Rubrum VERWALTUNGSGERICHT MAINZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit ... ... ... ..., ... ... ... ..., ... ..., - Kläger - Prozessbevollmächtigte: ... ... ... ..., ...-...-... ..., ... ..., gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz, und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz, - Beklagter - wegen Datenschutzes hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 12. Mai 2022, an der teilgenommen haben Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts N... Richter am Verwaltungsgericht Dr. M... Richterin S... ehrenamtliche Richterin Zahnärztin ... ehrenamtlicher Richter Werkfeuerwehrmann ... für Recht erkannt: Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Neubescheidung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde. Er war Lehramtsanwärter des Landes Rheinland-Pfalz. Im Rahmen seiner Ausbildung war er unter anderem an der Realschule Plus in A.-Stadt (xx-Schule) tätig. Während seines Dienstes an dieser Schule kam es zu mehreren Konflikten zwischen ihm und dem dortigen Lehrpersonal sowie der Schulleitung. Der Schulleiter (Herr B.) ersuchte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit Schreiben vom 20. Oktober 2019 um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger und beantragte dessen amtsärztliche Untersuchung. Mit E-Mail vom 23. September 2019 versandte Frau C., eine Mitarbeiterin des Staatlichen Studienseminars für Realschulen plus D.-Stadt, Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers, unter anderem an die E-Mail-Adresse "Sekretariat@rsp-D-Stadt.semrlp.de". In diesem Zusammenhang fertigte eine damalige Kollegin (Frau E.) eine Niederschrift zu Gesprächen zwischen ihr und dem Kläger am 12. und 18. November 2019. Am 19. November 2019 fand eine praktische Prüfung des Klägers statt; in einem Gespräch zwischen den beiden Prüfungsstunden bzw. nach der zweiten Prüfungsstunde teilten der Schulleiter bzw. die Ausbildungsleiterin dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Herrn F.) einzelne Erkenntnisse über das bisherige Verhalten des Klägers und eine daraus gefolgerte Gefahr mit. Herr F. schilderte dies und eine von ihm "bei diesem Ereignis subjektiv wahrgenommene[] Bedrohungslage" mit E-Mail vom 20. November 2019 u.a. Mitarbeitern der ADD. Die Schulleitung konfrontierte den Kläger mit den Inhalten der Darstellungen von Frau E. in einem Gespräch am Morgen des 25. November 2019. Mit Schreiben vom selben Tage übersandte Rektor Herr B. eine "Problemanzeige durch den Einsatz des Lehramtsanwärters Y. an der xx-Schule – Gefahrenlage –" an die ADD; darin bat er "um Einleitung geeigneter Maßnahmen, welche jetzt und langfristig die Sicherheit der Schulgemeinschaft gewährleisten, sowie um die umgehende Entbindung von der Ausbildung des (Klägers) durch unsere Schule" (Unterstreichung im Original). Unter dem 26. November 2019 fertigte die Schulleitung der Realschule Plus eine "Aktennotiz" zum Gesprächsverlauf am 25. November 2019 zum Verhalten des Klägers. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 2022 wandte sich der Kläger an den Beklagten mit einer datenschutzrechtlichen Beschwerde. Es befänden sich einzelne Dokumente nicht in der Personalakte des Klägers. Ferner wandte er sich gegen Stellungnahmen und Schreiben/E-Mails der Schulleitung und der ADD, in denen persönliche Einschätzungen und Tatsachen in Bezug auf ihn ohne hinreichende Kenntlichmachung vermischt würden. Darüber hinaus rügt er die Aufnahme der Niederschrift von Frau E. in seine Personalakte sowie weitere damit zusammenhängende Vorgänge. Ferner habe Herr B. "eine Gefährdungsbeurteilung nach polizeilichem Muster" erstellt. Deren Inhalt und die Art und Weise der Erstellung seien dem Kläger nicht bekannt. Die Schulleitung habe ihm bisher keine Auskunft bezüglich dieser Datenverarbeitung erteilt. Zudem seien die Mitteilungen an den Vorsitzenden der Prüfungskommission im Rahmen der praktischen Prüfung datenschutzrechtlich unzulässig gewesen. Es sei auch zu befürchten, dass seine Daten an die Polizei weitergegeben worden seien. Außerdem habe Frau C.in einer E-Mail vom 23. September 2019 Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers "im großen Verteiler" versandt. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, die Einzelheiten der Erkrankung des Klägers in einer E-Mail zu erörtern; vielmehr sei die Mitteilung ausreichend gewesen, dass ein Attest zugesandt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 1 bis 23 der Verwaltungsakte verwiesen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23. März 2021, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt war, mit, dass die Beschwerde abschließend bearbeitet sei. Bei der fehlenden Aufnahme von Unterlagen in die Personalakte sei ein datenschutzwidriges Verhalten nicht erkennbar. Auf der Basis des übersandten E-Mail-Verkehrs sei ebenfalls keine Datenschutzverletzung zu erblicken. Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch sei § 93 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Es liege in der Natur der Sache, dass bei Zweifeln an der charakterlichen und gesundheitlichen Eignung eines Lehramtsanwärters auch Verhaltensauffälligkeiten und subjektive Einschätzungen zum Gegenstand des Austauschs würden. Sofern dabei auch medizinische Daten ausgetauscht worden seien, sei dies nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 lit. h und i der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zulässig. Dass im Rahmen des Informationsaustauschs mehr Informationen als erforderlich weitergegeben oder Personen einbezogen worden seien, die dies für ihre Aufgabenerfüllung nicht benötigten, sei auf der Basis der vorliegenden Dokumente nicht zu erkennen. Insbesondere sähen die personalaktenrechtlichen Bestimmungen des LBG nicht vor, dass zwischen subjektiven Eindrücken und Tatsachen zu trennen wäre. Maßgeblich für die Personalaktenführung sei allein der materielle Personalaktenbegriff des § 50 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie die diesbezügliche Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums. Ob eine Unterrichtung der Polizei erfolgt sei, lasse sich anhand der vorgelegten Unterlagen nicht feststellen; dies wäre allerdings zulässig gewesen. Eine diesbezügliche Nachfrage bei der Realschule plus A.-Stadt sei daher entbehrlich. Sofern in dem vorliegenden Schriftwechsel aus Sicht des Beschwerdeführers ehrverletzende Äußerungen durch die am Verfahren Beteiligten getätigt worden seien, sei dies ferner keine datenschutzrechtliche, sondern eine strafrechtlich zu prüfende Angelegenheit. Der Kläger hat am 22. April 2021 Klage erhoben. Er bezieht sich auf sein Vorbringen im Rahmen der Beschwerde und trägt zur Begründung ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor: Die angefochtene Entscheidung des Beklagten sei bereits deswegen rechtswidrig, da sie sich nicht mit der Beschwerde des Klägers im ausreichenden Maße auseinandersetze und keine ernsthaften Bemühungen zur Aufklärung des Sachverhalts seitens des Beklagten unternommen worden seien. So sei augenscheinlich der ehemalige Dienstherr des Klägers nicht einmal zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die angefochtene Entscheidung erschöpfe sich in oberflächlichen Feststellungen. Er, der Kläger, ist überdies der Auffassung, dass der gerichtliche Prüfungsumfang auch die materiellrechtliche Einschätzung des Beklagten einschließe; selbst bei Zugrundelegung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs erweise sich die Beschwerdeentscheidung allerdings als fehlerhaft. Die Niederschrift von Frau E. enthalte falsche Tatsachenbehauptungen. Deren Inhalt gebe dem Leser Aufschluss über die psychische und sexuelle Identität des Klägers. Es handele sich, aufgrund des Hinweises auf den mit "Sexueller Gewalt" titulierten Ordner, um die untersagte Speicherung personenbezogener Daten bezüglich der sexuellen Orientierung des Klägers. Mit diesem Gesichtspunkt setze sich der angefochtene Bescheid nicht auseinander. Der Schulleiter habe sich auf die Mitteilung beschränken müssen, dass Frau E. Zeugin der angeblichen Drohungen des Klägers am 12. und 18. November 2019 geworden sei und dass dieser sich ihr gegenüber unangemessen verhalten haben soll. Eine Gefährdungsbeurteilung nach polizeilichem Muster sei nur unter besonderen Voraussetzungen auf Grundlage einer Untersuchungsanordnung möglich. B. im Vorfeld zur mündlichen Prüfung des Klägers zur vermeintlichen Gefährlichkeit des Klägers an Herrn F. sei ebenso rechtswidrig gewesen. Frau C., eine Bedienstete des staatlichen Studienseminars D.