Rubrum OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Strafsache gegen ... Verteidiger: ... ... wegen Mordes und anderem hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg – Staatsschutzsenat – aufgrund der in der Zeit vom 21. Juli 2020 bis zum 21. Dezember 2020 stattgefundenen Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben: ... in der öffentlichen Sitzung vom 21. Dezember 2020 für Recht erkannt: Tenor 1. Der Angeklagte wird wegen Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, versuchten Mordes in 51 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, versuchten Mordes in 5 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, versuchten Mordes in 2 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, versuchten Mordes in 2 Fällen, versuchten Mordes in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpressung, fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen sowie Volksverhetzung in 2 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. 2. Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten wird festgestellt. 3. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. 4. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von 4 Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 5. Die Einziehung der folgenden Gegenstände als Tatmittel wird angeordnet: I. Schusswaffen und Munition ... II. Waffenzubehör ... III. Sonstige Waffen und gefährliche Gegenstände ... IV. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ... V. Zubehör zur Herstellung von Waffen, Munition und USBV ... VI. Sonstige Kampfausrüstung und Kampfmontur ... VII. Elektronische Asservate ... VIII. Bargeld ... 6.
- a)Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin S. Be. ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. November 2020 sowie an den Adhäsionskläger D. Lu. ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. November 2020 zu zahlen.
- b)Von einer Entscheidung über die weitergehenden Feststellungsanträge der Adhäsionsklägerin S. Be. und des Adhäsionsklägers D. Lu. wird abgesehen.
- c)Es wird festgestellt, dass der Angeklagte der Adhäsionsklägerin D. M. , dem Adhäsionskläger J. Z. sowie dem Adhäsionskläger W. Bl. gegenüber verpflichtet ist, die ihnen jeweils entstandenen oder künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Straftat vom 9. Oktober 2019 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
- d)Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung lautet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 7. Der Angeklagte trägt die auf seine Verurteilung entfallenen Verfahrenskosten; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Zudem hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger als auch die auf Grund der Adhäsionsanträge angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten sowie die den Adhäsionsklägerinnen und den Adhäsionsklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 211 Abs. 2 Var. 3, 4, 5, 7 und 8, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 und Nr. 5, § 229, § 230 Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 2 13 Nr. 1 Alt. 1, § 251, § 253 Abs. 1, § 255, § 315c Abs. 1 Nr. 2d), Abs. 3 Nr. 1, § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4, § 22, § 23 Abs. 1, § 52, § 53, § 66 Abs. 2, § 69, § 69a, § 74 StGB. Gründe (abgekürzt nach § 267 Abs. 4, Abs. 5, S. 2 StPO, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen der die Nebenkläger I. T. und A. I. betreffenden Taten) A. I. Der Senat hat zu den persönlichen Verhältnissen und der persönlichen Entwicklung des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen. 1. Der Angeklagte wuchs bei seinen Eltern, R. und C. B. , zusammen mit seiner drei Jahre älteren Halbschwester, A. P. , aus der ersten Ehe der Mutter in Ha. auf. Nach der Scheidung seiner Eltern zog der damals vierzehnjährige Angeklagte mit seiner als Grundschullehrerin tätigen Mutter und seiner Halbschwester in eine nur wenige Kilometer entfernte Wohnung in Bf. . Der Kontakt zu seinem Vater, einem angestellten Rundfunkund Fernsehmechaniker, blieb jedoch durchgehend erhalten und dem Angeklagten stand im Hause seines Vaters in Ha. weiterhin ein eigenes Zimmer zur Verfügung, wo er sich, vor allem an den Wochenenden und teilweise auch unter der Woche aufhielt. Nach seiner altersgemäßen Einschulung besuchte der Angeklagte zunächst die Grundschule in Ha. und wechselte im siebten Schuljahr auf das L. Gymnasium in E. , wo er im Jahr 2010 das Abitur mit einer Durchschnittsnote von 2,8 ablegte. Nachdem er anschließend für kurze Zeit auf 400-Euro-Basis in einer Großbäckerei gearbeitet hatte, leistete er vom 1. Oktober 2010 bis Anfang April 2011 seinen Grundwehrdienst in Hg. ab. Im Oktober 2011 begann er in M. mit einem Studium der molekularen und strukturellen Produktgestaltung, wobei es ihm jedoch nicht gelang, die von ihm im ersten Semester belegten Studienkurse erfolgreich abzuschließen. Nachdem er im Sommersemester 2012 keine Kurse mehr besucht hatte, wechselte er zum Wintersemester 2012 an die Universität nach H. , wo er ein Studium der Chemie begann. Dort bestand er im ersten Semester zwei belegte Kurse jeweils mit der Note 3,3, besuchte allerdings im zweiten Semester keine Studienkurse mehr. Seit Ende des ersten Semesters in H. hatten sich beim Angeklagten andauernde Oberbauchbeschwerden eingestellt, die zunächst ohne auffälligen ärztlichen Befund blieben. Am 15. April 2013 wurde jedoch in einer Sonografie im Oberbauch ein Darmverschluss nebst größerer Blutansammlung festgestellt, welcher eine anschließende Operation notwendig machte. In der Folgezeit litt der Angeklagte unter Magenbeschwerden, Übelkeit und Schwächegefühlen. Seine körperliche Situation besserte sich jedoch wieder, nachdem man im Februar 2014 in einer weiteren Operation die regulären Verhältnisse im Verdauungstrakt wiederhergestellt hatte. Gleichwohl nahm der Angeklagte sein Studium nicht mehr auf und wohnte fortan wieder in seinem alten Kinderzimmer bei seiner Mutter in Bf. . Seine Halbschwester war bereits zuvor ausgezogen und lebte mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Zeugen M. S. , und einem gemeinsamen Kind, in einer eigenen Wohnung. Da der Angeklagte in der Folgezeit über kein eigenes Einkommen verfügte, weil er weder bereit war, eine berufliche Ausbildung zu beginnen oder einer Arbeit nachzugehen, noch Sozialleistungen beziehen wollte, kam seine Mutter für seinen Lebensunterhalt und seine Krankenversicherung auf. Unregelmäßige Einkünfte in geringem Umfang erzielte der Angeklagte lediglich über den Verkauf von altem Spielzeug und in seinem Besitz befindlichen Zinnfiguren im Internet. Die überwiegende Zeit verbrachte er mit Computeraktivitäten, wobei neben Shooter-Spielen das Aufsuchen von anonymisierten Imageboards im Vordergrund stand. Seine sportliche Fitness versuchte er durch Lauf- und Krafttraining zu verbessern. Daneben hielt er sich häufiger, wenn sein Vater auf Arbeit war, auf dessen Grundstück in Ha. auf, um dort Werkzeuge und eine vorhandene Werkstatt nutzen zu können. Seine sozialen Kontakte schränkte der Angeklagte hingegen fast vollkommen ein. Schon seit seiner Jugend war der Angeklagte ausgesprochen einzelgängerisch und wirkte im sozialen Umgang mit anderen gehemmt und unsicher. Bereits zu Schulzeiten stand er eher isoliert außerhalb der Klassengemeinschaft und es fiel ihm schwer, Freunde zu finden. Seine Lehrer nahmen ihn als unauffälligen Außenseiter wahr. Während des Wehrdienstes genoss er bei seinen Kameraden geringes Ansehen, weil er nicht in der Lage war, sich anderen gegenüber zu öffnen und durch ein ungeschicktes, tollpatschiges Verhalten auffiel. An seinem Verhalten änderte sich auch während des Studiums wenig. Ihm war zwar ein rein fachlicher Austausch mit seinen Kommilitonen möglich, sobald es aber um persönliche Belange und Freizeitaktivitäten ging, vermittelte er auf Grund seiner verschlossenen Art den Eindruck, kein Interesse an näheren persönlichen Kontakten zu haben. Eine partnerschaftliche Beziehung hat der Angeklagte bislang nicht geführt. Versuche der Halbschwester, ihren Bruder im Freundes- und Bekanntenkreis zu integrieren, blieben erfolglos, da der Angeklagte auch dort als kontaktscheu und unbeholfen eingeschätzt wurde. Seine wenigen persönlichen, ohnehin nur oberflächlichen Kontakte schränkte der Angeklagte nach seiner Erkrankung und Operation vollkommen ein. Er selbst sah sich als sozialen Versager, im Studium gescheitert und ohne berufliche oder sonstige Perspektive. Einerseits empfand er zwar eine gewisse Scham darüber, weiterhin auf Kosten seiner Mutter zu leben, andererseits war er nicht bereit, Anstrengungen zu unternehmen, um eine berufliche Tätigkeit zu finden und sein eigenes Verhalten als Ursache für seinen Misserfolg zu verstehen. Vielmehr wähnte er die Gründe dafür, dass ihm eine aus seiner Sicht gebührende Anerkennung und Wertschätzung bisher nicht zuteilgeworden war, in einem gesellschaftlichen und staatlichen Versagen. Da der Angeklagte zudem eine staatliche Überwachung und eine Nachverfolgung seiner Daten fürchtete, entschloss er sich auf die Nutzung eines Smartphones zu verzichten und für einen Gedankenaustausch mit Gleichgesinnten im Internet stark anonymisierte Imageboards zu verwenden. Illegale Drogen nahm der Angeklagte, der im Alter von 18 bis 19 Jahren gelegentlich Cannabis und an Wochenenden vereinzelt auch Amphetamine konsumiert hatte, jedenfalls nach seinem Studium nicht mehr zu sich. Seitdem verzichtete er auch fast vollständig auf den Konsum von Alkohol. Strafrechtlich ist der Angeklagte vor den hier in Rede stehenden Ereignissen nicht in Erscheinung getreten. 2. Wesensprägend hat sich beim Angeklagten über eine längere Zeit eine rechtsextremistische Gesinnung herausgebildet, die ihn schließlich zur Begehung des verfahrensgegenständlichen Anschlagsgeschehens motivierte. Als Kern dieser Gesinnung ist ein tiefgreifender, menschenverachtender Hass vornehmlich gegenüber Juden und Muslimen, Ausländern im Allgemeinen sowie politisch anders Denkenden auszumachen. Hierbei greift der Angeklagte vor allem auf das Bild einer "jüdischen Weltverschwörung" zurück, die nach seiner Auffassung staatliches Handeln in westlichen Ländern bestimme und das politische und gesellschaftliche Geschehen präge. Anknüpfend an die Vorstellung eines "großen Austausches" sei es Wesen dieser Verschwörung, das deutsche Volk und seine Kultur zu schwächen und zurückzudrängen. Dies werde u. a. durch den Zuzug von Muslimen und Ausländern nach Deutschland und einen multikulturellen Ansatz erreicht, der zu einer zunehmenden Entfremdung führe. Auch geschlechtliche Gleichberechtigung und Feminismus seien Ausfluss dieser jüdischen Weltverschwörung. Basierend auf der sogenannten "Incel-Bewegung" hat sich beim Angeklagten das Bild verfestigt, weiße junge Männer seien deshalb, weil sich Frauen nicht mehr auf ihre angestammte Rolle, vor allem das Kindergebären und die Haushaltsführung, beschränkten, gegenüber den durch eine jüdische Verschwörung begünstigte Konkurrenten benachteiligt und chancenlos, eine weibliche Partnerin zu finden. Basierend auf der Vorstellung einer "White Supremacy" hat sich beim Angeklagten zudem die Überzeugung herausgebildet, Menschen seien in angebliche Rassen einzuteilen, wobei der Angeklagte meint, ihm als Zugehöriger der weißen Rasse kämen besondere Privilegien zu, während andere Menschen, die er sogenannten Feindgruppen zuordnet, per se minderwertig seien. Ihnen könne ein Lebensrecht allenfalls in ihren vermeintlichen Herkunftsländern zukommen, nicht jedoch in Deutschland. Deshalb sei es auch gerechtfertigt, Mitglieder dieser "fremden Rassen" nicht nur einzuschüchtern und von gesellschaftlicher und sozialer Teilhabe auszuschließen, sondern auch gezielt zu töten, wobei er in diesem Zusammenhang die Ideologie und die Verbrechen des Nationalsozialismus, vor allem den Holocaust als Vorbild ansieht. Der Beginn und die Ursachen dieser Zuwendung, hin zu einer derart menschenverachtenden Ideologie, haben sich beim Angeklagten nicht eindeutig klären lassen, insbesondere deshalb, weil sich seine Eltern und seine Halbschwester jeweils auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben. Jedoch lag bereits zu Schulzeiten beim Angeklagten eine ausländerfeindliche und antisemitische Grundhaltung vor, die sich in abwertenden Äußerungen gegen Ausländern und Juden zeigte. Inwieweit eine derartige Grundhaltung eine Billigung in der Familie fand oder womöglich sogar auf die ein oder andere Weise dem Angeklagten durch seine Eltern vermittelt worden ist, hat sich nicht klären lassen. Es deutet allerdings vieles darauf hin, dass weder in seiner Familie noch in seinem Bekanntenkreis ernsthaft versucht worden ist, sich den ausländerfeindlichen und antisemitischen Tendenzen des Angeklagten entgegenzustellen und ihnen Paroli zu bieten. Vielmehr sind entsprechende Äußerungen in seinem Familienkreis eher mit Schweigen quittiert oder einfach übergangen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte an politischen, rechtsorientierten Veranstaltungen oder Versammlungen teilnahm oder persönliche Kontakte zu rechten Gruppierungen oder rechtsextremistischen Kreisen unterhielt oder versuchte, sich derartigen Gruppierungen anzunähern, haben sich nicht ergeben. Eine wesentliche Prägung und eine zunehmende Radikalisierung seiner Vorstellungen hat der Angeklagte durch seine Internetaktivitäten erfahren. Nach seiner Darmerkrankung und dem gescheiterten Studium hat der Angeklagte seine Zeit überwiegend mit der Nutzung des Internets verbracht. Neben Computerspielen, befasste er sich, seiner rechtsextremen Einstellung entsprechend, zunehmend mit radikaleren Inhalten, wozu neben Musik mit rassistischen, antisemitischen und homophoben Liedtexten auch rechtsradikale, antisemitische und allgemein gewaltverherrlichende Bild- und Videodateien, u. a. mit Bezügen zu dem Attentat von Christchurch (Neuseeland) und dem Attentäter Brenton Tarrant gehörten. Zudem widmete sich der Angeklagte im Internet umfangreich dem Gedankenaustausch mit Gleichgesinnten. Hierzu nutzte er vornehmlich Imageboards mit speziellen Foren, auf denen rechtsextremistische Inhalte gepostet und kommentiert werden können. Die Betreiber derartige Boards sind vielfach unbekannt, ebenso wie die Standorte der im Regelfall im Ausland befindlichen Server. Die Teilnehmer auf diesen Foren, die ihre Identität nicht preisgeben, sind häufig international und kommunizieren im Wesentlichen auf Englisch, wobei in der Regel keine besonderen Zugangsvoraussetzungen bestehen. Allerdings wird häufig ein spezifisches Vokabular an Slang-Wörtern verwendet, weshalb ein Nutzer, um Anerkennung und positive Resonanz zu erzielen, das identitätsstiftende Vokabular und die Besonderheiten des jeweiligen Forums erlernen und adaptieren muss, wobei ideologische Inhalte als bekannt vorausgesetzt und häufig nur andeutungsweise mit bestimmten Schlüsselwörtern