folgenden Inhalts beantragt: 1) Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin zu 1 bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, a) Ausschnitte der Funksendung des ZDF "Bundestagswahl 2021 - Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern", erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 18:04:22 bis 18:05:30 Uhr [ZDF-Interview mit Herrn Lars Klingbeil], ohne Zustimmung des ZDF auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu senden und/oder senden zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen der Sendung "Bundestagswahl 2021: Es geht um Deutschland - die Entscheidung | BILD LIVE" vom 26.09.2021 um 18:18 Uhr des TV-Senders "Bild", exemplarisch
stehend durch Einzelbilder dargestellt; b) Ausschnitte der Funksendung des ZDF "Berliner Runde", erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr, ohne Zustimmung des ZDF zu senden und/oder senden zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen der Sendung "Bundestagswahl 2021: Es geht um Deutschland - die Entscheidung | BILD LIVE" vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr des TV-Senders "Bild", exemplarisch
stehend durch Einzelbilder dargestellt. 2) Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern zu 2 und 3 bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, a) Ausschnitte der Funksendung des ZDF "Bundestagswahl 2021 - Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern", erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 18:04:22 bis 18:05:30 Uhr [ZDF-Interview mit Herrn Lars Klingbeil], ohne Zustimmung des ZDF auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen des Live-Streams "Bundestagswahl 2021: Es geht um Deutschland - die Entscheidung | BILD LIVE" vom 26.09.2021 um 18:18 Uhr unter der URL https://www.bild.de/tv/mediathek/livestream/startseite-77204148.bild.html bzw. über YouTube unter der URL https://www.youtube.com/watch?v=IXDiWljPIWU (Stand 28.09.2021), exemplarisch
stehend durch Einzelbilder dargestellt; b) Ausschnitte der Funksendung des ZDF "Berliner Runde", erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr, ohne Zustimmung des ZDF auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen des Live-Streams "Bundestagswahl 2021: Es geht um Deutschland - die Entscheidung | BILD LIVE" vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr unter der URL https://www.bild.de/tv/mediathek/livestream/startseite-77204148.bild.html bzw. über YouTube unter der URL https://www.youtube.com/watch?v= IXDiWljPIWU (Stand 28.09.2021), exemplarisch
stehend durch Einzelbilder dargestellt. Daraufhin hat die Kammer -
erfolgtem Hinweis an die Antragstellerin - der Antragsgegnerin zu 1 mit Beschluss vom 22.10.2021 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten: b) Ausschnitte der Funksendung des ZDF "Berliner Runde", erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr, wie ersichtlich aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4 ohne Zustimmung des ZDF zu senden und/oder senden zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen der Sendung "Bundestagswahl 2021: Es geht um Deutschland - die Entscheidung | BILD LIVE" vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr des TV-Senders "Bild", exemplarisch
stehend durch Einzelbilder dargestellt: und wie aus Anlage Ast 4 ersichtlich. Den Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 hat das Landgericht unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten: b) Ausschnitte der Funksendung des ZDF "Berliner Runde", erstausgestrahlt am 26.09.2021 von 20.15 Uhr bis 20.28 Uhr, wie ersichtlich aus der diesem Beschluss beigehefteten Anlage Ast 4 ohne Zustimmung des ZDF öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie geschehen im Rahmen des Live-Streams "Bundestagswahl 2021: Es geht um Deutschland - die Entscheidung | BILD LIVE" vom 26.09.2021 um 20:15 Uhr unter der URL https://www.bild.de/tv/mediathek/livestream/startseite-77204148.bild.html bzw. über YouTube unter der URL https://www.youtube.com/watch?v= IXDiWljPIWU (Stand 28.09.2021), exemplarisch