-Stadt, habe in einer E-Mail vom 23. September 2019 Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers im großen Verteiler versandt, unter anderem an das Sekretariat der Realschule plus A.-Stadt und das eigene Sekretariat, also zwei E-Mail-Adressen, zu welcher wohl eine relativ große Zahl an Mitarbeitern Zugriff haben, was nicht erforderlich gewesen sei. Es habe zudem keine Notwendigkeit bestanden, die Einzelheiten der Erkrankung in der E-Mail zu erörtern. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. März 2021 zur Neubescheidung der Beschwerde vom 22. Februar 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die gerichtliche Überprüfung nach Art. 77 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) beschränkt sei. So habe lediglich eine Befassung mit der Beschwerde, deren Untersuchung in angemessenen Umfang sowie eine Unterrichtung des Beschwerdeführers über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu erfolgen. Diesem Prüfungsumfang sei er durch seine Beschwerdeentscheidung gerecht geworden, sodass er insoweit an den dortigen Ausführungen festhalte. Mit der Klageschrift mache der Kläger erstmals geltend, dass in der Niederschrift von Frau E. Daten nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO verarbeitet worden seien. Auch der Beklagte habe nicht von Amts wegen von solch einer Einstufung ausgehen müssen. In der Niederschrift tätige die Beamtin im Rahmen ihrer Sachverhaltsschilderung an keiner Stelle eine Aussage zur sexuellen Orientierung des Klägers. Eine solche sei auch nicht in den weiteren Schreiben, die auf die Niederschrift Bezug nehmen, thematisiert worden. Insoweit habe der Beklagte weder auf diesen Aspekt im Rahmen des Bescheides vom 23. März 2021 eingehen müssen, noch seien weitere Ermittlungen zu diesem Bereich angezeigt gewesen. Auch nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes sehe der Beklagte hier keine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Entgegen der Auffassung des Klägers habe keine Verpflichtung des Beklagten bestanden, weiter zu ermitteln, welcher Art die durchgeführte "Gefährdungsbeurteilung" war. Vorliegend habe der Beklagte den Vortrag des Beschwerdeführers als wahr unterstellt und auf Basis dessen eine Bewertung abgegeben. Es stehe im Ermessen der Behörde, inwieweit sie unter Berücksichtigung der Effektivität des Verwaltungshandelns weitere Ermittlungsmaßnahmen tätige. Mit Blick auf die in der (Schul-)Verwaltung begrenzten personellen Ressourcen erfolge schon aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Aufforderung zur Stellungnahme durch den Beklagten regelmäßig nur dann, wenn dies für die datenschutzrechtliche Bewertung erforderlich sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Soweit mit dem Schreiben vom 25. November 2019 personenbezogene Daten besonderer Kategorien verarbeitet worden seien, sei hierzu im Bescheid Stellung genommen worden. Der E-Mail vom 20. November 2020 lasse sich nicht entnehmen, dass ein Verstoß gegen Art. 9 DS-GVO vorliege. Wenn – wie vorliegend – auf der Basis tatsächlicher Anhaltpunkte von einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, sei es datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, wenn vom Schulleiter die Personen, die in Stresssituationen – wie dies in einer Prüfungssituation unstreitig der Fall sei – mit dem Beschwerdeführer zu interagieren hätten, hierüber informiert würden. Dies sei sowohl für die pädagogische Begleitung und Vorgehensweise bei der Prüfung, als auch aus Gründen der Eigensicherung der Prü-fenden erforderlich. Art und Umfang der Datenweitergabe im Rahmen der E-Mail vom 23. September 2021 seien ebenfalls geprüft worden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten (1 Band) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Gründe Die Klage, über welche die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist vorliegend die statthafte Klageart, da das Begehren des Klägers – ungeachtet der Formulierung des schriftsätzlichen Klageantrags ("verurteilen") – auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist (§ 88 VwGO). Die Beschwerdeentscheidung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) dar. 2. Es kann dahinstehen, ob in datenschutzrechtlichen Fällen im Hinblick auf die unionsrechtliche Harmonisierung eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO überhaupt einer gesonderten Prüfung bedarf (vgl. dazu etwa Mundil, in: BeckOK Datenschutzrecht, 39. Edition, Stand: 1. November 2021, Art. 78, Rn. 10 f., 14; Körffer, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2021, Art. 78, Rn. 6). Denn hier ist die Klagebefugnis ohne weiteres gegeben, soweit der Kläger die Neubescheidung seiner Beschwerde begehrt. Insoweit ist die Möglichkeit einer Verletzung in Art. 7 und Art. 8 der Grundrechte-Charta (GRCh), die unter anderem die Herrschaft über eigene Daten garantieren (vgl. etwa Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 8, Rn. 10), nicht von vornherein ausgeschlossen. 