1. Die Voraussetzungen einer Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO sind nicht erfüllt, wenn der Kläger die begehrte Auskunft nicht für die Bezifferung eines etwaigen Zahlungsanspruchs benötigt, sondern er vielmehr erst in Erfahrung bringen will, ob ihm überhaupt ein Anspruch zusteht und aufgrund welcher Sachverhalte er dem Grunde nach etwaige Ansprüche geltend machen könnte. 2. Aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ergibt sich kein Anspruch auf "Auskunft über alle Beitragsanpassungen" eines Versicherungsverhältnisses in der privaten Krankenversicherung. Bei wesentlichen Teilen der an den Versicherungsnehmer übermittelten Informationen zu den Gründen solcher Beitragsanpassungen handelt es sich nicht um personenbezogene, sondern allein um tarifbezogene Angaben, die sämtliche Versicherungsnehmer betreffen, die in den entsprechenden Tarifen versichert sind. (Leitsätze: Die Mitglieder des 6. Zivilsenats.) Rubrum Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat BESCHLUSS In dem Rechtsstreit V... S..., ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: G... H... R... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... gegen XXX Krankenversicherung AG, ... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: B... L... D... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... wegen Auskunft und Rückzahlung Beitragserhöhung in der privaten Kranken-/Pflegeversicherung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B..., Richter am Oberlandesgericht Dr. L... und Richterin am Oberlandesgericht H... ohne mündliche Verhandlung am 09.08.2022 beschlossen: Tenor 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Die weiteren Ausführungen der Klägervertreter im letzten Schriftsatz vom 25.07.2022 hat der Senat geprüft, erachtet diese aber nicht für durchgreifend, insbesondere nicht eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hindernd. 1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO unzulässig ist. Dies hat der Senat im Übrigen in der den Klägervertretern bekannten Entscheidung – Urteil des Senats vom 15.02.2022 zum Az. 6 U 1840/21 – bereits so entschieden. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, dass die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99 ). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der erhobenen Stufenklage der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Auskunftsverlangen und dem Feststellungs-/Leistungsbegehren des Klägers zu versagen. Schon in der Klageschrift räumt der Kläger ein, mit dem Auskunftsantrag in Erfahrung bringen zu wollen, ob die Beklagte in dem vorliegenden Versicherungsverhältnis Prämienanpassungen vorgenommen habe, die der Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügen, und der Kläger zu Unrecht erhöhte Beiträge gezahlt habe. Nach erteilter Auskunft beabsichtige der Kläger, etwaige Beitragserhöhungen der Beklagten auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen und eventuell zu Unrecht gezahlte Beitragserhöhungen zurückzufordern. Der Kläger benötigt die begehrte Auskunft für die Bezifferung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs nicht. Er will vielmehr erfahren, ob ihm überhaupt ein Rückzahlungsanspruch zusteht und aufgrund welcher Sachverhalte er dem Grunde nach etwaige Ansprüche geltend machen könnte. 2. Der gestellte Feststellungsantrag ist gleichfalls unzulässig, da er nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht. Das Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt als eine die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende Prozessvoraussetzung auch für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt, wenn der Kläger den Mangel nicht behebt, der Abweisung durch Prozessurteil (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2000 – VIII ZR 289/99 ). Diesen Anforderungen genügt der auf Feststellung gerichtete Klageantrag nicht. Welche konkreten Prämienanpassungen der Kläger zum Gegenstand der begehrten Feststellung machen will, ist weder dem Klageantrag noch der Klagebegründung zu entnehmen. 3. Nichts anderes gilt für den gleichfalls unzulässigen Leistungsantrag des Klägers. Dem gestellten Zahlungsantrag fehlt die erforderliche Bezifferung. Der Antrag verstößt damit gleichfalls gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Einer der Ausnahmefälle, bei denen eine Bezifferung entbehrlich ist, liegt nicht vor. Eine grundsätzlich zulässige Umdeutung des unbestimmten Leistungsantrages in einen Feststellungsantrag (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2004 – IX ZR 137/03 ) kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn ein Feststellungsantrag wäre mangels hinreichender Bestimmtheit gleichfalls gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. 4. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger sein Begehren allein als Stufenklage verfolgen will, war die unzulässige Stufenklage in eine zulässige objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umzudeuten. Die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99 ). Die objektive Klagehäufung hat zur Folge, dass die prozessualen Ansprüche des Klägers auf Auskunft, Feststellung und Leistung nebeneinander geltend gemacht sind (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO § 260 ). 5. Der Auskunftsantrag des Klägers bleibt jedoch auch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auskunft und Übersendung der verlangten Unterlagen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2018 und 2019 zu.
