Rubrum Landgericht München I In dem Wiederaufnahmeverfahren des G... M... B... (geb. G...), geboren am ...1960 in ..., verheiratet, Beruf: Hausmeister, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in dieser
§ 368Rn. 19; Löwe / Rosenberg / Gössel St
PO § 368 Rn. 9 und § 370 Rn. 9 und 10; Meyer-Goßner / Schmitt § 370 Rn. 2; Münchener Kommentar / Engländer / Zimmermann StPO § 368 Rn. 50). Im Rahmen der Entscheidung über den Ausgang des Probationsverfahrens ist erneut über die Frage der Zulässigkeit zu befinden (Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; Löwe / Rosenberg / Gössel aaO; Meyer-Goßner / Schmitt aaO; Münchener Kommentar / Engländer / Zimmermann aaO) und insbesondere im Rahmen der vorliegend geltend gemachten Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 5 StPO die Neuheit der vorgebrachten Tatsachen oder der beigebrachten Beweismittel (OLG Hamburg StV 2003, 230; Löwe / Rosenberg / Gössel aaO) — vorliegend der Sachverständigenbeweise - festzustellen. Die Neuheit ist Zulässigkeitsvoraussetzung (Karlsruher Kommentar /
359 Rn. 25). Für die Neuheit eines Sachverständigen als Beweismittel kommt es im Grundsatz darauf an, ob das erkennende Gericht das Beweismittel bereits herangezogen hat. Neue Beweismittel sind daher solche, die unbekannt, unbenutzt oder fehlerhaft wahrgenommen sind (Karlsruher Kommentar /
§ 359Rn. 24; OLG Frankfurt NJW 1978, 841 ; OLG Karlsruhe 30. 11.2001 Az. 3 Ws 193/01 nv.; Meyer-Goßner / Schmitt St
PO § 359 Rn. 32 mwN; Miebach / Hohmann / Gorka Vorbereitung der Wiederaufnahme D. Rn. 33). Hat das erkennende Gericht zu einer Beweisfrage bereits einen Sachverständigen gehört, ist allein die Benennung eines anderen Sachverständigen kein neues Beweismittel, wenn er lediglich auf Grundlage derselben Anknüpfungstatsachen und desselben Erfahrungswissens zu anderen Ergebnissen kommt ( BGHSt 31, 365 ; BGHSt 39, 75 ; Karlsruher Kommentar /
§ 359Rn. 26; Meyer-Goßner / Schmitt St
PO § 359 Rn. 35; aA Münchener Kommentar / Engländer / Zimmermann StPO § 359 Rn. 52; Löwe / Rosenberg / Gössel StPO § 359 Rn. 113; Beck’scher Onlinekommentar / Singelnstein StPO § 359 Rn. 29, die aber auf Ebene der Geeignetheit vergleichbare Einschränkungen annehmen; zutreffend zur geringen Bedeutung des Streits auch Eisenberg, Beweisrecht der StPO Rn. 447). Dies gilt auch dann, wenn der neu benannte Sachverständige über größere Sachkunde und eine breiteres Erfahrungswissen verfügt (Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; Meyer-Goßner / Schmitt aaO). Ein neues Beweismittel ist der Sachverständige in diesen Fällen erst, wenn er über überlegene Forschungsmittel verfügt, insbesondere über neue wissenschaftliche Erkenntnisse, oder er einem anderen Fachgebiet angehört als der bisher zu der Beweisfrage gehörte Sachverständige, jedenfalls wenn dieses Fachgebiet ihm spezielles, für die Beantwortung der Beweisfrage relevantes Erfahrungswissen vermittelt (Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; Meyer-Goßner / Schmitt aaO; BGH NStZ 1993, 502 ). Nicht ausreichend ist es, wenn der neu benannte Sachverständige Vertreter einer (Hilfs-)Wissenschaft ist, deren Beherrschung bei dem bisher gehörten Sachverständigen vorausgesetzt werden kann (zu § 244 Abs. 6 StPO: Alsberg / Güntge, Der Beweisantrag im Strafprozess Rn. 1384; Karlsruher Kommentar / Krehl § 244 Rn. 201; Münchener Kommentar / Trüg / Habetha StPO § 244 Rn. 354). Die Neuheit kann auch begründet sein, wenn zugleich als neue Tatsache vorgetragen wird, der nunmehr benannte Sachverständige könne seinem Gutachten andere Anknüpfungstatsachen zu Grunde legen (OLG Frankfurt BeckRS 2006, 9172 , OLG Düsseldorf NStZ 1987, 245 ; Karlsruher Kommentar /
§ 359Rn. 27; Meyer-Goßner / Schmitt aa
O). Ein Sachverständiger ist daher auch dann ein neues Beweismittel, wenn er über neue Anknüpfungstatsachen verfügt, die dem bisherigen Beweisergebnis den Boden entziehen könnten (OLG Frankfurt BeckRS 2016, 13551 ; OLG Hamburg NStZ-RR 2000, 50 mAnm. Gössel JR 2000, 383; OLG Braunschweig GA 1956, 267; OLG Frankfurt NJW 1978, 841 ; Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO). Dann wird zugleich auch eine neue Tatsache behauptet (LG Gießen NJW 1994, 467; Meyer-Goßner / Schmitt Rn. 35 aaO; Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO). Gemessen daran handelt es sich sowohl bei den Sachverständigen Prof. Dr. H..., Prof. Dr. Mall und Dr. M2... als auch beim Sachverständigen Prof. Dr. S... sowie teilweise beim Sachverständigen Prof. Dr. P... jeweils um ein neues Beweismittel. Die bereits vom Wiederaufnahmegericht im durch Beschluss vom 07.12.2020 abgeschlossenen Aditionsverfahren und vom Oberlandesgericht München im aufnebenden Beschluss vom 23.09.2021 hierzu getroffenen Erwägungen haben sich im Rahmen des Probationsverfahrens nicht verändert. a) Die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H..., Prof. Dr. M... und Dr. M2... im Probationsverfahren in Bezug auf die Eingrenzung bzw. Abschätzung der Todeszeit sind jedenfalls insoweit als neue Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO anzusehen, als sie sich auf die Berechnung der Wassertemperatur zum Auffindezeitpunkt durch den Sachverständigen Prof. Dr. H... und damit auf temperaturgestützte Methoden beziehen. Dies gilt nach Auffassung des Wiederaufnahmegerichts auch, obwohl das erkennende Gericht zur Frage einer möglichen Abschätzung der Todeszeit rechtsmedizinisch sachverständig beraten war.
(1)Der thermodynamische Sachverständige Prof. Dr. H... zog im Rahmen seiner Ausführungen im Probationsverfahren Erfahrungssätze aus dem Bereich der Thermodynamik heran, wodurch neue, verfahrensrelevante Anknüpfungspunkte für rechtsmedizinische Abschätzungen der Leichenliegezeit gewonnen wurden, welche von dem sachverständig beratenen erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden waren. Insbesondere gelang dem Sachverständigen Prof. Dr. H... erstmals eine rechnerische Eingrenzung der Wassertemperatur zum Auffindezeitpunkt des Leichnams. Soweit er dann — hieran anknüpfend — nach dem bereits seit Jahrzehnten anerkannten Modell zur Abschätzung der Leichenliegezeit nach Henßge (Henßge-Nomogramm) die Todeszeit eingrenzte und soweit die Sachverständigen Prof. Dr. M... und Dr. M2... — ebenfalls hierauf aufbauend - ein anderes physikalisch-temperaturgestütztes Verfahren zur Abschätzung der Todeszeit in Form der Finite-Elemente-Methode nach Mall / Muggenthaler anwandten, liegen sowohl neue Anknüpfungstatsachen als auch eine neue Bewertung durch ein neues Beweismittel vor.
(2)Das Kriterium der Neuheit erfüllen hingegen nicht die daneben vom Sachverständigen Prof. Dr. P... angewandten nichttemperaturgestützten Verfahren — Waschhautbildung an den Fingerbeeren, Leichenflecken und Leichenstarre — zur Abschätzung oder Eingrenzung der Todeszeit. Angesichts dessen, dass es sich um eine bereits zum Zeitpunkt des Urteils etablierte, seither nicht wesentlich spezifizierte Methodik handelt, deren Aussagegehalt im Hinblick auf die für einen Wiederaufnahmeantrag geltenden Anforderungen an die Genauigkeit gering ist, sowie angesichts der offensichtlichen Nichtneuheit der wenigen, seit dem Urteilszeitpunkt unveränderten Anknüpfungstatsachen, aber auch angesichts der Tatsache, dass der Sachverständige Prof. Dr. P... in seinem Gutachten hierzu allein eigenes Erfahrungswissen vermittelte, sind diese sachverständigen Beurteilungen nicht als neu im geforderten Sinne zu qualifizieren. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. P... insoweit in Bezug genommene, von ihm mitverfasste wissenschaftliche Publikation stammt bereits aus dem Jahr 1985. Allein der Umstand, dass er zu anderen Ergebnissen gelangt, genügt nicht, um den Sachverständigen Prof. Dr. P... als neues Beweismittel auszuweisen (Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; Meyer-Goßner / Schmitt aaO). Neuartiges Erfahrungswissen oder überlegene Forschungsmittel sind insoweit nicht ersichtlich. b) Auch zur Beweisfrage der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit eines Sturzgeschehens bringt der Verurteilte in seinem Wiederaufnahmeantrag mit dem Sachverständigen Prof. Dr. S... ein neues Beweismittel bei.
(1)Das erkennende Gericht hat im Rahmen der Prüfung und der auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. gestützten Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags " [...] auf Einholung eines computertechnischen Sachverständigengutachtens, welches den Sturz eines körperlich gleich gebauten Menschen wie Frau K... in eine wie die Wanne im Bad von Frau K... dimensionierte Wanne in solcher Weise berechnet und simuliert, dass der Ablauf des Sturzes allein durch die Gesetze der Schwerkraft bestimmt wird, zum Beweis der Tatsache, dass Frau K..., wenn sie schräg neben der Mitte oder der von vorne gesehen rechten Seite der Wanne stehend von einer plötzlichen TIA- oder synkopenverursachten Bewusstlosigkeit erfasst wird, schräg nach vorne in die Wanne stürzt, sich dabei beide Kopfverletzungen zuzieht, und die auf den Lichtbildern dokumentierte Endlage erreicht [...] " (S. 62 d.U.), darauf abgestellt, dass zum einen die notwendigen konkreten Anknüpfungstatsachen, die als Ausgangspunkt für die Computersimulation dienen sollen, wie insbesondere die genaue Stellung der Verstorbenen K... zur Badewanne, die Ausgangsgeschwindigkeit und der Wasserstand in der Wanne, fehlten. Im Übrigen sei nach der im Freibeweisverfahren erholten und verlesenen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. P... vom 28.12.2011, ehemals wissenschaftlicher Mitarbeiter und Sachverständiger in der Abteilung Biomechanik am Institut für Rechtsmedizin der Universität München, bereits damals " [...] eine numerische Simulation, d.h. eine Computersimulation eines Sturzes in eine Badewanne zwar grundsätzlich technisch möglich. Um ein realistisches Ergebnis zu erhalten, sei jedoch die Validität des verwendeten Simulationsmodells, sowohl des Menschmodells als auch des Modells der Umgebung, im entsprechenden Anwendungsfall, hier einem Sturz in eine Wanne mit unterschiedlichem Wasserstand, zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall, in dem ein spezifischer Einzelfall computertechnisch simuliert werde solle, müsse daher das Simulationsmodell die spezifischen (bio-) mechanischen Eigenschaften des Opfers und der Umgebung valide abbilden, wobei überdies zu beachten sei, dass bei einem Sturz in die Wanne nur geringe Kräfte aufträten und aufgrund dieser geringen Kräfte eine kleine Ungenauigkeit eines die (bio-) mechanischen Eigenschaften abbildenden Modellparameters (z.B. Gelenkwiderstand, Reibung zwischen Haut und Wannenoberfläche) zu einer deutlichen Abweichung des Simulationsergebnis vom realen Vorgang führen könne. Da ein für diesen Fall geeignetes Modell, insbesondere ein Modell des Opfers, nicht zur Verfügung stehe, müsse ein derartiges Modell speziell erstellt und validiert werden, wobei jedoch eine exakte Validierung des Menschmodells auch mit hohem Aufwand nicht möglich sei und lediglich eine Annäherung an die tatsächlichen biomechanischen Eigenschaften des Opfers denkbar wäre. [...] " (S. 62/63 d.U.). Wie der Sachverständige Prof. Dr. S... darlegte, beruhe das von ihm bei der computergestützten Sturzsimulation verwendete Menschmodell zum einen (auch) auf mathematischen Formeln, die erst nach Erlass des Urteils vom 17.01.2012 veröffentlicht worden seien. Zum anderen handle es sich tatsächlich um ein validiertes, beliebig skalierbares und biomechanisch-valides Menschmodell, welches sämtliche anatomischen Maße des Menschen, insbesondere die Segmentlägen der Extremitäten und des Gesamtkörpers, welche in entsprechenden Datenbanken hinterlegt seien, die Gravitation und vordefinierte Reibwerte, sowie — individuell angepasst — die auf den spezifischen anatomischen Gegebenheiten der Körpersegmenten beruhenden Masseträgheiten unter mathematisch-physikalischen Gesetzmäßigkeiten berücksichtigt. Es beruht jedenfalls insoweit auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Das Wiederaufnahmegericht kann daher dahinstehen lassen, ob eine computergestützte Simulation auch dann ein überlegenes Forschungsmittel darstellt, wenn sie lediglich das auch sonst einem Sachverständigen zur Verfügung stehende Erfahrungswissen — basierend auf bekannten Anknüpfungstatsachen — auf andere (technische) Weise verarbeitet. Auch die insoweit erforderliche rechtsmedizinische Gesamtbewertung unter Einbeziehung der bereits vorliegenden histologischen Beurteilung der Kopfschwartenhämatome und der Verletzungsgenese, insbesondere der Beurteilung der Krafteinwirkung, durch den Sachverständigen Prof. Dr. P... ist insoweit ein neues Beweismittel, als es auf einer neuen Anknüpfungstatsache — Sturzgeschehen - aufbaut. Denn als Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO ist eine aufeinander bezogene Einheit von Beweisträger und Beweisinhalt zu verstehen (Löwe / Rosenberg / Gössel StPO § 359 Rn. 84). Der Sachverständigenbeweis verliert daher nicht schon deshalb seine Neuheit, weil ein Teil der vom Sachverständigen vermittelten Beweisinhalte nicht neu ist, jedenfalls solange diese — wie hier - in einem inhaltlichen Bezug zu den als neu zu bewertenden Inhalten stehen.
