den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sein, solange kein entgegenstehender Wolle des Fahrzeugeigentümers erkennbar ist. (Leitsätze: Richterin am Oberlandesgericht Kerstin Albrecht) Rubrum Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit D... K..., ... - Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger u. Anschlussberufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D... K..., ... gegen
dem darauf keine Reaktion erfolgte, erhob er Herausgabeklage gegen die Beklagten. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten 1), einer offenen Handelsgesellschaft. In dem Rechtsstreit beriefen die Beklagten sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Im Zuge der Auftragserteilung bezüglich der Abschleppmaßnahme seien die der Streithelferin zustehenden Schadensersatzansprüche an die Beklagte 1) abgetreten worden. Diese sei daher berechtigt, die dabei entstandenen Kosten einzuziehen. Die Bezahlung der "diesbezüglichen Kosten" durch den Kläger sei aber nicht erfolgt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2021 vor dem Amtsgericht Dresden bezifferte die Beklagte 1) ihre geltend gemachte Gegenforderung auf zum damaligen Zeitpunkt 1.829,00 € und legte dazu eine Rechnung ("Quittung Proforma" genannt) vor, aus der hervorgeht, dass 269,00 € für "Bergen und Abschleppen, Spezialbergefahrzeug, Dokumentation/Protokollierung Fahrzeugzustand, Sicherstellung am Tag der Maßnahme" verlangt wurden, weitere 45,00 € für "Überstunden/Mehrarbeit" sowie Standgebühren i.H.v. 15,00 € pro Tag/PKW - zum damaligen Zeitpunkt 1.470,00 €. Im März 2021 hat die Beklagte 1) Widerklage auf Zahlung von 2.639,00 € erhoben, wobei sie 269,00 € Abschleppgebühren, 45,00 € für Radrollereinsatz sowie 2.325,00 € für Standgebühren für 155 Tage (08.10.2020 - 12.03.2021) zu 15,00 € geltend gemacht hat zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen.
Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dresden erweiterte die Beklagte 1) ihre Widerklage um weitere 2.610,00 € (Standgebühren für weitere 174 Tage). Das Landgericht Dresden hat
Beweisaufnahme mit Urteil vom 11.01.2022 I. die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger den Pkw Volvo V 70 Bi-Fuel, amtliches Kennzeichen ..., Fahrgestellnummer ..., herauszugeben Zug um Zug gegen Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer III. des Urteils; II. die Klage im Übrigen abgewiesen; III. auf die Widerklage den Kläger verurteilt,
dem zuvor die Senatsvorsitzende auf seinen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert hatte. Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht seiner Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung stattgegeben und zu Unrecht der Widerklage der Beklagten 1) stattgegeben und führt dazu aus: Eine wirksame Abtretung von Ansprüchen der Streithelferin an die Beklagte 1) sei nicht erfolgt, die dahingehende Beweiswürdigung des Landgerichts sei zu rügen. Die Beklagten hätten zur Abtretung zunächst Zeugenbeweis angeboten; bei Vernehmung der Zeugen habe sich aber herausgestellt, dass diese von einer Abtretung eigener Ansprüche der Streithelferin nichts wussten. Besonders beachtlich sei in diesem Zusammenhang die Äußerung der Zeugin G... in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2021, in der sie angegeben habe, den Abschleppauftrag an die Beklagten telefonisch erteilt zu haben. Ein Schriftstück habe es nicht gegeben. Entgegen dieser Darstellung habe einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Kopie einer Urkunde übermittelt,
deren Inhalt die Zeugin G... entgegen ihrer eigenen Darstellung handschriftlich eine umfassende Abtretungserklärung namens und im Auftrag der Streithelferin gegen die Beklagten unterzeichnet haben solle (Anlage BK 3). Da das vermerkte Datum mit dem der behaupteten telefonischen Auftragserteilung übereinstimme, sei davon auszugehen, dass diese Urkunde