in Bezug genommen werden. Vor allem die Diskussion über rechtsextremistische Attentate nimmt auf diesen Foren breiten Raum ein, wobei den Attentätern besondere Anerkennung gezollt und eine Vorbildfunktion beigemessen wird. Der Angeklagte fand im Laufe der Zeit immer mehr Gefallen an der Nutzung derartiger Boards. So verbesserte er seine Englischkenntnisse und eignete sich das spezifische Vokabular der Plattformen an. Die Schwierigkeiten, die der Angeklagte aufgrund seiner gehemmten Persönlichkeit im direkten Umgang mit anderen Menschen hatte, spielten auf den Internetforen keine Rolle, weil die Kommunikation dort schriftlich stattfand und für ihn überschaubar und kontrollierbar war. Zudem konnte der Angeklagte Anerkennung für seine Beiträge erlangen, die ihm im persönlichen Umgang und in Gesprächen mit anderen Personen häufig versagt blieb. Auch die dort verbreitete grobschlächtige Deutung und Unterteilung der Gesellschaft in einfach abgrenzbare Personengruppen kam ihm entgegen, da ihm dies eine Rechtfertigung dafür bot, sich nicht mit dem Einzelnen und seinen individuellen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzen zu müssen. Zudem erlaubte es ihm, in den vermeintlichen Feindgruppen die Ursache und einen Schuldigen für sein berufliches Scheitern und seine persönliche Misere zu sehen. Eine Auseinandersetzung mit seinen eigenen charakterlichen Defiziten und den in seiner Person liegenden Ursachen für sein Scheitern schien ihm deshalb nicht mehr erforderlich und wichtig. Die Flüchtlingskrise im Herbst 2015 führte beim Angeklagten zu einem weiteren Radikalisierungsschub und verstärkte seine Überzeugung, sich bewaffnen zu müssen, um sich gegen eindringende Flüchtlinge und andere gesellschaftliche Feindgruppen erwehren zu können. Dies bewog ihn, den Nachbau eines Gewehrs aus dem amerikanischen Bürgerkrieg zu erwerben. Seine anfangs noch wenig zielgerichteten Vorstellungen eines eigenen Kampfes gewannen nach dem Attentat von Christchurch, Neuseeland, durch Brenton Tarrant am 15. März 2019 konkretere Züge. Der Angeklagte empfand besondere Bewunderung für dieses Attentat. Gerade die Verbreitung des Anschlages mittels Livestream im Internet und die Anerkennung, die der Attentäter anschließend auf den entsprechenden Internetforen erfuhr, faszinierten ihn und führten bei ihm zu dem Entschluss, dem Attentäter nacheifern und einen ähnlichen Anschlag begehen zu wollen, um seinem Leben auf diese Weise einen bisher vermissten Sinn zu geben. II. Zu der Entwicklung des Angeklagten vor dem Anschlagsgeschehen am 9. Oktober 2019 und zu seinen Vorbereitungshandlungen hat der Senat Folgendes festgestellt: Den Verschwörungsmythen einer "jüdischen Weltverschwörung" folgend, beabsichtigte er in erster Linie Juden als "die Wurzel allen Übels" mit seinem Anschlag zu treffen. Falls sich die Möglichkeit ergeben sollte, wollte er allerdings auch Mitglieder anderer Gruppen, die er als Feinde betrachtete, vor allem Muslime töten. Dabei war er sich zwar bewusst, mit einem Anschlag nur eine überschaubare Anzahl an Menschen direkt treffen zu können, er erhoffte sich jedoch, unter allen in Deutschland lebenden Juden und Muslimen Angst und Schrecken verbreiten zu können, um diese zu einem Verlassen Deutschlands zu bewegen oder zumindest derart einzuschüchtern, dass sie sich aus weiten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zurückziehen und hieran nicht mehr teilnehmen könnten. Daneben zielte er mit seinem Anschlag auf einen Nachahmungseffekt: Falls es ihm gelänge, mit seinem Anschlag eine möglichst große Anzahl an Gleichgesinnten zu ähnlichen Attentaten zu animieren, schien ihm ein Kollabieren der gegenwärtigen staatlichen Ordnung und die Etablierung einer ihm genehmen Gesellschaftsordnung denkbar. Der Angeklagte, der sich schon seit seiner Jugend für Waffen und insbesondere Schusswaffen interessierte und auf Grund seines begonnenen Studiums über besondere Chemiekenntnisse verfügte, entschloss sich, die für ein Attentat benötigten Schusswaffen nebst Munition im Eigenbau selbst herzustellen. Dies lag für ihn deshalb nah, weil er keine Möglichkeit sah, auf legale Weise an Schusswaffen zu gelangen und es seine beschränkten Finanzmittel ihm auch nicht erlaubten, Schusswaffen auf illegalem Wege zu erwerben. Zudem schien es ihm vorteilhaft, nicht auf andere Personen bei der Vorbereitung angewiesen zu sein, um so die Gefahr einer Aufdeckung seiner Anschlagspläne weit möglichst zu reduzieren. Um Gleichgesinnte zu ähnlichen Anschlägen veranlassen zu können, wollte der Angeklagte, anders als bisher, nicht allein das Anschlaggeschehen im Livestream veröffentlichen, sondern auch die Pläne für den Waffenbau und die von ihm in diesem Zusammenhang gewonnenen Erfahrungen im Internet zugänglich machen. Damit beabsichtigte er, ideologisch gleichgesinnten Personen "Schwellenängste" zu nehmen und aufzuzeigen, dass es auch ohne spezifisches Vorwissen, mit beschränkten finanziellen Mitteln und unter Verwendung einfach zu erlangender Materialien jedermann möglich sei, funktionstüchtige Schusswaffen für ein Attentat selbst herzustellen. Nachdem der Angeklagte bereits am 15. Mai 2015 im Internet die Replik eines Gewehrs aus dem amerikanischen Bürgerkrieg gekauft hatte, begann er bis ins Jahr 2018 vor allem Bleischrott und Metallwaren für seinen Waffenbau im Internet zu erwerben. Ebenso beschaffte er sich einen 3D-Drucker nebst entsprechendem Zubehör, um damit einzelne Waffenteile anfertigen zu können. Kurz nach dem Attentat in Christchurch im März 2019 erwarb er weitere, später bei dem Attentat verwendete Ausrüstungsgegenstände, intensivierte den Bau seiner Schusswaffen und fing an, Munition herzustellen. Auf diese Weise gelang es ihm, insgesamt sieben selbstgebaute Schusswaffen, die er später auch bei seinem Anschlag mit sich führte, anzufertigen: Zwei selbst als "L. " "P. " bezeichnete vollautomatische Maschinenpistolen, deren Bauanleitung aus dem Internet stammt. Drei seiner Waffen, deren wesentliche Funktionsteile er aus Metall gefertigt hatte, nämlich die vollautomatische Maschinenpistole "L. ", eine Schrotflinte mit der Bezeichnung " B. " sowie eine Einzelladerpistole "S. ", verwendete er später als Tatwaffen. Die Schrotflinte mit dem Kaliber 12, die der Angeklagte ebenfalls nach einer im Internet veröffentlichten Bauanleitung herstellte, besteht im Wesentlichen aus zwei ineinander geschobenen Stahlrohren und wird durch das Zurückziehen des Laufes abgefeuert. Die Einzelladerpistole mit dem Kaliber 38 Special verfügt über einen Schlaghahn, der von Hand zu spannen ist. Alle drei Schusswaffen waren funktionstüchtig, wobei die Maschinenpistole während der späteren Tatausführung teilweise Funktionsstörungen zeigte, die auf Ungenauigkeiten der vom Angeklagten angefertigten Magazine sowie die Verwendung von zuckerhaltiger Munition zurückgehen. Bei den übrigen fünf Schusswaffen, die der Angeklagte neben dem im Jahr 2015 erworbenen Gewehr bei der Tat außerdem mit sich führte, sind auch funktionale Teile aus Kunststoff, angefertigt mit dem erworbenen 3D-Drucker, verbaut worden. Daneben fertigte der Angeklagte für seine Waffen in vier verschiedenen Kalibern einen Vorrat von zumindest 1.364 Schuss Munition an. Da anschließend noch eine größere Menge an Material aus dem Waffen- und Munitionsbau übrig war, entschloss sich der Angeklagte hieraus mehrere Sprengsätze zu fertigen, die er ebenfalls bei seinem Anschlag verwenden wollte. So fertigte er einen als "C. " bezeichneten Sprengsatz an, der 1,7 Kg einer Mischung aus Ammonium- und Natriumnitrat enthielt. Daneben stellte er fünf sog. Molotowcocktails aus Benzin und Schmieröl, sowie eine mit 100 g Erytriol-Tetra-Nitrat und Metallkugeln als Schrapnellen gefüllte Sprenggranate, sieben mit Nägeln und mit bis zu 1 kg Ammoniumnitrat als Sprengstoff befüllte Nagelbomben, sowie eine Rauchgranate, vier Rohrbomben und zehn Granaten mit Metallkugeln her. Aufgrund der Explosionsgefahr fertigte er die Sprengsätze erst im letzten Vierteljahr vor der Tat und lagerte sie aus Sicherheitsgründen in seinem, allein ihm zugänglichen Zimmer im Hause seines Vaters. Auch sein Zimmer in der Wohnung seiner Mutter, wo er die Schusswaffen aufbewahrte, hielt er in seiner Abwesenheit stets verschlossen. Die von ihm erstellten Waffen testete der Angeklagte vor der Tat nur vereinzelt, wie etwa die Einzelladerpistole und eine der beiden Maschinenpistolen sowie bei zwei weiteren Gelegenheiten angefertigte Zünder für die Sprengsätze. Der Angeklagte ging jedoch davon aus, dass all seine Waffen funktionstüchtig sind und er damit in der Lage sein würde, bei einem Anschlag eine große Anzahl an Menschen töten und verletzen zu können. Ab März 2019 gehörte zu seiner Tatvorbereitung auch das Entwerfen mehrerer Textdokumente, die er später im Zusammenhang mit dem geplanten Anschlag veröffentlichen wollte. Sie sollten neben seiner Gesinnung und ideologischen Überzeugung die Beweggründe seiner Tat verdeutlichen und mögliche Gleichgesinnte veranlassen, ähnliche Anschläge zu begehen. So speicherte er am 26. März 2019 eine erste Version des später als "Manifest" veröffentlichten Dokuments. Ein als "Your F&A-Guide" bezeichnetes Selbstinterview entwarf er zwischen dem 15. April und dem 24. Juni 2019. Anschließend arbeitete er bis zum 6. Oktober 2019 an einem später ebenfalls veröffentlichten, als "Pre-Action Report" bezeichneten Dokument. In diesen Dokumenten legte der Angeklagte eingehend seine Überlegungen zu verschiedenen denkbaren Geschehensabläufen des Attentats und die von ihm ins Auge gefassten Tötungsvarianten nieder. Anlehnend an sein Vorbild Brenton Tarrant arbeitete er auch daran, das spätere Tatgeschehen mittels eines Livestreams im Internet veröffentlichen zu können. Hierfür erwarb er ein Smartphone mit Kamera, für das er am 29. Juni 2019 die erforderliche SIM-Karte einrichtete. Im September 2019 legte er einen Account auf der Streaming-Plattform "... " an. Neben einer Action-Kamera, die er ebenso wie das Smartphone für eigene Filmaufnahmen nutzen wollte, erwarb er zudem einen mobilen Lautsprecher, den er an seiner Schutzweste anbringen wollte, um das Tatgeschehen mit vornehmlich rassistischer und antisemitischer Rappmusik untermalen zu können. Bei der Auswahl eines konkreten Anschlagszieles war der Angeklagte anfangs noch unsicher. So erwog er neben einer Synagoge als Anschlagsziel auch eine Moschee oder ein islamisches Kulturzentrum anzugreifen, weil letztere Einrichtungen seiner Auffassung nach nicht sehr intensiv gesichert waren und deshalb leichter als eine Synagoge zu überfallen sein könnten. Auch einen Anschlag auf sonstige ihm verhasste Bevölkerungsgruppen überlegte er. Letztlich entschloss er sich aber, eine Synagoge anzugreifen. Zum einen war damit ein Angriff auf das aus seiner Sicht bestehende Grundübel einer "jüdischen Weltverschwörung" verbunden. Zum anderen hoffte er mit einem Anschlag auf eine Synagoge in Deutschland, als Folge der Verfolgung und Ermordung von Millionen von Juden während der Zeit des Nationalsozialismus, größtmögliches Aufsehen zu erzielen. Im Spätsommer 2019 unternahm er deshalb zwei Fahrten zur Synagoge nach H. , um deren Lage und Umgebung auszuspähen. Als er zu Fuß an der Synagoge entlangging, fiel ihm auf, dass die Toreinfahrt in der Umgebungsmauer offenstand. Da er jedoch nicht auffallen wollte, sah er davon ab, das Gelände der Synagoge zu betreten oder dieses näher auszukundschaften. Vielmehr testete er noch vor Ort die Übertragungsgeschwindigkeit des Funknetzes und beschränkte sich darauf, anschließend im Internet anhand von Satellitenbildern Informationen über die Lage der Synagoge und deren Zugänge einzuholen. Als Tatzeitpunkt wählte er den höchsten jüdischen Feiertag Jom Kippur, der im Jahr 2019 am 9. Oktober begangen wurde, aus, da er davon ausging, an diesem Tag auf möglichst viele Besucher in der Synagoge zu treffen. Sein Ziel war es, sämtliche Personen auf dem Synagogengelände ungeachtet ihres Alters oder ihres Geschlechtes zu töten. Auch Kinder wollte er nicht ausnehmen, um deutlich zu machen, dass jede Form von Mitleid gegenüber Juden fehl am Platz sei. Er beabsichtigte, sich durch eine womöglich offene Tür, unter Nutzung eines Überraschungseffektes oder aber mittels Waffengewalt zunächst Zugang zum Synagogengelände zu verschaffen, um anschließend sogleich mit der Tötung der dort befindlichen Personen zu beginnen. Abhängig davon, wie sich das Anschlagsgeschehen entwickeln würde, zog er aber auch in Erwägung, anschließend noch Personen aus anderen, ihm verhassten Bevölkerungsgruppen anzugreifen und zu töten. Am 18. September 2019 mietete der Angeklagte online bei der Autovermietung A. einen VW Golf Sportsvan mit dem amtlichen Kennzeichen ... an, den er am 7. Oktober 2019 gegen 12:30 Uhr in der Filiale in H. abholte. Direkt anschließend fuhr er zum Haus seines Vaters in Ha. , wo er die bei der Herstellung von Munition und Sprengsätzen übrig gebliebenen Chemikalien sowie weitere Ausrüstungsgegenstände in den Mietwagen lud. Dann fuhr er zurück in die Wohnung seiner Mutter und überprüfte dort am Abend erneut seine Dokumente, die er im Internet veröffentlichen wollte. Am Folgetag verstaute er zunächst mehrere Waffen und Munition in dem Wagen. Nachmittags bereitete er die für die Tat vorgesehenen Sprengsätze im Haus seines Vaters vor. Sein verbliebenes Guthaben von 600,00 Euro hob er gegen 16:05 Uhr von seinem Girokonto ab, um damit nach dem Anschlag eine mögliche Flucht finanzieren zu können. Für diesen Zweck hatte er auch eine Tasche mit Kleidungsstücken, Hygieneartikeln und diversen Lebensmitteln gepackt. Zudem hatte er sich auf einem Zettel einige Ortschaften in der Harzregion notiert, die ihm als mögliche Zufluchtsorte geeignet erschienen. Ihm schwebte vor, nach dem Anschlag und einer anschließenden Flucht zunächst unterzutauchen, um später bei sich bietender Gelegenheit seinen bewaffneten Kampf gegen seine vermeintlichen Feinde fortzusetzen. Am Morgen des 9. Oktobers stellte er in der Wohnung der Mutter die zur Veröffentlichung vorgesehenen Dokumente im Internet bereit und löschte Teile der Daten auf seinem PC. Zudem verschlüsselte er weitere Daten auf seinem Rechner, um diese so den Strafverfolgungsbehörden vorzuenthalten. Danach verabschiedete er sich beiläufig von seiner Mutter, um keinen Verdacht zu erregen, und packte die übrigen Waffen in eine Tasche, die er im Mietfahrzeug verstaute. Anschließend fuhr er zum Grundstück seines Vaters und belud das Auto mit den Molotow-Cocktails und den Sprengsätzen. Außerdem zog er sich um. Ähnlich einer militärischen Kampfmontur legte er die zuvor besorgte Schutzweste, einen Helm und weitere dunkel gehaltene Bekleidung an. Zudem hielt er eine Auswahl von Musikstücken mit antisemitischen, rassistischen, homophoben und antifeministischen Texten bereit, die er auf eine Playlist zusammengeführt und die er zur akustischen Untermalung des Tatgeschehens vorgesehen hatte. Nachdem er