lvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Die Eröffnung des
lvenzverfahrens und dessen Fortgang waren und sind Gegenstand der Medienberichterstattung – unter anderem auch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Anlagenkonvolut K 9, Anlage B 2 vom 24.02.2021, Anlagenkonvolut B 1 vom 17.09.2021, Anlage B 2 vom 17.09.2021, Anlage B 4 vom 11.04.2022, Anlagenkonvolut B 5 vom 11.04.2022). Im September 2020 wurde bekannt, dass in Zusammenhang mit dem
lvenzverfahren wegen des Vorwurfs mangelnder Kooperation mit den zuständigen Behörden in England strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger eingeleitet wurden (vgl. Anlagenkonvolut K 9). Im Streit der Parteien steht ein knapp 16-minütiger Filmbeitrag, der in der Ausgabe der Sendung "P. ..." am 29.10.2020 ab 23.00 Uhr durch den Fernsehsender R. ausgestrahlt wurde und der inhaltlich den Kläger betraf (vgl. Anlage K 1). Der durch den Beklagten moderierte Beitrag zeigt zunächst im Rückblick, dass in Zusammenhang mit dem eröffneten
lvenzverfahren über das Vermögen des Klägers in den vorangegangenen Ausgaben der Sendung "P. ..." unter dem Slogan "M. ..." ein "Spendenaufruf" getätigt wurde, um "Spenden" für den Kläger einzusammeln, und dass durch Reporter der Sendung erfolglos versucht worden war, dem Kläger den im Rahmen des "Spendenaufrufs" eingesammelten Geldbetrag zu übergeben. Im Anschluss berichtet der Beklagte im Rahmen der Moderation des Filmbeitrages über die in der Folge angestellten Überlegungen, wie es dennoch möglich sein könnte, dem Kläger das Geld zukommen zu lassen. Der Filmbeitrag stellt dar, wie der Entschluss getroffen wurde, es solle unter Ausnutzung der angeblichen Eitelkeit des Klägers ein Modepreis unter der Bezeichnung "F. B. Award" geschaffen und an den Kläger als angebliche Auszeichnung für dessen Modekollektion verliehen werden. In der dem Kläger für den Modepreis zu überreichenden Preistrophäe solle das aus den "Spenden" stammende Bargeld eingearbeitet werden und dieses dem Kläger so unwissentlich überlassen werden. Der Beitrag berichtet sodann ausführlich die seitens des Redaktionsteams betriebene Umsetzung des Entschlusses und die Vorbereitungen für die Preisverleihung. Im Anschluss zeigt der Beitrag die Aufzeichnung der per Videokonferenz erfolgten Preisverleihung an den Kläger, wobei für den Kläger im Rahmen der Aufzeichnung keine Auflösung dahingehend erfolgte, dass der Preis nur zu dem Zweck geschaffen und an ihn verliehen wurde, um ihm – versteckt in der Preistrophäe – den eingesammelten Bargeldbetrag zukommen zu lassen. Diese Auflösung ergab sich für die Zuschauer des Filmbeitrages in der am 29.10.2020 ausgestrahlten Ausgabe der Sendung "P. ...". Die Aufzeichnung der per Videokonferenz erfolgten Preisverleihung an den Kläger wird in dem Filmbeitrag mehrfach in unterschiedlichen Ausschnitten wiedergegeben – und zwar konkret in den Filmsequenzen von Minute 12:11 bis 12:20, von Minute 12:22 bis 12:26, von Minute 12:28 bis 13:14, von Minute 13:15 bis 13:23, von Minute 14:21 bis 14:23, von Minute 14:24 bis 14:26, von Minute 14:41 bis 14:48, von Minute 14:58 bis 15:00, von Minute 15:06 bis 15:09, von Minute 15:12 bis 15:20, von Minute 15:27 bis 15:29, von Minute 15:33 bis 15:38 sowie von Minute 15:45 bis 15:47 (vgl. Anlage K 1). Der dem Kläger verliehene "F. B. Award" und der angeblich dahinterstehende "G.-Verlag" wurden durch das Redaktionsteam der Sendung ausschließlich zu dem Zweck ins Leben gerufen, um dem Kläger in der mit der Zuerkennung des "F. B. Award" überlassenen Preistrophäe den darin versteckten Bargeldbetrag zu übergeben, der sich letztlich auf eine Summe von 413,34 EUR belief. Die Aufzeichnung der Preisverleihung und die anschließende Medienveröffentlichung der Aufnahmen waren mit dem Kläger bzw. dessen Management im Vorfeld abgestimmt; der Kläger bzw. sein Management hatten ihrerseits um Überlassung der Aufnahmen zur Veröffentlichung gebeten. Allerdings waren dem Kläger und seinem Management der Hintergrund und der eigentliche, mit der Preisverleihung verfolgte Zweck nicht bekannt. Vielmehr ging der Kläger davon aus, dass es sich bei dem "F. B. Award" tatsächlich um eine Aufzeichnung im Modebereich handele und ihm dieser Preis durch die Jury des "G.-Verlages" für seine zuvor ins Leben gerufene Modekollektion zugedacht werden solle. Nach der Fernsehausstrahlung forderte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2020 unter Fristsetzung bis zum 10.11.2020 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie den betreffenden Filmbeitrag auf den Präsenzen des Beklagten in den sozialen Medien zu löschen (Anlage K 2). Der Beklagte lehnte dies ab. Vielmehr machte er die Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und den Prozessbevollmächtigten selbst zum Gegenstand eines weiteren Filmbeitrags, der über den Instagram-Account des Beklagten veröffentlicht wurde (vgl. Anlage K 5). Mit Schreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 12.11.2020 wurden die klägerseits geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen (Anlage K 3). Der Kläger trägt vor, es sei für Außenstehende nicht zu erkennen gewesen, dass es sich bei dem gesamten Sachverhalt lediglich um ein "Schauspiel" gehandelt habe, das einzig dem Zweck gedient habe, den Kläger zu täuschen. Der Kläger werde durch den Filmbeitrag sowohl beleidigt als auch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, wobei der Kläger mit der vorliegenden Klage lediglich gegen die rechtswidrige Verwendung der von ihm gefertigten Film- und Bildaufnahmen vorgehe. Eine Einwilligung des Klägers in den Filmbeitrag bzw. die Veröffentlichung der Film- und Bildaufnahmen habe weder ausdrücklich noch konkludent vorgelegen. Denn jegliche diesbezügliche Willensäußerung des Klägers sei durch die durch den Beklagten begangene Täuschung bewirkt worden. Der Fernsehbeitrag und die darin enthaltenen Bildnisse des Klägers erfüllten auch nicht die Anforderungen an ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, so dass diese ohne Einwilligung nicht veröffentlicht werden dürften. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen dem Recht des Beklagten zur Darstellung in der gewählten Form und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege im Ergebnis dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Ansinnen des Beklagten sei es einzig und allein gewesen, den Kläger in seiner Sendung zu beleidigen bzw. herabzuwürdigen und den Kläger und dessen Modelabel in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Dem Kläger stünden gegen den Beklagten wegen der rechtswidrigen Bildnisverwendung daher Ansprüche auf Unterlassung und Löschung analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. §§ 22 , 23 KUG zu. Da der Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, sei Klage geboten. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.01.2021 zur Akte gereichten Filmbeitrag in der Datei "K-1 ..." (eBeiheft zur elektronischen Gerichtsakte) in den Filmsequenzen von Minute 12:11 bis 12:20, von Minute 12:22 bis 12:26, von Minute 12:28 bis 13:14, von Minute 13:15 bis 13:23, von Minute 14:21 bis 14:23, von Minute 14:24 bis 14:26, von Minute 14:41 bis 14:48, von Minute 14:58 bis 15:00, von Minute 15:06 bis 15:09, von Minute 15:12 bis 15:20, von Minute 15:27 bis 15:29, von Minute 15:33 bis 15:38 sowie von Minute 15:45 bis 15:47 zu sehenden Bildnisse des Klägers im Fernsehen oder in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Filmbeitrag aus der Sendung "P. ..." vom 29.10.2020, 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, die in Ziffer 1 aufgeführten Filmsequenzen aus dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.01.2021 zur Akte gereichten Filmbeitrag in der Datei "K-1 ..." (eBeiheft zur elektronischen Gerichtsakte) vollständig und dauerhaft auf den Internetpräsenzen, deren Inhalt der Beklagte bestimmt, zu löschen, 3. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, 4. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 2.046,82 EUR freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Die Klage sei bereits unzulässig, da es an der Prozessführungsbefugnis des Klägers fehle. Aufgrund des über das Vermögen des Klägers eröffneten und noch nicht abgeschlossenen
lvenzverfahrens sei der Kläger nicht berechtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, da die Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen des Klägers allein beim
lvenzverwalter liege. Eine Vollmacht des zuständigen
lvenzverwalters, die den Kläger zur Prozessführung berechtigen würde, habe dieser nicht vorgelegt. Aus diesem Grund sei auch eine Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben. Der Beklagte sei für die geltend gemachten Ansprüche zudem nicht passivlegitimiert. Denn für die Veröffentlichung der Filmaufnahmen und Bilder in dem Fernsehbeitrag auf dem Fernsehsender R. sei inhaltlich der Beklagte nicht verantwortlich, sondern allein die R. GmbH. Da der Kläger keine Äußerung angreife, die von dem Beklagten als Moderator der Sendung getätigt wurde, sei der Beklagte auch nicht in seiner Funktion als Moderator inhaltlich verantwortlich. Der Beklagte könne einen etwaigen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verbreitung des gerügten Film- und Bildmaterials überhaupt nicht erfüllen, da er auf die Ausstrahlung der streitgegenständlichen Sendung keinerlei Einfluss habe. Die Film- und Bildaufnahmen des Klägers seien mit dessen Einwilligung verwendet worden. So sei der Kläger bzw. dessen Management vor der Aufzeichnung der Verleihung des "F. B. Award" über deren Inhalt und Ablauf informiert worden. Daraufhin habe der Kläger den Film- und Bildaufnahmen und der anschließenden Veröffentlichung zugestimmt. Der Kläger habe zunächst eine ausdrückliche Einwilligung hinsichtlich der Film- und Bildaufnahmen erteilt. Jedenfalls liege aber eine konkludente Einwilligung vor. Zudem habe er die Film- und Bildaufnahmen nachträglich genehmigt. Soweit der Kläger geltend mache, dass er nicht gewusst habe, dass es sich bei der Sendung des Beklagten um ein "Schauspiel" handele, sei der Kläger einem unbeachtlichen Motivirrtum unterlegen, der nicht zur Anfechtung der Einwilligung berechtige. Ohnehin komme es auf das Vorliegen einer Einwilligung nicht an, da die erstellten Bildnisse gemäß der nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG durchzuführenden einzelfallbezogenen Abwägung dem Bereich der Zeitgeschichte zuzurechnen seien.Der Kläger stelle
weit zwar zu Recht darauf ab, dass der streitgegenständliche Videobeitrag einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden müsse. Etwaige weitere zwischen den Parteien anhängige Verfahren seien dabei irrelevant. Maßgebend sei lediglich der konkrete Gesamtkontext, in dem der streitgegenständliche Filmbeitrag veröffentlicht worden sei. Der Beklagte könne sich für den Filmbeitrag auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Darüber hinaus seien auch keine berechtigten Interessen des Klägers im Sinn von § 23 Abs. 2 KUG verletzt worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2022 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung des Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO durch seine Prozessbevollmächtigten liegt vor. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals im Verhandlungstermin – und