(2)Kein neues Beweismittel stellt dagegen der Sachverständige Prof. Dr. P... dar, soweit er Ausführungen zu seiner eigenen histologischen Beurteilung der Kopfschwartenhämatome, zur Unterscheidung zwischen typischem und atypischem Ertrinken, zu Punktblutungen, zur Krankenvorgeschichte und zum Einfluss von Gerinnungshemmern oder der Kopftieflage gemacht hat. Gleiches gilt für seine Ausführungen zur Hämatombildung an den Armaturen der Badewanne. Insoweit ist nicht dargelegt, dass er auf bislang nicht verwertete Anknüpfungstatsachen, neuartiges Erfahrungswissen oder überlegene Forschungsmittel zurückgegriffen hätte. Sein Vorbringen, das sich weitgehend in der Behauptung eines besonders breiten Erfahrungsschatzes und in der Kritik an der von ihm behaupteten unzureichenden Spurensicherung, Dokumentation und Obduktion erschöpft, ist im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens unbehelflich. Allein der Umstand, dass er zu an deren Ergebnissen gelangt, genügt auch insoweit nicht, um den Sachverständigen Prof. Dr. P... als neues Beweismittel auszuweisen (Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; Meyer-Goßner / Schmitt aaO). Soweit der Sachverständige Prof. Dr. P... eigene histologische Untersuchungen durchgeführt hat, entsprechen seine Untersuchungsbefunde denjenigen, zu denen bereits die vom erkennenden Gericht gehörten Sachverständigen gelangten. Auch hier sind neuartiges Erfahrungswissen oder überlegene Forschungsmittel nicht ersichtlich. 2. Begründetheit: Der Wiederaufnahmeantrag ist in Bezug auf die o.g. Beweismittel auch begründet, da die im Zusammenhang damit aufgestellten Behauptungen i.S.d. § 370 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO genügend Bestätigung gefunden haben. Die Wiederaufnahmegründe, insbesondere die im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO vorgebrachten Anknüpfungstatsachen und Beweismittel, sind i.S.d. § 370 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO genügend bestätigt, wenn einerseits aufgrund der im Rahmen des Probationsverfahrens durchgeführten Beweisaufnahme nach § 369 StPO ihre Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist, ihnen also Beweiskraft zukommt (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 17, 18), und andererseits die Urteilsfeststellungen so erschüttert werden, dass genügend Anlass zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 19; Karlsruher Kommentar /
§ 370Rn. 2; Meyer-Goßner / Schmitt St
PO § 370 Rn. 4; RGSt 57, 317 ; BVerfG NJW 1990, 3193 ; OLG Bremen NJW 1957, 1730; OLG Hamm NJW 1962, 69 ; OLG Saarbrücken JBlSaar 1965, 47; OLG Köln NJW 1968, 2219; OLG Schleswig NJW 1974, 714 ; KG JR 1984, 393; OLG Stuttgart StV 1990, 539 ). Die Urteilsfeststellungen sind wiederum dann erschüttert, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass in der neuen Hauptverhandlung eine für den Verurteilten günstige Entscheidung ergeht, weil das Wiederaufnahmevorbringen dort nachgewiesen werden kann oder jedenfalls der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 23; Meyer-Goßner / Schmitt aaO; Münchener Kommentar / Engländer / Zimmermann § 370 Rn. 12). Das Wiederaufnahmegericht muss sich bei dieser Prüfung - wie schon bei der hypothetischen Prüfung im Rahmen des Aditionsverfahrens nach § 368 StPO ( BGHSt 18, 225 ; vgl. BGHSt 17, 303 ; BGHSt 19, 365 ; Beck’scher Onlinekommentar StPO § 368 Rn. 13) — auf den Standpunkt des erkennenden Gerichts stellen (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 21; Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; Münchener Kommentar / Engländer / Zimmermann § 370 Rn. 10; BVerfG NJW aaO; OLG Bremen aaO; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 309; BayVerfGH BeckRS 2016, 52503 Rn. 37) und dabei alle von diesem erhobenen und in den Urteilsgründen gewürdigten Beweise erneut unter Einbeziehung des Ergebnisses der im Rahmen des Probationsverfahrens nach § 369 StPO durchgeführten Beweisaufnahme würdigen (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 20 und 21; Meyer-Goßner / Schmitt aaO; OLG Karlsruhe GA 1974, 250; OLG Bremen aaO; OLG Köln aaO). Das Wiederaufnahmegericht hat die Ergebnisse des Probationsverfahrens mit den Feststellungen und der Beweisgrundlage des angegriffenen Urteils zu vergleichen und muss hiernach beurteilen, ob dessen Feststellungen durch die im Wiederaufnahmeverfahren gewonnenen Erkenntnisse in Frage gestellt werden (Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; BVerfG aaO). Das Wiederaufnahmegericht darf sich dabei nicht auf Tatsachen stützen, die vom erkennenden Gericht nicht festgestellt wurden (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 21; BGHSt 19, 365 ; RGSt 57, 317 ; OLG Celle NdsRpfl. 1958, 195) und dabei auch keine Überlegungen anstellen, die dessen Feststellungen widersprechen (Löwe / Rosenberg / Gössel aaO). Es darf insbesondere vom Wiederaufnahmentrag nich roffene Indizien ni nders würdigen als das erkennende Gericht im angefochtenen Urteil (Löwe / Rosenberg / Gössel aaO; Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; BGH aaO). Ohne erneute Hauptverhandlung darf der festgestellte Tatverlauf in einer Kernfrage der Beweisaufnahme nicht durch einen anderen ersetzt werden (BVerfG BeckRS 2007, 23783 ; Beck’scher Onlinekommentar StPO § 370 Rn. 4 unter Verweis auf § 368 Rn. 13); dem Wiederaufnahmegericht ist es verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind (BVerfG aaO; OLG München BeckRS 2011, 34 ). Im Rahmen dieser Wahrscheinlichkeitsprognose muss das Wiederaufnahmegericht prüfen, ob die im Wiederaufnahmeantrag aufgestellten Behauptungen genügend Bestätigung gefunden haben, so dass dadurch die Feststellungen des erkennenden Gerichts zum Tathergang erschüttert sind und Anlass zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht (BVerfG aaO). Das Wiederaufnahmegericht muss es also als sicher oder naheliegend erachten, dass eine erneute Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis führen würde (Karlsruher Kommentar /
§ 370Rn. 5). Es dürfen aber keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt (Meyer-Goßner / Schmitt aa
O) und an den erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG aaO; OLG München aaO). Andernfalls würde das Wiederaufnahmeverfahren seine Funktion, einem Ausgleich zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit zu dienen, nicht mehr ausfüllen können und so das auch dem rechtskräftig Verurteilten nach Art. 2 Abs. 1 GG zustehende Recht auf effektiven Rechtsschutz unangemessen verkürzen (BVerfG NStZ 1995, 43 ; BVerfG NJW 2007, 207 ). Die "genügende Bestätigung" erfordert keinen jeden Zweifel ausschließenden Beweis (Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; Münchener Kommentar / Engländer / Zimmermann § 370 Rn. 11; Beck’scher Onlinekommentar StPO § 370 Rn. 3; BVerfG aaO; BGHSt 42, 314 ; BGHSt 37, 356 ; OLG Frankfurt a.M. StV 1996, 139; OLG Bremen aaO; OLG Saarbrücken aaO; OLG Schleswig aaO; KG aaO; OLG Stuttgart aaO; OLG Karlsruhe GA 1974, 250; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 309); eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, jedoch reichen "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung in tatsächlicher Hinsicht" nicht aus (Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; Hanseatisches OLG NStZ-RR 2000 241 ; OLG Frankfurt a. M. aaO; OLG Köln aaO; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 309). Es wird lediglich ein Überzeugungsurteil über die Frage der Beweiskraft der Beweismittel und damit über die Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit der Verfahrenswiederholung gewonnen (Karlsruher Kommentar / Schmidt aaO; OLG Karlsruhe GA 1974, 250; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 309; LG Hamburg NJW 1987, 3016 ; LG Mannheim StV 1992, 103 ), nicht über Schuld oder Unschuld des Verurteilten. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung des § 370 StPO selbst gilt weder "in dubio pro reo" noch "im Zweifel für die Rechtskraft" (Löwe / Rosenberg / Gössel StPO § 370 Rn. 24; Karlsruher Kommentar /
§ 370Rn. 4; Meyer-Goßner / Schmitt aa
O; Beck’scher Onlinekommentar aaO; OLG Karlsruhe GA 1974, 250; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 309; OLG Köln aaO). a) Unter Zugrundlegung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabs und des Ergebnisses der im Rahmen des Probationsverfahrens durchgeführten Beweisaufnahme ist es zur Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts jedenfalls hinreichend wahrscheinlich , dass durch die beigebrachten neuen Beweismittel einschließlich der dadurch geschaffenen Anknüpfungstatsachen in Bezug auf die Eingrenzung bzw, Abschätzung der Todeszeit die urteilstragende Herleitung der Todeszeit der Verstorbenen K... — vom Standpunkt des erkennenden Gerichts (s.o.) — ernstlich erschüttert wird, nämlich die Annahmen, - " [...] die zum Todeszeitpunkt herrschende Wassertemperatur [sei] jedoch nicht feststellbar, da Wasser unbekannter Temperatur leicht nachgelaufen sei [...] " (S. 94 d.U.), - der " [...] Todeszeitpunkt ist [...] nicht näher eingrenzbar, d.h. insbesondere nicht auf einen Zeitpunkt eingrenzbar, [..] zu dem sich der Angeklagte nachweislich nicht mehr in der Wohnung von Frau K... befand. " (S. 93 d.U.) und - weder " [...] der Ausbildungsgrad der sicheren Zeichen des Todes, der Totenflecken und der Totenstarre, noch die Berücksichtigung von Leichen- und Wassertemperaturmessungen würden daher eine Einengung des möglichen Zeitraumes, in dem Frau K... ertrunken ist, erlauben. " (S. 94 d.U.). Zur Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts wurde das Wiederaufnahmevorbringen, wonach die Wassertemperatur zum Auffindezeitpunkt eingrenzbar sei und dadurch auch die Todeszeit selbst abgeschätzt werden könne, aufgrund der im Rahmen des Probationsverfahrens durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.
(1)Zu überprüfen war zunächst die Beweisbehauptung, wonach - insoweit abweichend von der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts - die Wassertemperatur im Auffindezeitpunkt der Leiche der Verstorbenen K... um 18.30 Uhr feststellbar sei. Hierzu hat der Verurteilte im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrags Beweis durch den Sachverständigen Prof. Dr. H... angetreten und diesen Beweis zur Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts auch erbracht. (
- a)Ausgangspunkt des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H... waren zum einen die vom erkennenden Gericht im Urteil festgestellten bzw. im Übrigen den Aktenbestandteilen, insbesondere dem Leichenauffindebericht, dem Obduktionsbericht und den Lichtbildern, Skizzen und Grundrissen vom Leichenfundort, namentlich des Badezimmers, zu entnehmenden Anknüpfungstatsachen. Danach sei der Leichnam der Verstorbenen K... um 18.30 Uhr von der Zeugin S... vom Pflegedienst Miesel aufgefunden worden, nachdem sie auf der Suche nach der Verstorbenen K... Wassergeplätscher im Badezimmer gehört und dieses durch die zumindest einen Spalt geöffnete Badezimmertüre betreten habe. Die Zeugin S... habe an beiden Wasserventilen das noch (leicht) laufende Wasser abgedreht. Zu einem Überlaufen der Wanne kam es ausweislich der Urteilsfeststellungen nicht, denn überschüssiges Wasser konnte über den Notablauf ablaufen. Ausweislich der Urteilsfeststellungen und der Lichtbilder befand sich der Körper der Verstorbenen K... im Auffindezeitpunkt " [...] in der nahezu vollständig mit Wasser gefüllten Badewanne in rechter Seitenlage [...] " (S. 19 d.U.). " Die Verstorbene war bekleidet mit einer hellblauen Schlafanzughose, darunter trug sie eine Unterhose mit einer Slipeinlage. Der Oberkörper war mit einem Unterhemd, einem dünnen hellblauen T-Shirt und einer dunkelblauen Strickjacke bekleidet. An den Füßen trug Frau K... weiße Socken. " (S. 19 d.U.). Im Urteil wurde die Feststellung getroffen, dass um 21.15 Uhr eine Wassertemperatur von 26 °C gemessen wurde. Demgegenüber wird im, Leichenauffindebericht eine Wassertemperaturmessung von 25,9 °C um 21.05 Uhr beschrieben. Den weiteren Feststellungen zufolge waren in der Wohnung im Badezimmer und in der Küche die Rollläden heruntergelassen. Im Badezimmer war das Fenster geschlossen und der Heizungsregler auf die Stufe fünf eingestellt (S. 19 d.U.). (
- b)Der Sachverständige Prof. Dr. H... legte — insoweit plausibel — seiner thermodynamischen Begutachtung als Anknüpfungstatsachen zugrunde, dass das nachlaufende Wasser eine gleichbleibende Temperatur gehabt habe und daher auch die Temperatur des Wannenwassers vor 18.30 Uhr konstant gewesen sein müsse, weil das Abkühlverhalten einer großen Menge ruhenden Wassers, welches eine hohe Wärmekapazität habe und daher langsam abkühle, allgemeingültigen physikalischen Gesetzmäßigkeiten folge. Vor dem Auffindezeitpunkt um 18.30 Uhr sei deswegen von einem stationären Zustand auszugehen, da das Wannenwasser — gegebenenfalls auch über einen Zeitraum von mehreren Stunden — ab dem Todeseintritt bis zum Auffindezeitpunkt eine konstante Temperatur gehabt habe, sobald es den maximalen Füllstand erreicht habe. Das leichte Nachlaufen und Ablaufen über den Notablauf sowie der darin befindliche Leichnam seien Teil dieses stationären Systems, die Konstanz der Temperatur bis zum Auffindezeitpunkt daher nicht zu bezweifeln. Der maximale, im Auffindezeitpunkt bestehende Füllstand sei bei voll geöffnetem Hahn innerhalb weniger Minuten erreichbar. Der anfänglich veränderliche Füllstand sei auch bei nur leicht einlaufendem Wasser im Verhältnis zur Gesamtliegezeit der Leiche im Wasser von untergeordneter Bedeutung, ebenso wie geringfügige Veränderungen der Temperatur des nachlaufenden Wassers. (
