Obsah (16)
§ 47§ 45Art. 12§§ 78b§ 4§ 13§ 8§ 41§ 3§ 24§ 6§ 7§ 20§ 18§ 22§ 11Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antr
§ 47Abs. 2 Satz 2 Vw
GO ist der Antrag unter anderem gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Hier ist zutreffend das Land verklagt worden, vertreten durch den zuständigen Fachminister (vgl. Art. 37 Abs. 1 LV i. V. m. I. Abs. 1 des Erlasses des Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - vom 20.07.2010 - StK100 - <Abl. S. 26>, zuletzt geändert
Bekanntmachung des Ministerpräsidenten vom 12.12.2019 - StK 100 -<Abl. 2020, S. 33>). II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung ist wirksam. Sie steht im Einklang mit höherrangigem Recht. Sämtliche angegriffenen Normen der Verordnung sind von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verstoßen auch nicht gegen bundesrechtliche Regelungen in §§ 45 ff. SGB VIII. Auch greifen die berufsregelnden Vorschriften der streitigen Verordnung nicht in rechtswidriger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, der Antragsteller ein.
- Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung ist § 41 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG -) vom
- Februar 1992 in der Fassung vom
- Dezember 2019 (GVOBl. S. 777). Danach ist das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
- die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen, die für den Betrieb einer nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtung oder sonstigen Wohnform erfüllt sein müssen,
- die Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration in der Einrichtung sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen,
- die zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeigneten Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten, sowie
- die Verwaltungsverfahren nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII einschließlich der Erhebung von Gebühren. Die Antragsteller sind Träger erlaubnispflichtiger Einrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Fassung vom
- Juni 2021 (BGBl I S. 2022). Danach bedarf der Träger einer Einrichtung nach § 45a für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Von der Erlaubnispflicht ist
§ 45Abs.
1 Satz 2 SGB VIII lediglich ausgenommen, wer
- eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
- ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, oder
- eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. § 45a Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass eine Einrichtung eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel ist mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung der Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. § 45a Satz 2 bis 4 SGB VIII enthält Sonderregelungen für familienähnliche Betreuungsformen. Die Erteilung der Betriebserlaubnis setzt
§ 45Abs.
2 Satz 1 SGB VIII voraus, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen des § 45 Abs. 3 SGB VIII hat sich maßgeblich an der von dem Träger
§ 45Abs.
3 Nr. 1 SGB VIII vorzulegenden Einrichtungskonzeption auszurichten. Stellt diese sicher, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist, ist die Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingend zu erteilen (BVerwG, Urt. v. 24.08.2017 - 5 C 1.16 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
- Alle streitigen Vorschriften der angegriffenen Verordnung werden dem Maßstab "der Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung" gerecht (siehe dazu im Folgenden unter II.
- a> - q>). Dabei ist der Verordnungsgeber von einem zutreffenden "Kindeswohlbegriff" im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB VIII ausgegangen. Das "Kindeswohl" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Er ist im vorliegenden Kontext im Rahmen der Aufgabe staatlicher Gefahrenabwehr zu bestimmen; denn das Erlaubniserteilungsverfahren dient dazu, möglichen Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung begegnen zu können und die Einhaltung von Mindestanforderungen zu garantieren (BVerwG, Urt. v. 24.08.2017, a. a. O., juris Rn. 23). Die Gewährleistung des Kindeswohls ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Regel anzunehmen, wenn
- der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
- die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
- zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden. Da es um kind- und jugendgerechte Rahmenbedingungen als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung geht, ist die Bedeutung des "Kindeswohls" in §§ 45 ff. SGB VIII nicht dieselbe wie in § 1666 BGB, der die Voraussetzungen für gerichtliche Maßnahmen des Familiengerichts für den Fall der Gefährdung des Kindeswohls regelt (vgl. Mörsberger in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe,
- Aufl. 2015, § 45 Rn. 54). Das Familiengericht wird erst bei konkreter Gefahr für das Kindeswohl eines konkreten Kindes tätig. Demgegenüber sind nicht die einzelnen Kinder oder Jugendlichen Bezugspunkt für den Schutz nach §§ 45 ff. SGB VIII, sondern es sind die Rahmenbedingungen in der Einrichtung, die unter dem Gesichtspunkt möglicher Gefahrenquellen zu bewerten sind. Für eine solche vom Kindeswohlbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende Auslegung spricht auch der Wortlaut der Vorschrift. Denn maßgeblich ist danach "das Wohl der Kinder und Jugendlichen" generell; der Gesetzgeber hat insoweit den Plural gewählt. Außerdem ist in § 42 Abs. 2 SGB VIII - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - die Rede von einem gesundheitsförderlichen Lebensumfeld, gesundheitlicher Vorsorge und davon, dass die medizinische Betreuung nicht erschwert werden dürfe. Für ein Auseinanderfallen der Bedeutung von "Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen" in § 45 SGB VIII einerseits und "Kindeswohl" in § 1666 BGB andererseits spricht nicht nur die unterschiedliche Begrifflichkeit, sondern auch Sinn und Zweck des § 45 SGB VIII. Die Behörde tritt im Erlaubnisverfahren in typischer Weise ordnungsbehördlich auf. Sie hat sich in ihrer präventiven Funktion (§ 45 Abs. 2 SGB VIII) um mögliche Gefahrenquellen zu kümmern, wobei die Eingriffsschwelle für die (repressive) Aufhebung einer zunächst erteilten Erlaubnis, um die es in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII geht, bestimmt ist durch die immanenten Kriterien der Aktualität (akute Gefahr) und Verhältnismäßigkeit (das tatsächliche Risiko muss in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Wirkungen, die der Verlust der Betriebserlaubnis oder kostenaufwändige Auflagen zur Folge haben würden) (vgl. Mörsberger in: Wiesner, a. a. O., § 45 Rn. 109 f.). Daraus, dass der Gesetzgeber für die Aufhebung der Erlaubnis zwei unterschiedliche Regelungen vorsieht, einmal für ein bloßes Wegfallen der Erlaubnisvoraussetzungen, bei dem die Erlaubnis aufgehoben werden kann (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII), und zum anderen bei einer Gefährdung des Wohls der Kinder, bei der die Erlaubnis aufzuheben ist (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII), zeigt er selbst, dass für die Erteilungsvoraussetzungen und damit auch die Gewährleistung des Kindeswohls eine andere Schwelle gilt als eine bloße Nicht-Gefährdung der Kinder und Jugendlichen. Anders ausgedrückt: Der Gesetzgeber sieht in § 45 SGB VIII unterschiedliche Schwellen der Gefährdung des Kindeswohls vor, einerseits für die Erteilung der Erlaubnis, die nicht in Betracht kommt bei abstrakter Gefährdung des Kindeswohls, und anderseits für die Aufhebung der Erlaubnis nach § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII bei konkreter Kindeswohlgefährdung. Nunmehr hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII eine weitere Schwelle der Aufhebung der Erlaubnis eingeführt, die bei nachträglichem Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 SGB VIII eingreift; das heißt in Anlehnung an die für die Erlaubniserteilung geltende Schwelle, sodass keine konkrete Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist (vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe,
- Aufl. 2022, § 45 Rn. 49 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 19/26107 S. 101). Hingegen steht der Begriff der Kindeswohlgefährdung in § 1666 BGB in einem familienrechtlichen Kontext mithin im Eltern-Kind-Verhältnis. Entsprechend können im Kontext der Erlaubniserteilung nicht die Maßstäbe des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG bezüglich der Familienrechte und des elterlichen Erziehungsrechts herangezogen werden, da diese Grundrechte nicht dem Einrichtungsträger zustehen und - auch bei einer Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Eltern veranlasst - nicht an den Einrichtungsträger abgegeben werden können. Auch die Wächteramtsfunktion des Staates (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) rechtfertigt nicht die Heranziehung des Kindeswohlbegriffs des § 1666 BGB, da auch diese Funktion an das Elternrecht, nämlich an dessen Grenzen, anknüpft. Die Eingriffsbefugnis im Kontext des § 45 SGB VIII bezieht sich aber nicht auf die Elternrechte, sondern stellt die Schutzfunktion zugunsten von Kindern und Jugendlichen dar (vgl. Mörsberger in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe,
- Aufl. 2015, § 45 Rn. 54). Dementsprechend greifen die Nichterteilung oder der Widerruf der Betriebserlaubnis für eine Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht in das elterliche Erziehungsrecht, sondern lediglich in die Rechte des Trägers ein. Dieser ist aber nicht Inhaber des elterlichen Erziehungsrechts nach Art. 6 Abs. 1 GG.
- Die zur Überprüfung gestellten Vorschriften stehen auch im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG (siehe dazu im Folgenden unter II.
- a> - q>). Insbesondere verstoßen sie nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Art. 12Abs.
1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Diesem Gesetzesvorbehalt ist mit der aufgrund § 41 Abs. 2 JuFöG erlassenen Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung Genüge getan.
- a)Aufgrund der objektiv berufsregelnden Tendenz derartiger Vorgaben bedarf es jedoch eines Tätigwerdens des Landesgesetzgebers bzw. einer entsprechenden Rechtsverordnung auf der Grundlage einer einschlägigen Ermächtigungsnorm (VGH München, Beschl. v. 02.02.2017 - 12 CE 17.71 -, juris LS 3, Rn. 39). Eine solche liegt mit der streitgegenständlichen Verordnung vor. Der Antragsgegner war aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Kinder- und Jugendhilfe als Aufgabe der öffentlichen Fürsorge (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) im Umfang seiner Zuständigkeit befugt, weitere Regelungen zu treffen, was § 49 SGB VIII klarstellt. Konkretisierungen und Ergänzungen des Anforderungsprofils des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII sind auf der Grundlage des § 49 SGB VIII, der einen entsprechenden Gestaltungsspielraum begründet, durch Landesrecht möglich (vgl. etwa Mörsberger in: Wiesner, a. a. O., § 45 Rn. 77).
