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Niedersächsisches OVG, Urteil vom 06.09.2022 - 11 LB 198/20

Obsah (8)§ 60§ 78§ 3Art. 15Art. 4§ 108§ 77§ 28

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 28. April 2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die auße

§ 60Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenth

G vorliegen, und den Bescheid der Beklagten vom

  1. Januar 2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid bezogen. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, hat das Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Urteil unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe, da ihm im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 AsylG unterfallende Rechtsverletzungen drohten. Es könne dahinstehen, ob er bereits vorverfolgt ausgereist sei, jedenfalls könne er sich auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Dies folge aus dem mehrfachen Auftreten bei Veranstaltungen der BNM, namentlich der regelmäßigen Teilnahme an Demonstrationen in unterschiedlichen Städten, wie sie durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen und Fotos dokumentiert sei. Er setze sich mit dem Protest gegen das Verschwinden und extralegale Tötungen von Belutschen durch pakistanische Sicherheitskräfte sowie für Frauenrechte in Belutschistan ein. Darüber hinaus trete er durch das Verteilen von Flyern in Erscheinung. Bei in vergleichbaren Fällen derart verstärkten exilpolitischen Aktivitäten habe das Gericht ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom
  2. April 2019 - 11 A 12311/17 - hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der pakistanische Geheimdienst von den Aktivitäten des Klägers wisse. Die Veranstaltungen würden vom pakistanischen Staat beobachtet und seien zudem gut in den sozialen Netzwerken und auf anderen Internetseiten der Bewegungen dokumentiert. Bei einer Rückkehr drohten dem Kläger Verhaftung und anschließend Misshandlung. Aus Europa zurückkehrende Asylsuchende würden bei Grenzübertritt grundsätzlich einer Befragung unterzogen. Bei Anhaltspunkten für eine exilpolitische Betätigung für die Unabhängigkeit Belutschistans bestehe die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Gegen das ihr am
  3. April 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
  4. Mai 2020, beim Verwaltungsgericht am
  5. Mai 2020 eingegangen, die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, das Urteil des Verwaltungsgerichts werfe die Frage auf, ob bereits die über einen längeren Zeitraum durch Asylsuchende erfolgte Teilnahme an Demonstrationen für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung ausreiche, um anzunehmen, dass diese ohne Hinzutreten weiterer Umstände nach einem längeren Aufenthalt im Ausland im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den pakistanischen Staat ausgesetzt seien. Diese Frage werde von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet. Die Einordnung der exilpolitischen Betätigung bedürfe einer Gesamtschau der getätigten Aktivitäten des jeweiligen Betroffenen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom
  6. Februar 2020 - 2 A 1089/18 .A - könne von einer exponierten exilpolitischen Tätigkeit nur ausgegangen werden, "wenn Asylbewerber Aktivitäten entfaltet haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die von diesen als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft angesehen werden, weil sie den Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen". Eine solche Aufmerksamkeit erregende Tätigkeit sei anzunehmen, wenn die betroffene Person als Einzelperson besonders im Vordergrund stehe, sei es als prominentes Mitglied einer kritischen Organisation oder aufgrund von Auftritten in Rundfunk und Fernsehen. Auch das Betreiben einer eigenen, sich mit dem politischen Thema auseinandersetzenden Internetseite oder eines Blogs oder das Verfassen von Zeitungsartikeln bzw. Leserbriefen könne zu einer erhöhten Aufmerksamkeit hinsichtlich der Person führen. Im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen wie einer Demonstration falle in hohem Maße derjenige auf, der einen bestimmenden Einfluss auf den Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder vor allem auf den politischen Inhalt der Veranstaltung habe, also in den Augen des kritisierten Staates in die Rolle des "Aufwieglers" und Anstifters zum Protest schlüpfe. Auch eine während der Demonstration herausragende Rolle wie das Halten einer Rede könne den Asylsuchenden in den Fokus einer Beobachtung bringen und ihn von den anderen Teilnehmern abgrenzen. Die bloße Teilnahme an einer Protestveranstaltung erreiche hingegen keine vergleichbare Qualität politischen Engagements. Der Einzelne werde ausschließlich als Teil der Menschenmasse gesehen. Auch etwaige Hilfstätigkeiten, wie etwa das Verteilen von Flyern, änderten hieran nichts. Das politische Gewicht dieser Handlungen sei zu gering, um die Aufmerksamkeit eines größeren Teils der Öffentlichkeit zu erregen. Dieses niederschwellige Engagement reiche nach maßgeblichen Teilen der Rechtsprechung nicht aus, das Interesse der pakistanischen Sicherheitsbehörden im Falle der Rückkehr zu wecken. Dies sei auch vor dem Hintergrund einleuchtend, als es dem pakistanischen Staat angesichts der Vielzahl an Demonstrationen kaum möglich sei, alle Teilnehmer zu beobachten und zu identifizieren. Von größerem Interesse seien die aus der Masse herausstechenden exilpolitischen Aktivisten. Durch Beschluss vom
  7. August 2020 - 11 LA 118/20 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

§ 78Abs. 3 Nr. 1 Asyl

G zugelassen. Am

  1. August 2020 hat die Beklagte die Berufung begründet und sich hierzu auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, den Zulassungsantrag vom
  2. Mai 2020 und den Senatsbeschluss vom
  3. August 2020 bezogen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der
  4. Kammer - vom
  5. April 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil. Zu seinem politischen Engagement in Pakistan trägt er weiter vor, er sei über Studienfreunde im Februar 2015 zur BRSO gekommen. Bei der BRSO handele es sich um den studentischen Zweig der in Pakistan verbotenen Balochistan Republican Party (BRP). Als Mitglied der BRSO habe er an Seminaren und Informationsveranstaltungen teilgenommen. Zudem habe er - insbesondere unter den belutschischen Studierenden - Aufklärungsarbeiten über die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen des pakistanischen Staates in Belutschistan geleistet. Er sei auch Mitglied in der BSEO gewesen. Während die BRSO aufgrund ihrer politischen Ausrichtung eher im Geheimen tätig sei, handele es sich bei der BSEO um eine ausdrücklich nicht-politische Vereinigung an der Universität Karachi. Wie er, seien auch viele der BSEO-Mitglieder in anderen politischen Vereinigungen (BRSO, BSO-Azad, etc.) Mitglied gewesen, sodass es auch innerhalb der BSEO Austausch unter den verschiedenen separatistischen Studentengruppen gegeben habe. Zu seinem Verfolgungsschicksal trägt er - wie bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt - vor, sein Bruder, E., sei aufgrund seines Engagements für die BNM und für Kranke und Verletzte in Belutschistan in den Fokus pakistanischer Sicherheitskräfte geraten. Deswegen sei 2013 das Haus der Familie durchsucht worden. Ein weiterer Bruder, F., sei dabei verschleppt und später getötet worden. E. sei 2014 nach Deutschland geflohen und seit 2019 als Flüchtling anerkannt. Alle anderen Brüder lebten mittlerweile ebenfalls außer Landes. Da er, der Kläger, der einzige noch in Pakistan verbliebene Sohn gewesen sei, sei auch in ihm die Sorge gewachsen, Übergriffen der Sicherheitskräfte zum Opfer zu fallen. Deshalb habe er sich entschlossen, ebenfalls das Land zu verlassen, und sei zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs nach Deutschland ausgereist. Im Jahr 2017 sei er erneut nach Pakistan eingereist, um seine Familie zu besuchen. Während dieses Besuchs habe er sich aus Angst jedoch nicht bei seiner Familie, sondern bei verschiedenen Freunden und entfernteren Verwandten aufgehalten. Wenige Wochen nach seiner Rückkehr nach Deutschland (Ende September 2017) sei sein Freund und ehemaliger Kommilitone, I., auf dem Campus in Karachi von Angehörigen der paramilitärischen Ranger verschleppt worden. Wenige Wochen später (Januar 2018) seien auch ein weiterer befreundeter Student (G.), sein jüngerer Bruder und auch ein anderer ihm nicht bekannter Student verschleppt worden. Im April 2018 sei schließlich sein Neffe (Sohn des als Flüchtling anerkannten E.) auf dem Heimweg vom College festgenommen, misshandelt und nach den politischen Aktivitäten des Vaters und seiner Onkel - auch seine, des Klägers - befragt worden. Anfang August habe er unter dem Eindruck dieser Festnahmen und Verschleppungen in seinem unmittelbaren Umfeld in Deutschland um Asyl nachgesucht. Ende 2018 und danach seien wiederholt Angehörige des Directorate for Inter-Services Intelligence (ISI) zu seinem Vater gekommen, um ihn aufzufordern, auf seine Söhne einzuwirken, damit diese ihre im Ausland gegen Pakistan gerichteten Aktivitäten einstellten. Zu seinem exilpolitischen Engagement trägt der Kläger ergänzend vor, er sei auch noch heute Mitglied der BRSO und stehe über eine eigene WhatsApp-Gruppe in Kontakt mit elf weiteren im europäischen Exil lebenden Mitgliedern. Seit er in Deutschland lebe, nehme er regelmäßig an öffentlichen Demonstrationen und Veranstaltungen verschiedener gegen den pakistanischen Staat und für ein unabhängiges Belutschistan eintretender Parteien (BNM, Free Balochistan Movement - FBM -, BRP, BRSO, BSO-Azad) teil. Über diese Aktivitäten werde regelmäßig auf den Internetautritten der Parteien und in den sozialen Medien berichtet. Am
  6. Mai 2022 habe sein in Deutschland lebender Bruder K. eine Sprachnachricht über den Messenger-Dienst WhatsApp von einer ihm unbekannten Telefonnummer erhalten. Der Absender habe als Profilbild ein Gedenkbild von Usama Lashari Shaheed, welcher als Angehöriger des ISI ums Leben gekommen sei und als eine Art Märtyrer verehrt werde. In der Nachricht sei seinem Bruder sinngemäß mit folgenden Worten gedroht worden: "Zwei von Euch haben wir schon. Wenn Ihr so weiter macht, kommen auch die weiteren von Euch dran." Er, der Kläger, vermute, dass der Absender auf die ermordeten Angehörigen F. und L. anspiele. Der Umstand, dass er, der Kläger, seit seiner Studienzeit offizielles Mitglied der BRSO sei, und es sich dabei um den studentischen Zweig der verbotenen BRP handele, sei im Falle der Rückkehr als risikoerhöhend zu werten. Auch die Tatsache, dass er sich im Jahr 2017 noch besuchsweise in Pakistan habe aufhalten können, spreche nicht gegen die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr. Die Verfolgungsgefahr habe sich nach seiner Rückkehr nach Deutschland abermals aufgrund der Verschleppung seines zur Preisgabe von Informationen gezwungenen Neffen erhöht. Das Phänomen des Verschwindenlassens insbesondere auch Studierender sei nicht nur auf die Provinz Belutschistan begrenzt. Immer wieder würden männliche Studenten - auch in Karachi - verschleppt. Dieses zeigten nicht nur die Vorfälle mit seinen Kommilitonen, sondern dies werde auch in jüngster Zeit in den Medien berichtet. Hintergrund des großen Interesses pakistanischer Sicherheitskräfte an den belutschischen Studierenden dürfte der Umstand sein, dass die militanten belutschischen Organisationen (Baluchistan Liberation Front - BLF -, Balochistan Republican Army - BRA -, Balochistan Liberation Army - BLA -) über belutschische Studierendenverbände Kämpfer rekrutierten und die Ursprünge vieler militanter Gruppierungen im studentischen Umfeld begründet seien. Aufgrund seines durchgehenden langjährigen Engagements und der relativ kleinen Gruppe der belutschischen Aktivisten (häufig nähmen an einer Demonstration lediglich 10-20 Menschen teil), müsse davon ausgegangen werden, dass der pakistanische Staat Kenntnisse von ihm, dem Kläger, und seinen Aktivitäten habe. Über die bloß passive Teilnahme hinaus habe er bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen mitgewirkt und sei durch das Verteilen von Flugblättern aus der Gruppe hervorgestochen. Die Beklagte gehe vorliegend mit ihrer Auffassung fehl, nur wenn eine Person als Einzelperson besonders im Vordergrund stehe und ein prominentes Mitglied einer kritischen Organisation sei, drohe ihr politische Verfolgung. Wegen der persönlichen Situation des Klägers könne hier zur Bewertung der Verfolgungsgefahr nicht allein auf die Teilnahme an Demonstrationen abgestellt werden. Auch unabhängig von der individuellen Situation des Klägers gehe die Beklagte mit der Annahme fehl, verfolgt würde nur derjenige, von dem aus Sicht des pakistanischen Staates eine gewisse Gefahr wegen seines exponierten Hervortretens ausgehe. Diese Einschätzung verkenne, dass der pakistanische Staat zunehmend irrational handele und Personen verfolge, wenn schon eine Verletzung des nationales Stolzes im Raum stehe. Der pakistanische Staat wolle verhindern, dass die belutschischen Unabhängigkeitsbestrebungen zu einer Abspaltung führten, wie es einst im Falle der Abspaltung Bangladeschs von Pakistan gewesen sei. Aus diesem Grund habe der pakistanische Staat ein erhebliches Interesse daran, dass überhaupt keine internationale Aufmerksamkeit auf die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen an der belutschischen Minderheit in der Provinz Belutschistan gelenkt werde und gehe deshalb allgemein gegen die auch vermeintlich "unwichtigen" Aktivisten in der Diaspora vor. Bei besonders starker Exposition müsse sogar mit Verfolgung im westlichen Ausland gerechnet werden. Auch gehe aus den Erkenntnismitteln hervor, dass eine Befragung zurückgeführter Personen am Flughafen in Pakistan stattfinde. Belutschische Rückkehrer dürften grundsätzlich dem Verdacht unterliegen, sich im Ausland nach § 123 A des pakistanischen Strafgesetzbuches ("Verurteilung der Gründung des Pakistanischen Staates und Befürwortung der Abschaffung seiner Souveränität") oder nach § 124 A ("Volksverhetzung") strafbar gemacht zu haben. Dabei könne dahinstehen, ob der jeweilige Rückkehrer zuvor individuell identifiziert worden sei und ob ein gesteigertes Interesse an einer einzelnen Person bestehe, wie der Fall des Zurückgekehrten M. zeige. Die Beklagte gehe vor dem dargelegten Hintergrund der für ihn bereits gefährlichen Einreise zu Unrecht davon aus, dass er in anderen Teilen Pakistans internen Schutz finden könne. Der Annahme internen Schutzes stehe entgegen, dass die staatlichen Akteure landesweit agierten, insbesondere gegenüber Belutschen mit politischem Profil. Fälle des Verschwindenlassens würden überdurchschnittlich oft aus Großstädten wie Karachi berichtet. Weiter folge dies aus seinen persönlichen Umständen im Hinblick auf seine politischen Überzeugungen und die Vorfälle in seiner Familie, die auch in Karachi und der vermeintlichen Anonymität der Metropole nicht sicher gewesen sei. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, unterzutauchen, seine politischen Überzeugungen aufzugeben und in den Großstädten Pakistans Zuflucht zu suchen. In anderen Gebieten würden Belutschen, die landesweit tendenziell für Terroristen gehalten würden, auch nicht aufgenommen. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Beiakten verwiesen. Sie sind, ebenso wie die u.a. mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnismittel, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung vom
  7. August 2020 den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Danach muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen, sofern der Zulassungsantrag den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt, ihm mithin eindeutig zu entnehmen ist, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (BVerwG, Beschl. v. 12.4.2021 - 1 B 18/21 - juris Rn. 5 und Beschl. v. 14.2.2018 - 1 B 1/18 - juris Rn. 5; NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 25). Dies ist hier der Fall. Denn in dem von ihr in Bezug genommenen Zulassungsantrag hat die Beklagte unter Auseinandersetzung mit der zur exilpolitischen Betätigung belutschischer Volkszugehöriger ergangenen Rechtsprechung ausgeführt, aus welchen Gründen die entscheidungserhebliche Frage, ob bereits die über einen längeren Zeitraum durch einen Asylsuchenden erfolgte Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in Deutschland ausreicht, um von einer exponierten exilpolitischen Aktivität auszugehen, und - daraus folgend -, ob belutschischen Volksangehörigen, die aus Pakistan ausgereist sind bzw. nach längerem Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung dorthin zurückkehren, ohne das Hinzutreten anderer Umstände eine Verfolgung durch den pakistanischen Staat droht, wenn sie sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach ihrer Ansicht anders als vom Verwaltungsgericht vorgenommen zu beantworten sei. Mit der Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid wird zudem hinreichend deutlich, aus welchen Gründen die Klage nach Auffassung der Beklagten auch im Übrigen abzuweisen sei. B. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

