Rubrum Landgericht Berlin Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit XXXX - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: XXXX gegen XXXX - Beklagter - Prozessbevollmächtigte: XXXX hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 26 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. XXXX als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2022 für Recht erkannt: Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10%. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine Entschädigung, weil sie sich durch das Verhalten von Beschäftigten des Beklagten ungerechtfertigt diskriminiert sieht. Die Klägerin besuchte mit ihrem damals sechsjährigen Kind sowie einem Freund und dessen vierjährigem Kind am 20.6.2021 die sogenannte XXXX im Plänterwald in Berlin. Dabei handelt es sich um ein eingezäuntes Gelände mit einem (Wasser-)Spielplatz für Kinder und Liegewiese. Als die Klägerin mit freiem Oberkörper auf der Wiese saß, wurde sie von Beschäftigten des vom Beklagten beschäftigten Sicherheitsdienstes aufgefordert, sich "oben-rum" zu bekleiden. Als die Klägerin dem nicht Folge leistet, riefen die Beschäftigten die Polizei, die die Klägerin aufforderte, entweder einen BH anzuziehen oder das Gelände zu verlassen und sich auf eine Diskussion mit ihr nicht einließen. Die Klägerin und ihre Begleiter verließen daraufhin das Gelände. In einem Verfahren vor der LADG-Ombudsstelle sprach diese nach Anhörung des Beklagten eine formelle Beanstandung nach § 14 Abs.4 LADG aus, weil sie von einer ungerechtfertigten Diskriminierung der Klägerin ausging; wegen der Begründung im einzelnen wird Bezug genommen auf den von der Klägerin in Kopie eingereichten Bescheid vom 16.8.
- Die Klägerin ist, wie sie im einzelnen ausführt, der Ansicht, entgegen den Regelungen des LADG schon durch das Ansinnen, ihre Brüste zu bedecken, aber auch durch die Art des Vorgehens der Beschäftigten des Beklagten und der Polizeibeamten gemäß §§ 2, 4 LADG diskriminiert worden zu sein und begehrt Entschädigung gemäß § 8 LADG in Höhe von jedenfalls 10.000,00 EUR. Sie behauptet, der Vorfall habe sie erheblich psychisch beeinträchtigt. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 13.7.2022 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber einen Betrag iHv. 10.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte sieht hinsichtlich der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes schon den Anwendungsbereich des LADG nicht eröffnet, weil diese allein damit beauftragt gewesen seien, die Einhaltung der Corona-Regeln zu überwachen. Sie hätten, so der Beklagte, unter Überschreitung ihres Auftrages und daher nur bei Gelegenheit der Erfüllung dieses Auftrages gehandelt, was ihm, dem Beklagten, nicht zugerechnet werden könne. Er meint im übrigen, dass eine Diskriminierung der Klägerin nicht vorgelegen habe, jedenfalls aber eine Rechtfertigung bestanden habe. Während er sich zunächst (wie im vorangegangenen außergerichtlichen Verfahren) auch auf eine für den Bereich der Plantsche geltende schriftliche Nutzungsordnung berufen hat, hat er im Termin vom 14.9.2022 erklärt, eine solche habe seinerzeit noch nicht bestanden, vielmehr sei eine Nutzungsordnung erst später erlassen worden. Er bestreitet schließlich eine zu entschädigende Beeinträchtigung der Klägerin. Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 14.9.
- Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch nach § 8 Abs.2 LADG besteht nicht. Denn eine rechtswidrige Diskriminierung der Klägerin im Sinne von §§ 2, 4 LADG lässt sich weder im Hinblick auf die Mitarbeiter des bei der XXXX tätigen Sicherheitsdienstes noch in Bezug auf das Verhalten der Polizeibeamten feststellen. Dabei braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob hinsichtlich des Verhaltens der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Anwendungsbereich des LADG gemäß § 3 LADG eröffnet ist. Daher kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Sicherheitsdienst, wie der Beklagte geltend macht, nur mit der Sicherstellung der Einhaltung der Corona-Reglungen beauftragt war, oder ob die Formulierung "Absicherung der Liegenschaft" im vorgelegten Auftrag auch die Sicherstellung der Einhaltung der sonstigen Benutzungsregelungen umfasst und welche Bedeutung es insoweit haben könnte, dass der Beklagte das Verhalten der Beschäftigten des Sicherheitsdienstes unabhängig davon, welchen Auftrag der Sicherheitsdienst ursprünglich gehabt haben sollte, jedenfalls nachträglich verteidigt hat, ohne eine Zuständigkeit mangels Auftrags abzulehnen. Maßgebend ist, dass die Klägerin entgegen ihrer Ansicht auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien schon objektiv unrechtmäßig nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden ist, die Anordnungen des Sicherheitsdienstes und der Polizei gegenüber der Klägerin vielmehr auch unter Berücksichtigung der §§ 2, 4 LADG rechtmäßig, jedenfalls gemäß § 5 LADG gerechtfertigt waren. Soweit der Beklagte im Termin vom 14.9.2022 erklärt hat, es habe für den Bereich der Plantsche keine Nutzungsordnung gegeben, die vorgelegte schriftliche Nutzungsordnung sei erst nach dem hier streitgegenständlichen Vorfall verfasst worden, ergibt sich hieraus nicht, dass es sich vorher um einen für die Benutzung gleichsam "rechtsfreien" Raum gehandelt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bereich schon aufgrund seiner Zweckbestimmung als Wasser-Kinderspielplatz mit Liegewiesen den für derartige Bereiche allgemein üblichen Benutzungsregelungen unterlag und dass diese dem entsprachen, was später schriftlich fixiert worden ist. Denn es ist zum einen weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Benutzer von anderem ausgegangen sind oder sich (außer der Klägerin) anders verhalten hätten. Zum anderen ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien, dass weitergehende – für Frauen (im Sinne der Klägerin) freizügigere – Nutzungsmöglichkeiten in der später geänderten Fassung ausdrücklich erwähnt und zugelassen worden sind und auch in anderen Nutzungsordnungen etwa von Badeanstalten jeweils ausdrücklich genannt werden, was zugleich bedeutet, dass sie nach allgemeinem Verständnis ohne eine derartige ausdrückliche Benennung unzulässig sein sollen. Ob Badeordnungen in öffentlichen Badeanstalten (auch) hygienische Überlegungen zugrundeliegen, wie die Klägerin geltend macht, ist dabei unerheblich, zumal die von der Klägerin selbst vorgetragene Entwicklung von Bade-Kleiderordnungen gerade nicht belegt, dass dies die einzigen oder die bestimmenden Erwägungen gewesen sein könnten. Ist damit zugrundezulegen, dass, wie später Nr.8 der Nutzungsordnung ausdrücklich regelte, alle Benutzer entweder Straßen- oder Alltagskleidung oder "handelsübliche Badekleidung, wie z.B. Badehose, Badeshorts, Bikini, Badeanzug, Burkini zu tragen" hatten, ergibt sich nach gewöhnlichem Sprachgebrauch dabei weiter, dass nur die letzten drei Bekleidungsmöglichkeiten auf Frauen bezogen sind, mithin Frauen ihre Brüste zu bedecken hatten, denn auch ein Bikini besteht nicht nur aus einer Hose. Dem allen entspricht es überdies, dass auch die Klägerin nicht vorträgt, dass außer ihr andere Frauen anwesend waren, die ihre Brüste nicht bedeckten. Soweit die Klägerin (wie die LADG-Ombudsstelle in ihrem Bescheid vom 16.8.2021) meint, es sei geboten gewesen, die (im Verfahren vor der Ombudsstelle als schriftlich bestehend angenommene) Nutzungsordnung "diskriminierungsfrei" dahin auszulegen, dass es ausreiche, wenn Frauen (nur) Badehosen trügen, verkennt dies, dass eine derartige Auslegung offensichtlich an dem Verständnis nach allgemeinem Sprachgebrauch vorbeiginge. Scheidet eine