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VG Wiesbaden, Urteil vom 02.02.2022 - 6 K 677/21.WI

Rubrum VERWALTUNGSGERICHT WIESBADEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahre ... Kläger bevollmächtigt: Rechtsanwältin ..., ..., ... - ... - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt Wiesbaden, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden - ... - Beklagte wegen Datenschutzrechts (hier: Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden -

  1. Kammer - durch Richter am VG Dr. B... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2022 für Recht erkannt: Tenor Der Bescheid der Beklagten vom
  2. Mai 2021 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Dokument "Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der "Covid-19"-Pandemie" in dem Stand, der der Berichterstattung im Nordkurier am
  3. Januar 2021 zugrunde gelegen hat, zur Verfügung zu stellen, wobei Namen, Anschriften und Telefonnummern Dritter und Mitarbeiter der Beklagten zu schwärzen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger erhebt Informationsfreiheitsansprüche gegen die Beklagte betreffend Daten über die Teilnehmer von Corona-Protesten. Der Kläger stellte am
  4. Februar 2021 über die Plattform FragdenStaat.de einen Auskunftsanspruch betreffend eine dem Bundeskriminalamt (BKA) vorliegende Analyse über "Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der "Covid-19"-Pandemie". Diese sei auf der Website des Vereins "Mutigmacher" veröffentlicht worden, wogegen das BKA rechtliche Schritte angedroht habe. Aus dem Gutachten werde auch auf der Website des Nordkuriers (https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/linke-gegner-das-gefaehrlichste-an-querdenken-demos-2542193201.html) auszugsweise zitiert. Nachdem das BKA auf die Anfrage nicht antwortete, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom
  5. Mai 2021 Untätigkeitsklage. Er habe einen Anspruch auf die beantragten Informationen; Ausschlussgründe seien nicht ersichtlich. Mit Bescheid vom
  6. Mai 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die späte Beantwortung sei auf einen technischen Fehler zurückzuführen. Der Antrag sei abzulehnen, weil Ausschlussgründe vorlägen. Die Veröffentlichung der Analyse habe nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit bzw. könne die öffentliche Sicherheit gefährden (§ 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. Nr. 2 IFG). Die beantragte Information sei die Grundlage der Bewertung durch das BKA aus den verschiedenen Phänomenbereichen der gemeinsamen Abwehrzentren GETZ und GTAZ. Das BKA habe die Information im Rahmen behördenübergreifender Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten erhalten. Die Kommunikationswege zwischen den zuständigen Behörden unterlägen einem besonderen Schutz, da nur im gegenseitigen Vertrauen darauf, dass die Informationen nur den betroffenen Einrichtungen zur Verfügung gestellt würden, ein entsprechender Austausch stattfinde. Die Bereitschaft anderer Behörden zur Herausgabe schutzwürdiger Informationen im Sicherheitsverbund werde durch eine Herausgabe durch das BKA gemindert. Zudem ließen die beantragen Informationen Rückschlüsse auf die taktische Ausrichtung der beteiligten Behörden zu. Eine Herausgabe missachte den Raum geschützter Entscheidungsprozesse der Sicherheitsbehörden. Die begehrten Informationen seien als VS-NfD eingestuft, sodass der Informationsanspruch nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen sei. Der Kläger stellte daraufhin die Klage um. Er trägt vor, die Ablehnung seines Antrags sei rechtswidrig, da er einen Anspruch auf die Übermittlung des Gutachtens habe. Eine Gefährdung der inneren oder öffentlichen Sicherheit sei nicht plausibel. Die Einstufung als VS-NfD reiche nicht aus, es müsse ein tatsächliches Geheimhaltungsbedürfnis bestehen. Zudem sei eine Schwärzung als milderes Mittel zu erwägen. Im Nordkurier seien bereits wesentliche Aussagen veröffentlicht, die keiner Geheimhaltung bedürften. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
  7. Mai 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom
  8. Februar 2021 auf Herausgabe der Analyse "Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der Covid-19-Pandemie" mit dem Stand, der im Nordkurier am
  9. Januar 2021 veröffentlicht worden ist, stattzugeben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid vor, dass die Herausgabe unterblieben müsse, da sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährde und deswegen das Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung zurücktreten müsse. Die notwendige Geheimhaltung von Informationen, die die Polizeien gewonnen hätten, der Schutz ihrer Informationsquellen und ihrer Arbeitsweisen berechtigten zur Verweigerung der Auskunft, wenn durch eine Offenlegung die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert werde (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2002 – 2 AV 1/02 , NVwZ 2002, 1249 ; Beschl. v. 13.11.2002 – 2 AV 3/02 , NVwZ 2003, 348 , 349). Aufgrund von festzustellenden Strukturen und Entwicklungen in bestimmten Delikts- und Gefahrenbereichen, in welchen