- b)Die Träger der freien Jugendhilfe werden als Betreiber von Einrichtungen durch die Regelungen der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung in der Berufsausübung tangiert, da hierdurch in die Betätigungsfreiheit der Einrichtungsträger eingegriffen wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.02.2017 - 12 CE 17.71 -, juris Rn. 39 zu Konkretisierungen und Ergänzungen des Anforderungsprofils des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII im Rahmen des Landesrechtsvorbehalts). Die Eingriffe sind jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Nach der sogenannten Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts ist die Regelungsbefugnis (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) um so freier, je mehr sie reine Ausübungsregelung ist, um so enger begrenzt, je mehr sie auch die Berufswahl berührt (stRspr. zu Art. 12 Abs. 1 GG seit: BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, juris Rn. 69; vgl. z. B. auch: Kammerbeschl. v. 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17 -, juris Rn. 9 ff.). Die Freiheit der Berufsausübung kann beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958, a. a. O., Leitsatz 6a, Rn. 74, 76). Eine reine Berufsausübungsregelung wirkt nicht auf die Freiheit der Berufswahl zurück, sie bestimmt nur, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958, a. a. O., Rn. 76). So liegt es hier; es ist "lediglich" die Berufsausübung und nicht die Berufswahl tangiert. Denn die Verordnung regelt nicht etwa die Qualifikationsanforderungen der Betreiber von erlaubnispflichtigen Einrichtungen, sondern normiert, wie diese ihren Betrieb zu organisieren haben, um eine Betriebserlaubnis beanspruchen zu können. Die Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung enthält für die Betreiber keine Regelung, die die Aufnahme deren Berufstätigkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig macht; nur dann wäre die Berufswahl berührt. Eine solche Regelung wäre nur gerechtfertigt, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. Dabei besteht ein Unterschied je nachdem, ob es sich um "subjektive" Voraussetzungen, vor allem solche der Vor- und Ausbildung, handelt oder um objektive Bedingungen der Zulassung, die mit der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters nichts zu tun haben und auf die er keinen Einfluss nehmen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.06.1958,-a.a.O., juris Rn. 77). Die Freiheit der Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger "überragender" Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert, d. h.: soweit der Schutz von Gütern in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen eingeräumt werden muss und soweit dieser Schutz nicht auf andere Weise, nämlich mit Mitteln, die die Berufswahl nicht oder weniger einschränken, gesichert werden kann (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958, a. a. O., juris Rn. 77). Die einzelnen zur Überprüfung gestellten Vorschriften der Kinder-und Jugendeinrichtungsverordnung sind aufgrund vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls geboten. Da die Normen dazu bestimmt sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung zu gewährleisten, dienen sie als Gefahrenabwehrnormen Gemeinwohlinteressen, nämlich der Festlegung der Mindestanforderungen zum Schutz der Grundrechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung. Insoweit kommt der Staat mit der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung seiner Schutzpflicht nach. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen und genießt im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1971 - 1 BvL 25/61, 1 BvL 3/62 -, juris Rn. 36; v. 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82 -, Rn. 29). Zum einen ermächtigen die Art. 5 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 7 GG zu Grundrechtseingriffen aus Gründen des Jugendschutzes. Zum anderen ergibt sich der Verfassungsrang des Wohls von Kindern und Jugendlichen aus den Grundrechten der Kinder und Jugendlichen, etwa aus ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie insbesondere aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und zwar - wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat - sowohl in seiner subjektivrechtlichen (es sichert das Person-Sein und bei Kindern und Jugendlichen schützt es auch das Person-Werden) als auch in seiner objektivrechtlichen Funktion (der staatlichen Schutzpflichten), außerdem aus dem staatlichen Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (der Staat ist verpflichtet, Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen) und der Schutzverpflichtung des Art. 10 Abs. 1 der Landesverfassung. Die angegriffenen Normen belasten die Einrichtungsträger nicht übermäßig; denn die Vorschriften sind geeignet und erforderlich, das Ziel zu erreichen, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Die Vorschriften sind auch angemessen, das heißt, sie stehen in einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation (vgl. dazu im Einzelnen nachstehende Ausführungen unter II. 4. a> - q>). Der Verordnungsgeber hat berücksichtigt, dass es nach den §§ 45 ff. SGB VIII nicht darauf ankommt, optimale Bedingungen der Betreuung oder Unterkunftsgewährung in einer Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII zu gewährleisten, sondern sicherzustellen ist, dass Mindeststandards eingehalten werden. Im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dürfen gesetzliche Einschränkungen nach dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur soweit reichen, wie dies zum Schutze der Rechte erforderlich ist (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2022, § 45 Rn. 20 m. w. N.). Die Regelungen in § 45 können daher lediglich Standards sicherstellen, die verhindern, dass das Kindeswohl in Einrichtungen gefährdet wird (vgl. BT-Drs. 11/5948 , S. 84); die Vorschrift gibt jedoch keine Handhabe, ein über Mindestanforderungen hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege verbindlich vorzugeben. Bessere Standards sind daher nicht im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zu entscheiden, sondern allein in Vertragsverhandlungen
§§ 78b
, 78c zu vereinbaren und gegebenenfalls in einem Schiedsstellenverfahren (§ 78d) überprüfen zu lassen (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, a. a. O.; Kepert, Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe,
- Aufl. 2022, § 45 Rn. 15). Der Rechtsanspruch des Einrichtungsträgers auf Erteilung einer Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) lässt für Steuerungserwägungen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe keinen Raum; das Verfahren der Erlaubniserteilung darf nicht als Mittel zur Durchsetzung einer besseren Einrichtungsqualität eingesetzt werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.02.2017 - 12 CE 17.71 -, juris Rn. 34). Dabei gilt als Maßstab, dass das Kindeswohl erst dann gewährleistet ist, wenn eine konkrete Gefährdung hinreichend unwahrscheinlich ist. Diesem inhaltlichen Maßstab genügt die Verordnung als Maßgabe für die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Denn die Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung begegnet abstrakten Gefahren, denen Kinder und Jugendliche typischerweise in Einrichtungen ausgesetzt sind; insoweit ist nicht der individuelle Hilfebedarf des Einzelnen maßgeblich. Mit dem Regelungswerk, bei dem die einzelnen Normen nicht nur isoliert zu sehen sind, sondern ein sich gegenseitig bedingendes Regelungsgefüge darstellen, ist der Vielgestaltigkeit denkbarer Gestaltung von derartigen Einrichtungen aufgrund unterschiedlichster Konzeptionen hinreichend Rechnung getragen. Um dem Einzelfall gerecht werden zu können, sieht die Verordnung an den erforderlichen Stellen ausreichende Ausnahmeregelungen vor. So dürfen die unterschiedlichen Faktoren - zum Beispiel die Platzzahlen (§ 13 KJVO), das Fachkräftegebot (§§ 19, 20 KJVO) und der Personalbedarf (§ 21 KJVO) - nicht nur isoliert betrachtet werden; denn sie stehen in einem wechselseitigen Zusammenhang. Dies gilt es, bei der Bewertung der beibrachten wissenschaftlichen Stellungnahmen diverser Fachleute zu beachten. Dem Normgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, wie er die Mindestvorgaben regelt, solange diese mit wissenschaftlichen Erkenntnissen vereinbar sind und die einzelnen Normen nicht rechtswidrig in die Grundrechte der Betreiber und/oder der untergebrachten Kinder und Jugendlichen eingreifen. Diese Voraussetzungen sind gewahrt (vgl. dazu im einzelnen nachfolgend).
- Die einzelnen Normen der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung werden den vorstehenden Maßstäben gerecht. a) § 13 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 KJVO, der die Platzzahlen und Gruppengrößen regelt, ist rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist § 13 Abs. 1 KJVO von der Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 JuFöG gedeckt und auch mit den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch vereinbar. Bei der Gruppengröße in § 13 Abs. 1 KJVO handelt es sich nicht bloß um eine Frage der Organisationsstruktur, sondern um eine fachliche Voraussetzung im Sinne von § 41 Abs. 2 Nr. 1 JuFöG (bzw. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII), für die der Verordnungsgeber ermächtigt ist, Regelungen zu treffen. Nach der Systematik des § 13 KJVO hat der Verordnungsgeber die Prämisse berücksichtigt, dass die Selbstständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben
§ 4Abs.
