sätzlichen Verstoßes gegen das Gebot, sich als nichtimmunisierte Person im öffentlichen Raum nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands aufzuhalten, oder wegen
sätzlichen Verstoßes gegen das Gebot, sich als geimpfte, genesene oder gleichgestellte Person im öffentlichen Raum nur mit bis höchstens zehn Personen gemeinsam aufzuhalten, zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Angewendete
schriften: § 25 S. 1 Nr. 5 oder 5a i.V.m. § 4 Abs. 1 oder 1a der
angegangener Ankündigung in den sozialen Medien, ein sog. "Montagsspaziergang" statt, der seinen Ausgangspunkt am Alten Markt in ... nahm und aus rund 60, jedenfalls weit überwiegend volljährigen, Teilnehmern verschiedener Hausstände bestand. Das Ziel der Zusammenkunft bestand darin, auf die nach Auffassung der Teilnehmer unangemessenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahren der COVID-19-Pandemie aufmerksam zu machen. Nachdem sich die Gruppe gegen 19 Uhr zusammengefunden hatte, setzten sich die Teilnehmer zu Fuß in Bewegung, wobei der gesondert verfolgte ... ‒ nach außen hin erkennbar ‒ die Rolle eines Leiters bzw. Anführers der Gruppe übernahm. Der Aufzug war der Versammlungsbehörde der Kreisverwaltung ... zuvor weder angezeigt noch von dieser genehmigt worden. In der Folge begab sich die Gruppe, die als homogene und zusammengehörige Einheit auftrat, vom Alten Markt über die Ludwigstraße, Kanalstraße, Hauptstraße, Kaiserstraße, Lilienstraße, Römerstraße, Nelkenstraße, Kolpingstraße, Austraße, Bahnstraße, Eisenbahnstraße und wiederum über die Kaiserstraße zurück zur Stadthalle in ..., wo sie gegen 19:40 Uhr ankam. Die Gruppe bestand während des gesamten Spaziergangs aus einem Teilnehmerkreis von rund 60 Personen. Spätestens ab einem Zeitpunkt 20 Minuten
Rückkehr der Gruppe an die Stadthalle, möglicherweise auch bereits von Beginn an, nahm der Betroffene, der bereits in der Woche zuvor anlässlich des "Montagsspaziergangs" am 03.01.2022 in ... von der Polizei aufgrund des einer Teilnahme an diesem einer allgemeinen Personenkontrolle unterzogen und auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden war, an dem "Spaziergang" teil, wobei er sich während der gesamten Zeit seiner Teilnahme erkennbar in die Gruppe integrierte. Auch während dieser Zeit trat die Gruppe als homogen und zusammengehörig auf; vereinzelt bildeten sich zwar innerhalb der Gruppe verschiedene, in ihrer Besetzung variierende, Kleingruppen, deren Teilnehmer untereinander interagierten, jedoch setzten sich diese nicht erkennbar von den übrigen Teilnehmern ab. Sämtliche Teilnehmer befanden sich durchgängig in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, sodass Gespräche zwischen den Teilnehmern in normaler Lautstärke zwanglos möglich waren. Nach Rückkunft an die Stadthalle gegen 19:40 Uhr wurden neben dem gesondert verfolgten ... 10 weitere Teilnehmer des "Spaziergangs", darunter auch der Betroffene, von der Polizei einer allgemeinen Personenkontrolle unterzogen und gegen diese in der Folge Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die
der Stadthalle in ... von der Polizei kontrolliert wurde, hat er eingeräumt. Er hat sich jedoch dahin eingelassen, nicht an dem "Montagsspaziergang" teilgenommen zu haben, sondern sich zu dieser Zeit "aus privaten Gründen" im Bereich der Stadthalle aufgehalten zu haben. In die Polizeikontrolle sei er nur zufällig geraten; insoweit müsse es sich um eine Verwechslung durch die Polizei gehandelt haben. Nachfragen des Gerichts zu den Einzelheiten der "privaten Gründe" hat der Betroffene, ebenso wie weitere Nachfragen, etwa zu seinem Immunisierungsstatus, nicht beantwortet. Das Gericht hat der Einlassung des Betroffenen indes, soweit diese von den getroffenen Feststellungen abweicht, nicht zu folgen vermocht. 