gefertigt worden sei, um die misslungenen Zeugenbeweise zu ersetzen. Dies habe das Landgericht nicht gewürdigt. Das Landgericht habe auch seinen Einwand übergangen, dass auf Seiten der Beklagten gewerbliches Inkasso betrieben werde, ohne dass sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügten. Die vorgelegten Fotos belegten lediglich, dass an der Torzufahrt das Zeichen 285 zu § 41 StVO angebracht sei. Dabei handele es sich um keine ausgesprochene Allgemeinverfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde, sondern um eine private Installation des Eigentümers ohne öffentlich-rechtliche Wirkung; ein Hinweis auf etwaige Folgen einer unerlaubten Abstellung ("...wird kostenpflichtig abgeschleppt...") sei nicht vorhanden. Das Abschleppen eines Fahrzeuges durch den Eigentümer setze ein berechtigtes Interesse voraus. Die Maßnahme sei weder notwendig noch unaufschiebbar gewesen, da der Anliegerverkehr im Innenhof nicht beeinträchtigt, keine Feuerwehrzufahrt belegt gewesen sei und auch sonst kein Hindernis bestanden habe. Das behauptete Interesse am Abschleppen habe schon deshalb nicht bestanden, weil es nicht sofort, sondern
einigen Tagen erfolgt sei. Die Beklagte 1) habe auf sein Aufforderungsschreiben vom 13.10.2020 nicht reagiert und erst in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2020 mit der "Quittung Proforma" konkrete Zahlen vorgelegt. Das Landgericht habe den Begriff "erforderliche Aufwendungen" verkannt. Möglicherweise sei die Umsetzung des Fahrzeugs eine erlaubte fremde Geschäftsführung gewesen, doch hätten die Beklagten danach nichts unternommen, um den Halter zu ermitteln um ihre Forderungen auch nur geltend zu machen. Erst in der ersten mündlichen Verhandlung hätten die Beklagten eine "Quittung" vorgelegt, in der sie ihre Forderung bezifferten. Das weitere Verbleiben des Fahrzeugbesitzes bei dem Beklagten diene nicht notwendig der Durchsetzung der eigenen Zahlungsansprüche, sondern stelle eine nötigende Handlung dar, mit der unangemessene und nicht erforderliche Kosten vom Halter erpresst werden sollten. Erkennbar gehe es
einem so langen Zeitablauf nicht mehr um die Beendigung einer Besitzstörung, sondern nur um Erzielung von Geschäftseinnahmen. Die Beklagten hätten gegen die ihnen obliegende allgemeinen Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Fordern von "Aufwendungen", die den Wert des Sicherungsgegenstandes um ein Mehrfaches überstiegen, sei treu- und sittenwidrig. Der Kläger hat zunächst beantragt,
2 ZPO angeordnet und den 31.08.2022 zu dem Termin bestimmt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts Dresden, des Landgerichts Dresden und des Senats. B. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten und der Streithelferin sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist teilweise erledigt und im Übrigen teilweise begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Im Einzelnen: AA.
dem der Wagen zwischenzeitlich an den Kläger herausgegeben wurde, ist sein Klageantrag aufgrund übereinstimmender prozessualer Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt und damit auch eine Teilerledigung der Berufung eingetreten. Über den Klageantrag hat der Senat in der Sache nicht mehr zu entscheiden. BB. Der Beklagten 1) steht gegen den Kläger aus abgetretenem Recht der Streithelferin nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 464,00 € zu. Im Übrigen ist die Widerklage abzuweisen. I. Die Streithelferin hat ihre Ansprüche gegen den Kläger - soweit ihr solche zustehen - wirksam an die Beklagte 1) abgetreten.
RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG).