weit auch zu diesem Zeitpunkt zulässig (§ 88 Abs. 1 ZPO) – den Mangel der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten des Beklagten rügte, haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Termin eine schriftliche Vollmachtsurkunde im Original überreicht (siehe Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2022), die aus Sicht der Kammer ordnungsgemäß ist und auf deren Grundlage sich die Kammer vom Bestehen einer wirksamen Bevollmächtigung zugunsten der Prozessbevollmächtigten des Beklagten überzeugt hat. Dass die Vollmachtsurkunde durch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten dem Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung im Original überreicht wurde, ist auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 130d ZPO und die sich daraus für Rechtsanwälte ergebende Pflicht, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, nicht zu beanstanden. Der Vorschrift des § 130d ZPO geht
weit die Regelung des § 80 ZPO vor, aus der sich zum Nachweis der Prozessvollmacht im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit das grundsätzliche Erfordernis der Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original ergibt (BGH, Beschluss vom 23.02.2006 – III ZB 50/05, BeckRS 2006, 3240 Rn. 9; BeckOK ZPO/Piekenbrock,
lvenzverfahrens prozessführungsbefugt. a) Macht der Kläger im Prozess eigene Rechte im eigenen Namen geltend, so kommt ihm
weit grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis zu. Die Eröffnung eines
lvenzverfahrens und eine damit verbundene Übertragung des schuldnerischen Vermögens bzw. der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf den
lvenzverwalter führen jedoch dazu, dass die Prozessführungsbefugnis auf den
lvenzverwalter übergeht. Im deutschen Recht folgt der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des zur
lvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens aus § 80 Abs. 1
. Auf das in England über das Vermögen des Klägers eröffnete
lvenzverfahren und die Befugnisse des betreffenden
lvenzverwalters finden jedoch die Vorschriften des englischen
lvenzrechts Anwendung, so dass auch die Frage, inwieweit der Kläger nach der Eröffnung des
lvenzverfahrens zur Anspruchsgeltendmachung im vorliegenden Prozess berechtigt ist, nach den maßgeblichen Vorschriften des englischen
lvenzrechts beantwortet werden muss. b) Welche Vorschriften auf das am 21.06.2017 in England über das Vermögen des Klägers eröffnete
lvenzverfahren zur Anwendung gelangen, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung 1346/2000/EG (EuInsVO a. F.), die für das
lvenzverfahren über das Vermögen des Klägers auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union weiterhin maßgeblich sind. aa) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 31.01.2020 (BrexitAbk) sieht für
lvenzverfahren in Art. 67 Abs. 3 lit. c) eine Übergangsregelung dahingehend vor, dass für
lvenzverfahren, die vor dem Ablauf der bis zum 31.12.2020 andauernden Übergangszeit eröffnet wurden, weiterhin die Verordnung 2015/848/EU, also die EuInsVO n. F., zur Anwendung gelangt (MüKoInsO/Schlegel, 4. Aufl. 2021, Länderberichte/England und Wales Rn. 110; Mankowski, EuZW-Sonderausgabe 1/2020, 3 (5, 11 f.)). Die Verordnung 2015/848/EU (EuInsVO n. F.) gilt nach ihrem Art. 92 Abs. 2 seit dem 26.06.2017 und kommt nach der Regelung in Art. 84 Abs. 1 nur auf solche
lvenzverfahren zur Anwendung, die ab dem 26.06.2017 eröffnet wurden. Für zuvor eröffnete
lvenzverfahren gilt nach Art. 84 Abs. 2 der Verordnung 2015/848/EU (trotz ihrer Aufhebung durch Art. 91 Abs. 1 der Verordnung 2015/848/EU) weiterhin die EuInsVO in der vorherigen Fassung, also die Verordnung 1346/2000/EG (vgl. Mankowski/Müller/Schmidt/J. Schmidt, 1. Aufl. 2016, EuInsVO 2017 Art. 84 Rn. 3). Das
lvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde bereits am 21.06.2017 eröffnet. Damit unterfällt das
lvenzverfahren der Übergangsregelung in Art. 67 Abs. 3 lit.
weit den Vorschriften des in den §§ 335 ff.
geregelten deutschen Internationalen
lvenzrechts vorgeht (BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – V ZB 54/10, BeckRS 2011, 9197 Rn. 11), ist vorliegend eröffnet. Der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung ist ausweislich ihres 32. Erwägungsgrundes gegeben. Auch die sachlichen Anwendungsvoraussetzungen gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 1346/2000EG liegen vor. Für den Fall der
lvenz natürlicher Personen sieht das englische
lvenzrecht das Verfahren der "bankruptcy" vor, das in Teil XI des englischen
lvency Act 1986 geregelt ist. Bei dem Verfahren der "bankruptcy" handelt es sich um eines der in Art. 2 lit. a) der Verordnung 1346/2000/EG i. V. m. Anhang A der Verordnung genannten
lvenzverfahren.
lvenzverwalters nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, vorliegend also nach englischem Recht. Damit kommt es für die Frage der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des
lvenzverwalters nicht auf § 80
, sondern auf die Regelungen des englischen
lvency Act 1986 an. Das entspricht im Ergebnis im Übrigen auch der Rechtslage, die sich ergäbe, wenn anstelle der vorrangigen Verordnung 1346/2000/EG das in den §§ 335 ff.