1 Satz 2 SGB VIII zu achten ist. Denn er hat in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KJVO die zulässige Höchstgröße von Gruppen von der jeweiligen Zielrichtung der in den unterschiedlichen Einrichtungen angebotenen Jugendhilfemaßnahmen abhängig gemacht. Eine derartige Differenzierung hinsichtlich der Gruppengrößen ist geeignet, erforderlich und angemessen, um der je nach Betreuungsangebot erforderlichen Betreuungsintensität der verschiedenen Gruppen Rechnung tragen zu können. Es ist plausibel, dass bei geringerer Betreuungsintensität die Gruppe größer sein kann als bei höherer. Deshalb ist es auch nachvollziehbar, dass die größte maximale Gruppengröße in einer Gruppe in Erholungseinrichtungen, in Schülerwohnheimen und Internaten (mit 15 Plätzen, § 13 Abs. 1 Nr. 3 KJVO) größer ist als in Gruppen mit bestimmten Erziehungs- oder Eingliederungszielen (mit 10 Plätzen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 KJVO und 12 Plätzen, § 13 Abs. 1 Nr. 2 KJVO) oder in Gruppen, in denen ausschließlich Kinder und Jugendliche mit Behinderungen betreut werden (mit 8 Plätzen, § 13 Abs. 1 Nr. 4 KJVO), während die geringste Gruppengröße zulässig ist bei familienanalogen Wohnformen, in denen Fachkräfte in ihrem eigenen Haushalt in häuslicher Gemeinschaft Kinder und Jugendliche betreuen (fünf Plätze, einschließlich der zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kinder der Betreuungspersonen, § 13 Abs. 1 Nr. 5 KJVO). Auch trifft der Einwand der Antragsteller nicht zu, § 13 Abs. 1 KJVO sei rechtswidrig, weil es keine empirisch nachvollziehbare Grundlage für die Festlegung von maximalen Gruppengrößen im Sinne der Norm gebe. Vielmehr sind sich alle Stellungnehmenden einig - auch diejenigen, die von den Antragstellern aufgefordert worden waren, ihre Einschätzung abzugeben, welche Mindestvorgaben zur Gruppengröße zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich sind -, dass die Gruppengröße ein wichtiger Faktor für die Gewährleistung des Kindeswohls ist (vgl. exemplarisch Stellungnahmen von Prof. Dr. .., B-Stadt <ehemals Universität S..>, aus Oktober 2020, S. 3 ff., beigebracht vom Antragsgegner; aber auch Dr. , N.., vom 31.01.2021, Ziff. 8.1, vorgelegt von den Antragstellern). Zwar hat der Antragsgegner zutreffend ausgeführt, dass es an aussagefähigem Vergleichsmaterial schon deshalb fehle, weil es keine Einrichtungen gebe, in denen das Kindeswohl gefährdet werde; denn derartigen Einrichtungen würde die Betriebserlaubnis entzogen (vgl. § 45 Abs. 7 SGB VIII). Entscheidend kommt es indes darauf an, dass dem Verordnungsgeber insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt. Dabei hat er sämtliche sozialrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen; seine Handlungsmöglichkeiten sind begrenzt von dem Grundrecht der Einrichtungsträger auf freie Berufsausübung. Um aber allen denkbaren Einrichtungstypen gerecht zu werden, bedarf es einer typisierenden Regelung, die der Verordnungsgeber mit der zur Überprüfung gestellten Norm in plausibler Weise getroffen hat. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist insoweit auch gerechtfertigt, weil die Regelung geeignet, erforderlich und angemessen ist, das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung zu gewährleisten. Aufgrund der differenzierten Vorschriften in Absätzen 1 bis 3 zur Gruppengröße trägt der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung, dass jede Einrichtung - der jeweiligen Konzeption entsprechend - sich von einer anderen unterscheidet und zudem der personelle Bestand jeweils unterschiedlich und damit individuell zu beurteilen ist. Durch Klarstellung in § 13 Abs. 2 KJVO wird erreicht, dass die nach Absatz 1 regelmäßig zulässigen Platzzahlen und Gruppengrößen entsprechend den Erfordernissen und Anforderungen der Einrichtung auszurichten und entsprechend der Zielgruppe der Betreuung anzupassen sind. Daraus folgt, dass kleinere Gruppengrößen immer zulässig sind. Zum anderen ermöglicht § 13 Abs. 3 KJVO, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen kann. Dadurch wird der die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Einrichtungsträger in geringstmöglichem Umfang gehalten. Dass der Verordnungsgeber das Übermaßverbot nicht verletzt hat, wird durch die beigebrachten Stellungnahmen bestätigt (vgl. die zutreffende Zusammenfassung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 14.11.2020, Bl. 386 ff. GA). Die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 KJVO normierte Obergrenze von zehn Plätzen in Schichtdienstgruppen wird danach als fachlich zutreffende (vgl. die Stellungnahme von Prof. Dr. ..., a. a. O., S. 3) dabei sogar als hoch (vgl. Prof. Dr. ...., a. a. O., S. 3f.; Prof. Dr. ..., D../Fachhochschule M..., vom 22.10.2020, S. 7 <Höchstgrenze>) oder sogar zu hoch angesetzte Grenze, bzw. als absolute Obergrenze (Stellungnahme von Prof. Dr. ....., F. F.... D..., vom 19.09.2020, S. 5) angesehen. Die Begrenzung auf acht Personen in Gruppen, in denen ausschließlich Kinder und Jugendliche mit Behinderungen betreut werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 KJVO), wird ebenfalls als angemessen bewertet (vgl. Prof. Dr. ...., a. a. O., S. 7). Die Gruppengröße sollte sich hier am unteren Rand dessen bewegen, was als "Kleingruppe" definiert werde (vgl. Prof. Dr. ....., a. a. O., S. 5 mit Bezug auf die Größe einer Kleingruppe von 7 bis 12 Kindern oder Jugendlichen). Die Obergrenze von fünf Plätzen in familienanalogen Wohnformen (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 KJVO) wird als "plausibel" (vgl. Prof. Dr. ...., a. a. O., S. 6) oder "angemessen" (vgl. Prof. Dr. .., a. a. O., S. 7) eingestuft, gerade auch mit Blick auf familiäre Strukturen, die bei familienanalogen Wohnformen nachgebildet würden (vgl. Prof. Dr. .., a. a. O., S. 5). Die Platzzahl von zwölf
§ 13Abs.
1 Nr. 2 KJVO erhält die Einstufung als "guter Wert" (vgl. Prof. Dr. .., a. a. O., S. 6) oder als "sehr hoch" (vgl. Prof. Dr. .., a. a. O., S.8). Soweit die Antragsteller den vom Antragsgegner beigebrachten Stellungnahmen entgegenhalten, diese ließen unberücksichtigt, dass es "zahlreiche" betriebene Einrichtungen gebe, in denen Minderjährige in größeren Gruppen ohne Beanstandung betreut würden, ist dies unerheblich. Denn es ist auch nach heutigem Recht eine Ausnahme, die größere Gruppen im Einzelfall erlaubt, möglich (vgl. § 13 Abs. 3 KJVO). Dass es aus Zeiten vor Inkrafttreten der streitgegenständlichen Verordnung beanstandungsfrei betriebene größere Einrichtungen gibt, lässt aber nicht den Schluss zu, dass größere Gruppen regelhaft das Wohl der betreuten Kinder und Jugendlichen gewährleisten würden. Da die Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung in abstrakt-genereller Weise auf dem Gebiet des besonderen Ordnungsrechts Regelungen trifft, können der Normgebung nicht erfolgreiche Einzelfälle als Maßstab zugrunde gelegt werden. Die von den Antragstellern eingeholten fachlichen Stellungnahmen vermögen diejenigen, die der Antragsgegner zuvor eingereicht hatte, nicht zu entkräften. So attestiert Dr. .. (N..., vom 31.01.2021, Ziff. 9) etwa, dass die Vorgaben der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung eine Reihe plausibel abgeleiteter Orientierungen enthielten. Soweit er jedoch den Schluss zieht, dass weder eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung bei Nichteinhaltung eintrete, noch die Beurteilung der Auswirkung einer Standardabweichung ohne Berücksichtigung anderer Strukturmerkmale möglich sei, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Normen. Zum einen ist nicht erforderlich, dass ohne die Regelungen eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung eintritt und zum anderen geht auch der Antragsgegner davon aus, dass sämtliche Anforderungen in einer Wechselwirkung stehen und insbesondere im Lichte der jeweiligen Konzeption der Einrichtung zu bewerten sind. Dass der Antragsgegner jedoch die Gruppengrößen anders festlegt als etwa Dr. .., unterfällt seiner - des Antragsgegners - Einschätzungsprärogative. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von Prof. Dr... i. R. (Universität O..) getroffenen Aussagen in ihrer von den Antragstellern beauftragten Stellungnahme vom 02.02.2021 (S. 5 f.). b) Auch das Einzelzimmergebot für Kinder ab sechs Jahren
§ 8Abs.
1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 6 KJVO (aa), das Gebot des verschließbaren Schranks bei fehlendem Einzelzimmer
§ 8Abs.
2 Satz 2 KJVO (bb) und die Mitgestaltungsmöglichkeit des Wohnraums
§ 8Abs.
7 KJVO (
- cc)verletzen die Antragsteller nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit, denn der Eingriff ist durch Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt. Die in § 8 Abs. 6, § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 7 KJVO enthaltenen Gebote sind von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, denn sie gehören zu den räumlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 1 JuFöG.