2 RDG ist Rechtsdienstleistung u.a. die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Danach liegt hier keine Erbringung von Rechtsdienstleistungen vor. Denn die Beklagte wird nicht in einer fremden Angelegenheit tätig, sondern in einer eigenen. Sie macht die ihr von der Streithelferin abgetretene Forderung als eigene und auf eigene Rechnung geltend. Es liegt keine Inkassozession i.S.d. § 2 Abs. 2 RDG vor. Das wäre nur der Fall, wenn zwar die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und wirtschaftlich fremd bleibt (BeckOK RDG/Römermann, 22. Ed. 1.7.2019, RDG § 2 Rn. 93). So liegt der Fall hier aber gerade nicht, wie sich aus der Anlage BK3 ersehen lässt. Denn die Abtretung von Schadenersatzansprüchen der Streithelferin gegen den Kläger erfolgte nicht nur formal, um der Beklagten die Einziehung zu ermöglichen, sondern vielmehr zur Erfüllung ihrer eigenen Schuld gegenüber der Beklagten 1) aus dem Abschlepp-Auftrag. Die Abtretung erfolgte dabei ausdrücklich "an Erfüllungs statt, schuldbefreiend". Die Einziehung der vom Auftraggeber an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgte damit ausdrücklich auf Risiko und Rechnung des Auftragnehmers und also gerade nicht mehr auf Risiko und Rechnung der Zedentin und Streithelferin (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –, Rn. 14, juris). II. Der Streithelferin stand gegen den Kläger ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs.1 BGB in Höhe von 389,00 € zu, den sie wirksam an die Beklagte 1) abgetreten hat. § 858 Abs. 1 BGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –, juris Rn. 15).
2 BGB begeht verbotene Eigenmacht und handelt widerrechtlich, wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.
zuvollziehen ist, konnte der im Hof stehende Container nicht wie geplant abgeholt und entleert werden, weil der Wagen im Wege stand. b. Die Fahrerin des Wagens hatte keinen Grund zu der Annahme, sie dürfe dort parken oder darauf zu vertrauen, der Wagen werde nicht abgeschleppt. Es handelte sich erkennbar um ein Privatgrundstück, nämlich um den Innenhof eines Wohnkomplexes mit einigen wenigen privaten Stellplätzen, zu dem man durch eine gemauerte Tordurchfahrt gelangt. Schon deswegen musste jedermann ohne weiteres klar sein, dass Unbefugte dort nicht parken dürfen. Zudem befand an der Einfahrt ein Parkverbotszeichen mit dem Hinweis: "Gilt im gesamten Innenhof". Unerheblich ist, dass dieses Schild nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern von der Grundstückeigentümerin oder -verwalterin dort angebracht wurde. Denn das Schild verdeutlicht klar verständlich gegenüber jedermann, dass der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer das Parken in dem dortigen Innenhof nicht gestattet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es darüber hinaus nicht erforderlich, durch Schilder besonders darauf hinzuweisen, dass unberechtigt abgeparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden. 3. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es unerheblich ist, ob das Fahrzeug vom Kläger selbst dort abgestellt wurde oder von einer Person, der er das Fahrzeug überlassen hatte. Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er
1 BGB von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Störer ist, wer die gegenwärtige Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt hat oder von dessen Willensbetätigung die Störung durch einen Dritten oder durch eine Sache adäquat verursacht wurde (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 862 BGB, Rn. 8). Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird (BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –, juris). Der Kläger ist Halter und Eigentümer des streitgegenständlichen Volvo und deshalb dem Grunde
verpflichtet, den der Besitzerin, hier also der Streithelferin, den aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden, nämlich die Kosten der Beseitigung der Besitzstörung zu ersetzen. Diesen Schadenersatzanspruch hat die Streithelferin wirksam an die Beklagte 1) abgetreten (siehe oben). 4. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich
1 BGB.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung bestehen (BGH, Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –, Rn. 15, juris m.w.N.). Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind und solche, die der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können (BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –, Rn. 16, juris). Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung, die außergerichtliche Abwicklung und die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 –, Rn. 17 und 19; und BGH, Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08 , Rn. 21, jeweils juris) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken. a. Zweifellos adäquat kausal durch die Besitzstörung verursacht sind hier die reinen Abschleppkosten i.H.v. 389,00 €.
dem vorgelegten Auftrag (BK3) hat die Streithelferin die Beklagte 1) beauftragt, das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug Volvo (...) von der Fläche zu entfernen. Diese Leistungen hat die Beklagte 1) im Auftrag der Streithelferin zur Beseitigung der Besitzstörung auch erbracht. Dafür werden 269,00 € Abschleppgebühren und 45,00 € Gebühren für Radrollereinsatz geltend gemacht, was den im schriftlichen Auftrag genannten Preisen von 225,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer für Abschleppen eines PKW und 37,82 € zuzüglich Mehrwertsteuer für Radrollereinsatz entspricht.
