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AG Hannover, Urteil vom 23.11.2020 - 574 C 4593/20

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.634 Euro. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückerstattung des geleisteten Reisepreises sowie auf Zahlung von Schadensersatz vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten unter der Buchungsnummer 4354... für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 24.03.2020 eine Pauschalreise nach Mallorca, hinsichtlich derer sich die Beklagte zur Beförderung, Unterbringung und Verpflegung des Klägers und seiner Mitreisenden und der Beklagte sich zur Zahlung eines Reisepreises in Höhe von 1.556 Euro verpflichtet hatten. Der Reisepreis wurde an die Beklagte gezahlt. Am 14.03.2020 erklärte die spanische Regierung aufgrund der festgestellten SARS-CoV-2-Pandemie das Bestehen eines Ausnahmezustandes, welcher sich in räumlicher Hinsicht u. a. auf den streitgegenständlichen Reiseort erstreckte. Aufgrund der mit dieser Regierungserklärung zugleich verfügten Ausgangsbeschränkungen war es dem Kläger beginnend ab dem 15.03.2020 nicht mehr erlaubt, das Hotel zu verlassen. Die Freizeiteinrichtungen des Hotels, Schwimmbad und Sauna, standen dem Kläger seit dem 15.03.2020 ebenfalls nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung. Im Hinblick darauf erklärte der Kläger am 15.03.2020 per E-Mail gegenüber der Beklagten die Kündigung des Reisevertrages. Zugleich ließ er den für den 24.03.2020 vorgesehenen Rückflug im Wege einer Umbuchung vorziehen, und zwar auf den 20.03.2020, wofür dem Kläger die Zahlung eines Betrages von 68 Euro berechnet wurde. Das von dem Kläger gebuchte Hotel wurde am 19.03.2020 geschlossen; seine Mitreisende und er verbrachten die folgende Nacht in einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Sammelhotel in Palma de Mallorca. Der Kläger und seine Mitreisende wurden am 20.03.2020 von der Beklagten vorzeitig im Rahmen eines Sonderfluges zurück nach Hannover geflogen. Am 10.06.2020 leistete die Beklagte hinsichtlich der drei letzten, nicht in Anspruch genommen Reisetage eine Rückerstattung in Höhe von 382 Euro an den Kläger. Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen der Reise infolge der SARS-CoV-2-Pandemie sei eine vollständige Minderung des Reisepreises eingetreten und die Beklagte zu dessen Rückerstattung sowie des Weiteren zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der zu Unrecht verlangten Umbuchungsgebühr verpflichtet. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.634 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 11.06.2020, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ihre Reiseleistungen im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 20.03.2020 ordnungsgemäß erbracht zu haben. Soweit der Kläger die Reiseleistungen teilweise nicht in Anspruch habe nehmen dürfen, sei dieser Umstand angesichts der hierfür ursächlichen Pandemie dem allgemeinen Lebensrisiko des Klägers und nicht dem Leistungs- und Haftungsbereich der Beklagten zuzuordnen. Jedenfalls eine vollständige Rückerstattung des Reisepreises komme in Anbetracht der geleisteten Verpflegung und Unterbringung nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. I.
  6. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Rückerstattung des geleisteten Reisepreises verlangen; ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1, 651m Abs. 2 BGB. Nach diesen Vorschriften hat der Reiseveranstalter, wenn der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt hat, diesem den Mehrbetrag zu erstatten. Eine Minderung des Reisepreises einer Pauschalreise tritt gemäß §§ 651m Abs. 1, 651i Abs. 2 BGB ein, soweit die Pauschalreise durch Reisemängel erheblich beeinträchtigt ist, sie die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sie sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet oder sie sich nicht für den gewöhnlichen Nutzen eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Eine Minderung des Reisepreises ist in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ungeachtet der unstreitig vorhanden gewesenen – erheblichen – Beeinträchtigungen infolge der SARS-CoV-2-Pandemie, angesichts der Ausgangsbeschränkung und der eingeschränkten Benutzbarkeit von Teilen der Hotelanlage, gleichwohl nicht eingetreten. Zwar tritt die Minderung des Reisepreises entsprechend den vorgenannten gesetzlichen Regelungen im Allgemeinen allein aufgrund einer eingetretenen Leistungsstörung ein, ohne dass es insoweit auf ein Vertreten müssen des Reiseveranstalters ankäme. Der Reiseveranstalter ist mithin im Grundsatz verschuldensunabhängig bzw. unabhängig von der Ursache eines aufgetretenen Reisemangels verpflichtet, für diesen einzustehen und einen im Hinblick darauf überzahlten Reisepreis zurückzuerstatten; er trägt im Grundsatz die Gefahr des Gelingens der Reise (BGH, Urteil vom 06.12.2016, X ZR 117/15 , Rn. 6, zit. nach juris). Mit dieser gesetzlichen Wertung korrespondiert im Übrigen die Regelung über den Rücktritt vom