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AG Hannover, Urteil vom 17.12.2021 - 535 C 4995/21

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates der vom
  5. Februar 2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung) aus abgetretenem Recht. Die Zedenten A., B., C. und D. verfügten über eine bestätigte Buchung für je einen Sitzplatz für den von der Beklagten am 21.07.2018 durchzuführenden Flug X32915 von Ibiza nach Düsseldorf. Die planmäßige Ankunft des streitgegenständlichen Fluges in Düsseldorf war für 22:55 Uhr vorgesehen. Der Flug wurde nach Köln/Bonn umgeleitet; die Zedenten wurden sodann mit dem Bus nach Düsseldorf befördert, wo sie um 01:00 Uhr eintrafen, mithin mit einer Verspätung von zwei Stunden und fünf Minuten. Die Flugstrecke zwischen Abflug- und Zielort beträgt ca. 1442 km. Unter dem 22.07.2018 traten die Zedenten ihre Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung an die Klägerin ab. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2021 unter Fristsetzung bis zum 03.06.2021 zur Zahlung von 1000,00 EUR auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin ist der Auffassung, die Durchführung des Fluges nicht zum Endziel Düsseldorf, sondern zum Ausweichflughafen Köln/Bonn entspreche ungeachtet der sich anschließenden Busbeförderung einer faktischen Annullierung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 1000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I.
  6. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 1000,00 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. Ein entsprechender Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) Fluggastrechteverordnung i.V.m. § 398 S. 2 BGB. Nach diesen Vorschriften wird den von einer Annullierung eines Fluges betroffenen Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung eingeräumt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der streitgegenständliche Flug wurde nicht annulliert. Annullierung bedeutet nach Art. 2 lit. l) Fluggastrechteverordnung die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Die Fluggastrechteverordnung unterscheidet in ihren Art. 4 und 5 zwischen der individualisierbare Fluggäste treffenden Nichtbeförderung und der Annullierung; nach dieser Differenzierung ist die Annullierung die vollständige Aufgabe der Absicht, den Flug in der vorgesehenen Form durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008 - X ZR 15/08 = NJW 2009, S. 358 ). Ein Flug wird aber nicht nur durch die im Luftbeförderungsvertrag bestimmte Abflug- und Ankunftszeit bestimmt, sondern ganz wesentlich auch durch die in einem veröffentlichten Flugplan bezeichnete Flugroute (vgl. EuGH, Entscheidung vom 10.07.2008 – C-173/07 Rn. 40 – Emirates; AG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.01.2017 – 30 C 1089/16

(32)= BeckRS 2017, 103723). Darunter ist die Strecke zu verstehen, die das Flugzeug vom Abgangsflughafen in einer bestimmten Abfolge zum Bestimmungsflughafen (Endziel) durchführen soll (vgl. EuGH, Entscheidung vom 13.10.2011 − C-83/10 = NJW 2011, S. 3776 – Sousa Rodríguez/Air France). Weil ein Flug so maßgeblich geprägt ist, ist ein geplanter Flug immer dann als "nicht durchgeführt" anzusehen, wenn die Flugroute wesentlich geändert (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 20. Ed. 1.10.2021, Art. 5 Rn. 6 m.w.N.). Nach Maßgabe dessen ist der streitgegenständlichen Flug nicht annulliert worden. Denn die Beklagte hat nicht absichtsgemäß davon Abstand genommen, den Flug in der vorgesehenen Form durchzuführen, sondern lediglich für einen – relativ kurzen – Teil der Strecke das Beförderungsmittel zum Ankunftsflughafen geändert. Zwar mag die streitgegenständliche Beförderungsleistung auch dadurch geprägt sein, mit welchem Beförderungsmittel sie durchgeführt wird. Vorrangiges Ziel der Beförderung ist jedoch die Ankunft am vorgesehenen Zielort. Dieses Primärziel überlagert die auch durch die Wahl des Beförderungsmittels bestimmte Qualität der Beförderungsleistung jedenfalls dann, wenn – wie hier – lediglich eine im Vergleich zur Gesamtreisstrecke äußerst kurze Teilstrecke vom Austausch des Beförderungsmittels betroffen ist (so im Ergebnis auch LG Hannover, Beschluss vom 27.12.2019 – 1 S 45/19). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmungen zu den Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Sinn und Zweck der Ausgleichsleistungen der Fluggastrechteverordnung ist es, Fluggästen in den Fällen einen Ausgleich zu gewähren, die für sie aufgrund ihres irreversiblen Charakters ein – nur durch Ausgleichszahlungen zu kompensierendes – Ärgernis und große Unannehmlichkeiten bedeuten. Maßgebliches Kriterium für die Bewertung, ob ein solches Ärgernis vorliegt, muss der Gesamtzeitverlust sein, der nach Art. 5 Abs. 1 lit.
  1. c)iii) Fluggastrechteverordnung gerade noch hinzunehmen ist (vgl. LG Hannover, Urteil vom 09.02.2015 – 14 S 53/14 = BeckRS 2015, 60050 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C- 402/07 ; C-432/07 ; LG Hannover, Beschluss vom 27.12.2019 – 1 S 45/19). Eine Gleichsetzung der streitgegenständlichen Fallgestaltung – Austausch des Beförderungsmittels für eine kurze Teilstrecke und um etwa zwei Stunden verspätete Ankunft am geplanten Zielort – mit einem annullierten Flug, würde dazu führen, dass dem Fluggast dieses Fluges ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit.
  2. a)Fluggastrechteverordnung zuerkannt würde, und zwar auch dann, wenn der Fluggast nach der an seinen Flug anschließenden Beförderung mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden an dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder an einem sonstigen vereinbarten Zielort ankommt, wohingegen ein solcher Ausgleichsanspruch einem Fluggast verwehrt bliebe, dessen Flug mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden an dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen ankommt, obwohl dieser Fluggast ähnliche Unannehmlichkeiten wie der erstgenannte Fluggast erleidet (vgl. EuGH, Urteil vom 22.04.2021 – C-826/19 = BeckRS 2021, 8112 Rn. 42). Da in beiden Fällen der Gesamtzeitverlust nach dem Ausgeführten noch hinnehmbar erscheint, kommt eine derartige Gleichsetzung nicht in Betracht. 2. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 S. 1, 2 § 709 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1, §43 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2454001.html ( https://oj.is/2454001 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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