BGB. Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Kosten des V

§ 1375Abs.

2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Keine dieser vier Alternativen hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin leben sie frühestens seit Februar 2021 getrennt, also noch keine drei Jahre. Die Antragstellerin hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass seitens des Antragsgegners Handlungen der in §

§ 1375Abs.

2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen sei. Die Antragstellerin geht von einem Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von ca. 105.000,00 Euro aus, so dass schon durch den unstreitigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück die Erfüllung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin gesichert wäre. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht schlüssig vorgetragen, dass seitens des Antragsgegners Handlungen im Sinne von §

§ 1375Abs.

2 BGB zu befürchten sein. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner über sein gesamtes Vermögen verfügen will (§ 1365 BGB). Ferner hat die Antragstellerin auch keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass der Antragsgegner nach der Hochzeit unentgeltliche Zuwendungen gemacht habe, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe, Vermögen verschwendet habe oder Handlungen in der Absicht vorgenommen habe, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Die Antragstellerin beruft sich insoweit nur auf Überweisungen des Antragsgegners, die dieser im April 2021 von gemeinsamen Konten und einem Konto der Antragstellerin vorgenommen habe. Da diese Überweisungen nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu Gunsten eines Kontos des Antragsgegners erfolgten, handelt es sich weder um unentgeltliche Zuwendungen an Dritte noch um Vermögensverschwendungen. Es handelt sich aber auch nicht um Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Ziffer 3 BGB. Hierunter fallen dem Sinn und Zweck nach nur Handlungen, die zu einer Verringerung eines Endvermögens und damit Zugewinnausgleichs führen würden. Die Überweisungen führen jedoch nach dem Vorbringen der Antragstellerin zumindest zunächst zu einem höheren "Aktivvermögen" des Antragsgegners und sollte der Antragsgegner keinen Rechtsgrund für die Überweisungen schlüssig vortragen können, könnte die Antragstellerin vom Antragsgegner hinsichtlich der Überweisungen vom gemeinsamen Konto die Hälfte und hinsichtlich der Überweisung von ihrem Konto die gesamte Summe zurückverlangen, so dass die Überweisungen auf die Höhe einer Zugewinnausgleichsforderung überhaupt keinen Einfluss hätten. Tatsachen dafür, dass der Antragsgegner längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt habe und anzunehmen sei, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die Antragstellerin hat auch nach dem Hinweis des Gerichts im Termin am

  1. November 2021 nicht ausreichend vorgetragen, dass der Antragsgegner sich ohne ausreichenden Grund beharrlich geweigert habe, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Eine solche Verweigerung setzt voraus, dass der verpflichtete Ehegatte geeignet dazu aufgefordert worden ist, sich zu erklären. Drei Aufforderungen werden ausreichend sein, wobei teilweise gefordert wird, dass die letzte Aufforderung einen Hinweis darauf enthalten müsse, dass bei Verweigerung der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend gemacht wird. Eine festgestellte Weigerung muss zudem grundlos erfolgen, da die als Sanktion für ein unrechtmäßiges Unterrichtungsverhalten vorgesehene Möglichkeit nach § 1386 Abs. 3 BGB nicht an eine rechtmäßige Weigerung geknüpft werden kann (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.07.2009 - 2 UF 16/09 , FamRZ 2010, 563 ff.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sie den Antragsgegner allenfalls zweimal erfolglos zur Vermögensauskunft aufgefordert. Mit Schreiben vom
  2. Juni 2021 und
  3. Juli 2021 wurde lediglich jeweils die diesbezügliche Frist auf Wunsch des Antragsgegners verlängert, so dass diese drei Schreiben aus der Sicht eines objektiven Empfängers nur eine einzige Aufforderung darstellen. Aufgrund des Schreibens der Antragstellervertreterin vom
  4. Juli 2021 und des Schreibens der Antragsgegnervertreterin vom
  5. Juli 2021 spricht sogar viel dafür, dass die Antragstellerin die gesamte Angelegenheit zunächst ruhen lassen wollte und das Schreiben vom
  6. September 2021 wieder eine erstmalige Aufforderung zur Vermögensauskunft darstellt. Aber selbst wenn dieses Schreiben als zweite Aufforderung auszulegen wäre, würde dies für eine beharrliche Auskunftsverweigerung nicht ausreichen. Gegen eine beharrliche Auskunftsverweigerung spricht auch, dass in der gesamten außergerichtlichen Korrespondenz die Antragstellerin und der Antragsgegner eine Vergleichsbereitschaft signalisierten. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 113 , 91 FamFG. Permalink: https://openjur.de/u/2453422.html ( https://oj.is/2453422 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.