(32)= BeckRS 2017, 103723). Darunter ist die Strecke zu verstehen, die das Flugzeug vom Abgangsflughafen in einer bestimmten Abfolge zum Bestimmungsflughafen (Endziel) durchführen soll (vgl. EuGH, Entscheidung vom 13.10.2011 − C-83/10 = NJW 2011, S. 3776 – Sousa Rodríguez/Air France). Weil ein Flug so maßgeblich geprägt ist, ist ein geplanter Flug immer dann als "nicht durchgeführt" anzusehen, wenn die Flugroute wesentlich geändert (vgl. BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 20. Ed. 1.10.2021, Art. 5 Rn. 6 m.w.N.). Nach Maßgabe dessen ist der streitgegenständlichen Flug nicht annulliert worden. Denn die Beklagte hat nicht absichtsgemäß davon Abstand genommen, den Flug in der vorgesehenen Form durchzuführen, sondern lediglich für einen – relativ kurzen – Teil der Strecke das Beförderungsmittel zum Ankunftsflughafen geändert. Zwar mag die streitgegenständliche Beförderungsleistung auch dadurch geprägt sein, mit welchem Beförderungsmittel sie durchgeführt wird. Vorrangiges Ziel der Beförderung ist jedoch die Ankunft am vorgesehenen Zielort. Dieses Primärziel überlagert die auch durch die Wahl des Beförderungsmittels bestimmte Qualität der Beförderungsleistung jedenfalls dann, wenn – wie hier – lediglich eine im Vergleich zur Gesamtreisstrecke äußerst kurze Teilstrecke vom Austausch des Beförderungsmittels betroffen ist (so im Ergebnis auch LG Hannover, Beschluss vom 27.12.2019 – 1 S 45/19). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmungen zu den Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Sinn und Zweck der Ausgleichsleistungen der Fluggastrechteverordnung ist es, Fluggästen in den Fällen einen Ausgleich zu gewähren, die für sie aufgrund ihres irreversiblen Charakters ein – nur durch Ausgleichszahlungen zu kompensierendes – Ärgernis und große Unannehmlichkeiten bedeuten. Maßgebliches Kriterium für die Bewertung, ob ein solches Ärgernis vorliegt, muss der Gesamtzeitverlust sein, der nach Art. 5 Abs. 1 lit.
- c)iii) Fluggastrechteverordnung gerade noch hinzunehmen ist (vgl. LG Hannover, Urteil vom 09.02.2015 – 14 S 53/14 = BeckRS 2015, 60050 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.11.2009 – C- 402/07 ; C-432/07 ; LG Hannover, Beschluss vom 27.12.2019 – 1 S 45/19). Eine Gleichsetzung der streitgegenständlichen Fallgestaltung – Austausch des Beförderungsmittels für eine kurze Teilstrecke und um etwa zwei Stunden verspätete Ankunft am geplanten Zielort – mit einem annullierten Flug, würde dazu führen, dass dem Fluggast dieses Fluges ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit.
- a)Fluggastrechteverordnung zuerkannt würde, und zwar auch dann, wenn der Fluggast nach der an seinen Flug anschließenden Beförderung mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden an dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder an einem sonstigen vereinbarten Zielort ankommt, wohingegen ein solcher Ausgleichsanspruch einem Fluggast verwehrt bliebe, dessen Flug mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden an dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen ankommt, obwohl dieser Fluggast ähnliche Unannehmlichkeiten wie der erstgenannte Fluggast erleidet (vgl. EuGH, Urteil vom 22.04.2021 – C-826/19 = BeckRS 2021, 8112 Rn. 42). Da in beiden Fällen der Gesamtzeitverlust nach dem Ausgeführten noch hinnehmbar erscheint, kommt eine derartige Gleichsetzung nicht in Betracht. 2. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 S. 1, 2 § 709 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1, §43 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2454001.html ( https://oj.is/2454001 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.