Auslegung der Nutzungsordnung gegen ihren beabsichtigten Inhalt daher aus, kann es nur noch darum gehen, ob die betroffenen Anordnungen der Nutzungsordnung, rechtswidrig waren, weil sie die Klägerin unzulässig diskriminierten, und damit auf in ihr enthaltene, dann rechtswidrige, Regelungen Maßnahmen von Beschäftigten oder Beauftragten des Beklagten rechtmäßig nicht gestützt werden konnten. Dies ist hier jedoch nicht gegeben. Dass die Sicherheitsmitarbeiter die Klägerin vor die Wahl stellten, ihre Brüste zu bedecken oder das Gelände zu verlassen, diskriminierte die Klägerin ebensowenig unrechtmäßig wie die Durchsetzung dieser Anordnung durch die Polizei. Das Antidiskriminierungsgesetz soll (nach seiner Begründung) den Schutz vor ungerechtfertigter Ungleichbehandlung über den durch Art. 3 GG und andere rechtliche Regelungen, etwa das AGG und diverse in der Begründung genannte Landesgesetze, erfassten Bereich hinaus allgemein auf öffentlichrechtliches Handeln des Staates und insoweit gleichgestellter Körperschaften ausdehnen. Dass die Klägerin anders als andere in der XXXX anwesende Frauen behandelt worden ist, macht sie nicht geltend. Soweit sie sich darauf beruft, dass sie anders als Männer behandelt worden sei, die ihren Oberkörper nicht bedecken mussten, verkennt sie schon, dass bei an Art. 3 GG orientierter Auslegung nicht in jedem Falle untersagt ist, geschlechtliche Unterschiede Anlass für unterschiedliche Behandlung sein zu lassen. Könnten dabei möglicherweise Zweifel bestehen, ob eine Diskriminierung überhaupt vorliegen kann, wenn offensichtliche Unterschiede zu einer Ungleichbehandlung führen, und ob es daher letztlich nur darauf ankommen kann, ob ein vorhandener Unterschied (insbesondere mit Rücksicht auf Art. 3 Abs.2 GG) bei rechtlicher Bewertung nicht als solcher handlungsbestimmend sein darf, ist das Handeln der Beschäftigten des Beklagten unabhängig hiervon jedenfalls gerechtfertigt (§ 5 Abs.1 LADG). Denn es lag ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung des Ungleichen vor. Ein – in dem Gesetz nicht konkret definierter – sachlicher Grund ist unter Berücksichtigung des Gesetzesziels und der zu ähnlichen Gesetzen entwickelten Grundsätze dann anzunehmen, wenn bei wertender Beurteilung im Einzelfall und orientiert an den allgemein geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben vernünftige einleuchtende Erwägungen sowie die Abwägung der verfasungsmäßig geschützten Rechte aller Betroffenen das Vorgehen rechtfertigen. Maßgebend ist dabei hier auch, dass der Beklagte nicht nur die Rechte der Klägerin zu berücksichtigen und zu schützen hatte, sondern dabei einen Ausgleich mit den ebenfalls zu schützenden Rechten Dritter finden musste. Hierbei wiederum ist zu bedenken, dass die in der Gesellschaft anerkannten Regeln eines gedeihlichen Zusammenlebens der Menschen die schutzwürdigen Interessen der Einzelnen wahren sollen und dass hierzu auch das geschlechtliche Schamgefühl des Menschen gehört. Mag dieses sich allgemeingesellschaftlich im Laufe der Zeiten gewandelt haben, gehört das Präsentieren eines nackten weiblichen Oberkörpers doch noch zu einem Verhalten, das an Orten, an denen dies nicht unbedingt zu erwarten ist, dazu führen kann, dass andere Besucher sich aus moralischen, religiösen und sonstigen Gründen belästigt und unwohl fühlen. Dass die Klägerin, wie sie meint, vor diesem "subjektiven Scham- oder Sittlichkeitsgefühl" Dritter zu schützen sei und dieses umgekehrt sie nicht an der Ausübung ihrer Freiheit beeinträchtigen könne, geht von einem grundlegend falschen Verständnis der Grundlagen einer Gemeinschaftsordnung aus; auch die Klägerin kann ihre Grundrechte nicht schrankenlos und unter Mißachtung der Rechte Dritter ausüben. Dass sich durch ihr Verhalten "einzelne Nutzer in ihrem Sittlichkeitsempfinden angestoßen" hätten