Reisevertrag vor Reisebeginn gemäß § 651h Abs. 3 BGB, dem zufolge der Reiseveranstalter (sogar) bei Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, verpflichtet ist, dem Reisenden den Reisepreis vollständig bzw. ohne fällig werdende Entschädigung zurückzuerstatten. Diese umfassende Einstandspflicht des Reiseveranstalters ist jedoch bei wertender Betrachtung entsprechend des Schutzzwecks der §§ 651m Abs. 1, 651i Abs. 2 BGB in der Weise einzuschränken, dass ein Reisemangel nicht gegeben ist, soweit die betreffende Leistungsstörung ihren Ursprung außerhalb des reisespezifischen Gefahren- und Einflussbereichs des Reiseveranstalters hat, auf die er keinerlei Einfluss hat. Dieses ist insbesondere hinsichtlich solcher Sachverhalte anzunehmen, die im Bereich des Schadensrechts als eine den Zurechnungszusammenhang unterbrechende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos verstanden würden (vgl. Staudinger in: Führich/ Staudinger, Reiserecht,
  7. Auflage 2019, § 17 Rn. 13), die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. Denn das reisevertragliche Gewährleistungsrecht verfolgt nicht den Zweck, den Reisenden von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten; dieses hat er vielmehr selbst zu tragen, so etwa, wenn er außerhalb der Inanspruchnahme von Reiseleistungen am Urlaubsort verunglückt, erkrankt, Opfer einer Straftat wird oder sonst aus persönlichen Gründen die weiteren Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann (BGH, a. a. O., Rn. 10). Von dem Vorgenannten ausgehend sind die infolge der SARS-CoV-2-Pandemie eingetretenen Beeinträchtigungen der streitgegenständlichen Reise nicht als Mangel im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB zu bewerten. Insofern ist gerichtsbekannt, dass sich die aktuell noch immer andauernde Pandemie als weltweites Phänomen darstellt, welches nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nur bedingt beherrschbar ist, allenfalls soweit geeignete Medikamente oder Impfstoffe vorhanden sind oder aufwändige Schutzkonzepte umgesetzt werden, jedenfalls nicht von einem Reiseveranstalter wie der Beklagten. Die Pandemie mit den durch sie im Interesse des allgemeinen Gesundheitsschutzes notwendig gewordenen Einschränkungen ist mithin Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos und nicht dem reisespezifischen Gefahren- und Einflussbereich der Beklagten zuzuordnen. Die Realisierung dieses Risikos hat mithin der Kläger zu tragen, der die weitreichenden Auswirkungen der Pandemie ebenso in seinem täglichen Leben entschädigungslos hinzunehmen hat.
  8. Soweit aufgrund der bereits am 20.03.2020 vorzeitig beendeten Reise des Klägers allein in dem verbleibenden Reisezeitraum vom 21.03.2020 bis zum 24.03.2020 möglicherweise eine Überzahlung hinsichtlich des Reisepreises eingetreten ist, hat die Beklagte entsprechend ihres unbestrittenen Sachvortrages insoweit einen Betrag in Höhe von 382 Euro an den Kläger geleistet, mithin den von dem Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch erfüllt (§ 362 BGB).
  9. Der Kläger kann von der Beklagten jedoch die von ihm geleistete Umbuchungsgebühr gemäß § 280 Abs. 1 BGB setzt verlangen. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner, wenn er eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegenden Sachverhalt erfüllt, indem es die Beklagte unterließ, dem Kläger eine kostenlose Rückbeförderung zur Verfügung zu stellen, sondern die Umbuchung von der Zahlung eines Betrages von 68 Euro abhängig machte. Dabei kann dahinstehen, ob sich – wie der Kläger meint – die Pflicht zu seiner kostenlosen Rückbeförderung nach berechtigter Kündigung des Reisevertrages aus § 651l Abs. 3 BGB ergibt. Denn die Beklagte war in Anbetracht der erheblichen Beeinträchtigungen der Reise durch die SARS-CoV-2-Pandemie, u. a. vor dem Hintergrund der unstreitig verhängten Ausgangssperre durch die spanische Regierung und die erfolgte Schließung des gebuchten Hotels (s. o.), ohnehin gemäß § 241 Abs. 2 BGB aufgrund ihrer allgemeinen Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und die Interessen des Klägers verpflichtet, ihm und seiner Mitreisenden – im Rahmen der vorhandenen Kapazität – einen Rückflug zur Verfügung zu stellen, ohne hierfür über den bereits geleisteten Reisepreis hinausgehende Gebühren zu verlangen. Die Pflichtverletzung hat die Beklagte überdies zu vertreten; entgegenstehende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Infolge dieser Pflichtverletzung ist dem Kläger eine Vermögenseinbuße in Höhe von 68 Euro entstanden, zu deren Ersatz die Beklagte mithin verpflichtet ist. Der diesbezüglich geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB begründet seit dem 11.06.
  10. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 43 , 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf 1.634 Euro festzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/2454004.html ( https://oj.is/2454004 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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