stehend durch Einzelbilder dargestellt. und wie aus Anlage Ast 4 ersichtlich. Im Übrigen hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig. Auf die Entscheidung des Landgerichts und die dortigen Anlagen wird Bezug genommen. Die Kosten des Verfahrens hat die Kammer der Antragstellerin zu 1/2 und den Antragsgegnern zu 1, 2 und 3 zu je 1/6 auferlegt. Die Antragstellerin ist der Auffassung gewesen, die Nutzung durch die Antragsgegnerinnen greife in Ihre Sende- und Vervielfältigungsrechte an der "Berliner Runde" ein. Sowohl das Sende- als auch das Vervielfältigungsrecht seien verletzt worden. Die Schrankenregelungen der §§ 50 , 51 UrhG griffen vorliegend nicht ein. Eine unveränderte Weitersendung sei hierfür nicht erforderlich. Die Übernahme von 13 Minuten aus der Sendung der "Berliner Runde" sei jedenfalls unzulässig. Die Antragstellerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 22.10.2021 zu bestätigen. Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, die einstweilige Verfügung vom 22.10.2021 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung gewesen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei in vollem Umfang unbegründet und daher auch im Übrigen zurückzuweisen. Der Antragstellerin stehe kein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerinnen aus § 97 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu. Die Antragsgegnerin zu 1 habe die Sendung der Antragstellerin schon nicht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UrhG weitergesendet, die Antragsgegnerin zu 2 habe sie nicht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Darüber hinaus lägen jedoch auch in Bezug auf die sog. "Berliner Runde" die Voraussetzungen des § 50 UrhG vor, der die öffentliche Wiedergabe von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse erlaube. Daneben greife auch das Zitatrecht aus § 51 UrhG. Jedenfalls aber fehle es am Verfügungsgrund, insbesondere weil
der Durchführung der Bundestagswahl 2021 die Verletzungslage entfallen sei. Schließlich spiegele auch die vom Gericht ausgeworfene Kostenentscheidung das Verhältnis des Obsiegens der Beteiligten nicht zutreffend wider. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund lägen vor. Der Antragstellerin stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerinnen zu, weil das Weitersenderecht im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UrhG und das Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung verletzt seien und die Schrankenregelungen nicht eingriffen. Das führt das Landgericht im Einzelnen aus. Ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935 , 940 ZPO liege ebenfalls vor. Die Antragstellerin könne nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wenden sich die Antragsgegnerinnen mit ihrer Berufung. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe kein Verfügungsanspruch. Die Antragsgegnerin zu 1 habe bereits keine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UrhG vorgenommen. Im Ausgangspunkt ergebe sich aus § 20b UrhG, wie der Begriff des Weitersendens definiert sei. Es handele sich insoweit um eine Legaldefinition. Danach liege eine Weitersendung nur vor, wenn eine solche unverändert und vollständig erfolge. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, weil die Antragsgegnerin zu 1 ausreichende Änderungen vorgenommen habe, indem sie die Bilder mit zusätzlichen optischen Elementen versehen, inhaltliche Ergänzungen eingeblendet und die Aussagen insgesamt angereichert habe. Soweit das Landgericht angenommen habe, die Antragsgegnerin zu 2 habe den Ausschnitt aus der "Berliner Runde" öffentlich zugänglich gemacht, sei dies unzutreffend, weil sie lediglich einen Livestream weitergeleitet habe. Eine sog. "Shuffle-Funktion" sei seinerzeit nicht angeboten worden. Dies führen die Antragsgegnerinnen weiter aus. Jedenfalls griffen die Schrankenbestimmungen der §§ 50 , 51 UrhG ein. Es handele sich bei der Berichterstattung um ein Tagesereignis und die Nutzung erfolge in einem durch den Zweck gebotenen Umfang. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Verhältnismäßigkeit insgesamt gewahrt. Auch das Zitat sei in zulässiger Form und in erlaubtem Umfang erfolgt. Dies legen die Antragsgegnerinnen ausführlich dar. Es fehle an einer Wiederholungsgefahr, weil die nächste Wahl erst in vielen Jahren anstehe. Der Verbotstenor sei zu weit gefasst. Auch ein Verfügungsgrund könne nicht angenommen werden. Bereits das Entfallen der Verletzungslage zeige, dass die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden könne. Die Antragstellerin habe das Verfahren in unzulässiger Weise zögerlich geführt, weil sie die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht beantragt habe. Die Antragsgegnerinnen beantragen, das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 2022 unter dem Az. 14 O 354/21 abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 22. Oktober 2022 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 12. Oktober 2021 insgesamt zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerinnen hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass ein Verfügungsanspruch vorliegt, weil die Antragsgegnerinnen in das Senderecht der Antragstellerin eingegriffen haben und diese Handlung rechtswidrig war, ohne dass eine Schrankenregelung greifen würde (s. II 1). Auch ein Verfügungsgrund liegt vor (s. II 2). 