geregelte deutsche Internationale
lvenzrecht zur Anwendung käme. So sieht § 335
vor, dass die Wirkungen eines
lvenzverfahrens – mangels hier nicht einschlägiger abweichender Bestimmung – dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, also vorliegend englischem Recht, unterliegen (vgl. MüKoInsO/Schlegel, 4. Aufl. 2021, Länderberichte/England und Wales Rn. 111 ff.; Andres/Leithaus/Dahl, 4. Aufl. 2018,
lvency Act 1986 geht mit der Eröffnung des bankruptcy-Verfahrens das Vermögen ("estate") des Schuldners, soweit es dem
lvenzbeschlag unterliegt, auf den
lvenzverwalter über, ohne dass es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf (BGH, Beschluss vom 03.02.2011 – V ZB 54/10, BeckRS 2011, 9197 Rn. 15; BeckOK InsR/Schilling, 26. Ed. 15.10.2021, Internationales
lvenzrecht – England Rn. 312). Der Umfang des übergehenden Vermögens ("estate") wird in sec. 283
lvency Act 1986 definiert. Danach gehört zum übergehenden Schuldnervermögen das Vermögen ("property"), welches dem Schuldner im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört (BeckOK InsR/Schilling, 26. Ed. 15.10.2021, Internationales
lvenzrecht – England Rn. 312). Vermögensgegenstände, die der Schuldner erst nach Eröffnung des
lvenzverfahrens erlangt, gehen nicht automatisch auf den
lvenzverwalter über. Jedoch kann der
lvenzverwalter nach sec. 307 des englischen
lvency Act 1986 auch solche Vermögensgegenstände, sofern diese dem
lvenzbeschlag unterliegen, durch entsprechende Anzeige gegenüber dem Schuldner zur Masse ziehen (BeckOK InsR/Schilling, 26. Ed. 15.10.2021, Internationales
lvenzrecht – England Rn. 314). Nach der zu den genannten Vorschriften ergangenen Rechtsprechung englischer Gerichte unterliegen höchstpersönliche Rechte des Schuldners allerdings nicht dem
lvenzbeschlag und gehen damit nicht auf den
lvenzverwalter über. So wurde entschieden, dass Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, Ersatzansprüche wegen unfairer Kündigung oder sozialrechtliche Ansprüche nicht in die
lvenzmasse fallen (BeckOK InsR/Schilling, 26. Ed. 15.10.2021, Internationales
lvenzrecht – England Rn. 312; Lang v McKenna [1997] BPIR 340, Re Wilson ex parte Vine
lvenzmasse des Klägers zuzurechnen. Die geltend gemachten Ansprüche entstanden – das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unterstellt – mit bzw. nach der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Filmbeitrages am 29.10.2020 und damit erst nach der Eröffnung des bankruptcy-Verfahrens über das Vermögen des Klägers. Von dem mit Verfahrenseröffnung erfolgten Vermögensübergang auf den
lvenzverwalter gemäß sec. 306
lvency Act 1986 konnten diese Ansprüche folglich nicht betroffen sein. Dass der englische
lvenzverwalter die Ansprüche entsprechend sec. 307 des englischen
lvency Act 1986 durch Anzeige gegenüber dem Kläger zur
lvenzmasse gezogen hat, kann vorliegend ebenfalls nicht festgestellt werden. Die klägerseits geltend gemachten Rechte stehen damit (weiterhin) dem Kläger zu und können dementsprechend durch ihn auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gerichtlich geltend gemacht werden, so dass der Kläger
weit prozessführungsbefugt ist. cc) Weiter kommt hinzu, dass es sich bei den vorliegend geltend gemachten Rechten nach der dargestellten Rechtsprechung englischer Gerichte um höchstpersönliche Rechte handelt, die ohnehin nicht dem
lvenzbeschlag unterliegen. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung stützen sich auf eine klägerseits behauptete Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und finden ihre Grundlage in der deliktischen Anspruchsnorm des § 823 BGB i. V. m. § 1004 BGB. Der beanstandete Filmbeitrag habe den Kläger nach seiner Ansicht beleidigt, herabgewürdigt und in der Öffentlichkeit bloßgestellt. Es handelt sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung damit um Abwehransprüche gegen eine behauptete Ehrverletzung. Wenn nach der zitierten Rechtsprechung englischer Gerichte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung der persönlichen Ehre als höchstpersönliche Rechte nicht dem
lvenzbeschlag unterliegen, so hat dies für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung erst recht zu gelten. Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilt vorliegend die Einordnung in den Bereich der nicht dem
lvenzbeschlag unterliegenden Rechte. Nachdem die Ansprüche auf Unterlassung und Löschung aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nicht dem
lvenzbeschlag unterfallen, können (und müssen) diese Ansprüche auch in Ansehung eines eröffneten
lvenzverfahrens durch den Kläger als Anspruchsinhaber ohne Mitwirkung des
lvenzverwalters (sowohl prozessual als auch vorprozessual) geltend gemacht werden. Soweit im Rahmen der vorprozessualen Geltendmachung erforderliche Rechtsanwaltskosten entstehen und sich für den Kläger diesbezüglich ein Freistellungsanspruch ergibt, zählt auch das Einfordern des Freistellungsanspruchs zur Geltendmachung der höchstpersönlichen Rechte. Andernfalls – wäre dem Kläger zwar die vorprozessuale Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung und Löschung, nicht aber das Einfordern des Freistellungsanspruchs hinsichtlich der mit der vorprozessualen Geltendmachung notwendigerweise verbundenen Rechtsanwaltskosten erlaubt – wäre die Möglichkeit des Klägers zur vorprozessualen Geltendmachung seiner Ansprüche letztlich doch durch das
lvenzverfahren beschränkt, was im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter der in der Hauptsache betroffenen Rechte gerade zu unterbleiben hat. dd) Der Kläger ist damit hinsichtlich aller mit der Klage geltend gemachten Ansprüche prozessführungsbefugt, da die Ansprüche nach den Bestimmungen des englischen
lvency Act 1986 nicht dem
lvenzbeschlag unterliegen. Im Ergebnis entspricht dies im Übrigen auch der Rechtslage, die sich bei Anwendung deutschen
lvenzrechts ergäbe. Auch nach § 80 Abs. 1
geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur hinsichtlich des zur
lvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens auf den
lvenzverwalter über. Der Umfang der
lvenzmasse bestimmt sich nach §§ 35 ff.