3. Ein Vorverfahren war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) bzw. § 20 Abs. 6 BDSG nicht durchzuführen. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO. Erhebt eine betroffene Person eine Beschwerde im Sinne von Art. 77 DS-GVO, muss sich die Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Ergänzend bestimmt Art. 77 Abs. 2 DS-GVO, dass die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DS-GVO unterrichtet; diese Unterrichtung hat gemäß Art. 78 Abs. 2 DS-GVO binnen drei Monaten zu erfolgen. Welcher Untersuchungsumfang bei der Bearbeitung einer Beschwerde als angemessen anzusehen ist, regelt Art. 57 DS-GVO nicht. Insoweit folgt aus Erwägungsgrund 141 Satz 2 DS-GVO, dass die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen solle, wie dies im Einzelfall angemessen sei. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen ist danach etwa die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes (vgl. Sydow, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 77, Rn. 24 [Fn. 24]; Bergt, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 77, Rn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 – AN 14 K 19.00272 –, juris, Rn. 41 a.E.). Die Untersuchung selbst hat nach der Rechtsprechung des EuGH zu der Vorgängerregelung des Art. 28 Abs. 4 RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DS-RL) mit aller gebotenen Sorgfalt zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 – C 362/14 –, juris, Rn. 63; ebenso zu Art. 57 DS-GVO: VGH BW, Beschluss vom 22. Januar 2020 – VGH 1 S 3001/19 –, juris, Rn. 51; Eichler, in: BeckOK Datenschutzrecht, 39. Edition. Stand: 1. November 2021, Art. 57 DS-GVO, Rn. 17). Zu der abschließenden Mitteilung an die betroffene Person gehören die Ergebnisse der tatsächlichen Prüfung sowie deren rechtliche Bewertung (vgl. Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 77, Rn. 5 a.E.; zum Ganzen: OVG RP, Beschluss vom 9. März 2022 – 10 A 11439/21.OVG –, S. 2 f. BA; Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris, Rn. 33). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Beklagte seine Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde des Klägers erfüllt. Er hat den Sachverhalt in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt und einer rechtlichen Würdigung zugeführt (hierzu 1.) sowie dem Kläger das Ergebnis der Prüfung fristgerecht mitgeteilt (hierzu 2.). Ein weitergehender Anspruch – insbesondere auf inhaltliche Prüfung der seitens des Beklagten vorgenommenen rechtlichen Beurteilung durch das Gericht – besteht vorliegend nicht (hierzu 3.). 1. Dass der Beklagte aufgrund der Beschwerde des Klägers keine weiteren Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt und insbesondere keine Stellungnahmen der verantwortlichen Stelle(
- n)eingeholt hat, ist nicht zu beanstanden. Für die Prüfung stehen dem Beklagten verschiedene Untersuchungsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 DS-GVO zur Verfügung, deren Ausübung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat (vgl. Sydow, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 77, Rn. 25); es besteht ein Entschließungs- und Auswahlermessen. Mithin kann insoweit allenfalls eine Überprüfung auf Ermessensfehler erfolgen (§ 114 Satz 1 VwGO); Ergänzungen der Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren sind dabei grundsätzlich möglich (§ 114 Satz 2 VwGO). Ermessenfehler, insbesondere ein Ermessensausfall, sind hier nicht gegeben. Weitere Ermittlungen mussten sich dem Beklagten hier zumindest nicht aufdrängen. Es ist nicht anzunehmen, dass er seiner Aufgabe nur nachkommen konnte, indem er etwa eine Stellungnahme der verantwortlichen Stelle einholte. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, Stellungnahmen von (Schul-)Behörden nur dann einzuholen, wenn dies für die datenschutzrechtliche Bewertung erforderlich ist (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 6. Juli 2022), ist dem Grunde nach nicht zu bestanden. Damit bringt der Beklagte lediglich zum Ausdruck, dass insoweit nicht etwa standardmäßig ohne konkreten Anlass eine Stellungnahme oder sonstige Unterlagen angefordert werden. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klägers, dass Behörden etwa durch "künstliche Verknappung ihrer Ressourcen" den Ermittlungsauftrag leerlaufen lassen könnten (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 28. Juli 2021, S. 3), geht damit an der Sache vorbei. Maßgeblich ist letztlich, inwieweit die seitens des Betroffenen in der Beschwerde vorgetragenen Aspekte hinreichend Anlass zu weiteren Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht geben; ihn trifft unter Anwendung allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsätze im Lichte der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben eine Mitwirkungs- bzw. Beibringungsobliegenheit (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG –; hierzu allgemein: Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 26, Rn. 44 ff.; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 1. EL August 2021, § 26, Rn. 32 ff.; zur Anwendung nationalen Verfahrensrechts: Bergt, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 77, Rn. 26). Damit sich das Entschließungsermessen des Beklagten für (weitere) Ermittlungsmaßnahmen insoweit auf Null reduziert und die Unterlassung entsprechender Maßnahmen die Angemessenheit oder gebotene Sorgfalt der Untersuchung in Frage stellt, muss sich auf Grundlage der Beschwerde ein Datenschutzverstoß aufdrängen, der ein erhebliches Gewicht hat und nur durch weitere Ermittlungen festgestellt werden kann. Insoweit besteht für den Beklagten ein (weiter) Spielraum, ob und inwieweit er – auch in Anbetracht seiner personellen und sachlichen Ausstattung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 – AN 14 K 19.00272 –, ZD 2020, 217 , Rn. 37; a.A. Bergt, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 77, Rn. 16) – den einer Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt von Amts wegen erforscht (vgl. Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Art. 77, Rn. 15 ["gewisses Ermessen"]). Eine Bindung an das Vorbringen des Beschwerdeführers besteht zwar nicht (so wohl auch EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2020 – E-11/19 u.a. –, Rn. 60 ["Befugnis ..., aus eigenem Antrieb Untersuchungen durchzuführen"]), allerdings löst auch nicht jeder Vortrag bzw. jeder Beschwerdeinhalt eine Ermittlungspflicht aus. Derart weitgehende Freiräume für die Ermessensausübung des Beklagten sind insgesamt deshalb zulässig und geboten, da es zum einen für den Betroffenen grundsätzlich (ggf. auch auf dem Verwaltungsrechtsweg) möglich wäre, Datenschutzverstöße unmittelbar gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen (vgl. Art. 79 Abs. 1 DS-GVO), ohne dass es dafür der Einschaltung des Beklagten bedarf, und zum anderen so der zweckmäßige und effektive Einsatz unter Umständen begrenzter Ressourcen zur Gewährleistung eines effektiven Verwaltungshandelns gewahrt bleibt. Zumindest in Bezug auf Datenschutzverstöße öffentlicher Stellen wären dadurch regelmäßig auch keine ins Gewicht fallenden prozessualen Nachteile zu befürchten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Abschlussmitteilung dem dargestellten Prüfungsmaßstab des Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO erkennbar nicht entspricht und willkürlich erscheint, bestehen – jedenfalls nach dem ergänzenden Vortrag des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – nicht. Hierzu im Einzelnen:
- a)Die mit der Beschwerde (Ziffer 1) gerügte fehlende Aufnahme von Unterlagen in die Personalakte des Klägers wird offenbar im Klageverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Ungeachtet dessen waren insoweit – die jedenfalls nicht unvertretbare Rechtsauffassung des Beklagten zugrundegelegt – keine weiteren Ermittlungen erforderlich. Der Beklagte konnte daher die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen als wahr unterstellen; einen datenschutzrechtlichen Verstoß hat er darin nicht gesehen.