3.2.2 Die äußeren Feststellungen zu den Einzelheiten des "Montagsspaziergangs", einschließlich der Teilnehmerzahl, dem Alter der Teilnehmer sowie der Zielsetzung des Aufzugs beruhen auf den Aussagen der Zeugen EPHK ..., PHK ... und PK ..., die insoweit übereinstimmend bekundet haben wie festgestellt. Insbesondere haben sämtliche Zeugen die Teilnehmerzahl während des gesamten "Spaziergangs" konstant mit rund 60 beschrieben und insbesondere auch bestätigt, dass sich die Teilnehmer durchgängig in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befanden und als zusammengehörige Gruppe auftraten, die organisatorische Strukturen aufwies. Einig sind sich die Zeugen auch darin gewesen, dass die Gruppe von dem gesondert verfolgten ... angeführt wurde. 3.2.3 Das Gericht ist zudem zur Überzeugung gelangt, dass der Betroffene für einen Zeitraum von mindestens 20 Minuten als Teil der Gruppe an dem "Montagsspaziergang" teilnahm. Der Zeuge PHK ... hat bekundet, sämtliche Personalienfeststellungen im Anschluss an den "Montagsspaziergang" seien im abfließenden Teilnehmerverkehr erfolgt. Die Teilnehmer seien wahllos ausgesucht worden, wie man gerade Zugriff auf sie erlangt habe. Da weit weniger Polizeibeamte
Ort gewesen seien als Teilnehmer, haben nicht alle Teilnehmer kontrolliert werden können. Er könne zwar nicht mehr sagen, welcher Beamte den Betroffenen kontrolliert habe, er habe das Gesamtgeschehen jedoch im Blick behalten und sei sich jedenfalls darin sicher, dass ausschließlich Personen kontrolliert worden seien, die zuvor über einen längeren Zeitraum (mindestens 20 Minuten) als Teilnehmer des Aufzugs beobachtet worden seien. Insbesondere sei es auszuschließen, dass sich unter den kontrollierten Personen auch Unbeteiligte, d.h. Personen, die nicht aus dem Aufzug herausgekommen, also insbesondere erst kurz zuvor hinzugeraten seien, befanden. Fehlzuordnungen könne er ausschließen, da von allen Teilnehmern die Personalausweise kontrolliert und die Daten von diesen abgeschrieben worden seien. Aus diesem Grund habe er auch sämtliche Personalbögen der kontrollierten Personen unterschrieben. Der Zeuge PHK ... hat zudem bekundet, er könne sich daran erinnern, dass ihm der Betroffene bereits eine Woche zuvor, nämlich am 03.01.2022, im Rahmen allgemeiner Personenkontrollen im Zusammenhang mit einem Montagsspaziergang in ... aufgefallen sei, da der Betroffene damals seine Kollegin PKin ... in eine längere Diskussion über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen verwickelt habe, nachdem diese ihn auf sein Fehlverhalten hingewiesen habe. Das Gericht ist aufgrund dessen zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Einlassung des Betroffenen, er habe an dem "Montagsspaziergang" nicht teilgenommen und sei nur zufällig in die Polizeikontrolle geraten, um eine Schutzbehauptung handelt. Schon die Tatsache, dass der Betroffene bereits in der Woche
der Tat im Zusammenhang mit einem "Montagsspaziergang" einer Polizeikontrolle unterzogen worden war, lässt sich mit einem bloßen Zufall nicht mehr erklären und lässt seine Einlassung, er habe sich zur Tatzeit aus privaten Gründen
der Stadthalle in ... aufgehalten und sei zufällig in die Polizeikontrolle geraten, als unglaubhaft erscheinen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Zeugen PHK ... ausschließlich Teilnehmer der Gruppe kontrolliert worden seien, die sich
