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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.08.2020 - 1 K 207/19

Obsah (6)§ 235§ 1§ 32§ 99Art. 267§ 37

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die der Höhe

beschränkte Besteuerung einer von der Deutschen Rentenversicherung ... gezahlten Leibrente streitig. Der am ... 1950 geborene Kläger besitzt die spanische Staatsangehörigkeit und hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz in Spanien. Aufgrund der vorliegenden Rentenbezugsmitteilungen erhielt der Kläger in den Streitjahren ab 01.09.2015 folgende Beträge aufgrund einer Altersrente: 2015: 2.693,88 €,2016: 8.253,18 € und2017: 8.504,94 €. Vom 01.02.2008 bis 31.08.2015 bezog der Kläger vom selben Rentenversicherer eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Daraus bezog er im Jahr 2015 5.304,72 €. Vom selben Rentenversicherer erhielt er seit 01.04.2012 eine weitere Leibrente in Höhe von: 2015: 1.784,88 €,2016: 1.897,08 € und2017: 2.008,08 €.

eigenen Angaben des Klägers erhielt er in Spanien folgende Rentenbeträge: 2015: 8.582,00 €+ 3.850,00 €2016: 8.582,00 €+ 3.850,00 € und2017: 8.582,00 €+ 3.850,00 €. Mit auch in spanischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 19.04.2018 wies der Beklagte den Kläger auf seine Steuerpflicht und u. a. auf die mögliche Beantragung der Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG) hin. Der Kläger bestätigte den Erhalt dieses Schreibens mit seiner Antwort vom 23.05.2018 und widersprach seiner Steuerpflicht. Die Umwandlung seiner seit Februar 2008 bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente sei nur eine Umwandlung und kein neuer Rentenbezug. Mit den Bescheiden vom ... 2018 setzte der Beklagte folgende Einkommensteuer fest: 2015: 134,00 €,2016: 412,00 € und2017: 425,00 €. Mit dem Bescheid vom ... 2018 setzte der Beklagte für 2018 zum 10.12.2018 eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer i. H. v. 425,00 € und für die Jahre 2019 und weitere Jahre jeweils quartalsweise Vorauszahlungen i. H. v. 106,00 € fest. Mit dem am 13.02.2018 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 06.09.2018 legte der Kläger Einsprüche gegen alle vorgenannten Bescheide ein. Mit Schreiben vom 13.11.2018 legte er dem Beklagten Bescheinigungen EU/EWR für die Jahre 2015 bis 2017 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Dazu erklärte er, dass das örtlich zuständige spanische Finanzamt die Meinung vertrete, dass er keiner steuerlichen Veranlagung unterworfen sei. Der Beklagte führte zur Prüfung der Einkünftegrenzen in § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG Berechnungen durch,

denen der Kläger weder die relative noch die absolute Einkunftsgrenze erfüllte. Die Berechnung und das Ergebnis teilte er dem Kläger im Schreiben vom 27.11.2018 mit. Mit den Einspruchsentscheidungen vom ... 2019 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Auf die Gründe der Entscheidungen wird Bezug genommen. Der Kläger hat am ... 2019 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht im Vergleich zur unbeschränkten Steuerpflicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des EU-Diskriminierungsverbotes. Begründendes Ereignis i. S. v. Art. 17 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien vom 03.02.2011 sei nicht die Vollendung seines