1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ergibt sich der Verfügungsanspruch aus §§ 97 , 87 Abs. 1 UrhG gegen die Antragsgegnerinnen, wie das Landgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung angenommen hat. Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert (s. II 1 a) und die Antragsgegnerinnen haben in die Rechte der Antragstellerin eingegriffen (s. II 1 b und c). Der Eingriff erfolgte rechtswidrig, ohne dass eine Schrankenregelung eingreifen würde (s. II 1 d). Schließlich besteht eine Wiederholungsgefahr (s. II 1 e) und der Unterlassungstenor geht nicht über den Unterlassungsanspruch hinaus (s. II 1 f). a) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr die urheberrechtlich geschützten Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens
G zustehen und sie daher zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt ist. Dies greifen die Antragsgegnerinnen nicht an. b) Die Antragsgegnerin zu 1 hat in das Recht der Weitersendung der Antragstellerin
G eingegriffen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen liegt eine Weitersendung durch die Antragsgegnerin zu 1 vor. Die Antragsgegnerin zu 1 hat unstreitig das Programm "Berliner Runde" der Antragstellerin über einen Zeitraum von 13 Minuten genutzt, indem sie das Sendesignal der Antragstellerin weiterleitete und in ihrem eigenen Programm Bild TV ausstrahlte. Dabei hat die Antragsgegnerin zu 1 das Sendesignal nicht unverändert gelassen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zu 1 das Bild mit einem farblich gestalteten Rahmen versehen, inhaltliche Ergänzungen eingeblendet und die aktuellen Wahlprognosen zur Bundestagswahl am gleichen Tag angezeigt. Dies stellt - unabhängig davon, ob die Nutzung aufgrund der Änderungen durch die Antragsgegnerinnen unverändert im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 UrhG erfolgte - eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UWG dar. Auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Aufgrund der Berufungsbegründung ist ergänzend folgendes auszuführen: Gegen eine Weitersendung spricht nicht die in § 20b Abs. 1 S. 1 UrhG enthaltene Legaldefinition. Die Vorschrift des § 20b Abs. 1 S.1 UrhG normiert, dass das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung) nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Diese Legaldefinition ist indes nicht für die Vorschrift des § 87 Abs. 1 UrhG anwendbar, was das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Anders als § 20b Abs. 1 S. 1 UrhG setzt die Weitersendung in § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UrhG nicht voraus, dass diese vollständig und ohne Veränderungen erfolgt. Vielmehr ist der Tatbestand der Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UrhG auch dann erfüllt, wenn nur ein Teil des Sendeguts weitergesendet wird. Der übernommene Teil der Funksendung muss nicht aus sich heraus verständlich sein und keinen Mindestumfang haben (vgl. Hillig/Oster in BeckOK Urheberrecht,
G eingegriffen. Die Antragsgegnerin zu 3 hat das Sendesignal öffentlich zugänglich im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 19a UrhG gemacht,
dem sie es über ihren YouTube-Kanal, für den sie rechtlich verantwortlich ist, im Rahmen eines Videoportals (Streaming-Dienst) zur Verfügung gestellt hat. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin zu 3 nicht. Die Antragsgegnerin zu 2 haftet für dieses öffentlich-Zugänglichmachen jedenfalls als Mittäterin. Unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin zu 2 diesen Beitrag live über das Internet übertrug. Weiter hat die Antragstellerin dargelegt, dass hinsichtlich dieses Beitrags die Antragsgegnerin zu 2 innerhalb des YouTube-Kanals der Antragsgegnerin zu 3 als Verantwortliche genannt wurde, indem dort unterhalb des Beitrags auf das Impressum von bild.de Bezug genommen wurde, was wiederum die Antragsgegnerin zu 2 als Verantwortliche ausweist. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 tatsächlich gemeinschaftlich gehandelt haben, indem die Antragsgegnerin zu 3 das Programm der Antragstellerin zu 2 auf ihrem YouTube Kanal eingestellt hat. Auf die Frage, ob eine Shuffle-Funktion vorlag, wie vom Landgericht angenommen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. d) Die Antragsgegnerinnen handelten rechtswidrig. Unstreitig lag eine Zustimmung der Antragstellerin in die dem Streit zugrundeliegende Nutzung nicht vor. Die Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und des Zitatrechts (§ 51 UrhG) führen zu keinem anderen Ergebnis. aa) Die Antragsgegnerinnen können sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenregelung des § 50 UrhG berufen.
G ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch die im Gesetz aufgeführten Mittel und Wege die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf des Ereignisses wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst, c der Richtlinie 2001/29/EG und ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Unter Berichterstattung ist
der Rechtsprechung des EuGH eine Handlung zu verstehen, mit der Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Die bloße Ankündigung eines Tagesereignisses stellt noch keine Berichterstattung über das Ereignis dar, eine eingehende Analyse des Ereignisses ist jedoch nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 30.04.2020 - I ZR 139/15 , GRUR 2020, 853 Rn. 29 - Afghanistan Papiere II, mwN).
seinem Wortlaut zwischen dem Tagesereignis und dem im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Werken. Hierzu hat der BGH (Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 69/14 , GRUR 2016, 368 - Exklusivinterview) folgendes ausgeführt: Ist § 50 UrhG gemäß § 87 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden, ist dementsprechend zwischen dem Tagesereignis und der geschützten Sendung zu unterscheiden. Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom
diesen Grundsätzen ist die "Berliner Runde" nicht im Laufe des Tagesereignisses wahrnehmbar geworden. Soweit die Aussagen im Rahmen des Interviews als Tagesereignisse anzusehen sind, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil das Interview und dessen Sendung nicht getrennt voneinander betrachtet werden können (vgl. Engels in BeckOK Urheberrecht aaO, § 50 Rn. 5.1). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ergibt sich aus der Entscheidung "Afghanistan Papiere II" des BGH ( GRUR 2020, 853 ) nichts anderes. Vielmehr geht der BGH in dieser Entscheidung weiterhin davon aus, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss. Dies sei im dortigen Streitfall erfüllt, weil die dort gegenständlichen Papiere im Laufe einer Berichterstattung über den Einsatz deutscher Soldaten in Afghanistan sichtbar geworden seien. So liegt der Fall vorliegend indes nicht. Denn die Sendung als solche ist Gegenstand der Nutzung. Auch aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 RL 2001/29, der aufgrund der Harmonisierung bei der Auslegung des § 50 UrhG zu berücksichtigen ist, ergibt sich nichts anderes.
dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 RL 2001/29 muss die Nutzung in Verbindung mit der Berichterstattung über ein Tagesereignis stehen. Der Wortlaut der Richtlinie differenziert daher - wie der Wortlaut des § 50 UrhG - zwischen der Nutzung des Werkes und der Berichterstattung über ein Tagesereignis. Der Sinn und Zweck der Richtlinie, die
Erwägungsgrund 34 die Nutzung zu Zwecken der Berichterstattung über Tagesereignisse vorsieht, spricht ebenfalls für dieses Ergebnis, weil auch hier die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen der Berichterstattung ermöglicht werden soll, nicht aber die Darstellung des Werkes als solches. Die Entscheidung "Spiegel Online" des EuGH (Urteil vom 29.07.2019 - C-516/17 , GRUR 2019, 940 ), bestätigt dieses Ergebnis. Auch dort war das Werk eines Politikers von der Berichterstattung über das Tagesereignis zu unterscheiden. Auch das Kammergericht (Urteil vom 14.09.2022 - 24 U 9/22 ) geht weiterhin davon aus, dass entsprechend den im Rahmen der Entscheidung "Exklusivinterview" des BGH ( GRUR 2016, 368 ) dargelegten Grundsätzen die genannte Differenzierung vorzunehmen ist.