- aa)Das regelhafte Verlangen, für Kinder ab sechs Jahren ein Einzelzimmer, höchstens nach Geschlechtern getrennte Doppelzimmer vorzusehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KJVO), steht im Kontext mit § 8 Abs. 1 Satz 2 KJVO, wonach Jugendliche über ein Einzelzimmer verfügen müssen und nur in begründeten Ausnahmen auch nach Geschlechtern getrennt in Doppelzimmern untergebracht werden können. Ob Kinder und Jugendliche in Einzel-, Doppel- oder Mehrbettzimmern untergebracht sind, betrifft die räumliche Gestaltung der Unterbringung und ermöglicht, die erforderliche private Rückzugssphäre und Sicherheit der Einzelnen bestmöglich sicherzustellen. Dabei wird in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass mit zunehmendem Alter das Bedürfnis, sich zurückziehen zu können, steigt. Die grundsätzliche Anordnung eines Einzelzimmers bzw. nach Geschlechtern getrennten Doppelzimmers ist zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Übermaßverbot. Maßstab ist allein, ob beim Betrieb der Einrichtung das Kindeswohl der dort untergebrachten Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist. Das ist, wie der Antragsgegner zutreffend anführt, nicht bereits dann der Fall, wenn in der Wohngruppe nicht "Auflehnung und Unruhe" herrschten. Vielmehr gehe es darum, wie unter den Bedingungen einer "Zwangsgruppe" in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung mit den darin untergebrachten Personen eine individuelle Entwicklung wirksam gefördert werden könne. Das Einzelzimmergebot ist geeignet, das Kindeswohl zu gewährleisten, weil es den Minderjährigen unter den schwierigen Bedingungen der Unterbringung in einer Einrichtung der stationären Jugendhilfe einen privaten Rückzugsraum garantiert und damit der individuellen Entwicklung dient. In seiner Ausgestaltung ist das Gebot auch erforderlich, weil in anderer Form, etwa durch für besondere Stresssituationen zur Verfügung gestellter Räumlichkeiten in der Einrichtung, ein privater Rückzugsraum für jede einzelne Person und zu jeder Tages- und Nachtzeit nicht garantiert werden könnte. Das Gebot ist auch angemessen. Soweit die Antragsteller die fehlende Öffentlichkeit im Falle von gewaltsamen Übergriffen zu bedenken geben, ist die vom Verordnungsgeber getroffene Abwägung aller Umstände mit dem Ergebnis, dass die Gründe für ein Einzelzimmergebot überwiegen, nicht zu beanstanden. Denn auch beim Bewohnen eines Doppel- oder Mehrbettzimmers sind gewaltsame Übergriffe durch die Mitbewohnerin oder den Mitbewohner nicht ausgeschlossen; bei zeitweisem Alleinsein in einem solchen Zimmer besteht eine entsprechende Gefahr auch durch dritte Eindringlinge. Da die vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahmen verdeutlichen, dass divergierende Auffassungen zur Verhältnismäßigkeit vertreten werden (vgl. zum Beispiel einerseits für die Antragsteller: Dr. .., N...., vom 31.01.2021, Ziff. 8.2, der entgegen dem Wortlaut der Vorschrift von "ausnahmsloser Unterbringung in Einzelzimmern"
§ 8Abs.
1 KJVO ausgeht; Prof. Dr. .. i. R., Universität O., vom 02.02.2021, S. 2 ff., die fordert, dass die Präferenzen der individuellen Kinder und Jugendlichen erfasst werden sollten; und andererseits für den Antragsgegner: Prof. Dr. .., Hochschule L..., vom 08.11.2020, S. 3, die auf die besondere Bedeutung der Unterbringung für die Persönlichkeitsentwicklung hinweist; Prof. Dr. .., B-Stadt <ehemals Universität S...>, aus Oktober 2020, S. 6 f., der die wirksame Förderung der individuellen Entwicklung durch das Einzelzimmergebot betont), ist letztlich die Einschätzungsprärogative durch den Verordnungsgeber ausschlaggebend, solange die Grundrechte der Beteiligten nicht verletzt werden. Dem wird § 8 Abs. 1 Satz 1 KJVO gerecht.
- bb)Auch die Anordnung in § 8 Abs. 2 Satz 2 KJVO, dass Jugendlichen ein ausreichend großer verschließbarer Schrank für Kleidung und anderen persönlichen Besitz zur Verfügung stehen muss, wenn sie nicht über ein verschließbares Einzelzimmer verfügen, verletzt die Antragsteller nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit. Denn Kontrollmöglichkeiten im Falle des Verdachts, dass in den verschlossenen Räumen bzw. Schränken verbotene Substanzen oder Waffen aufbewahrt werden, sind selbstverständlich. Ein abschließbarer Raum ist zum Schutz der Privatsphäre der Jugendlichen (vgl. Art. 16 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention) vielmehr unerlässlich, weil der Schutz der Privatsphäre in der pädagogischen Beziehung eine Schlüsselkategorie darstellt, der zur Subjektbildung, Autonomieentwicklung, Gewissensbildung und moralischen Entwicklung der Jugendlichen beiträgt (vgl. zum Recht auf Privatheit unter anderem: Prof. Dr. .., a. a. O., S. 8; Prof. Dr. .., D../Fachhochschule M.., vom 22.10.2020, S. 10; Prof. Dr. ..., Fachhochschule C-Stadt, vom 15.09.2020, S. 4). Die Auffassung, der verschließbare Schrank sei zwar bedeutsam für Kinder und Jugendliche der westlichen Mittelschichtkultur, aber Kinder aus anderen soziokulturellen Milieus hätten andere Prioritäten, die weitgehend unerforscht seien (vgl. Prof. Dr. . i. R., Universität O.., vom 02.02.2021, S. 2 f.), verfängt nicht. Zum einem bleibt offen, welche anderen Prioritäten diese haben. Zum anderen folgt daraus nicht, dass ein verschließbarer Schrank, den sie auch offenlassen können, sie in ihrem Wohl gefährden könnte.
- cc)Ebenso greift § 8 Abs. 7 KJVO nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller ein. Der Verordnungsgeber verlangt von ihnen lediglich, dass sie den Kindern und Jugendlichen Gelegenheit geben, ihre Individualzimmer und den weiteren Wohnraum nach persönlichem Geschmack mitzugestalten. Mitgestaltungsmöglichkeiten sind mit zunehmendem Alter der Kinder und Jugendlichen zunehmend wichtig für die Persönlichkeitsbildung und entsprechend dem Reifeprozess zu gewähren. Die Eingriffsintensität in die Rechte der Antragsteller ist hingegen sehr niedrigschwellig und deshalb hinzunehmen. Denn die Letztentscheidungsmöglichkeit über die Raumgestaltung verbleibt schließlich ihnen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der nur verlangt, dass den Kindern und Jugendlichen die Gelegenheit zur Mitgestaltung gegeben werden muss, nichts jedoch über den Umfang aussagt. Die Antragsteller haben jedenfalls darüber zu wachen, dass das für Raumgestaltung vorhandene Budget nicht überschritten wird und ihnen verbleibt die Möglichkeit, die Umsetzung von Gestaltungswünschen zu unterbinden, sofern diese mit den Zielen der Einrichtung unvereinbar sein sollten. Dies folgt aus der Natur der Sache, denn andernfalls würden die Betreiber einer Einrichtung der Konzeption und damit der Betriebserlaubnis zuwiderhandeln, wenn durch Gestaltung etwa gegen die pädagogischen Grundsätze verstoßen würde.
- c)§ 3 Abs. 3 und Abs. 4 KJVO sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 JuFöG gedeckt. Es handelt sich dabei um Regelungen des Verwaltungsverfahrens nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII, zu denen der Verordnungsgeber
§ 41Abs. 2 Nr. 4 Ju
FöG ermächtigt ist, nähere Bestimmungen zu treffen. Die angegriffenen Regelungen sind mittlerweile auch vom Bundesgesetzgeber entsprechend getroffen worden, sodass es auf die rechtliche Bewertung, ob der Landesgesetzgeber bereits vorher berechtigt war, Entsprechendes zu regeln, nicht mehr ankommt.
- aa)§ 3 Abs. 3 KJVO steht im Einklang mit § 46 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII. Nach § 3 Abs. 3 KJVO hat der Träger zur Prüfung, ob die Einrichtung entsprechend der Konzeption betrieben wird und die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 3 weiterbestehen, auf Anforderung der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Rüge der Antragsteller, es handele sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiell-rechtliche, in § 46 SGB VIII nicht vorgesehene, Regelung betreffend ein Prüfungsrecht der Heimaufsichtsverwaltung während des laufenden, bereits behördlich erlaubten Betriebes der Einrichtung, geht ins Leere. Denn der Gesetzgeber hat mittlerweile in § 46 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII in der Fassung vom 10. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) ausdrücklich geregelt, dass der Träger der Einrichtung der zuständigen Behörde insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen hat.
- bb)Auch § 3 Abs. 4 KJVO steht im Einklang mit Bundesrecht und enthält zudem nähere Bestimmungen über die Melde- und Dokumentationspflichten und zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 47 SGB VIII.
§ 3Abs.
4 Satz 1 KJVO sind Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Eine entsprechende Meldepflicht sieht § 47 Abs. 3 SGB VIII in der Fassung vom 3. Juni 2021 vor. Danach haben sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde gegenseitig unverzüglich über Ereignisse und Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Nach den weiteren Regelungen des § 3 Abs. 4 KJVO ist in der Meldung der Sachverhalt zu schildern und anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen wurden. Auf Anforderung der zuständigen Behörde sind weitere zur Klärung der Sachlage erforderliche Informationen zu übermitteln. Über Entwicklungen, die den Bestand der Einrichtung gefährden, insbesondere über wirtschaftliche Schwierigkeiten, hat der Träger die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Eine bevorstehende Schließung der Einrichtung hat er unverzüglich anzuzeigen. Die durch § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4 KJVO über die Anzeigepflicht des § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hinaus auferlegten weiteren Berichts- und Auskunftspflichten sind Annex zur Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung nach § 47 Abs. 2 SGB VIII. Denn die Buch- und Aktenführungspflicht ist nicht Selbstzweck, sondern dient dem Nachweis gegenüber der Behörde, dass der Bestand der Einrichtung gesichert ist. Der Nachweis wiederum wird von den Trägern erbracht durch Bericht bzw. Auskunft, wozu § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4 KJVO mit seiner verfahrensrechtlichen Regelung verpflichtet. d) Übergangsregelungen in § 24 KJVO sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zur Wahrung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 GG erforderlich; denn der Bestand bestehender Einrichtungen ist - auch nach Inkrafttreten der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung - aufgrund des sich aus § 45 Abs. 7 SGB VIII ergebenden Bestandsschutzes solange nicht in Gefahr, wie das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nicht gefährdet ist.
§ 24KJVO kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers befristet (vgl.