§ 3Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Asyl

G (I.). Die Klage ist insofern abzuweisen und auch im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes

§ 60Abs. 2 Aufenth

G i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Es liegt auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland Pakistan nicht vor (III.). Die Abschiebungsandrohung (IV.) und die festgesetzte Dauer des Aufenthalts- und Einreiseverbots sind ebenfalls rechtmäßig (V.) I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

§ 3Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Asyl

G.

§ 3Abs. 4 Asyl

G wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( BGBl. 1953 II S. 559 , 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (

  1. a)dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (
  2. b)in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3 a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( BGBl. 1952 II S. 685 , 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung i.S.d. § 3 a Abs. 1 AsylG können

§ 3a Abs. 2 Asyl

G unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, oder (3.) eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung.

§ 3c Asyl

G sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, (1.) der Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Eine nähere Umschreibung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, deren Vorliegen zu prüfen ist, enthält § 3 b Abs. 1 AsylG. Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in Verbindung mit § 3 b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen sowie den in § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe i.S.d. § 3 b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 13; dasselbe, Urt. v. 22.5.2019 - 1 C 10/18 - juris Rn. 16 und Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 29/17 - juris Rn. 13). Die Furcht vor Verfolgung ist i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk", vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urt. v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06 - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (std. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 15, m.w.N.). Für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind

Art. 4Abs.

3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 15, m.w.N.). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 16). Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist, sie ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die

Art. 4Abs.

3 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigenden Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage

§ 108Abs. 1 Satz 1 Vw

GO eine Überzeugung zu bilden (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 19). Hierbei ist für das Gericht

§ 77Abs. 1 Satz 1 Asyl

G die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 - 1 C 35/19 - juris Rn. 9). Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 20). Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 21 und Beschl. v. 28.4.2017 - 1 B 73/17 - juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen etwa aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 21). Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz kommt nicht schon dann in Betracht, wenn eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation besteht, die einem non-liquet vergleichbar ist. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist vielmehr tatbestandliche Voraussetzung für eine Entscheidung zugunsten des Ausländers. Kann das Gericht nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass einem Ausländer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33/18 - juris Rn. 18; NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 37, m.w.N.). Das Gericht muss auch die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (BVerwG, Urt. v. 9.12.2010 - 10 C 13/09 - juris Rn. 19; dasselbe, Beschl. v. 10.5.2002 - 1 B 392/01 - juris Rn. 5 und v. 29.11.1996 - 9 B 293/96 - juris Rn. 2). Ob eine Aussage glaubhaft ist und welches Gewicht den die Aussage bestätigenden oder ihr widersprechenden anderen Erkenntnismitteln zukommt, ist eine Frage der Beweiswürdigung im jeweiligen Einzelfall (BVerwG, Beschl. v. 29.11.1996 - 9 B 293/96 - juris Rn. 2). Grundsätzlich ist unter Angabe genauer Einzelheiten ein in sich stimmiger Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung die Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405/89 - juris Rn. 8 und Urt. v. 30.10.1990 - 9 C 72/89 - juris Rn. 15). Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001 - 1 B 24/01 - juris Rn. 5; zu alledem auch NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 38, m.w.N.). Anerkannt ist ferner, dass sich die Gefahr eigener Verfolgung des Asylbewerbers nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben kann (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung, std. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - juris Rn. 20, m.w.N). Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet nach § 3 e Abs. 1 AsylG hingegen aus, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Dies gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt der individuellen Vorverfolgung im Sinne einer anlassgeprägten Einzelverfolgung (1.) als auch im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung aller Personen mit belutschischer Volkszugehörigkeit (2.)