- b)Die Einwände des Klägers im Hinblick auf den Umgang der Schulleitung mit der Niederschrift der Lehrkraft Frau E. bzw. deren Inhalt sowie daran anschließende Maßnahmen (etwa Fertigung einer Aktennotiz) führen nicht dazu, dass von einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung oder einer im Übrigen willkürlichen Sachbehandlung auszugehen wäre. Den nicht weiter plausibilisierten und rein spekulativen Vorwurf der Verwendung technischer Hilfsmittel während des Gesprächs mit der Schulleitung über die Niederschrift von Frau E. musste der Beklagte nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen nehmen. Eine weitere handschriftliche "Speicherung" – dies als gegeben unterstellt – dürfte im Übrigen ohne weiteres mit der sonstigen Verarbeitung gleich zu behandeln sein, zumal auch dieser Vortrag wiederum rein auf Spekulationen des Klägers beruht. Dass es sich bei der Schulleitung etwa um "keine geschulten Psychologen" handelt, musste nicht weiter aufgeklärt werden, da dies offensichtlich ist. Den Aspekt, dass persönliche Einschätzungen und Tatsachen vermischt worden seien, hat der Beklagte rechtlich gewürdigt und dies – als wahr unterstellt – als zulässig angesehen. Soweit der Kläger sinngemäß mit der Klageschrift einwendet, dass der von ihm in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Niederschrift von Frau E. geschilderte Sachverhalt – offenbar im Hinblick auf die Erwähnung des Ordners "Sexuelle Gewalt" – eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO beinhalte, der Beklagte dies aber nicht (ausdrücklich) gewürdigt habe, so kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Zum einen ist es nicht erforderlich, dass sich der Beschwerdeentscheidung alle rechtlichen Erwägungen ausdrücklich entnehmen lassen, insbesondere nicht solche, die der jeweilige Beschwerdeführer nicht selbst direkt erwähnt hat. Vielmehr darf sich der Beklagte auf die Mitteilung der wesentlichen Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind (vgl. zum rechtlichen Gehör in Bezug auf gerichtliche Entscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 – 4 B 10/15 , 4 B 42/14 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). Zum anderen hat der Beklagte seine Erwägungen spätestens im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise hinsichtlich der klägerseits aufgeworfenen Frage eines (vermeintlichen) Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ergänzt. Diese rechtlichen Ausführungen sind jedenfalls nicht unvertretbar. Dass der Kläger eine andere Rechtsauffassung vertritt, ist ohne Belang. Ob darüber hinaus die Aufnahme der Niederschrift in die Personalakte ohne Stellungnahme des Klägers einen Datenschutzverstoß darstellt, braucht nicht entschieden zu werden (s.u.); der Beklagte hat einen solchen in jedenfalls nicht abwegiger Weise verneint.
- c)Soweit der Kläger rügt, dass ihn die Erstellung und Weiterleitung einer "Gefährdungsbeurteilung nach polizeilichem Muster" in seinen Rechten verletze und der Beklagte weitere Ermittlungen zu deren Inhalt, der ihm nicht bekannt sei, hätte anstellen müssen, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Aus den insoweit in der Verwaltungsakte vorhandenen handschriftlichen Vermerken auf dem Beschwerdeschreiben des Klägers (z.B. "Wie?"; Bl. 21 d. VA) vermag der Kläger keinen Ermessensfehler herzuleiten. Hierbei handelt es sich erkennbar nur eine vorübergehende "Gedächtnisstütze" bei der Bearbeitung der Beschwerde; sie zeugt vielmehr davon, dass sich der betreffende Sachbearbeiter des Beklagten mit der Beschwerde eingehend befasst und möglicherweise weitere Maßnahmen in Erwägung gezogen hat. Dass letztlich keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen für erforderlich gehalten worden sind, ist nicht zu beanstanden. Eine Ermessensreduktion auf Null im Hinblick auf die Durchführung von weiteren Ermittlungsmaßnahmen war dahingehend nicht anzunehmen, da es schon an substantiiertem Vortrag des Klägers zu einem rechtsverletzenden Inhalt der Gefährdungsbeurteilung fehlte. Insoweit traf den Kläger zumindest eine Mitwirkungs- bzw. Beibringungsobliegenheit. Die allgemeine Mitwirkungslast des Betroffenen bezieht sich zwar im Regelfall auf Umstände, die in seine Sphäre oder seinen Erkenntnisbereich fallen (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 26, Rn. 47 ["vor allem"]), allerdings kann diese ausnahmsweise im Einzelfall so weit gehen, dass dem Betroffenen auch weitergehende Substantiierungslasten aufzuerlegen sind, um weitere Ermittlungen des Beklagten als unausweichlich anzusehen. Der nicht weiter substantiierte Vortrag des Klägers führte demnach jedenfalls nicht dazu, dass sich dem Beklagten ein erheblicher Datenschutzverstoß und dementsprechende Ermittlungsmaßnahmen aufdrängen mussten und seine Sachbehandlung daher willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft erscheint. Der Beklagte hat den Sachverhalt – soweit er bekannt ist – spätestens mit Schriftsätzen vom 6. Mai und 6. Juli 2021 rechtlich bewertet und zum Ausdruck gebracht, dass kein Bedarf für weitere Ermittlungen gesehen worden ist. Dem Kläger wäre es zumutbar gewesen, sich die gerügte Gefährdungsbeurteilung zu verschaffen, um auf dieser Basis im Rahmen seiner Beschwerde Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Datenverarbeitung vorzutragen, zumal die verantwortliche Stelle insoweit nach Maßgabe des Art. 15 DS-GVO grundsätzlich auskunftspflichtig sein dürfte; die in der Beschwerde behauptete bisher erfolglose Anfrage bei der Schulleitung hat der Kläger nicht weiter belegt oder plausibilisiert. Da der Kläger keine substantiierten Anhaltspunkte für weitere Prüfungen des Beklagten vorgetragen hat, durfte dieser daher – wie er mit Schriftsatz vom 6. Juli 2021 vorgetragen hat – den seitens des Klägers dargelegten Sachverhalt als wahr unterstellen und im Übrigen von Ermittlungsmaßnahmen unter Hinweis auf die fehlende Erforderlichkeit absehen.