noch ein Lichtbild von sich in voller Kampfmontur gefertigt hatte, fuhr er gegen 11.00 Uhr mit dem Mietfahrzeug nach H. los. Eine konkrete Vorstellung zum Tatablauf, insbesondere wie er in die Synagoge gelangen könnte, besaß er nicht. Er ging lediglich davon aus, die Mauer zum Synagogengelände durch eine geöffnete Tür oder ein Tor zu überwinden, um anschließend alle dort versammelten Menschen ausnahmslos zu töten. Dabei rechnete er damit, dass zwangsläufig nach kurzer Zeit Polizeibeamte vor Ort erscheinen und ihn töten könnten. Bis dahin hoffte er in der Lage zu sein, eine möglichst große Anzahl von Juden zu töten. Eintreffende Polizeibeamte oder sonstige Dritte, die ihn bei der Begehung seiner Tat in irgendeiner Weise stören oder behindern könnten, wollte er, ohne Leben zu schonen, ausschalten. Sollte es ihm hingegen gelingen, erfolgreich zu fliehen, beabsichtigte er, entweder noch am Tattag oder später, seinen bewaffneten Kampf fortzusetzen und andere Einrichtungen der ihm verhassten Bevölkerungsgruppen anzugreifen, um auch dort Menschen töten zu können. III. Zum Tatgeschehen hat der Senat die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Nach seinen Tatvorbereitungen gelangte der Angeklagte am Vormittag des Tattages über die Bundesstraße ... nach H. , wo er versehentlich von seiner ursprünglich geplanten Fahrtroute abwich, jedoch ohne größeren Umweg wenige Minuten vor 12:00 Uhr mit seinem Mietwagen auf dem in der Nähe der Synagoge der jüdischen Gemeinde zu H. gelegenen Parkplatz des ... Friedhofs ankam. Dort lud er, von seinem mitgeführten Laptop aus, einen kurzen, als "last post" bezeichneten Beitrag auf dem zum Internetforum "... " gehörende Imageboard "... " hoch, der mit einem Link zum Livestream und den weiteren von ihm veröffentlichten Dokumenten versehen war. In dem Beitrag rief er zur Verbreitung des Livestreams und der Textdokumente auf. Anschließend schaltete er die Kamera des an seinem Schutzhelm befestigten Smartphones an und startete so die Aufnahme des Livestreams. Über den veröffentlichten Link, der auf die frei zugängliche Internetplattform "... " führte, war es für jeden Nutzer möglich, die Aufnahmen des Livestreams in Echtzeit zu verfolgen. Um jedoch sicherzugehen, falls wider Erwarten eine Übertragung des Livestreams scheitern sollte, befestigte er außerdem noch die Actionkamera an seiner Schutzweste, um damit ebenfalls Aufnahmen fertigen und sie später nach der Tat im Internet veröffentlichen zu können. Der Angeklagte ging davon aus, dass eine größere Anzahl von Personen seine Livestream-Aufnahme im Internet verfolgen und auch seine übrigen, bereits zuvor über einen Filehoster (... .com) bereitgestellten Dokumente abrufen und zur Kenntnis nehmen würde. Zu Beginn des Livestreams äußerte der Angeklagte in englischer Sprache, er glaube, der Holocaust habe nicht stattgefunden. Ihm war dabei bewusst, dass die Äußerung der historischen Tatsache des Massenmordes an Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus zu Zeiten des 2. Weltkrieges eindeutig widersprach und in Deutschland unter Strafe gestellt ist. Außerdem bezeichnete er ebenfalls in englischer Sprache Juden als "Wurzel der Probleme", und erklärte sinngemäß, diese seien für gesellschaftliche Fehlentwicklungen, wie den Feminismus, einen Rückgang von Geburtenraten in der westlichen Welt sowie einer damit verbundenen Massenimmigration verantwortlich und müssten deshalb bekämpft werden. Mit diesen Äußerungen und der einleitenden Bezugnahme auf den Massenmord des Holocaust wollte er mögliche Zuhörer, insbesondere in Deutschland zu einer feindseligen Haltung gegenüber Juden aufstacheln und aufrufen, diese gesellschaftlich auszugrenzen und letztlich auch physisch zu vernichten. In seinem zeitgleich veröffentlichten, in japanischer Schrift als "Manifest" bezeichneten und im Übrigen in englischer Sprache gehaltenen Dokument forderte der Angeklagte dazu auf, Angehörige verschiedener, ihm verhasster Bevölkerungsgruppen, vor allem Juden, Muslime und Menschen mit dunkler Hautfarbe, zu töten. Diese Aufforderung bezeichnete er sinngemäß als "spirituellen Leitfaden für unzufriedene weiße Männer" und beabsichtigte damit, ihm gleichgesinnte, rechtsextremistische Personen zur Begehung weiterer Anschläge zu motivieren. In dem ebenfalls in englischer Sprache veröffentlichten "Pre-Action Report" stellte der Angeklagte anhand von Lichtbildern die zur Tatbegehung vorgesehenen Schusswaffen und Sprengsätze vor und beschrieb eingehend deren Beschaffenheit und auf welche Weise es ihm gelungen war, diese selbst herzustellen. Mit der Verbreitung dieser Informationen wollte er Nachahmungstäter motivieren und befähigen, ähnliche Anschläge zu begehen. In dem Dokument bezeichnete er außerdem bei der Schilderung seines Tatvorhabens Juden als "Ratten", die man aus der Synagoge herauslocken müsse. 2. Nachdem der Angeklagte den Livestream hergestellt und seine Dokumente online gestellt hatte und auf diese Weise auch sein Anschlagsziel offengelegt hatte, wandte er sich nunmehr seinem eigentlichen Tatvorhaben zu. Innerlich bestärkt, sich unter keinen Umständen von seinem Anschlag abhalten zu lassen und dabei weder Schonung noch Mitgefühl für andere Personen zu zeigen, fuhr er gegen 12:00 Uhr vom Parkplatz am ... Friedhof über die Kreuzung W. in die nur wenige 100 Meter entfernte H. Straße ein, in der sich die Synagoge der jüdischen Gemeinde zu H. befindet. Dort hielt er direkt vor dem Synagogengelände an, auf dem sich die Synagoge und ein angrenzender jüdischer Friedhof befinden. Das Gelände ist zur H. Straße hin von einer durchgehenden, rund 2 ½m hohen Backsteinmauer abgetrennt und lässt sich von der H. Straße aus durch zwei Eingangstüren (eine links befindliche Haupttür, an der auch ein Hinweis auf die Synagoge der jüdischen Gemeinde zu H. angebracht ist, und eine weiter rechts gelegene Nebentür) betreten sowie durch ein wiederum weiter rechts hiervon vorhandenes Eingangstor befahren. Bewaffnet mit einer der Maschinenpistolen (L. ), der Schrotflinte (B. ) sowie einer Sprenggranate verließ der Angeklagte, der seinen Helm aufgesetzt hatte, sein Fahrzeug und ging anschließend die wenigen Meter zu der von ihm aus gesehenen linken Eingangstür in der Mauer. Seiner Vorstellung und seinem Plan entsprach es zu diesem Zeitpunkt, unmittelbar nach dem Überwinden der Mauer, mit der Tötung sämtlicher Personen, die sich dahinter auf dem Synagogengelände befanden, beginnen zu können. In der Synagoge, die mit einem Fußweg verbunden, etwa 15 m hinter der Tür gelegen ist, befanden sich in diesem Moment die 51 nachfolgenden Personen: ... Wenige Minuten zuvor hatte M. Sc. das Synagogengelände durch die Haupteingangstür verlassen, allerdings ohne dem Angeklagten dabei zu begegnen. Die Eingangstür (Haupttür), der sich der Angeklagte näherte, ebenso wie die weiteren Zugänge in der Mauer waren verschlossen, wobei der Schlüssel zur Eingangstür von innen im Schloss steckte. Die Tür des dahinterliegenden Synagogengebäudes, in dem sich die 51 Gottesdienstbesucher aufhielten, war hingegen unverschlossen. Der Angeklagte, der hoffte die Eingangstür unverschlossen vorzufinden, rüttelte vergeblich an der Türklinke und läutete an der Außenklingel. V. R. , der an diesem Tag für die Sicherheit in der Synagoge zuständig war, nahm das Klingeln wahr und konnte den Angeklagten auf einem Monitor, der mit einer an der Mauer angebrachten Überwachungskamera verbunden war, sehen. Da ihm der Angeklagte nicht bekannt war und ihm zudem dessen Kampfmontur verdächtig erschien, öffnete er die Tür nicht. Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, dass sich die linke Eingangstür nicht öffnen ließ, lehnte er seine Schrotflinte an die Mauer an. Sodann entzündete er eine seiner selbst hergestellten, mit Erythriol-Tetra-Nitrat und Metallkugeln befüllten Splittergranaten und warf sie über die Mauer auf das Synagogengelände. Auf diese Weise wollte er einerseits Personen, die er dort vor dem Synagogengebäude vermutete, töten. Andererseits hoffte er, aufgrund einer Panik, die übrigen Gottesdienstbesucher zu veranlassen, den gesicherten Bereich der Synagoge zu verlassen und auf die Straße zu laufen, um sie dann dort erschießen zu können. Beides schlug fehl. Entgegen der Erwartung des Angeklagten befanden sich keine Personen auf der Freifläche vor der Synagoge, und die Granatsplitter der weithin hörbaren Detonation beschädigten allein die Gräber auf dem Friedhof und schlugen auf der gegenüberliegenden Seite der H. Straße in das Fenster und die Wand eines Wohngebäudes ein. Genauso wenig gelang es dem Angeklagten, die Gottesdienstbesucher zum fluchtartigen Verlassen der Synagoge zu bewegen. Trotz teilweise aufkommender Panik entschlossen diese sich, auch während des weiteren Geschehens, im gesicherten Bereich der Synagoge zu verbleiben. Während V. R. zum Eingangstor lief und dort den innensteckenden Schlüssel abzog, verbarrikadierten andere Personen die Eingänge der Synagoge mit Möbeln und setzten telefonisch einen Notruf an die Polizei ab. Während sich insbesondere ältere Personen in das Obergeschoss der Synagoge begaben, beobachteten die übrigen das weitere Vorgehen des Angeklagten auf dem Kameramonitor und beratschlagten, wie sie sich auf einen Kampf vorbereiten könnten, falls dem Angeklagten ein Eindringen in die Synagoge gelingen sollte. Nunmehr versuchte der Angeklagte vergeblich, die weiter rechts gelegene, verschlossene Eingangstür zu öffnen. Genauso wenig schaffte er es, über das zweiflüglige Einfahrtstor, gegen das er sich mit seinem Körpergewicht kräftig stemmte, ins Innere zu gelangen. Die Flügeltüren gaben nur um einen Spalt von wenigen Zentimetern nach. Der Angeklagte entschloss sich sodann, den entstandenen Spalt zu nutzen und das Einfahrtstor aufzusprengen. Er begab sich zu seinem Auto und kehrte mit einem aus 1,7 kg Ammonium- und Natriumnitrat gefertigten Sprengsatz zurück, platzierte diesen in den Spalt zwischen den beiden Torflügeln und brachte ihn anschließend zur Detonation. Anders als erhofft, war die Explosion nicht ausreichend, um das Tor zu öffnen. Deshalb kam der Angeklagte zu dem Schluss, dass ihm ein Öffnen des Tores nicht mehr gelingen würde. An den Eimer mit insgesamt 4 kg Sprengstoff im Kofferraum des Mietfahrzeuges und die ebenfalls im Auto befindlichen Rohrbomben hatte er in diesem Moment ebenso wenig gedacht, wie an die Möglichkeit, das Tor mit dem Mietwagen einzufahren. 3. Wenige Sekunden nach der Detonation des Sprengsatzes ging die 40-jährige J. L. , die zuvor an der Straßenbahnhaltestelle W. ausgestiegen war, die P. Straße überquert hatte und sich auf dem Weg zu ihrer Wohnung befand, auf der H. Straße an dem Angeklagten vorbei und beschwerte sich, ohne anzuhalten, über das laute Knallgeräusch. Da sie weder die Ursache des Knalls kannte noch die Bewaffnung des Angeklagten wahrgenommen hatte, schätzte sie die Situation als ungefährlich ein und wollte ihren Weg unbeirrt fortsetzen. Der Angeklagte fühlte sich durch die dicht an ihm vorbeigehende J. L. in seinem Vorhaben, auf das Synagogengelände zu gelangen, gestört. Da er zudem über das bisherige Scheitern seines Anschlagsziels vollkommen frustriert war und er J. L. aufgrund ihrer äußeren Erscheinung außerdem als minderwertig betrachtete, entschloss er sich spontan, diese zu töten. Er hob daraufhin seine Maschinenpistole und feuerte in Tötungsabsicht eine Salve von vier Schüssen von hinten in den Rücken der zu diesem Zeitpunkt vollkommen arglosen J. L. . Aufgrund der hierdurch entstandenen multiplen Schussverletzungen, insbesondere einer mit massivem Blutverlust verbundenen Verletzung der Aorta, verstarb die Geschädigte sogleich und fiel sofort nach vorne auf die Straße, wo sie regungslos vor der Fahrertür des Mietwagens liegen blieb. 4. Unmittelbar nach den Schüssen auf J. L. wandte der Angeklagte seinen Blick in Richtung Wasserturm und sah dort, am Beginn der H. Straße in einer Entfernung von etwa 30 m auf dem Gehweg, die Zeugin M. Ra. und eine weitere, unbekannt gebliebene jüngere Frau mit einem Kinderwagen, die er sogleich mit seiner Maschinenpistole ins Visier nahm. Da sich die Personen allerdings noch in relativ großer Entfernung zu ihm befanden, sah der Angeklagte sie noch nicht als direkte Bedrohung oder als Störung seines Anschlagvorhabens an. Er entschied sich deshalb, die Waffe weiterhin im Anschlag, noch einen kurzen Moment zuzuwarten, um erst dann zu schießen, wenn sich die Personen ihm weiter nähern sollten. M. Ra. ebenso wie die unbekannt gebliebene Frau mit dem Kinderwagen hatten, wegen der unmittelbar zuvor abgegebenen Schüsse auf J. L. , die Gefahrensituation erkannt, reagierten beide geistesgegenwärtig und zogen sich sogleich aus der H. Straße hinter die Mauer des Synagogengeländes zurück, sodass sie nach etwa 2 Sekunden aus dem Sichtfeld des Angeklagten verschwunden waren. Der Angeklagte sah deshalb keine Veranlassung auf die beiden Personen zu schießen und senkte seine Maschinenpistole wieder. Etwa 2 Sekunden später fiel ihm auf, dass der Verschlussbügel der Waffe nach vorne stand und die Maschinenpistole eine Ladehemmung hatte. Er rief spontan aus "klemmt!" und begann die Waffe wieder funktionsfähig zu machen. Angesichts dieser Feststellungen schied eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdeliktes oder einer anderen Straftat zum Nachteil von M. Ra. aus und der Angeklagte war insoweit freizusprechen. Anschließend versuchte der Angeklagte noch einmal vergeblich, das Einfahrtstor zum Synagogengelände aufzudrücken und näherte sich unmittelbar anschließend wieder seinem Mietwagen. Dort gab er eine weitere Feuersalve von 11 Schüssen mit der Maschinenpistole auf die am Boden liegende, bereits tote J. L. ab und beschimpfte sie als Schwein. Versehentlich zerschoss er dabei auch einen der linken Reifen des von ihm genutzten Mietwagens. 5. Der Angeklagte beabsichtigte nunmehr, seitlich von einem Nachbargrundstück aus auf das Synagogengelände zu gelangen. Hierzu begab er sich auf den Hinterhof des in nordwestlicher Richtung angrenzenden Gebäudes in der H. Straße 51. Als er jedoch feststellte, dass vom Hinterhof des Nachbargebäudes eine Möglichkeit, auf das Gelände der Synagoge nicht vorhanden war, entschloss er sich, auf die H. Straße zurückzukehren, um auf andere Weise zu versuchen, in die Synagoge zu gelangen. Als er die H. Straße wieder erreichte, erblickte er kurz vor der am Boden liegenden J. L. den Zeugen St. G. , der mit seinem Pkw mitten auf der H. Straße angehalten hatte und ausgestiegen war, um Frau L. Hilfe zu leisten. Da der Angeklagte annahm, bei St. G. handele es sich um einen Juden, der die Synagoge besuchen wolle, entschloss er sich, diesen zu erschießen. Er ging bis auf wenige Meter an St. G. heran, zielte auf diesen und betätigte den Abzug der Maschinenpistole. Eine Schussabgabe misslang jedoch, weil die Maschinenpistole erneut eine Ladehemmung hatte. Auch ein zweiter Schussversuch mit der Maschinenpistole scheiterte aus demselben Grund. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, zu seiner Schrotflinte zu greifen, um damit St. G. zu erschießen. Da dieser jedoch zwischenzeitlich die Gefahr erkannt hatte, schnell in sein Auto stieg und zügig davonfuhr, war es dem Angeklagte nicht mehr möglich, mit seiner Schrotflinte auf diesen zu schießen. Dem Angeklagten war sogleich bewusst, dass eine Verfolgung sinnlos war, weil sich das von St. G. geführte Fahrzeug immer weiter entfernte und es ihm deshalb nicht mehr möglich war, diesen zu töten. Körperliche Verletzungen hat St. G. nicht davongetragen, ebenso wenig sind bei ihm bislang psychische Beeinträchtigungen aufgetreten. Nachdem St. G. geflüchtet war, entschloss sich der Angeklagte, die linke Eingangstür mit seiner Schrotflinte zu öffnen. Hierzu schoss er dreimal hintereinander auf das Türschloss, dessen Schließblech daraufhin zu Boden fiel. Die stark beschädigte Eingangstür hielt jedoch stand und ließ sich weiterhin nicht öffnen. Dies konnte der Angeklagte auch mit drei anschließenden Tritten gegen die Tür nicht ändern. Deshalb kehrte der Angeklagte zurück zu seinem Fahrzeug und entnahm diesem fünf der aus Motoröl und Benzin selbst hergestellten und mit Stahlkugeln befüllten Molotow-Cocktails und warf sie über die Mauer, um so die Synagoge in Brand zu setzen und hierdurch noch Personen in der Synagoge töten oder zumindest verletzen zu können. Anders als von ihm angenommen, gelangten die Molotow-Cocktails aber nur teilweise zur Umsetzung und konnten keine erheblichen Schäden anrichten. Der Angeklagte stieg daraufhin in seinen Mietwagen und fuhr gegen 12:07 Uhr in nordwestlicher Richtung davon. Ihm war in diesem Moment bewusst, dass er mit seinem Anschlagsvorhaben gescheitert war, weil er keinerlei Möglichkeit mehr sah, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auf das Synagogengelände vorzudringen, um dort Personen jüdischen Glaubens töten zu können und weil er zudem ein alsbaldiges Eintreffen von Polizeikräften vor Ort befürchtete. Deshalb entschloss er sich, an anderer Stelle ein neues, weniger geschütztes Anschlagsziel in der Stadt zu suchen, um dort Angehörige, anderer ihm verhasster Bevölkerungsgruppen töten zu können. Zu den 51 Gottesdienstbesuchern und -besucherinnen in der Synagoge zählten nicht nur Mitglieder der jüdischen Gemeinde zu H. , sondern auch Mitglieder einer jüdischen Gemeinde aus B. , die bereits am Vorabend angereist waren. Diesen Besuch hatte auch ein Rabbinerehepaar aus B. organisiert, das zusammen mit ihrem Kind und weiteren, hauptsächlich studentischen Gemeindemitgliedern, den höchsten jüdischen Feiertag an einem ruhigen, würdevollen Ort begehen und dabei auch Kontakte zur Gemeinde in H. knüpfen wollte. Für die Gottesdienstbesucher, deren Familienhistorie häufig davon geprägt ist, dass Vorfahren während der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt und ermordet worden waren, bedeutete das Anschlaggeschehen ein stark traumatisierendes Erlebnis. Sie hörten die Schüsse des Angeklagten und die Detonation der Sprengsätze, der die Scheiben der Synagoge zum Zittern brachte und mussten teilweise auf dem Monitor der Überwachungskamera das Erschießen von Frau L. und die Versuche des Angeklagten miterleben, auf das Synagogengelände zu gelangen, um auch sie zu töten. Nachdem um 12:10 Uhr ein erster Streifenwagen in der H. Straße eingetroffen war, harrten sie noch über Stunden im Ungewissen über das Geschehene in der Synagoge aus. Viele der als Zeugen gehörten Synagogenbesucher haben sich zwar dankbar über den Polizeieinsatz gezeigt, jedoch teilweise ein empathieloses und unüberlegtes Handeln der Beamten ihnen gegenüber beanstandet. So hätten sie Erklärungen und Informationen etwa darüber vermisst, dass mit Blick auf mögliche, bisher nicht detonierte Sprengsätze oder womöglich unbekannte Mittäter, vor einem Verlassen der Synagoge noch eine stundenlange Sicherung durch Polizeikräfte stattfinden musste, warum es ihnen dann anfangs nicht gestattet wurde, ihr koscheres, für ihren Feiertag vorgesehenes Essen bei Verlassen der Synagoge mitzunehmen, und weshalb sie eine längere Zeit bis zur Abfahrt in einem Bus ohne Sichtschutz, den Pressefotografen preisgegeben, warten mussten. Im Ergebnis rief der Anschlag teils erhebliche psychische Beeinträchtigungen bei den Besuchern und Besucherinnen der Synagoge hervor, wobei sich viele von ihnen wegen posttraumatischer Stresserkrankungen noch immer in psychotherapeutischer Behandlung befinden. Gleichwohl haben sie betont, sich durch den Anschlag nicht einschüchtern und womöglich gesellschaftlich zurückdrängen zu lassen, worin sie sich u. a. durch die gezeigte Anteilnahme und Unterstützung auch breiter Teile der nicht jüdischen Bevölkerung ermutigt gesehen haben. Aus ihrer Sicht sei es notwendig, dass nicht nur jeder einzelne sich Antisemitismus und rechtextremistischen Tendenzen entschieden entgegenstelle, sondern auch staatlicherseits Rechtsextremismus in all seinen Erscheinungsformen, was auch Aktivitäten im Internet auf rechtsradikalen Foren einschließe, konsequent und wirkungsvoller, als bislang geschehen, bekämpft werde. 6. Nachdem der Angeklagte von der Synagoge aus losgefahren war, bog er nach wenigen Metern links in die Sch. Straße ein, folgte dieser, bis er nach etwa 500 Metern die Einmündung zur L. Straße erreichte. Er war äußerst frustriert und beschämt darüber, dass er mit seinem Plan, in die Synagoge einzudringen und dort Juden zu töten – für jeden auf dem Livestream offenkundig – gescheitert war. Damit sah er die Chancen zunichte, unter Gleichgesinnten im Internet eine ähnliche Anerkennung wie der Attentäter Brenton Tarrant zu erfahren. Er entschloss sich deshalb auf der Fahrt, seinem bereits in groben Zügen vorgefassten und im "Pre-Action Report" erwähnten Plan folgend, wenn nicht Juden, so doch zumindest Angehörige anderer ihm verhasster Bevölkerungsgruppen zu töten. Auf diese Weise hoffte er, trotz seines Scheiterns an der Synagoge, in dem Livestream doch noch ein erfolgreiches Anschlagsszenario bieten und die erhoffte Anerkennung finden zu können. Dementsprechend erklärte er über den Livestream, nunmehr Muslime töten und anschließend selber sterben zu wollen. Von der Einmündung aus bemerkte der Angeklagte auf der gegenüberliegenden Straßenseite die in der L. Straße 12 gelegene Gaststätte "... -Döner" . Wegen der von außen auf einem Schild deutlich erkennbaren Bezeichnung als "Döner" und eines damit verbundenen Bezuges zum arabischen Raum, stand der "... -Döner" nach dem Verständnis des Angeklagten stellvertretend für die von ihm verhasste Gruppe der Muslime und Flüchtlinge. Ihm war zwar bewusst, dass es ihm nicht möglich sein würde, allein anhand des Äußeren zu erkennen, ob eine Person in der Gaststätte muslimisch gläubig war oder nicht. Dies störte ihn jedoch nicht weiter. Denn auch nicht muslimisch gläubige Personen hatten aus seiner Sicht keine Schonung verdient, da sie als Gäste mit ihrem Umsatz die wirtschaftliche Grundlage des Dönerbetriebes schafften und nach seinem Verständnis deshalb als wertlose Kollaborateure galten. Deshalb entschied er sich, sämtliche in dem Döner befindlichen Personen zu töten. Mit dem Bemerken "Döner! nehm‘ wir!" hielt der Angeklagte den Wagen an der Einmündung zur L. Straße an. Bewaffnet mit der Maschinenpistole, der Einzelladerpistole und einer Nagelbombe verließ er das Fahrzeug, überquerte die L. Straße und näherte sich zielstrebig dem "... -Döner". Dort angekommen warf er die mit Sprengstoff und Nägeln befüllte Nagelbombe in Richtung der Eingangstür der Gaststätte. Damit beabsichtigte er, diese im Gastraum zur Explosion zu bringen, um so bereits möglichst viele Menschen in dem Dönerimbiss zu töten oder zumindest zu verletzen. Verbliebene Überlebende wollte er anschließend mit seinen übrigen Waffen töten. Wie viele Personen sich in diesem Moment in der Gaststätte aufhielten, konnte der Angeklagte nicht erkennen. Tatsächlich befanden sich dort die folgenden 5 Personen: Der am ... 1988 geborene, ursprünglich aus der Türkei stammende R. T. , der seit längerer Zeit in dem "... -Döner" angestellt war und dort regelmäßig arbeitete; der am ... 1946 geborene Prof. Dr. B. H. , der kurz vorher aus G. angereist war und einen kurzen Imbiss zu sich nehmen wollte, um anschließend als Mitglied der L. in H. einen Termin wahrzunehmen; der am 6. August 1991 geborene C. Rl. , der den "... -Döner" öfter besuchte und dort als Stammkunde galt; der am ... 1974 geborene W. Bl. und der am ... 1999 geborene K. Sh. , die beide bei einem Malerunternehmen in H. beschäftigt waren und während ihrer Mittagspause, mit Arbeitsmontur bekleidet, etwas essen wollten. Der Sprengsatz des Angeklagten verfehlte jedoch die Eingangstür und gelangte auf dem davor befindlichen Bürgersteig zur Explosion. Während der Angeklagte zuvor in einer angrenzenden Hofeinfahrt des Nachbargrundstückes in Deckung gegangen war, traf ein freigesetzter Nagel die zufällig vorbeigehende 78-jährige I. W. ,durchbohrte ihren Schuh und verursachte bei ihr ein Hämatom am Fuß. I. W. , die die Situation nicht einordnen konnte, setzte ihren Weg, vom Angeklagten unbehelligt, der sie nicht in sein Feindbild aufgenommen hatte, fort. Anschließend betrat der Angeklagte die Gaststätte und traf dort zunächst auf K. Sh. , der an die Eingangstür getreten war, um nach der Ursache des entstandenen Lärms Ausschau zu halten. Für diesen vollkommen überraschend gab der Angeklagte mit der Maschinenpistole einen Feuerstoß von zwei Schüssen auf ihn ab, um ihn so zu töten. Die Schüsse verfehlten jedoch ihr Ziel und schlugen in der Fensterscheibe des "... -Döner" ein. K. Sh. flüchtete daraufhin in den hinteren Bereich des Gastraums, wohin ihm der Angeklagte folgte, um ihn dort anschließend töten zu können. R. T. , den der Angeklagte nicht bemerkte, war inzwischen hinter der Ladentheke in Deckung gegangen. C. Rl. flüchtete – vom Angeklagten ebenfalls unbemerkt – in den im hinteren Bereich der Gaststätte gelegenen Toilettenraum und harrte dort verängstigt bis zum späteren Eintreffen der Polizei auf einer Toilette aus. Der Blick des Angeklagten richtete sich nun auf Prof. Dr. B. H. , der an einem Tisch saß und dort seine Mahlzeit einnahm. Als dieser die Gefahrensituation erkannt hatte, sprang er von seinem Tisch auf und rannte ebenfalls in den hinteren Bereich der Gaststätte. Auf dem Weg dorthin legte der Angeklagte mit der Maschinenpistole auf ihn an und betätigte insgesamt dreimal den Abzug, um ihn so erschießen zu können. Aufgrund der zuckerhaltigen Treibladung der Munition hatte sich jedoch das Innere der Waffe verklebt, sodass eine nicht behebbare Ladehemmung entstanden war und sich kein Schuss lösen konnte. Prof. Dr. B. H. gelang es deshalb den, wenige Treppenstufen aufwärts befindlichen Abstellraum zu erreichen. Der Angeklagte durchquerte nun den Gastraum, auf der Suche nach möglichen weiteren Opfern. Dabei entdeckte er K. Sh. und W. Bl. , die sich hinter zwei Kühlschränken versteckt hatten. Der Angeklagte legte mit der Maschinenpistole auf die beiden an und betätigte mehrfach den Abzug. Aufgrund der weiterhin bestehenden Ladehemmung scheiterte jedoch eine Schussabgabe. W. Bl. , der durch Verschieben der beiden großen Kühlschränke versucht hatte, sich und K. Sh. vor möglichen Schüssen zu schützen, sah in der Ladehemmung die letzte Möglichkeit für eine Flucht. Da es ihm nicht gelang, den vor Angst erstarrten K. Sh. zum Weglaufen zu bewegen, rannte er allein in den rechten Abstellraum, wo er auf Prof. Dr. B. H. traf. Von dort aus flüchteten beide aus dem Fenster des Gebäudes, indem sie auf einem im Hof stehenden Müllcontainer sprangen. Auch R. T. konnte die Ladehemmung der Maschinenpistole nutzen und, in einem vom Angeklagten unbemerkten Moment, durch die Eingangstür der Gaststätte flüchten und sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite in Sicherheit bringen. K. Sh. hingegen blieb, vollkommen verängstigt zusammengekauert, hinter den Kühlschränken liegen. Der Angeklagte begab sich nun zu diesem, um ihn aus kurzer Entfernung töten zu können. Obwohl K. Sh. weinend darum flehte, ihn zu verschonen, versuchte der Angeklagte unbeirrt, ihn mit der Maschinenpistole zu erschießen. Eine Schussabgabe misslang jedoch erneut wegen der fortbestehenden Ladehemmung. Der Angeklagte erkannte, dass die Waffe deshalb unbrauchbar geworden war und warf sie verärgert auf den Boden. Er entschied sich, auf die mitgeführte Einzelladerpistole zurückzugreifen, um damit K. Sh. zu töten. Der anschließende Schuss des Angeklagten aus der Einzelladerpistole traf K. Sh. , der daraufhin verletzt hinter den Kühlschränken liegen blieb. Da dem Angeklagten ein Nachladen der Pistole nicht gelang, entschied er sich, seine Schrotflinte aus dem Mietwagen zu holen und damit den verletzten K. Sh. zu töten. 7. Nachdem der Angeklagte die Schrotflinte aus seinem Fahrzeug entnommen hatte, bemerkte er den 25-jährigen, aus Tunesien stammenden Studenten M. Bo. , der gerade auf dem gegenüberliegenden Gehweg der Sch. Straße entlangging. Der Angeklagte erkannte dessen ausländische Herkunft und beschloss spontan, ihn zu töten. Zu diesem Zweck zielte er mit der Schrotflinte auf M. Bo. , der jedoch in diesem Moment den Angeklagten bemerkte und sich geistesgegenwärtig wegduckte, sodass der vom Angeklagten aus wenigen Metern abgegebene Schuss über ihn hinwegging. Anschließend entfernte sich M. Bo. rennend so rasch vom Angeklagten, dass dieser keine Gelegenheit mehr hatte, die Schrotflinte nachzuladen und noch einen weiteren Schuss auf diesen abzugeben. Der Angeklagte erkannte deshalb, dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestand, M. Bo. noch töten zu können. M. Bo. , aus Tunesien stammend, der gegenwärtig ein Fachhochschulstudium als Informatiker in Merseburg absolviert, leidet seit dem Vorfall insbesondere unter Albträumen und Schlafstörungen, wobei er sich bisher noch nicht in psychologische Behandlung begeben hat. 8. a. Der Angeklagte kehrte daraufhin zu seinem Mietwagen zurück, ordnete dort sein verbliebenes Waffenarsenal und fuhr anschließend einige Meter in nordwestlicher Richtung auf der L. Straße, wendete dann sein Fahrzeug und näherte sich gegen 12:14 Uhr wieder dem "... -Döner". Auf Höhe der Gaststätte erblickte er nun auf dem Gehweg den türkischen Staatsangehörigen A. Ba. und kurz dahinter eine unbekannt gebliebene weitere männliche Person. Beide Personen waren mit Arbeitskleidung für Bauarbeiten bekleidet und auf dem Weg von ihrer Baustelle, um ihre Mittagspause zu verbringen. Der Angeklagte schätzte beide Personen als Ausländer ein und entschloss sich deshalb, auch diese zu töten. Er hielt seinen Wagen an und stieg mit der Schrotflinte bewaffnet aus. Die beiden Personen erkannten jedoch in diesem Moment die Gefahr und rannten über den Bürgersteig in südöstlicher Richtung davon. Der Angeklagte lief ihnen eine kurze Strecke hinterher und gab anschließend einen Schuss aus der Schrotflinte auf sie ab, um sie zu töten. Der Schuss traf jedoch nicht, weshalb der Angeklagte nach einer weiteren Verfolgung von einigen Metern einen zweiten Schuss auf die beiden Personen abgab. Wiederum traf er nicht. Wegen des zwischenzeitlich von den Flüchtenden herausgelaufenen Vorsprungs, sah der Angeklagte eine weitere Verfolgung als sinnlos an und erkannte sofort, dass es ihm nicht mehr möglich sein würde, die beiden noch zu töten. A. Ba. hatte nach dem Anschlaggeschehen etwa eine Woche lang mit erheblichen Schmerzen an seinen Füßen zu kämpfen, da er bei seiner Flucht vor dem Angeklagten für die Arbeit benötigte Sicherheitsschuhe getragen hatte. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen, die sich bei ihm einstellten, gab er eine Woche nach der Tat seine Arbeitsstelle auf, zog sich rund ein Jahr aus dem gesellschaftlichen Leben in den Kreis seiner Familie zurück, bevor er anschließend wieder in der Lage war, einer Arbeit nachzugehen. b. Der Angeklagte entschloss sich darau fhin, wieder in die Gaststätte "Döner-... " zurückzukehren, um dort K. Sh. mithilfe der Schrotflinte zu töten. Als er um 12:15 Uhr den Gastraum erneut betrat, fand er, wie erwartet, K. Sh. weiterhin verletzt hinter den Kühlschränken liegend vor. Er legte nun mit der Schrotflinte auf ihn an, um ihn endgültig zu töten. Nach einem ersten Fehlversuch lud er eine neue Patrone nach und feuerte anschließend einen Schuss aus nächster Nähe auf K. Sh. ab, der diesen auch traf. Der Angeklagte war davon ausgegangen, mit diesem Schuss K. Sh. getötet zu haben und machte bereits Anstalten, die Gaststätte wieder zu verlassen. Zu seiner Verwunderung nahm er jedoch noch Lebenszeichen wahr. In abschätzigem Tonfall äußerte er: "Lebt der immer noch!" und kehrte zu K. Sh. zurück. Erst nachdem er anschließend zwei weitere Schüsse aus der Schrotflinte auf K. Sh. abgegeben hatte und sichergegangen war, diesen getötet zu haben, verließ er endgültig die Gaststätte und kehrte zum Mietwagen zurück. Aufgrund seiner multiplen Schussverletzungen, insbesondere mehrfachen Durchschüssen von Herz und Lunge, verstarb K. Sh. kurz darauf. c. Prof. Dr. B. H. erlitt bei dem Sprung aus dem Fenster, als er von dem Abfallcontainer abglitt, eine Rippenfraktur sowie eine Wirbelsäulenprellung und musste deshalb über einen Zeitraum von rund sechs Wochen Schmerzmittel einnehmen. R. T. leidet seit dem Tattag insbesondere unter Schlafstörungen und Angstzuständen. Er befindet sich in fortwährender psychologische Behandlung und ist nicht mehr in der Lage, sich längere Zeit in dem "... -Döner" aufzuhalten und dort zu arbeiten. C. Rl. hat durch die Tat starke psychische Beeinträchtigungen erlitten, wobei sich vor allem seine bereits zuvor behandlungsbedürftigen Angststörungen verstärkt haben. W. Bl. hat aufgrund des Anschlags weiterhin mit schweren psychischen Folgen zu kämpfen. Da er mit K. Sh. in besonderer Weise verbunden und mit dessen nicht einfachen Lebensweg vertraut war, hat es ihn besonders hart getroffen, dass es ihm trotz seiner Versuche letztlich nicht gelungen war, K. Sh. vor dem Angeklagten zu retten. Aufgrund eines Geburtsfehlers war K. Sh. geistig behindert und hatte deshalb in seiner Schulzeit und auf dem Weg, einen Beruf zu finden, besondere Schwierigkeiten zu meistern. W. Bl. , der selbst einen behinderten Sohn hat, lernte K. Sh. während mehrerer Praktika in seinem Arbeitsbetrieb kennen. Aufgrund verbesserter Schulleistungen und seines während der Praktika gezeigten Engagements war es K. Sh. schließlich Anfang Oktober 2019, wenige Tage vor dem Anschlag, gelungen, in dem Betrieb eine Ausbildung als Maler beginnen zu können. Fortan nahm W. Bl. ihn unter seine Fittiche und unterstützte ihn soweit wie möglich bei der Ausbildung. Dabei hielt er auch engen Kontakt zu den Eltern von K. . So erkundigte er sich auch am Tattag zunächst telefonisch beim Vater von K. , ob Bedenken gegen den Besuch des "... -Döner" bestünden, um dort gemeinsam ein Mittagessen einzunehmen, womit der Vater einverstanden war. Durch den Anschlag hat W. Bl. eine schwere Anpassungs- und Belastungsstörung erlitten, die sich neben depressiven Phasen vor allem in Panikattacken und einer Angst, anderen Menschen zu begegnen, zeigt. Er befand sich zunächst bis zum 11. Oktober 2019 in einem Klinikum in H. in psychologischer Behandlung, bevor sich für ihn ein stationärer Klinikaufenthalt in D. vom 15. November 2019 bis zum 13. Februar 2020 anschloss. Zurzeit befindet er sich in ambulanter Behandlung. Trotz Unterstützung seiner Familie ist er wegen seiner Anpassungsstörung weiterhin nicht in der Lage, seine Wohnung zu verlassen. Seit dem Anschlagsgeschehen ist er durchgängig arbeitsunfähig. Wie sich sein Beschwerdebild weiter entwickeln wird und ob er später wieder seiner Arbeit nachgehen kann, lässt sich gegenwärtig noch nicht abschätzen. 9. a. Der Angeklagte verließ den "... -Döner", stieg in den Mietwagen und fuhr einige Meter, bis er vor sich auf der L. Straße einen Funkstreifenwagen und unmittelbar dahinter ein ziviles Polizeifahrzeug bemerkte, die ihm in etwa 70 Metern Entfernung, quer zur Fahrbahn stehend den Weg versperrten. In dem Funkstreifenwagen befanden sich neben Polizeikommissarin S. Be. als Streifenführerin Polizeiobermeister D. F. und Polizeimeister D. Lu. . Diese Beamten hatten unmittelbar zuvor, nachdem mehrere Notrufe bei der Polizei eingegangen waren, von der Einsatzleitung per Funk den Auftrag erhalten, wegen des Angriffs auf die Synagoge und den "... -Döner" in die L. Straße zu fahren. Bevor sie eintrafen, hatten sie eine spezielle Schutzausrüstung für lebensgefährdende Einsätze angelegt und entschieden, dass Polizeimeister Lu. sich mit der einzigen ihnen zur Verfügung stehenden Maschinenpistole bewaffnen sollte. Außerdem waren Polizeikommissar R. Le. und Polizeikommissar R. D. , die ursprünglich mit einem anderen Auftrag befasst waren und über keine Schutzausrüstung verfügten, mit einem zivilen Polizeifahrzeug am Einsatzort eingetroffen, um dort ihre Kollegen unterstützen zu können. Sie hatten ihr Fahrzeug schräg hinter dem Streifenwagen abgestellt. Als der Angeklagte der Situation gewahr wurde, beschloss er, nicht sogleich zu fliehen, sondern sich auf einen Schusswechsel mit den Polizeibeamten einzulassen. Zum einen hielt er es für ehrenhaft, sich einem bewaffneten Kampf mit den Polizeibeamten zu stellen, selbst auf die Gefahr hin, bei einem Schusswechsel ums Leben zu kommen. Das Leben und die Gesundheit der Polizeibeamten wollte er bei dieser Gelegenheit nicht schonen, da sie von seinem Standpunkt aus als Repräsentanten eines ihm verhassten Staates ohnehin keine Schonung verdient hatten. Zum anderen hoffte er, falls es ihm gelänge, die Polizeifahrzeuge mit seinen Schüssen zu beschädigen oder aber einen der Polizisten zu töten oder zu verletzen, dass die übrigen Beamten dazu gezwungen wären, sich zunächst um ihren verletzten oder getöteten Kollegen zu kümmern. Einen daraus resultierenden Vorsprung wollte der Angeklagte für eine Flucht nutzen, um seinem ursprünglichen Plan folgend anschließend weitere Angehörige der ihm verhassten Bevölkerungsgruppen zu töten. Seine Chancen bei einem Schusswechsel schätzte er keineswegs als schlecht ein. Dabei ging er davon aus, dass die Polizeibeamten allein mit Dienstpistolen bewaffnet wären und es ihnen deshalb nur schwerlich möglich sein würde, aus einer relativ großen Entfernung von 70 Metern, gezielt Schüsse auf ihn abzugeben. Er selbst verfügte hingegen über eine einsatzbereite Schrotflinte, die sich aus seiner Sicht bisher als zuverlässige Schusswaffe erwiesen hatte. Er hatte zwar die Waffe bisher noch nicht auf eine längere Distanz getestet und konnte deshalb deren genaue Reichweite und Durchschlagskraft nicht exakt einschätzen, hatte jedoch mit ihr auf die die Tür zum Synagogengelände geschossen und die dadurch entstandene erhebliche Zerstörung gesehen. Zudem hatte er die Waffe unmittelbar zuvor gegen K. Sh. eingesetzt und diesen - wenngleich auch aus kurzer Entfernung – mit ihr getötet. Der Angeklagte hielt seine Schrotwaffe deshalb für geeignet, auch den auf der L. Straße vor ihm befindlichen Polizeibeamten damit tödliche Verletzungen zuzufügen. Tatsächlich war die Schrotflinte unter Verwendung der vom Angeklagten selbst hergestellten Munition ohne Weiteres in der Lage, Menschen tödliche Verletzungen aus einer Entfernung von 70 oder mehr Metern beizubringen. Der Angeklagte stieg aus seinem Fahrzeug aus und ging hinter der geöffneten Fahrertür in Stellung. Von da aus gab er einen ersten Schuss aus der Schrotflinte in Richtung der Polizeibeamten ab. Anschließend suchte er Deckung hinter dem Mietfahrzeug und feuerte von dort aus drei weitere Schüsse ab, um die Polizeibeamten zu treffen. Da die Polizeibeamten das Feuer bis dahin nicht erwidert hatten, beschloss der Angeklagte zu riskieren, sich im Schutz einer Rauchgranate unbemerkt den Polizeifahrzeugen zu nähern, um die Beamten aus geringerer Entfernung mit seiner Schrotflinte einfacher töten oder verletzen zu können. Um die in seiner Hosentasche befindliche Rauchgranate zünden zu können, beabsichtigte er, ein hierfür nötiges Feuerzeug aus dem Fahrzeug zu holen. Er begab sich deshalb zur geöffneten Fahrertür, um ins Fahrzeuginnere gelangen zu können. In diesem Moment nahm Polizeimeister Lu. den Angeklagten hinter der Fahrertür wahr und sah nun die Möglichkeit gekommen, ohne unbeteiligte Passanten gefährden zu müssen, das Feuer mit der Maschinenpistole zu erwidern. Er gab deshalb mehrere Schüsse auf den hinter der geöffneten Fahrertür befindlichen Angeklagten ab. Einer der Schüsse traf den Angeklagten, wodurch dieser einen Durchschuss an der linken Halsseite erlitt, augenblicklich zu Fall kam und zunächst für etwa 20 Sekunden benommen auf der Straße liegen blieb. Nachdem der Angeklagte anschließend wieder zu sich gekommen war und realisiert hatte, getroffen worden zu sein, erkannte er, den Polizeibeamten unterlegen zu sein. Er entschloss sich deshalb, das Feuergefecht abzubrechen und vom Ort des Geschehens zu flüchten. Seinem ursprünglich gefassten Tatplan entsprechend hatte er nun vor, eine weniger dicht besiedelte Gegend, wie die bereits zuvor ins Auge gefasste Harzregion, zu erreichen und dort zunächst unterzutauchen, um dann bei passender Gelegenheit, erneut zuzuschlagen und weitere Mitglieder aus den ihm verhassten Bevölkerungsgruppen zu töten. Er stieg in den Mietwagen und fuhr in der Gegenrichtung zu den Polizeifahrzeugen, auf der Sch. Straße, die er zuvor bei der Fahrt zum Döner-Imbiss in die Gegenrichtung befahren hatte, davon. An den beiden Polizeifahrzeugen waren durch den Beschuss des Angeklagten erhebliche Schäden entstanden. Der Streifenwagen wies durch die Schüsse im Bereich der Beifahrertür, im linken hinteren Radlauf sowie auf der rechten Seite der Signalbrücke mehrere tiefe Eindellungen, teilweise auch mit einer Durchlöcherung des Karosserieblechs verbunden, auf. Außerdem war eine Metallkugel aus der Munition des Angeklagten mehrere Schichten tief in den Vorderreifen des Fahrzeugs eingedrungen. An dem zivilen Polizeifahrzeug waren eine Beschädigung des linken Außenspiegelgehäuses und eine Eindellung im linken Bereich der Motorhaube entstanden. Die Polizeibeamten blieben bei dem Schusswechsel körperlich unverletzt. Polizeiobermeister F. musste sich jedoch nach der Tat in psychologische Behandlung begeben. Er leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich vor allem in einem gestörten Schlaf, Herzrasen und Schweißausbrüchen zeigt. Deshalb war er an manchen Tagen nicht in der Lage, seinen Dienst zu verrichten. Polizeikommissarin Be. hat aufgrund der Vorkommnisse eine akute Belastungsreaktion mit Teilsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten, die sich etwa in leichter Grübelneigung, traurigen Phasen bezüglich des Ereignisses und einer teils zeitverzögerten Wahrnehmung nach dem Vorfall zeigte. S. Be. war deshalb zunächst vom 10. Oktober 2019 bis zum 20. Oktober 2019 krankgeschrieben und befand sich zudem bis zum 26. November 2019 in psychologischer Behandlung beim Polizeilichen Dienst. Auch Polizeimeister Lu. hatte nach der Tat unter Teilsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie Schlafstörungen, innerer Unruhe sowie kurzen Amnesieaussetzern während seines Einsatzes zu leiden. Er befand sich nach der Tat bis zum 12. Dezember 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Als Folge der Tat war er vom 10. bis zum 11. Oktober 2019 vom Dienst freigestellt und in der Folgewoche zwischen dem 14. Oktober und 20. Oktober 2019 dienstunfähig erkrankt. b. Unmittelbar nach dem Angriff auf den "... -Döner" rief R. T. seinen Bruder I. T. , der ebenfalls in der Gaststätte beschäftigt war und diese kurz vor dem Überfall verlassen hatte, über Mobiltelefon an, um ihm von dem Geschehen zu berichten. I. T. entnahm der Schilderung seines aufgewühlten und verängstigten Bruders, dass etwas Schlimmes geschehen sein musste. Er entschied sich deshalb, aus Sorge um diesen und mögliche Gäste sofort zum "... -Döner" zurückzukehren. Nachdem er einen Notruf bei der Polizei mit seinem Mobiltelefon abgesetzt hatte, kamen ihm in der G. Straße A. Ba. und die unbekannt gebliebene Person entgegen und rieten ihm, nicht weiter zu gehen, da ein bewaffneter Mann auf Leute schieße und bereits Menschen erschossen worden seien. Dieses versetzte I. T. aber in umso größere Sorge um seinen jüngeren Bruder und er entschied sich, seinen Weg zu der Gaststätte fortzusetzen. Während des Feuergefechtes mit der Polizei befand sich I. T. im Bereich zwischen den Polizeibeamten und dem Angeklagten, auf dem, von diesem aus gesehen, rechten Gehweg. Als I. T. nach der ersten Schussabgabe des Angeklagten umherfliegende Munitionsteile wahrgenommen hatte, duckte er sich hinter ein am Straßenrand abgestelltes Fahrzeug, um dort Deckung zu finden. Durch die aufnehmenden Ermittlungsbeamten sind nach der Tat an dem Fahrzeug Munitionsreste und an den darüber liegenden Hauswänden in diesem Bereich Einschussspuren gesichert worden. Es ist nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte I. T. vor oder bei der Schussabgabe wahrnahm und gezielt auf ihn einen oder mehrere Schüsse abgab. Damit, dass er mit seinen Schüssen womöglich andere, unbeteiligte Personen verletzen oder töten würde, rechnete der Angeklagte nicht. Ihm war zwar bewusst, dass seine Schrotflinte eine recht große Streubreite aufwies, gleichwohl nahm er jedenfalls an, dass unbeteiligte Dritte wegen der vorangegangenen Schüsse auf den Zeugen Ba. und die unbekannt gebliebene Person, sowie wegen der auf der Straße querstehenden Polizeifahrzeuge, die Gefahr erkennen und den gefährdeten Bereich meiden oder aber rechtzeitig hinter den am Straßenrand geparkten Fahrzeugen Deckung finden würden, ohne getroffen zu werden. Deshalb hat sich letztlich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte bei Abgabe seiner Schüsse auch bezogen auf I. T. mit Tötungsvorsatz handelte. 