- a)Ein Anspruch könnte sich zwar aus § 242 BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Krankenversicherungsvertrag ergeben. Jedoch setzte dies - wie der Kläger richtig erkennt - voraus, dass ihm die geforderten Unterlagen nicht mehr vorliegen. Unterstellt, der Kläger verfügte nach wie vor über die ihm von der Beklagten ursprünglich zugesandten Schreiben und Nachträge zu dem Versicherungsschein, gäbe es keinerlei Grundlage, diese nochmals von der Beklagten einzufordern. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass der Kläger tatsächlich auf die begehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist. Ohnehin bestünde ein Auskunftsanspruch nur dann, wenn der Kläger als Berechtigter in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen wäre. Dies ist aber nicht ansatzweise vorgetragen und ersichtlich. Der Kläger trägt nicht einmal vor, weshalb ihm jegliche Versicherungsunterlagen aus den geltend gemachten Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2018 und 2019 nicht (mehr) vorliegen, was die Beklagte bestritten hat. Immerhin räumt der Kläger ein, dass ihm die Beklagte Nachträge zum Versicherungsschein und Prämienanpassungsschreiben zugesandt habe, vermag jedoch nicht darzulegen, aus welchen Gründen er über kein einziges der erhaltenen Schreiben mehr verfügt. Dabei behauptet der Kläger noch nicht einmal, dass er die entsprechenden Versicherungsunterlagen verloren habe und trägt noch viel weniger nähere Umstände dazu vor. Auch bietet er insoweit keinen Beweis an.
- b)Dem Kläger steht auch kein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 S. 1 VVG zu. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Versicherungsnehmer ein entsprechendes Legitimationspapier an die Hand zu geben, um dessen aktuellen Versicherungsschutz nachweisen zu können. Der Anspruch auf Übermittlung eines Versicherungsscheins dient Beweiszwecken und der Möglichkeit des Versicherungsnehmers, sich über seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Versicherer zu informieren. Hierzu benötigt der Kläger jedoch nicht jeden einzelnen Nachtrag eines Versicherungsscheins.
- c)Der Kläger hat auch keinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 . Das vorliegende Verfahren war auch nicht, wie von den Klägervertretern geltend gemacht, gestützt auf den Beschluss des BGH vom 29.03.2022 zum Az. VI ZR 1352/20 , auszusetzen.
- aa)Der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und damit der Auskunftsanspruch bezieht sich allein auf personenbezogene Daten. Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff der personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO weit zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19 , Rn. 22). Dass die Schreiben der Beklagten dem Kläger bekannt sind, schließt für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus (vgl. BGH, aaO., Rn. 25). Voraussetzung für das Auskunftsrecht der betroffenen Person ist aber, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Informationen aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind (vgl. BGH, aaO., Rn. 22 mwN.). Der Personenbezug im Rahmen von Art. 15 DS-GVO setzt hingegen nicht voraus, dass es sich um "signifikante biografische Informationen" handelt, die "im Vordergrund" des fraglichen Dokuments stehen. Ein solches Verständnis ist mit dem Begriff der "personenbezogenen Daten" im Sinne des Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO ersichtlich nicht zu vereinbaren (BGH, aaO., Rn. 22). Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO dient einer Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu dem Zweck, sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (BGH, aaO., Rn. 25). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist ein hinreichender Personenbezug der hier begehrten "Auskunft über alle Beitragsanpassungen" entsprechend dem Antrag 1 aus der Berufungsbegründung nicht ersichtlich. Zwar können auch von der Beklagten an den Kläger gerichtete Schreiben dem Auskunftsanspruch insoweit unterliegen, als sie Informationen enthalten, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit dem Kläger verknüpft sind. Das mag der Fall sein im Hinblick auf Mitteilungen, soweit diese beinhalten, in welchen Tarifen der Kläger bei der Beklagten versichert war bzw. ist und in welcher Höhe die Beklage dafür von dem Kläger Beitragszahlungen verlangt (hat). Nicht hingegen gilt dies für sämtliche vom Kläger geforderten - darüber hinausgehenden - Informationen zu den Gründen etwaiger Beitragsanpassungen, sei es, dass sich solche in einem an den Versicherungsnehmer gerichteten Anschreiben oder - wie häufig - in allgemein gefassten Anlagen zu den Erhöhungsschreiben finden. Dabei handelt es sich nicht um personenbezogene, sondern allein um tarifbezogene Angaben, die sämtliche Versicherungsnehmer betreffen, die in den entsprechenden Tarifen versichert sind. Soweit das Auskunftsverlangen über die Mitteilung personenbezogener Daten hinausgeht, darf die Beklagte entsprechende Auskünfte nach Art. 15 Abs. 5 S. 2 DS-GVO verweigern. Der Kläger wäre aber schon nach eigener Aussage allenfalls auf der Grundlage weitergehender, nicht von Art. 15 DS-GVO erfasster zusätzlicher Informationen in der Lage, die Klageforderung zu beziffern oder auf andere Art schlüssig zu machen. Genau dies bezweckt der Kläger nach eigenem Vortrag aber gerade mit der Auskunft. Da der Zweck des Auskunftsverlangens somit nicht erreicht werden kann, fehlt insoweit ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem gesamten Auskunftsbegehren. Dieses ist im Übrigen ersichtlich einheitlich auf vollständige Auskunft zu Gegenstand, Umfang und Gründen etwaiger Beitragserhöhungen gerichtet und nicht auf Teilauskünfte über einzelne Gesichtspunkte wie die bloße Mitteilung, in welchen Tarifen zu welchen Zeitpunkten Beitragsänderungen in welcher Höhe vorgenommen wurden. Die dargestellte inhaltliche Beschränkung des Auskunftsanspruchs hat mit dem Auslegungsverständnis von Art. 15 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke nichts zu tun (vgl. hierzu Vorlagefrage im Beschluss des BGH vom 29.03.2022, VI ZR 1352/20 , Rn. 13 ff.). Vielmehr ist maßgebend, dass der Kläger auch bei erfolgender Auskunft über die personenbezogenen Daten einen etwaigen Zahlungsanspruch nicht - wie beabsichtigt - schlüssig darlegen könnte, weil diese Daten gerade nicht mit den Unterlagen deckungsgleich sind, die zur Begründung unterstellt unzulässiger Beitragsanpassungen erforderlich wären. Von daher ist sein Auskunftsbegehren von vornherein nicht schutzwürdig. Da der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO geklärt ist, kam eine Revisionszulassung und ein Absehen von einer Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO oder die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV nicht in Betracht, wie der BGH bereits entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19 , Rn. 29 mwN.).
- bb)Eine Aussetzung des Verfahrens, gestützt auf den Beschluss des BGH vom 29.03.2022 zum Az. VI ZR 1352/20 , hatte von vornherein auszuscheiden. Im genannten Beschluss des BGH ging es um die unentgeltliche Herausgabe von Kopien sämtlicher bei der Beklagten existierenden, den Kläger betreffenden Krankenunterlagen, wobei sich der Kläger bei der Beklagten in zahnärztlicher Behandlung befand und der Ansicht war, die Leistungen der Beklagten seien fehlerhaft erfolgt. Im Vergleich dazu ist der vorliegende Sachverhalt deutlich und in einem entscheidenden Punkt anders gelagert. Während nämlich bei - eine konkrete Person betreffenden - Krankenunterlagen außer Frage steht, dass es sich insgesamt um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO handelt, sind im vorliegenden Fall wesentliche Teile der begehrten Informationen, ohne die eine etwaige Auskunft für den vom Kläger erklärtermaßen verfolgten Zweck des Auskunftsverlangens insgesamt nicht brauchbar ist, gerade nicht als personenbezogene Daten zu qualifizieren, weswegen für den auf Auskunft gerichteten Antrag des Klägers insgesamt kein berechtigtes Interesse besteht. Dem Ausgang des beim BGH zum Az. VI ZR 1352/20 geführten Verfahrens und der Beantwortung der im Beschluss des BGH vom 29.03.2022 gestellten Vorlagefragen kommt vorliegend daher keine Bedeutung zu. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 , 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Der Gegenstandswert wurde entsprechend den Ausführungen aus dem Hinweisbeschluss des Senats festgesetzt. Angesichts des völlig unbestimmten Auskunftsbegehrens hielt der Senat den Auffangstreitwert von 5.000 € für sachgerecht und angemessen. Angesichts des weitergehenden Streitgegenstandes in erster Instanz hatte es bei der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung zu verbleiben. Permalink: https://openjur.de/u/2454958.html ( https://oj.is/2454958 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.