Tenor 1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden, die in einen der folgenden Betriebe der jeweils genannten Unternehmen eingegliedert sind, Leistungen
Art. 9Nr.
151) war der Gesetzgeber gehalten, § 4a TVG neuzufassen. Er änderte § 4a TVG sodann mit Wirkung vom
- Januar 2019, entschied sich aber - weiterhin - dagegen, gemeinsame Einrichtungen vom Tatbestand der Norm auszunehmen. (d) Der Verdrängungswirkung steht auch nicht entgegen, dass bislang kein rechtskräftiger Beschluss iSd. §§ 99 , 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG iVm. § 4a TVG ergangen ist. Die Verdrängungswirkung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG tritt kraft Gesetzes ein, sobald es zur Tarifkollision kommt. Die Verdrängung ist danach nicht von einer Feststellung des Arbeitsgerichts nach § 99 ArbGG abhängig. Die Tarifvertragsparteien haben es demnach nicht in der Hand, die Verdrängungswirkung dadurch zu vermeiden, dass sie keinen Antrag nach § 99 ArbGG stellen (vgl. BVerfG
- Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 , 1 BvR 1588/15 , 1 BvR 2883/15 , 1 BvR 1043/16 , 1 BvR 1477/
Art. 9Nr.
151). (
- e)Es besteht auch kein Vertrauensschutz, welcher der Verdrängungswirkung entgegenstünde. Soweit der Beklagte zu 1. meint, viele Leistungen des GE-TV G. könnten in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen Vertrauensschutzes nicht verdrängt werden, fehlt es bereits an konkreten Darlegungen, für welche Mitarbeiter die Nichtanwendung welche unzumutbare Härte darstellte. (
- f)Ebenso wenig erfordert die Verdrängungswirkung eine vollzogene Nachzeichnung iSd. § 4a Abs. 4 TVG. Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass die Nachzeichnung nach § 4a Abs. 4 TVG als Recht der Minderheitsgewerkschaft ausgestaltet ist. Erhöbe man einen Vollzug der Nachzeichnung zur Voraussetzung einer Verdrängung, stünde die Verdrängungswirkung und damit § 4a TVG im Ergebnis zur Disposition der Minderheitsgewerkschaft. Dies widerspräche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach § 4a TVG nur unter Mitwirkung aller Gewerkschaften abbedungen werden kann (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 , 1 BvR 1588/15 , 1 BvR 2883/15 , 1 BvR 1043/16 , 1 BvR 1477/
Art. 9Nr. 151).
(2)Es erfolgte auch eine ernsthafte und wirksame Berücksichtigung iSv. § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVG. Die Beklagten sind, da sie sich auf die Anwendbarkeit der Regelung berufen, primär darlegungsbelastet, Anzeichen für die nicht ernsthafte und wirksame Berücksichtigung der Interessen von Arbeitnehmergruppen darzutun (vgl. BeckOK ArbR-Giesen, 62. Ed., § 4a TVG Rn. 40a). Dies haben sie jedoch nicht getan. Anderweitige diesbezügliche Anhaltspunkte sind ebenfalls nicht ersichtlich.
- cc)Es liegt auch kein Verstoß gegen die Vorgaben aus § 4a Abs. 5 TVG vor. Insbesondere informierte der Kläger die Beklagte zu 2. mit dem streitgegenständlichen Schreiben vom 10. August 2020 rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Tarifverhandlungen mit der E..
- dd)Die Kammer ist schließlich auch nicht von der Verfassungswidrigkeit von § 4a TVG überzeugt.
(1)Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Vorschrift. (a) Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Vorschrift im Wesentlichen für verfassungsgemäß (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 , 1 BvR 1588/15 , 1 BvR 2883/15 , 1 BvR 1043/16 , 1 BvR 1477/
Art. 9Nr.