§ 24 Abs. 2 KJVO) im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder Mangelversorgung Abweichungen von den Vorgaben zu den räumlichen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2 und 3, § 8 bis 10 KJVO), den Gruppengrößen (§ 13 KJVO) und den personellen Voraussetzungen (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 19 und § 21 KJVO) zulassen, wenn andernfalls eine ordnungsgemäße, am Wohl der Kinder und Jugendlichen orientierte Betreuung nicht sichergestellt werden kann, wobei die Abweichung am Wohl der Kinder und Jugendlichen zu orientieren ist und der Träger unverzüglich auf die Einhaltung der üblichen Vorgaben hinzuwirken hat (vgl. § 24 Abs. 1 KJVO). Nach Auffassung der Antragsteller sei dies für bestehende Einrichtungen unverhältnismäßig und stelle einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 GG dar. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erlass einer weitergehenden Übergangsregelung zu. Denn ein Anspruch auf Tätigwerden des Gesetzgebers zur Schaffung einer Norm kann nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich ein solcher aus höherrangigem Recht ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, juris Rn. 13). Daran fehlt es; denn es bedarf keiner weiteren Regelung zur Wahrung des Bestandes einer existenten erlaubnispflichtigen Einrichtung. Eine Einrichtung verliert nämlich nicht schon dann ihre bestandskräftige Betriebserlaubnis, wenn die Voraussetzungen der Erteilung gegenwärtig nicht mehr erfüllt sind, sondern erst, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII vorliegen. Danach besteht für die Behörde lediglich dann eine Verpflichtung zur Aufhebung der Erlaubnis, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Den weiteren Betrieb einer das "Kindeswohl" gefährdenden Einrichtung können auch die Antragsteller nicht begehren wollen. Sofern das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in einer Einrichtung, die nicht den Anforderungen der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung entspricht, gewährleistet ist, hat die Erlaubnisbehörde ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben, ob sie die Erlaubnis aufhebt oder etwa den Weiterbetrieb unter Auflagen zulässt oder entsprechend mit dem Ziel der Mängelbeseitigung die Einrichtung unterstützend berät (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 SGB VIII, § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). e) Auch die in § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und Abs. 6 KJVO getroffenen Regelungen zur Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren sind rechtmäßig. aa) Die "Allgemeinen Voraussetzungen" in § 6 Abs. 3 Satz 1 KJVO, dass der Träger mit den Sorgeberechtigten und anderen wichtigen Bezugspersonen, dem Landesjugendamt, den für die Leistungsgewährung örtlich zuständigen Ämtern und anderen Behörden sowie den Schulen zusammenarbeitet und die Mitwirkung aller bei ihm Beschäftigten sicherstellt, sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 JuFöG gedeckt; denn es handelt sich zum einen um Bestimmungen über fachliche Voraussetzungen und zum andern um solche, die der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration der Kinder und Jugendlichen dienen. Zutreffend macht der Antragsgegner insoweit geltend, dass es Ziel sei, das Recht auf angemessene Beschulung zu sichern und die Kinder und Jugendlichen nicht in gesellschaftliche Isolation fallen zu lassen. Da die Einrichtungsträger nicht zu konkreten Verhaltensweisen verpflichtet werden, außer
§ 6Abs.
3 Satz 2 KJVO zur Anzeige des schulpflichtigen Alters, werden die Träger der freien Jugendhilfe nicht zu Erfüllungsgehilfen der öffentlichen Jugendhilfe gemacht. Die Regelung verpflichtet vielmehr zum ausgeglichenen partnerschaftlichen Miteinander mit anderen Beteiligten, wie dies in § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorgesehen ist. Da konkrete Vorgaben zum "Wie" der Zusammenarbeit nicht gemacht werden, wird auch die Vorgabe in § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII beachtet, dass dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisation zu achten ist.
- bb)Dass Erkenntnisse zur geschlechtsspezifischen Sozialisation beim Betrieb einer Einrichtung zu beachten sind (§ 6 Abs. 5 Satz 1 KJVO), die Chancengleichheit und tatsächliche Gleichstellung aller Geschlechter sicherzustellen ist (§ 6 Abs. 5 Satz 2 KJVO) und bestehende Benachteiligungen abzubauen sind (§ 6 Abs. 5 Satz 3 KJVO), sind verfassungsmäßige fachliche Vorgaben im Sinne von § 41 Abs. 2 Nr. 1 JuFöG. Die Vorschriften greifen die bundesrechtlichen Vorgaben des § 9 Nr. 3 SGB VIII auf bzw. wiederholen diese, wonach bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern sind. Auch das Landesrecht hat eine entsprechende gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 2 JuFöG getroffen. Mit sämtlichen vorstehend genannten Vorschriften greift der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber die Gleichheitsrechte des Art. 3 GG auf. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG normiert, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Aufgrund der Schutzpflicht des Staates und der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten ist der Verordnungsgeber berechtigt, dies beim Erlass von Vorschriften zu berücksichtigen (vgl. zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte: BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.05.1989 - 1 BvR 1049/88 -, juris Leitsatz 1; Beschl. v. 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris). Die sich aus § 6 Abs. 5 KJVO ergebenden Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind auch erforderlich und angemessen. Diese sind sehr gering, da keine konkreten Vorgaben gemacht werden, in welcher Form die Antragsteller tätig werden müssen, um die Vorgaben zu erfüllen, und deshalb hinzunehmen.
- cc)Die Anordnung in § 6 Abs. 6 KJVO, dass Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden sollen, soweit die dafür erforderlichen räumlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ebenfalls rechtmäßig. Auch hierbei handelt es sich um eine fachliche Voraussetzung im Sinne von § 41 Nr. 1 JuFöG. Die angegriffene Norm steht im Einklang mit dem Bundes- und Landesrecht und trägt zu beachtenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ordnet an, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dies greift § 9 Nr. 4 SGB VIII auf. Danach sind bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen und vorhandene Barrieren abzubauen. Auch in § 2 Abs. 2 JuFöG ist die Gleichstellung und Gleichberechtigung von jungen Menschen mit und ohne Behinderung geregelt. Zudem sind das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK und die UN-Behindertenrechtskonvention bei der Auslegung des Grundgesetzes zu beachten. Dem Verordnungsgeber steht bei der Erfüllung einer konkreten Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass er hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20-, juris Leitsätze 1 und 3). Mit der Verpflichtung zur gemeinsamen Förderung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung hat der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 6 KJVO eine im vorstehenden Sinne geeignete Regelung getroffen. Indem diese Anordnung jedoch unter dem Vorbehalt steht, dass nach der Konzeption der Einrichtung die dafür erforderlichen räumlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich um einen geringstmöglichen und damit hinzunehmenden Eingriff in die Rechte der Antragsteller.
- f)§ 14 KJVO ist rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Denn die Vorschrift enthält lediglich deklaratorische Regelungen, mit denen der Verordnungsgeber an die selbstverständlichen Pflichten des Einrichtungsträgers erinnert, tatsächlich bestehende private Umgangsrechte (§ 14 Abs. 1 KJVO), die Bewegungs-, Meinungs- und Informationsfreiheit (§ 14 Abs. 2 KJVO) sowie das Recht von Kindern und Jugendlichen auf eine gewaltfreie Erziehung (vgl. Art. 19 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention, § 1631 Abs. 2 BGB) zu achten. Bei diesen Pflichten handelt es sich um fachliche Voraussetzungen im Sinne von § 41 Abs. 2 Nr. 1 JuFöG. Das (Privat)Recht der Personensorgeberechtigten und sonstiger Dritter zum Träger der Einrichtung und bzw. oder zu den in der Einrichtung betreuten Minderjährigen wird entgegen der Auffassung der Antragsteller durch § 14 Abs. 1 KJVO nicht gestaltet. Auch Umgangsrechte werden dadurch nicht begründet. § 14 Abs. 2 und 3 KJVO enthält zudem keine vollstreckbaren Anordnungen zur Bewegungsfreiheit und zur Begrenzung einschränkender pädagogischer Maßnahmen, die im Widerspruch zu den Entscheidungsbefugnissen der Pflegepersonen (vgl. § 1688 BGB) stehen könnten.
- g)§ 2 Abs. 1 KJVO, wonach der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII vor Inbetriebnahme schriftlich unter Angabe von Name, Rechtsform und Anschrift des Trägers sowie Art und Standort der Einrichtung bei der zuständigen Behörde zu stellen ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Das Schriftformerfordernis ist vielmehr - abweichend von den §§ 9 und 18 SGB X - bereits in § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII vorgesehen. Danach wird die Vorlage einer Konzeption verlangt. Zur Konzeption gehören generell die Beschreibung des Einrichtungszwecks, der pädagogischen Ziele, der Zielgruppen und Angebote der Einrichtung sowie die programmatischen und methodischen Grundsätze und die Organisationsstruktur und sie kann darüber hinaus weitere Angaben enthalten (vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2022, § 45 Rn. 51 m. w. N.). Die "Vorlage" derart vielfältiger Informationen impliziert die Schriftform, da andernfalls eine Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen durch die Behörde nicht möglich wäre. Außerdem ist der Verordnungsgeber aus der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage in § 41 Abs. 2 Nr. 4 JuFöG i. V. m. § 49 SGB VIII befugt, die Schriftform für das Verwaltungsverfahren zu normieren. Zwar gilt grundsätzlich im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, dass durch den Verzicht auf ein Schriftformerfordernis "Hürden" für die Bürgerin oder den Bürger vermieden werden sollen. Nach § 9 Satz 1 SGB X ist das Verwaltungsverfahren aber nur dann an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Von dem Vorbehalt werden Gesetze, Rechtsverordnungen sowie Satzungen erfasst (Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Dokumentstand: August 2016, § 9 Rn. 14 m. w. N.). Das hier durch Rechtsverordnung geregelte Schriftformerfordernis ist keine für Grundrechte derart wesentliche Frage, die zwingend durch den Parlamentsgesetzgeber zu erlauben wäre. Denn die Grundrechtsbeeinträchtigung - hier von Art. 12 Abs. 1 GG - ist äußerst gering. Bei Bedarf unterstützt nämlich die zuständige Behörde den Träger bei der Antragstellung und wirkt daraufhin, dass unvollständige Angaben ergänzt werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KJVO).