sich die Beteiligten mit allen Mitteln (Abschottung nach außen, klandestines Vorgehen, Messengerdienste usw.) gegen polizeiliche Maßnahmen wappneten, stehe bei Bekanntwerden der gewonnenen Informationen zu befürchten, dass weder Strukturerkenntnisse erlangt werden, noch eine erfolgreiche Gefahrenverhütung betrieben werden könnten. Durch die Herausgabe der Analyse könnten Informanten der Polizei oder Personen des öffentlichen Lebens gefährdet werden. Das Vertrauen in das BKA könne empfindlichen Schaden erleiden, wenn geheime Informationen veröffentlicht würden. Formulierungen aus der Analyse könnten von den verschiedenen politischen Lagern als Argumentationshilfe genutzt und die Konfrontation der Lager verschärft werden. Polizeiliche Strategien könnten bekannt und in der Folge durch eine Anpassung des Gegenübers an Wirksamkeit verlieren, sodass sich die Gefährdungslage erhöhe. Mit Beschluss vom
  10. Dezember 2021 übertrug die Kammer den Rechtsstreit an den Einzelrichter. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft, zulässig und überwiegend begründet. Durch die rechtswidrige Ablehnung seines Auskunftsersuchens wird der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat einen Anspruch auf Informationszugang zur Analyse "Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der Covid-19-Pandemie" in dem Stand, der der Berichterstattung im Nordkurier am
  11. Januar 2021 zugrunde gelegen hat. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Informationspflichtig ist nach § 7 Abs. 1 S. 1 IFG die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger fällt als natürliche Person unter den Jedermannsbegriff, sodass er anspruchsberechtigt ist. Bei der Analyse "Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der Covid-19-Pandemie" handelt es sich auch um eine amtlichen Zwecke dienende Aufzeichnung und damit um eine amtliche Information. Das BKA als Ersteller der Analyse ist verfügungsberechtigt und damit informationspflichtige Stelle im Sinne des IFG. Ausschlussgründe sind insoweit gegeben, als nach § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 IFG kein Zugangsanspruch besteht, soweit in der Analyse personenbezogene Daten Dritter und vor allem Mitarbeiter des BKA oder anderer Dienststellen genannt sind. Dementsprechend ist der unbeschränkte Klageantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umgang abzuweisen. Weitere Ausschlussgründe sind nicht gegeben. Eine Beiziehung der Behördenakte und insbesondere der streitgegenständlichen Analyse durch das Gericht im Rahmen einer Beweiserhebung war nicht erforderlich. Eine Sperrerklärung liegt zudem nicht vor, sodass ein in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO schon aus formalen Gründen nicht veranlasst war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "liegt es regelmäßig auf der Hand, dass sich im Streitfall nur durch Einsichtnahme in die Akten verlässlich klären lässt, ob ein [geltend gemachter materieller] Geheimhaltungsgrund vorliegt" (BVerwG, Beschluss vom
  12. Juni 2010 – 20 F 1/10 –, juris Rn. 7), die Entscheidungserheblichkeit des Akteninhalts ist jedoch auch davon abhängig, ob die Behörde durch substantiierten Vortrag das Vorliegen eines solchen materiellen Geheimhaltungsgrunds darlegt und damit eine Amtsermittlung erforderlich macht (VG Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2015 - 6 K 687/15 .WI – juris Rn. 35f, 46). Dies gilt zumal, wenn die Vorlage der Behördenakte auf das Verlangen des Gerichts nach § 99 Abs. 1 VwGO ohne eine Sperrerklärung verweigert wird und die behördliche Rechtsauffassung nicht anhand der Akte selbst überprüft werden kann. Die Beklagte hat Ausschlussgründe nicht in hinreichender Substanziierung vorgetragen, sodass eine weitere Beweisermittlung nicht veranlasst war. Im Einzelnen: Belange der inneren oder äußeren Sicherheit stehen dem Informationszugang nach § 3 Nr. 1 lit. c IFG nach dem Vortrag der Beklagten nicht entgegen. Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit wird der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder bezweckt (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 9 ). Dies schließt den Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner nichtmiliärischen Einrichtungen des Bundes, insbesondere BKA und Nachrichtendienste, mit ein. Hierbei ist die Entscheidung, ob die Freigabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann, eine prognostische Einschätzung, die nur begrenzt verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Das Gericht kann sich auf der Grundlage der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung zwar ein Bild davon machen, ob die Beklagte zu ihrer Beurteilung mit nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Argumenten gekommen ist und ihre Tatsacheneinschätzung plausibel begründet hat, es kann seine eigene Bewertung aber nicht an die Stelle der Bewertung der Bekl. setzen. Eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle ergibt sich danach schon aus der Art des in Rede stehenden Rechtsgutes (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  13. März 2012 – OVG 12 B 27.11 –, juris Rn. 34ff). Ein grundsätzlich