- d)Die Mitteilungen des Schulleiters und der Ausbildungsleiterin an den Vorsitzenden der Prüfungskommission im Rahmen der Prüfung von Anschuldigungen gegenüber dem Kläger ergeben sich in wesentlichen Zügen aus der vorliegenden E-Mail vom 20. November 2019, sodass der Beklagte dies als wahr unterstellen konnte. Darüber hinausgehende hinreichend substantiierte Angaben sind in der Beschwerde des Klägers indes nicht enthalten gewesen. Gleichzeitig stellt sich die rechtliche Würdigung durch den Beklagten – auch unter (nachträglich) ausdrücklicher Berücksichtigung von Art. 9 DS-GVO – nicht als willkürlich dar. Insbesondere gab es keinen hinreichenden Anlass zu weiteren Ermittlung zum Inhalt der seitens des Klägers gerügten Gespräche, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Schilderungen in der betreffenden E-Mail unrichtig oder in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen wären.
- e)In der Versendung der E-Mail vom 23. September 2019 über den – wie der Kläger angibt – "großen Verteiler" hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise keinen Datenschutzverstoß gesehen. Es bedurfte insoweit schon deshalb keiner weiteren Ermittlungen, weil sich die Ausführungen des Klägers in bloßen Mutmaßungen erschöpften, die offensichtlich für den Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Datenschutzverstoßes nahelegten. Sein Vortrag mit der Beschwerde ist zudem insoweit auch nicht aus sich heraus nachvollziehbar, da er dort ausgeführt hat, die betreffende E-Mail sei "unter anderem an das Sekretariat der Realschule plus A.-Stadt" versendet worden; aus der seitens des Klägers vorgelegten Kopie dieser E-Mail ist dies indes nicht ersichtlich. Daraus ergibt sich nur eine Versendung an das "eigene" Sekretariat des Studienseminars ("semrlp") unter der Adresse "Sekretariat@rsp-D-Stadt.semrlp.de". Diesen Adressaten nimmt der Kläger sodann erst in der Klagebegründung ausdrücklich mit auf ("unter anderem an das Sekretariat der Realschule plus A.-Stadt und das eigene Sekretariat"), ohne allerdings näher zu erläutern, woraus der Schluss einer Versendung an das Sekretariat der Realschule plus gezogen wird. Eine E-Mail-Adresse der Realschule plus in A.-Stadt– die Adresse des Sekretariats wäre offenbar sekretariat@A-Stadt-Schule.de (vgl. https://www.A-Stadt-Schule.de/kontakt.html) – ist in der vorgelegten Kopie der E-Mail jedenfalls nicht zu erkennen. Dass die Weitergabe an den betreffenden Adressatenkreis nicht erforderlich gewesen war, hat der Kläger weder mit der Beschwerde noch im Klageverfahren substantiiert dargelegt, sodass für den Beklagten kein Anlass zu weiteren Nachforschungen bestand. Ein (möglicher) Datenschutzverstoß musste sich insoweit jedenfalls nicht derart aufdrängen, dass weitere Maßnahmen durch den Beklagten aus Rechtsgründen erforderlich gewesen wären. In Anbetracht der Tatsache, dass in der E-Mail keine wesentlichen Details zur Erkrankung genannt sind, außer dass es sich um die Krankschreibung durch einen "HNO" handele, liegt bei objektiver Betrachtung zudem – auch soweit es sich dem Grunde nach um ein unter Art. 9 Abs. 1 DS-GVO fallendes Datum handelt – nur eine vergleichsweise geringe individuelle Bedeutung vor. Ferner ist die (implizit) zugrundeliegende Annahme des Beklagten, die Einbindung des Sekretariats sei zur Abwicklung der relevanten Verwaltungsvorgänge im Ergebnis erforderlich gewesen, bei Anlegung des o.g. gerichtlichen Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden.