der Kontrolle über einen erheblichen Zeitraum hinweg (mindestens 20 Minuten) an dieser beteiligt hatten und als solche auch beobachtet worden seien, sodass beim Gericht in der Zusammenschau dieser Umstände kein vernünftiger Zweifel daran verblieben ist, dass der Betroffene sich jedenfalls in den letzten 20 Minuten
Rückkehr an die Stadthalle als Teilnehmer an dem "Montagsspaziergang" beteiligte. Anlass zu Zweifeln an der Aussage des Zeugen PHK ..., wie auch an den Aussagen der übrigen Zeugen, haben nicht bestanden. Die Zeugen haben sachlich, unaufgeregt und ohne erkennbare Belastungstendenzen bekundet und insbesondere auch Erinnerungslücken eingeräumt. Für den Fall einer Falschaussage hätten die Zeugen, bei denen es sich jeweils um Polizeibeamte im aktiven Dienst, teilweise in Führungsposition, handelt, gewichtige berufliche Nachteile zu befürchten, die vollkommen außer Verhältnis zur Bedeutung des
liegenden Ordnungswidrigkeitenvorwurfs stehen. Auch nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung von den Zeugen gewonnen hat, haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass deren Aussagen auch nur teilweise nicht der Wahrheit entsprochen haben könnten. 3.2.4 Das Gericht kann ausschließen, dass die rund 60, jedenfalls weit überwiegend volljährigen, Teilnehmer des Aufzugs nicht mehr als zwei verschiedenen Hausständen angehörten, zumal bereits von den 11 Personen, deren Personalien von der Polizei erhoben wurden und deren Richtigkeit der Zeuge PHK ,,, in der Hauptverhandlung bestätigt hat, 10 Personen an unterschiedlichen Anschriften wohnhaft waren. 3.2.5 Da sich der Betroffene über eine Dauer von mindestens 20 Minuten hinweg als Teilnehmer an dem Aufzug beteiligte, ist ebenfalls auszuschließen, dass er sich des Umstands, dass er an einem gleichzeitigen Aufenthalt von mehr als 10 Personen bzw. von mehreren Personen aus mehr als 2 verschiedenen Hausständen teilnahm, nicht bewusst war. Dies gilt insbesondere
dem Hintergrund der Tatsache, dass er bereits in der Woche zuvor von der Polizei im Zuge eines "Montagsspaziergangs" auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden war, wodurch bei ihm jedenfalls ein entsprechendes Problembewusstsein geweckt wurde, er aber gleichwohl in der darauffolgenden Woche wieder an einem solchen teilnahm. Der Betroffene war sich bei der Teilnahme an dem Aufzug, jedenfalls im Sinne ständigen Begleitwissens, auch seines Immunisierungsstatus im Hinblick auf das SARS-CoV-2-Virus bewusst. Das für den Tatbestandsvorsatz erforderliche aktuelle Bewusstsein der Tatumstände erfordert dabei insbesondere nicht, dass der Täter über alle Merkmale ständig reflektiert, ihnen also in jedem Augenblick der Tatausführung die volle Aufmerksamkeit seines Bewusstseins zuwendet (BGH, BeckRS 2002, 238 (Rn. 3); BayObLG, NJW 1977, 1974 ). Vielmehr reicht es, gerade bei Begleitumständen außerhalb der eigentlichen Tathandlung (vgl. BeckOK-StGB/Kudlich, 54. Ed. 2022, § 15 Rn. 15.1), aus, dass die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale bei der Willensbildung (
liegend also der Entscheidung zur Teilnahme an dem Aufzug) wirksam wird und als "sachgedankliches Mitbewusstsein" das
stellungsbild des Täters begleitet (Fischer, StGB,
woche von der Polizei auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden war, wurde ein entsprechendes Problembewusstsein bei ihm geweckt, sodass das Gericht keinen Zweifel daran hatte, dass ein entsprechendes Bewusstsein nach Maßgabe des
stehenden beim Betroffenen auch im Zeitpunkt der Tatbegehung