151). Soweit das Bundesverfassungsgericht § 4a TVG für teilweise verfassungswidrig erachtete und dem Gesetzgeber aufgab, bis zum
- Dezember 2018 Vorkehrungen zu schaffen, welche "eine hinreichende Berücksichtigung der Berufsgruppen strukturell sicherstellen, deren Tarifvertrag durch die Regelung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängt wird", kam der Gesetzgeber dieser Forderung mit der Ergänzung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG zum
- Januar 2019 nach (BeckOK ArbR-Giesen,
- Ed., § 4a TVG Rn. 9). Soweit der Beklagte zu
- darauf hinweist, dass es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts solcher Vorkehrungen bedürfe, "die strukturell darauf hinwirken, dass die Interessen der von der Verdrängung betroffenen Berufsgruppe im Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft wirksam berücksichtigt werden", begründet auch dies keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4a TVG n.F. Das Bundesverfassungsgericht hielt § 4a TVG a.F. nur deshalb für teilweise verfassungswidrig, weil es danach auch in solchen Fällen zur Verdrängung des Minderheitstarifvertrags kommen sollte, in denen eine Arbeitnehmergruppe in der Mehrheitsgewerkschaft nicht oder nur marginal vertreten war, so dass ihre Interessen beim Zustandekommen des Mehrheitsvertrags keine Rolle spielten und ihren Interessen daher auch durch eine etwaige Nachzeichnung dieses Mehrheitstarifvertrags nicht hinreichend Rechnung getragen werden konnte. Um diese Bedenken auszuräumen, musste der Gesetzgeber, dem vom Bundesverfassungsgericht ein weiter Spielraum bei der Umsetzung dieser Vorgaben eingeräumt wurde, nicht zwingend selbst regeln, auf welche Art und Weise die Interessen der betroffenen Arbeitnehmergruppe beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags zu berücksichtigen sind. Soweit der Beklagte zu
- weiter einwendet, dass den Minderheitsgewerkschaften und deren Mitgliedern mit der Neuregelung nur die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle durch die Arbeitsgerichte bleibe, was das Bundesverfassungsgericht durch seinen Auftrag an den Gesetzgeber gerade habe verhindern wollen, ist eine solche Intention seiner Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen (so auch ArbG Berlin
- September 2021 - 30 Ca 5638/21 - nv.). (b) Keinen Bedenken begegnet zudem, dass die Neuregelung des § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVG von der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts insoweit abweicht, als die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmergruppen nach ihrem Wortlaut derjenige trägt, der sich auf die fehlende Berücksichtigung beruft. Denn dem kann durch die Annahme einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung getragen werden. Zwar wird demjenigen, der sich auf die fehlende Interessenberücksichtigung beruft, dabei abzuverlangen sein, zunächst im Einzelnen darzulegen, die Interessen welcher Arbeitnehmergruppen beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags seiner Ansicht nach nicht hinreichend berücksichtigt wurden und zumindest grobe Anhaltspunkte für eine solche fehlende Interessenberücksichtigung vorzubringen. Dies erscheint jedoch zumutbar und mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar (so bereits zutreffend ArbG Berlin
- September 2021 - 30 Ca 5638/21 - nv.).
(2)Die Kammer hat auch hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Soweit der Beklagte zu 1. meint, § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG sei fernerhin auch aus verfahrensrechtlichen Gründen verfassungswidrig und insoweit beanstandet, dass der Ausschuss für Arbeit und Soziales zur öffentlichen Anhörung in seiner 28. Sitzung vom 26. November 2018 ausschließlich Vertreter des DGB, der IG Metall und der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) geladen hatte, begegnet auch dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber schuldet im Regelfall ein Gesetz, nicht aber eine bestimmte vorgängige Auseinandersetzung (BVerfG 19. Mai 2020 - 1 BvR 672/19 , 1 BvR 797/19 , 1 BvR 2832/19 - AP GG § 9 Nr. 155 Rn. 8, mwN.). Anhaltspunkte dafür, warum dies hier ausnahmsweise nicht der Fall sein gewesen sein sollte, sind weder konkret dargetan noch ersichtlich. Insbesondere war die Umsetzungsfrist 31. Dezember 2018 im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinreichend lange bekannt, so dass potentiell betroffene Gewerkschaften wie die Beklagte zu 2. ausreichend Möglichkeit hatten, ihre Vorstellungen eigeninitiativ in den Diskurs einzubringen und sich insoweit Gehör zu verschaffen (so auch ArbG Berlin 21. September 2021 - 30 Ca 5638/21 - nv.).