- c)Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H... ist durch dessen experimentelle Bestimmung einerseits der Wassermenge und andererseits eines alle unbekannten Parameter einbeziehenden Faktors sowie unter Berücksichtigung der bekannten Parameter eine Be- bzw. Rückrechnung der Wassertemperatur vom Mess- zum Auffindezeitpunkt anhand mathematisch-physikalischer Grundprinzipen der Thermodynamik möglich. Der Sachverständige Prof. Dr. H... legte zunächst plausibel dar, dass die den Abkühlprozess beeinflussenden und thermodynamisch-physikalisch relevanten Parameter hinreichend bekannt seien bzw. näherungsweise abgeschätzt werden könnten. Dem Abkühlprozess liege eine einfache physikalische Annahme zugrunde, wonach die Energiebilanz zwischen Umgebung (Wand und Luft), Wasser und dem darin befindlichen Leichnam gleich bleibe. Energie könne beim Abkühlen im Gesamtsystem nicht verloren gehen, sondern werde vom wärmeren (hier Wasser) auf das kältere Medium (hier Umgebung) übertragen. Die Stoffeigenschaften einer bestimmten Menge Wasser seien bekannt. Zunächst habe er daher experimentell anhand der aus dem Akteninhalt bekannten Maße der Wanne im Badezimmer der Verstorbenen K... die Füllmenge ermittelt. Der Leichnam verdränge danach in etwa so viel Wasser, dass noch eine Restfüllmenge von 140 Litern verbleibe. Das Spektrum des alle anderen unbekannten Parameter einbeziehenden Faktors habe er experimentell — mit den am Versterbensort näherungsweise herrschenden Umgebungsbedingungen vergleichbar — durch vier Messreihen bestimmen können. Zwei dieser Messreihen habe er in einem baulich kleineren Badezimmer als demjenigen der Verstorbenen K... durchgeführt und zwei Messreihen in einem baulich größeren. Eine Abschätzung für das von der Größe dazwischen liegende Badezimmer der Verstorbenen K... erlaube daher ein Interpolieren der ermittelten Werte, was mathematisch ohne größere Schwierigkeiten erfolgen könne. Umgekehrt werde ein mathematisch erheblich schwierigeres Extrapolieren der ermittelten Werte vermieden. Experimentiert habe er bei den Messreihen auch mit verschiedenen Füllständen und verschiedenen Ausgangstemperaturen. Sämtliche Messungen hätten das Spektrum des experimentell bestimmten, alle unbekannten Parameter einbeziehenden, Faktors bestätigt und damit die mathematische Berechnung validiert, so dass das einmal validierte mathematische Modell der Abkühlkurve -— ausgehend von einer bekannten Ausgangstemperatur zu einer bestimmten Uhrzeit — die Rückrechnung zu einem bestimmten davor liegenden Zeitpunkt erlaube. Andere unbekannte Parameter seien hingegen entweder völlig unbedeutend für das Endergebnis, hätten darauf nur marginalen Einfluss, oder seien außer Betracht gelassen worden, weil sie ausschließlich zugunsten des Verurteilten wirken, d.h. zu einer niedrigeren Wassertemperatur um 18.30 Uhr und damit zu einem zeitlich späteren Zeitpunkt, also näher in Richtung des Auffindezeitpunkts gegen 18.30 Uhr führen würden. Hierzu gehörten folgende unbekannten Parameter: die Temperatur von Wänden, Decke und Boden, das Wannenmaterial (Stahlemaille oder Kunststoff) und die Wannenisolation sowie daraus folgend die Wärmeleitfähigkeit bzw. der Wärmedurchgangswiderstand der Bauteile, überdies der konkrete Öffnungszustand der Badezimmertüre (geschlossen oder halb, vollständig oder leicht geöffnet) sowie schließlich die Lage des Leichnams im Wasser, der durch das aus der Wanne ragende Bein einen sogenannten "Docht-Effekt" hervorrufen könne. Hinsichtlich der ebenfalls unbekannten Temperatur der Raumluft habe er näherungsweise einen Wert von 25 °C angenommen, da ihm dies aufgrund der Feststellungen im Ersturteil, wonach " [...] im Badezimmer das Fenster [...] geschlossen und der Heizungsregler auf Stufe fünf eingestellt [...] " war (s. 19 d.U.), aufgrund der von ihm mit unterschiedlichen Raumtemperaturen durchgeführten Messreihen plausibel erschien. Wenn die Raumtemperatur tatsächlich höher gewesen sein sollte als die unterstellten 25 °C, dann würde sich die Obergrenze der Wassertemperatur nach unten verschieben, was für den Todeszeitpunkt zur Folge hätte, dass dieser sich mehr in Richtung der Auffindezeit verlagern würde. Ebenfalls nicht bekannt sei, wie viel Wärme zusätzlich über die freie, nicht vom Leichnam in Anspruch genommene Wasseroberfläche an die Luft abgegeben worden sei. Dieser Umstand sei aber nicht berücksichtigt worden, da durch die insoweit verringerte Wasseroberfläche die Abkühlung verzögert werde, was wiederum zugunsten des Verurteilten wirken würde. Hinzu komme die Tatsache, dass das Nachlaufen des Wassers über mehrere Stunden zu einer Temperaturangleichung zwischen Badewannenwasser und Umgebungstemperatur und damit zu einer weiteren Verzögerung des Abkühlvorgangs geführt habe. Diese bei den Messreihen nicht durchgeführte Temperaturangleichung sei eine zuungunsten des Verurteilten getroffenen Annahme, da sie zu einer Vorverlagerung des Todeszeitpunkts mehr in Richtung des vom erkennenden Gericht angenommenen Zeitraums führe. Ebenfalls nicht in die Bestimmung des alle anderen unbekannten Parameter einbeziehenden Faktors sei auch die Tatsache eingeflossen, dass der im Wasser befindliche Leichnam — angenommen dessen gemessene Temperatur sei im Messzeitpunkt höher als die Temperatur des Wannenwassers gewesen - von 18.30 Uhr bis 21.15 Uhr selbst Wärmeenergie an das Wannenwasser abgegeben und damit zu einer Erwärmung des Wannenwassers beigetragen bzw. die Abkühlung zeitlich verzögert habe. Er habe diesen Vorgang mit einem im Wasser treibenden, auf Körpertemperatur erwärmten, mit Wasser gefüllten, dichten Sack experimentell überprüft und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die überschüssige Wärmeenergie auf das Wannenwasser übertragen werde, was zu einer Temperaturerhöhung um ca. 1,3 °C bzw. einer Verringerung der Abkühlung um diesen Wert führen würde, wobei der Vorgang bei einem Leichnam vermutlich etwas verlangsamt ablaufen würde. Diesen zugunsten des Verurteilten wirkenden Umstand, der sich bereits aus dem Faktum ergebe, dass die Rektaltemperatur des Leichnams der Verstorbenen K... um 3,3 °C niedriger gewesen sei als ihre Körpertemperatur zu Lebzeiten und diese Wärmeenergie natürlich an Luft und überwiegend an das Wasser abgegeben werde, da sie nicht verloren gehen könne, habe er bei der Berechnung des Abkühlverhaltens nicht berücksichtigt. Unberücksichtigt geblieben sei schließlich auch die verbesserte Konvektion - also der Wärmeaustausch an den Grenzflächen zum Umgebungsmedium — durch die infolge des nachlaufenden Wassers entstehende Strömung, weil der Wärmeabtrag hierdurch wesentlich größer sei. Allerdings wirke auch dieser Umstand zugunsten des Verurteilten, so dass er unberücksichtigt geblieben sei. Im Ergebnis konnte der Sachverständige Prof. Dr. H... daher anhand des experimentell validierten mathematischen Modells durch Be- bzw. Rückrechnung und ausgehend von der im Urteil festgestellten um 21.15 Uhr gemessenen Wassertemperatur von 26 °C (S. 19 d.U.) bzw. der im Leichenauffindebericht festgehaltenen Temperatur von 25,9 °C um 21.05 Uhr die Ausgangstemperatur des Wassers zum Auffindezeitpunkt um 18.30 Uhr als durch die Zeugin S... das noch laufende Wasser abgedreht wurde auf ein Maximum von 29,8 °C und einem Minimum von 26,5 °C eingrenzen. Es gebe keine weiteren Parameter, die eine noch höhere Temperatur zuließen. Die Maximaltemperatur von 29,8 °C sei die physikalisch höchste zuungunsten des Verurteilten errechenbare Temperatur. Alle niedrigeren Temperaturen, bis hin zur Minimaltemperatur von 26,5 °C würden sich jeweils zugunsten des Verurteilten auswirken. Alle unbekannten Umstände und Parameter habe er zwar bei seiner experimentellen Bestimmung bedacht bzw. teilweise sogar experimentell abbilden können. Er könne aber ausschließen, dass sie überhaupt eine Rolle spielten bzw. sich zuungunsten des Verurteilten auswirkten. Vielmehr wirkten sie sich zu seinen Gunsten aus. Es könne daher mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der angenommenen Maximaltemperatur von 29,8°C um einen überschätzten Wert handele und die reale Temperatur tatsächlich niedriger gewesen sei (
- d)Die beiden vom Wiederaufnahmegericht zur methodenkritischen Beurteilung hinzugezogenen Sachverständigen, der thermodynamische Sachverständige Prof. Dr. M... und der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B..., erachteten diese Herangehensweise - die thermodynamisch-physikalische Modellierung anhand einer mathematischen Berechnung bekannter Parameter mithilfe des ersten Hauptsatzes der Thermodynamik und die Eingrenzung unbekannter Parameter durch experimentelle Bestimmung — übereinstimmend als valide und schlüssig. Es handele sich um ein für den verfahrensrelevanten Zweck nach derzeitigem wissenschaftlichem Standard ausreichend exaktes Vorgehen. Die unwägbaren Randbedingungen seien so gut wie möglich eingegrenzt und Schwankungsbreiten eliminiert worden. Das Temperaturverhalten in der Abkühlphase von 18.30 bis 21.15 Uhr werde vom mathematischen System ausreichend genau abgebildet. Insgesamt sei die Berechnung valide. Gravierende Änderungen der Anfangsbedingungen hätten im Ergebnis nur marginalen Einfluss auf das Abkühlverhalten des Wannenwassers gehabt, so dass die ermittelte Temperatur zum Auffindezeitpunkt ein verlässlicher Ausgangswert für die Todeszeitberechnung sei. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. H... sich abweichend vom im Leichenauffindebericht genannten Zeitpunkt der Wassertemperaturmessung um 21.05 Uhr an der im Urteil diesbezüglich festgestellten Uhrzeit, 21.15 Uhr, orientiert hat, wurde dieser Differenz sowohl von ihm selbst als auch von den Sachverständigen Prof. Dr. M... und Prof. Dr. B... eine vernachlässigbare Auswirkung auf die Bestimmung der Ausgangstemperatur beigemessen. Zudem wirke die Verschiebung ebenfalls zugunsten des Verurteilten.
(2)Hierauf aufbauend war in einem zweiten Schritt die Beweisbehauptung zu prüfen, wonach — insoweit ebenfalls abweichend von den Urteilsfeststellungen bzw. der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts — die Todeszeit mit temperaturgestützten Methoden eingrenzbar sei. Hierzu hat der Verurteilte im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrags Beweis durch die Sachverständigen Prof. Dr. H... sowie Dr. M2... und Prof. Dr. M... angetreten und diesen Beweis zur Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts ebenfalls erbracht. (a) Ausgangspunkt war zum einen die dem Leichenauffindebericht zu entnehmende Anknüpfungstatsache, dass die Rektaltemperatur des Leichnams, der um 21.15 Uhr aus dem Wannenwasser entnommen und auf dem Badezimmerboden abgelegt wurde, um 21.50 Uhr mit 33,9 °C gemessen wurde. Weitere Anknüpfungstatsache war die durch den Sachverständigen Prof. Dr. H... — wie oben unter a)
(1)dargestellt — auf 18.30 Uhr zwischen einem Maximum von 29,8 °C und einem Minimum von 26,5 °C eingegrenzte Wassertemperatur. Ebenfalls bekannte und den Urteilsfeststellungen sowie dem Obduktionsbericht zu entnehmende Anknüpfungstatsache waren die Körpergröße und das Gewicht der Verstorbenen K... mit 165 Zentimeter und 75 Kilogramm, sowie die Todesursache durch Ertrinken. (b) Die Todeszeitschätzung erfolgte durch den Sachverständigen Prof. Dr. H... anhand der etablierten semiempirischen, temperaturgestützten Methode nach dem Henßge -Modell, welches das Abkühlverhalten eines Leichnams ausgehend von ei ner bestimmten Körperkerntemperatur im Ablebenszeitpunkt beschreibt. Es basiere auf der Annahme einer rektalen Körperkernternperatur von 37,2 °C, da keine Anhaltspunkte für eine niedrigere oder höhere Körpertemperatur der Verstorbenen K... aus den Akten ersichtlich gewesen seien. Letztlich handele es sich dabei um dieselbe mathematisch-physikalische Modellierung wie bei der Temperaturbestimmung des Wannenwassers mithilfe des ersten Hauptsatzes der Thermodynamik, welche darauf beruhe, dass die Energiebilanz des Gesamtsystems gleichbleibe, also der Leichnam eine bestimmte Energiemenge an das Wasser abgebe, ohne dass diese Energie verloren gehe. Das semiempirische Modell beruhe — ähnlich wie die eigenen Messungen bei der Abkühlung des Badewannenwassers — auf Abkühlexperimenten mit Leichen an Luft durch Prof. Dr. Henßge, setze aber eine konstante Umgebungstemperatur (üblicherweise Luft, Wasser oder ein anderes Medium) voraus. Unter anderen Umgebungsbedingungen als Luft werde ein Korrekturfaktor eingefügt, welcher in der Henßge ’schen Temperaturgleichung für ruhendes Wasser mit 0,5 angegeben werde. Die Todeszeitschätzung sei unter Berücksichtigung dieses Korrekturfaktors erfolgt und gehe — beruhend auf den o.g. Anknüpfungstatsachen — davon aus, dass sich der Leichnam wie oben dargestellt bis zum Auffindezeitpunkt um 18.30 Uhr zunächst in Wasser konstanter Temperatur befunden habe, ab dem Abdrehen der Wasserzufuhr dann jedoch die Wassertemperatur bis zur Messung um 21.15 Uhr wie oben dargestellt auf 25,9 °C abgekühlt sei. Dieser Temperaturabfall sei in dem semi-empirischem Modell nach Henßge zunächst nicht berücksichtigt, da es auf einer konstanten Umgebungstemperatur basiere. Er könne allerdings mathematisch auf verschiedene Art und Weise zeitlich gewichtet werden, nämlich unter Annahme der höchsten für 18.30 Uhr errechneten Ausgangstemperatur von 29,8 °C, der gemessenen Ausgangstemperatur von 25,9 °C oder einer gemittelten Temperatur zwischen der Ausgangstemperatur um 18.30 Uhr und der Endtemperatur um 21.15 Uhr. Da nach der empirischen Untersuchung des Abkühlverhaltens des Wannenwassers ausgeschlossen werden könne, dass von 18.30 Uhr bis 21.15 Uhr die entweder errechnete Maximaltemperatur von 29,8 °C noch die um 21.15 Uhr gemessene Temperatur von 25,9 °C über die gesamte Zeitdauer auf den Leichnam eingewirkt habe, sei die Heranziehung dieser beiden Temperaturwerte unrealistisch. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H... habe er diese vereinfachte Berechnung modifiziert und die Henßge ’sche Temperaturgleichung für eine veränderliche Umgebungstemperatur adaptiert, was in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation auf den Zeitraum von 18.30 Uhr bis 21.15 Uhr nach seiner Bewertung zu einer realistischeren Modellierung führe. Unter Berücksichtigung dieser Adaption und unter Zugrundelegung der von ihm ermittelten maximalen Wassertemperatur von 29,8 °C bis 18.30 Uhr wurde vom Sachverständigen Prof. Dr. H... eine Todeszeit um 16.00 Uhr abgeschätzt. Eine rechtsmedizinische Interpretation dieser Abschätzung und die stochastische Bewertung des Ergebnisses seien jedoch nicht seinem Fachbereich zuzuordnen. Diese Abschätzung sei allerdings stets unter der Prämisse erfolgt, dass die Ausgangstemperatur um 18.30 Uhr oberhalb der gemessenen Endtemperatur um 21.15 Uhr gelegen habe, das Wannenwasser also beginnend ab 18.30 Uhr abgekühlt sei. Theoretisch denkbar sei auch, dass die Temperatur des Badewannenwassers im Auffindezeitpunkt unterhalb der Endtemperatur gelegen habe und dann von der Wärmeabstrahlung der Leiche — wie oben unter a)