. Auch
weit entspricht es allgemeiner Ansicht, dass höchstpersönliche Rechte und diesbezügliche Abwehransprüche nicht in die
lvenzmasse fallen (vgl. LG Köln, Beschluss vom 09.04.2008 – 28 O 690/07, BeckRS 2008, 9324 Rn. 12; BeckOK InsR/Kirchner, 26. Ed. 15.01.2022,
KoInsO/Peters, 4. Aufl. 2019,
482; Uhlenbruck/Hirte/Praß, 15. Aufl. 2019,
196). II. Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG besteht nicht, da dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
lvenzverfahren – nach dem bereits Ausgeführten – nicht zur Folge hatte, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf den englischen
lvenzverwalter überging. 3. Der Beklagte ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs – auch soweit es um eine Bildnisveröffentlichung im Fernsehen geht – passivlegitimiert, da er
weit gemäß § 1004 Abs. 1 BGB als Störer anzusehen ist. Störer im Sinn des § 1004 BGB ist im Kontext persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche ohne Rücksicht darauf, dass ihn ein Verschulden trifft, jeder, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BeckRS 2015, 14395 Rn. 34; Erman/Klass, BGB,
weit kommen im Bereich der Medienberichterstattung eine Vielzahl von Personen in Betracht – unter anderem der Moderator einer Rundfunksendung (BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74, juris Rn. 16 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 – 3 U 168/03, juris Rn. 24; Erman/Klass, BGB, 16. Aufl. 2020, Anhang zu § 12 – Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Rn. 85; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2017, C. Das Persönlichkeitsrecht Rn. C52). Der Beklagte als Moderator der mit seinem Nachnamen bezeichneten Sendung "P. ..." ist danach ohne weiteres als Störer anzusehen. So hatte es der Beklagte jedenfalls in der Hand, ob und in welcher Form er die Moderation des streitgegenständlichen, die klägerseits beanstandeten Bildnisse enthaltenden Filmbeitrages übernahm. Auch ist nach der Darstellung im Filmbeitrag davon auszugehen, dass auch dessen inhaltliche Gestaltung in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgte. So zeigt der Filmbeitrag beispielsweise, wie in einer gemeinsamen Besprechung des Beklagten mit dem Redaktionsteam Überlegungen angestellt werden, worin der dem Kläger zu überreichende Preis bestehen bzw. wie der angeblich hinter dem Preis stehende Verlag benannt werden soll. Weitere Ausschnitte zeigen den Beklagten gemeinsam mit dem Redaktionsteam beim Betrachten der Titelseite des angeblich durch den "G.-Verlag" herausgegebenen Modemagazins bzw. beim Schneiden und Nachbearbeiten der Videoaufzeichnung der Preisverleihung. Der Inhalt des Filmbeitrages und dessen Moderation durch den Beklagten stellen sich
fern wechselseitig als Ergänzung und in der Summe als inhaltliche Einheit dar, die einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden muss. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass gerade auch während der Wiedergabe der vom Kläger bei der Preisverleihung gefertigten Film- und Bildaufnahmen immer wieder kurze Zwischenszenen eingeblendet werden, in denen der Beklagte das Geschehen der Preisverleihung kommentiert. Der Beklagte beschränkt sich bei seinen Aussagen nicht darauf, lediglich Auffassungen und Ansichten dritter Personen wiederzugeben, ohne sich diese zu eigen zu machen. Vielmehr äußert der Beklagte seine eigene Meinung. Der die klägerseits beanstandeten Bildnisse enthaltende Filmbeitrag wird damit insgesamt als Beitrag des Beklagten wahrgenommen. Dass sich für die Ausstrahlung der Sendung "P. ..." nicht der Beklagte, sondern die R. GmbH inhaltlich verantwortlich zeichnet und dass der Beklagte nach seinem Vortrag keinerlei Einfluss auf die Ausstrahlung der Sendung habe, steht der Annahme der Störereigenschaft nicht entgegen. Denn es entsprach dem bei der Erstellung des Filmbeitrages beabsichtigten und zweifellos auch für den Beklagten vorherzusehenden Geschehensablauf, dass der Filmbeitrag anschließend in der Sendung "P. ..." ausgestrahlt wird. Der Beklagte hat mit seiner Mitwirkung bei der Erstellung des Filmbeitrages damit einen adäquat kausalen Beitrag für dessen anschließende Ausstrahlung geleistet, so dass ihm auch eine mit der Ausstrahlung verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BeckRS 2015, 14395 Rn. 37). Eine fehlende rechtliche Einflussmöglichkeit des Beklagten auf die weitere Verbreitung des streitgegenständlichen Filmbeitrages im Fernsehen wäre gegebenenfalls im Hinblick auf den Inhalt und Umfang des Unterlassungsanspruchs zu berücksichtigen, kann aber – nach dem vorstehend Gesagten – die Störereigenschaft des Beklagten nicht entfallen lassen (vgl. zur parallelen Konstellation einer Internetveröffentlichung: BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, BeckRS 2015, 14395 Rn. 34 ff.; siehe auch Staudinger/Thole, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1004 Rn. 374 m. w. N.). Hinsichtlich der Veröffentlichung des klägerseits beanstandeten Film- und Bildmaterials auf den eigenen Präsenzen des Beklagten in den sozialen Medien ist der Beklagte ebenfalls als Störer anzusehen.