3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des geschützten Werks zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 34 und 68 - Spiegel Online). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme oder Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng, sondern in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - Spiegel Online). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind außerdem die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online). Diese Anforderungen bedeuten im Ergebnis, dass eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert ist, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht." (b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Eingriff in das Senderecht der Antragstellerin geeignet, das mit der Berichterstattung der Antragsgegnerinnen verfolgte Informationsziel zu erreichen. Die Antragsgegnerinnen haben über die ersten Stellungnahmen der führenden Parteivertreter auf die Wahlergebnisse der Bundestagswahl berichtet. Die Wahl und die Positionierung der führenden Parteivertreter waren von erheblicher Bedeutung. Es kommt hinzu, dass die Frage, welche Koalition
der Wahl in Betracht kommt, nicht geklärt war. (c) Der Eingriff in das Senderecht der Antragstellerin war allerdings nicht erforderlich. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der gesamte nicht geänderte Ausschnitt aus der Sendung der Antragstellerin in einem Umfang von 13 Minuten genutzt werden musste. Vielmehr hätten einzelne pointierte Äußerungen der Politiker dargestellt werden können, ohne dass das Ziel der umfassenden Information eingeschränkt worden wäre. Dass hierfür ein gewisser zeitlicher Versatz erforderlich gewesen wäre, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. KG, Urteil vom 14.09.2022 - 24 U 9/22 ). Soweit die Antragsgegnerinnen annehmen, dass die maßgeblichen Vertreter der großen Parteien in Deutschland
der Wahl Aussagen getroffen haben, die von überragender Bedeutung waren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerinnen unstreitig nicht allein die Aussagen der Politiker wiedergegeben haben, sondern die Sendung als solche und damit auch weitere Inhalte über den genannten Zeitraum vollständig übernommen haben. Soweit die Antragsgegnerinnen aufgrund der Beteiligung der Politiker an der "Berliner Runde" in ARD oder ZDF im Wechsel im Grundsatz keine Möglichkeit hatten, selbst entsprechende Inhalte zu produzieren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Zusammenhang ist die Leistung des Sendesignals geschützt, dessen Produktion mit erheblichen Kosten verbunden ist. Die Frage, ob die Politik aufgrund der Bedeutung der Aussagen der Parteivertreter andere Lösungen wie etwa eine Pool-Lösung anbieten könnten, kann daher nicht zulasten der Antragstellerin dazu führen, dass ihr Sendesignal sodann genutzt werden kann. Denn in diesem Fall würde ihre Leistung nicht geschützt, was auch den Grundsätzen der Ausnahmeregelung in der Richtlinie und in § 50 UrhG widersprechen würde. (
G kommt ebenfalls nicht in Betracht.
G ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Für den Zitatzweck ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werkes nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2011 - I ZR 212/10 , GRUR 2012, 819 ). Das Zitatrecht ist im Bereich der Berichterstattung von Bedeutung. Eine weite Auslegung ist im Lichte der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) nicht ausgeschlossen (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO, § 51 Rn. 1, mwN). Die Voraussetzungen für das Zitatrecht sind nicht anzunehmen. Allerdings handelt es sich bei der Sendung um ein urheberrechtliches Leistungsschutzrecht. Die Vorschrift des § 51 UrhG ist gemäß § 87 Abs. 4 UrhG anwendbar. Es ist auch anzunehmen, dass es sich bei der Wahlsendung der Antragsgegnerinnen, um ein selbstständiges Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG handelt. Die dem Streit zugrundeliegende Nutzung der Leistungsschutzrechte der Antragstellerin sind - jedenfalls nicht in dem erfolgten Umfang - vom Zitatzweck umfasst. Die Nutzung des übernommenen Leistungsschutzrechtes ist nur im Rahmen des durch den Zitatzweck vorgegebenen Umfangs zulässig. Im Einzelfall sind Zitatzweck, Inhalt und Umfang des entlehnten Werks sowie Inhalt und Umfang des zitierenden Werks zu beurteilen (vgl. Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG, 5. Aufl., § 51 Rn. 6). Der gebotene Umfang ist allerdings nicht auf das absolut notwendige Minimum beschränkt. Vielmehr ist das Zitieren in insgesamt vernünftigem und sachgerechtem Umfang zulässig, solange die Nutzung des zitierten Werks nicht beeinträchtigt und gar ersetzt wird (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO, § 51 Rn. 5). Eine Ausnahme hiervon stellt die Aufnahme ganzer Werke in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk im Rahmen eines wissenschaftlichen Großzitats dar.
diesen Grundsätzen ist der Umfang der Darstellung nicht vom Zitatzweck umfasst. Um ein wissenschaftliches Großzitat im Sinne des § 51 Nr. 1 UrhG, bei dem das Zitat des gesamten Werks zulässig wäre, handelt es sich nicht. Denn das wissenschaftliche Großzitat setzt voraus, dass das zitierende Werk ein wissenschaftliches Werk ist (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO, § 51 Rn. 8). Dies ist bei politischen oder weltanschaulichen Darstellungen ausgeschlossen, zumal es sich bei dem Werk der Antragsgegnerinnen nicht um eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem Thema handelt. Ein Kleinzitat
G liegt nicht vor, weil 13 Minuten aus der Sendung "Berliner Runde" wahllos von den Antragsgegnerinnen genutzt wurden. Insbesondere überschreitet die übernommene Darstellung den notwendigen Umfang wie dargelegt erheblich. Die Nutzung in dem erfolgten Umfang ist jedenfalls nicht erforderlich. So hätte es ausgereicht, einzelne Äußerungen der Politiker zu zeigen. Eine Auseinandersetzung mit den vollständigen 13 Minuten aus der Sendung erfolgt nicht.
dem Verbot zu richten, auch wenn die Nutzung einzelner Ausschnitte aus der Sendung der Antragstellerin zulässig sein könnte.
teile drohen und die einstweilige Verfügung notwendig ist. In diesem Rahmen sind die sich gegenüberstehenden Belange der Parteien zu berücksichtigen (vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO, § 97 Rn. 341a; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 97 Rn. 200). Dass eine einstweilige Verfügung erforderlich ist, ist vom Antragsteller darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen (vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO, § 97 Rn. 341a; Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann aaO, § 97 Rn. 199). Soweit sich im Rahmen des Verfügungsverfahrens schwierige Rechtsfragen stellen, spricht dies nicht grundsätzlich gegen der Erlass einer einstweiligen Verfügung (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann aaO, § 97 Rn. 201) und kann allenfalls im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Soweit ein Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt werden kann, kann dies allerdings gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung sprechen (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann aaO, § 97 Rn. 201). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf der Seite der Antragstellerin - wie dargelegt - im Ausgangspunkt deren Interesse an einem wirksamen Rechtsschutz zu berücksichtigen, weil die erfolgten Verletzungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann aaO, § 97 Rn. 202, mwN). Auf der Seite der Antragsgegnerinnen ist zu berücksichtigen, welche