  1. Der Senat hat sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht davon überzeugen können, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist bzw. begründete Furcht vor Verfolgung hat. Dafür, dass der Kläger in seinem Heimatland einer Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 a AsylG ausgesetzt gewesen wäre, besteht kein greifbarer Anhaltspunkt. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger als Ausreisegrund auf die - vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ähnlich geschilderten - Geschehnisse anlässlich der Hochzeitsfeier seiner Schwester am
  2. August/
  3. September 2013 verwiesen hat. Der Kläger hat durchgängig vorgetragen, dass das Eindringen der pakistanischen Kräfte (bewaffnete Männer und Männer in Zivil, vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls) in sein Elternhaus zur Zeit der Hochzeitsfeier seiner Schwester mit dem Verhalten seines Bruders E., der sich für kranke Belutschen eingesetzt habe, in Zusammenhang gestanden habe (S. 3 der Niederschrift über die Anhörung vom 15.8.2018; S. 2 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.6.2022, Bl. 206 der Gerichtsakte; S. 3 des Sitzungsprotokolls). Dafür, dass die pakistanischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an dem Kläger selbst gehabt haben könnten, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach seinen ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung sei der Kläger zum Zeitpunkt des Eindringens der pakistanischen Kräfte nicht zuhause, sondern mit den weiteren Männern der Hochzeitsgesellschaft auf einem ca. 700 m entfernt gelegenen Spielfeld gewesen. Dabei sollen die pakistanischen Kräfte nicht etwa nach dem - ohnehin nicht anwesenden - Kläger, sondern ausschließlich nach seinem Bruder E. gesucht haben. Den weiteren Bruder des Klägers F., der nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung offenbar eher zufällig zuhause und nicht mit den weiteren Männern der Hochzeitsgesellschaft auf dem ca. 700 m entfernt gelegenen Spielfeld gewesen sein soll, sollen die Sicherheitskräfte mitgenommen und getötet haben, weil er "dazwischen gegangen" sei, als die pakistanischen Kräfte die im Hause befindlichen Frauen der Hochzeitsgesellschaft beschimpft und geschlagen hätten (so S. 3 des Sitzungsprotokolls; nach S. 3 der Niederschrift über die Anhörung des Klägers vom 15.8.2018 seien sein Vater und die Kinder beschimpft worden; nach dem Urteil des VG Minden v. 23.4.2019 - 1 K 6569/17.A - S. 2 f. UU, betreffend E. hatte dieser vorgetragen, es seien seine Kinder und seine Mutter verprügelt worden). Selbst wenn von den zuletzt erwähnten Unstimmigkeiten abgesehen und das ähnlich geschilderte Kernvorbringen des Klägers als wahr unterstellt würde, ergäbe sich kein Anhaltspunkt für eine anlassgeprägte Einzelverfolgung des Klägers und - mit Ausnahme des angeblich gesuchten E. - der weiteren Mitglieder seiner Familie. Insofern überzeugt es den Senat auch unabhängig von einer diesbezüglichen Erkenntnislage (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urt. v. 1.10.2021 - 14 K 2135/19 .A - juris Rn. 86 f.) nicht, soweit im vorliegenden Verfahren eine Verfolgung des Klägers in Anknüpfung an seine "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Kernfamilie" geltend gemacht wird. Dies gilt auch, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals auf eine Verfolgung seiner Cousins L. und N. (S. 7 des Sitzungsprotokolls) verwiesen hat. Dafür, dass der Kläger nicht in eigener Person vorverfolgt wurde, spricht auch, dass er noch drei weitere Jahre nach dem Eindringen der pakistanischen Kräfte in sein Elternhaus in Pakistan gelebt hat, ehe er im August 2016 ausgereist ist, ohne in diesem Zeitraum von verfolgungsrelevanten Vorkommnissen zu berichten. Dass er vorgegeben hat, nach den Geschehnissen anlässlich der Hochzeitsfeier seiner Schwester am
  4. August/
  5. September 2013 immer woanders hingegangen zu sein, um zu übernachten, und seine Eltern nur noch kurz besucht zu haben (S. 3 des Sitzungsprotokolls; vgl. auch bereits S. 2 der Niederschrift über die Anhörung vom 15.8.2018), führt zu keiner anderen Betrachtung. Dieses Vorbringen bleibt vage und oberflächlich, so dass sich bereits deshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben. Dieses Vorbringen lässt sich im Übrigen auch nicht mit dem weiteren Vortrag des Klägers in Einklang bringen. Danach habe er nach Abschluss der
  6. Klasse der Schule seit April 2015 an der Universität in Karachi studiert, sei politisch sehr aktiv gewesen und habe an verschiedenen Demonstrationen (S. 3 des Sitzungsprotokolls) bzw. Veranstaltungen und Seminaren (S. 3 der Niederschrift über die Anhörung vom 15.8.2018) teilgenommen. Dieses Vorbringen lässt aus Sicht des Senats nur den Schluss zu, dass der Kläger unabhängig davon, ob er sich im Übrigen zuhause aufgehalten hat oder nicht, jedenfalls nicht "untergetaucht" ist. Hätte der pakistanische Staat tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an dem Kläger gehabt, so wäre zur Überzeugung des Senats der pakistanische Staat des Klägers entweder an der Schule oder später etwa an der Universität in Karachi habhaft geworden. Für ein Verfolgungsinteresse des pakistanischen Staats an dem Kläger bzw. Verfolgungshandlungen ist indes weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von Drohanrufen gegenüber dem Kläger die Rede war und dies auch erst nach Vorhalt zum Inhalt der als Blatt 33 der Gerichtsakte eingereichten Bescheinigung der Baloch Students Educational Organization (BSEO) vom
  7. Januar 2019 ("Mr. A. got fame in university, which later caused him a life threats from some extremist organization with different sources auch as phone calls and harassing him within university. After receiving threats of life, he flew from the country to save his life"). Auf Nachfrage an den Kläger, wie er sich den Inhalt erkläre, blieben seine Angaben oberflächlich und vage (S. 5 des Sitzungsprotokolls: "Wir haben alle Drohanrufe erhalten. Bei den Drohanrufen fängt der Anrufer normal an, mit den Worten: "Mach das nicht weiter", dann wird man bedroht: "Wir werden euch töten oder abschleppen"), so dass sich deswegen und weil Entsprechendes bis dahin überhaupt nicht zum weiteren Gegenstand des klägerischen Vortrags gemacht worden war, durchgreifende Zweifel ergeben, dass er dies tatsächlich persönlich erlebt haben könnte. Dies gilt auch deswegen, weil insgesamt im Ungefähren blieb, von wem die Drohanrufe ausgegangen sein sollen. Im Übrigen ergibt sich unabhängig vom Vorstehenden auch kein Anhaltspunkt für eine anlassgeprägte Einzelverfolgung des Klägers. Nach seinem Vorbringen sollen "alle" Drohanrufe erhalten haben, ohne dass hierfür verfolgungsrelevante Aspekte schlüssig dargelegt worden sind. Denn auch das Vorbringen des Klägers zu seiner politischen Betätigung in seinem Heimatland blieb insgesamt wenig detailliert und kaum gehaltvoll, so dass sich wiederum Zweifel ergeben, inwieweit er von tatsächlich persönlich Erlebtem berichtet hat. Bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am
  8. August 2018 erschöpften sich seine Angaben in den Behauptungen, während der Studienzeit ein politischer Aktivist gewesen zu sein, er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen und eine politische Arbeit für die Baloch Republican Students Organisation (BRSO) aufgenommen. Mit der Organisation habe er Menschen über ihre Rechte aufgeklärt sowie Veranstaltungen und Seminare besucht (S. 3 der Niederschrift über die Anhörung vom 15.8.2018; vgl. insoweit auch S. 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.6.2022, Bl. 207 der Gerichtsakte: "Er leistete ... Aufklärungsarbeiten über die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen des pakistanischen Staates in Belutschistan"). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger dann geltend gemacht, er sei politisch sehr aktiv gewesen, habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sei insgesamt mit politischen Studienkollegen aktiv gewesen. Als Studenten aus Belutschistan hätten sie Geld für arme Studenten und Menschen aus Belutschistan gesammelt, um sie zu unterstützen. Er habe an Demonstrationen vor dem Presseclub in Karachi teilgenommen. Ferner hätten sie Kranke aus Belutschistan ins Krankenhaus begleitet und Blut gespendet (S. 3 des Sitzungsprotokolls). Unter Berücksichtigung der insgesamt nicht von Einzelheiten geprägten und zudem hinsichtlich des vermeintlichen Inhalts der Betätigung - wie dargestellt - abweichenden Schilderungen vermochte sich der Senat kein glaubhaftes Bild von einem tatsächlich persönlich gelebten politischen Engagement des Klägers zu machen. Dies gilt auch deswegen, weil der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung wiederholt behauptet hat, sein politisches Engagement habe sich verstärkt (erstmals nach dem Tod seines Bruders, dann nochmals nachdem er über Studienkollegen zur BRSO gekommen sei), indes in keiner Weise deutlich wurde, worin diese vermeintliche Verstärkung des politischen Engagements zum Ausdruck gekommen sein bzw. was sie ausgemacht haben soll. Soweit er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, es sei ihm darum gegangen, an Demonstrationen teilzunehmen und Menschen zu helfen, bei den Demonstrationen sei es für ihn darum gegangen, sich für vermisste Menschen einzusetzen, später habe für ihn im Vordergrund gestanden, Menschen zu helfen, ergeben sich auch daraus keine hinreichend substantiierten Angaben für eine Verstärkung eines politischen Engagements. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens bestehen für den Senat zudem Zweifel an einem maßgeblichen Engagement des Klägers in der und für die BRSO. Zu einer angeblichen Betätigung für die BRSO (wie im Übrigen auch für die BSEO) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst von sich aus nichts vorgetragen, sondern erst auf Vorhalt, er habe bisher vorgetragen, im Februar 2015 der BRSO beigetreten zu sein. Seine sich daran anschließenden Ausführungen hatten zunächst keinen (S. 4 des Sitzungsprotokolls: "In Belutschistan arbeiten alle Parteien zusammen") und dann erst auf nochmalige Nachfrage geringen inhaltlichen Bezug zur BRSO und blieben insgesamt zögerlich, einsilbig und ausweichend (S. 5 des Sitzungsprotokolls: "Sowohl die BSEO als auch die BRSO sind zuständig für alle Belutschen. Insofern gibt es zwischen beiden keinen großen Unterschied", dann auf weitere Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten: "Ja, die BRSO arbeitet mit einer politischen Partei zusammen, nämlich der BRP. Für die BRSO gilt so eine Art Verbot. Wir haben versteckt gearbeitet"). Trotz wiederholten Nachfragens blieb mithin - ähnlich wie bereits bei der geltend gemachten politischen Betätigung des Klägers an sich - im Vagen, in welcher Hinsicht sich der Kläger tatsächlich für die BRSO engagiert haben will und was im Einzelnen ein "verstecktes Arbeiten" bedeuten soll. Ungeachtet dessen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger wegen eines politischen Engagements auch etwa für die BRSO oder die BSEO in das Blickfeld pakistanischer Behörden geraten und deswegen Maßnahmen i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 a AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Dies gilt auch, soweit der Kläger angegeben hat, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dazu auf Nachfrage näher ausgeführt, beim Demonstrieren seien sie von der Polizei und in Zivil gekleideten Menschen immer verhindert worden, indem sie geschlagen und am Weiterlaufen gehindert worden seien. Dabei wären immer auch Menschen inhaftiert worden, er selbst sei zwar geschlagen, nicht aber inhaftiert worden (S. 4, 5 des Sitzungsprotokolls). Die Sicherheitskräfte seien mit Pick-Ups gekommen, auf diesen hätten 10 bis 15 Menschen gesessen. Diese hätten auf alle eingeschlagen (S. 8 des Sitzungsprotokolls). Unabhängig davon, dass auch diese Schilderung derart oberflächlich bleibt, dass sich Zweifel an einem tatsächlich persönlich erlebten Geschehen ergeben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die in Rede stehenden staatlichen Handlungen etwa auf Grund ihrer Art, Wiederholung oder Kumulierung so gravierend gewesen wären, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit kein Anhaltspunkt für eine anlassgeprägte Einzelverfolgung des Klägers. Das sich im Verlaufe der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zunehmend auf einen Satz bzw. wenige kaum aussagekräftige Sätze reduzierende Aussageverhalten des Klägers, das zudem teilweise nur durch wiederholtes Nachfragen zustande kam, hat es dem Senat neben weiteren körpersprachlichen Aspekten wie wahrnehmbare Übersprungshandlungen weiter erschwert, sich von dem Wahrheitsgehalt des von dem Kläger vorgetragenen Verfolgungsgeschehens zu überzeugen. Dies gilt auch hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung erst auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten präzisierten Verschleppungen seiner besten Freunde I. und G. (S. 3, 6 des Sitzungsprotokolls). Diesbezüglich kommt hinzu, dass es nennenswerte Abweichungen im Vortrag des Klägers gibt, die ihn weiter unglaubwürdig machen: So hatte der Kläger im Klageverfahren (Schriftsatz der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2018, Bl. 30 der Gerichtsakte) angegeben, im November 2017 sei ein Bekannter und Mitstudent I. vom Universitätsgelände verschleppt worden, im Januar 2018 seien dann seine Freunde G. und H. verschleppt worden; diese seien inzwischen wieder frei und hätten von körperlicher und psychischer Misshandlung während ihrer Gefangenschaft berichtet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, ca. im November 2017 sei I. verschleppt worden; ein paar Tage danach sei G. von zuhause verschleppt worden; das habe er durch Facebook erfahren, es seien seine besten Freunde gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Kläger dann, seine Freunde seien bisher nicht wiederaufgetaucht, häufig würden diese Menschen vom Geheimdienst getötet, manchmal finde man dann deren Leichen, würden Menschen freigelassen, seien sie physisch und psychisch beeinträchtigt (S. 6 f. des Sitzungsprotokolls). Gerade die unterschiedliche Darstellung hinsichtlich der Person seiner vermeintlich besten Freunde, dem Zeitpunkt der Verschleppung und insbesondere deren Verbleib lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass es diese Vorkommnisse gegeben hat. Was die Verhaftung des Neffen des Klägers, J., anbelangt, bleibt offen, ob es diese gegeben haben könnte. Der Senat hat sich unabhängig davon nicht davon überzeugen können, dass das Geschehnis ggf. tatsächlich Aspekte beinhaltet, aus denen sich eine Verfolgungsgefahr für den Kläger herleiten könnte. Erstmals im Berufungsverfahren wurde vorgetragen, dass J. nach dem Kläger befragt worden sei (S. 7 des Sitzungsprotokolls; S. 4 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.6.2022, Rs. 207 der Gerichtsakte). Noch im Klageverfahren (Schriftsatz der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2018, Bl. 31 der Gerichtsakte) war keine Rede davon, dass der Neffe nach dem Kläger befragt worden sei. Von dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage konnte sich der Senat vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Dies gilt auch deswegen, weil insgesamt - wie ausgeführt - in keiner Weise deutlich geworden ist, inwiefern flüchtlingsrelevante Aktivitäten des Klägers ein Ausmaß gehabt haben könnten, das geeignet sein könnte, die Aufmerksamkeit des pakistanischen Staates auf ihn zu lenken und ihn zu einer Ausreise zu zwingen. Dass der Vater des Klägers seinetwegen bedroht worden sein soll (S. 5 des Sitzungsprotokolls), vermag der Senat ebenfalls nicht zu glauben. Nicht zu überzeugen vermocht hat sich der Senat schließlich hinsichtlich der Wahrhaftigkeit des als konstruiert wirkenden Vortrags des Klägers zu seiner angeblich jeweils durch einen Mitarbeiter am Flughafen bzw. einen hohen Zollbeamten ("O.", S. 5 f. des Sitzungsprotokolls) unterstützten Ausreise aus Pakistan über einen Flughafen im August 2016 und seiner entsprechenden Ein- und Ausreise anlässlich der Erkrankung seines Vaters im Jahr
  9. Insgesamt bezweifelt der Senat, dass im Falle einer tatsächlich vom pakistanischen Staat gesuchten Person die jeweils vom Kläger angeblich praktizierte Reise mit auf seinen regulären Namen ausgestellten Flugtickets nur mit Hilfe eines Flughafenmitarbeiters bzw. eines Zollbeamten in der geschilderten Form wiederholt gelingen könnte. Im Übrigen erscheint dem Senat auch unglaubhaft, dass jeweils ca. 2.000 EUR (S. 5 f. des Sitzungsprotokolls) und damit ein erheblicher Teilbetrag des angeblich von den Brüdern 2017 in Deutschland zur Finanzierung der Operation des Vaters gesammelten Geldes verausgabt worden sein soll, um dem Kläger eine Wiedereinreise nach und erneute Ausreise aus Pakistan zu ermöglichen, damit dieser seinem Vater das Geld für die Operation überbringen könne. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom
  10. Juni 2022 (S. 5, Bl. 208 der Gerichtsakte) unter Berufung auf eine WhatsApp, die an seinen Bruder K. von einer unbekannten Nummer gerichtet gewesen sei, eine eigene Verfolgung ableiten wollte, hat der Kläger diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits nicht wiederholt, obwohl er eingangs der Sitzung angegeben hatte, sein Bruder K. stehe für eine Befragung in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung. Zu guter Letzt berücksichtigt der Senat bei seiner Überzeugungsbildung, dass nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am
  11. August 2018 seine Ausreise an sich nicht primär einen asylrechtlichen Hintergrund hatte, sondern aus der Motivation der Aufnahme bzw. der Fortsetzung eines Studiums erfolgte (S. 4 der Niederschrift über die Anhörung des Klägers vom 15.8.2018; vgl. auch S. 2, 7 des Sitzungsprotokolls). Für den Senat liegt nach Durchführung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens insgesamt nahe anzunehmen, dass der Kläger, der seine Eltern, die nach seinem Vorbringen ein schwieriges und schlechtes Leben in seinem Heimatland führen, finanziell u.a. durch seine bereits vier Jahre andauernde Arbeit in einem Alten- und Pflegeheim unterstützt, eher ein hierin begründetes, menschlich nachvollziehbares Bleibeinteresse hat (vgl. zu der Bedeutung von Rücküberweisungen von Auslandspakistanis BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 114 f., m.w.N.). Dass die Perspektive, nach Pakistan zurückzukehren, bei dem Kläger ein subjektives Angstgefühl auslöst, vermag der Senat aus den dargelegten Gründen nicht auf ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsgeschehen zurückzuführen. Insofern vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es dem Kläger aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht zuzumuten wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren.
  12. Auch die Zugehörigkeit des Klägers zu der Ethnie der Belutschen lässt eine politische Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bei seiner Rückkehr nach Pakistan nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Die Gefahr eigener Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG für einen Ausländer kann sich - wie oben zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift bereits ausgeführt - nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der sog. Gruppenverfolgung). Die Feststellung einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, u.a. eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13 u. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - juris Rn. 20, m.w.N). Hierfür ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13). Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3 d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - juris Rn. 24 u. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 15). Bei dieser Ermittlung ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau auch der individuellen Betroffenheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2021 - 1 B 85/21 - juris Rn. 4, m.w.N.). Die Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die unmittelbare und mittelbare staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (vgl. BVerwG, BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 14). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche/inländische Fluchtalternative besteht, die im Falle einer drohenden Rückkehrverfolgung vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (vgl. § 3 e AsylG; hierzu BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 - Rn. 20 u. Urt. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13). Von der Annahme einer Gruppenverfolgung aller belutschischen Volkszugehörigen in Pakistan kann nach derzeitiger Erkenntnislage bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung nicht ausgegangen werden. a) Die Erkenntnislage zu Pakistan als potentielles Verfolgungsgebiet des Klägers stellt sich wie folgt dar: Die föderale parlamentarische Republik Pakistan besteht aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad. Die vormaligen Stammesgebiete Federally Administered Tribal Areas und Provincially Administered Tribal Areas sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan, Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (United States Department of State, Pakistan 2021 Human Rights Report, S. 1; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 3). Seit der Erlangung der Unabhängigkeit von der britischen Herrschaft im Jahr 1947 war die Geschichte Pakistans durch wechselnde Perioden demokratischer und autoritärer Herrschaft gekennzeichnet. Die jüngste Episode der Militärherrschaft in Pakistan endete 2008 mit dem Sturz des Musharraf-Regimes. Seit 2008 sind regelmäßig allgemeine Wahlen mit allgemeinem Wahlrecht und geheimer Stimmabgabe abgehalten worden (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 5; Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 9; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 3; vgl. National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 3). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das pakistanische Militärregime weiterhin einen starken Einfluss auf die Lage im Land aus. Viele politische Ressorts werden dem Militär überlassen - von der inneren Sicherheit bis hin zur Außenpolitik und Wirtschaft (vgl. EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 21; Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 4, 10; Freedom House, Pakistan, Freedom in the World 2022; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 5). Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 9; vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 3 f.; United States Department of State, Pakistan 2021 Human Rights Report, S. 1). Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen im Land. Zusätzlich zu seiner ohnehin schon bestehenden Dominanz gewann das Militär durch seine zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, ebenfalls weiter an Einfluss (Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 10, 14 f., 32, 35). Die Qualität der Demokratie hat sich insofern in den letzten Jahren verschlechtert (National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 3; vgl. zusammenfassend etwa auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Informationen zu (willkürlicher) Verhaftung von Familienangehörigen von politisch Verfolgten, v. 1.6.2022). Militär und Geheimdienste üben zum Beispiel immer wieder Druck auf ungeliebte politische Parteien - in der Regel auf die Opposition - aus, während staatsnahe politische Parteien im Übrigen weitgehend frei operieren können (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 7; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 3 f., 47, 52). Die Behörden setzen Gesetze zur Terrorismusbekämpfung ein, auch um etwa abweichende Meinungen zu unterdrücken, und gehen streng gegen zivilgesellschaftliche Gruppen und Organisationen vor, die sich kritisch zu Regierungsmaßnahmen oder -politik äußern. Insgesamt hat der Staat den Raum zur öffentlichen kritischen Debatte und für die Zivilgesellschaft in Pakistan weiter eingeschränkt ("shrinking space", BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 44, 46 ff., 49 f., 52; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 4, 6, 9). Militär und Nachrichtendienste, insbesondere das Directorate for Inter-Services Intelligence (ISI), nehmen zum Beispiel immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung. Neben dem Medienbereich gibt es Interventionen gegen unliebsame Journalisten seitens Regierungsagenturen (etwa Pakistan Electronic Media Regulatory Authority - PEMRA - und Pakistan Telecommunication Authority - PTA -), des Militärs oder der Sicherheitskräfte. Der Raum für eine kritische journalistische Debatte wird zunehmend auch im Internet und in den sozialen Medien eingeschränkt. Das restriktive Gesetz zur Verhinderung elektronischer Straftaten aus dem Jahr 2016 verleiht der Regierung weitreichende Befugnisse zur Zensur von Inhalten im Internet, die die Behörden als Instrument für das fortgesetzte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft nutzen (zu alledem AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 6 ff., 9; United States Department of State, Pakistan 2021 Human Rights Report, S. 22 ff., 27 f.; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 20 f.; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 49 ff.). Neben der beschriebenen militärischen Dominanz ist Pakistan auch von schwerwiegenden religiösen und ethnischen Spaltungen geprägt (dazu etwa EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 20; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 11). Nach Jahren der politischen und wirtschaftlichen Unterdrückung der - etwa der Hälfte der dortigen Gesamtbevölkerung stellenden - Volksgruppe der Bengalen durch die ethnischen Punjabis spaltete sich 1971 der östliche Teil des Landes ab und wurde zu Bangladesch (Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 4, 36). Auch heute gilt Pakistan als eine der komplexesten multiethnischen Gesellschaften in der sich entwickelnden islamischen Welt. Jede der ethnischen Gruppen, die in Pakistan heute leben, darunter die Belutschen und die Paschtunen als die beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, hat eine ganz eigene Identität, Folklore, Geschichte und divergierende politische Interessen (vgl. Baluchistan Nationalist Movement and Unrest in Pakistan, Artikel in South Asian Survey, März 2013, S. 121 ff.). Daneben fordern Interventionen aus dem Ausland insbesondere in Belutschistan die Einheit und Integrität Pakistans immer weiter heraus (Baluchistan Nationalist Movement and Unrest in Pakistan, Artikel in South Asian Survey, März 2013, S. 131). Die dargestellten Umstände haben maßgeblichen Einfluss auf die allgemeine Sicherheitslage im Land, die von einer kontinuierlichen Regierungskrise und struktureller Gewalt geprägt ist. Pakistan wird im Globalen Terrorismus-Index als das am siebt stärksten vom Terrorismus betroffene Land weltweit aufgeführt (vgl. Bertelsmann, BTI 2022 Country Report Pakistan, S. 6, 36). Zwar war in den Jahren 2009 bis 2020 (mit Ausnahme von 2013) ein deutlicher Rückgang von Anschlagszahlen in Gesamtpakistan zu verzeichnen (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 20). Dazu hatten kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des im Dezember 2014 eingeführten Nationalen Aktionsplans beigetragen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 7 f.; PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 20). Dieser positive Trend hat sich jedoch 2021 gegenüber den Vorjahren verschlechtert. Die Anzahl der Anschläge in Gesamtpakistan hat im Jahr 2021 um 42 % im Vergleich zum Jahr 2020 zugenommen, wobei in erster Linie die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan betroffen waren. Die Provinzen Punjab und Sindh verzeichneten hingegen auch 2021 einen Rückgang der Anschlagszahlen (PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 15, 20 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 8 ff.). Der Anstieg in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan resultierte aus einer Steigerung der Anschläge der religiös motivierten pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan / TTP) insbesondere in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und der belutschischen Terrorgruppen in Belutschistan sowie aus der Entwicklung des sogenannten "Islamischen Staates Khorasan Province" (ISKP) zu einem Hauptakteur terroristischer Gewalt in Pakistan (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 8; PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 15, 17 f., 21 f.). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle, insbesondere die Zahl terroristischer Anschläge auf Sicherheitskräfte, nahm in den ersten Monaten 2022 in Quantität und Qualität weiter zu (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 16 f.). Quantitativ nahm die Gewalt gegenüber dem Vorjahr in Gesamtpakistan abermals um 68 % zu. In der Provinz Belutschistan waren es sogar 88 % Zuwachs an Terrorakten gegenüber dem Vorjahr und in Sindh 5 % (vgl. CRSS, Security Report First Quarter -2022 | CRSS, zuletzt abgerufen am 14.9.2022). Diese Tendenz wird neuen Taktiken und Allianzen belutschischer Separatistengruppen zugeschrieben. In diesem Zusammenhang wird eine Transformation der belutschischen bewaffneten Gruppierungen beschrieben mit einer Veränderung der Angriffsziele, einem Wechsel in der traditionellen Führung und einer Verstädterung ihrer Operationen von Kleinstädten in Städte außerhalb der Provinz (vgl. EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 40 f., 92; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 11; ACLED, Rising Organized Political Violence in Balochistan: A Resurgence of Baloch Separatism?, zuletzt abgerufen am 14.9.2022; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 17). Hauptsächliche Zielsetzungen der Anschläge im Jahr 2021 in Gesamtpakistan waren die Sicherheitskräfte des Staates (66 %, PIPS, Pakistan Security Report 2021, S. 16 f.). Der Kläger gehört der Volksgruppe der Belutschen an. Ungefähr 50 % der belutschischen Bevölkerungsgruppe Pakistans leben in Belutschistan, der größten (ca. 44 % der Gesamtfläche Pakistans), aber mit ca. 12,3 Millionen Einwohnern - das entspricht ca. fünf bis sechs Prozent der Gesamtbevölkerung Pakistans - am wenigsten bevölkerten Provinz Pakistans (UNDP, Pakistan National Human Development Report 2020, S. 42). Weitere 40 % der Belutschen leben - wie der Kläger - in der Provinz Sindh (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 16, 80). Die Belutschen sind eine Volksgruppe mit einer eigenen nordwest-iranischen Sprache, dem Belutschisch, die in Pakistan als wichtiges Unterscheidungsmerkmal der Ethnie gilt (Human Rights Watch, 28.7.2011, We Can Torture, Kill, or Keep You for Years”, S. 10). Bei der Volkszählung im Jahr 2017 gaben ca. 3 % der pakistanischen Bevölkerung Belutschisch als Muttersprache an (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 80, u. Stand: 31.7.2018, S. 105, m.w.N.). Auch das Verhältnis zwischen Belutschen und der pakistanischen Regierung ist von einer ethnischen Spaltung geprägt und seit jeher angespannt. Der Konflikt besteht im Grundsatz seit Pakistans Unabhängigkeit im Jahr
  13. Sowohl Pakistan als auch Belutschistan wurden damals zu unabhängigen Staaten erklärt, wobei die Unabhängigkeit im Fall von Belutschistan nur kurz währte: 1948 wurde das Gebiet von Pakistan besetzt und annektiert. Seither wird die Macht in Belutschistan hauptsächlich durch staatliche Sicherheitskräfte ausgeübt, während andere staatliche Institutionen nur begrenzte Einflussmöglichkeiten haben (House of Commons Library Briefing Paper, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2.1.2018, S. 3; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Terroristen oder Verfolgte, 7.6.2017, S. 1; EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 92; Grare, Balochistan: The State Versus the Nation, 2013, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 16). Hinzukommt, dass Belutschistan seit jeher von einer Stammeskultur geprägt ist (es existieren 18 größere und eine Reihe kleinerer Stämme, die bedeutsamsten Stämme scheinen die auch politischen der Stämme der Marris und Bugtis zu sein). Die Stammeskulturen sind unterschiedlich und Beziehungen der Stämme untereinander zuweilen angespannt (zu alledem Carnegie Papers, Grare, Balochistan: The State versus the Nation, 2013, S. 8 f.). Zudem ist die Provinz Belutschistan zwar - wie erwähnt - flächenmäßig die Größte des pakistanischen Staatsgebiets. Sie zählt aber zu den ärmsten und am wenigsten entwickelten Provinzen Gesamtpakistans. Etwa 70 % bis 80 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 80 und S. 117; House of Commons Library Briefing Paper, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2.1.2018, S. 2), obwohl die Region selbst reich an Bodenschätzen ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 80). An der Zuweisung der Ressourcen und dem wirtschaftlichen Ertrag der Bodenschätze partizipiert Belutschistan jedoch nur in geringem Maße (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Terroristen oder Verfolgte?, S. 1; EASO, Herkunftsländerinformationen 2015, S. 82 m.w.N.; vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 15, 80). Diese schlechten Indikatoren zusammen mit dem historischen Unmut und der unterschiedlichen Stammeskultur haben die Unabhängigkeitsbewegung in Belutschistan befeuert (vgl. House of Commons Library Briefing Paper, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2.1.2018, S. 2). In der Folge bildeten sich belutschische Bewegungen gegen die Unterdrückung der Belutschen durch den pakistanischen Staat heraus, zunächst innerhalb der Stammesstrukturen, später - nachdem Militäraktionen zu einer Erosion der Stammesidentitäten geführt hatten - aus anderen Bereichen der Gesellschaft (Carnegie Papers, Grare, Balochistan: The State versus the Nation, 2013, S. 8). Die belutschischen Bewegungen sind vielfältig und vielschichtig. In den letzten beiden Jahren waren etwa fünf bzw. sechs militante nationalistische Bewegungen aktiv (EASO, Security Report 2021, S. 40 ff. m.w.N; PIPS Security Situation Pakistan 2021, S. 87 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 15). Eine der aktivsten militanten Gruppen ist die Balochistan Liberation Army (BLA). Sie soll teilweise von Harbiyar Marri geführt werden (EASO, Security Report 2021, S. 41). Das Ziel der BLA ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Aufgrund ihrer gewalttätigen Methoden, wie Bombenanschlägen, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten (AA, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 21.8.2020, S. 4; ACLED, Rising Organized Political Violence in Balochistan: A Resurgence of Baloch Separatism?, Appendix, zuletzt abgerufen am 14.9.2022; EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 41). Mittlerweile ist sie auch in den USA und der EU als terroristische Vereinigung verboten (vgl. House of Commons, Balochistan: Pakistan‘s forgotten conflict 2.1.2018, S. 2; rferl.org, U.S. Designates Pakistan's Balochistan Liberation Army As Terrorist Group, 3.7.2019). Die BLA soll eine Stärke von - je nach Quelle - zwischen 2.000 bis 3.000 Kämpfern haben und ist in der Lage, von Afghanistan aus, im Iran und in den Bergregionen Belutschistans zu operieren (EASO, Security Report 2021, S. 41 m.w.N.; Carnegie Papers, Grare, Balochistan: The State versus the Nation, 2013, S. 5). Eine weitere militante belutschische Bewegung ist die Balochistan Republican Army (BRA). Sie wird gewöhnlich mit dem Bugti-Stamm assoziiert (EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 42; Carnegie Papers, Grare, Balochistan: The State versus the Nation, 2013, S. 6). Die BRA ist der militante Flügel der ebenfalls verbotenen separatistischen Republikanischen Partei der Belutschen (BRP, AA, Auskunft an das VG Augsburg v. 15.8.2019, S. 1; Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 21.8.2020, S. 5). Im September 2010 verbot die pakistanische Regierung die BRA (EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 42). Ebenso wie die BLA operiert die BRA überwiegend in den Distrikten Zentral- und Südbelutschistans (National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 11). Die BRP ist - wie ausgeführt - eine verbotene politische Partei. Sie wurde von Brahamdagh Bugti im Jahr 2008 in Quetta, Belutschistan, gegründet. Die Partei strebt nach der Unabhängigkeit eines Groß-Belutschistans (vgl. AA, Auskunft an das VG Augsburg v. 15.8.2019, S. 1 f.; Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 21.8.2020, S. 5; Carnegie Papers, Grare, Balochistan: The State versus the Nation, 2013, S. 6). Die Baluchistan Liberation Front (BLF) ist eine aufständische Gruppe, die von Allah Nazar Baloch angeführt wird und in den südwestlichen Distrikten Belutschistans aktiv ist (EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 41; s. auch etwa Gandhara.rferl.org, Pakistan’s Balochistan Conflict Reverberates In Europe, 7.12.2017). Die BLF ist seit 2010 verboten (AA, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 21.8.2020, S. 5; EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 41). Weitere militante Gruppen sind die United Baloch Army (UBA), die Baloch Raji Ajo Sangar (BRAS) und die Lashkar-e-Balutschistan (LeB, EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 42; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 11; Auflistung aller in Pakistan verbotenen Organisationen, vgl. UK Home Office, Country Report and Information Note: Security and humanitarian situation, including fear of militant groups, Version 2.0, Januar 2019, S. 26 ff.; AA, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 21.8.2020, S. 3 ff.). Zum Teil wird berichtet, dass die Gruppen angeben, für ein unabhängiges Belutschistan zusammenzuarbeiten (The Balochistan Post, Baloch pro-freedom-groups-work-unitedly, 25.8.2018). Die belutschische Bewegung umfasst auch nicht militante, unbewaffnete Gruppen. Hierzu zählen vor allem die Balochistan National Party (BNP) und die Baloch National Movement (BNM). Die BNP unter der Führung von Akhtar Mengal ist eine wichtige nationalistische Partei, die vor 2002 die Provinz regierte, aber die Wahlen 2008 boykottierte. Sie gilt als eine