weit ist von einer Möglichkeit des Beklagten, auf die veröffentlichten Inhalte Einfluss zu nehmen, ohne weiteres auszugehen. Das Bestreiten der Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers seitens des Beklagten im Internet im Schriftsatz vom 09.05.2022 ist nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte behauptet darin nicht konkret, keine Bildnisse des Klägers veröffentlicht zu haben, zumal in dem Schriftsatz im Folgenden weiter ausgeführt wird, dass Beiträge in den sozialen Medien bereits gelöscht wurden. Eine etwaige spätere Löschung entsprechender Beiträge beseitigt die Störereigenschaft – und ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung regelmäßig auch die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs weiterhin erforderliche Wiederholungsgefahr – jedoch nicht (vgl. Staudinger/Thole, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1004 Rn. 461 ff.; Erman/Ebbing, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch Rn. 77; BGH, Urteil vom 08.02.1994 – VI ZR 286/93, juris Rn. 27). 4. Soweit der Kläger die Veröffentlichung der im Klageantrag Ziff. 1 bezeichneten Film- und Bildaufnahmen beanstandet, macht er sein Recht am eigenen Bild als spezielle Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geltend, so dass sich
weit der behauptete Unterlassungsanspruch auf §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG stützt. Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180
weit um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. aa) Die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 f. KUG ist anhand der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze eines abgestuften Schutzkonzepts zur gebotenen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 261/07, BeckRS 2009, 10090 Rn. 9; BGH, Urteil vom 01.07.2008 – VI ZR 243/06, BeckRS 2008, 18079 Rn. 11 ff; KG, Urteil vom 19.03.2010 – 9 U 163/09, BeckRS 2010, 13665). Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 12 m. w. N.). Es gehört zum Kern der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 13 m. w. N.) Dabei wird auch eine satirische Befassung mit einem der Meinungsbildung dienenden Gegenstand vom Schutzbereich der Meinungs- und Rundfunkfreiheit bzw. der Pressefreiheit umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2003 – VI ZR 89/02, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 – 3 U 168/03, juris Rn. 30; OLG München, Beschluss vom 07.07.2009 – 18 W 1391/09, BeckRS 2009, 26810). Denn auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (BGH, Urteil vom 28.10.2008 – VI ZR 307/07, juris Rn. 13 m. w. N. auf die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG). Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte bzw. Wortberichterstattungen durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 14 m. w. N.). Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 15 m. w. N.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 16 m. w. N.). Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist – insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Text- bzw. Wortberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen – oder in satirischer Form (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2003 – VI ZR 89/02, juris Rn. 11) – erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser bzw. Zuschauer oder Zuhörer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 17 m. w. N.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Rn. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]; BGH, Urteil vom 07.07.2020 – VI ZR 250/19, juris Rn. 18). Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180
lvenzverfahren, das über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde und das
weit den thematischen Gegenstand des Filmbeitrages bildet. Hinsichtlich des
lvenzverfahrens ist ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Informationsgehalt des Filmbeitrages vom 29.10.2020 im Hinblick auf das
lvenzverfahren im Wesentlichen darauf beschränkt, mitzuteilen, dass ein solches Verfahren über das Vermögen des Klägers und ein paralleles strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet wurden. Der Filmbeitrag erbringt
weit zur öffentlichen Meinungsbildung keinen wesentlichen Informationsmehrwert im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrages bereits erfolgten medialen Berichterstattung in Zusammenhang mit dem
lvenzverfahren des Klägers. Vielmehr konzentriert sich der Filmbeitrag auf die satirische Verarbeitung dieses Ereignisses, wenn im Rahmen einer offensichtlich bereits in vorangegangenen Ausgaben der Sendung "P. ..." unter dem Slogan "M. ..." durchgeführten "Spendenaktion" das
lvenzverfahren zum Anlass dafür genommen wird, dem Kläger einen Bargeldbetrag als angebliche finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Auch der satirischen Verarbeitung eines für die Öffentlichkeit relevanten Themas kann der Informationswert indes aber nicht abgesprochen werden.