- h)Soweit die Antragsteller geltend machen, § 2 Abs. 3 KJVO, wonach der Träger mit der Antragstellung den Nachweis zu führen hat, dass die dem Zweck und der Konzeption entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen unterstützt werden und zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden, sei rechtswidrig, hat die Rüge ebenfalls keinen Erfolg. Zwar gilt im Sozialrecht der Untersuchungsgrundsatz; dem widerspricht aber § 2 Abs. 3 KJVO nicht. Die Mitwirkung des Einrichtungsträgers ist vielmehr erforderlich, um positiv feststellen zu können, dass das Kindeswohl gewährleistet ist. Die Vorschrift begründet lediglich eine erhöhte Darlegungspflicht. Denn es ist keine strenge formelle und materielle Beweispflicht für den Einrichtungsträger normiert, sondern die Norm erlegt ihm lediglich eine Darlegungslast für diejenigen Umstände auf, die aus seiner Sphäre stammen und die er gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen hat, damit die Behörde ihre Entscheidung nach § 45 Abs. 2 SGB VIII treffen kann. § 2 Abs. 3 KJVO beseitigt auch nicht den Untersuchungsgrundsatz; denn die Betriebserlaubnis ist schon nach § 2 Abs. 6 KJVO dann nicht zu erteilen, wenn aus einem anderen Grund - gemeint ist ein anderer Grund als die Nichterfüllung der in § 2 Abs. 3 KJVO genannten Voraussetzungen - feststeht, dass das Kindeswohl nicht gewährleistet ist.
- i)Auch § 2 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 KJVO halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Soweit § 2 Abs. 4 Nr. 1 KJVO zum Nachweis der räumlichen Voraussetzungen unter anderem den Beleg verlangt, dass die baurechtliche Genehmigung vorliegt, folgt daraus nicht, dass die für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII zuständige Behörde prüft, ob der Einrichtungsträger materielles Baurecht einhält. Jedoch schließen das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung (soweit erforderlich), die Nichterfüllung von bauaufsichtlichen Auflagen oder die Nichterfüllung von brandschutzrechtlichen oder gesundheitshygienischen Vorschriften die Gewährleistung des Kindeswohls mit Blick auf die Sicherheit der Unterbringung aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.07.2017 - 12 CE 17.704 -, juris Rn. 32; Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 45 Rn. 58). Das Verlangen des Nachweises der personellen Voraussetzungen in § 2 Abs. 4 Nr. 3 KJVO ist ebenfalls rechtmäßig. Die Eignung des Personals ist bereits im Betriebserlaubnisverfahren zu prüfen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.11.2007 - 12 A 4697/06 -, juris Rn. 41). Die Qualität der Einrichtung und damit die Frage, ob in ihr das Wohl der Kinder und Jugendlichen
§ 45Abs.
2 Satz 1 SGB VIII gewährleistet ist, hängt entscheidend von der fachlichen und persönlichen Eignung des Personals ab. Dies kann sich selbstverständlich nur auf bereits zum Zeitpunkt des Erlaubnisverfahrens bekannte Leitungs- und Betreuungskräfte beziehen. Schließlich kann die Behörde auch über den Fortbestand der Erlaubnis (§ 45 Abs. 7 SGB VIII) und die Weiterbeschäftigung von Personal (§ 48 SGB VIII) nur bei Kenntnis von der Qualifikation des tatsächlich eingesetzten Personals entscheiden. j) § 7 Abs. 3 KJVO, der auf § 41 Abs. 2 Nr. 1 JuFöG fußt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Denn es handelt sich um eine räumliche Voraussetzung. Die Vorschrift ist geeignet, erforderlich und angemessen, das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung zu gewährleisten.
§ 7Abs.
3 Satz 1 KJVO soll in fußläufig erreichbarer Nähe ein ausreichendes und geeignetes Freigelände für Sport und Spiel zur Verfügung stehen, das mit altersgerechten Spielgeräten ausgestattet ist, soweit Kinder in der Einrichtung betreut werden. Dieses Erfordernis dient der motorischen und altersgerechten Entwicklung der Kinder und gibt den Anreiz zur gesundheitsfördernden Bewegung an frischer Luft. Der Einrichtungsträger hat danach bei der Standortwahl zu berücksichtigen, dass entweder öffentliche Frei- und Spielfläche in der Nähe vorhanden ist, oder er selbst für das Aufstellen von Spielgeräten sorgen kann. Da keine Vorgaben zum Umfang der Ausstattung gemacht werden und es sich lediglich um eine Sollvorschrift handelt, greift sie nur geringstmöglich in die Berufsausübungsfreiheit der Einrichtungsträger ein und steht auch nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck. Soweit der Verordnungsgeber mit § 7 Abs. 3 Satz 2 KJVO verlangt, dass Spielgeräte auf dem Gelände der Einrichtung sicher gestaltet und aufgestellt, regelmäßig sachkundig kontrolliert und gewartet sein müssen, handelt es sich um Selbstverständlichkeiten. Da durch Spielgeräte Gefahrenquellen eröffnet werden, die im Verantwortungsbereich des Trägers der Einrichtung liegen, bestehen Verkehrssicherungspflichten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Satz 3 KJVO, wonach Freiflächen und insbesondere Gewässer auf dem trägereigenen Gelände in geeigneter Form zu sichern sind.
- k)Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass die Annahme des Verordnungsgebers in § 12 Abs. 2 KJVO rechtswidrig sei, eine Unterbringung und Betreuung von Kindern im Alter von unter drei Jahren in "Schichtdienstgruppen" sei grundsätzlich mit der Gewährleistung des Kindeswohls unvereinbar; schließlich obliege die Auswahl einer für die Deckung des individuellen Bedarfs geeigneten Einrichtung nicht der Heimaufsichtsverwaltung, sondern dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe zusammen mit den Personensorgeberechtigten. Die Art der Betreuungsform und die Gruppengröße sind nicht rein organisatorische, sondern fachliche Fragen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII und des § 41 Abs. 2 Nr. 1 JuFöG. § 12 Abs. 2 Satz 1 KJVO, wonach Kinder unter drei Jahren nur in begründeten Ausnahmefällen in Schichtdienstgruppen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 betreut werden, ist geeignet und erforderlich, das Kindeswohl zu gewährleisten. Denn es ist plausibel und in Fachkreisen anerkannt, dass für kleine Kinder der ständige Personalwechsel in Schichtdienstgruppen unzumutbar und für die Entwicklung nicht förderlich ist. Die Altersgrenze wird - wie der Antragsgegner zutreffend zusammengefasst hat - für fachlich richtig (vgl. Prof. Dr. ..., Hochschule L..., vom 08.11.2020, S. 4; Prof. Dr..., B-Stadt, von Oktober 2020, S. 9 f.; Prof. Dr. .., Fachhochschule C-Stadt, vom 15.09.2020, S. 5 f.), als zu den unbestrittenen fachlichen Standards in der stationären Erziehungshilfe gehörend (Prof. Dr. ..., D.../Fachhochschule M.., vom 22.10.2020, S. 11), oder sogar für notwendig (Prof. Dr. ..., B-Stadt <ehemals Universität S..>, von Oktober 2020, S. 11) gehalten; die Betreuung von Unter-Dreijährigen in Schichtsystemen wird als "aus bindungstheoretischer Perspektive .... nicht haltbar" beurteilt (Prof. Dr. .., F.. Fachhochschule D.., vom 19.09.2020, S. 7). Soweit es auch gegenläufige Auffassungen gibt, wonach "die Annahme einer schädigenden Wirkung von Schichtdienst aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen Evidenz als völlig unzutreffend zu qualifizieren" sei (vgl. beispielsweise: Prof. Dr. .. i. R., Universität O.., vom 02.02.2021, S. 6), stand es im Ermessen des Verordnungsgebers, sich der gegenläufigen, in der Wissenschaft weit verbreiteten Ansicht, anzuschließen. Die angegriffene Norm ist auch angemessen, weil sie in begründeten Ausnahmefällen auch die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Schichtdienstgruppen ermöglicht. Die Pflicht, die Gruppengröße angemessen zu verringern, soweit Kinder unter sechs Jahren regelmäßig in Schichtdienstgruppen in Einrichtungen über Tag und Nacht betreut werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 KJVO), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn dadurch wird den Trägern der Einrichtung ein großes Maß an Flexibilität eingeräumt, indem sie den Zuschnitt von Schichtdienstgruppen für Drei- bis Sechsjährige nach den Bedürfnissen der jeweiligen Gruppe etablieren können. § 12 Abs. 3 KJVO widerspricht entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht § 48a SGB VIII. Denn der Verordnungsgeber hat nicht den Begriff "sonstige betreute Wohnformen" abweichend von § 48a SGB VIII definiert, sondern lediglich eine Regelung für diejenigen Wohnformen getroffen, die unter den Anwendungsbereich von § 12 Abs. 3 KJVO fallen. Danach sind sonstige betreute Wohnformen, in denen Jugendliche in trägereigenen oder vom Träger angemieteten Wohnungen einzeln oder in Wohngemeinschaften durch ambulante pädagogische Begleitung zu einer selbstständigen und selbstverantwortlichen Lebensführung befähigt werden sollen, in der Regel nur für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr geeignet. Damit hat der Verordnungsgeber eine Regelbestimmung getroffen, die Ausnahmen ermöglicht. Die Vorschrift ist plausibel, weil zutreffend davon ausgegangen wird, dass im Regelfall ein gewisser Reifegrad und eine Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung erreicht sein muss, um eine Wohnform mit geringerer Betreuungsintensität als mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar anzusehen. Dies ist gerechtfertigt. Diese Auffassung ist auch wissenschaftlich fundiert. Die Altersgrenze wird als "sinnvoll" (Prof. Dr. .., a. a. O., S. 11) und "unmittelbar einleuchtend" (Prof. Dr. .., a. a. O., S. 11) bewertet. Letzterer lässt sogar die Tendenz erkennen, dass die Altersgrenze eher niedrig als hoch angesetzt ist, indem er darauf hinweist, dass bereits bei 16- und 17-jährigen Jugendlichen angesichts von deren Entwicklung eine betreute Unterbringung allein oder in Wohngemeinschaften nicht unproblematisch sei (vgl. Prof. Dr. .., a. a. O., S. 11). Ferner wird angemerkt, dass Jugendliche andererseits durchaus ab 14 Jahren in der Lage sein können, in einer betreuten Wohnform zu leben, was durch die Ausnahmeklausel und eine mögliche "Sondergenehmigung" bei "ausreichender Begründung" abgedeckt sei (vgl. Prof. Dr. .., a. a. O., S. 8).