- f)Auch in Bezug auf den weiteren seitens des Klägers vorgelegten E-Mail-Verkehr hat der Beklagte in zumindest nicht völlig unvertretbarer Weise im Ergebnis keinen Datenschutzverstoß festgestellt.
- g)Insgesamt ist – entgegen dessen Ausführungen – keine unsachgemäße bzw. unangemessene Bearbeitung der Beschwerde des Klägers zu erkennen. Insbesondere tritt aus der Sachbehandlung weder Parteilichkeit, noch die Unwilligkeit des Beklagten, die Beschwerde zu bearbeiten, hervor. Der Beklagte hat ferner den Umfang seines gesetzlichen Prüfungsauftrags nicht vollständig verkannt. Auch vor dem Hintergrund der individuellen Bedeutung der Sache für den Kläger war die Bearbeitung nicht zu beanstanden. Dessen Vortrag, dass er wegen dieser (vermeintlichen) Datenschutzverstöße die abschließende Lehramtsprüfung nicht bestanden habe, ist rein spekulativ und würde zudem noch nicht die Notwendigkeit begründen, den Sachverhalt in allen Einzelheiten zu ermitteln. Soweit der Beklagte in seiner rechtlichen Würdigung davon auszugehen scheint, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Klägers vorgelegen haben, handelt es sich um eine auf hinreichend gefestigten Anhaltspunkten beruhende Würdigung der seinerseits vorgelegten Unterlagen. Dass der Beklagte in unvertretbarer Weise die Interessen der betroffenen Behörde von vornherein höher gewichtet hätte als die des Klägers, ist ebenso nicht ersichtlich. 2. Schließlich hat der Beklagte dem Kläger in seinem abschließenden Schreiben vom 23. März 2021 als Ergebnis seiner Überprüfung mitgeteilt, dass ein Datenschutzverstoß nicht vorliege. Weiter hat er den Kläger auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtschutzes gegen die Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO hingewiesen, indem er der Mitteilung eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hat. Damit ist der Beklagte seinen Pflichten aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 DS-GVO vollumfänglich nachgekommen. 3. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung, ob die Beschwerdeentscheidung des Beklagten auch inhaltlich zutreffend ist, sehen die Regelungen der DS-GVO nicht vor (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris, Rn. 37 ff.). Eine solche folgt insbesondere nicht aus Art. 78 DS-GVO. Denn wie sich aus dem in Art. 78 Abs. 2 DS-GVO normierten Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine (untätige) Aufsichtsbehörde ergibt, kann ein Beschwerdeführer grundsätzlich (nur) beanspruchen, dass sich die Behörde mit seiner Beschwerde überhaupt befasst und ihn innerhalb der dort genannten Zeiträume über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung sieht auch Art. 78 Abs. 1 DS-GVO im Fall der Bescheidung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde nicht vor. Zwar garantiert Art. 78 Abs. 1 DS-GVO auch gegen einen rechtsverbindlichen Beschluss der Aufsichtsbehörde einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Ein Anspruch des Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei dem Beschwerderecht nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO um ein petitionsähnlich ausgestaltetes Recht, das nur eingeschränkter richterlichen Kontrolle unterliegt. Das Vorbringen des Klägers, insbesondere unter Wiedergabe der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 1. Juni 2021 – 17 K 2977/19 –, juris) und des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 7. Dezember 2020 – AN 14 K 18.02503 –, juris), gibt keinen Anlass, von der zuletzt mit Beschluss vom 9. März 2022 (Az. 10 A 11439/21.OVG) bestätigten und vertiefend begründeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die Kammer weiterhin anschließt, abzuweichen. Insbesondere ist der Kläger damit nicht in seinen Rechtschutzmöglichkeiten wesentlich beeinträchtigt. Denn ihm verbleibt weiterhin die Möglichkeit, die Klärung der seinerseits aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Fragen etwa in einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar gegenüber der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle zu klären. Dies ist gerade bei (vermeintlichen) Datenschutzverstößen von Behörden zumutbar, da auch hierfür der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Mai 2022 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2453745.html ( https://oj.is/2453745 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.