lvenzverfahren, auch wenn dieses Verfahren sein Privatvermögen betrifft, durchaus Informationswert für die Öffentlichkeit haben. Als langjähriger erfolgreicher Profi-Tennisspieler stand der Kläger über viele Jahre im Licht der deutschen und internationalen Öffentlichkeit. Auch nach der Beendigung seiner sportlichen Karriere war und ist der Kläger weiterhin in der medialen Öffentlichkeit präsent – sei es bei Fernsehauftritten, als Kommentator von Sportereignissen oder Tennistrainer, sei es in Zusammenhang mit Berichterstattungen über die privaten Beziehungen des Klägers oder auch in Zusammenhang mit dem in England im Juni 2017 über sein Vermögen eröffneten
lvenzverfahren und dem
weit im September 2020 bekannt gewordenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das gegen den Kläger eingeleitet wurde. Dementsprechend wurde der Kläger – während und auch nach seiner Zeit als Profi-Tennisspieler – nach der in der Rechtsprechung mittlerweile überholten Figur der absoluten Person der Zeitgeschichte wiederholt als solche angesehen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.01.1988 – 6 U 153/86, BeckRS 1988, 2089; OLG München, Urteil vom 06.03.2007 – 18 U 3961/06, juris Rn. 30). Schließlich nimmt der dem Kläger überreichte "F. B. Award" auch Bezug auf die durch den Kläger herausgebrachte Modelinie, die ebenfalls dem öffentlichen Wirken des Klägers zurechnen ist und hinsichtlich derer ebenso ein entsprechendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
lvenzverfahrens darstellt, unterfällt als solcher dem Schutzbereich der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Bei der satirischen Befassung mit einem Thema ist für deren rechtliche Beurteilung eine Trennung zwischen dem Aussagegehalt und dem satirischen Gewand vorzunehmen, damit der eigentliche Inhalt der Satire ermittelt wird. Der Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten (BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 561/15, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 30.09.2003 – VI ZR 89/02, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, juris Rn. 40). Korrelierend zum beschränkten Informationsgehalt des streitgegenständlichen Filmbeitrages beschränkt sich dessen Aussagekern in erster Linie auf die Mitteilung, dass über das Vermögen des Klägers ein
lvenzverfahren und ein diesbezügliches strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Im Hinblick auf den eigentlichen Fokus des Filmbeitrages, nämlich die Verleihung eines "Fake-Modepreises", um hierin versteckt dem Kläger einen Bargeldbetrag zukommen zu lassen, spielt der Beitrag auf die angebliche Eitelkeit des Klägers an, wonach dieser einen ihm angebotenen Preis aufgrund seiner Eitelkeit nicht ablehnen werde. Ebenso spielt der Beitrag durch den in der Preistrophäe versteckten Geldbetrag auf die Finanznot des Klägers an. Die im Filmbeitrag gezeigten Aufnahmen aus der anlässlich der Preisverleihung mit dem Kläger durchgeführten Videokonferenz sind dagegen nicht dem eigentlichen Aussagegehalt des Beitrages, sondern ausschließlich dem satirischen Gewand zuzurechnen. Dabei ist die Frage, inwieweit für die satirische Einkleidung auf Film- und Bildmaterial des Betroffenen zurückgegriffen wird, Teil der satirischen Darstellung und unterliegt als solche ebenfalls dem Schutz der Meinungs- und Rundfunkfreiheit. Dementsprechend findet eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 07.01.2021 – 10 U 1106/20, juris Rn. 15). Dass bezogen auf den eigentlichen Aussagekern in dem Filmbeitrag vom 29.10.2020 falsche Tatsachenbehauptungen hinsichtlich des
lvenzverfahrens oder des eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgestellt werden, lässt sich nicht feststellen. Soweit der Beklagte eine angebliche Eitelkeit des Klägers anspricht, die es ihm verbiete, einen ihm angebotenen Preis abzulehnen, handelt es sich um eine Meinungsäußerung des Beklagten, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG zuzurechnen ist. Eine Verunglimpfung der Modekollektion des Klägers kann in dem streitgegenständlichen Filmbeitrag nach Auffassung der Kammer deshalb nicht erkannt werden, da es für die Betrachter des Filmbeitrages offensichtlich ist, dass die Modelinie des Klägers lediglich den Anlass für die Preisverleihung gab, eine inhaltliche Bewertung der Modelinie mit der Zuerkennung des "F. B. Award" aufgrund dessen Charakter als "Fake-Preis" aber gerade nicht verbunden war. Soweit in Aussagen im Rahmen des Filmbeitrages in Abrede gestellt wird, dass die Modekollektion des Klägers eine Auszeichnung verdient habe, stellt sich dies wiederum als nach Art. 5 Abs. 1 GG durchaus zulässige Meinungsäußerung dar.
fern eine Täuschung des Klägers vor, die dem Beklagten im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zuzurechnen ist. Die Täuschung des Klägers wurde für die Verbreitung der beanstandeten Film- und Bildaufnahmen auch zweifelsohne kausal, denn wäre der Kläger über die Hintergründe der angeblichen Preisverleihung zutreffend informiert worden, hätte dieser den Preis nicht angenommen und es wäre dementsprechend auch nicht zu der Videokonferenz für die Preisverleihung gekommen. Aus diesem Grund geht die Kammer – wie erläutert – auch von einer fehlenden Einwilligung aus. Jedoch stellt sich die Täuschung des Klägers hinsichtlich der eigentlichen Hintergründe der Preisverleihung als der satirischen Berichterstattung zuzurechnendes Stilmittel dar. Satire arbeitet mit unterschiedlichen Elementen bzw. Stilfiguren, denen gemein ist, dass sie zu Überzeichnungen und Übertreibungen neigen, die typischerweise zu Lasten desjenigen gehen, der Gegenstand der satirischen Darstellung ist. Neben der Übertreibung (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369-382; BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, juris Rn. 14; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2017, C. Das Persönlichkeitsrecht Rn. C67) und der Zuspitzung (LG München I, Urteil vom 30.10.2015 – 9 O 5780/15, AfP 2016, 89