- b)Die Nichtbeachtung der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG des GE-TV G. in den streitgegenständlichen Betrieben verletzt den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit. Als Tarifvertragspartei kann der Kläger sich darauf berufen, dass in den streitgegenständlichen Betrieben einzig der Mehrheitstarifvertrag SozialSicherungsTV 2017 angewendet wird. Überdies ist in § 2 Abs. 3 GE-TV G. normiert, dass der Beklagte zu 1. Leistungen erbringt, die auf einer entsprechenden durch Tarifvertrag der hier handelnden Tarifvertragsparteien geregelten Rechtsgrundlage beruhen. Der Tarifvollzug, den die Tarifvertragsparteien durch die gemeinsame Einrichtung besorgen können (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 81), ist durch die fortlaufende Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. in den streitgegenständlichen Betrieben beeinträchtigt. Infolge der Verdrängungswirkung ist die Rechtsgrundlage in den streitgegenständlichen Betrieben nicht mehr anwendbar. 3. Der Beklagter zu 1. ist Störer. Der Beklagte zu 1. ist Handlungsstörer, denn seine fortlaufende Leistungsgewährung in den streitgegenständlichen Betrieben verletzt den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit. 4. Die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit des Klägers besteht in der erforderlichen Schwere. Die fortlaufende Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. in den streitgegenständlichen Betrieben betrifft eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich des GE-TV G. fallen. 5. Der Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Klägers ist auch rechtswidrig. Eine Duldungspflicht des Klägers besteht nicht. Es ist dem Beklagten zu 1. zuzumuten, sich normgerecht zu verhalten und es zu unterlassen, in den streitgegenständlichen Betrieben eingegliederten Arbeitnehmer und Auszubildenden Leistungen zu gewähren. Auf Seiten des Klägers ist seine beeinträchtigte Koalitionsfreiheit zu berücksichtigen, auf Seiten des Beklagten zu 1. insbesondere sein Vereinszweck. Sein Vereinszweck wird dadurch nicht vereitelt, dass er es unterlässt, in den streitgegenständlichen Betrieben Leistungen zu gewähren, denn dieser besteht in der Leistungserbringung im Geltungsbereich des GE-TV G.. Daraus folgt zweierlei. Erstens entspricht eine Leistungsgewährung in den streitgegenständlichen Betrieben nicht dem Vereinszweck. Zweitens kann der Beklagte zu 1. seinen Vereinszweck in den Betrieben, in denen die Beklagte zu 2. die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat, weiterhin uneingeschränkt ausüben. 6. Es sind künftig weitere Beeinträchtigungen der Koalitionsfreiheit des Klägers zu besorgen. Der Beklagte zu 1. ist dem Unterlassungsverlangen des Klägers bislang nicht nachgekommen. Die diesbezüglichen Beschlussfassungen scheiterten sowohl im Vorstand als auch der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1. II. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Der Kläger kann seinen Unterlassungsanspruch mit Erfolg auf §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG stützen, denn die fortlaufende Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. an die betroffenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden verletzt den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit. 1. Vom persönlichen Geltungsbereich des GE-TV G. sind nur die im Klageantrag zu 2. aufgeführten Arbeitnehmer und Auszubildenden erfasst. Er berechtigt nicht sämtliche Mitglieder der Beklagten zu 2. zu Leistungen. Dies folgt aus einer Auslegung des Tarifvertrags (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen (BAG 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - juris, mwN.).