(1)(
- c)dargestellt — erhöht worden sei. Dies habe er experimentell bestätigen können und es sei auch theoretisch und mathematisch zwanglos erklärbar, da die dann höhere Temperatur des Leichnams nach allgemeinen thermodynamischen Grundsätzen in das kältere Wasser übergehe und dieses sich durch den Energieeintrag erwärme. So sei der Energieübertrag durch Abkühlung der Leiche von 37,2 °C auf 33,9 °C geeignet, die 140 Liter des Badewannenwassers ab 18.30 Uhr um 1,3 °C zu erhöhen. Dieses Szenario lasse sich wegen des konstant nachlaufenden Wassers nicht ausschließen, führe aber unter Berücksichtigung der Henßge’schen Temperaturgleichung zu einer Todeszeit um 17.00 Uhr. Insoweit handle es sich also um ein für den Verurteilten günstiges Szenario. Nicht berücksichtigt habe der Sachverständige Prof. Dr. H... nach seinen Ausführungen bei Anwendung der Henßge ’schen Temperaturgleichung zudem, dass der Leichnam während der 35 Minuten nach dem Herausnehmen aus der Wanne um 21.15 Uhr an Luft, aber in befeuchtetem Zustand noch weiter abgekühlt sei. Insoweit habe er keine Anknüpfungstatsachen, insbesondere sei weder die Lufttemperatur noch das genaue Material der Auflagefläche (Handtuch, Matte oder ggf. kurzzeitig auch der Fliesenboden) bekannt. Da es sich um einen zugunsten des Verurteilten wirkenden Einfluss handle, habe er diesen Umstand jedoch nicht einbezogen. (
- c)Die Sachverständigen Prof. Dr. M... und Dr. M2... ergänzten die Todeszeitabschätzung nach dem Henßge -Modell um eine experimentelle Überprüfung des Korrekturfaktors für eine bekleidete Leiche im Wasser. Denn das Abkühlverhalten nach dem Henßge -Modell sei lediglich für Standardszenarien einer unbekleideten Leiche im Wasser und an Luft valide. Bereits Prof. Dr. Henßge habe den Korrekturfaktor nämlich empirisch durch Abkühlexperimente mit Leichen bestimmt. Bei der experimentellen Gegenüberstellung durch Prof. Dr. M... und Dr. M... hätten sich zwischen einer dünnen Bekleidungsschicht und einer unbekleideten Person im Abkühlverhalten allerdings keine relevanten Unterschiede ergeben, so dass der Korrekturfaktor für unbekleidete Leichen im Wasser auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation angewendet werden könne. Bei der Messung der tiefen Rektaltemperatur als Äquivalent der Körperkerntemperatur sei zwar beim Tragen einer Windel durchaus ein anderes Abkühlverhalten zu erwarten, da diese isolierend wirken könne, allerdings nicht — wie beim Leichnam der Verstorbenen K... der Fall — bei einer dünnen Slipeinlage. Da diese nur den Dammbereich, nicht aber die gesamte Gesäßpartie bedecke, könne sie vernachlässigt werden. Der der Abschätzung durch Prof. Dr. H... zugrunde gelegte Korrekturfaktor von 0,5 für unbekleidete Leichen im Wasser nach dem Henßge -Modell sei somit zutreffend. (
- d)Die Sachverständige Prof. Dr. M... wies darauf hin, dass unter Todeszeit i.S.d. hier erstatteten Gutachten stets der Zeitpunkt des Herzkreislaufstilstands gemeint sei, da dann die Temperaturregulation im Körper zusammenbreche und der Abkühlvorgang beginne. Aus der geschätzten Todeszeit um 16.00 Uhr könne den Sachverständigen Prof. Dr. M... und Dr. M2... zufolge nach dem vom Henßge -Modell vorgegebenen Konfidenzintervall von +/- 3 Stunden für Wasserleichen bei einer doppelten Standardabweichung eine Wahrscheinlichkeit von etwa 60 % dafür entnommen werden, dass die Todeszeit nach 15.09 Uhr liege und von etwa 5 %, dass sie innerhalb des vom Urteil festgestellten Zeitfensters von 14.57 bis 15.09 Uhr liege. Für den Fall der geschätzten Todeszeit um 17.00 Uhr nach dem vom Henßge -Modell vorgegebenen Konfidenzintervall von +/- 3 Stunden für Wasserleichen bei einer doppelten Standardabweichung könne eine Wahrscheinlichkeit von etwa 71 % dafür angegeben werden, dass die Todeszeit nach 15.09 Uhr liege und von etwa 2 %, dass sie innerhalb des vom Urteil festgestellten Zeitfensters von 14.57 bis 15.09 Uhr liege. Die Sachverständige Prof. Dr. M... wies zutreffend — und abweichend von der Interpretation der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2022 — darauf hin, dass die in den Urteilsgründen gebrauchte Formulierung die Annahme einer stochastischen Gleichverteilung zum Ausdruck bringe, bei der - im Gegensatz zu ihrer eigenen dargelegten Vorgehensweise - keinerlei beweiskritische Gewichtung der Wahrscheinlichkeit des Todeszeitpunkts vorgenommen worden sei (vgl. hierzu im Einzelnen unten 2 c)
(1)). (
- e)Zur Plausibilitätskontrolle dieser Abschätzung nach dem semiempirischen Modell erfolgte durch die Sachverständigen Prof. Dr. M... und Dr. M2... eine Todeszeitmodellierung nach der von ihnen selbst entwickelten Finite-Elemente-Methode. Anders als semiempirische Modelle, deren Vorteil, dass sie einfach und schnell anwendbar seien, der Nachteil gegenüber stehe, dass sie valide nur auf die auch experimentell untersuchten Standard-Abkühlungssituationen anwendbar seien und dass ihre Parameter als reine Kurvenanpassungsparameter keinen Bezug zur Physik der Abkühlung aufwiesen, verfolge die Finite-Elemente-Methode nach Mall / Muggenthaler einen sog. physikalischen Modellansatz, d.h. der Abkühlungsprozess der Leiche werde auf der Basis der physikalischen Gesetze der Thermodynamik modelliert. Physikalische Modelle hätten dabei wiederum den Nachteil, dass sie schwierig und zeitintensiv in der Anwendung seien und dass keine Rückrechnung, sondern lediglich eine chronologisch fortschreitende Berechnung möglich sei und daher mehrere Simulationsdurchläufe erforderten. Sie hätten aber den Vorteil, dass sie valider als empirische Modelle seien, da ihre Parameter physikalisch interpretierbar und sie auch auf (realistische) Nicht-Standard-Abkühlungssituationen anwendbar seien. Durch Anwendung des in den Ingenieurwissenschaften weit verbreiteten Finite-Elemente-Verfahrens könne die Geometrie des menschlichen Körpers individuell angepasst werden. Neben den verschiedenen Gewebskompartimenten mit ihren unterschiedlichen thermischen Materialeigenschaften könnten fallspezifisch auch Bekleidung und Bedeckung berücksichtigt werden, wobei in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation anhand der oben beschrieben experimentellen Überprüfung bei einer im Wasser befindlichen Leiche die Bekleidung auch bei der Anwendung des Finite-Elemente-Modells unberücksichtigt bleiben könne. Das Anfangstemperaturfeld sei innomogen mit einem Gradienten von 37,2 °C im Körperkern und bis zu 26,27 °C in der Körperperipherie vorgegeben. Als Randbedingungen könnten Konduktion, also der Wärmeübergang und der Wärmestrom in festen Körpern — ausgehend von den Materialeigenschaften (Organe und Gewebe mit bestimmten Wärmeleitungskoeffizienten) — Konvektion — also der Wärmeaustausch an den Körpergrenzflächen zum Umgebungsmedium (das Medium bestimmt den Konvektionskoeffizienten sowie unter Einfluss von Strömung: frei bei ruhender Luft, erzwungen bei Luftzug, Wind) - sowie Wärmestrahlung (Abstrahlung und Einstrahlung) simuliert werden. Das Finite-Elemente-Modell sei in den Jahren 2003 bis 2007 durch 84 Abkühlungsversuche unter kontrollierten Bedingungen in einer Klimasimulationskammer validiert worden, allerdings nicht für im Wasser befindliche Leichen. Die Wärmeleitungskoeffizienten seien der Literatur entnommen und hinreichend fundiert, da es sich um messbare und tatsächlich gemessene Werte handle. Auch der Strahlungskoeffizient für die menschliche Haut sei bekannt. Schwierigkeiten habe in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation lediglich der Konvektionskoeffizient für Wasser bereitet, da dieser in der Literatur sehr uneinheitlich angegeben werde, so für im Wasserbad befindliche Personen mit 50 W/(m^2°C) (Boutellier et. alt.). Ein von ihnen selbst gemessener Konvektionskoeffizient für Wasser bei horizontal im Wasser liegenden zylindrischen Körpern liege jedoch in einer Größenordnung zwischen 650 und 830 W/(m^2°C)). Andere in der Literatur angegebene Konvektionskoeffizienten für von Wasser umspülte Objekte lägen bei deutlich über 100 W/(m?°C). Daher erachteten die Sachverständigen Prof. Dr. M... und Dr. M2... im Rahmen ihrer Gutachtenserstattung den in der Literatur aus dem Jahr 1977 angegebenen Konvektionskoeffizienten für Wasser von 50 W(m^2°C) nicht für realistisch, da weit unterschätzend. Nach langwieriger Suche sei noch eine Literaturstelle (Nadel et. alt.) ermittelbar gewesen, aus der sich für in Ruhe, also regungslos, in einem Wasserbecken treibende Menschen ein Konvektionskoeffizient für Wasser von 230 W/(m^2°C) ergebe. Dieser Wert sei deutlich realistischer. Unter Einbeziehung dieses realistischeren Wertes des Konvektionskoeffizienten von 230 W/(m^2°C) sowie der bereits im Henßge -Modell angenommenen konstanten Wassertemperatur bis 18.30 Uhr von maximal 29,8 °C und unter Annahme einer konstanten gemittelten Temperatur von 18.30 Uhr bis 21.15 Uhr (ein zwischen 29,8 °C und dem Minimum von 26,5 °C arithmetisch gemittelter Wert) von 27,85 °C, ergebe sich eine Todeszeit um 15.33 Uhr, bei einer unterstellten Liegezeit im Wasser von 3,5 Stunden sowie um 15.42 Uhr, bei einer unterstellten Liegezeit im Wasser von nur 2,75 Stunden. Soweit in einer weiteren Modellierung statt der konstanten gemittelten Temperatur von 18.30 Uhr bis 21.15 Uhr ein vereinfachter stufenweiser Temperaturabfall in fünf Stufen zu je 33 Minuten bis 21.15 Uhr auf 26,5 °C zugrunde gelegt worden sei, habe dies kein anderes Ergebnis erbracht. Soweit in einer weiter spezifizierten Modellierung das aus dem Wasser ragende Bein (sog. Docht-Effekt) mit einem Konvektionskoeffizienten an Luft von nur 3,3 W/(m?°C) über die gesamte Zeitdauer bis 21.15 Uhr bei einer Lufttemperatur von 25 °C angenommen worden sei, ergebe sich im Ergebnis ebenfalls kein Unterschied. Es entspreche auch der Erfahrung, dass sich Extremitäten weit weg vom Abdomen und dem Rektaltemperaturmesspunkt praktisch nicht auswirkten. Auch das Henßge '-Modell gehe davon aus, dass sich Bekleidung, Auflagefläche und Feuchtigkeit nur in der Nähe des Rektaltemperaturmesspunkts, also im Unterkörperbereich auswirkten, nicht aber in den Extremitäten. Eine geringfüge Vorverlagerung der Todeszeit auf 15.18 Uhr sei erreicht worden unter der Annahme, dass der Leichnam bis 18.30 Uhr nur halb eingetaucht, die Badewanne also nur zur Hälfte mit Wasser gefüllt gewesen sei, so dass für den Rücken der Leiche ein Konvektionskoeffizient an Luft mit 3,3 W/(m?°C) bei einer Lufttemperatur von 25 °C angenommen worden sei. Dies sei aber eine unrealistische Annahme, da die Badewanne jedenfalls um 18.30 Uhr bis zum Überlaufpunkt gefüllt gewesen sei. Zudem sei die an der Luft befindliche Körperhälfte nicht über den gesamten Zeitraum trocken gewesen, sondern die Kleidung habe sich über den Kapillareffekt mit Wasser vollgesogen bzw. sei durch das (leicht) nachlaufende Wasser befeuchtet und benetzt worden. Auch in die Todeszeitabschätzung nach dem Finite-Elemente-Modell sei die weitere Abkühlung des Leichnams nach Entnahme aus dem Badewannenwasser ab 21.15 Uhr nicht einbezogen worden, da insoweit erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestünden. Eine Modellierung einer Leiche an Luft sei zwar theoretisch möglich, jedoch sei die damals vorhandene Lufttemperatur nicht bekannt. Hinzu komme, dass auch die Lagerung des noch nassen / feuchten Leichnams, welcher sukzessive entkleidet worden sei, und der Untergrund (Handtuch oder Matte, ggf. auch kurzzeitig der Fliesenboden) nicht bekannt seien. Daher seien auch diese beide Modellierungen zuungunsten des Verurteilten davon ausgegangen, dass die Messung der tiefen Rektaltemperatur nicht erst um 21.50 Uhr, sondern gleichzeitig mit der Entnahme des Leichnams aus dem Wasser um 21.15 erfolgt sei. Da der Leichnam aber auch an Luft während der folgenden 35 Minuten bis zur Messung noch abkühle, müsse die Todeszeit zwingend nach den modellierten Zeitpunkten um 15.33 Uhr bzw. 15.42 Uhr liegen. (
- f)Ausweislich der Sachverständigen Prof. Dr. M... und Dr. M2... könne aus der nach der Finite-Elemente-Methode geschätzten Todeszeit um 15.42 Uhr, bei einer unterstellten Liegezeit im Wasser von 2,75 Stunden nach dem vom Henßge -Modell vorgegebenen Konfidenzintervall von +/- 3 Stunden für Wasserleichen bei einer doppelten Standardabweichung eine Wahrscheinlichkeit von etwa 60 % dafür angegeben werden, dass die Todeszeit nach 15.09 Uhr liege und von etwa 5 %, dass sie innerhalb des vom Urteil festgestellten Zeitfensters von 14.57 bis 15.09 Uhr liege. (
- g)Der vom Wiederaufnahmegericht zur methodenkritischen Beurteilung hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. B... erachtete zunächst die Abschätzung der Todeszeit nach dem Henßge -Modell als valide und schlüssig. Die Methode beruhe auf stark standarisierten Bedingungen. Um diese auf die reale Sachverhaltskonstellation anzuwenden, bei der diese Bedingungen nicht zuträfen, sei die Einbeziehung des Korrekturfaktors — ähnlich wie bereits das Vorgehen von Prof. Dr. H... bei der Ermittlung des Abkühlverhaltens des Badewannenwassers — eine methodisch einwandfreie und über mehrere Jahrzehnte erprobte Herangehensweise. Auch die Finite-Elemente-Methode nach Mall / Muggenthaler sei eine anerkannte Methode, könne aber - anders als die Abschätzung der Todeszeit nach dem Henßge -Modell — nicht von jedem Rechtsmediziner durchgeführt werden, da man hierzu das zugrundeliegende mathematische Modell benötige. Dies sei auch der Grund, weshalb die Methode ausschließlich von Prof. Dr. M... und Dr. M2... angewendet würde. Auch er schließe sich der Bewertung an, dass ein Todeseintritt vor 15.09 Uhr nicht ausgeschlossen sei, aber ein Todeseintritt vor 15.09 Uhr auf der Basis dieser Abschätzung mindestens als unwahrscheinlich und für den Zeitraum 14.57 Uhr bis 15.09 Uhr sicher auch als sehr unwahrscheinlich betrachtet werden dürfe.