  1. Lebensjahres, sondern die ärztliche Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit ab 01.02.
  2. Er erhalte eine "aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaates" geleistete Vergütung bereits ab 01.02.
  3. Der Name der Vergütung sei ohne Bedeutung. Die Regelung in Abs. VI zu Art. 17 Abs. 2 des Protokolls zum DBA-Spanien sei nur dann anwendbar, wenn nicht genau festzustellen sei, an welchem Tage das den Anspruch auf die Vergütungen begründende Ereignis eingetreten ist. Sei der Beginn der Erwerbsunfähigkeit zweifelsfrei zu ermitteln, so sei die Annahme eines anderen Termins (Zahltag) weder notwendig noch angebracht. Der Kläger beantragt, die vom Beklagten erlassenen Steuerbescheide für 2015, 2016 und 2017 und den Vorauszahlungsbescheid für 2018 und 2019 aufzuheben und statt dessen andere Bescheide zu erlassen, mit welchen der Kläger für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sowie 2018 und 2019 keinerlei Steuern zu zahlen habe und dass das Gericht beim Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsverfahren einleitet, um Klarheit darüber zu erlangen, ob die Besteuerung seiner deutschen Rente als beschränkt steuerpflichtig eine UE-Vertragsverletzung (Art. 56) darstellt und ob die vom Beklagten verfügte Anwendung der Bestimmung des Absatzes VI des Protokolls zum DBA-Spanien als Korrektur der im Art. 17 Abs. 2 des DBA-Spanien enthaltenen Bestimmung nicht ebenfalls eine EU-Vertragsverletzung darstellt. Der Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidungen im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht und der Regelung in § 1 Abs. 3 EStG keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken bestünden, dass es sich bei der Erwerbsunfähigkeits- und der Altersrente um rechtlich selbständige Renten handele und dass das die Vergütung begründende Ereignis für die Altersrente im Jahr 2015 stattgefunden habe. Der EUGH habe zur Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen bereits Stellung genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 03.08.2020 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht lagen je ein Band Einkommensteuerakten und Rechtbehelfsakte vor. Gründe
  4. Der Einzelrichter kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 90 Abs. 2 FGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als beschränkt steuerpflichtig i. S. v. § 1 Abs. 4 EStG behandelt, das zu versteuernde Einkommen zutreffend ermittelt und die festzusetzende Steuer rechtmäßig festgesetzt. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
  5. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1 a EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG haben (§ 1 Abs. 4 EStG). Der Kläger bezieht seit 01.09.2015 von der Deutschen Rentenversicherung ... eine Regelaltersrente i. S. v. § 35 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Die Regelaltersgrenze hat der am ... 04.1950 geborene Kläger

§ 235SGB VI im Alter von 65 Jahren und 4 Monaten, d.

h. am ... 08.2015 erreicht. Die Regelaltersrente ist eine Leibrente i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG und fällt unter § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Kläger war in den Streitjahren nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. v. § 1 Abs. 1 EStG, da er in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz i. S. v. § 8 Abgabenordnung (AO) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hatte. Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 EStG sind nicht erfüllt, weil der Kläger nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist. Der Kläger kann nicht

§ 1Abs. 3 ESt

G als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Danach werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG haben (§ 1 Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG liegen in allen Streitjahren nicht vor. Danach setzt eine Behandlung als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtiger voraus, dass die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 v. H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag

§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ESt

G nicht übersteigen. Hierbei ist zu beachten, dass inländische Einkünfte, die

einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - wie im Streitfall - nur der Höhe

beschränkt besteuert werden dürfen, als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend gelten (§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG). Der Beklagte hat dem Kläger mit dem Schreiben vom 27.11.2018 und unter Berücksichtigung der von ihm eingereichten Bescheinigungen EU/EWR für die Streitjahre die Berechnung der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte mitgeteilt. Danach überschritten die

deutschem Steuerrecht ermittelten nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte in jedem Streitjahr deutlich den jeweils maßgeblichen Grenzbetrag von 8.472,00 €, 8.652,00 € und 8.820,00 €. Die Einkünfte des Klägers in den Streitjahren unterlagen je Kalenderjahr auch nicht mindestens zu 90 v. H. der deutschen Einkommensteuer. Einwendungen hat der Kläger gegen die ihm bekanntgegebene Berechnung nicht erhoben. Soweit der Beklagte bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Teils der vom Kläger selbst mitgeteilten spanischen Rentenbeträge von jeweils 8.582,00 € pro Streitjahr

Maßgabe der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG von einem Rentenbeginn im Jahr 2015 (= 70 v. H. Besteuerungsanteil) ausgegangen ist, würde auch ein möglicher Rentenbeginn im Jahr 2008 (= 56 v. H. Besteuerungsanteil) an dem dem Kläger mitgeteilten Ergebnis nichts ändern. Dazu hat der Beklagte eine interne Berechnung vorgenommen, die die Summen für die Optionsprüfung auf 9.377,00 €

(2015), 12.603,00 €
(2016)und 12.965,00 €
(2017)verminderte, aber in jedem Jahr den Grundfreibetrag immer noch deutlich überschreiten würde. Weitere mögliche Fehler bei dieser Ermittlung sind