dem unbestrittenen gebliebenen Vortrag der Beklagten 1) sind diese Preise auch ortsüblich und angemessen. b. Für die beanspruchten Standgebühren gilt das nicht. Die Streithelferin hatte die Beklagte 1) nicht nur beauftragt, das störenden Fahrzeug von ihrem Besitz zu entfernen, sondern auch, es anschließend zu verwahren und vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern, wofür Standgebühren i.H.v. 12,61 € netto (d.h. 15,00 € einschließlich Mehrwertsteuer) pro Tag vereinbart waren (Anlage BK3). Dies hat die Beklagte 1) auftragsgemäß getan, indem sie den Volvo des Klägers auf ihr Firmengelände verbracht hat. In diesem Zusammenhang sind vom 08.10.2020 bis zum 02.09.2021 Standgebühren für 330 Tage von insgesamt 4.950,00 € angefallen, die mit der Widerklage geltend gemacht werden. Ob solche Standgebühren
den o.g. Maßstäben zu den erstattungsfähigen Kosten gehören, ist in der Rechtsprechung umstritten. aa. Einige Senate des Oberlandesgerichts Dresden haben dies in verschiedenen, nicht veröffentlichten Entscheidungen bejaht: - Der
1 BGB wegen der Abschleppkosten berufen konnte, ändere hieran nichts. Kosten, die dem geschädigten Grundstücksbesitzer oder -eigentümer ausschließlich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs zu dessen Durchsetzung entstehen, seien dem Schädiger im Verhältnis zum Geschädigten nicht zuzurechnen (OLG Saarbrücken, a.a.O. Rn. 41, juris). Der von der Beklagten angesprochene Gesichtspunkt, dass das Zurückbehaltungsrecht ins Leere laufen würde, wenn sie gehalten gewesen wäre, das Fahrzeug außerhalb des Firmengeländes auf einem freien Parkplatz abzustellen, weil es der Klägerin dann möglich gewesen wäre, das Fahrzeug mithilfe ihres Schlüssels ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, rechtfertige keine andere Bewertung. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts unterliege dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Abwägung der widerstreitenden Interessen habe es die höchstrichterliche Rechtsprechung in Abschleppkonstellationen gebilligt, dass das Zurückbehaltungsrecht an einem Fahrzeug wegen Abschleppkosten dergestalt ausgeübt werde, dass der Standort eines Fahrzeugs dem Fahrzeuginhaber nicht vor Begleichung der Abschleppkosten mitgeteilt werde (BGH, Urteil vom 02.11.2011 – V ZR 30/11 , Rn. 17 f, juris). Mit dieser Zurückbehaltung des Fahrzeugs wegen der Abschleppkosten habe es aber sein Bewenden. Es sei nicht anzuerkennen, dem geschädigten Grundstücksbesitzer oder -eigentümer in einem solchen Fall noch ein zusätzliches Druckmittel für die Bezahlung der Abschleppkosten in Form von Standgeldkosten wegen Zurückbehaltung des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmens an die Hand zu geben (OLG Saarbrücken a.a.O., Rn. 42). cc. Der Senat schließt sich der zuletzt dargelegten Auffassung an. Die von der Streithelferin beauftragte Verwahrung diente nicht mehr der Beseitigung der Störung, auch nicht zur Vorbereitung der Beseitigung. Anders als die Kosten einer Dokumentation etwaiger Vorschäden an abzuschleppenden Fahrzeug dient die Verwahrung auch nicht etwa dem berechtigten Interesse von Grundstücksbesitzer und/oder Abschleppunternehmer, sich gegen ungerechtfertigte Gegenansprüche des Störers zu schützen. Entgegen der Auffassung des 13. Senats des OLG Dresden (a.a.O.) ist für den erkennenden Senat keine Verpflichtung des gestörten Grundstücksbesitzers oder des Abschleppunternehmers ersichtlich, das abzuschleppende Fahrzeug besonders gegen den unbefugten Zugriff Dritter oder gegen jegliche Gefahr von Beschädigungen zu sichern und bis zur Abholung in Obhut zu halten. Aus Sicht des Senats genügt der gestörte Grundstücksbesitzer seiner gegenüber dem Fahrzeugeigentümer bestehenden Rücksichtnahme- und Schadenminderungspflicht grundsätzlich, wenn er den abzuschleppenden Wagen auf eine geeignete, hinreichend verkehrssichere, kostenfrei nutzbare (öffentliche) Parkfläche verbringen lässt. Damit wird der Wagen keiner über das Normalmaß hinausgehenden Gefährdung ausgesetzt. Denn die Gefahr eines unbefugten Zugriffs Dritter oder der zufälligen Beschädigung besteht auch, wenn ein rechtstreuer Fahrzeugführer - wie es allgemein üblich ist - den Wagen erlaubterweise auf öffentlichen Verkehrsflächen abstellt. Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass der Grundstücksbesitzer das störende Fahrzeug im Zuge der Störungsbeseitigung (und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts) auf das Gelände des Abschleppunternehmens verbringen lässt. Verlangt das Abschleppunternehmen dafür aber Standgebühren, so gehören diese nicht zu den zur Störungsbeseitigung erforderlichen Kosten, solange andere geeignete und kostengünstigere Abstellmöglichkeiten bestehen. Dass zum Zeitpunkt des Abschleppauftrags im Stadtgebiet von Dresden keine solche geeignete kostenfreie Parkfläche zur Verfügung gestanden habe, auf die das Fahrzeug hätte umgesetzt werden können, haben weder die Beklagten noch die Streithelferin behauptet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Übrigen auch dann effektiv ausgeübt werden, wenn das Fahrzeug außerhalb des Firmengeländes auf einem freien Parkplatz abgestellt wird. Es müsste nicht einmal "versteckt" werden, denn der Abschleppunternehmer könnte es dort beispielsweise durch eine abschließbare "Parkkralle" gegen Wegfahren sichern, bis die berechtigterweise geforderten Abschleppkosten beglichen sind. Eine mit Kosten verbundene Verwahrung des Fahrzeugs war daher zur Beseitigung der Besitzstörung nicht erforderlich. Diese vom Oberlandesgericht Saarbrücken (a.a.O.) und vom Senat vertretene Auffassung steht aus Sicht des Senats im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit den Abschleppfällen aufgestellt hat. Soweit die Streithelferin in ihrem Schriftsatz vom 30.08.2022 dazu andere Überlegungen bzw. Mutmaßungen anstellt, überzeugen diese nicht. II. Die von der Beklagten 1) aus abgetretenem Recht geltend gemachten Standgebühren sind in Höhe von 75,00 € aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 , 683 i.V.m. 670 BGB begründet. Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat gemäß § 677 BGB das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er den Umständen
für erforderlich halten durfte (§§ 683 Satz 1, 670 BGB). In Bezug auf das Abschleppen und Umsetzen eines unberechtigt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch bejaht. 1. Beauftragt ein Grundstücksbesitzer das Abschleppen bzw. die Umsetzung eines unberechtigt auf dem Grundstück abgestellten Fahrzeugs, so stellt dies (auch) ein Handeln im fremden Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 BGB dar. Ein Geschäft des Klägers war dies deshalb, weil er als Halter und Eigentümer des Fahrzeugs zur Entfernung
1 BGB verpflichtet war. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stellt eine Besitzstörung dar und begründet damit eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –, Rn. 6, juris). 2. Die Übernahme einer Geschäftsführung liegt dann im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Tilgung einer einredefreien Schuld grundsätzlich als vorteilhaft und damit als interessegemäß. Entsprechendes gilt, wenn ein Grundstückseigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung selbst beseitigt. Der Störer wird von der ihm gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Pflicht frei, so dass die Übernahme des Geschäfts auch in seinem objektiven Interesse liegt und er - wenn die weiteren Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen - verpflichtet ist, dem Eigentümer gemäß § 683 BGB die zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturgemäß seinem Interesse nicht schon von vornherein und generell entgegenstehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre. a. Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt sich das Entfernen und Umsetzen des Fahrzeugs für den Kläger als vorteilhaft dar; der Auftrag zum Abschleppen und Umsetzen entspricht auch dem Interesse des Halters. Er ist durch die Umsetzung, zu der die Grundstücksbesitzerin gemäß § 859 Abs. 1 und 3 BGB berechtigt war, von seiner Verpflichtung gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB frei geworden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Grundstücksbesitzerin vom Kläger die sofortige Beseitigung der Störung verlangen und den Anspruch auch im Wege der Selbsthilfe durchsetzen konnte. Denn zu einer sofortigen Beseitigung waren weder der Kläger noch die Fahrerin des Wagens in der Lage, weil sie sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Geschäftsübernahme weder bei dem Fahrzeug befanden noch binnen kurzer Zeit ermittelt werden konnten. Die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, bestand deshalb in dem Umsetzen des Fahrzeugs. Die Grundstücksbesitzerin war nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer das Fahrzeug selbst von dem Parkplatz entfernte oder aber die Beklagte