- b)Unter Zugrundlegung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabs und des Ergebnisses der im Rahmen des Probationsverfahrens durchgeführten Beweisaufnahme ist es zur Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts außerdem hinreichend wahrscheinlich , dass durch das beigebrachte neue Beweismittel einschließlich der dadurch geschaffenen Anknüpfungstatsachen in Bezug auf das Sturzgeschehen und die Kopfschwartenverletzungen die urteilstragenden Feststellungen - vom Standpunkt des erkennenden Gerichts (s.o.) - ernstlich erschüttert sind, nämlich die Annahmen, - " [..] das Erreichen der Endlage, in der sich der Kopf auf der linken Seite der Wanne befinde, sei allenfalls möglich, wenn Frau K... auf der rechten Hälfte der Wanne stehend, mit Gesicht zum Wannenrand, den Kopf schräg nach links Richtung Armatur gewandt, mit dem Kopf nach vorne in die Wanne gestürzt sei. " (S. 58 d.U.), - je " [...] näher Frau K... dabei an der Tür stehe, desto wahrscheinlicher sei die Auffindungssituation, da nur in diesem Fall das rechte Bein mit in die Wanne gezogen werden könne, was umso unwahrscheinlicher sei, je weiter links Frau K... vor der Badewanne stehe, und [...] gänzlich auszuschließen sei, wenn Frau K... direkt vor der sich auf der linken Seite befindlichen Armatur stehe " (S. 58 d.U.), - die " [...] Rotationsbewegung könne auch nicht durch den rechten Arm geführt werden, da dieser lediglich 6 % der Körpermasse ausmache und den Körper nicht mit in die Rotation ziehen könne. " (S. 56 d.U.), - nicht " [...] zu erreichen sei die Endposition hingegen, wenn Frau K... ohne Schrägstellung direkt vor der Wanne gestanden sei. Vorausgeseizt sie sei mit dem Oberkörper leicht nach vorne übergebeugt in die Wanne gestürzt, so wäre ihr Körper klappmesserartig über den Wannenrand gefallen, d.h. der Oberkörper wäre in die Wanne gefallen und die Beine wären außerhalb der Wanne geblieben [...] " (S. 56 d.U.), - " [...] so dass auch hier nach dem Sturz eine aktive Bewegung der Beine erforderlich gewesen wäre, insbesondere des rechten Beines, welches über den Wannenrand gehoben werden müsse, was wiederum im bewusstliosen Zustand nicht möglich und in einem nicht bewusstseinsgetrübten Zustand [...] unwahrscheinlich sei " (S. 58 d.U.), - " [..] es sei unwahrscheinlich bis ausgeschlossen, dass die beiden Kopfschwartenhämatome bei einem Sturz in die Wanne, der [...] lediglich in einer eng begrenzten Ausgangslage — Frau K... steht mit Gesicht zum Wannenrand auf der rechten Seite der Wanne und hat den Kopf schräg nach links Richtung Armatur gewandt — wahrscheinlich ist, entstanden seien. " (S. 76 d.U.), - es gebe " [...] keine realistische Möglichkeit [...], wie die zwei am Hinterkopf gelegenen Verletzungen durch einen Sturz nach vorn in die Wanne erklärt werden können, auch nicht im Zusammenhang mit einem Anschlagen an Gegenstände während des Sturzes " (S. 76 d.U.) und - " [...] ein Sturzgeschehen, das aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen nur aus einer eng begrenzten Ausgangslage überhaupt denkbar [...] " sei, sei ausgeschlossen. Dem erkennenden Gericht erschloss sich nicht, " [...] warum sich Frau K... an der betreffenden Stelle, d.h. auf der rechten Seite der Badewanne, in der oben beschriebenen, vorgebeugten Körperhaltung vor die Badewanne gestellt haben sollte. Wenn sie z.B. das Wasser hätte aufdrehen wollen, so hätte sich eine Position in der Nähe der Armatur, auf der linken Seite, angeboten, nicht jedoch an der Türseite der Badewanne, von wo aus die Armatur nicht bzw. nur schwer zu erreichen ist. " (S. 59 d.U.). Es steht zur Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts fest, dass das Wiederaufnahmevorbringen, wonach es möglich oder sogar wahrscheinlich sei, dass die am Leichnam der Verstorbenen K... festgestellten Kopfschwartenverletzungen im Rahmen eines Sturzgeschehens , das zudem mit der Endlage des Leichnams vereinbar sei, verursacht worden seien, aufgrund der im Rahmen des Probationsverfahrens durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt wurde.
(1)Zu überprüfen war zunächst die Beweisbehauptung, wonach - insoweit abweichend vonder Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts - ein Sturzgeschehen auch links von der geöffneten Türe im Bereich der Armaturen möglich sei, wodurch der in die Wanne fallende Körper in eine der Auffindeposition nahekommende Position gelange. Hierzu hat der Verurteilte im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrags Beweis durch den Sachverständigen Prof. Dr. S... angetreten und diesen Beweis zur Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts auch erbracht. (
- a)Ausgangspunkt des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S... waren zum einen die vom erkennenden Gericht im Urteil festgestellten bzw. im Übrigen den Aktenbestandteilen, insbesondere dem Leichenauffindebericht, dem Obduktionsbericht und den Lichtbildern, Skizzen und Grundrissen vom Leichenfundort, namentlich des Badezimmers, zu entnehmenden Anknüpfungstatsachen, wonach sich der Körper der Verstorbenen K... in rechter Seitenlage, die rechte Körperseite auf dem Wannenboden aufliegend und der Kopf am Fußende der Wanne unterhalb des sich im Abflussdrehknopf befindlichen Notablaufs befand. Das rechte Bein lag leicht angewinkelt auf dem Wannenboden, wobei die Fußspitze an der Schräge der Kopfseite der Wanne nach oben über die Wasseroberfläche herausragte. Das linke Bein lag auf Höhe der Kniebeuge oberhalb des Wasserspiegels auf dem Badewannenrand, so dass der linke Unterschenkel samt dem Fuß ab der Kniebeuge über dem Wannenrand hing. Der rechte Oberarm lag unter dem Körper auf dem Wannenboden auf, der rechte Unterarm war im 90°-Winkel abgewinkelt. Der linke Oberarm war ebenfalls zu 90° angewinkelt und führte vom Körper weg zum Wannenrand. Dort zeigte er nach unten, so dass der linke Handrücken auf dem Badewannenboden auflag. Die Finger beider Hände waren angewinkelt (S. 19 d.U.). Das 215 Zentimeter lange und 250 Zentimeter breite Badezimmer war mit einem Waschbecken, einer Toilette und einer Badewanne ausgestattet. Die 70 Zentimeter breite Badezimmertüre war — vom Flur aus gesehen - rechts angeschlagen. Gegenüber der Badezimmertüre befand sich ein 100 Zentimeter breites Fenster. An der - von der Türe aus gesehenen - linken Längswand war zunächst ein Waschbecken angebracht, rechts daneben - an der Fensterseite — befand sich eine Toilette. Entlang der rechten Längswand war eine 170 Zentimeter lange, 75 Zentimeter breite und 60 Zentimeter hohe Badewanne eingebaut. Die Innenmaße der Badewanne betrugen 155 Zentimeter Länge und 60 Zentimeter Breite. Bei einer im rechten Winkel geöffneten Badezimmertüre wurden 58 Zentimeter der Wanne verdeckt, und zwischen der geöffneten Türe und dem Badewannenrand verblieb eine Fläche von 20 Zentimeter als Standfläche. Die 18 Zentimeter breite Armatur, eine Mischbatterie mit zwei getrennten Drehknöpfen, markiert mit rot und blau für warmes und kaltes Wasser, einem Wasserhahn und einem Duschschlauch, war an der Längswand angebracht und befand sich an dem dem Fenster zugewandten Teil der Badewanne, d.h. auf der - von vorne betrachtet - linken Seite der Wanne, dem Fußende der Wanne. Der Abstand von der linken Seite der Armatur zum linken Badewannenrand betrugt 25 Zentimeter, der Abstand von der rechten Seite der Armatur zum rechten Wannenrand 127 Zentimeter. Der Ablauf lag ebenfalls an der dem Fenster zugewandten, d.h. - von vorne betrachtet - linken Seite der Wanne und wurde mit einem Drehknopf bedient. In dem Drehknopf befand sich ein Wassernotablauf. Der geflieste Badezimmerboden war mit zwei rechteckigen Badvorlegern und einem Toilettenvorleger ausgelegt (S. 910 d.U.). Unterhalb des Waschbeckens stand eine rosafarbene Plastikwaschschüssel, auf der ein Handtuch und eine Rutschmatte lagen. Die Schüssel stand auf einem rosafarbenen Badvorleger, der an einer Ecke leicht durch einen halb darunter liegenden blauen Hausschuh verschoben war. Der zweite Hausschuh lag vor der Badewanne. Unmittelbar neben der Badewanne, fast parallel zum Badewannenrand, lag ein Gehstock. Der Toilettenvorleger lag nicht vor der Toilette, sondern — wie verrutscht — mittig im Raum. (S. 19 d.U.). Ebenfalls bekannte und den Urteilsfeststellungen sowie dem Obduktionsbericht zu entnehmende Anknüpfungstatsachen waren die Körpergröße und das Gewicht der Verstorbenen K... mit 165 Zentimeter und 75 Kilogramm sowie die Todesursache durch Ertrinken. (
- b)Der Sachverständige Prof. Dr. S... legte zunächst plausibel dar, dass er anhand der aus dem Urteil und dem Akteninhalt bekannten Maße der Wanne und des Badezimmers der Verstorbenen K... die räumlichen Gegebenheiten zumindest realitätsnah habe nachbilden können. Ausgangsüberlegung sei der Sturz in eine leere, d.h. nicht mit Wasser gefüllte Wanne gewesen. Unter Einbeziehung der bekannten Körpergröße und des bekannten Gewichts der Verstorbenen K... habe er das Menschmodell auf den vorliegenden Sachverhalt individualisieren können. Das der Simulation zugrunde liegende, biomechanisch-valide Menschmodell berücksichtige — vereinfacht dargestellt - sämtliche anatomischen Maße des Menschen, insbesondere die Segmentlägen der Extremitäten und des Gesamtkörpers, welche in entsprechenden Datenbanken hinterlegt seien. Diesen Körpersegmenten würden dann entsprechend den Eigenschaften, also den Längen und Massen, die jeweiligen Masseträgheiten zugemessen, wofür mathematische Konzepte herangezogen würden. Dies sei notwendig, um deren Rotationseigenschaften zu ermitteln. In einem letzten Schritt werde die Steifheit der Wirbelkörper und — zwischen den Wirbelkörpern - aller Bandscheiben beschrieben. Simuliert würden schließlich auch Muskeln und umgebendes (Haut-)Gewebe, insbesondere Fettgewebe. Letztlich seien alle diese Parameter des menschlichen Körpers mit mathematischen Gleichungen hinterlegt. Dem Körper würden nunmehr spezifische Kontaktpunkte zugewiesen, an denen er mit der Umgebung interagieren könne. Der ganzen Simulation lägen schließlich die Gravitation als naturgesetzliche Konstante sowie bestimmte vordefinierte Reibwerte zwischen Körper und Umgebung zugrunde. So seien für den Kontakt zwischen Fußsohle und Fußboden und für den Kontakt zwischen Körper und Badewanne zwei unterschiedliche Reibwerte angenommen worden. Im Falle eines Kontakts werde ein Kontaktpaar zwischen Körper- und Umgebungspunkt erstellt und unter vorgegebenen Elastizitätsparametern die Kontaktkraft berechnet, welche wieder von der Simulation weiterverarbeitet werde. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation seien für den simulierten Körper der Verstorbenen K... 188 Kontaktpunkte vorgegeben worden, davon drei am Kopf, davon wiederum zwei als Stellvertreter für die Lokalisation der beiden bei der im Rahmen der Obduktion durchgeführten Präparation festgestellten Kopfschwartenhämatome. (
- c)Ausweislich der vom Sachverständigen Prof. Dr. S... durchgeführten biomechanischen computergestützten Simulationen besteht die konkrete Möglichkeit eines Sturzes der Verstorbenen K... in die Wanne sowohl in leicht nach vorne gebeugter als auch in aufrecht stehender Ausgangsposition, links neben der Türe im Bereich vor den Armaturen. Es seien insgesamt acht Ausgangspositionen erfolgreichsimuliert worden, d.h. mit einer infolge eines Sturzes in die Wanne zur Auffindeposition hinreichend korrelierenden Endlage mit dem Körper in Rechtsseitenlage in der Wanne, dem Kopf linksseitig am Fußende der Wanne unterhalb des sich im Abflussdrehknopf befindlichen Notablaufs und dem linken Bein über dem Wannenrand hinausragend. Insgesamt habe es 31 Simulationsversuche mit unterschiedlicher Beinstellung und initialer Lage und Orientierung im Raum, also Positionierung bezüglichder kartesischen Raumpunkte, gegeben. Insbesondere sei zwar aus Ressourcengründen keine strukturierte systematische Variation in normierten kleinteiligen Parameterveränderungen erfolgt; dennoch seien mehrere verschiedene, jeweils fünf Zentimeter in Längsrichtung vor der Wanne verschobene Ausgangspositionen simuliert worden, wobei jeweils die Hüftrotation nach rechts angepasst worden sei, um einen Sturz in die Wanne provozieren zu können. Der Parameterraum sei also in gröberen Dimensionen durchaus ausgereizt worden. Eine statistische Aussage sei bei 31 durchgeführten Simulationen jedoch nicht möglich; hierzu sei mindestens das zehnfache an Simulationsversuchen erforderlich. Dennoch könne unter der Annahme plausibler Ausgangsbedingungen eine methodische Wahrscheinlichkeitsaussage jenseits einer bloßen Möglichkeit benannt werden. Aus der Anzahl der Simulationen sei daher eine deutliche Tendenz der Wahrscheinlichkeit ablesbar. Die statistisch häufigste Sturzkonstellation und Endiage seien jedoch nicht ermittelbar. Bei sieben erfolgreich - d.h. mit einer infolge Sturz in die Wanne zur Auffindeposition korrelierenden Endlage — durchgeführten Simulationen sei das Hineinstürzen nicht durch den Teil der Großhirnrinde, der Bewegungen auslöst, hervorgerufen worden, sondern Anfangsbedingung sei die Annahme gewesen, dass die Verstorbene K... aus einem gebeugten Stand aufgrund einer — in irgendeiner Form krankheitsbedingten — Muskelerschlaffung, die einer "Bewusstlosigkeit" von 600 Millisekunden Dauer für die gesamte Skelettmuskulatur des Menschmodells entspreche, nach vorne falle und sie nach Reaktivierung des Muskeltonus versuche, sich passiv, d.h. ohne aktive - i.S.e. motorisch willkürlichen - Gegenbewegung abzufangen. Bei der achten durchgeführten Simulation sei als Anfangsbedingung abweichend davon keine initiale Bewusstlosigkeit von 600 Millisekunden Dauer, sondern ein aufrechter Stand und eine leichte Bewegungsintention nach vorne angenommen worden, damit der Sturz nach vorne in Richtung der Wanne erfolge und nicht — wie anatomisch bedingt zu erwarten - nach hinten von der Wanne weg. Die Muskelerschlaffung werde bei dieser Simulation ab dem Anprall des Kopfes in der Wanne dauerhaft bis zum Ende der Simulation angenommen. In allen dieser acht erfolgreichen Simulationen sei es also unter verschiedenen Ausgangsbedingungen - Stellung im Raum, Stellung zur Wanne, Grad der Aufrichtung, Dauer der Muskelerschlaffung — zu einem Sturz in die Wanne gekommen, ohne dass man auf die im Urteil als einzig möglich oder wahrscheinlich angenommene Ausgangsposition rechts im Türbereich zurückgreifen müsse. Die hierdurch erreichte Endlage stimme jeweils insoweit mit der Auffindeposition überein, als der Körper in Rechtsseitenlage in der Wanne zu liegen komme, der Kopf sich linksseitig am Fußende der Wanne unterhalb des sich im Abflussdrehknopf befindlichen Notablaufs befinde und das linke Bein über dem Wannenrand hinausrage. Im Ergebnis hielt der Sachverständige Prof. Dr. S... einen Sturz aus biomechanischer Sicht daher für eine wahrscheinliche Erklärung dieser Endlage. (