fühlen können, räumt die Klägerin selbst ein. Das aber rechtfertigt das Verhalten der Beschäftigten des Beklagten, ohne dass es einer Befragung aller zufällig Anwesenden bedurft hätte, um zu ermitteln, ob sich unter ihnen solche Personen tatsächlich befanden. Auf den Streit der Parteien darüber, ob Anlass für die Aufforderung an die Klägerin tatsächlich Beschwerden waren, kommt es daher nicht an. Auch das LADG kann "ohnehin strukturell benachteiligte Gruppen" gegenüber "ohnehin im Vorteil befindlicher Gruppen" (Replik S.9, Bl.72 da.) nur unter Abwägung aller beteiligten Interessen und Rechte schützen und nicht dazu führen, dass verfassungsrechtlich berechtigte Interessen und Rechte Dritter nur deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil diese Dritten sich in der Mehrheit befinden. Angesichts dessen, dass die (sei sie auch ungeschriebene aber dem Üblichen entsprechende) Nutzungsordnung offensichtlich (mindestens) seinerzeit von den übrigen Besuchern der XXXX in oben dargelegtem Sinne verstanden wurde und wie die ausdrücklichen Einfügungen anderer Nutzungen später zeigt auch so verstanden werden sollte, so dass außer der Klägerin keine Frau sich "oben ohne" zeigte, lag auf der Hand, das andere anwesende Nutzer sich "angestoßen" fühlen konnten. Das Auftreten einer Frau mit nacktem Oberkörper in der Öffentlichkeit des Bereichs der Plantsche als Überschreitung der gesellschaftlich akzeptierten Toleranzgrenze konnte mithin rechtmäßig angenommen werden. Die Vorstellungen Dritter dagegen als allein subjektive, bloße "Lästigkeit" zu betrachten, greift daher zu kurz. Bei alldem kann schließlich ebenfalls nicht außer Betracht bleiben, dass es sich bei der Plantsche um einen Kinderspielplatz handelt, der zwar – durch die Verbindung mit einer Liegewiese und dem damit geschaffenen Ambiente eines (Kinder-)Freibades – nicht den von den Parteien im Rahmen der Verhandlung übereinstimmend zugrundelegten gesellschaftlich anerkannten Beschränkungen für "reine" Kinderspielplätze, keinerlei "oben ohne" bekleidete Erwachsene sind zu dulden, unterlag, aber andererseits auch keine allgemein zugängliche Liegewiese war. Betroffen und im Rahmen der Abwägungen zu berücksichtigen war daher nicht allein die allgemeine Handlungsfreiheit dritter Erwachsener (Art. 2 GG), sondern auch ihr Recht zur Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 GG), was nach dem Dargelegten rechtmäßig zu einem Zurücktreten des Freiheitsrechts der Klägerin in diesem Bereich führen durfte. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass im Rahmen bestimmter Veranstaltungen, in Clubs oder auf Demonstrationen Frauen "oben-ohne" zu sehen sind, in Berlin daher davon auszugehen sei, das das Zeigen weiblicher Brüste zur gelebten Normalität eines Großteils der Bevölkerung gehöre, verkennt sie schon, dass bei derartigen Veranstaltungen diejenigen, die eine solche "Normalität" für sich nicht sehen, ausweichen oder den Ort der Ausübung solcher Freiheiten meiden können. Abgesehen davon verkennt das Beispiel der Demonstrationen auch, dass das Zeigen weiblicher Brüste in diesem Zusammenhang provozieren soll und damit deutlich macht, dass es sich eben gerade nicht um einen gewöhnlichen Bekleidungszustand handelt. Da die Besucher hier keinerlei Ausweichmöglichkeiten hatten – es sei denn, sie gingen anstelle der Klägerin – durfte der Beklagte der Klägerin die Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit zumuten, zumal diese nur unerheblich war. Wenn die Klägerin außerdem geltend macht, die Anordnung sei unverhältnismäßig gewesen, weil es die Möglichkeit gegeben habe, ihr eine Stelle zuzuweisen, an der sie von Besuchern die sich gestört fühlten, weiter entfernt gewesen sei, ist das nach alledem unerheblich, zumal die Klägerin in ihrem von ihr eingereichten Vermerk vom 26.6.2021 selbst ausgeführt