10. Auf seiner Flucht nach dem Feuergefecht mit der Polizei entschied sich der Angeklagte, um mögliche Verfolger abschütteln und möglichst schnell das Stadtgebiet von H. verlassen zu können, Geschwindigkeitsvorgaben und sonstige Verkehrsregeln nicht zu beachten. Da er sich in H. aber nicht gut auskannte und deshalb nicht wusste, auf welchem Wege er die Stadt am besten verlassen sollte, begann er, zunächst recht planlos umherzufahren. Zunächst gelangte er, wie ausgeführt, über die Sch. Straße zurück zur H. Straße, wo er erneut, diesmal in entgegengesetzter Richtung die Synagoge passierte. An der sich anschließenden Kreuzung W. fuhr er auf die P. Straße in südlicher Richtung und sodann auf die M. Straße. Kurz bevor er die Kreuzung am S. Tor erreichte, touchierte er beim Rechtsüberholen leicht den vom Zeugen T. Su. geführten Pkw. Anschließend überquerte er verkehrswidrig von der Rechtsabbiegerspur aus und trotz Rotlichts der Ampelanlage die Kreuzung in Richtung R. Platz. Hinter der Kreuzung wird die doppelgleisige Straßenbahn mittig auf der M. Straße geführt, wobei der Gleisbereich links und rechts mit einem durchgehenden weißen Fahrbahnstreifen, deutlich erkennbar, von dem übrigen Straßenverkehr abgegrenzt ist. Bis zur Haltestelle verläuft die M. Straße in Richtung R. Platz, der Fahrtrichtung des Angeklagten, zweispurig. Die Straße verengt sich vor der Haltestelle auf eine Spur und läuft einspurig entlang der links liegenden Haltestelle. Diese ist mit einem hohen Bordstein und einem Abgrenzungsgeländer deutlich sichtbar von der Fahrbahn abgetrennt. Als sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Haltestelle "M. Straße" näherte, hielt dort gerade eine Straßenbahn, wie der Angeklagte in Richtung R. Platz unterwegs, an und mehrere Personen stiegen an dem etwas erhöht zur übrigen Fahrbahn befindlichen Bahnsteig aus. Unter ihnen befand sich auch der 23-jährige, aus Somalia stammende A. I. , der zusammen mit seinem Bekannten, H. Sf. , auf der gegenüberliegenden Seite, aus Sicht des Angeklagten gesehen linken Seite, der M. Straße bei seinem Arbeitgeber ein Attest abgeben wollte. Anstatt wie vorgesehen, den Bahnsteig, entlang der haltenden Bahn nach vorne zu laufen, um dort im Bereich der Fußgängerampel die Straße von ihrer Richtung aus nach links zu überqueren, entschieden sich die beiden, diesen Weg zu sparen und hinter der Bahn, am Beginn der Haltestelle, zunächst die Gleise auf einer weiß schraffierten Fläche und sodann die vom R. Platz kommende Autofahrspur zu überqueren. Der Angeklagte hatte in der Annäherung auf die Haltestelle gesehen, dass dort gerade eine aus seiner Richtung kommende Straßenbahn eingetroffen war und mehrere Personen ausstiegen. Er ging deshalb davon aus, dass die ausgestiegenen Fahrgäste nun versuchen würden, die Straße auf der einspurigen rechten Fahrbahn zu queren. Angesichts des ohnehin schon vorherrschenden Verkehrs befürchtete er, dass dies die vor ihm befindlichen Autos zum Bremsen oder langsam Fahren veranlassen würde. Um seine Flucht ohne Verzögerung und Bremsen fortsetzen zu können, entschied er sich deshalb spontan, vor der Haltestelle das Gleisbett zu überfahren und die Haltestelle auf der linken Gegenfahrbahn zu passieren. Zu dieser Zeit betrat A. I. , seinem Bekannten H. Sf. folgend, von der schraffierten Gleisfläche aus die Gegenfahrbahn, um die M. Straße zu überqueren. Als H. Sf. , der vor A. I. ging und das schnell herannahende Fahrzeug des Angeklagten bemerkt hatte, diesem eine Warnung zurief, versuchte A. I. , der das Fahrzeug zuvor nicht wahrgenommen hatte, diesem noch zügig zurück in Richtung des Bahnsteigs auszuweichen. Dies gelang ihm jedoch nicht mehr vollständig. Mutmaßlich im rechten Schulterbereich wurde er vom rechten Außenspiegel des Wagens erfasst und stürzte. Kurz vor der Kollision erkannte der Angeklagte den querenden A. I. , ebenso nahm er wahr, dass es sich um eine Person mit dunkler Hautfarbe handelt. Es hat sich jedoch weder aufklären lassen, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte auf den Geschädigten zufuhr und in welcher Entfernung er A. I. zum ersten Mal wahrnahm. Feststellungen dazu, ob der Angeklagte A. I. schon zu einem Zeitpunkt wahrgenommen hatte, als er eine Kollision noch hätte verhindern können, sich dessen bewusst war und dazu entschloss, den Geschädigten absichtlich anzufahren und zu töten, haben sich ebenso wenig treffen lassen. Es steht nicht fest, dass der Angeklagte bei seinem Fahrmanöver damit rechnete, andere Personen tödlich zu verletzen und sich damit abgefunden hatte oder ihm dies gleichgültig war. A. I. erlitt aufgrund der Kollision und seines anschließenden Sturzes Schürfwunden und Schmerzen in der linken Hand, am rechten Knie und im Rückenbereich. Er wurde anschließend ambulant im Krankenhaus versorgt. Nach der Tat war er wegen dieser Verletzungen für etwa zehn Tage arbeitsunfähig. Daneben zeigten sich bei ihm auch erhebliche psychische Folgen der Tat, vor allem unerwartet aufkommende Angstzustände. Er war deshalb für insgesamt etwa vier bis fünf Wochen krankgeschrieben. Auch derzeit befindet er sich wegen dieser Beeinträchtigungen noch in psychologischer Behandlung. Trotz der Kollision setzte der Angeklagte seine Flucht unbeirrt fort und gelangte über die Mg. Straße und die E. Straße zur Rf. Straße. Da er fürchtete, mit Hilfe seines Smartphones von den Polizeikräften geortet zu werden, warf er dieses im Bereich der Kreuzung zur T. Straße aus dem Autofenster, wo es später aufgefunden wurde und sichergestellt werden konnte. 11. a. Sodann verließ er das Stadtgebiet von H. und erreichte über die Bundesstraße ... in südöstlicher Richtung die Ortschaft Gs. . Anschließend bog er in nördlicher Richtung auf die Landstraße ... ab und fuhr bis zur Ortschaft W. weiter. Weil er seinen Wagen wegen des Reifenschadens nicht mehr mit höherer Geschwindigkeit fahren konnte, hatte er bereits während der Fahrt den Entschluss gefasst, sich ein neues Fluchtfahrzeug zu besorgen. Die kleinere, überschaubare Ortschaft W. schien ihm hierfür geeignet. Er bog von der Landstraße in die Ortschaft ab und stellte sein Fahrzeug an einer schwer einsehbaren Stelle neben dem Grundstück L. Anger 12 ab. Da er befürchtete, dass eine Übertragung seines Livestreams im Internet nicht funktioniert habe, wollte er später, nach Erreichen einer sicheren Zuflucht, zumindest die mit der Actionkamera erstellten Aufnahmen des Tatgeschehens im Internet hochladen. Zu diesem Zweck steckte er die Kamera in seine Hosentasche und verstaute seinen Laptop nebst weiterer elektronischer Ausrüstung in einem mitgeführten Rucksack. Die ihm verbliebene kleinere Maschinenpistole packte er ebenfalls mit den übrig gebliebenen Magazinen in den Rucksack. Die Einzelladerpistole, mit der er bereits auf K. Sh. geschossen hatte und die ihm als zuverlässige Waffe erschien, lud er nach, um sie bei der Erbeutung eines neuen Fluchtfahrzeugs einsetzen zu können. Sodann hielt er zu Fuß in der Ortschaft nach einem geeigneten Fluchtfahrzeug Ausschau. Als er die Straße B. entlanglief, sah er an der dort gelegenen Kfz-Werkstatt des K. He. vor einer Garage eine Person mit mehreren Taxifahrzeugen. Die Vorstellung, eines dieser Fahrzeuge an sich zu bringen, verwarf er jedoch zunächst, weil gerade zwei weitere Männer aus der Werkstatt kamen und er trotz seiner Waffen befürchtete, bei einer möglichen Auseinandersetzung von diesen überwältigt zu werden. b. So ging er weiter und bemerkte an der Seite des Grundstückes L. Anger 6 den dort geparkten grünen VW Golf des J. Z. und entschloss sich, den Wagen als neues Fluchtfahrzeug an sich zu bringen. Da der Angeklagte Geräusche vom Grundstück wahrgenommen hatte und dort den Besitzer des Fahrzeugs vermutete, klopfte er gegen 13:00 Uhr an das Hoftor. Auf dem Grundstück traf der 51-jährige J. Z. gerade Vorbereitungen, um Holz zu sägen, während sich seine Lebensgefährtin, die 50-jährige D. M. , im Wohnhaus befand und das Mittagessen vorbereitete. Nachdem J. Z. auf das Klopfen hin das Hoftor geöffnet hatte, fragte ihn der Angeklagte, ob der VW Polo ihm gehöre. Als J. Z. dieses bejahte, richtete der Angeklagte drohend die Einzelladerpistole auf ihn und forderte die Herausgabe der Zündschlüssel für den Wagen. J. Z. , der nicht einsah, dem Angeklagten seinen Pkw zu überlassen, behauptete, den Schlüssel nicht bei sich zu haben. Auch erneutes Drohen mit der Pistole und der Verweis des Angeklagten auf seine Schussverletzung am Hals konnten J. Z. nicht veranlassen, die Zündschlüssel herauszugeben. Der Angeklagte glaubte J. Z. nicht und war über dessen, aus seiner Sicht, unkooperatives Verhalten äußerst erbost. Deshalb entschloss er sich, J. Z. mit der Einzelladerpistole zu töten, um anschließend, ohne eine Gegenwehr befürchten zu müssen, dessen Kleidung nach dem dort vermuteten Schlüssel durchsuchen zu können. Die Zündschlüssel wollte er unbedingt an sich bringen, um seine Flucht fortsetzen und später, seinen ursprünglichen Plänen folgend, weitere Menschen aus ihm verhassten Bevölkerungsgruppen töten zu können. Da er J. Z. als gesellschaftlich minderwertig erachtete, hatte dieser aus seiner Sicht ohnehin keine Schonung oder Rücksicht verdient. Der Angeklagte zielte daraufhin mit der Einzelladerpistole aus einer Entfernung von etwa 1 ½ Metern auf das Gesicht von J. Z. und gab sodann einen Schuss auf ihn ab. In diesem Moment drehte jedoch J. Z. geistesgegenwärtig seinen Kopf zur Seite, um wegzulaufen, weshalb ihn der Schuss nicht, wie vom Angeklagten beabsichtigt, im Kopfbereich, sondern im Nacken traf. Das Projektil drang auf der hinteren linken Nackenseite ein, durchstieß die gesamte Nackenmuskulatur und blieb im rechten Nackenbereich unterhalb der Haut stecken. J. Z. stürzte stark blutend zu Boden, konnte jedoch einen kurzen Moment später wieder aufstehen, um über die Hofeinfahrt in Richtung des Wohnhauses wegzulaufen, da er vorhatte, seine Lebensgefährtin zu warnen. 12. D. M. , die den Pistolenschuss zwar gehört hatte, jedoch davon ausging, es handele sich um eine Fehlzündung der für das Holzmachen verwendeten Kettensäge oder aber um einen Unfall ihres Lebensgefährten, eilte schnell aus dem Haus. Dort sah sie - ohne den Angeklagten in diesem Moment bereits wahrgenommen und das Geschehen richtig erfasst zu haben - J. Z. in den rückwärtigen Bereich des Grundstücks rennen, während er ihr etwas zurief. Sie drehte sich augenblicklich um und lief ihrem Lebensgefährten hinterher. In diesem Augenblick bemerkte der Angeklagte D. M. und entschloss sich spontan, auf diese mit seiner zwischenzeitlich nachgeladenen Pistole zu schießen. Schnell, ohne genau zu zielen, gab er einen Schuss in Richtung unterer Körperhälfte der flüchtenden D. M. ab. Dabei hielt er es für möglich, dass der Schuss D. M. tödlich verletzen könnte, was ihm jedoch vollkommen gleichgültig war. Für ihn war allein entscheidend, unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes D. M. zu hindern, die Polizei zu rufen. D. M. wurde durch den Schuss im linken Gesäßbereich getroffen und fiel zu Boden. Das Projektil trat nach einem abfallenden Verlauf in den linken Oberschenkelknochen ein und blieb dort stecken. Der Angeklagte forderte nun erneut die Herausgabe der Autoschlüssel und verwies darauf, er brauche wegen seiner Halsverletzung dringend ärztliche Hilfe. Trotz Bitten seiner Lebensgefährtin, der Forderung nachzugeben, lehnte J. Z. dies ab. Nachdem der Angeklagte anschließend noch die Hosentaschen des zwischenzeitlich zu Boden gesunkenen J. Z. nach den dort vermuteten Schlüsseln erfolglos durchsucht hatte, erkannte er, dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestand, an die Autoschlüssel gelangen zu können. Er verließ deshalb das Grundstück wieder. Obwohl J. Z. und D. M. in diesem Moment bei Bewusstsein waren und der Angeklagte sich kurz vorher mit ihnen noch unterhalten hatte, hielt er es bei Verlassen des Grundstückes für möglich, beide durch die Schüsse derart schwer verletzt zu haben, dass sie anschließend versterben würden. Nach der Tat musste J. Z. das Projektil aus dem Nackenbereich operativ entfernt werden. Er leidet immer noch unter unregelmäßig auftretenden Kopfschmerzen, verbunden mit einem Druckgefühl auf den Augen. Arbeiten über Kopf sind ihm kaum mehr möglich und seinen rechten Arm kann er nach der Schussverletzung nur noch bis auf Schulterhöhe anheben. Daneben leidet er weiterhin an den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese zeigt sich etwa in massiven Schlafstörungen sowie Unruhe- und Angstzuständen, insbesondere, wenn er sein Grundstück verlässt. Er hat sich, ebenso wie seine Lebensgefährtin, sozial fast vollkommen zurückgezogen. Unternehmungen in seiner Freizeit finden nicht mehr statt und auch Einkäufe oder Behördengänge bereiten ihm Schwierigkeiten, da er Ansammlungen von Menschen fürchtet. Er benötigt weiterhin psychologische Behandlung. Nach dem Vorfall hat er seine geregelte Arbeit verloren und ist seitdem arbeitsunfähig. Es lässt sich gegenwärtig nicht absehen, ob und wenn in welchem Maß, sich sein Beschwerdebild in Zukunft bessern wird und ab wann er wieder in der Lage sein wird, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Auch bei D. M. musste das Projektil operativ entfernt werden, wobei sich wegen einer schussbedingten Instabilität des Schenkelhalsknochens eine Versorgung mit einem Hüftschraubenimplantat notwendig machte. Sie leidet im Einschussbereich immer noch unter unregelmäßig wiederkehrenden starken Schmerzen. Ihr Temperaturempfinden im linken Beinbereich ist stark beeinträchtigt. Auch kann sie das linke Bein nur eingeschränkt bewegen und belasten. Hierdurch sind ihr viele alltägliche Arbeiten und Tätigkeiten in Haushalt und Garten, aber auch Freizeitaktivitäten, wie Fahrrad fahren, nicht mehr möglich. Neben einem Umbau des Bades machte sich auch der Einbau eines Treppenliftes erforderlich, da D. M. nicht mehr in der Lage ist, ohne fremde Hilfe die Treppenstufen in die erste Etage ihres Hauses zu bewältigen. Ebenso wie ihr Lebensgefährte leidet sie weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch sie hat sich sozial zurückgezogen und kämpft u. a. mit Schlafstörungen und massiven Angst- und Unruhezuständen. Ihr Grundstück verlässt sie kaum, nur, wenn dies etwa für Arztbesuche oder Behördengänge unumgänglich ist. Im Übrigen greift sie für Einkäufe oder andere zu erledigende alltägliche Dinge auf die Hilfe von Freunden und Familienmitgliedern zurück. Sie benötigt weiterhin psychologische Behandlung. Ihre berufliche Tätigkeit in einem Anwaltsbüro konnte sie nach dem Vorfall nicht mehr ausüben. Sie ist seitdem arbeitsunfähig. Auch bei ihr lässt sich gegenwärtig noch nicht sagen, wie sich ihr Beschwerdebild künftig entwickelt und ob sie in der Lage sein wird, wieder einer Arbeit nachzugehen. 