Aktenlage nicht erkennbar. Insbesondere hat der Beklagte zutreffend § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG beachtet. Danach richtet sich der Prozentsatz des Besteuerungsanteils

dem Jahr, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Rente (hier: Erwerbsunfähigkeitsrente) von dem Jahr des Beginns der späteren Rente (hier: Regelaltersrente) abgezogen wird. Aufgrund der vom Rentenversicherer mitgeteilten Vorzeiträume (01.09.2007 - 31.03.2012) beträgt der Besteuerungsanteil danach 54 v. H. und (01.02.2008 - 31.08.2015) 56 v. H.. 3. Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung der Einkommen-steuer sind dem Beklagten keine Rechtsfehler unterlaufen. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrages der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG), d. h. bei regelmäßigen Anpassungen bleibt der steuerfreie Anteil unverändert. Konkrete Werbungskosten, die mit den inländischen Renteneinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG) hat der Kläger nicht geltend gemacht und

gewiesen. Die allein

deutschem Recht und ohne Beachtung der Regel in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 03.02.2011 (BGBl. 2012 II S. 19; = DBA-Spanien) zu berechnende Einkommensteuer hat der Beklagte zutreffend unter Beachtung von § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG

dem Grundtarif ermittelt. Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt der Grundsatz, dass die Veranlagung ohne Berücksichtigung eines Grundfreibetrages erfolgt. Dies ist grundsätzlich europarechtskonform (Schmidt/Loschelder, EStG,

  1. Aufl., § 50 Rdnr. 11 m. w. N.). Der Beklagte hat bei der Festsetzung der Einkommensteuer zutreffend Art. 17 Abs. 2 Satz 2 DBA-Spanien beachtet. Danach darf die Steuer 5 v. H. des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen, wenn das den Anspruch auf die Einkünfte begründende Ereignis (hier Rentenbeginn 01.09.2015) zwischen dem 01.01.2015 und dem 31.12.2029 eintritt.
  2. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers liegt ab dem 01.09.2015 zwar rentenrechtlich eine technisch betrachtet nahtlose Fortsetzung des bisherigen Rentenbezugs vor, jedoch handelt es sich um unterschiedliche Rentenarten. Regelaltersrente und Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sind unterschiedliche Rentenarten i. S. v. § 33 SGB VI. Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), und zwar unabhängig vom Umfang der Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze hat der Kläger am ... 08.2015 erreicht. Auf die Regelaltersrente hat Anspruch, wer die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 35 SGB VI). Grundsätzlich wird das Verwaltungsverfahren zur Erbringung von Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Antrag des Berechtigten eröffnet (§ 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Abweichend von diesem Grundsatz ist eine mit Erreichen der Regelaltersgrenze auslaufende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von Amts wegen in die Regelaltersrente umzuwandeln, wenn der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt. Diese in § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vorgesehene Umwandlung von Amts wegen entspricht in der Regel dem Interesse des Rentenbeziehers am nahtlosen Rentenbezug (vgl. Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 115 SGB VI Rdnr. 11 f.). Die dem Versicherten gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, etwas anderes zu bestimmen, d. h. den Beginn der Regelaltersrente auf einen Zeitpunkt

dem Eintritt der Regelaltersgrenze zu verschieben, zeigt, dass es sich nicht um ein und dieselbe Sozialversicherungsrente unter verschiedenen Bezeichnungen handelt, sondern um zwei unterschiedliche Rentenarten. Dass der nahtlose Übergang von der Rente wegen Erwerbsminderung zur Regelaltersrente nicht den Interessen des Klägers entsprochen hat, hat dieser nicht vorgetragen. An der Besteuerung der Leibrentenbezüge des Klägers aus seiner Regelaltersrente ab 01.09.2015 wird die Bundesrepublik Deutschland - dem Grunde

- nicht durch das DBA-Spanien gehindert. Abweichend von der Grundregel in Art. 17 Abs. 1 DBA-Spanien können

Abs. 2 Vergütungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaates (hier: Bundesrepublik Deutschland) geleistet werden, auch in diesem Staat und

dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn das den Anspruch auf die Vergütungen begründende Ereignis

dem 31.12.2014 eintritt. Das ist hier für die ab 01.09.2015 gezahlte Regelaltersrente der Fall, da das den Anspruch begründende Ereignis i. S. v. § 35 SGB VI mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze am ... 08.2015 und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren vorlagen.