entsprechender Halterermittlung und Unterrichtung über die Störung durch die Grundstücksbesitzerin dies veranlasste. Aus der Sicht eines verständigen, sich rechtstreu verhaltenden Fahrzeughalters entsprach das Abschleppen deshalb seinem Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungsanspruch zu der geschuldeten Zeit erfüllt werden konnte (BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –, Rn. 8 - 9, juris). b. Für die von der Streithelferin ebenfalls beauftragte und von der Beklagten 2) durchgeführte entgeltpflichtige Verwahrung des Wagens ist dies jedoch nicht ohne Weiteres zu bejahen. Denn zur vom Kläger geschuldeten Beseitigung der Besitzstörung genügte es, wie oben bereits erläutert, das Fahrzeug vom Grundstück Conradhof zu entfernen und auf eine geeignete, hinreichend verkehrssichere, kostenfrei nutzbare (öffentliche) Parkfläche umzusetzen. Der Auftrag, den Wagen durch kostenpflichtige Verwahrung vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff Dritter zu sichern, war zur Beseitigung der Besitzstörung nicht erforderlich und diente daher auch nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung des Fahrzeughalters und Klägers. c. Eine sichere Verwahrung des Wagens zum Schutz vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff Dritter stellt sich aber als objektiv vorteilhaft und nützlich für den Fahrzeugeigentümer und Geschäftsherrn dar, der zunächst noch nichts von der Abschleppung wusste. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung am 08.10.2020 durfte die Streithelferin daher davon ausgehen, dass auch der (entgeltliche) Verwahrauftrag dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Fahrzeugeigentümers entsprach. Auf den mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn kann sich die Streithelferin - und daher auch die Beklagte 1) - jedoch maximal für die ersten fünf Tage
dem Abschleppvorgang berufen. Denn
BGB hat der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Der Streithelferin - und
der Abtretung auch der Beklagten 1) - hätte es daher oblegen, unverzüglich
dem Abschleppvorgang vom 08.10.2020 den Fahrzeughalter bzw. -eigentümer zu ermitteln, zu informieren und dessen Entschließung bezüglich der weiteren Verwahrung zu erfragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt (§ 678 BGB). Jedenfalls ab dem 13.10.2020, ab Zugang des Schreibens, mit dem der Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs verlangte, können sich die Streithelferin und die Beklagten nicht mehr auf ein mutmaßliches Einverständnis des Fahrzeugeigentümers berufen, denn mit diesem Schreiben hat er seinen entgegenstehenden Willen deutlich geäußert. Spätestens ab diesem Zeitpunkt mussten sie erkennen, dass die weitere Verwahrung des Wagens in Widerspruch zu dem wirklichen Willen des Klägers stand und hätten die Verwahrung beenden müssen. Der entgegenstehende Wille des Klägers war hier auch nicht etwa
BGB unbeachtlich, denn die Verwahrung des Wagens diente nicht zu Erfüllung einer im öffentlichen Interesse stehenden Pflicht des Klägers oder der Erfüllung einer Unterhaltspflicht. Daher sind die ab dem 14.10.2020 entstandenen Kosten/Aufwendungen für die andauernde Verwahrung auf dem Betriebsgelände der Beklagten 1) nicht zu erstatten. d. Soweit die Streithelferin sich in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 30.08.2022 darauf beruft, es gebe in Dresden kein Abschleppunternehmen, das bereit sei, einen Auftrag anzunehmen, bei dem es ein besitzstörend abgestelltes Fahrzeugs nur umsetzen, nicht aber auch kostenpflichtig "sicherstellen" bzw. verwahren solle, ändert das nichts an der Beurteilung des Senats. Ob diese Behauptung der Streithelferin aktuell zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Der Senat geht
allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass sich entsprechende Unternehmen finden werden, sobald durch die Rechtsprechung verbindlich geklärt ist, dass derartige Standgebühren, die weder der Beseitigung der Besitzstörung noch dem (mutmaßlichen) Interesse des Fahrzeugeigentümers dienen, sondern allein dem Verdienstinteresse des Abschleppunternehmens, nicht zulasten des Fahrzeugeigentümers vereinbart und verlangt werden können. Ob sich dann die Gesamtkalkulation bzw. der Preis für die "Nur-Abschleppung" ändert, bleibt abzuwarten.
