Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.03.2022, Az. 31 O 56/21 teilweise abgeändert und hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten (Ziffer II. des Tenors der angefochtenen Entscheidung) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2021 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - die als Energieversorgerin tätige Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in deren Allgemeinen Geschäftsbedingung und Zahlung weiterer Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist ein Energielieferant, der seine Leistung gegenüber Endverbrauchern außerhalb der Grundversorgung erbringt. Die Beklagte wirbt für Strom- und Gaslieferverträge auf ihrer Internetseite www.d..de mit drei verschiedenen Stromtarifen. Diese Werbung ist der Beklagten durch das Landgericht teilweise untersagt worden. Die Entscheidung ist insoweit rechtkräftig. Die Beklagte nutzte unter Ziff. 1.5.4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel: 1.5.4 Kurzzeitige Beeinträchtigungen in der Verfügbarkeit des Kundenportals sind zumutbar im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB und berechtigen Dich nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Mit Schreiben vom 27.01.2021 mahnte der Kläger die Beklagte erfolglos wegen dieser Klausel und weiterer Wettbewerbsverletzungen ab und forderte zur Erstattung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 214 € auf. Mit Schreiben vom 27.02.2021 übersandte der Kläger der Beklagten eine Rechnung hinsichtlich der Abmahnkosten. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die AGB Klausel 1.5.4 verstoße gegen §§ 307 , 308 Nr. 4 BGB. In der Klausel sei ein für die Änderung der Leistung triftiger Grund nicht genannt. Schließlich sei die Klausel intransparent. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, I. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern für den Tarif "N." in den Tarifdetails mit dem Hinweis: '*Der Bonus entfällt, wenn die Strombelieferung vor Ablauf der ersten Vertragszeit beendet wird" zu werben oder werben zu lassen, obwohl der Bonusanspruch gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Z. 1.3.1 nicht verfällt, sondern zeitanteilig ausgezahlt wird, sofern der Kunde im ersten Belieferungsjahr aus einem wichtigen Grund kündigt, wenn dies geschieht, wie in der landgerichtlichen Entscheidung eingeblendet geschieht. II. in Bezug auf Stromlieferverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, einzubeziehen oder sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen [1 .5.4] Kurzzeitige Beeinträchtigungen in der Verfügbarkeit des Kundenportals sind zumutbar im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB und berechtigen dich nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags. III. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, die Klausel 1.5.4 sei nicht einschränkend, sondern klarstellend. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte hinsichtlich des Antrags Ziffer I (Unterlassung irreführender Werbung) sowie des Antrags Ziffer III (Abmahnkosten) in Höhe von 160,50 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich des Antrags Ziffer II unbegründet. Diese Klausel sei nicht nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen benachteilige. Die Klausel sei nicht zu unbestimmt. Da die Abmahnung nur teilweise Erfolg gehabt habe, seien die Abmahnkosten auch nur teilweise zu erstatten. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich bei der Klausel um einen verdeckten Änderungsvorbehalt, der die Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige. Es könne nicht angenommen werden, dass der Begriff der "kurzzeitigen Beeinträchtigung" den Zeitraum, in dem eine Nutzung des Kundenportals nicht möglich sei, hinreichend deutlich mache. Tatsächlich könne die Beklagte die fehlende Nutzungsmöglichkeit mit dieser Klausel immer legitimieren. Die Klausel sei den Kunden der Beklagten auch nicht zumutbar, weil die Kunden der Beklagten andere Kommunikationswege als das Portal nicht wählen könnten. Denn solche habe die Beklagte in ihren AGB ausdrücklich ausgeschlossen. Daher sei die Beklagte bei Ausfällen des Kundenportals unerreichbar. Jedenfalls sei die Klausel intransparent gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, weil nicht hinreichend deutlich werde, wann eine Beeinträchtigung kurzzeitig sei. Insoweit müsse auch die übergeordnete Bedeutung des Kundenportals der Beklagten berücksichtigt werden. Insgesamt störe die Klausel das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich. Der Anspruch auf Erstattung der vollständigen Abmahnkosten sei vor diesem Hintergrund ebenfalls begründet. Der Anspruch stehe dem Kläger als Verbraucherverband nach ständiger Rechtsprechung des BGH aber auch dann in voller Höhe zu, wenn die Abmahnung nur teilweise Erfolg gehabt hätte. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat hinsichtlich der Abmahnkosten Erfolg. Der Unterlassungsanspruch besteht indes nicht, sodass die Berufung insoweit zurückzuweisen ist. Im Einzelnen: 1. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der aus dem Antrag ersichtlichen Klausel ergibt sich nicht aus § 1 UKlaG. a) Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG berechtigt, den Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG geltend zu machen. Hiergegen hat sich auch die Beklagte nicht gewandt. b) Gemäß § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. c) Die Voraussetzung einer rechtswidrigen Klauselverwendung durch die Beklagte ist im Streitfall nicht erfüllt. aa) Unstreitig handelt es sich bei der dem Streit zugrundeliegenden Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn die Beklagte nutzte die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen als vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte als Verwender ihren Kunden stellte. bb) Die Inhaltskontrolle der Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Nach § 307 Abs. 3 BGB gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die angegriffene Klausel nicht nach dieser Vorschrift von einer Prüfung nach den genannten Vorschriften ausgeschlossen. Hintergrund des § 307 Abs. 3 BGB ist, dass eine deklaratorische Klausel nicht nach § 307 BGB unwirksam sein soll, die sodann durch eine inhaltsgleiche gesetzliche Vorschrift ersetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.08.2019 - IV ZR 279/17 , NJW 2019, 3582 ; Eckelt in BeckOGK BGB, Stand: 15.07.2021 § 307 Rn. 175, mwN). Eine Klausel ist folglich als deklaratorisch anzusehen, wenn sie in jeder Hinsicht mit den gültigen Rechtsvorschriften übereinstimmt. Entscheidend ist die inhaltliche, nicht die wörtliche Übereinstimmung (vgl. Eckelt in BeckOGK BGB aaO, § 307 Rn. 179 ff, mwN). Ergänzt eine Klausel Rechtsvorschriften oder füllt sie diese aus, indem sie entweder vom Gesetz eröffnete Spielräume ausfüllt oder sich die zitierte Vorschrift als von vornherein ausfüllungsbedürftig erweist, kann allerdings kontrolliert werden, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat (vgl. BGH, NJW 2019, 3582 ; Urteil vom 13.01.2016 - IV ZR 38/14 , NJW 2016, 1646 ). So liegt der Fall hier. Die streitgegenständlichen Klausel, beinhaltet eine Regelung, nach der "kurzzeitige Beeinträchtigungen in der Verfügbarkeit des Kundenportals (...) zumutbar im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB (sind) und (...) nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages (berechtigen)". Damit wiederholt die Klausel das Gesetz nicht alleine, sondern konkretisiert es. Denn die Frage, wann ein wichtiger Grund zu einer fristlosen Kündigung im Sinne des § 314 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt, wird durch die Klausel näher umschrieben und dahin konkretisiert, dass in der konkret benannten Konstellation ein wichtiger Grund nicht vorliegt. Damit erfolgt im Rahmen der Prüfung der Klausel auch keine (unzulässige) Überprüfung der gesetzlichen Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001 - IV ZR 138/99 , NJW 2001, 2012 ). cc) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Klausel nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB.
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