§ 99Abs.

1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats

Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Den nahtlosen Übergang von der einen zur anderen Rentenart ohne eine Antragstellung des Versicherten hat hier § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ermöglicht. Soweit das Protokoll zum DBA-Spanien in Abs. VI zu Art. 17 Abs. 2 DBA-Spanien bestimmt, dass das "Ereignis" an dem Tag als eingetreten gilt, an dem die Person, die Anspruch auf die Leistungen hat, erstmals die Zahlung erhält, ist diese Tatsache ebenfalls

dem 31.12.2014 eingetreten. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 09.09.2019 vorgetragen, dass die Vergütung von der Deutschen Rentenversicherung ... ab dem 01.09.2015 lediglich unter einem anderen Namen weiter gezahlt worden ist. Daraus folgt, dass der Kläger seine ersten monatlichen Zahlungen auf die ab 01.09.2015 rechtlich begründete Regelaltersrente

dem 31.12.2014 tatsächlich als Gutschrift auf seinem Konto oder durch Auszahlung erhalten hat und über die entsprechenden Beträge verfügen konnte. Er hat weder behauptet noch ergibt sich aus der Aktenlage, dass

dem 31.12.2014 keine den Angaben der Rentenversicherung in ihren Rentenbezugsmitteilungen entsprechenden Zahlungen aus der Regelaltersversicherung in den Streitjahren in seinen Verfügungsbereich gelangt sind.

  1. Das Zugriffsrecht des Quellenstaates Bundesrepublik Deutschland, das innerstaatlich durch § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG geregelt wird, unterläuft nicht das Ziel des DBA-Spanien, Doppelbesteuerungen zu vermeiden; vielmehr stellt Art. 22 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Buchst. i sicher, dass Spanien als Ansässigkeitsstaat entsprechende Maßnahmen im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften vorsieht. Da es hierbei nur um die Anrechnung der in den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden festgesetzten und gezahlten Steuer vom Einkommen auf die vom Einkommen des Klägers in Spanien zu erhebende Steuer geht, kommt eine Erstattung nicht in Betracht. Es soll eine Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat vermieden, keine vollständige Steuerfreistellung erreicht werden.
  2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet keine unbedingte steuerliche Gleichbehandlung von deutschen und ausländischen Verhältnissen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.2005 I R 21/04 , BStBl II 2005, 716 ). Der allgemeine Gleichheitssatz wird erst verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG-Urteil vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99 , BStBl II 2002, 618 ). Mit einem im Inland ansässigen Steuerpflichtigen kann der Kläger schon deshalb nicht verglichen werden, weil dieser in der Bundesrepublik Deutschland mit seinen gesamten Einkünften (Welteinkommen) der Einkommensteuer unterworfen wird. Erzielt der beschränkt Steuerpflichtige den überwiegenden Teil seiner Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland und befindet er sich dann in einer dem unbeschränkt Steuerpflichtigen vergleichbaren Lage, wird diesem Umstand durch § 1 Abs. 3 EStG Rechnung getragen. Für die Anwendung dieser Vorschrift liegen - wie bereits dargelegt - die tatbestandlichen Voraussetzungen in den Streitjahren nicht vor.
  3. Die beschränkte Besteuerung des Klägers führt zu keiner europarechtlichen Diskriminierung.

der ständigen Rechtsprechung des EuGH liegt eine Diskriminierung dann vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleichartige Situationen angewendet werden, oder wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewendet wird (EuGH RS. C-107/94 vom 27.06.96, IStR 96, 329 m. w. N.). Versagt ein Mitgliedsstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies - so der EuGH - in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Lage und des Familienstandes im Allgemeinen nicht diskriminierend (vgl. EuGH RS. C-234/01 vom 12.06.03, BStBl II 03, 859 - Gerritse). Eine Ausnahme kann dann geboten sein, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstandes ergeben (EuGH RS. C 279/93 vom 14.02.95, DStR 95, 3261 - Schumacker). Diese Voraussetzungen liegen hier

Maßgabe der eigenen Angaben des Klägers in den Bescheinigungen EU/EWR über seine Rentenbezüge nicht vor. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 13.11.2018 ausgeführt, dass er in Spanien sowohl für den Bezug seiner spanischen Renten als auch für die deutsche Altersrente keine Steuern bezahlen müsse. Das zeigt, dass der spanische Staat als Wohnsitzstaat die persönliche Lage und den Familienstand des Klägers steuerlich berücksichtigt hat. 8. Eine vom Kläger im Schreiben vom 09.09.2019 beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht.