igte Organisation. Sie fordert eine Erhöhung des Anteils von Belutschistan an den Einnahmen aus Ressourcen der Provinz. Zudem fordert sie eine weitgehende Autonomie für die Provinz, wobei die Befugnisse der Zentralregierung auf Verteidigung, auswärtige Angelegenheiten und die Währung beschränkt sein sollen. Nach der Tötung mehrerer Mitglieder durch die pakistanischen Behörden, forderte die Partei ein Referendum über die Selbstbestimmung (vgl. Carnegie Papers, Grare, Balochistan, The State versus the Nation, 2013, S. 6). Die BNM entsprang einer Jugendbewegung in den späten 80er Jahren, deren Ziel es war, das Bewusstsein für die Unabhängigkeit Belutschistans zu stärken. Nachdem der Anführer der Bewegung (auf Befehl des pakistanischen Militärs) ermordet worden war, wurde aus der Bewegung die stärkste Partei in Belutschistan. Sie strebt nach der Autonomie eines Groß-Belutschistan (Carnegie Papers, Grare, Balochistan, The State versus the Nation, 2013, S. 6) bzw. nach einer "Wiederherstellung der Souveränität" (vgl. BNM Manifesto Ziffer 2., abrufbar unter: thebnm.org, zuletzt abgerufen am 10.8.2022) und wird auch aus dem Ausland, unter anderem durch Protestbewegungen, unterstützt (vgl. BNM "News", z.B.: Balochs mark ‘Black Day’ on August 14 in South Korea (abrufbar unter: https://www.thebnm.org/single-post/south-korea-14august2022; BNM Netherland protests on June 26, International Day in the Support of the Victims of Torture (abrufbar unter: BNM Netherland protests on June 26, International Day in the Support of the Victims of Torture (thebnm.org); London: BNM protest in front of Pakistani High Commission against Pakistani atrocities in Balochista (abrufbar unter: London: BNM protest in front of Pakistani High Commission against Pakistani atrocities in Balochista (thebnm.org) - alle zuletzt abgerufen am 14.9.2022). Eine weitere Organisation ist die Free Balochistan Movement (FBM). Die FBM wurde von Hyrbyair Marri, dem - wie erwähnt - Verbindungen zur BLA zugeschrieben werden, gegründet (vgl. FBM "Founder", abrufbar unter: https.//freebalochistan.com, zuletzt abgerufen am 14.9.2022). Sie unterstützt die Agenda der BNP (AA, Auskunft an das VG Wiesbaden v. 6.7.2017, S. 2). Vorrangiges Ziel der Partei ist es, die Unabhängigkeit und nationale Souveränität der belutschischen Nation wiederzuerlangen (vgl. FBM "the movement", abrufbar unter: https.//freebalochistan.com, zuletzt abgerufen am 14.9.2022). Wesentliche Bedeutung haben auch unterschiedliche belutschische Studentenorganisationen (ursprünglich Baloch Students Organisation, BSO, die seit 2005 in unterschiedliche Fraktionen zersplittert ist, The Dawn, When the doves cry, 2.2.2012). Die BSO gilt als Einstiegspunkt der Mittelschicht in die nationalistische Bewegung. Ihre Fraktionen unterstützen mitunter unterschiedliche Organisationen wie die BLA, die BNM und die BNP (Carnegie Papers, Grare, Balochistan, The State versus the Nation, 2013, S. 6; The Dawn, When the doves cry, 2.2.2012). Die BSO-Azad, die eine militante und seit März 2013 verbotene Gruppe ist (AA, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 21.8.2020, S. 6), ist mit keiner etablierten nationalistischen Partei der Belutschen verbunden und befürwortet einen offenen bewaffneten Kampf gegen den pakistanischen Staat für ein unabhängiges Belutschistan (The Dawn, When the doves cry, 2.2.2012). Heute scheint die BSO-Azad die dominierende militante Fraktion der Organisation zu sein (Carnegie Papers, Grare, Balochistan, The State versus the Nation, 2013, S. 6). Die BSO-Pajjar hat die größte Anhängerschaft unter den belutschischen Studenten und konzentriert sich auf die ideologischen und erzieherischen Aspekte der nationalistischen Bewegung der Belutschen (The Dawn, When the doves cry, 2.2.2012). Die BRSO - der der Kläger nach seinem Vortrag angehören will - ist laut Wikipedia (zuletzt abgerufen am 14.9.2022) eine prominente studentische und politische Organisation, die sich für die ethnischen Studenten der Belutschen in der pakistanischen Provinz Belutschistan und anderen von Belutschen dominierten Gebieten in Pakistan einsetzt. Dort heißt es weiter, sie sei 2008 gegründet worden und der studentische Flügel der BRP. Allerdings scheint sie nach den dem Senat möglichen Recherchen seit dem Jahr 2019 ihre Aktivitäten eingestellt bzw. nicht mehr öffentlich gemacht zu haben (vgl. letzten Posts im Jahr 2019 auf Facebook und Twitter). Die letzten Internetberichte über Aktionen der BRSO stammen ebenfalls von 2019, die von Wikipedia (zuletzt abgerufen am 14.9.2022) gesetzten Links berichten über Aktionen aus 2016. Eine aktuelle Webseite unterhält die Organisation, die offensichtlich aber früher einen Webauftritt hatte, derzeit nicht. Erkenntnisse darüber, dass die BRSO auf der Liste der verbotenen Organisationen steht, liegen dem Senat nicht vor. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe die BRSO ihre Arbeit eingestellt (S. 9 des Sitzungsprotokolls). Der Konflikt zwischen Belutschen und der pakistanischen Regierung wird weiter vorangetrieben durch dem Staat zurechenbare Menschenrechtsverletzungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Menschenrechtsverletzungen in Form des sog. "erzwungenen Verschwindenlassens" ("enforced disappearances", vgl. etwa United States Department of State, Pakistan 2021 Human Rights Report, S. 1 ff.). Die Erkenntnismittel lassen unzweifelhaft den Schluss zu, dass der pakistanische Staat zumindest auch für diese Repressalien verantwortlich ist oder sich staatliche Akteure jedenfalls an den Menschenrechtsverletzungen, wie dem Verschwindenlassen, beteiligen (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 6: "Verstrickung staatlicher Quellen ist in vielen Fällen wahrscheinlich" u. S. 19 f.; s. auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Pakistan; Stand: 26.4.2022, S. 40, 44, 48, 81; EASO, Pakistan Security Situation, 2020, S. 63 f.; House of Commons, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2.1.2018, S. 5 f.; EASO, Herkunftsländerinformationen 2015, S. 52 unter Bezugnahme auf HWR, We can Torture, Kill or Keep You for Years, v. 28.1.2011 FN 397, sowie 67 unter Bezugnahme auf SAPT, Balochistan Assessment 2015; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 23 f.; SATP, Balochistan, Assessment 2022; BNM, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) v. 12.10.2020, S. 2; Amnesty International, The disappeared of balochistan, 12.11.2020, S. 1 ff.; Amnesty International, Auskunft an das VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 2; TAZ, Kampf gegen das Verschwindenlassen, 4.1.2022; Dawn, The long wait, 28.6.2020; aus der Rechtsprechung auch etwa VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 35, m.w.N.; VG Kassel, Urt. v. 19.1.2022 - 4 K 2909/17.KS.A - juris Rn. 60). Davon geht Berichten zufolge mittlerweile auch die Gerichtsbarkeit in Pakistan selbst aus (s. etwa HRW, Pakistan Court Holds State Responsible for Enforced Disappearances, 28.6.2022, zuletzt abgerufen am 14.9.2022). Berichte über Entführungen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Personen kommen aus fast allen Regionen Pakistans (vgl. National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 23 f.; United States Department of State, Pakistan 2021 Human Rights Report, S. 5; Amnesty International, Auskunft an das VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 3). Vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa finden solche Menschenrechtsverletzungen vermehrt statt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Pakistan; Stand: 26.4.2022, S. 47 f., 81). Detailliertere Erkenntnisse vor Ort sind nur erschwert zu erlangen (s. auch VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 32). Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich - wie etwa in Belutschistan - die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert bzw. unterbunden. Die Regierung und das Militär begrenzen häufig den Zugang zu Informationen und den physischen Zugang zu einigen Teilen Belutschistans (EASO, Security Report 2021, S. 16; United States Department of State, Pakistan 2021 Human Rights Report, S. 23, 25; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 8; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 50). Befürworter der Unabhängigkeitsbewegung beklagen, die Provinz Belutschistan habe sich in ein "information black hole" verwandelt, um Diskussionen über die Lage der Belutschen im In- und Ausland zu vermeiden (The Guardian, Balochistan: Pakistan's information black hole, 4.2.2016). Aufgrund dieser Beschränkungen lässt sich die Anzahl verschwundener Personen in Gesamtpakistan - wie auch in den besonders betroffenen Provinzen des Landes - nur schwer ermitteln. So listet etwa das United States Department of State in Gesamtpakistan für das Jahr 2021 8.100 vermisste Personen auf, wovon 5.853 Fälle aufgeklärt worden seien (United States Department of State, Country Report Pakistan 2021, S. 5). Eine ähnliche Anzahl, nämlich 8.000 Fälle vermisster Personen, lieferte auch das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan aus dem Jahr 2021 (AA, Lagebericht v. 28.9.2021, S. 6), während im Lagebericht vom 8. August 2022 (S. 6) nunmehr von mehr als 6.000 Vermissten die Rede ist. Die pakistanische Untersuchungskommission für erzwungenes Verschwindenlassen von Personen (Commission of Inquiry on Enforced Disappearances "COIED", vgl. coioed.