handen war. 3.3 Der Immunisierungsstatus des Betroffenen im Tatzeitpunkt hat in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden können. 3.3.1 Die entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Betroffene nicht beantwortet, die vernommenen Zeugen haben hierzu keine Angaben machen können. 3.3.2 Das Gericht hat bei der pflichtgemäßen Bestimmung des Umfangs der Beweisaufnahme auch die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen (§ 77 Abs. 1 S. 2 OWiG). Der Aufklärungsgrundsatz zwingt das Gericht insbesondere nicht dazu, "auch bei der geringfügigsten Sache jede nur denkbare Erkenntnisquelle bis auf den letzten Rest auszuschöpfen" und "jedes Beweismittel über eine entscheidungserhebliche Tatsache heranzuziehen, gleichviel welchen Wert dieses Beweismittel hat und ob es notwendig oder nutzlos ist" ( BT-Drucks. 10/2652, S. 22 ). Der Umfang der Aufklärungspflicht orientiert sich im Bußgeldverfahren, in dem der Grundsatz einer "bedeutungsabhängigen Aufklärungsintensität" niedergelegt ist, auch an dem Gewicht dessen, was noch mit zusätzlichen Ermittlungen bewiesen werden könnte; je geringer die Bedeutung einer weiteren Aufklärung für die richterliche Entscheidung ist, desto weniger braucht sich das Gericht gedrängt zu sehen, im Anschluss an eine fehlgeschlagene Beweiserhebung in dem
liegenden Aktenmaterial nach anderen Ansatzpunkten für eine bislang nicht aufgezeigte Nachweismöglichkeit zu suchen (BGH, NJW 2005, 1381
geworfen; die ‒ auch nach Maßgabe der gerichtlichen Hinweise in der Hauptverhandlung ‒ zu erwartende Sanktion hat sich in einem Rahmen bewegt, der unterhalb der Schwelle des § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG liegt. Das Gericht hat dabei nicht verkannt, dass eine Beweiserhebung auch in Bagatellfällen grundsätzlich zu erfolgen hat, wenn die Sachlage sie erfordert (BeckOK-OWiG/Graf, 35. Ed. 2022, § 77 Rn. 5). Indes hat das Gericht bei der pflichtgemäßen Bestimmung des Umfangs der Beweisaufnahme auch die Wahrscheinlichkeit, dass von dem Beweismittel ein verwertbarer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, nicht außer Acht zu lassen. 3.3.3 Zwar hätte die Möglichkeit bestanden, Angehörige des Betroffenen zu ermitteln und diese als Zeugen zu vernehmen, jedoch hätte der hierfür erforderliche Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Beweisergebnisses, außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache gestanden. Da der Betroffene selbst seinen Immunisierungsstatus nicht hat preisgeben wollen und seinen Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht (§ 52 StPO), hat das Gericht die Wahrscheinlichkeit dessen, dass von der Vernehmung zunächst noch zu ermittelnder Angehöriger des Betroffenen eine ‒ dessen Willen zur Nichtpreisgabe seines Immunisierungsstatus widersprechende ‒ weitere Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre, als gering eingeschätzt. Anhaltspunkte für das
handensein anderer, nicht in den Personenkreis der Angehörigen des Betroffenen fallender, Zeugen, die Angaben zum Immunisierungsstatus des Betroffenen hätten machen können, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben, zumal die vernommenen Zeugen auch angegeben haben, nicht davon auszugehen, dass ihre Kollegen hierzu weitergehende Erkenntnisse haben. Eine Vernehmung anderer Teilnehmer des "Montagsspaziergangs" am 10.01.2022 hätte ebenfalls keinen Erfolg versprochen, da keine Anhaltspunkte dafür