- a)§ 1 Abs. 3 GE-TV G. legt den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fest. Hiernach fallen unter den persönlichen Geltungsbereich des GE-TV G. nur die im Klageantrag zu 2. aufgezählten Arbeitnehmer und Auszubildenden.
- b)Folgte man der demgegenüber Ansicht der Beklagten, dass vom GE-TV G. alle Mitglieder der Beklagten zu 2. erfasst sein sollen, deren Arbeitgeberunternehmen entweder selbst Mitglied des Klägers sind, oder im Mehrheitsbesitz eines solchen Mitgliedsunternehmens sind, wäre § 1 Abs. 2 und Abs. 3 GE-TV G. überflüssig. Für eine solche Auslegung finden sich im GE-TV G. sowohl in grammatikalischer als auch systematischer als auch teleologischer Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte. 2. Der persönliche Geltungsbereich des GE-TV G. wurde auch nicht erweitert. Die Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1. war nicht berechtigt, den Geltungsbereich des Tarifvertrags zu erweitern. Eine solche Berechtigung folgt insbesondere nicht aus § 6 Abs. 1 lit.
- e)Satzung GE G., wonach Aufgabe der Mitgliederversammlung u.a. die Festlegung der Leistungen über Maßnahmen auf der Grundlage der tarifvertraglichen Vorschriften ist. Eine Befugnis zur Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs des GE-TV G. ergibt sich hieraus nicht. Ebenso wenig folgt aus der Richtlinienkompetenz des § 4 Abs. 1 GE-TV G. eine Entscheidungsbefugnis über den Umfang des persönlichen Geltungsbereichs. Die Vorschrift bezieht sich (lediglich) auf Leistungen. 3. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist auch nicht treuwidrig. Die streitgegenständliche Beschlussfassung vom 21. April 2017 indiziert keine Treuwidrigkeit des klägerischen Unterlassungsbegehrens. Die Beklagte zu 2. gab im Jahr 2020 ihre vorherige Beschränkung auf das Zugpersonal auf. Im Rahmen des Tarifkonflikts mit dem Kläger im Jahr 2021 forderte sie sodann, der Geltungsbereich des GE-TV G. müsse so gestaltet werden, dass künftig alle Arbeitnehmer, die in Mitgliedsunternehmen des Klägers oder in Unternehmen in unmittelbarem Mehrheitsbesitz eines Mitgliedsunternehmens des Klägers tätig seien, Ansprüche auf Leistungen des Beklagten zu 1. hätten. In Ansehung des Umstands, dass das Vorstandsgremium des Beklagten zu 1. paritätisch mit Mitgliedern des Klägers sowie der Beklagten zu 2. besetzt ist, vermag die Kammer vorliegend keine Treuwidrigkeit in Bezug auf das klägerische Unterlassungsbegehren zu erkennen. 4. Es sind künftig weitere Beeinträchtigungen der Koalitionsfreiheit des Klägers zu besorgen. Der Beklagte zu 1. ist dem Unterlassungsverlangen des Klägers bislang nicht nachgekommen, sondern setzt die bisherige Leistungsgewährungspraxis fort. 5. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen (unter B. I.) verwiesen. III. Der Klageantrag zu 3. ist auch begründet. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 890 Abs. 2, Abs. 1 ZPO ist dem Beklagten zu 1. antragsgemäß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR anzudrohen. IV. Der Klageantrag zu 4. ist ebenso begründet. Der Kläger hat aus dem GE-TV G. einen Einwirkungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. dahingehend, dass diese auf ihre - in den Vorstand des Beklagten zu 1. entsandten sowie die Geschäftsführung des Beklagten zu 1. ausübenden - Mitglieder durch entsprechende Aufforderung einwirkt, dass sich diese tarifgerecht verhalten und eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer oder Auszubildende in den streitgegenständlichen Betrieben unterlassen. 1. Ein solcher Einwirkungsanspruch ist durch das Bundesarbeitsgericht anerkannt (vgl. BAG 29. April 1992 - 4 AZR 432/91 - AP TVG § 1 Durchführungspflicht Nr. 3 ). 