  1. pk)führt mit Stand vom 30. Juni 2022 in Gesamtpakistan 8.732 Fälle von verschwundenen Personen seit dem Jahr 2011 auf. Die meisten Opfer des Verschwindenlassens seien aus Khyber Pakhtunkhwa (3.281) gefolgt von Belutschistan (1.818) und Sindh (1.715) gemeldet worden. Davon seien bislang 6.513 Fälle aufgeklärt worden. Menschenrechtsaktivisten zweifeln an diesen offiziellen Zahlen und gehen davon aus, dass die tatsächliche Zahl vermisster Personen deutlich höher liegt (HRCP, State of Human Rights Report 2020, S. 113; HRCP, Neglected Still, S. 7). So sollen beispielsweise Vertreter der Human Rights Commission of Pakistan bei einem Besuch des Lagers für vermisste Personen im Jahr 2019 von den dort arbeitenden Menschenrechtsaktivisten von über 47.000 verschwundenen Belutschen und 35.000 Paschtunen im Laufe der Jahre in Pakistan erfahren haben (HRCP, Balochistan Neglected Still, S. 6). Gegenüber der im Jahr 2013 eingesetzten Arbeitsgruppe der United Nations, der sog. "UN Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances" behaupteten einige Quellen, dass mehr als 14.000 Personen allein in Belutschistan vermisst würden, während die Provinzregierung weniger als 100 Fälle anerkannt habe (vgl. UNHCR, A/HRC/22/45/Add.2, S. 10 Nr. 39). Die Nichtregierungsorganisation Voice for Baloch Missing Persons (VBMP) geht hingegen von mehr als 5.000 Fällen von verschwundene Personen in Belutschistan aus (vgl. More than 5,000 people are missing in Balochistan. I want my father back | Sammi Deen Baloch | The Guardian v. 6.7.2022). Mit Protestcamps, Demonstrationen und politischen Versammlungen protestieren Interessengruppen, Studenten und Teile der Bevölkerung innerhalb Pakistans und insbesondere auch in den besonders von diesen Repressalien betroffenen Provinzen gegen das Problem des Verschwindenlassens (HRCP, State of Human Rights Report 2020, S. 112 f.; vgl. EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 93, m.w.N.; Reuters, Baloch protesters end sit-in after Pakistani prime minister's pledge to meet them, 22.2.2021; vgl. HRCP, Balochistan Neglected Still, S. 6). Die Untersuchungskommission für erzwungenes Verschwindenlassen muss sich seit ihrer Errichtung immer wieder dem Vorwurf aussetzen, nicht auf Disziplinarmaßnahmen gegen Behörden, die bekanntermaßen am Verschwindenlassen von Personen beteiligt sind, zu drängen (vgl. Freedom House, Pakistan: Freedom in the world 2022). Ein Gesetzesentwurf zur Kriminalisierung des Verschwindenlassens, das "Enforced Disappearances Bill", der das Verschwindenlassen als eigenständigen Straftatbestand erstmalig unter Strafe stellen sollte, wird weiterhin verschleppt (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 40). Es mangelt an staatlicher Rechenschaftspflicht für begangene Menschenrechtsverletzungen. Die Behörden bestrafen - wenn überhaupt - nur selten Regierungsbeamte für gemeldete Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionsfälle, was weiterhin eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern fördert (United States Department of States, Human Rights Report 2021, S. 2; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 20: "Staatlicherseits wurden Täter bislang jedoch in keinem einzigen Fall angeklagt").
  2. b)Nach Auswertung der dargestellten Erkenntnislage kann der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass in Pakistan eine Gruppenverfolgung aller belutschischen Volkszugehörigen vorliegt. Zunächst kann der Senat den Erkenntnisquellen schon nicht entnehmen, dass die Gesamtheit der Belutschen als abgrenzbare ethnische Gruppe verfolgt wird. Auch wenn die Erkenntnisquellen im Hinblick auf die Anzahl der belutschischen Volkszugehörigen unter den Opfern der staatlichen Repressionen diffus sind, deuten die Historie des Landes und die daraus resultierende Konfliktlage zwar darauf hin, dass die belutschische Volkszugehörigkeit beim Opferprofil des pakistanischen Staates relevant sein kann. Allerdings existiert keine einzige Auskunft oder Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte unterschiedslos und massenhaft gegen Belutschen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit Repressalien ausübten. Vielmehr sind nach den aussagekräftigen Erkenntnissen außerhalb der Ethnie liegende Motive, wie politische Überzeugungen und Handlungen einzelner Personen und Gruppierungen, für die staatlichen Maßnahmen im Einzelfall bestimmend (im Erg. auch VG Berlin, Urt. v. 28.5.2019 - 6 K 829.17A - juris Rn. 51 und Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 45; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 11.5.2020 - 2 K 1995/18 .A - juris Rn. 39, 41; VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18 .A - juris Rn. 32, 34; VG Oldenburg, Urt. v. 15.6.2021 - 6 A 230/21 - juris Rn. 24 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 8.10.2019 - Au 3 K 16.32127 - juris Rn. 26 und Urt. v. 10.3.2020 - Au 3 K 17.34311 - juris Rn. 25; VG Stuttgart - Urt. v. 26.2.2021 - A 6 K 12810/17 - juris S. 9 UA). Auslöser scheint eine Repressionspolitik zu sein, die sich gegen Terrorismus, Separatismus, Nationalismus, Opposition und Kritik am Staatswesen richtet. Der Staat reagiert auf Veränderungen in den entsprechenden Bewegungen. Betroffen sein können Personen verschiedener Hintergründe. Dabei scheint es ein - mitunter Veränderungen unterworfenes - Schema gefahrerhöhender Aspekte zu geben. Mit diesem Ergebnis korrespondiert auch die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach der überwiegende Teil der Bevölkerung von Belutschistan (und damit ethnischer Belutschen) hinter dem pakistanischen Staat steht (vgl. AA, Auskunft an das BAMF, 1.4.2019, zu Frage 7; vgl. insoweit auch etwa VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 45). Dies schließt der Senat im Einzelnen aus Folgendem: Die mit Blick auf die beschriebene Lage im Land für den Senat ohne weiteres nachvollziehbaren Erkenntnisse deuten zunächst darauf hin, dass Anhängern bzw. Führern verbotener Parteien und Organisationen Verfolgung droht (AA, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) vom 21.8.2020 S. 2; vgl. aus der Rechtsprechung etwa VG Berlin, Urt. v. 11.3.2022 - VG 6 K 617.17 A - juris S. 15 f. UA, v. 10.9.2021 - VG 6 K 751.17 A - juris S. 22, 25 UA, u. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 77; VG Kassel, Urt. v. 19.1.2022 - 4 K 2909/17.KS.A - juris Rn. 64, allerdings als Nachfluchterwägung). Neben Anhängern bzw. Führern verbotener belutschischer Organisationen ist die Repressionspolitik auch allgemein auf Personen gerichtet, die einer Beteiligung an oder zumindest Verbindung zu militanten oder als separatistisch eingestuften belutschischen Gruppierungen verdächtigt werden. So sieht die norwegische Behörde Norwegian Country of Origin Centre "Landinfo" (vgl. Landinfo v. 23.1.2019, S. 4) eine Verhaftungsgefahr für Personen, die verdächtigt werden, mit militanten belutschischen Separatisten zusammenzuarbeiten (zu Terrorverdächtigen auch EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 49). Das Auswärtige Amt führt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Wiesbaden aus dem Jahr 2017 aus, dass "als separatistisch eingestuften Gruppierungen" seitens der pakistanischen Behörden und Sicherheitskräften Verfolgung droht (AA, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6.7.2017, S. 2). Auch diese Erkenntnisse erscheinen dem Senat mit Blick auf die Ausführungen zur Lage im Land plausibel. Weiter ist anzunehmen, dass sich die staatliche Repressionspolitik gegen eine etwaige Führerschaft der belutschischen Nationalbewegung wendet. Hierauf deutet zunächst die Historie der bisherigen Verfolgung hin (Carnegie papers, Grare, Balochistan: The State Versus the Nation, 2013, S. 10: "became clear that the military regime was seeking the elimination of the nationalist leadership"; S. 11: "Determined to eradicate Baloch nationalism, Musharraf accelerated the arrest of its leaders ..."). Der Senat geht davon aus, dass Führungspersonen in der belutschischen Nationalbewegung auch heute noch Verfolgung droht bzw. drohen würde. Hierfür spricht das in aktuellen Erkenntnissen angeführte Beispiel des Umgangs mit der PTM ("Bewegung zum Schutz der Paschtunen"), die sich im Frühling 2018 als friedliche Protestbewegung gegen die Diskriminierung von Paschtunen in Pakistan formiert hatte. Danach geht der Sicherheitsapparat nach wie vor mit harter Hand gegen die Bewegung vor, immer wieder kommt es zu Verhaftungen ihrer Führer und exponierter Personen, wie z.B. dem formell unabhängigen Parlamentsabgeordneten Ali Wazir, der sich seit Dezember 2020 (wieder) in Haft befindet (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 8; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 47; s. auch EASO, Security Situation Report 2021, S. 22; United States Department of States, Human Rights Report 2021, S. 30). Soweit es in dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. August 2022 (S. 7) heißt, es gebe erste Tendenzen, dass nach dem Regierungswechsel im April 2022 der Strafverfolgungsdruck gegen ehemalige Oppositionspolitiker/innen (jetzt Regierung) nachlassen könnte, folgt daraus nichts anderes. Die Erkenntnisse lassen zudem auf maßgebliche Veränderungen und Anpassungen in der Repressionstaktik der Regierung in Belutschistan schließen. So beschreibt Grare (Carnegie Papers, Balochistan: The State Versus the Nation, 2013, S. 8) zum einen - wie bereits erwähnt -, die belutschische Nationalbewegung habe sich zunächst innerhalb der Stammesstrukturen, später - nachdem Militäraktionen zu einer Erosion der Stammesidentitäten geführt hatten - aus anderen Bereichen der Gesellschaft gebildet. Der belutschische Nationalismus in seiner heutigen Erscheinung sei ein Produkt des Bildungsbürgertums. Zum anderen heißt es bei Grare (Carnegie Papers, Balochistan: The State Versus the Nation, 2013, S. 13 f.), nach der physischen oder politischen Eliminierung der politischen Führung würden nun auch Zivilisten zu Opfern. Weiter wird ausgeführt, Militäroperationen seien eingestellt worden, aber überall in der Provinz würden Menschen entführt, getötet und ihre Leichen zurückgelassen, diese Operationen seien ein Versuch, die Provinz unter Kontrolle zu halten und die Macht des Staates zu stärken. Diese Einschätzung fügt sich ein in Berichte, denen sich neben den (ursprünglich) im Fokus stehenden Führern und namenhaften Anhängern der belutschischen Nationalbewegung in der jüngeren Vergangenheit eine starke Ausweitung der Repressionstaktik entnehmen lässt. Anknüpfungspunkte scheinen - wie erwähnt - Terrorismus, Separatismus, Nationalismus, Opposition und Kritik zu sein. In seinen Herkunftsländerinformationen Pakistan, Länderüberblick August 2015, beschrieb das European Asylum Support Office (EASO), das South Asia Terrorism Portal beobachte die unermüdliche Strategie der staatlichen Geheimdienste, gegen Nationalisten aus Belutschistan und ihre Sympathisanten mit Kampagnen vorzugehen, bei denen Menschen "verschwinden" oder "getötet und irgendwo entsorgt" würden (a.a.O., S. 67). Auch gegen ethnische Belutschen, die einer mutmaßlichen Beteiligung an der nationalistischen Bewegung der Belutschen (wohl unabhängig ihres militanten Charakters) verdächtigt würden, wie Baloch Republican Party, Baloch National Front, Baloch National Movement und Baloch Students Organization, gingen die pakistanischen Sicherheitskräfte vor (EASO, Herkunftsländerinformationen Pakistan, 2015, S. 82; s. auch Human Rights Watch, "We can torture, kill, or keep you for years", Juli 2011, S. 3, 30; Amnesty International, Auskunft an VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 1 f.). In ihrem Beitrag "Terrorristen oder Verfolgte" vom 7. Juni 2017 (S. 1) schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe, betroffen seien "(angebliche) Mitglieder belutschischer Parteien und Bewegungen und Journalisten". Den Erkenntnissen zufolge geht der pakistanische Staat auch gegen Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Oppositionspolitiker, Lehrer, Rechtsanwälte, Journalisten, Kritiker und andere gebildete Menschen vor (vgl. dazu Carnegie Papers, Grare, Balochistan: The State Versus the Nation, 2013, S. 14; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Pakistan; v. 26.4.2022, S. 47, 48; DFAT, Country Information Report v. 25.1.2022 S. 37; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 10, 24; HRCP, Balochistan: Neglected Still, 2019, S. 6 "Baloch activists - including youth activists and those identified as dissidents or deemed associated with such elements"; United Department of States, Human Rights Report 2021, S. 24 f.; EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 49; Amnesty International, Auskunft an VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 1 f., zu verschwundenen Menschenrechtsaktivisten auch Amnesty International, UA-181/2016, Wahid Baloch, 22.7.2016 und 22.12.2016; The Guardian, Murdered on the streets of Karachi: my friend who dared to believe in free speech, 27.4.2015; Amnesty International, UA-005/2017, Vier Aktivisten vermisst; Amnesty International, UA-078/2018, Deedar Ali Shabrami, 24.8.2018; Amnesty International, UA- 22/19 , Baloch Activist held incomminicado, 20.2.2019; Balochwarna News, Save Rashid Hussain Baloch, 31.1.2019, "a well known social media activist and has been very active in highlighting Human Right violations in Balochistan on social media"). Schließlich wird berichtet, dass u.a. in Teilen Belutschistans, in denen Sprengstoffanschläge oder andere Terrorakte verübt werden, pakistanische Behörden kollektive Bestrafungsmaßnahmen durchgeführt haben (EASO, Security Situation Pakistan 2021, S. 49: "Pakistani armed forces have pursued an aggressive tempo of policing and targeting of militant actors in the provinces of Punjab and Sindh. In former tribal areas and parts of Baluchistan, Pakistani authorities have engaged in collective punishment practices in regions where IED or other terror attacks take place"). Bei aller Breite der Repressionspolitik lässt sich nach Lage der Erkenntnisse nicht feststellen, dass sich die Maßnahmen unterschiedslos gegen belutschische Volkszugehörige richten würden. Vielmehr sprechen die Erkenntnismittel dafür, dass die Repressionen - wie bereits oben unter Berufung auf "Grare" angeführt - dazu dienen sollen, die Provinz unter Kontrolle zu halten und die Macht des Staates zu stärken. Es macht den Anschein, dass die Maßnahmen von den pakistanischen Behörden als Mittel eingesetzt werden, um allgemein Menschen, die das Armee-Establishment des Landes in Frage stellen oder individuelle oder soziale Rechte einfordern oder Kritik an der Regierung üben, einzuschüchtern oder auszuschalten (vgl. AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 6: Verschwindenlassen von "unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen"; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Pakistan; Stand: 26.4.2022, S. 48; National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 24: "enforced disappearances to punish dissent"; s. auch The Print, 15.06.2022 Rights group condemns abductions of Baloch students from Karachi University, https://theprint.in/world/rights-group-condemns-abductions-of-baloch-students-from-karachi-university/997930/: "Enforced disappearances are used as a tool by Pakistani authorities to terrorize people who question the all-powerful army establishment of the country, or seek individual or social rights"; Peoples Dispatch, 20.06.2022, Baloch students in Pakistan demand an end to abductions and disappearances, https://peoplesdispatch.org/2022/06/20/baloch-students-in-pakistan-demand-an-end-to-abductions-and-disappearances/; "Many believe that a high number of disappearances and attacks on Baloch men and women are based on suspicions linked to a suicide bomb attack at the Karachi University on April 26, which was carried out by a Baloch woman identified as Shari Baloch"). Dabei wird auch berichtet, dass Personen betroffen seien, die außerhalb ihrer Gemeinschaften einen geringen Bekanntheitsgrad aufwiesen (National Romanian Council for Refugees, Human Rights Situation, 2021, S. 24: "political dissenters and rights activists, human rights defenders, political activists, students and journalists who were rarely well-known outside their communities"; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Pakistan; Stand: 26.4.2022, S. 48; Amnesty International, Auskunft an VG Braunschweig v. 20.2.2019, S. 2). Der Senat sieht aufgrund der Erkenntnislage derzeit auch keinen weiteren Anknüpfungspunkt für die Annahme einer hinreichend abgrenzbaren "Gruppe" im Sinne einer Gruppenverfolgung. Dieselbe "politische Überzeugung"