handen sind, dass anderen Teilnehmern der Immunisierungsstatus des Betroffenen zum Tatzeitpunkt bekannt ist, zumal auch es sich bei diesen, da nicht davon auszugehen ist, dass sie über eigene Wahrnehmungen zum Immunisierungsstatus des Betroffenen hätten berichten können, ohnehin allenfalls um Zeugen vom Hörensagen mit entsprechend reduziertem Beweiswert gehandelt hätte. 3.3.4 Weitere Aufklärungsansätze sind ebenfalls nicht Erfolg versprechend gewesen. Eine körperliche Untersuchung des Betroffenen mit dem Ziel einer Antikörperbestimmung hätte sich angesichts der geringfügigen Bedeutung der Ordnungswidrigkeit als unverhältnismäßig dargestellt. Darüber hinaus wäre von dem Untersuchungsergebnis ohnehin kein valider Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen, da Immunantworten auf Impfungen oder Infektionen sehr individuell ausfallen und nach derzeitigen Erkenntnissen in der Wissenschaft keine Normwerte für eine Antikörperproduktion nach einer erfolgreichen Grundimmunisierung oder Infektion existieren. Insbesondere bei einer schon längere Zeit zurückliegenden Impfung oder Infektion oder bei einer erst nach dem 10.01.2022 erfolgten Impfung oder Infektion hätte das Untersuchungsergebnis daher keinen hinreichend klaren Rückschluss auf den Immunisierungsstatus des Betroffenen zur Tatzeit zugelassen. 3.3.5 Ebenso hätte eine Durchsuchung des Betroffenen oder von dessen Wohnung außer Verhältnis zur Bedeutung der Ordnungswidrigkeit gestanden. Ein derart erheblicher Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 (auch i.V.m. Art. 1 Abs. 1) und Art. 13 GG wäre angesichts der Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt gewesen, zumal das Auffinden eindeutiger Beweismittel auch nicht wahrscheinlich gewesen wäre. Ein Auffinden von Beweismitteln wäre überhaupt nur für den Fall einer tatsächlich erfolgten Impfung oder Genesung, die zudem auch entsprechend dokumentiert wurde, zu erwarten gewesen. Aus dem Nichtauffinden entsprechender Nachweise hätten sich indes keine validen Rückschlüsse auf den Immunisierungsstatus des Betroffenen ziehen lassen, da ein
handensein entsprechender Nachweise an anderen, nicht von der Durchsuchung betroffenen, Orten jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit hätte ausgeschlossen werden können. Weitere Aufklärungsansätze sind nicht ersichtlich gewesen.
schriften der
. Der über mindestens 20 Minuten andauernde gemeinsame Aufenthalt mit rund 60 Personen auf öffentlichem Straßenland erfüllt das Merkmal "mit" anderen Personen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 der
schrift des § 4 Abs. 1 der 29. CoBeLVO jedenfalls dann in Betracht zu ziehen sein könnte, wenn alle Teilnehmer den Mindestabstand durchgängig einhalten und somit eine Verbreitung des Virus äußerst unwahrscheinlich ist. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Da bei einer derartigen Veranstaltung wie der
liegenden, nicht zuletzt aufgrund der Teilnehmerzahl sowie der wiederholten Bildung wechselnder Kleingruppen innerhalb der gesamten Gruppe, der sozialen Interaktion zwischen den Teilnehmern und aufgrund der Dynamik eines derartigen "Spaziergangs" die Einhaltung des Mindestabstands bei lebensnaher Betrachtung über eine Zeitspanne von mindestens 20 Minuten nicht durchgängig gewährleistet werden kann, scheidet eine teleologische Reduktion der
schrift jedenfalls in der
liegenden Fallgestaltung aus. 4.1.3 Bei unterstellter Immunisierung des Betroffenen i.S.d. § 4 Abs. 1a der 29. CoBeLVO stellt sich der gemeinsame Aufenthalt gemeinsam mit mehr als zehn volljährigen Personen ebenfalls als tatbestandsmäßig dar. Aus den soeben dargestellten Gründen kommt es auch insoweit nicht darauf an, ob die Mindestabstände (zeitweilig) eingehalten wurden; auch insoweit ist eine teleologische Reduktion der
schrift nicht veranlasst. 4.2 Eine (grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige, vgl. etwa BVerfG, NJW 2019, 2837 (2838 ff.)) Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage ist auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts möglich (OLG Rostock, Beschl. v. 01.04.2005, Az. 2 Ss (OWi) 389/04 | 246/04, zit. nach juris, Rn. 20; KK-OWIG/Rogall, 5. Aufl. 2018,