13. Da der Angeklagte keine andere Möglichkeit sah, schnell an ein Ersatzfahrzeug zu gelangen, begab er sich gegen 13:00 Uhr nun doch zu der Kfz-Werkstatt von K. He. , wo die Brüder D. und C. Wa. einen Reifenwechsel an ihren Taxen durchführen lassen wollten. C. Wa. stand gerade im Begriff, sein vor der Werkstatt abgestelltes Taxi zu beladen, als der Angeklagte auf ihn zutrat und fragte, ob das Fahrzeug ihm gehöre. C. Wa. bejahte die Frage und dachte, bei dem Angeklagten handele es sich um einen möglichen Fahrgast. Deshalb hielt er auch die anschließende Aufforderung des Angeklagten, ihm das Fahrzeug zu übergeben, zunächst für einen Scherz und lehnte dies ab. Als der Angeklagte ihn jedoch daraufhinit der zuvor munitionierten Einzelladerpistole bedrohte, rief C. Wa. den Werkstattinhaber K. He. zu sich, der sogleich zusammen mit D. Wa. aus der Garage hinzutrat. Der Angeklagte wollte nun alle drei anwesenden Personen einschüchtern und unter Drohung mit seiner Waffe zur Übergabe des Fahrzeugs bewegen. Er teilte mit, ein gesuchter Schwerverbrecher zu sein und soeben jemanden erschossen zu haben, wobei er in Richtung des Grundstückes von D. M. und J. Z. mit dem Arm deutete. Da er weiterhin drohend seine Pistole in der Hand hielt, warf ihm schließlich D. Wa. die Zündschlüssel zu seinem, wenige Meter entfernt abgestellten Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu. Nachdem der Angeklagte die Schlüssel aufgefangen und sich durch Befragen vergewissert hatte, dass das Taxi voll betankt sei, bot er D. Wa. Geld für die Nutzung des Taxis an, worauf dieser sich jedoch nicht einließ und eine Bezahlung ablehnte. In der Hoffnung, D. Wa. und die beiden anderen zumindest zu besänftigen und unbehelligt mit dem Taxi wegfahren zu können, warf der Angeklagte zwei zu Fluchtzwecken mit sich geführte 50 Euro-Scheine auf den Boden. Außerdem forderte er die drei anwesenden Männer auf, ihm 10 Minuten Vorsprung zu geben, bevor sie die Polizei verständigen. Anschließend setzte sich der Angeklagte in das Taxi und fuhr nach anfänglichen Startschwierigkeiten damit davon. Er hatte nicht vor, das Taxi D. Wa. wieder zukommen zu lassen, sondern er hoffte vielmehr, das Fahrzeug möglichst lange auf seiner Flucht nutzen und schließlich damit untertauchen zu können. K. He. informierte umgehend telefonisch die Polizei und begab sich zusammen mit C. Wa. zum Grundstück von D. M. und J. Z. , um sich um die verletzten Nachbarn zu kümmern. D. Wa. nahm hingegen mit dem Taxi seines Bruders die Verfolgung des Angeklagten auf. Er verlor diesen zwar nach einiger Zeit aus den Augen, konnte aber über den Fahrzeughersteller eine Ortung des entwendeten Taxis veranlassen und so die Polizeibeamten auf die Spur des Angeklagten führen. D. Wa. hat infolge der Tat einen Hörsturz erlitten. Zudem hat sich bei ihm eine Anpassungsstörung sowie eine leichte depressive Episode mit somatischen Syndrom eingestellt. Sein Bruder C. Wa. leidet seit der Tat unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer generalisierten Angststörung. Obwohl auch K. He. das Tatgeschehen als traumatisierend und belastend empfand, hat er bisher keine therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und versucht, das Erlebte mit Gesprächen im Kreis seiner Familie zu verarbeiten. 14. Der Angeklagte fuhr mit dem erbeuteten Taxi zunächst auf die Landstraße in Richtung Q. , um an der Anschlussstelle Wr. auf die Autobahn A ... in Richtung Mn. aufzufahren. Da er dort von der Polizei verfolgt wurde, überholte er in Slalomlinien den fließenden Verkehr, wobei er das Taxi teilweise auf eine Geschwindigkeit von rund 200 km/h beschleunigte. Nachdem er das S. Kreuz passiert hatte und kein Polizeifahrzeug mehr im Rückspiegel sehen konnte, fuhr er an der Anschlussstelle Ws. von der Autobahn auf die Bundesstraße .... Dort kam ihm aus Richtung Z. ein mit den Polizeihauptmeistern K. und Fi. besetzter Streifenwagen vom Polizeirevier Z. entgegen. Als die beiden Beamten noch vor ihrem regulären Schichtdienst erfahren hatten, dass der Angeklagte sich zwischenzeitlich womöglich innerhalb ihres Polizeirevier aufhalten könnte, hatten sie sich in den Dienst versetzen lassen, um bei einer Festnahme helfen zu können. Nachdem sie das Taxi anhand des Nummernschildes als das gesuchte Fluchtfahrzeug erkannt hatten, nahmen sie dessen Verfolgung auf. Als der Angeklagte anschließend den Baustellenbereich an der Kreuzung mit der Landstraße ... erreichte, überfuhr er, um sich einen Vorsprung vor seinen Verfolgern zu verschaffen, eine rote Lichtzeichenanlage und bog nach rechts Richtung T. ab. Auf der einspurig geführten Fahrbahn, die ein Ausweichen nicht zuließ, stieß er unmittelbar anschließend mit einem entgegenkommenden Lkw zusammen. Der Angeklagte verließ daraufhin unter Zurücklassung seiner Waffen das Taxi und versuchte, zu Fuß zu flüchten. Den Polizeihauptmeistern K. und Fi. , die in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle ihren Streifenwagen zwischenzeitlich verlassen hatten, gelang es jedoch, den Angeklagten nach wenigen Metern mit gezogener Dienstwaffe zu stellen. Da der Angeklagte erkannt hatte, dass die Situation für ihn ausweglos war, ließ er sich gegen 13:40 Uhr widerstandslos von den beiden Polizeibeamten festnehmen. Wenig später trafen weitere Polizeikräfte vor Ort ein. Nach der Festnahme wurde die Schussverletzung des Angeklagten operativ versorgt und heilte anschließend folgenlos aus. 15. In psychiatrischer Hinsicht weist der Angeklagte eine schwere komplexe Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) auf, die insbesondere schizoide, paranoide und selbstunsichere Anteile umfasst. Diese seit seiner Jugend manifestierte, dauerhafte und nicht nur episodische Störung hat beim Angeklagten folgende Ausprägung erfahren: Schon seit frühester Jugend und auch später ist der Angeklagte nicht in der Lage gewesen, vertrauensvolle Beziehungen oder Freundschaften zu anderen aufzubauen. Er ist ein ausgesprochener Einzelgänger, der sich vor allem mit mechanischen bzw. abstrakten und unpersönlichen Dingen befasst. Nach außen hin ist er um Kontrolle bemüht, gibt sich distanziert und kühl und vermeidet es, tiefergehende emotionale Bewegungen zu zeigen. Ihm mangelt es in basaler Weise an Vertrauen in sich selbst und es bereitet ihm Schwierigkeiten, mit anderen Menschen sozial zu interagieren. Zudem zeigt er sich innerlich schnell kränkbar. Bei ihm ist ein hohes Grundmisstrauen vorhanden. Er befürchtet ständig, von anderen, die ihm schaden wollen, ausspioniert und kontrolliert zu werden, weshalb er kaum bereit ist, etwas über sich und seine bisherige Lebensgeschichte preiszugeben. Zudem fühlt er sich von vielfältigen Verschwörungsszenarien bedroht, ohne hierbei jedoch an einem Wahn zu leiden. Daneben bestehen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, die Merkmalen einer Autismus-Spektrum-Störung (DSM-5: F34.0) bzw. eines Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) ähnlich sind. Hierauf deuten seine generellen Defizite, persönliche Beziehungen aufzunehmen und aufrechtzuerhalten ebenso wie seine Schwierigkeiten hin, eigenes Verhalten den entsprechenden sozialen Kontexten anzupassen, emotionale Signale anderer wahrzunehmen und hierauf differenziert zu reagieren. Der Angeklagte verfügt nur über ein geringes Repertoire an nuanciertem Ausdrucksverhalten. Teilweise neigt er zu überzogener, ungelenk wirkender Gestik mit einer grob überzeichneten Mimik und teils theatralisch anmutender, modellierter Sprache, um sich hingegen in anderen Situationen ohne jedweden Ausdruck einer Mimik vollkommen neutral und emotional kalt zu zeigen. Sein sich ständig wiederholender Tagesablauf hielt keine Abwechslung oder Besonderheiten bereit. Ohne sich anderen Aktivitäten öffnen zu können, hat sich der Angeklagte, zeitlich sehr intensiv, mit nur wenigen Sonderinteressen, etwa der Nutzung des Internets mit einer fast ausschließlichen Zuwendung zu rechtsextremistischen Inhalten sowie dem Eigenbau von Schusswaffen, befasst. Auch sein für andere Menschen unerwartetes, häufig unpassend wirkendes Lachen, welches unmotiviert erscheint und keine emotionale Tiefe zeigt, erinnert an ein ritualisiertes Verhaltensmuster. Gleichwohl genügen diese Auffälligkeiten nicht, um vom Vollbild einer Autismus-Spektrum-Störung beim Angeklagten ausgehen zu können. So fehlen auffällige Verhaltensweisen des Angeklagten aus früherer Kindheit und Jugend, die eine solche Störung nahelegen. Zudem verfügt der Angeklagte über eine gewisse Anpassungsfähigkeit, die es ihm auch ermöglicht hat, seine Schulzeit und seinen Grundwehrdienst ohne größere Komplikationen erfolgreich zu beenden. Die autistischen Züge in der Persönlichkeit des Angeklagten sind deshalb der Gesamtdiagnose einer komplexen Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben. Während des gesamten Tatgeschehens war der Angeklagte weder auf Grund seiner bereits geschilderten Persönlichkeitsstörung noch aus anderen Gründen in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne der §§ 20 , 21 StGB eingeschränkt B. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten ganz überwiegend, so wie festgestellt, eingestanden. Dabei hat er das zur Last gelegte Tatgeschehen, auch soweit es nicht vom aufgezeichneten Livestream erfasst wurde, in objektiver Hinsicht unumwunden eingeräumt. Lediglich bei einzelnen Taten hat er Umstände der inneren Tatseite zum Teil in Abrede gestellt: So habe er mit der Maschinenpistole auf M. Ra. keinen Schuss abgeben wollen (Tat 4 der Anklageschrift). Mit dem Wurf der Nagelbombe habe er noch nicht beabsichtigt, die in der Gaststätte "... -Döner" befindlichen Personen zu töten (Tat 6 der Anklageschrift). Während des Schusswechsels mit der Polizei sei er auf Grund der Entfernung zu den Beamten nicht davon ausgegangen, diese mit den abgegebenen Schüssen aus der Schrotflinte töten zu können (Tat 9 der Anklageschrift). Mit den Schüssen in W. habe er J. Z. und D. M. nicht töten wollen. Auch anschließend habe er nicht mit tödlichen Folgen für beide gerechnet (Tat 11 und 12 der Anklageschrift). Was die Taten 6, 9, 11 und 12 der Anklage anbelangt, sind diese Einlassungen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Hingegen hat sich die Einlassung des Angeklagten zur Tat 4, er habe M. Ra. nicht töten wollen, nicht widerlegen lassen. In der weiteren Einlassung hat der Angeklagte sein von Antisemitismus, Rassismus, Fremden- und Frauenfeindlichkeit geprägtes Weltbild und seine Tatmotive unumwunden offengelegt und versucht, diese auch im Gerichtssaal zu propagieren und zu verteidigen. Dabei hat er angekündigt, seinen begonnenen "Kampf" später, wenn ihm dies möglich sei, fortsetzen zu wollen. Zudem hat er den Holocaust erneut geleugnet und mit Zwischenrufen und häufigem, unverhohlenem Lachen versucht, die als Zeugen gehörten Geschädigten, vor allem jene aus der Synagoge, zu verunglimpfen und herabzusetzen. C. Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der ganz überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten, die durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme Bestätigung erfahren hat. Insoweit hat sich das Gericht vor allem auf die Angaben der umfangreich gehörten Tatzeugen wie auch anderer Zeugen, die in Augenschein genommenen Aufnahmen des Livestreams, der Actionkamera, der weiteren, von Tatzeugen aufgezeichneten Videosequenzen des Tatgeschehens sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder und Skizzen der Tatorte, als auch auf die, durch Verlesung oder im Selbstleseverfahren eingeführten oder mittelbar nach Vorhalt aufgrund der Angaben des Angeklagten oder der Zeugen, zum Gegenstand gemachten Schriftstücke und Dokumente sowie auf die gutachterlichen Ausführungen der gehörten Sachverständigen gestützt. Hierzu im Einzelnen: I. 1. Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang, über die Schulzeit, den Grundwehrdienst hin zu dem gescheiterten Studium, zur Magen-Darm-Erkrankung und zur sich daran anschließenden, beruflich und auch sonst perspektivlos empfundenen Zeit, hat das Gericht den glaubhaften Angaben des Angeklagten entnommen, der auch sein sozial zurückgezogenes Verhalten sowie seine Schwierigkeiten, Kontakte und freundschaftliche Beziehungen zu anderen aufzubauen, unumwunden eingeräumt hat. Ergänzend hat sich der Senat insoweit auf die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen K. Du. , eine Grundschullehrerkollegin und Freundin der Mutter, die den Angeklagten von klein auf kannte; A. We. , Schulleiterin der vom Angeklagten besuchten Grundschule, und D. Hb. , ebenfalls Grundschullehrerin des Angeklagten, gestützt. Der Zeuge M. Hi. , Stubenkamerad während des Grundwehrdienstes, hat seine Eindrücke vom Angeklagten aus der Wehrdienstzeit plastisch, den Feststellungen entsprechend, geschildert. Sowohl die Mutter des Angeklagten, seine Halbschwester als auch sein Vater haben sich als Angehörige auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Über das familiäre Umfeld hat jedoch der ehemalige Lebensgefährte der Halbschwester, der Zeuge M. S. , glaubhaft und recht detailreich Angaben gemacht. Hierbei hat er auch von gelegentlichen, rechtsradikalen, antisemitischen oder auch ausländerfeindlichen Äußerungen des Angeklagten berichtet. Diese hätten er und die übrigen Familienmitglieder zwar nicht ausdrücklich gebilligt, entgegengetreten sei man ihnen aber auch nicht, insbesondere, weil man unangenehme Diskussionen mit dem Angeklagten habe vermeiden wollen. Die glaubhaften Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen mit nur sporadischen Einnahmen und die Verwendung seiner beschränkten Mittel auf den Kauf von Materialien für den Waffen- und Sprengsatzbau findet Bestätigung durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Bankauskünfte und sichergestellten Kontounterlagen, die von dem Ermittlungsbeamten KHK E. als Zeuge orientierend erläutert worden sind. 2. Der eigenhändige Waffenbau ohne fremde Hilfe und das Herstellen von Munition und Sprengstoffen sowie die hierauf verwandten Zeiträume hat der Angeklagte ebenfalls voll geständig eingeräumt. Diese Angaben werden durch die anhand der Kontounterlagen ermittelten Materialkäufe und die beim Angeklagten auf Datenträgern sichergestellten Bauanleitungen von Schusswaffen sowie seine detailreichen Ausführungen zu den Waffen in dem "Pre-Action Report" bestätigt. 