teile durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung drohen. Ein besonders hoher Schaden kann etwa ins Gewicht fallen. Auch kann zu berücksichtigen sein, dass der Antragsgegner dringend auf die zu untersagende Nutzung angewiesen ist (vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann aaO, § 97 Rn. 206). b)
diesen Grundsätzen ist ein Verfügungsgrund anzunehmen. Auf der Seite der Antragstellerin ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerinnen in ein Leistungsschutzrecht der Antragstellerin eingegriffen haben und eine Wiederholungsgefahr für einen erneuten Eingriff besteht. Auch steht zu befürchten, dass die Antragsgegnerinnen die erfolgten Nutzungen in vergleichbaren kerngleichen Fällen wieder aufnehmen oder die Sendung erneut öffentlich zugänglich machen. Die Interessen der Antragsgegnerinnen führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere haben diese selbst betont, dass sie die Verletzungshandlung nicht wiederholen wollen. Erhebliche Interessen, die gegen den Erlass sprechen würden, haben die Antragsgegnerinnen nicht vorgetragen. c) Dass die Dringlichkeit im Rahmen einer urheberrechtlichen Verfügung entfallen kann, wenn die Verletzungshandlung nicht fortgesetzt wird (vgl. OLG Köln, WRP 2021, 815 - Trainer-Foto), führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein entsprechendes Entfallen hat der Senat in einer Sache angenommen, in der der Antragsgegner
einer Abmahnung einen Urhebervermerk (allein dessen Erforderlichkeit war Gegenstand der Auseinandersetzung) zeitnah eingefügt hat. In diesem besonderen Fall hat es der Senat als vollständig unwahrscheinlich angesehen, dass ein Urhebervermerk, der
einer Abmahnung eingefügt wurde, zeitnah wieder entfernt werden würde. Es lag erkennbar keinerlei Interesse des dortigen Anspruchsgegners vor, das urheberrechtlich geschützte Werk ohne Urhebervermerk erneut zu nutzen. Dieser (Ausnahme-)Fall ist mit der alleinigen Einstellung der Verletzungshandlung, wie sie hier vorliegt, in keiner Weise vergleichbar. d) Die Antragstellerin hat die Dringlichkeit auch nicht durch ihr eigenes Verhalten widerlegt. Die Dringlichkeit kann entfallen, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er die Rechtsverletzung und die Person des Verantwortlichen kennt oder sich der sich aufdrängenden Kenntnis verschließt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (vgl. OLG Köln, BeckRS 2016, 9601 ). Es ist von dem Zeitpunkt des Verstoßes auszugehen, wenn dieser unmittelbar vom Anspruchsinhaber zur Kenntnis genommen wurde. Anderenfalls ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder der grob fahrlässig unterlassenen Kenntnisnahme von dem Verstoß zugrunde zu legen. Als grundsätzlich unschädlich nimmt der Senat es in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 13.05.2015 - 6 W 16/15 , juris; Urteil vom 14.07.2017 - 6 U 197/16 , juris) an, wenn der Antragsteller nicht mehr als einen Monat seit der Kenntnisnahme von dem Verstoß zugewartet hat. Allerdings handelt es sich bei der Frist von einem Monat nicht um eine starre Frist, sondern die Frage, ob die Dringlichkeit widerlegt ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. So hat der Senat beispielsweise angenommen, dass notwendige Recherchen auch bei Überschreitung der Monatsfrist nicht dringlichkeitsschädlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 25.07.2014 6 U 197/13 , WRP 2014, 1085 - L-Thyrox). Vorliegend hat die Antragstellerin binnen eines Monats
der Sendung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Soweit sie einen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz
Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann ein Antrag auf Verlegung des Termins als dringlichkeitsschädlich angesehen werden. Dies gilt indes nur dann, wenn ein Schutz der Antragstellerin noch nicht gewährleistet ist und die Antragstellerin daher unter Berücksichtigung der vorstehend im Einzelnen dargelegten Grundsätze durch den Verlegungsantrag zu verstehen gibt, dass ihr nicht an einem so zeitnah wie möglich zu erlangenden Schutz vor weiteren Verletzungshandlungen gelegen ist. Ist die einstweilige Verfügung bereits erlassen, ist die Antragstellerin vor weiteren Verletzungshandlungen geschützt. Hierfür ist nicht erheblich, zu welchem Zeitpunkt der Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen Widerspruch stattfindet,