G, 18. Aufl. 2021,
G, 7. Aufl. 2022, § 3 Rn. 21), wenn die verfahrensrechtlichen
bedingungen
liegen, kein
rang zugunsten einer eindeutigen Verurteilung besteht und die in Betracht kommenden Delikte gleichwertig sind. Diese
aussetzungen sind im
liegenden Fall erfüllt. 4.2.1 Der Bußgeldbescheid vom 02.05.2022 bildet für die ausgeurteilte alternative Tatbegehung eine ausreichende Verfahrensgrundlage. Beide Sachverhaltsalternativen werden vom Bußgeldbescheid erfasst, da sie keine unterschiedlichen Taten i.S.d. § 264 StPO darstellen. Der Begriff der Tat im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BayObLG, JR 2002, 523 f. m. Anm. Seitz). Er bezeichnet ein konkretes Geschehen, das einen einheitlichen geschichtlichen
gang bildet und Merkmale enthält, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen
kommnissen unterscheidet ( BGHSt 22, 375
liegt. Da
liegend der äußere Geschehensablauf eindeutig festgestellt ist und Unklarheiten lediglich im Hinblick auf den Immunisierungsstatus des Betroffenen bestehen, ist diese
aussetzung erfüllt. 4.2.2 Die für die alternative Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage erforderliche umfassende Sachaufklärung ist erfolgt. Das Gericht hat dabei insbesondere im Blick gehabt, dass die Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage kein Instrument zur Relativierung von Aufklärungserfordernissen ist und das Tatgericht insbesondere nicht von der Notwendigkeit einer mangelfreien Überzeugungsbildung entbindet. Zur Wahlfeststellung darf daher erst geschritten werden, wenn eine eindeutige Feststellung trotz Ausschöpfung der
handenen Beweismöglichkeiten nicht getroffen werden kann (vgl. etwa BGHSt 12, 386 (388 f.)). Die Tat i.S.d. § 264 StPO ist vom Gericht aufgeklärt worden. Dabei hat lediglich eine Klärung des Immunisierungsstatus des Betroffen nicht erfolgen können. Das Gericht hat sich hierbei trotz der (so früh wie möglich
zunehmenden, vgl. BGH, NStZ 2007, 234
zeitig auf die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage festgelegt, sondern die hierzu
handenen Aufklärungsansätze (Befragung des Betroffenen sowie der in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten) unter Berücksichtigung des Aufklärungsgrundsatzes ausgeschöpft. Weitere Aufklärungsansätze haben aus den unter 3.3 dargestellten Gründen nicht bestanden. Ebenso ist eine eindeutige anstelle der wahldeutigen Verurteilung, auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes, nicht möglich gewesen, da dem Immunisierungsstatus jeweils konstitutive Funktion für eine Ahndbarkeit zukommt. Für den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 der
aussetzungen im Hinblick auf den Immunisierungsstatus zwangsläufig zur Folge, dass der jeweilige andere Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht sein kann. Zwischen den maßgeblichen Bußgeldtatbeständen besteht auch weder ein begriffslogisches Stufenverhältnis in dem Sinne, dass der eine Tatbestand den anderen notwendig im Sinne eines "mehr oder weniger" umfasst, sodass in dubio pro reo nach dem leichteren Delikt zu verurteilen wäre, noch ein normativ-ethisches Stufenverhältnis im Sinne eines Verhältnisses "vom Stärkeren zum Schwächeren" (zu möglichen Fallgruppen vgl. etwa KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018,