2. Das tarifwidrige Verhalten ist eindeutig (vgl. "klarstellend" hierzu BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 - juris; vgl. überdies Däubler-Ahrendt, TVG, 4. Aufl., § 1 Rn. 1235 f., mwN.). § 2 Abs. 3 GE-TV G. erfordert ausdrücklich eine tarifliche Grundlage für die Leistungsgewährung. Der GE-TV G. ist in Ansehung von § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG in den streitgegenständlichen Betrieben jedoch nicht anwendbar (s.o. unter B. I.). Die Fortsetzung der Leistungsgewährung ist maßgeblich durch das Abstimmungsverhalten der durch die Beklagte zu 2. in den Vorstand des Beklagten zu 1. entsandten Mitglieder der Beklagten zu 2. bestimmt. Die tatsächliche Leistungsgewährung ist durch das Verhalten der Geschäftsführung, insbesondere den Geschäftsführer, Herrn A. D., als Mitglied der Beklagten zu 2., begründet. V. Der Antrag des Beklagten zu 1. auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist unbegründet. 1. Macht der Beklagte - hier der Beklagte zu 1. - glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist mehr als ein schwer zu ersetzender Nachteil und liegt vor, wenn er nicht abgewendet und bei Wegfall des Vollstreckungstitels nicht durch Geld oder andere Mittel ausgeglichen werden kann. Bei der Durchsetzung eines Titels auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer Handlung ist eine Abwägung der Interessen des Klägers an der Beibehaltung der Vollstreckbarkeit mit denen des Beklagten vorzunehmen (ErfK-Koch, 22. Aufl., § 62 ArbGG Rn. 4; GMP-Schleusener, ArbGG, 9. Aufl., § 62 Rn. 21, jew. mwN.). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte zu 1. nicht schlüssig dargelegt, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Interessenabwägung geht im Ergebnis zugunsten des Klägers aus. Der Vereinszweck des Beklagten zu 1. wird durch die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht vereitelt (s.o. unter B. I. 5.). Es ist weiter nicht ersichtlich, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Höhe nach die jeweils bereits erteilten Leistungszusagen überstiegen. Soweit der Beklagte zu 1. meint, er sähe sich infolge der vorläufigen Vollstreckbarkeit Leistungsklagen von Arbeitnehmern ausgesetzt, denen er bereits eine Leistungszusage erteilt habe, ist dies lediglich eine nicht näher verifizierbare Mutmaßung. Etwaige Nachteile für die Beklagte zu 2. und die betroffenen Arbeitnehmer sind für die Interessenabwägung unerheblich. Demgegenüber wäre der Kläger durch den Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit fortwährend in seiner Koalitionsfreiheit verletzt. Zudem sähe er sich infolge der fortgesetzten rechtsgrundlosen Leistungsgewährung im Falle der Rückforderung der Leistungen dem Risiko der Entreicherung der Arbeitnehmer ausgesetzt (vgl. §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 GE-TV G. iVm. § 818 Abs. 3 BGB). C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den nachfolgenden Erwägungen. I. Die in der Sache unterlegenen Beklagten haben gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG iVm. § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes entspricht hinsichtlich des Klageantrags zu 1. jeweils 5.000,00 EUR (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG) pro Betrieb sowie 50% des Werts des Klageantrags 1. für die Klageanträge zu 2. und 4. Der Klageantrag zu 3. sowie der Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind daneben nicht gesondert zu bewerten. III. Der Ausspruch über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. a),
- b)ArbGG. Permalink: https://openjur.de/u/2454232.html ( https://oj.is/2454232 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.