billigem Ermessen des Senats unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91a ZPO den Beklagten aufzuerlegen. a. Nicht nur die Beklagte 1), auch die Beklagten 2) und 3) waren dem Kläger gegenüber zur Herausgabe des PKW
Der Beklagte 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten 1), bei der es sich um eine offene Handelsgesellschaft i.S.d. § 105 HGB handelt. Gemäß § 128 HGB haften deren Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Das gilt auch für Herausgabeverpflichtungen
b. Die Beklagten haben den Wagen
der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2022 herausgegeben und so den geltend gemachten Anspruch des Klägers erfüllt, wodurch Erledigung eingetreten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Wagen im Hinblick auf eine berechtigte Gegenforderung
1 BGB bestand zu diesem Zeitpunkt bzw. bereits seit März 2022 nicht mehr,
dem der Kläger auf das erstinstanzliche Urteil 5.940,00 € bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt hatte und dieser Betrag weit mehr als die berechtigte Gegenforderung der Beklagten 1) von 464,00 € und den Wert des herauszugebenden Fahrzeugs abdeckte. Die Voraussetzungen des § 273 Abs. 3 BGB waren damit seit März 2022 erfüllt, ein Zurückbehaltungsrecht am PKW des Klägers durften die Beklagten danach nicht mehr ausüben. Sie können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Hinterlegung sei ausschließlich im Hinblick auf die von dem Landgericht Dresden im Urteil vom 11.01.2022 unter Ziffer V. angeordnete Sicherheitsleistung zur Ermöglichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Titels erfolgt und nicht als Sicherheit für die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung. Denn wirtschaftlich und tatsächlich betrachtet deckte der Betrag - auch wenn formal auf die angeordnete prozessuale Sicherheitsleistung hinterlegt wurde - eben diese streitige (Gegen-)Forderung der Beklagten 1) ab, wegen der die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht am PKW ausübten und wegen der das Landgericht zur Herausgabe nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des in Ziff. III des landgerichtlichen Urteils ausgeurteilten Widerklagebetrages verurteilt hatte. Ein Recht auf mehrfache Übersicherung steht den Beklagten nicht zu. 3. Im Übrigen beruht die Entscheidung über die Kosten der Berufung auf §§ 97 Abs. 1, 92 , 101 ZPO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Revision wird
2 ZPO zugelassen. Die Frage, ob und inwieweit in sog. "Abschleppfällen" die Standgebühren zum erstattungsfähigen Schaden des gestörten Grundstücksbesitzers
2, 858 BGB gehören und/oder zu den im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag
, 683 , 670 BGB zu erstattenden Aufwendungen, wird von den Oberlandesgerichten (und von verschiedenen Senaten des Oberlandesgerichts Dresden) unterschiedlich beurteilt und wurde bislang - soweit ersichtlich - vom Bundesgerichtshof nicht entschieden. Permalink: https://openjur.de/u/2454951.html ( https://oj.is/2454951 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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