- d)Nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S..., Prof. Dr. P... und Prof. Dr. B... sei allerdings nicht erforderlich, dass die simulierte Endlage exakt mit der Auffindeposition übereinstimme. Denn es sei biomechanisch möglich, dass durch den Anstieg des Wasserspiegels, der ausdrücklich nicht von der Simulation mitumfasst worden sei, der vom Wasser ausgehende Auftrieb zu einer Rotationsbewegung des Körpers im Wasser führe. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien darüber hinaus krampfartige Bewegungen in der agonalen Phase des Ertrinkungsvorgangs in Betracht zu ziehen, welche mit einer gewissen Positionsveränderung des Körpers einhergehen könnten. Denn im Rahmen des Ertrinkens als Sonderfall des Erstickens könne es in der agonalen Phase infolge des Sauerstoffmangels im Gehirn zu unterschiedlich langen und unterschiedlich intensiven Krampfstadien kommen, wobei diese unabhängig davon erfolgten, ob der Betroffene zuvor noch Restbewusstsein gehabt habe oder nicht. In der agonalen Phase komme es hauptsächlich zu einem Krampf der Skelettmuskulatur, was sich üblicherweise auf unwillkürliche ziellose Bewegungen im Bereich der Extremitäten und weniger auf Bewegungen des Kopfes auswirke. Es sei daher —- was bereits im Urteil des erkennenden Gerichts ins Auge gefasst wurde (S. 76/77 d.U.) - nicht davon auszugehen, dass im Rahmen eines daraus resultierenden Krampfstadiums nennenswerte Kopfschwartenhämatome entstünden. Hingegen sei eine Veränderung der konkreten Position und Ausrichtung des über den Badewannenrand herausragenden linken Beins im Rahmen eines agonalen Krampfgeschehens ohne weiteres plausibel und auch durchaus naheliegend. (
- e)Der vom Wiederaufnahmegericht zur methodenkritischen Beurteilung der biomechanisch computergestützten Simulationen hinzugezogene Sachverständige Dr. Sch... erachtete zunächst die Sturzsimulation, insbesondere die Kinematik, aber auch das zugrunde liegende Modell als valide und schlüssig. Die mehrfach unter verschiedenen Ausgangsbedingungen durchgeführten Simulationen seien konsistent; Ausreißer seien nicht ersichtlich. Veränderungen der Kontaktkraftvorgabe, des Kraft-Weg-Verlaufs, der Reibwerte und Elastizitätsparameter hätten möglicherweise Einfluss auf die entstehenden Kraftspitzen, nicht aber auf die Kinematik. Das vom Sachverständigen Prof. Dr. S... herangezogene biomechanische Modell habe sich dabei auch in methodenkritischer Betrachtung als geeignet erwiesen, auf Grundlage eines der Verstorbenen K... angepassten Menschmodells die Möglichkeit eines realitätsnahen Sturzgeschehens zu simulieren, bei dem das Menschmodell mit zwei, ähnlich den beiden Kopfschwartenhämatomen am Leichnam der Geschädigten, lokalisierten Kontaktpunkten am Kopf gegen Strukturen der Wanne schlage und schließlich in eine näherungsweise der Auffindesituation entsprechende Endlage gerate. Die Simulationsergebnisse bildeten die dahinter stehenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten so valide ab, dass die fortbestehenden Abweichungen der Endlage in den Simulationen zur realen Auffindesituation durch letztlich konsistente, durchaus realitätsnahe, hinzutretende Umstände bedingt seien. Auch die vom Sachverständigen Prof. Dr. S... errechnete Auftreffgeschwindigkeit mit ca. 13 km/h sei nach seinem eigenen Erfahrungswissen mit der Kinematik und den von diesem errechneten Kräften konsistent. Auch die Abwandlung des Sturzgeschehens, wonach ein denselben Bedingungen genügendes Sturzgeschehen nunmehr auch für ein noch stehendes, aber in einer Vorwärtsbewegung auf die Wanne hin befindliches Menschmodell simuliert worden sei, zeige, dass prinzipiell ein Sturzgeschehen links von der geöffneten Türe in die Wanne mit Erreichen der Auffindeposition möglich sei.
(2)Hierauf aufbauend war in einem zweiten Schritt die Beweisbehauptung zu prüfen, wonach — insoweit ebenfalls abweichend von den Urteilsfeststellungen bzw. der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts — durch den Sturz in die Wanne Kopfschwartenhämatome, wie sie aufgrund des Ergebnisses der im Rahmen der Obduktion erfolgten Präparation der Kopfschwarte bzw. der histologischen Untersuchung der dabei asservierten Kopfschwartenpräparate im Urteil festgestellt wurden, hervorgerufen worden seien. Hierzu hat der Verurteilte im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrags Beweis durch den Sachverständigen Prof. Dr. S... und Prof. Dr. P... angetreten und diesen Beweis zur Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts auch erbracht. (a) Ausgangspunkt des Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. S... und Prof. Dr. P... waren zum einen die vom erkennenden Gericht im Urteil festgestellten bzw. im Übrigen den Aktenbestandteilen, insbesondere dem Obduktionsbericht zu entnehmenden Anknüpfungstatsachen, wonach bei der im Rahmen der Obduktion durchgeführten Präparation in der Mitte des Schädels im Scheitelhinterhauptbereich eine 7 Zentimeter hohe und 5 Zentimeter breite, schwarz-rote Einblutung in die Kopfschwarte und im seitlichen hinteren Scheitelbereich rechts eine schwarz-rote Einblutung mit einem Durchmesser von 3 Zentimeter festgestellt wurden, wobei beide Einblutungen eine Schichtdicke von jeweils 5 Millimeter aufwiesen. Diese Verletzungen wurden erst bei der Präparation der Kopfschwarte festgestellt, äußerlich waren diese Hämatome nicht sichtbar gewesen. Weitere Anknüpfungstatsache war das durch den Sachverständigen Prof. Dr. S... — wie oben unter b)
(1)dargestellt — simulierte Sturzgeschehen. (
- b)Der Sachverständige Prof. Dr. S... legte zunächst plausibel dar, dass für jeden der 188 am Körpermodell der Verstorbenen K... befindlichen Kontaktpunkte prinzipiell eine Kontaktkraftauswertung möglich sei; es seien also für jede einzelne Simulation die relevanten Kontaktkräfte ermittelbar. Ob diese forensisch relevant seien, müsse im Rahmen der rechtsmedizinischen Begutachtung beurteilt werden. Eine Interpretation der Kontaktkraft bezüglich ihrer Auswirkung auf menschliches Gewebe oder auch ob die Einwirkung reversibel sei, könne er mangels entsprechender Sachkunde nicht vornehmen. Zu berücksichtigen sei dabei allerdings, dass es sich um Punkt-zu-Punkt-Kontakte und nicht um flächenmäßige Kontakte handle, so dass die Kraftspitzen möglicherweise überbewertet seien. Die gesamte physikalische Energie, die bei dem Kontakt als Impuls übertragen werde, konzentriere sich daher auf einen idealen Punkt, während es real zu einem Flächenkontakt kommen würde. Zum einen sei dadurch die Höhe des Kraftimpulses überschätzt, wohingegen ein flächenhafter Anschlag am Treffpunkt zweier Kontaktflächen für beide Kontaktflächen addiert werden müsse, da sich der Kraftvektor insoweit aufteile. Ein gemittelter Kraftwert — u.U. aus der Summe beider Kontaktflächen - sei daher für die rechtsmedizinische Beurteilung realistischer als alleine die Summe aller Kontaktpunkte. Die Kontaktenergie sei physikalisch jedoch sehr wohl auswertbar und real, jedoch nicht zwingend die absolute Höhe des Impulses und die Dauer, sowie der Kraftverlauf über die Zeitachse. Je nach Simulation seien auch unterschiedliche Kontaktkräfte gemessen worden. Dies hänge hauptsächlich von der individuellen Sturzkinematik der einzelnen Simulation ab; auch die Kontaktzeit sei individuell. Bei Auswertung der beiden am Hinterkopf befindlichen Kontaktpunkte, die den beiden im Urteil festgestellten und bei der Obduktion in der Kopfschwarte präparierten Kopfschwartenhämatomen entsprochen hätten, hätten sich im Rahmen jeder Simulation jeweils Kontaktkräfte ergeben, so dass mindestens zwei Kontakte mit der Badewanne stattgefunden haben müssten. Es sei auch nicht besonders überraschend, dass im Rahmen eines Sturzvorgangs beide an unterschiedlichen Stellen am Kopf lokalisierten Kontaktpunkte (ggf. gleichzeitig) Kontakt mit der Badewanne hätten, da diese eine Wölbung aufweise. Die gemessene Kraftspitze am Kontaktpunkt des kleineren, seitlich gelegenen Hämatoms sei mit etwa 1.800 N angegeben und der Mittelwert liege über die gesamte Kontaktzeit bei ungefähr 1.000 N. Die Kraftspitze beim Kontaktpunkt des größeren, zentral gelegenen Hämatonms liege bei etwa 2.300 N (Summe von 1.400 N und 900 N an zwei Wannenflächen) und ergebe einen Mittelwert über die gesamte Kontaktzeit von ungefähr 450 N. Die Größenordnung der gemessenen Kräfte sei daher durchaus plausibel, wenngleich es sich - wie oben dargestellt — auch aufgrund der Wundmorphologie eher um einen flächenhaften Kontakt gehandelt haben müsse und nicht um einen rein punktförmigen, wie er dem Modell zugrunde liege, zumal Kontakte von menschlichem Gewebe in der Realität nie ideal punktförmig seien. Deshalb hätten die Kraftspitzen nur eingeschränkte Aussagekraft. Dies ändere aber nichts daran, dass die Kinematik der Simulation realistisch sei. Zum Vergleich simulierte der Sachverständige Prof. Dr. S... eine Sturzvariante mit einem doppelt so hohen Elastizitätsparameter. Seinen Ausführungen zufolge habe sich hierdurch eine Kraftspitze am Kontaktpunkt des kleineren, seitlich gelegenen Hämatoms mit 2.700 N ergeben sowie eine Kraftspitze beim Kontaktpunkt des größeren, zentral gelegenen Hämatoms von etwa 4.600 N (Summe von 2.800 und 1.800 N an zwei Wannenflächen). Schließlich habe sich für den Stirnbereich, bei dem ein dritter Kontaktpunkt am Kopf gesetzt worden sei, an dem aber bei der Obduktion keine Verletzung dokumentiert sei, eine Kraftspitze von etwa 1.000 N ergeben, dies allerdings für einen nochmals doppelt so hohen Elastizitätsparameter. Auch hier könne er nicht einordnen, ob dies von der Verletzungsgenese plausibel sei, da es sich hier um eine rechtsmedizinische Fragestellung handele. (
- c)Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. P... führte aus, dass aufgrund der Sturzrekonstruktion in Bezug auf den Bewegungsablauf und die Kinematik stumpfe Gewalteinwirkung auf den rechten Scheitel- bzw. Hinterkopfbereich und dann ggf. eher noch beim Aufschlagen in der Badewanne im Stirnbereich möglich sei. Auch von der wundmorphologischen Struktur der Einblutung her, wie sie histologisch auch durch ihn - insoweit nicht als neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO anzusehen - beurteilt worden sei, sei dies plausibel. Nicht unterscheidbar sei jedoch, ob die beiden Unterblutungen in zeitlich engerem oder einem etwas größerem Abstand von mehreren Minuten entstanden seien. Das Ausmaß der Unterblutung sage allerdings nur sehr bedingt etwas über die einwirkende Kraft aus, so dass er aus den gemessenen Kraftspitzen keinerlei Rückschlüsse auf die Ausprägung der Hämatome ziehen könne. Es sei noch nicht einmal differenzierbar, ob das größere, zentral gelegene Hämatom durch eine größere Krafteinwirkung entstanden sei als das kleinere, seitlich gelegene. Denn maßgeblich für die Hämatomausprägung sei nicht so sehr die Krafteinwirkung, sondern vielmehr das Kaliber des verletzten subkutanen Gefäßes. Je größer das verletzte Gefäß, desto stärker sei die zu erwartenden Einblutung. Das Ausmaß der Unterblutung hänge zudem stark vom Verlauf und der Struktur und ggf. auch vom biologischen Alter der verletzten Gefäße ab. So könne eine Krafteinwirkung durch ein und dasselbe Sturzgeschehen verschiedene Ausprägungsgrade der Hämatome erzielen und umgekehrt könnten verschieden starke Gewalteinwirkungen identische Hämatome hervorbringen. Umgekehrt sage die reine Krafteinwirkung bereits deshalb nichts über den Ausprägungsgrad der Hämatome aus, da zu berücksichtigen sei, ob es sich eher um tangentiale oder mehr umschriebene Einwirkungen handle. Die hier durch die biomechanische Simulation ermittelten, auf den Kopf einwirkenden Kräfte seien also im Ergebnis prinzipiell geeignet, die Gefäße der Kopfhaut zu verletzen, zu quetschen und die beiden bei der im Rahmen der Obduktion durchgeführten Präparation festgestellten Hämatome zu erzeugen - und zwar durch zwei stumpfe Gewalteinwirkungen im Rahmen eines einzigen Sturzgeschehens in die Badewanne hinein. Im Stirnbereich, wo möglicherweise nach der Kinematik der Simulation ein Kontakt stattgefunden habe, jedoch bei der im Rahmen der Obduktion durchgeführten Präparation kein Hämatom dokumentiert worden sei, sei auch angesichts der im Vergleich zum Scheitel- bzw. Hinterkopfbereich geringeren einwirkenden Kraft jedenfalls eine von außen sichtbare Wunde nicht zu erwarten. Dies gelte allerdings auch für die beiden dokumentierten Hämatome in deren Bereich - im Einklang damit — ja auch keine äußere Wunde dokumentiert sei. (