taugliches Argument ist in diesem Zusammenhang, dass die Veröffentlichung von Informationen, die auf Zulieferungen anderer (nachrichtendienstlicher oder polizeilicher) Quellen beruhen, geeignet ist, das zwischen den Sicherheitsbehörden bestehende Vertrauen in die Vertraulichkeit der gelieferten Informationen zu unterminieren und so den Datenaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden zu gefährden. Nach Auffassung des Einzelrichters ist diesen Vertrauen aber nur dann im Rahmen des § 3 Nr. 1 lit. c IFG zu berücksichtigen, wenn es schutzwürdig ist. Für den Informationsaustausch innerhalb der Bundesrepublik gilt, dass gesetzliche Offenlegungspflichten einer Behörde durch andere Stellen zu respektieren sind, da der Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden untereinander an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Soweit der Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden durch die Informationszugangsansprüche nach dem IFG leidet, ist die eine praktische Folge des Gesetzes, die von Verwaltung und Justiz hinzunehmen ist. Auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG, wonach der Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, ist nicht erfüllt. Auch nach der Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 15/4493, S. 10 ) bedeutet öffentliche Sicherheit zunächst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates (BeckOK-InfoMedienR/Schirmer, IFG, § 3 Rn. 119; BVerwG, Urteil vom
  14. Oktober 2016 – 7 C 20/15 –, juris Rn. 12). Der Informationszugang besteht nach § 3 Nr. 2 IFG nur dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit "gefährden kann". Der Ausnahmetatbestand verlangt also eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und schließt damit an die polizeirechtliche Regelungstechnik an, die grundsätzlich auch der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  15. März 2012 – OVG 12 B 27.11 –, juris Rn. 36; BeckOK-InfoMedienR/Schirmer, IFG, § 3 Rn. 122). Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt voraus, dass die informationspflichtige Stelle Tatsachen darlegt, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann (BVerwG, Urteil vom
  16. Oktober 2016 – 7 C 20/15 –, juris Rn. 18; VG Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2015 - 6 K 687/15 .WI – juris Rn. 36, 46). Eine konkrete Gefährdung individueller Schutzgüter, zu denen selbstverständlich auch Leib und Leben von Vollzugsbeamten bei der Begleitung von Corona-Demonstrationen gehören können, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Das Abstraktionsniveau der Analyse ist nach dem Vorbringen der Beklagten in der Verhandlung so hoch, dass hieraus für mit Demonstrationen befasste Dienststellen auf Erfahrungen anderer Dienststellen zurückgreifen und Handlungsoptionen ableiten können. Aussagen über eine konkrete Demonstration oder deren Teilnehmer enthält das Dokument nicht. Ebenso wenig sind der Analyse nach Auskunft der Beklagten in der Verhandlung Gefährdungen von benannten Einzelpersonen ("Hausbesuche") zu entnehmen. Auch mit Blick auf das Schutzgut "Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen", unter das auch die Handlungsfähigkeit einzelner Dienststellen der Landespolizei subsumiert werden kann, ist eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne nicht dargetan. Zum einen baut die Analyse auf Erkenntnissen des Spätjahrs 2020 auf, die sich, wie der Beklagtenvertreter in der Verhandlung teilweise konzediert hat, überholt haben. Insoweit wissen Demonstranten, dass die Polizeibehörden wissen, wie das Demonstrationsgeschehen organisiert ist. Die Änderung der Taktik von Versammlungsleitungen, die im Jahr 2021 auch für Laien augenfällig geworden ist (man denke an Kinder als Schutzschilde, die Veranstaltung von unangemeldeten Demonstrationen und die Aufsplitterung in "Spaziergänger"-Gruppen) zeigt, dass Erkenntnisse rasch veralten können. Zum anderen konnte der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel machen, dass konkrete Polizeitaktiken durch eine Veröffentlichung der Erkenntnisse in einer relevanten Weise gefährdet würden, sodass die Handlungsfähigkeit der Polizei im Umgang mit Corona-Demonstrationen aufgehoben oder substanziell einschränkt wäre. Schließlich ist auch der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 IFG nicht erfüllt, wonach der Informationszugang ausgeschlossen ist, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die bloße Kennzeichnung mit VS-NfD genügt hierfür nicht ( BT-Drs. 15/4493, S. 11 ; BVerwG, Urteil vom
  17. 2009 - 7 C 21/08 – juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 04.09.2015 - 6 K 687/15 .WI – juris Rn. 33). Materielle Geheimhaltungsgründe hat die Beklagte nicht vorgebracht. Da die Klage im Hauptantrag bereits Erfolg hat, kommt es auf den Hilfsantrag auch hinsichtlich der Teilabweisung hinsichtlich personenbezogener Daten nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich der zu schwärzenden personenbezogenen Daten ist unbeachtlich, § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2454010.html ( https://oj.is/2454010 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.