hat, dass die Wiese "sehr voll" gewesen sei. Dass die Ombudsstelle in ihrem Bescheid die (nach alledem unzutreffende) Ansicht vertreten hat, Badeordnungen dürften eine "gleichheitswidrige Sexualisierung der weiblichen Brust" durch die Gesellschaft nicht übernehmen, bindet das Gericht nicht. War das Vorgehen der Beschäftigten des Sicherheitsdienstes und der (Hilfe bei der Durchsetzung der rechtmäßigen Anordnung des Sicherheitsdienstes leistenden) Polizei damit an sich rechtmäßig, ist auch eine etwa diskriminierende Behandlung im Sinne des LADG im übrigen nicht dargetan. Dass rechtmäßige Anweisungen Folge zu leisten ist, trägt die Klägerin selbst vor. Das weitere Geschehen angesichts ihrer Weigerung hat sie daher selbst verschuldet. Eine unangemessene, unverhältnismäßige und herabwürdigende Behandlung der Klägerin lässt sich ihrem Vorbringen hinreichend nicht entnehmen. Dass die Bediensteten des Sicherheitsdienstes zunächst freundlich waren, hat die Klägerin in ihrem in Kopie vorgelegten Bericht über den Vorfall vielmehr selbst vermerkt. Ebenso ergibt sich aus diesem eigenen Vermerk, dass sowohl die Sicherheitsbediensteten als auch die Polizei ihr die Wahl gelassen haben, sich entweder entsprechend der Nutzungsordnung zu verhalten oder zu gehen. Dass sie sich ihretwegen nicht getraut habe, aufzustehen, um ihr Kind zu trösten, wie es dort weiter heißt, ist nicht nachvollziehbar. Das gilt auch, soweit die Klägerin behauptet, die Polizei sei aggressiv gewesen und habe sie "wie eine Straftäterin" behandelt. Aus ihrem eigenen Bericht lässt sich entnehmen, dass vielmehr sie es war, die sich einer rechtmäßigen Anordnung widersetzte und stattdessen eine aus Sicht der Polizei zu Recht nicht gebotene Diskussion führen wollte. Angesichts dessen ist in den auch aus ihrem Bericht ersichtlichen klaren "Ansagen" der Polizei keine Diskriminierung im Sinne des LADG zu erkennen. Schließlich hat die Klägerin auch eine erhebliche Beeinträchtigung nicht hinreichend dargelegt, die einen Entschädigungsanspruch nach § 8 LADG begründen könnte. Da die Folgen einer (hier nicht gegebenen) Diskriminierung individuell unterschiedlich und nicht pauschal stets gleichgelagert sind, spricht keine Vermutung für bestimmte Folgen bei der Klägerin; § 7 LADG greift insoweit nicht. Wenn sie behauptet, "ein starkes Gefühl der Erniedrigung", "Einsamkeit angesichts der fehlenden Unterstützung", "Angst, die ihren Sohn überkam" und "starken Zwang" verspürt zu haben, ist das angesichts dessen, dass sie nach eigenem Vortrag in Begleitung eines Freundes war, nicht nachvollziehbar, aber jedenfalls zu wenig konkret und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Wie sich dieser angebliche psychische Zustand geäußert haben könnte, trägt die Klägerin nicht vor. Dass sie sich "vor den Augen der anderen Menschen" bloßgestellt gefühlt habe, ist ebenfalls unzureichend substantiiert, berücksichtigt man, dass sie zugleich geltend macht, sich rechtmäßig verhalten zu haben. Der Wille, den Staat bestrafen zu wollen, allein vermag einen zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch nicht zu begründen. Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch auch bei Zugrundlegen des Vorbringens und der rechtlichen Würdigung der Klägerin außerordentlich weit überhöht wäre. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Klage von Amts wegen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Nach alledem sind jedoch weder für eine Amtspflichtverletzung der beteiligten Beschäftigen des Beklagten (§ 839 BGB, Art. 34 GG) noch die Voraussetzungen für Ansprüche nach den Regelungen des ASOG gegeben. Andere mögliche rechtliche Grundlagen, die das Begehren der Klägerin rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2456765.html ( https://oj.is/2456765 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.