- d)Der vom Wiederaufnahmegericht zur methodenkritischen Beurteilung hinzugezogene biomechanische Sachverständige Dr. Sch... führte aus, dass die durch die Simulation ermittelten Auftreffigeschwindigkeiten valide seien und sich mit den gemessenen Kräften sowie den Einwirkungszeiten deckten. Auch die auf die Stirn einwirkende Kraft sei plausibel. Diese sei in etwa halb so groß wie die im rechten Hinterkopf- / Scheitelbereich wirkenden Kräfte. Maßgeblich für die Frage der Verletzungsgenese sei aus seiner Sicht auch, dass — anders als bei einem Schlag auf den Kopf mit einem geformten Gegenstand - als Folge eines Sturzes Beschleunigungskräfte auf den Kopf einwirkten, bei denen nicht zwangsläufig eine intrakranielle Verletzung, zu erwarten sei. Auch ihm sei es aber letztlich nicht möglich aus den ermittelten Kräften auf die konkreten Verletzungsfolgen zu schließen. Unabhängig davon, ob die ermittelten Kräfte tatsächlich real seien, oder sie in einer Größenordnung von 150 bis 200 % über- oder unterschätzend seien, sei die Sturzsimulation angesichts der in der Literatur angeführten Werte auch insoweit konsistent, als die ermittelten Kräfte zwar Hämatome, aber keine knöchernen Verletzungen erwarten ließen. So seien zwar 1.000 N oder 2.000 N bei einem derartigen Sturzgeschehen genauso realistisch sein wie 4.000 N, zumal die aus seiner Sicht etwas zu großen Kontaktzeiten wahrscheinlich zu einer Unterschätzung der Kräfte führten. Allerdings seien die Kräfte im Verhältnis der einzelnen Kontaktpunkte zueinander konsistent. Zwischen einer absoluten Obergrenze, bei der immer mit knöchernen Verletzungen zu rechnen sei, und einer Untergrenze, bei der keine Verletzung zu erwarten sei, könne keine valide Aussage getroffen werden. Die ermittelten Werte lägen in diesem von der Literatur beschriebenen Spektrum, zumal die individuelle Lokalisation der Krafteinwirkungen, also parietal, lateral oder okzipital einen erheblichen Einfluss habe, da jeweils die unterschiedliche Dicke und Form der Knochen anatomisch die Stabilität beeinflussten. So seien im okzipitalen Bereich noch keine knöchernen Verletzungen zu erwarten, wo dieselbe Krafteinwirkung im parietalen und v.a. im deutlich empfindlicheren lateralen Bereich eine Fraktur verursache. Der vom Wiederaufnahmegericht zur methodenkritischen Beurteilung hinzugezogene rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. B... schloss sich dieser Auffassung aus eigener Sachkunde an. Aufgrund der unterschiedlichen Knochendicken und Wölbungen hänge die Verletzungsmorphologie zum einen von der Lokalisation der Krafteinwirkung ab. Frakturgrenzwerte seien an den unterschiedlichen Stellen des Schädels sehr gut erforscht. Auch nach seiner Auffassung seien bei der simulierten Kinematik keine Frakturen zu erwarten. Kaum belastbare Aussagen seien hingegen zur Hämatombildung möglich. Insoweit schloss sich der Sachverständige Prof. Dr. B... den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Sch... und Prof. Dr. P... an. Die bei der im Rahmen der Obduktion durchgeführten Präparation festgestellten Hämatome seien ebenso wie eine infolge des Sturzes eingetretene Bewusstlosigkeit / Bewusstseinstrübung bei dem simulierten Sturzgeschehen plausibel erwartbar. Es sei auch kein absoluter Widerspruch, dass an der Stirn keine Hämatome dokumentiert seien. Denn neben der Intensität der Krafteinwirkung, der Größe und dem Zustand der verletzten Gefäße sei mitentscheidend für die Entstehung von Hämatomen auch die Form oder die Fläche des einwirkenden Gegenstandes. Insoweit unterscheide sich einerseits die Krümmung am Hinterhaupt und an der seitlichen Schädelregion und andererseits möglicherweise die Wölbung der Badewanne. Gerade die größte Krafteinwirkung sei an einer stark gewölbten Fläche erzielt worden. Auch der Wannenrand weise eine stärkere Wölbung auf als die Seitenflächen. Allerdings komme natürlich aber auch jeder andere stumpfe Gegenstand, der eine entsprechende Größe oder eine entsprechende Fläche aufweise, für die Entstehung in Frage.
- c)Bei der nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab anzustellenden Gesamtwürdigung dieses Beweisergebnisses im Lichte der Urteilsfeststellungen und der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts kommt das Wiederaufnahmegericht zu der Überzeugung, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erneute Verurteilung nicht mit derselben Begründung zu erzielen wäre. Es ist daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass eine erneute Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis führen kann. Insoweit sind vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus (s.o.) dessen Feststellungen zur Todeszeit sowie zu dem letztlich zum Tod der Verstorbenen K... führenden Geschehen durch die im Wiederaufnahmeverfahren gewonnenen Erkenntnisse ernstlich erschüttert.
(1)Das erkennende Gericht hat sachverständig beraten und dem damaligen Sachstand entsprechend zur Frage der Wassertemperatur und zur Todeszeitbestimmung nur ausgeführt, dass "[...] die zum Todeszeitpunkt herrschende Wassertemperatur [...] nicht feststellbar [seil, da Wasser unbekannter Temperatur leicht nachgelaufen sei und erst die Auffindungszeugin S... das Wasser abgedreht habe" (S. 94 d.U.). Es " [...] komme als Todeszeitpunkt ein Zeitraum zwischen kurz vor 14.57 Uhr, d.h. kurz vor den beiden Anrufen des Angeklagten bei Dr. W..., bis kurz vor dem Auffinden der Leiche um 18.30 Uhr in Betracht, da die Totenstarre frühestens nach einer halben Stunde und spätestens sieben Stunden nach dem Tod eintrete. Eine nähere Präzisierung sei nicht möglich. Totenflecke und Totenstarre würden im zeitlichen Verlauf ihrer Ausbildungsintensitäten erhebliche Streuungen aufweisen und die Streuung der Parameter würde stets das vorliegende Zeitintervall von rund dreieinhalb Stunden überschreiten " (S. 94 d.U.). Zur Frage der Todeszeitabschätzung hat das erkennende Gericht — ebenfalls dem damaligen Sachstand entsprechend und sachverständig beraten - nur ausgeführt: " Der Todeszeitpunkt ist [...] nicht näher eingrenzbar, d.h. insbesondere nicht auf einen Zeitpunkt eingrenzbar, zu dem sich der Angeklagte nachweislich nicht mehr in der Wohnung von Frau K... befand. " (S. 93 d.U.), sowie " Weder der Ausbildungsgrad der sicheren Zeichen des Todes, der Totenflecken und der Totenstarre, noch die Berücksichtigung von Leichen- und Wassertemperaturmessungen würden daher eine Einengung des möglichen Zeitraumes, in dem Frau K... ertrunken ist, erlauben. " (S. 94 d.U.). Es ist zwar nach wie vor zutreffend, dass die " [...] zum Todeszeitpunkt herrschende Wassertemperatur ][...] " (S. 94 d.U.) nicht exakt berechnet werden kann; für die Eingrenzung der Leichenliegenzeit im Wasser und die daraus folgende Abschätzung der Todeszeit anhand der Abkühlung im Wasser maßgeblich ist als Anknüpfungstatsache jedoch ohnehin die Wassertemperatur zum Auffindezeitpunkt der Leiche um 18.30 Uhr. Die Wassertemperatur zur Todeszeit hat für die Abschätzung der Todeszeit daher nur eine untergeordnete Bedeutung. Daraus ergibt sich zunächst, dass das erkennende Gericht zu temperaturgestützten Methoden der Todeszeitermittlung gar keine Überlegungen oder Erwägungen angestellt hat, sondern lediglich zu nichttemperaturgestützten Methoden. Hätte das erkennende Gericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des nun durchgeführten Probationsverfahrens gekannt, hätte es sich sowohl im Einzelnen, als auch im Rahmen der Gesamtwürdigung damit auseinandersetzen müssen. Zutreffend — und abweichend von der Interpretation der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2022 - ging die Sachverständige Prof. Dr. M... davon aus, dass unter der Prämisse des erkennenden Gerichts, wonach die Todeszeit nicht näher eingrenzbar sei, wahrscheinlichkeitstheoretisch von einer Gleichverteilung auszugehen wäre, so dass das fragliche Ereignis — der Tod der Verstorbenen K... — jedenfalls aus damaliger rechtsmedizinischer Sicht zu sämtlichen Zeitpunkten innerhalb des denkbaren Zeitraums von 14.57 Uhr bis 18.30 Uhr gleichermaßen wahrscheinlich wäre. Dies kommt in der oben dargelegten Formulierung des erkennenden Gerichts — entgegen der Bewertung durch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2022 auch so zum Ausdruck. Zur Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts lässt sich diese Formulierung nicht dahingehend deuten, dass das erkennende Gericht damit — in Kenntnis des Ergebnisses der im Rahmen des Probationsverfahrens durchgeführten Beweisaufnahme — die Unsicherheit der Abschätzung der Leichenliegezeit in den Blick genommen und Bemühungen der näheren Aufhellung hierzu als im Lichte des übrigen Beweisergebnisses unnötig bewertet hätte. Vielmehr deutet der Hinweis auf die unbekannte Wassertemperatur und die fehlende Eingrenzbarkeit der Todeszeit darauf hin, dass das erkennende Gericht der Beweiskraft des Ergebnisses der im Rahmen des Probationsverfahrens erlangten Erkenntnisse durchaus erhebliche Bedeutung beigemessen hätte. Hinzu kommt vorliegend, dass sämtliche unbekannten Variablen und Annahmen zuungunsten des Verurteilten getroffen wurden. Unter Berücksichtigung einer realistischen Abschätzung der Todeszeit entfernt man sich daher stets von dem im Urteil festgestellten Tatzeitraum von 14.57 Uhr bis 15.09 Uhr hin zu späteren Zeiten. Dabei hat das Wiederaufnahmegericht insbesondere den Umstand in Blick genommen, dass der im Badewannenwasser befindliche Leichnam der Verstorbenen K... zur Erwärmung des Wannenwassers beigetragen bzw. die Abkühlung zeitlich verzögert hat, was zu einer Temperaturerhöhung um ca. 1,3 °C bzw. einer Verringerung der Abkühlung um diesen Wert führen würde. Schließlich hatte das Wiederaufnahmegericht einzustellen, dass der Zeitraum von 21.15 Uhr, in dem der Leichnam aus dem Wasser entnommen wurde, bis um 21.50 Uhr, zu dem die tiefe Rektaltemperatur gemessen wurde, bislang gar nicht berücksichtigt wurde. Unter Vorgabe realistischer — ggf. ebenfalls zuungunsten des Verurteilten reduzierter — Werte für die Lufttemperatur und unter Annahme einer feuchten Hautoberfläche sowie der Annahme der Leichenablage auf einem Tuch / Matte oder ggf. kurzzeitig auf dem Fliesenboden erscheint es hinreichend wahrscheinlich, dass die Todeszeit nach den geschätzten Zeitpunkten um 15.33 Uhr bzw. um 15.42 Uhr liegt, zumal der Leichnam auch an Luft während dieser 35 Minuten bis zur Messung noch abgekühlt ist. Diese beiden — mathematisch bislang noch außer Betracht gelassenen — Umstände sind vom Wiederaufnahmegericht im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung mitberücksichtigt worden. Auf der Grundlage der Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. H... - und hierauf aufbauend - Prof. Dr. M... und Dr. M2... verhält sich der Zeitraum nach einer Normalverteilung hingegen so, dass der — nach der Methode nach Henßge und der Methode nach Mall / Muggenthaler — errechnete Zeitpunkt am wahrscheinlichsten ist, während frühere oder spätere Zeitpunkte mit jeweils fortschreitendem zeitlichem Abstand vom errechneten Zeitpunkt zunehmend unwahrscheinlicher werden. Der Staatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, dass sämtliche Todeszeitpunkte, die innerhalb eines Zeitfensters von 13 Minuten liegen — wie das vom erkennenden Gericht als Tatzeitraum festgestellte Zeitfenster von 14.57 Uhr bis 15.09 Uhr - innerhalb des Konfidenzintervalls der doppelten Standardabweichung etwa gleich wahrscheinlich sind, sich also die rechnerische Wahrscheinlichkeit jeweils im einstelligen Prozent-Bereich von rund 5 % bewegt und nur unwesentlich unterscheidet. Betrachtet man hingegen die rechnerische Wahrscheinlichkeit innerhalb des Konfidenzintervalls vor und nach dem maßgeblichen — nach den Urteilsfeststellungen die Täterschaft ausschließenden - Zeitpunkt um 15.09 Uhr, zeigen sich durchaus gravierende Unterschiede. So liegt die Wahrscheinlichkeit für eine Todeszeitschätzung um 15.42 Uhr nach der Finite-Elemente-Methode bei einer unterstellten Liegezeit im Wasser von 2,75 Stunden für den im Urteil festgestellten Zeitraum von 14.57 bis 15.09 Uhr bei etwa 5 %, während sie für eine Todeszeit nach 15.09 Uhr bei etwa 60 % liegt. Zudem musste das Wiederaufnahmegericht berücksichtigen, dass die Todeszeit nach dem Henßge -Modell auf 16.00 Uhr geschätzt wird und eine Wahrscheinlichkeit von etwa 60 % dafür angegeben wird, dass die Todeszeit nach 15.09 Uhr liegt und lediglich eine Wahrscheinlichkeit von etwa 5 % dafür, dass sie innerhalb des vom Urteil festgestellten Zeitfensters von 14.57 bis 15.09 Uhr liegt. Für das Szenario einer unter der um 21.15 Uhr gemessenen Wassertemperatur liegenden Ausgangstemperatur ergibt sich sogar eine geschätzte Todeszeit um 17.00 Uhr, für die eine Wahrscheinlichkeit von etwa 71 % dafür angegeben wird, dass die Todeszeit nach 15.09 Uhr liegt und von etwa 2 %, dass sie innerhalb des vom Urteil festgestellten Zeitfensters von 14.57 bis 15.09 Uhr liegt. Damit hat im Ergebnis bereits durch die beiden temperaturgestützten Methoden das Wiederaufnahmevorbringen i.S.d. § 370 StPO genügend Bestätigung gefunden, so dass — bei ohnehin fehlender Neuheit und unsicheren Anknüpfungstatsachen — die Aussagekraft nicht-temperaturgestützter Methoden im Rahmen der Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags dahingestellt bleiben kann. Ihre Beweiskraft kann jedoch in einer erneuten Hauptverhandlung möglicherweise Bedeutung erlangen.