- l)Soweit § 16 Abs. 1 KJVO in Satz 1 anordnet, dass für die Kinder und Jugendlichen Einzelakten zu führen sind und in den Sätzen 2 und 3 den Mindestumfang der Dokumentation konkretisiert, gibt es dafür entgegen der Auffassung der Antragsteller eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 41 Abs. 2 Nr. 1 JuFöG. Denn es handelt sich dabei um eine fachliche Vorgabe. Die entsprechenden Angaben sind erforderlich, um die Betreuungsaufgabe überhaupt wahrnehmen zu können. Denn nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KJVO sollen die Einzelakten lediglich die Personalien der Kinder und Jugendlichen, die Übersicht der in der Einrichtung verwalteten persönlichen Gegenstände der Kinder und Jugendlichen, Angaben zu den Personensorgeberechtigten und gegebenenfalls zu weiteren nahen Angehörigen enthalten. Diese Daten sind unabdingbar, um die Angelegenheiten der betreuten Kinder und Jugendlichen sinnvoll und effektiv begleiten und - wenn nötig - regeln zu können. Das Dokumentationsverlangen ist auch nicht unverhältnismäßig; denn der nur als Sollvorschrift geregelte Umfang ist äußerst gering und weitere Dokumentationspflichten sind nicht festgelegt. § 16 Abs. 1 Satz 3 KJVO kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Denn die Norm stellt lediglich fest, dass sich darüber hinaus der Umfang der erforderlichen personenbezogenen Dokumentation in Einzelakten aus den Regelungen und Vereinbarungen mit den fallzuständigen öffentlichen Trägern der örtlichen Jugendhilfe ergibt.
- m)Das Fachkräfteerfordernis, das der Verordnungsgeber in § 18 Abs. 4 bis 5, §§ 19 und 20 KJVO geregelt hat, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu beanstanden. Es hat seine Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 2 Nr. 1 JuFöG. Danach ist das für die Jugendhilfe zuständige Ministerium des Landes ermächtigt, unter anderem nähere Bestimmungen über die personellen Voraussetzungen zu treffen, die für den Betrieb einer nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtung erfüllt sein müssen. Mit den angegriffenen Vorschriften hat der Verordnungsgeber den Begriff der "personellen Voraussetzungen für den Betrieb"
§ 45Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII im Rahmen der landesgesetzlichen Ausgestaltungsbefugnis (§ 49 SGB VIII) konkretisiert. § 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB VIII bringen zum Ausdruck, dass die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls ist. Die Eignung des Personals umfasst sowohl die persönliche Eignung (im Sinne persönlicher Zuverlässigkeit) als auch die fachliche Eignung. Auch wenn der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII mit Blick auf die Bandbreite der von dem Erlaubnisvorbehalt aus § 45 Abs. 1 SGB VIII erfassten Einrichtungen nicht ausdrücklich von Fachkräften (wie in § 72 SGB VIII) spricht, erfordert die fachliche Eignung in der Regel eine adäquate Ausbildung (vgl. für die Erziehungsaufgaben Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe,
- Aufl. 2022, § 45 Rn. 66 ff, sowie für die Anforderungen an Leitungskräfte Rn. 68). Daher greift auch der Einwand der Antragsteller nicht durch, die streitigen Normen der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung widersprächen dem bundesrechtlichen Fachkräftebegriff des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und dem bundesrechtlichen Fachkräftegebot, das lediglich in Bezug auf Personen gelte, die in Jugendämtern arbeiteten. Der Fachkraftbegriff in § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist ein auf die dort erfassten hauptberuflich bei Jugendämtern und Landesjugendämtern beschäftigten Personen abgestimmter. Er schließt gerade nicht aus, dass auch in anderen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe Tätigkeiten aufgrund der mit ihnen verbundenen Anforderungen nur von Fachkräften für die entsprechenden Aufgaben wahrgenommen werden dürfen. Die §§ 18 bis 20 KJVO verstoßen auch nicht gegen § 45 SGB VIII. Für die Eignung können nicht bei allen Einrichtungstypen unterschiedslos die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Die an die Qualifikation zu stellenden Anforderungen sind vielmehr abhängig von der fachlichen Zweckbestimmung der Einrichtung und dem jeweiligen Aufgabenfeld der einzelnen Beschäftigten (so: OVG Saarbrücken, Beschl. v. 30.04.2013 - 3 A 194/12 -, juris Rn. 16 ff.) Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII auf eine "Je-desto-Formel" abstellt. Je anspruchsvoller die Aufgabe der Einrichtung und die in der Einrichtung auszufüllende Funktion ist, desto höher muss die Qualifikation der eingesetzten Person sein (vgl. zur "Je-desto-Formel" bereits BVerwG, Urt. v. 05.08.1982 - 5 C 33.81 -, juris Rn. 9; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII,
- Ergänzungslieferung 2022, § 45 Rn. 30 ff. m. w. N.). Die neue Fassung des § 45 Abs. 2 SGB VIII vom
- Juli 2021 hat nun ausdrücklich in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 am Ende normiert, dass der Träger die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden Voraussetzungen gewährleisten muss. Die §§ 18 bis 20 KJVO konkretisieren diese "Je-desto-Formel". Die angegriffenen Vorschriften regeln in rechtmäßiger Weise die Berufsausübung der Antragsteller. Denn ausgehend von der Prämisse der Gewährleistung des Kindeswohls einerseits und der Berücksichtigung der Grundrechte der Einrichtungsbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG andererseits hat der Verordnungsgeber in §§ 18 und 19 KJVO keine starren Qualifikationsvorgaben gemacht. § 18 Abs. 4 und 5 sowie § 19 Abs. 2 und 3 KJVO enthalten zunächst Positivlisten mit Qualifikationen, für die der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass deren Innehaben für die jeweils entsprechende Tätigkeit das Kindeswohl gewährleistet. Dass diese offensichtlich unvollständig sind, ist nicht ersichtlich. Ergänzend ist zudem
§ 20Abs.
1 KJVO eine Einzelfallprüfung vorgesehen, nach der die zuständige Behörde eine Person im Einzelfall abweichend von § 18 Abs. 4 oder Abs. 5 und § 19 Abs. 2 oder Abs. 3 KJVO zulässt, wenn diese aufgrund ihrer Ausbildung und besonderer fachpraktischer Erfahrungen und Kenntnisse für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe qualifiziert ist. Diese Zulassung kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen verbunden werden. § 20 KJVO enthält damit eine Öffnungsklausel, die ermöglicht, mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der Einrichtungen die Eignung des Personals differenziert zu betrachten. Da neben einer ausreichenden Zahl von Fachkräften in unbeschränkter Zahl Personen ohne Ausbildung im Sinne des § 18 Abs. 4 oder § 19 Abs. 2 oder 3 KJVO beschäftigt werden können, trifft es nicht zu, dass die streitige Verordnung ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für nicht qualifizierte Personen enthält (so aber: Dr. ..., N.., vom 31.01.2021, Ziff. 8.4, in seiner von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahme). Das Fachkräfteerfordernis der Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung kollidiert auch nicht mit § 48 SGB VIII, sondern besteht daneben. Danach kann die zuständige Behörde der Trägerin bzw. dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung der Leiterin bzw. des Leiters, einer bzw. eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterin bzw. sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie bzw. er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Diese Regelung zur nachträglichen Tätigkeitsuntersagung verbietet jedoch nicht, die Eignung von Personen bereits im Betriebserlaubnisverfahren zu überprüfen. Vielmehr ergibt sich jetzt aus § 45 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII, dass die "Zuverlässigkeit" und "personelle Voraussetzungen" als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis gewährleistet sein müssen. Dies setzt zwingend auch eine vorgelagerte Überprüfung der Eignung voraus. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Übermaßverbot verletzt hätte und einen höheren Fachkräftestandard in der angegriffenen Verordnung verlangt als erforderlich wäre, gibt es nicht. Die vom Antragsgegner beigebrachten diversen Stellungnahmen untermauern und bestätigen, dass das Fachkräfteerfordernis essentiell ist für eine erfolgreiche Jugendhilfe, die an der Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen im Sinne eines Mindeststandards unter den besonderen Bedingungen der Heimunterbringung ausgerichtet ist. Nach Einschätzung der Experten "sollte das Fachkräftegebot.... auf keinen Fall aufgegeben oder relativiert werden" (vgl. Prof. Dr. .., B-Stadt <ehemals Universität S..>, von Oktober 2020, S. 12; so auch: Prof. Dr. .., D../Fachhochschule M.., vom 22.10.2020, S. 12 f.; Prof. Dr. .., F.. Fachhochschule D.., vom 19.09.2020, S. 9). Es wird auch als "zwingend notwendig" angesehen (vgl. Prof. Dr. .., Fachhochschule C-Stadt, vom 15.09.2020, S. 6 f.). Die Aufzählung der Abschlüsse wird grundsätzlich "als plausibel" eingeschätzt, die geforderte mindestens fünfjährige Berufserfahrung wird "als nachvollziehbar" eingestuft (so Prof. Dr. .., a. a. O., S. 13). Diese Qualifikationen werden mindestens für erforderlich gehalten (Prof. Dr. .., a. a. O., S. 13; Prof. Dr. .., a. a. O., S. 8). Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Aufzählung nicht vollständig sein könne (vgl. Prof. Dr. .., a. a. O., S. 13), sodass den Klauseln in § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 3 letzter Halbsatz und § 20 KJVO eine erhebliche Bedeutung zukommt. Da die konkrete Ausgestaltung der Normen der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers unterfällt und auch nach Einschätzung von Erziehungs- und Sozialwissenschaftlern vertretbar ist, kommt es auf die gegenläufigen Stellungnahmen, die die Antragsteller vorgelegt haben (vgl. erneut exemplarisch: Dr. .., a.a.O, Ziff. 8.4), nicht maßgeblich an. Denn sie vermögen die zugrunde gelegten Annahmen nicht zu erschüttern. n) Die Kritik der Antragsteller am Erfordernis, dass für jede Einrichtung
§ 18Abs.