dem der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerinnen zurückgewiesen worden war. Dass die Antragstellerin mit dem Antrag auf Verlegung des Termins die Rechtskraft der Entscheidung verzögert hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung im Rahmen des Verfügungsverfahrens kann ohnehin lediglich in formelle Rechtskraft erwachsen. Eine materielle Rechtskraft kann die Entscheidung nicht erlangen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen hat die Antragstellerin die Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass Vortrag erst im Rahmen des Verfahrens, teilweise erst im Berufungsverfahren erfolgt sei. Der Streitgegenstand hat sich im Laufe des Verfahrens nicht verändert. Allein die Ergänzung des Vortrags zu einzelnen Punkten im Laufe des Verfahrens widerlegt die Dringlichkeit nicht. e) Soweit die Antragsgegnerinnen eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es kann offenbleiben, ob ein Verstoß gegen die vorgenannten Rechte, die aus dem Grundgesetz folgen (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG), erfolgt ist, weil - eine Verletzung unterstellt - dies nicht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Rahmen des Berufungsverfahrens führt. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ohne Anhörung des Antragsgegners begründet in der Regel einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17 , NJW 2018, 3631 ). Allerdings kann es - so das BVerfG in der vorgenannten Entscheidung - den verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen, wenn hinreichende Erwiderungsmöglichkeiten auf eine vorprozessuale Abmahnung gegeben waren. Dies ist anzunehmen, wenn der Verfügungsantrag im Anschluss an die Abmahnung unverzüglich
Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, das abgemahnte Verhalten sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. Ob diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, erscheint fraglich. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Rechte kann allerdings nicht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen. Wie sich aus der Rechtsprechung des BVerfG ergibt, ist fachgerichtlicher Rechtsschutz über die regulären Rechtsschutzmöglichkeiten des Widerspruchs gegen die Beschlussverfügung (§§ 936 , 924 ZPO) bzw. der Berufung (§ 511 ff. ZPO) gegen eine die Beschlussverfügung bestätigende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht zu erreichen. In der insofern entstandenen Rechtschutzlücke ist gerade deshalb erst unmittelbar die - wegen § 90 Abs. 2 BVerfGG subsidiäre - Individualverfassungsbeschwerde denkbar geworden (so auch BVerfG v. 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17 , NJW 2017, 2985 Rn. 10 f). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen § 937 Abs. 2 ZPO und die damit verbundene Verletzung rechtlichen Gehörs, anders als das Gebot der Waffengleichheit, im weiteren Verfahrensverlauf
Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die im Widerspruchsverfahren gegebene Stellungnahmemöglichkeit regelmäßig noch "geheilt" werden kann (so auch BVerfG v. 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17 , NJW 2017, 2985 Rn. 7). Weiter hat das BVerfG ausgeführt, dass die Rechte auch der Antragstellerin zu schützen sind. Hierzu hat das BVerfG (Beschluss vom 17.06.2020 - 1 BvR 1380/20 , juris) dargelegt, dass die Außervollzugsetzung der einstweiligen Verfügung bis zu einer Entscheidung des zuständigen Gerichts und damit der Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerseite durch das BVerfG erfolgen könne. Durch die Einstellung durch das BVerfG werde der Antragsteller nicht schutzlos gestellt. Vielmehr könne das zur Entscheidung berufene Gericht den Vortrag der Gegenseite nunmehr berücksichtigen. Die neuerlich zu treffende Sachentscheidung sei durch den Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit inhaltlich in keiner Weise präjudiziert, sondern hänge von der Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens ab. Insgesamt kommt daher - unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin -
Auffassung des BVerfG allein eine neue Prüfung in Betracht. Diese ist bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch das Landgericht erfolgt, so dass eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung der einstweiligen Verfügung
Erlass des Urteils im Widerspruchsverfahrens vor diesem Hintergrund allein von der materiellen Berechtigung der Unterlassungsforderung abhängt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.