Art. 267

AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge, über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Eine Vorlage an den Gerichtshof hinsichtlich der vom Kläger gestellten Auslegungsfragen ist nicht erforderlich. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Besteuerung seiner deutschen Rente als beschränkt steuerpflichtig eine Vertragsverletzung darstellt, stellt sich nicht. Hierzu wird auf die oben unter

  1. erfolgten Ausführungen und die europarechtlichen Angaben des Beklagten im Schreiben vom 12.12.2019 auf Seite 2
  2. Absatz bis Seite 3
  3. Absatz verwiesen. Auch die zweite vom Kläger gestellte Vorlagefrage ist nicht entscheidungserheblich. Abweichend von der, vom Kläger im Schreiben vom 09.09.2019 vertretenen Auffassung wird der unbestimmte Rechtsbegriff "das den Anspruch auf die Einkünfte begründende Ereignis" in Abs. VI des in Art. 29 DBA-Spanien zum Bestandteil des Abkommens erklärten Protokolls dahin näher bestimmt, dass das "Ereignis" als an dem Tag eingetreten gilt, indem die Person, die Anspruch auf Leistungen hat, erstmals die Zahlung erhält. Der Anspruch auf die Altersrente selbst ist - wie unter
  4. ausgeführt - mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze am ....08.2015 begründet worden und nicht mit der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit am 01.02.
  5. Regelaltersrente und die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind unterschiedliche, eigenständige Rentenarten und haben unterschiedliche Voraussetzungen. Der eigenen Rechtsnatur dieser Renten entspricht es, dass der Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung, sei es bei teilweiser oder bei voller Erwerbsminderung, nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI), wohingegen der Anspruch auf die Regelaltersrente frühestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 1, 235 SGB VI) entsteht. Die Formulierung in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 DBA-Spanien "Vergütungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaates geleistet werden", erfasst alle Renten i. S. v. § 33 SGB VI, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind, ohne dass damit die eigenständige Rechtsnatur jeder Sozialversicherungsrente beseitigt oder überflüssig wird. In jedem Fall kommt es stets zunächst darauf an, die Rentenart anhand der gesetzlichen Voraussetzungen zu bestimmen, um das Ergebnis dann unter Art. 17 Abs. 2 DBA-Spanien subsumieren zu können. Eine Vorlage kommt auch nicht

Art. 267Abs.

3 AEUV in Betracht. Danach ist das Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, wenn die Frage

der Auslegung der Verträge in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt wird, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Im Streitfall können die Beteiligten innerhalb eines Monats

Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen (§ 116 FGO). Es wird auf die diesem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. 9. Der Beklagte hat zu Recht Vorauszahlungen in der streitigen Höhe festgesetzt und der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

§ 37Abs. 1 Satz 1 ESt

G hat der Steuerpflichtige am 10.03., 10.06., 10.

  1. und 10.
  2. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich

der Einkommensteuer, die sich

Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Die letzte Veranlagung des Klägers für das Jahr 2017 führte zu dem Einkommensteuerbescheid für 2017 vom ... 2018. Die darin festgesetzte Einkommensteuer i. H. v. 425,00 € ist - wie oben ausgeführt - rechtmäßig. Die Vorauszahlungen sind in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400,00 € im Kalenderjahr und mindestens 100,00 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen (§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG). Die festgesetzte Vorauszahlung für 2018 mit Fälligkeitszeitpunkt 10.12.2018 bemisst sich

der festgesetzten Steuer für 2017 i. H. v. 425,00 €, ist höher als 400,00 € im Kalenderjahr und die folgenden Vorauszahlungen ab 10.03.2019 betragen quartalsweise mehr als 100,00 € für jeden Vorauszahlungszeitpunkt. 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen. Insbesondere hat der Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Permalink: https://openjur.de/u/2454266.html ( https://oj.is/2454266 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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