Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des AG Lüneburg vom 23.08.2022 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg, mit welchem der Erlass des beantragten Strafbefehls abgelehnt wurde. Mit Antrag vom 18.08.2022 (1107 Js 16223/22) hat die Staatsanwaltschaft in Lüneburg beantragt, gegen die Angeschuldigte einen Strafbefehl wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gem. § 279 StGB zu erlassen und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 30 € festzusetzen. Sie wirft ihr vor, über ein Internetportal gegen Entgelt eine auf ihren Namen lautende vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung einer ehemaligen Ärztin erworben und anschließend dem Gesundheitsamt Harburg vorgelegt zu haben, um den Anschein einer Impfunfähigkeit zu erwecken. Dabei sei der Angeschuldigten bewusst gewesen, dass die vorläufige Impfunfähigkeit ohne eine vorhergehende medizinische Untersuchung durch die ausstellende Ärztin attestiert wurde. Die vorgelegte Bescheinigung ist mit "Gutachten zur Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit" überschrieben. Weiter heißt es darin: "Aufgrund meiner ärztlichen Einschätzung und Bewertung komme ich nach freiem Ermessen zu folgender privatgutachterlichen Einschätzung: Bis zum Ausschluss einer möglichen schwerwiegenden Allergie gegen einen der Inhaltsstoffe der in der EU zugelassenen Impfstoffe gegen Covid-19 (...) durch eine fachärztliche allergologische Abklärung soll bei I.K. keine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erfolgen. Bis zur Vorstellung und Abklärung durch ein allergologisches Zentrum und/oder abschließende Beurteilung durch einen Amtsarzt ist I.K. daher vorläufig impfunfähig. Diese Bescheinigung gilt bis zur o.g. Abklärung, spätestens bis zum 08.09.2022." Die Angeschuldigte hat noch im Ermittlungsverfahren vorgetragen, dass sie sich bei Vorlage des Gutachtens beim Gesundheitsamt keiner Schuld bewusst gewesen sei. Insbesondere sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie sich bei der ausstellenden Ärztin persönlich hätte vorstellen müssen. Zugleich reichte sie ein von ihr an ihre Krankenversicherung gerichtetes Schreiben vom 31.03.2022 ein, in welchem sie um Übernahme der Kosten für eine Verdachtsabklärung auf etwaige Allergien bei einem Allergologen bat. Mit Beschluss vom 23.08.2022 (15 Cs 591/22) hat das Amtsgericht Lüneburg den Erlass des Strafbefehls gem. § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO mit der Begründung abgelehnt, dass das "Gutachten zur Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit" kein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 278 , 279 StGB darstelle. Denn es enthalte keine individuelle Gesundheitszustandsbeschreibung, sondern nur allgemeine Ausführungen dazu, dass bis zum Ausschluss einer allergologischen Disposition bei der Angeschuldigten gegenüber einem in der EU zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 oder eine abschließende Beurteilung eines solchen Risikos durch den Amtsarzt nach ärztlicher Expertise eine Impfung vorläufig nicht erfolgen solle. Dem Gutachten sei weiterhin zu entnehmen, dass der Gutachter eine solche allergologische Abklärung weder veranlasst, noch durchgeführt habe, eine individuelle Untersuchung der Angeschuldigten also gerade nicht stattgefunden habe. Gegen diesen, am 25.08.2022 bei ihr eingegangenen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg mit Schreiben vom 29.08.2022 sofortige Beschwerde eingelegt, welche am 30.08.2022 beim Amtsgericht Lüneburg eingegangen ist. Aus ihrer Sicht stelle die von der Angeschuldigten vorgelegte Bescheinigung sehr wohl ein unrichtiges Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277 ff. dar. Das "Gutachten" sei aus ihrer Sicht nur so zu verstehen, dass bei der Angeschuldigten individuelle medizinische Gründe vorgelegen hätten, aufgrund derer eine Impfung kontraindiziert sei. Aus der in der Bescheinigung gewählten Formulierung "Aufgrund meiner ärztlichen Einschätzung und Bewertung...." ergebe sich für Außenstehende der Eindruck, dass das Gutachten nach einer individuellen Betrachtung und Bewertung im Nachgang zu einer Untersuchung erfolgt sei. II. Die gemäß § 408 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen den Beschluss des Amtsgericht Lüneburg vom 23.08.2022 hat in der Sache keinen Erfolg.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.