3. Seine rechtsextremen Tendenzen und eine zunehmende Radikalisierung hin zu einer verfestigten, insbesondere von antisemitischen, ausländerfeindlichen, rassistischen Einstellungen geprägten Gesinnung hat der Angeklagte ebenso eingestanden wie seine ideologische Nähe zur sogenannten "Incel-Bewegung" und zur Ideologie einer "White Supremacy". Diese rechtsextremistische Gesinnung, die den Angeklagten zu seinem Anschlag motivierte, wird daneben durch das von ihm verfasste "Manifest" und die anderen von ihm online gestellten Dokumente sowie die Vielzahl an rechtsextremistischen Inhalten auf seinen sichergestellten Datenträgern und die dort ebenfalls vorgefundene Musik mit rassistischen, antisemitischen und homophoben Liedtexten untermauert. Aus den veröffentlichten Dokumenten geht auch die besondere, vom Angeklagten unumwunden eingeräumte Bewunderung für den Attentäter Brenton Tarrant hervor, an dessen Ausführungen, eingeschlossen der Vorstellung eines "Bevölkerungsaustausches" (The Great Replacement), er sich in seinen verfassten Schriftdokumenten inhaltlich angelehnt hat. 4. Der frühe Beginn des Waffenbaus, schon mehrere Jahre vor dem späteren Anschlag, unterstreicht die bereits zu dieser Zeit bestehende Gewaltbereitschaft des Angeklagten und seine rechtsextremen Vorstellungen, in einem bewaffneten Kampf gegen die von ihm erachteten Fremdgruppen in der Bevölkerung vorgehen zu müssen. Seine Behauptung, er habe die Waffen zum Zwecke der Selbstverteidigung gegen eben diese Bevölkerungsgruppen einsetzen wollen, ist hingegen unglaubhaft. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb der Angeklagte allein zum Zweck der Selbstverteidigung ein derart großes Waffenarsenal mit vollautomatischen Maschinenpistolen und anderen Schusswaffen erstellt und versteckt gehalten haben sollte, besteht nicht. So hat der Angeklagte auch keinerlei Vorkommnis zu schildern vermocht, bei dem er Feindseligkeiten seitens Mitgliedern der ihm verhassten Bevölkerungsgruppen hätte erfahren müssen oder bei dem er sich hätte bedroht fühlen können. Er war sich vielmehr bewusst darüber, dass ihm objektiv keinerlei Angriffe durch vorgebliche Feindgruppen drohten. 5. Der Umstand, dass sich der Angeklagte über das Internet und die Nutzung von entsprechenden Foren mit rechtsextremistischen Inhalten, insbesondere anonymisierten Imageboards, zunehmend radikalisierte und sich dort gedanklich mit Gleichgesinnten austauschte, hat der Angeklagte ebenfalls eingestanden. Mit welchen Personen und welchen genauen Inhalten der Angeklagte auf diesen Imageboards kommunizierte, hat sich hingegen nicht aufklären lassen, da die Ermittlungen von Nutzerdaten bei den Betreibern erfolglos blieben und der Angeklagte mögliche Daten auf seinen Speichermedien hierzu mit einer besonderen Codierung versehen hatte und eine Entschlüsselung den Ermittlungsbehörden bisher noch nicht gelungen ist. Der Umstand, dass sich der Angeklagte, so wie von ihm selbst auch eingeräumt, allein im Internet, vor allem durch Nutzung anonymisierter Imageboards zunehmend radikalisierte, hat durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q. und der als sachverständige Zeugin gehörten K. Sw. Bestätigung erfahren. So hat der im Bereich des Rechtsextremismus forschende Dr. Q. herausgestellt, dass eine extreme Radikalisierung keinen persönlichen Kontakt zu rechtsextremen Gruppen oder einzelnen "Hasspredigern" benötige, sondern auch über Internetkontakte gleichgesinnter Personen vonstattengehen könne. Die im Internet auf den einschlägigen Foren propagierten Hassinhalte entsprächen den rechtsextremistischen Inhalten, auf die sich der Angeklagte in seinen verfassten und veröffentlichten Dokumenten sowie in dem Livestream bezieht. K. Sw. , Journalistin und Autorin über Themen des Rechtsextremismus, hat sachverständig, nachvollziehbar und überzeugend bekundet, schon seit Jahren rechtsextreme Inhalte im Internet, vor allem auf den einschlägigen Imageboards beobachtet und auch die dort stattgefundenen Reaktionen auf den Anschlag des Angeklagten verfolgt zu haben. Art und Inhalt der dort stattfindenden Kommunikation hat sie im Einzelnen dargestellt und betont, dass man auf diesen Imageboards auch über vorangegangene Attentate diskutiere und "fachsimple". Den Attentätern werde dort ein quasi "Heiligenstatus" beigemessen, wobei insbesondere der Attentäter Brenton Tarrant besondere Bewunderung genieße, wohingegen die Reaktionen auf das Anschlaggeschehen des Angeklagten teilweise negativ, vor allem wegen der Tötung von J. L. und K. Sh. , ausgefallen seien. 6. Der Angeklagte hat glaubhaft bekundet, den Anschlag in Christchurch im März 2019 als Wendepunkt für sich empfunden zu haben, weil ihm dieses Ereignis vor Augen geführt habe, dass auch eine einzelne Person ohne fremde Hilfe in der Lage sei, einen derartigen Anschlag mit vielen Toten zu begehen. Das habe ihn veranlasst, ab März 2019 die Herstellung von Waffen, Munition und Sprengsätzen zu intensivieren. Wie er weiter eingeräumt hat, sei er nach anfänglichen Überlegungen, auch wie Brenton Tarrant Muslime anzugreifen, im Laufe seiner Planung dazu gelangt, lieber Juden, die er als Wurzel allen Übels erachte, in einer Synagoge anzugreifen und zu töten. Zentrales Element seines Anschlages sollte die Verwendung eigener Schusswaffen und Sprengsätze sein. Damit habe er erhofften Nachahmungstätern aufzeigen wollen, dass jedermann mit einem überschaubaren Materialaufwand und ohne Einsatz besonderer finanzieller Mittel in der Lage sei, selbst Schusswaffen herzustellen, um Menschen bei einem Attentat zu töten. Diese Zielrichtung hat der Angeklagte unumwunden eingeräumt. Dementsprechend sind auch seine ausführlichen Darstellungen zu den von ihm verwendeten Waffen in dem veröffentlichten "Pre-Action Report" zu verstehen. Die von ihm hergestellten Waffen und Sprengsätze nebst Munition sind in Augenschein genommen worden. Die Sachverständigen EKHK Bn. , Dr. C. , WOR Fo. und Dipl.-Ing. Sl. haben die einzelnen Waffen und Sprengsätze eingehend begutachtet und ihre Erkenntnisse, wie festgestellt, in der Hauptverhandlung überzeugend geschildert. Diesen Ausführungen hat der Angeklagte, der zuvor die Herstellung und Funktionsweise seiner Waffen von erkennbarem Stolz getragen, sehr detailverliebt dargestellt hatte, mit besonderem Interesse verfolgt, wobei manchmal ein leises Lächeln über sein Gesicht gehuscht ist. Zudem hat er sich veranlasst gesehen, seine Waffen "in Schutz zu nehmen" und auf deren einwandfreiem Funktionieren zu beharren, als der Sachverständige Bn. teilweise von Schwierigkeiten beim Beschießen der Waffen berichtet hat. Was das erhebliche Gewicht der vom Angeklagten während seiner Tat getragenen Ausrüstung anbelangt, hat sich das Gericht auf die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Da. gestützt, der die auf dem Livestream zu sehenden Ausrüstungsgegenstände nach deren Sicherstellung jeweils gewogen hat. 7. Seine weitere Anschlagsplanung hat der Angeklagte ebenfalls glaubhaft, wie festgestellt, im Einzelnen eingestanden: Die Auswahl der in seiner Nähe befindlichen Synagoge in H. als Anschlagsziel, seine vorangegangenen Ausspähungsfahrten dorthin, um die örtlichen Verhältnisse für einen Anschlag näher zu erkunden, die Auswahl des höchsten jüdischen Feiertags Jom Kippur, weil er sich zu dieser Zeit erhoffte, eine möglichst hohe Anzahl von Menschen jüdischen Glaubens antreffen und töten zu können, ebenso seine weiteren Überlegungen zum Angriff von Ersatzzielen und sein Vorgehen im Falle einer Flucht. Gleiches gilt für das Verfassen der online gestellten Dokumente, das Vorbereiten des Livestreams, das Verstauen von Waffen und Sprengsätzen und der weiteren Ausrüstung in dem zuvor abgeholten Mietfahrzeug sowie die anschließende Fahrt nach H. . 8. Bei der Vorbereitung und Durchführung des Anschlags handelte der Angeklagte im juristischen Sinne als Alleintäter. Die Beweisaufnahme hat keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er bei seinen Tatvorbereitungen und der Planung des Anschlages von dritter Seite, seien es Personen aus seinem persönlichen Umfeld oder ideologisch Gleichgesinnten, Hilfe oder Unterstützung erhielt. Es ist zwar davon auszugehen, dass er durch seine Internetaktivitäten, insbesondere der Nutzung von anonymisierten Imageboards, eine zunehmende Radikalisierung erfuhr, sich dort gedanklich auch über die Begehung von rechtsextremistischen Anschlägen austauschte und dort die notwendige Motivation für seine Tat fand, es besteht jedoch kein Anhalt, dass der Angeklagte bestimmte Personen im Internet in seine Anschlagsziele eingeweiht hätte. Ganz im Gegenteil liegt nicht fern, dass der Angeklagte hierauf aus taktischen Gründen bewusst verzichtete, um so das Risiko, dass seine Anschlagspläne aufgedeckt und verhindert werden könnten, zu minimieren. Da die Herstellung der Waffen und des Sprengstoffes sowie die Beschaffung der weiteren Tatmittel mit einem eher geringen finanziellen Aufwand verbunden waren und sich über mehrere Jahre erstreckten, war der Angeklagte hierbei ebenso wenig auf fremde finanzielle Hilfe angewiesen. Die mehrjährige Planung und Vorbereitung der Tat sprechen ebenfalls dafür, dass es dem Angeklagten möglich war, eingehend im Internet nach Bauanleitungen und Anregungen für seinen Waffenbau zu recherchieren, sein handwerkliches Geschick im Laufe der Zeit zu verbessern und die Waffen ohne fremde Hilfe in der Werkstatt seines Vaters selbst anzufertigen. Die Frage, ob womöglich die Eltern den Waffenbau bemerkten oder aber aufgrund anderer Anzeichen ernstlich mit der Begehung eines Anschlages durch ihren Sohn rechneten, hat sich letztlich nicht aufklären lassen. II. Die Feststellungen zum nachfolgenden Tatgeschehen beruhen, was die Taten in H. anbelangt, zunächst auf den in Augenschein genommenen Aufnahmen des gesicherten Livestreams, der in Bild und Ton, teilweise versehen mit Kommentaren des Angeklagten, dessen Vorgehen umfassend und detailhaft zeigt. Es hat Bestätigung durch die ebenfalls in Augenschein genommenen Aufnahmen der zusätzlich vom Angeklagten verwendeten Actionkamera erfahren. In Übereinstimmung mit diesen Aufnahmen, den Angaben der gehörten Tatzeugen sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Angeklagte die Begehung der Taten, so wie festgestellt, in jeder Hinsicht glaubhaft eingeräumt. Auch was die Feststellungen zur inneren Tatseite anbelangt, beruhen diese ganz überwiegend auf den geständigen Einlassungen des Angeklagten; soweit die Feststellungen von der Einlassung wegen einzelner Teilaspekte der inneren Tatseite abweichen, hat sich das Gericht auf das übrige Beweisergebnis gestützt. 1. Die Kommentierung des Livestreams und ein Hochladen seiner selbst verfassten Dokumente in das Internet hat der Angeklagte eingestanden. Es wird zudem durch entsprechende Filmaufnahmen der Smartphone-Kamera belegt. Inhaltlich sind die im Internet gesicherten Dokumente im Selbstleseverfahren eingeführt und durch ergänzende Zeugenangaben der Ermittlungsbeamten Kriminalhauptkommissar Fr. und Kriminalkommissar Li. erläutert worden. 2. Die geständige Einlassung zum Ablauf des Anschlages auf die Synagoge ist durch die Livestream Aufnahmen und die ebenfalls in Augenschein genommenen Aufzeichnungen der Überwachungskamera der Synagoge bestätigt worden. Weiterhin haben die zur Tatzeit in der Synagoge anwesenden Zeugen und Zeuginnen R. Bd. , Dr. E. Wx. , A. Ry. , S. Si. , M Pr. , N. Hn. , V. Lt. , J. A. , V. R. , A. M. , C. Fe. , I. Br. , K. En. und R. Re. das Geschehen aus ihrer Sicht plastisch und eindringlich, auch was die jeweils erlittenen Tatfolgen anbelangt, den Feststellungen entsprechend, glaubhaft geschildert. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin Sc. zudem klargestellt, das Synagogengelände kurz vor dem Anschlag verlassen zu haben, weshalb unter weiterer Berücksichtigung der von KOK Wi. erstellten Personenauflistung davon auszugehen ist, dass sich nicht 52 Gottesdienstbesucher, wie von der Anklage zugrunde gelegt, sondern nur 51 Personen zum Zeitpunkt des Anschlages in der Synagoge aufhielten. Die Einlassung des Angeklagten, er habe befürchtet, die Synagoge könne womöglich ein Denkmal sein, ohne dass dort am Tattag ein Gottesdienst stattfinde, ist angesichts der übrigen festgestellten Umstände als unglaubhaft und widerlegt anzusehen. Angesichts des massiven mitgeführten Waffenarsenals, der zeitraubenden übrigen Tatvorbereitung und der mit einer späteren Ergreifung verbundenen Risiken, ist es aus Sicht des Senates bereits vollkommen lebensfremd, wenn der Angeklagte sich nicht vorher vergewissert hatte, dass in der Synagoge der Feiertagsgottesdienst stattfand. Ansonsten hätte sich der Angeklagte, nach seiner Tatankündigung überhaupt nicht verständlich, die Blöße gegeben, aufgrund des Livestreams für jeden erkennbar als kompletter Versager dazustehen. Auch hat der Angeklagte keinen alternativen Ort in seine Tatplanung mit eingestellt, an dem die jüdische Gemeinde zu H. womöglich ihren Gottesdienst hätte feiern können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Angeklagte aufgrund der Intensität seiner übrigen Tatvorbereitung und der vielen Zeit, die er mit der Nutzung des Internets verbrachte, dort auch genau darüber recherchierte, an welchem Ort die jüdische Gemeinde in H. ihre Gottesdienste abhält. Es ist naheliegend, dass er dabei auch auf die Internetseite der jüdischen Gemeinde stieß, die dort - so die glaubhaften Zeugenangaben des Gemeindevorstands M. Pr. - Ort und Zeiten ihrer Gottesdienste aufführte. Bei seinen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen der Synagoge und dem umliegenden Bereich hat sich der Senat ergänzend auf die eingeführten Tatortbefundberichte, nebst der in Augenschein genommenen Lichtbilder und Skizzen sowie auf die Zeugenangaben der mit der Tatortarbeit befassten Kriminaloberkommissarin Ri. gestützt. Eingestanden hat der Angeklagte auch, ihm seien, als er sich von der Synagoge entfernte, keine weiteren, objektiv noch bestehenden Möglichkeiten, wie ein Eindringen in die Synagoge hätte gelingen können, mehr in den Sinn gekommen. Allein dieses und die weitere vom Angeklagten eingestandene Befürchtung, mit einem alsbaldigen Eintreffen von Polizeikräften vor Ort gerechnet zu haben, sind der Grund dafür, weshalb der Angeklagte sein Anschlagvorhaben schließlich aufgab. 3. Die Feststellungen zum Mord an J. L. beruhen ebenfalls auf dem Geständnis des Angeklagten und sind neben den Livestream Aufnahmen durch eine in Augenschein genommene Videosequenz, die eine Anwohnerin aus ihrem Fenster in der H. Straße aus erhöhter Position aufgezeichnet hatte, vollumfänglich belegt. Aufgrund der umfassenden und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Ls. und Prof. Dr. Wb. stehen die tödlichen Verletzungen von J. L. aufgrund der Schüsse sowie der Umstand, dass sie bereits unmittelbar nach Abgabe der ersten Schusssalve verstarb, fest. Dem Livestream lässt sich weiterhin entnehmen, dass J. L. zwar den Lärm der vorangegangenen Explosion wahrgenommen und als störend empfunden, die Situation aber nicht als gefährlich, insbesondere nicht für sich selber, erfasst hatte, weil sie sich eher beiläufig, im Vorbeigehen, ohne anzuhalten, über den Lärm beschwerte jedoch keinerlei Flucht- oder Abwehranstrengungen unternahm. Dies hatte auch der Angeklagte erkannt, weil er sich zunächst zu J. L. umgedreht und diese beobachtet hatte, bevor er aus kurzer Entfernung die Schüsse in den Rücken der Geschädigten abgab. Die weiteren Motive für seine Tat hat der Angeklagte ebenfalls eingeräumt. Insbesondere hat er eingestanden, in dem Moment äußerst frustriert gewesen zu sein, weil er mit seinem Plan, in di