weit wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten, werden gerade im Bereich der Satire die Grenzen des guten Geschmacks und des einwandfreien Sprachgebrauchs oftmals überschritten, wobei eine "Niveaukontrolle" gleichwohl nicht stattfinden darf (BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, juris Rn. 43 m. w. N.). Die vorliegende Täuschung des Klägers über die wahren Hintergründe der Preisverleihung ist als Bestandteil der satirischen Berichterstattung anzusehen, hinsichtlich derer sich der Beklagte auf das Grundrecht der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. Zudem war dem Kläger im Vorfeld der Videokonferenz bewusst, dass diese aufgezeichnet wird und dass die Aufzeichnungen im Nachhinein veröffentlicht werden sollten. Dementsprechend war dem Kläger bei seiner Teilnahme an der Videokonferenz klar, dass er sich nicht in einem geschützten privaten, sondern in einem zur Kenntniserlangung durch die Öffentlichkeit bestimmten Bereich bewegte. So ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die Aufzeichnung im Nachgang – vor der Kenntnis über die eigentlichen Hintergründe der Preisverleihung – auch von Seiten des Klägers zunächst veröffentlicht wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die in dem Filmbeitrag enthaltenen Film- und Bildaufnahmen des Klägers keine Szenen umfassen, in denen dem Kläger gegenüber eine Auflösung des "Fake" erfolgte. Eine diesbezügliche (unter Umständen spontane und gegebenenfalls unwillkürliche) Reaktion des Klägers auf eine solche Auflösung ist damit gerade nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Film- und Bildaufnahmen. Auch wenn der Kläger sich bei der Durchführung der Videokonferenz zu Hause aufgehalten haben sollte, gibt die Aufzeichnung der Videokonferenz keinerlei Informationen aus dem privaten Umfeld des Klägers preis, was insbesondere daran liegt, dass bei der Videokonferenz im Hintergrund des Klägers nicht dessen Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit erschien, in der sich der Kläger aufhielt, sondern als Hintergrundbild das Bild eines Tennisstadions gezeigt wurde. Dass durch die Täuschung des Klägers Aufnahmen aus dessen Privatsphäre oder aus einem Moment vermuteter Unbeobachtetheit erschlichen wurden, war damit vorliegend gerade nicht der Fall. Zu keinem Zeitpunkt haben die Aufnahmen die Sozialsphäre des Klägers verlassen.
weit Bezug auf die tatsächlichen Aktivitäten des Klägers, als dieser zuvor unter seinem Namen eine eigene Modekollektion herausgebracht hatte. Es war damit durchaus ein Anlass gegeben, aufgrund dessen es – auch unter Berücksichtigung der Prominenz des Klägers – nicht gänzlich fernliegend erschien, dass ihm eine Auszeichnung im Modebereich zukommen sollte. Dass sich der Kläger hinsichtlich des "F. B. Award" täuschen ließ, ist weiterhin
fern nachvollziehbar, als ausweislich des Filmbeitrages vom 29.10.2020 durch die für die Sendung des Beklagten tätige Redaktion sowohl der Preis als auch der angeblich dahinterstehende "G.-Verlag", insbesondere durch entsprechend gestaltete Auftritte in den sozialen Medien, durchaus glaubhaft und professionell dargestellt wurden. Es war damit für einen Außenstehenden nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich beim "F. B. Award" lediglich um einen "Fake-Preis" handelte. Eine besondere Leichtgläubigkeit oder Kritiklosigkeit des Klägers, der davon ausging, dass ihm tatsächlich ein Preis für Leistungen im Modebereich verliehen werden sollte, kommt damit in dem streitgegenständlichen Filmbeitrag nicht zum Ausdruck. Zumal für die Betrachter des Beitrages zweifelsfrei deutlich wird, dass es sich um einen "Fake-Preis" handelte, der lediglich dazu diente, dem Kläger – in der Preistrophäe versteckt – Bargeld zukommen zu lassen. Die Betrachter des Beitrages können dementsprechend die Täuschung des Klägers für sich ohne weiteres als Teil der satirischen Darstellung einordnen. Vor diesem Hintergrund kommt auch der in dem Filmbeitrag vom 29.10.2020 mehrfach wiedergegebenen Szene mit der Äußerung des Klägers, wonach ihm die Preistrophäe sehr gut gefalle und man Preise immer gerne bekomme, nicht der Charakter einer die Grenze des satirisch Zulässigen überschreitenden Diffamierung oder Bloßstellung zu.
weit, als man davon ausgehen wolle, dass der Filmbeitrag im Hinblick auf den dem Kläger letztlich zugewandten Geldbetrag in Höhe von 413,34 EUR suggerieren solle, die finanzielle Lage des Klägers sei so prekär, dass er auf eine "Spende" in dieser Größenordnung angewiesen sei. Auch dies stellt eine noch zulässige Meinungsäußerung im Rahmen der satirischen Darstellung dar. Zumal der Filmbeitrag gerade in dieser Hinsicht wiederum satirisch auf das
lvenzverfahren des Klägers und das gegen ihn eröffnete strafrechtliche Ermittlungsverfahren Bezug nimmt, wenn in dem Beitrag
weit die Parallele zwischen dem Verstecken des Bargelds in der Preistrophäe und dem im Kontext des
lvenzverfahrens gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, er habe Teile seines Vermögens vor den Gläubigern bzw. dem
lvenzverwalter "versteckt", hergestellt wird. cc) Schließlich liegt eine Verletzung berechtigter Interessen des Klägers auch im Hinblick auf die Umstände der Aufzeichnung der Preisverleihung und der dabei gefertigten Film- und Bildaufnahmen des Klägers nicht vor. Hinsichtlich der hierfür notwendigen Täuschung des Klägers kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine heimliche Bildniserschleichung gerade nicht gegeben war. III. Nachdem die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht vorliegen, besteht auch der mit dem Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch auf Löschung des streitgegenständlichen Filmmaterials nicht. IV. Mangels Ansprüchen in der Hauptsache steht dem Kläger kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.