43). Beide Tatbestände beinhalten eigenständige, voneinander abweichende, Anforderungen an die Ahndbarkeit und tragen den verschiedenen, von einem gemeinsamen Aufenthalt von Personen ausgehenden, Risiken in Abhängigkeit vom jeweiligen Immunisierungsstatus durch eine numerisch unterschiedliche Ausgestaltung des Höchstmaßes an Personen, die sich im öffentlichen Raum gemeinsam aufhalten dürfen, Rechnung. 4.2.4 Die maßgeblichen Bußgeldtatbestände sind auch materiell gleichwertig. Beide Tatbestände sind im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut sowie im Hinblick auf den Unrechtsgehalt ihrer Verwirklichung vergleichbar. Dabei kann eine Vergleichbarkeit insbesondere bei Verstößen innerhalb eines wesensverwandten Regelungsbereichs näherliegen als etwa bei verschiedenen Materien des "Nebenstrafrechts" (KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018,
46). Beide hier relevante Tatbestände finden sich innerhalb desselben Regelwerks, sogar innerhalb derselben Bußgeldvorschrift, schützen identische Rechtsgüter und weisen denselben Bußgeldrahmen auf. Sowohl im Handlungs- als auch im Erfolgsunrecht unterscheiden sich beide Tatbestände jedenfalls nicht wesentlich. Dem geringeren abstrakten Gefährdungsgrad, der von einem gemeinsamen Aufenthalt immunisierter oder gleichgestellter Personen ausgeht, tragen die Bußgeldvorschriften der § 25 S. 1 Nr. 5a i.V.m. § 4 Abs. 1a der
liegend volldeliktisch verwirklicht. Andere, nicht bußgeldbewehrte, Tathergänge sind nach den getroffenen Feststellungen auszuschließen. 4.2.6 Auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts gegenüber dem Bußgeldbescheid hat das Gericht den Betroffenen in der Hauptverhandlung frühzeitig hingewiesen. 5. Bei der Bußgeldbemessung hat das Gericht den Bußgeldrahmen des § 73 Abs. 2 Var. 2 IfSG zugrunde gelegt, der eine Geldbuße bis zu 25.000 €
sieht und für beide der wahldeutig festgestellten Ordnungswidrigkeiten zur Anwendung gelangt. In Ausfüllung dieses Bußgeldrahmens hat sich das Gericht an den Auslegungshinweisen für die Bemessung der Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung orientiert. Dabei hat es bedacht, dass es sich bei diesen nicht um das Gericht bindendes Recht, sondern lediglich um eine Auslegungshilfe für die Verwaltungspraxis handelt. Indes ist es dem Gericht, insbesondere
dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG, nicht verwehrt gewesen, sich bei der Bußgeldbemessung an den Auslegungshinweisen zu orientieren. Nach Nr. 5 der Ziffer II. der Auslegungshinweise ist für einen Verstoß gegen die
schriften zur Kontaktbeschränkung für jeden Beteiligten ein Bußgeld i.H.v. 100 €
gesehen. Zwar ist in insoweit nur die
schrift des § 4 Abs. 1 der
liegenden Fall in Ansehung des Erfolgs- und Handlungsunwerts vergleichbar ist, ist nach Auffassung des Gerichts eine Übertragung des Bußgeldvorschlags für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 auch auf einen solchen gegen § 4 Abs. 1a der 29. CoBeLVO sachgerecht, zumal in Nr. 4 pauschal auf die "Nichteinhaltung der Kontaktbeschränkung" verwiesen wird. Nach den Ausführungen unter "Allgemeines" (Ziff. I. der Auslegungshinweise) gehen die dort genannten "Regelsätze" von gewöhnlichen Tatumständen sowie von fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise aus. Zwar handelt es sich bei der
liegenden Fallgestaltung nach Auffassung des Gerichts um einen Regelfall, jedoch ist bei
sätzlicher oder wiederholter Verwirklichung des Tatbestands ist eine Verdoppelung des "Regelsatzes"
gesehen. Der Betroffene hat den Bußgeldtatbestand
sätzlich verwirklicht, sodass der Anwendungsbereich der Verdoppelung des Bußgelds nach Maßgabe der Auslegungshinweise eingreift. Dem steht auch nicht entgegen, dass hinsichtlich des verwirklichten Bußgeldtatbestands etwa (wie z.B. bei Verstößen nach Abschnitt II der Anlage 1 zur BKatV) nur eine
sätzliche Verwirklichung denkbar wäre. Vielmehr enthält die Bußgeldvorschrift des § 25 der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.