§ 3Abs. 1 Nr. 1 Asyl

G etwa ist als Abgrenzungskriterium staatlicher Verfolgungsmaßnahmen wegen der dargestellten Vielschichtigkeit der belutschischen Bewegung nicht ohne weiteres geeignet. Nach den dargestellten Erkenntnissen reicht die belutschische Bewegung von (

igten) politischen Unabhängigkeitsbewegungen, Forderungen nach einer teilweisen Autonomie Belutschistans ohne Unabhängigkeitsbestrebungen, systemkritischen Medienschaffenden und regime- und militärkritischen Menschenrechtsverteidigern bis hin zu militanten Organisationen mit separatistischen, terroristischen und wirtschaftlichen Zielsetzungen, deren Akteure sich mitunter gegenseitig bekämpfen (VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 46 u. Urt. v. 10.9.2021 - 6 K 751/17 .A - juris S. 16 UA; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 5.8.2022 - 10 A 2846/20 .A - juris Rn. 15 u. Beschl. v. 4.8.2022 - 10 A 2150/20 .A - juris Rn. 16). Von einer zusammenfassenden Gruppierung einer klar abgrenzbaren und definierten Bewegung kann vor diesem Hintergrund derzeit nicht die Rede sein. Dies zugrundegelegt scheitert die Annahme einer Gruppenverfolgung schließlich auch an dem Aspekt der Verfolgungsdichte (VG Augsburg, Urt. v. 8.10.2019 - Au 3 K 16.32127 - juris Rn. 26 und Urt. v. 10.3.2020 - Au 3 K 17.34311 - juris Rn. 25; VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18 .A - juris Rn. 34; VG Oldenburg, Urt. v. 15.6.2021 - 6 A 230/21 - juris Rn. 27; VG Berlin, Urt. v. 26.10.2020 - 6 K 1469.16 A - juris Rn. 47; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 11.5.2020 - 2 K 1995/18 .A - juris Rn. 41). Die zahlenmäßigen Grundlagen zur Verfolgungsdichte lassen sich in Anbetracht der divergierenden Auskunftslage zu der Anzahl der belutschischen Volkszugehörigen, die von den staatlichen Repressionen betroffen sind, ebenso wie der Anzahl der Personen, die allgemein dem Verschwindenlassen zum Opfer fallen, und dem Fehlen einer abgrenzbaren Gruppe, schon nicht hinreichend - auch nicht ungefähr - entnehmen. 3. Eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers kommt nicht wegen Ereignissen in Betracht, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat (vgl. § 28 Abs. 1 a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände).

§ 28Abs. 1 a Asyl

G kann die begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 zu erleiden, auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Diese Vorschrift setzt Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU um und regelt, unter welchen Voraussetzungen bei der Berufung auf Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann demnach auf seit der Ausreise des Ausländers eingetretenen relevanten Veränderungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes (subjektive Nachfluchttatbestände) beruhen (NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 52; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 28 Rn. 22, 25 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: März 2018, § 28 Rn. 13, 19 ff., 24 ff.). Dabei sind selbst geschaffene - also subjektive - Nachfluchttatbestände, die bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, - anders als beim Grundrecht auf Asyl - grundsätzlich uneingeschränkt zu berücksichtigen; diese müssen folglich auch nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 - juris Rn. 14, v. 24.9.2009 - 10 C 25/08 - juris Rn. 20 u. Beschl. v. 2.5.2017 - 1 B 74/17 - juris Rn. 18; ferner NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 53). Dem Merkmal "Ausdruck einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung" in § 28 Abs. 1 a AsylG kommt die Funktion einer Beweiserleichterung in der Form einer Regelvermutung für die Ernsthaftigkeit einer schutzbegründenden Überzeugung oder Ausrichtung des Antragstellers zu (NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 53). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe setzt voraus, dass die eine Verfolgungsgefahr begründenden Aktivitäten nach Ausreise aus dem Herkunftsstaat für den möglichen Verfolgungsakteur im Herkunftsland erkennbar sind bzw. diesem mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangen werden (NdsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 - juris Rn. 53, m.w.N.).

  1. a)Ein beachtlicher (subjektiver) Nachfluchttatbestand zugunsten des Klägers allein wegen seines längeren Aufenthalts in Deutschland sowie des Stellens eines Asylantrags bzw. der Beantragung internationalen Schutzes (vgl. dazu Heusch, in: BeckOK AuslR, Stand: 1.4.2022, AsylG § 28 Rn. 10; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Januar 2022, § 28 Rn. 40 ff.) besteht nach dem Ergebnis der Gesamtschau der zu Pakistan vorliegenden Erkenntnismittel nicht.
  2. aa)Anhand der Erkenntnismittel stellt sich die Rückkehrsituation an den internationalen Flughäfen in Pakistan wie folgt dar: In Pakistan existieren acht internationale Flughäfen (laenderdaten.info/Asien/Pakistan/flughafen.php). Aus den Staaten der Europäischen Union, darunter auch Deutschland, finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 23). Im Jahr 2019 wurden 561 Abschiebungen aus Deutschland nach Pakistan durchgeführt (BT-Drs. 19/18201, S. 3), im Jahr 2020 fanden 309 Abschiebungen statt (BT-Drs. 19/27007, S. 3) und im Jahr 2021 wurden insgesamt 513 Personen aus Deutschland nach Pakistan abgeschoben (BT-Drs. 20/890, S. 4). Grund für den Rückgang der Abschiebungen im Jahr 2020 war die Corona-Pandemie. Viele Staaten hatten im Frühjahr 2020 ihren Luftraum gesperrt, vielfach wurden Grenzen geschlossen, teilweise wurden Linienflüge gänzlich ausgesetzt (BT-Drs. 20/890, S. 1). Überwiegend wird von Abschiebungen über den Flughafen in Islamabad berichtet (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 23; vgl. auch etwa AA, Auskunft an das BAMF v. 4.8.2021; Spiegel, Nach Pakistan abgeschoben und gleich wieder festgenommen, 19.8.2020; FR, Abschiebung nach Pakistan: Von den Familien getrennt, 20.4.2021). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 127, m.w.N.). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten (Reisepass oder pakistanisches Passersatzdokument) werden von den Grenzschutzbehörden wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 127; DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44; AA, Auskunft an das VG Freiburg v. 14.8.2018, S. 1). Zwangsweise Zurückgeführte oder diejenigen Personen, die mit Notfallreisedokumenten einreisen, werden wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der pakistanischen Grenzsicherheitsbehörden bei Einreise erregen (DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 127). Bei Einreise finden an den internationalen Flughäfen in Pakistan routinemäßige Befragungen Zurückgeführter statt (vgl. AA, Auskunft an das VG Freiburg v. 14.8.2018, S. 1, 2; AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 22 f.; DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44). Die pakistanischen Grenzschutzbehörden - insbesondere die am Flughafen eingesetzte "Anti-Menschenschmuggel-Einheit" der FIA (Bundespolizei) - erfragen bzw. prüfen, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Bei legaler Ein- und Ausreise wird ein entsprechender Vermerk in das Ein- und Ausreiseregister vorgenommen, fehlt dieser, werden die Rückkehrer auch zu Schmugglern, der Organisation ihrer Ausreise, sowie zu Routen, die sie zur Ausreise verwendet haben, befragt. Die Befragungen laufen professionell ab. Vertreter der Botschaft, die bei jedem Rückführungsflug anwesend sind (AA, Auskunft an das VG Freiburg v. 14.8.2018, S. 3 unter 3.b)), können am gesamten Ablauf beteiligt werden (zu alledem AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 22 f.; DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44; AA, Auskunft an das VG Freiburg v. 14.8.2018, S. 2 f.). Auch wird geprüft, ob gegen die Person in Pakistan noch offene Straftatbestände vorliegen (AA, Auskunft an das BAMF v. 4.8.2021, S. 2). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance

(1979)oder gegen den Passports Act, 1974 (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 26.4.2022, S. 128; DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 43). Zu den Folgen eines illegalen Grenzübertritts ist die Auskunftslage zwar nicht ganz einheitlich. Nach noch übereinstimmenden Erkenntnissen ist in diesen Fällen grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich (AA, Lagebericht v. 8.8.2022, S. 22 f.; DFAT, Country Information Report Pakistan, 25.1.2022, S. 44; BFA, Länderi

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