3 KJVO eine Leiterin oder ein Leiter zu benennen ist, greift ebenfalls nicht durch. Eine Leitung ist zur Bündelung der Verantwortlichkeit für alle Angelegenheiten, die die Einrichtung betreffen, und als erste Ansprechperson für die zuständigen Behörden zwingend erforderlich (so auch: Prof. Dr. .., a. a. O., S. 13). Diese Anforderung steht auch im Einklang mit Bundesrecht. Der Bundesgesetzgeber geht von einem Einrichtungsbegriff aus, der eine verantwortliche Leitung eines Trägers vorsieht (vgl. BT-Drs. 11/5948 , S. 83). Danach ist eine Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer und zu einem bestimmten Zweck angelegte und besonders organisierte Verbindung von Personen und Sachen, die unter der verantwortlichen Leitung eines Trägers steht.
- o)Auch § 21 Abs. 2 KJVO, der den Personalbedarf für die pädagogische Arbeit regelt, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Darin ist keine starre Vorgabe geregelt, sondern lediglich eine Untergrenze ("mindestens"). Das Argument der Antragsteller, die Norm verstoße gegen das Sozialgesetzbuch Achtes Buch, weil nach Bundesrecht eine Bemessung des quantitativen Personalbedarfs zur Sicherung des Kindeswohls anhand der jeweiligen Art und Zweckbestimmung der Einrichtung vorgesehen sei, geht ins Leere. Denn davon geht auch § 21 Abs. 1 Satz 1 KJVO aus. Danach richtet sich der für den Betrieb erforderliche Personalbedarf nach dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung. Die Antragsteller haben nicht zu widerlegen vermocht, dass der normierte Personalbedarf unterschritten werden könnte, ohne das Kindeswohl zu gefährden; dafür gibt es auch aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, wie er den Personalbedarf bemessen hat. Der Personalschlüssel, der für die pädagogische Arbeit angesetzt ist (vgl. § 21 Abs. 2 KJVO), ist danach unter Berücksichtigung sämtlicher Fehlzeiten - etwa urlaubs-, krankheits- oder fortbildungsbedingt - in Anlehnung an den Jugendhilferahmenvertrag unter pauschalierter Betrachtung des Personalaufwandes für Einrichtungen berechnet worden. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Berechnung der Mindestvorgabe für das Personal in einem wechselseitigen Zusammenhang mit den anderen Mindestvorgaben steht. Insbesondere ist je nach Einrichtungstyp bzw. Wohnform (§§ 19, 34, § 12 Abs. 1 Nr. 5, § 32 SGB VIII, Erholungseinrichtungen etc.), Gruppengröße (z. B. 10 Personen oder kleinere Gruppen) und zeitlichem Umfang (Tag oder Tag und Nacht) differenziert worden. Bezüglich der genauen Berechnungen wird auf die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 27. April 2018 (Bl. 119 - 121 GA) Bezug genommen. Diesen folgt der Senat. Die fachlichen Stellungnahmen geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Regelungen zum Personalbedarf die Mindestanforderungen überschreiten könnten, sie bestätigen sie vielmehr als nachvollziehbar berechnet und als fachlich plausible Mindestausstattung, ohne Zulassung von Ausnahmen zur Mindestpersonalausstattung (so: Prof. Dr. .., B-Stadt <ehemals Universität S..>, von Oktober 2020, S. 14 f.), bzw. halten den in § 21 Abs. 2 KJVO normierten Personalbedarf als "absoluten untersten Grenzwert" und für familienanaloge Wohnformen sogar als leicht zu niedrig angesehen (so: Prof. Dr. .., F.. Fachhochschule D.., vom 19.09.2020, S. 9 f.). Es wird sogar infrage gestellt, ob sich mit der geforderten Mindestausstattung eine über eine bloße Betreuung hinausgehende sozialpädagogische Arbeit adäquat realisieren lässt (vgl. Prof. Dr. .., D../Fachhochschule M.., vom 22.10.2020, S. 14).
- p)§ 22 Abs. 1 und 2 KJVO verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Nach § 22 Abs. 1 KJVO ist die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung sicherzustellen. Weiter heißt es darin, dass der Zugang zu regelmäßiger kinder-, zahn- und fachärztlicher Versorgung der Kinder und Jugendlichen für die Dauer des Aufenthaltes in der Einrichtung unter Beachtung des Rechtes der freien Arztwahl zu gewährleisten ist. Die Regelung steht im Einklang mit § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, wonach das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Regel gewährleistet ist, wenn unter anderem die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden. Ein "Mehr" als "nicht erschwert werden" wird
§ 22Abs.
1 KJVO den Einrichtungsträgern nicht abverlangt. Sie haben vielmehr alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Zugang der Kinder und Jugendlichen zu ärztlicher Versorgung zu ermöglichen. Die Sicherstellungspflicht wird in § 22 Abs. 1 Satz 2 KJVO für den Bereich der regelmäßigen ärztlichen Versorgung (z. B. für Vorsorgeuntersuchungen) konkretisiert. Die Norm greift hingegen nicht in das Verhältnis zwischen dem Kind oder der bzw. dem Jugendlichen bzw. dem Einrichtungsträger auf der einen und den Personensorgeberechtigten auf der anderen Seite ein. § 22 Abs. 2 KJVO, der normiert, dass vor der Durchführung ärztlicher Eingriffe und Impfungen die Zustimmung der Personensorgeberechtigten einzuholen ist, sofern es sich nicht um Notfälle handelt, wird dem Verständnis der Antragsteller gerecht. Denn sie gehen davon aus, dass die medizinische Betreuung und gesundheitliche Vorsorge den Personensorgeberechtigten obliegt, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. § 22 Abs. 2 KJVO verpflichtet den Einrichtungsträger, im Verhältnis zur Aufsichtsbehörde in ärztlichen Angelegenheiten die Befugnisse des Inhabers der elterlichen Sorge zu wahren. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in Ausübung seiner Einschätzungsprärogative auch ein Zustimmungserfordernis vor Impfungen eingeführt hat. Zwar ist umstritten, ob die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (so für empfohlene Schutzimpfungen: OLG Frankfurt - 2 WF 117/10 -, juris Rn. 13) oder eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB), weil sie mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden ist (so: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.09.2015 - 6 UF 150/15 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 8; KG Berlin, Beschl. v. 18.05.2005 - 13 UF 12/05 -, juris Orientierungssatz 1). Insoweit ist die Einschätzung des Antragsgegners, der sich der letztgenannten Ansicht angeschlossen hat, aber vertretbar. q) Schließlich ist § 11 Abs. 3 KJVO von der Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 Nr. 1 JuFöG gedeckt. Der Regelungsgegenstand gehört zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung. In die Berufsfreiheit der Antragsteller wird nicht in rechtswidriger Weise eingegriffen.
§ 11Abs.
3 Satz 1 KJVO sollte für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Es handelt sich um eine Soll-Verpflichtung. Eine Haftpflichtversicherung gibt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die nötige "finanzielle Rückenfreiheit" und der Einrichtungsträger ist in der Lage, Fälle, die von der Versicherung gedeckt sind, wirtschaftlich zu bestehen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erlegt § 11 Abs. 3 Satz 2 KJVO dem Einrichtungsträger gerade nicht auf, für den Minderjährigen eine Versicherung abzuschließen. Danach ist für Minderjährige der Umfang des erforderlichen Versicherungsschutzes mit den Personensorgeberechtigten und den Jugendämtern abzustimmen. Es geht vielmehr darum, darauf hinzuwirken, dass die Personensorgeberechtigten und die Jugendämter die in ihrer Macht stehenden Entscheidungen treffen. Sich auch um derartige Angelegenheiten zu kümmern, ist fachliche Aufgabe des Einrichtungsträgers. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2453641.html ( https://oj.is/2453641 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.