(2)Der Staatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, dass sich das erkennende Gericht ausweislich der Ausführungen zum Hilfsbeweisantrag bewusst war, dass eine computergestützte Simulation eines Sturzvorgangs abhängig von den gewählten Modellparametern und Ausgangsbedingungen durchaus zu einem mit der festgestellten Endlage und einer Verursachung der Hämatome vereinbarenden Ablauf führen könne. Das Tatgericht hat damit allen Gesichtspunkten, die vom Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S... erschüttert werden, im Rahmen der Beweiswürdigung eine erkennbar begrenzte Bedeutung beigemessen. Die Ausführungen des erkennenden Gerichts zum Hilfsbeweisantrag, wonach sich, " [...] aufgrund des Umstandes, dass vom realen Vorgang des Sturzes lediglich die Endlage und nicht die Startbedingungen, wie Körperposition, Ausgangsgeschwindigkeit etc. bekannt seien, werde sich aufgrund der Vielzahl der möglichen Anfangsbedingungen der Simulation eine ebenso große Vielzahl an Ergebnissen erzeugen lassen [...]. " (S. 63 d.U.) sind nach den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S..., Dr. Sch..., Prof. Dr. P... und Prof. Dr. B..., ebenso noch gültig, wie die Ausführungen, dass " [...] das Ergebnis einer numerischen Simulation eines Sturzes in eine Wanne mit vielen Unsicherheiten verbunden sei [...] " (S. 63 d.U.), und wonach, " [...] Sturzgeschehen sehr komplexe Ereignisse seien [...] sei ein sicherer Rückschluss von der Endposition auf die Ausgangsposition nicht möglich, da das gesamte Spektrum der Möglichkeiten nicht erschlossen werden könne [...]. " (S. 63 d.U.). Der Staatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, dass aus den am Kopf gemessenen Kontaktkräften weder aus rechtsmedizinischer noch aus biomechanischer Bewertung Rückschlüsse über den Ausprägungsgrad der zu erwartenden Hämatome gezogen werden können, da es an tragfähigen wissenschaftlichen Erfahrungssätzen zu einem Zusammenhang zwischen den auftretenden Kräften und der Ausprägung von Einblutungen fehlt. Umgekehrt war jedoch sowohl aus rechtsmedizinischer als auch aus biomechanischer Sicht mit derartigen Hämatomen zu rechnen, wohingegen eine Fraktur bei den ermittelten Kräften nicht zu erwarten war. Auch konnte der Sachverständige Prof. Dr. S... zwar letztlich keine statistische Auswertung der 31 von ihm durchgeführten Simulationen erbringen, da es insoweit an der erforderlichen repräsentativen Anzahl und einer standardisierten Auswertung der Ausgangsbedingungen fehlt. Nach dessen Angaben lägen den etwa 30 durchgeführten Simulationen ausgewählte Ausgangsbedingungen i.S.e. "educated guess", also einer tatsachenfundierten Schätzung, basierend auf Erfahrung oder technischem Wissen, zugrunde. Allerdings ist dem Ergebnis der Simulationen unter der Annahme plausibler Ausgangsbedingungen zumindest eine methodische Wahrscheinlichkeitsaussage jenseits einer bloßen Möglichkeit zu entnehmen, da aus der Gesamtheit der Simulationen zwar nicht die statistisch häufigste Sturzkonstellation und Endlage, aber zumindest eine deutliche Tendenz der Wahrscheinlichkeit eines Sturzes in die Wanne in annähernd die Auffindeposition und mit einer Verursachung von zwei Hämatomen ablesbar ist. Durch die Beweisaufnahme im Rahmen des Probationsverfahren sind jedoch die Ausführungen des erkennenden Gerichts widerlegt, wonach " [...] das Erreichen der Endlage, in der sich der Kopf auf der linken Seite der Wanne befinde, [...] allenfalls möglich [sei], wenn Frau K... auf der rechten Hälfte der Wanne stehend, mit Gesicht zum Wannenrand, den Kopf schräg nach links Richtung Armatur gewandt, mit dem Kopf nach vorne in die Wanne gestürzt sei. " (S. 58 d.U.) und wonach es " [...] unwahrscheinlich bis ausgeschlossen [...] " sei, " [...] dass die beiden Kopfschwartenhämatome bei einem Sturz in die Wanne, der [...] lediglich in einer eng begrenzten Ausgangslage — Frau K... steht mit Gesicht zum Wannenrand auf der rechten Seite der Wanne und hat den Kopf schräg nach links Richtung Armatur gewandt — wahrscheinlich ist, entstanden seien. " (S. 76 d.U.). Ebenfalls widerlegt ist die Annahme, es gebe " [...] keine realistische Möglichkeit [...], wie die zwei am Hinterkopf gelegenen Verletzungen durch einen Sturz nach vorn in die Wanne erklärt werden können, auch nicht im Zusammenhang mit einem Anschlagen an Gegenstände während des Sturzes [...]. " (S. 76. d.U). Umgekehrt bedeutet dies, dass sich das erkennende Gericht damit den Weg versperrt hat, Erwägungen zur gedanklichen Möglichkeit oder sogar zu einer biomechanischen Wahrscheinlichkeit des Sturzgeschehens in die Badewanne anzustellen. Als wesentliches Ergebnis der biomechanischen Simulation des Sturzgeschehens durch den Sachverständigen Prof. Dr. S... ergibt sich damit, dass -- abweichend von der Annahme des erkennenden Gerichts — ein Sturz der Verstorbenen K... nach vorne in die Badewanne nicht allein aus den vom erkennenden Gericht in den Blick genommenen - mit einem plausiblen Geschehen wenig vereinbaren — Ausgangspositionen im Schwenkbereich der Türe im rechten Bereich der Badewanne möglich ist und statt dessen insbesondere sowohl bei einer in Reichweite der Armaturen gebückt stehenden Person als auch bei einer sich etwa mittig auf die Wanne zubewegenden Person möglich ist. Hierbei ist es — ebenfalls abweichend von der Annahme des erkennenden Gerichts — möglich, dass die Verstorbene K... sturzbedingt zweimal mit dem Kopf am Wannenrand und/oder an der Innenfläche der Badewanne Kontakt hatte - und zwar etwa an den Positionen, an denen bei der im Rahmen der Obduktion durchgeführten Präparation der Kopfschwarte zwei Hämatome festgestellt wurden. Zudem ist es möglich, dass die Verletzte dabei in eine Endlage geriet, die zumindest unter Einbeziehung nachträglicher Veränderungen durch eine auftriebsbedingte Rotation oder im Rahmen eines Krampfgeschehens in der agonalen Ertrinkungsphase zu der Auffindeposition führen können. Hätte das erkennende Gericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Probationsverfahrens gekannt, hätte es sich sowohl im Einzelnen, als auch im Rahmen der Gesamtwürdigung mit der von ihm ausgeschlossenen Möglichkeit eines Sturzgeschehens weiter auseinandersetzen müssen.
(3)Durch die beiden bestätigten Wiederaufnahmevorbringen zur Möglichkeit eines Sturzgeschehens und zur geringen Wahrscheinlichkeit der Todeszeit vor 15.09 Uhr wurden die Feststellung des erkennenden Gerichts hinsichtlich des Zeitraums von 14.57 Uhr bis 15.09 Uhr für Tat und Todeseintritt erschüttert sowie Erwägungen und Indizien, denen das erkennende Gericht im Rahmen seiner vorgenommenen Gesamtwürdigung erkennbar hohe Bedeutung beigemessen hat, widerlegt. Damit wurden die getroffenen Urteilsfeststellungen insgesamt so erschüttert, dass genügend Anlass zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht. Wenngleich eine Tatbegehung des Verurteilten weiterhin möglich ist, ist es hinreichend wahrscheinlich , dass in der neuen Hauptverhandlung eine für den Verurteilten günstige Entscheidung ergeht, weil das Wiederaufnahmevorbringen dort nachgewiesen werden kann oder jedenfalls der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Es besteht zum einen die konkrete Möglichkeit, dass die Verstorbene K... ohne Fremdbeibringung zu Tode kam. Zum anderen gewinnt ein mögliches Alibi des Verurteilten erheblich an Gewicht. Dem steht nicht entgegen, dass das erkennende Gericht ein Sturzgeschehen mit der weiteren Begründung ausgeschlossen hat, es habe " [...] keinen Anlass für L... K... [...] " gegeben, " [...] die Badewanne zu einem Zweck zu nutzen, der es erforderlich machte, die Wasserhähne auf- und den Abfluss zuzudrehen. " (S. 43 d.U.). Wenngleich unter Heranziehung dieses wesentlichen Umstands, der — wie die Staatsanwaltschaft insoweit zutreffend ausführt — für sich betrachtet durch neue Tatsachen und Beweismittel nicht wirksam angegriffen ist, ein Sturzgeschehen ausgeschlossen wird, hat jedoch das erkennende Gericht diesen Umstand — anders als die Staatsanwaltschaft meint — gerade nicht losgelöst von der biomechanischen und rechtsmedizinischen Beurteilung beweiswürdigend bewertet. So führt das erkennende Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus, dass " [...] ein Sturzgeschehen, dass aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen nur aus einer eng begrenzten Ausgangslage überhaupt denkbar [...] " sei, ausgeschlossen sei. Dem erkennenden Gericht erschloss sich nicht, warum sich Frau K... an der betreffenden Stelle, d.h. auf der rechten Seite der Badewanne, in der oben beschriebenen, vorgebeugten Körperhaltung vor die Badewanne gestellt haben sollte. Wenn sie z.B. das Wasser hätte aufdrehen wollen, so hätte sich eine Position in der Nähe der Armatur, auf der linken Seite, angeboten, nicht jedoch an der Türseite der Badewanne, von wo aus die Armatur nicht bzw. nur schwer zu erreichen ist. " (S. 59 d.U.). Dieser Argumentation ist jedenfalls durch das biomechanische Sachverständigengutachten insoweit der Boden entzogen, als nunmehr zur Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts eine Position auch mittig sowie im Bereich gegenüber den Armaturen sowohl in aufrechter als auch in leicht nach vorne gebeugter Körperhaltung als Ausgangsposition für ein Sturzereignis in Betracht kommt. Gerade die Simulation unter Annahme einer weitgehend aufrechten Körperhaltung erfordert - anders als die Staatsanwaltschaft meint - auch nicht eine aktive Bewegung der Verstorbenen K... zur Wanne hin, so dass es zur Überzeugung des Wiederaufnahmegerichts indes zumindest hinreichend wahrscheinlich ist, dass das erkennende Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Wahrscheinlichkeit eines die beiden Kopfschwartenverletzungen bedingenden Sturzgeschehens aus einer bei Nutzung der Badewanne plausiblen Position unterschätzt und damit nicht hinreichend in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat. Bei einer Gesamtschau der Beweiswürdigung zum Tatgeschehen aber auch zum Nachtatverhalten erscheint es dem Wiederaufnahmegericht als hinreichend wahrscheinlich, dass - jedenfalls bei der derzeitigen Beweislage — eine erneute Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis führen würde.
(4)Weder der Eintritt des Todes nach 15.09 Uhr noch der Sturz in die Badewanne als das dem todesursächlichen Ertrinken vorausgehende Ereignis steht mit dem vom erkennenden Gericht festgestellten Beweisergebnis in Widerspruch, wonach die beiden Kopfschwartenverletzung infolge eines Anstoßes im Rahmen der agonalen Phase des Ertrinkungsvorgangs aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht kämen. Die - insoweit nicht als neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO anzusehenden - Sachverständigen Prof. Dr. P... und Prof. Dr. B... stimmten zunächst der Bewertung des sachverständig beratenen erkennenden Gerichts zu, wonach, " [...] eine Entstehung der Kopfschwartenhämatome durch ein Anschlagen des Hinterkopfes an die Badewanneninnenfläche im Krampfstadium des Ertrinkens kurz vor oder während dem Ertrinkungsvorgang [..] sehr unwahrscheinlich [...] " sei, " [...] da eine Einblutung in einer derartigen Größe eine gewisse Zeit benötige, um sich auszubreiten, d.h. um ‚einzubluten‘, was nach dem Ertrinken aufgrund des Kreislaufstillstandes nicht mehr möglich sei. Die Zeitspanne des Ertrinkungsvorgangs reiche für eine derartige Einblutung nicht aus. Die beiden Kopfschwartenhämatome müssten daher vor dem Hineinkommen in die Badewanne verursacht worden sein. " Das sachverständig beratene erkennende Gericht kam jedoch in Übereinstimmung mit den — insoweit nicht als neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO anzusehenden - Sachverständigen Prof. Dr. P... und Prof. Dr. B... außerdem zu der Schlussfolgerung, " [...] dass beide Kopfschwartenhämatome in einem Zeitraum von vier Stunden bis wenige Minuten vor dem Tod von Frau K... entstanden [...] " (S. 68 d.U.) seien, denn die " [...] durchgeführte feingewebliche Untersuchung der fixierten Gewebeprobe habe ergeben, dass die Blutung an der Kopfschwarte keine Randinfiltration mit gelapptkernigen weißen Blutzellen aufgewiesen habe, was insofern Rückschlüsse auf den Entstehungszeitpunkt der Einblutung zulasse, als der Körper mit derartigen Infiltrationen auf Wunden frühestens nach zehn Minuten und spätestens nach 15 Stunden reagiere. Weiterhin seien keine Fibronektinnetze nachgewiesen worden, wobei derartige Netze frühestens ab ca. zehn bis zwanzig Minuten und spätestens ab vier Stunden nach Setzen einer Hautverletzung aufträten. Unter Beachtung dieser Merkmale sei daher der Bluterguss in der Kopfschwarte frühestens in engstem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tod von Frau K..., d.h. wenige Minuten vorher, und spätestens etwa vier Stunden vor dem Todeseintritt entstanden " (S. 70 d.U.). Unter Berücksichtigung der von den - insoweit nicht als neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO anzusehenden — Sachverständigen Prof. Dr. P... und Prof. Dr. B... im Wesentlichen bestätigten Ausführungen des erkennenden Gerichts, wonach der " [.