← Deutschland

Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.09.2022 - 9 K 203/21

Tatbestand Streitig ist, ob eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2018 vom 13. November 2019 vor dem Hintergrund eines den Klägern im Zusammenhang mit der Übersendung der Einko

§ 173Abs.

1 Nr. 2 AO kommt nicht in Betracht, da die Kläger ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen trifft. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

  1. aa)Nachträglich bekannt werden Tatsachen oder Beweismittel i.S.d. Vorschrift, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden (BFH, Urteile vom 26, Mai 2020 IX R 30/19 , BFH/NV 2020, 1233 ; vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01 , BFH/NV 2003, 588 , m.w.N.). Hierbei sind nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn das Beweismittel im Zeitpunkt der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung bereits vorhanden und nur nicht bekannt war (BFH, Urteil vom 25. Februar 2003 VIII R 98/01 , Entscheidungssammlung Deutsches Steuerrecht – DStRE – 2003, 949). Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis des Steuerpflichtigen, sondern allein auf die der Finanzbehörde an (BFH, Urteile vom 28. April 1998 IX R 49/96 , BFHE 185, 370 , BStBl II 1998, 458 ; vom 19. April 1988 IX R 122/83 , BFH/NV 1988, 685 ). Innerhalb der Finanzbehörde kommt es auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle an, nicht auf die Kenntnis der Finanzbehörde als solcher (BFH, Urteile vom 26. Mai 2020 IX R 30/19 , BFH/NV 2020, 1233 ; vom 13. Juni 2012 VI R 85/10 , BFHE 238, 295 , BStBl II 2013, 5 ). Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist insoweit alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann (ständige Rechtsprechung, zum Beispiel Urteil des BFH vom 19. Februar 2013 IX R 24/12 , BFHE 240, 265 , BStBl II 2013, 484 m.w.N.). Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH, Urteile vom 26. Mai 2020 IX R 30/19 , BFH/NV 2020, 1233 ; vom 10. Februar 2015 IX R 18/14 , BFHE 249, 195 , BStBl II 2017, 7 ). Demgegenüber stellen Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten – mechanischen – Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit – nicht stets, aber im Einzelfall – ausgeschlossen sein (BFH, Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19 , BFH/NV 2020, 1233 ).
  2. bb)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, sind die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO im Streitfall nicht erfüllt. Die in einer Steuererklärung anzugebenden Einnahmen und Ausgaben sind Tatsachen im Sinne des § 173 AO, denn diese sind Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Einkünfteermittlung nach § 2 EStG. Dass es sich insoweit um die Besteuerungsgrundlagen des Vorjahres 2017 gehandelt hat, ist der für die Veranlagung verantwortlichen Dienststelle des Beklagten auch erst nach abschließender Zeichnung durch den zuständigen Bearbeiter bekannt geworden. Am nachträglichen Bekanntwerden tragen die Kläger jedoch ein grobes Verschulden. Während die Auswahl eines falschen Datenordners oder das Vertippen bei der Eingabe von Zahlen in das Steuererklärungsformular noch als unbewusstes, mechanisches Versehen eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen kann, trifft die Kläger bereits ein grobes Verschulden im Hinblick auf die nicht hinreichende Prüfung der durch das Programm eingespielten und im Folgenden an das Finanzamt übermittelten Daten. Die Kläger durften in diesem Zusammenhang nicht darauf vertrauen, dass auch in das neu erstellte Einkommensteuererklärungsformular die bereits hinterlegten und am 28. August 2019 an das Finanzamt übermittelten Daten (fehlerfrei) eingepflegt worden sind. Da das Programm die Abschnitte, in welchem importierte Daten zu finden sind, farblich deutlich kennzeichnet, war es den Klägern auch möglich, die Daten leicht zu identifizieren und mit den aktuellen Daten des Streitjahres 2018 zu vergleichen. Gleiches gilt vor dem Hintergrund, dass die Kläger lediglich eine übersichtliche Anzahl von Daten an den Beklagten übermittelt haben. Dies gilt nach Ansicht des Senats unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob das Programm "MeinElster" den Steuerpflichtigen nochmals ausdrücklich dazu auffordert, die zur Übermittlung anstehenden Daten vor Absendung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Im Streitfall trifft die Kläger zudem ein grobes Verschulden im Hinblick auf die nicht hinreichende bzw. vollständig unterbliebene Prüfung des im Anschluss ergangenen Einkommensteuerbescheides 2018 vom 13. November 2019. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass für die Prüfung, ob den Steuerpflichtigen der Vorwurf eines grob schuldhaften Verhaltens am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismittel gemacht werden kann, nicht nur der Zeitraum bis zum Erlass des zu ändernden Bescheids, sondern auch der Zeitraum bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft einzubeziehen ist (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 10. Dezember 2013 VIII R 10/11 , BFH/NV 2014, 820 mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 25 November 1983 VI R 8/82 , BFHE 140, 18 , BStBl II 1984, 256 ; vom 4. Februar 1998 XI R 47/97 , BFH/NV 1998, 682 ; vom 16. September 2004 IV R 62/02 , BFHE 207, 269 , BStBl II 2005, 75 ; vom 22. Mai 2006 VI R 17/05 , BFHE 214, 154 , BStBl II 2006, 806 , m.w.N.). Denn würde ohne Rücksicht auf die Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides im Einspruchs- oder Klageverfahren eine spätere Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugelassen, wäre ein schuldhaftes Verstreichenlassen der Einspruchs- oder Klagefrist bei allen ersichtlich falschen Steuerbescheiden bedeutungslos, falls den Steuerpflichtigen oder seine steuerlichen Berater an der Nichtangabe des steuerlich bedeutsamen Sachverhalts bei der Abgabe der Steuererklärung kein grobes Verschulden getroffen hätte. Im Streitfall haben es die Kläger offensichtlich unterlassen, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2018 vom 13. November 2019 auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen und den Beklagten innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von der Fehlerhaftigkeit in Kenntnis zu setzen. Die vorgenommenen Änderungen und auch der Grund der Änderung (berichtigte Einkommensteuererklärung vom 25. Oktober 2019) waren durch den Beklagten im Bescheid ausführlich erläutert worden. Auch die sich aus dem geänderten Einkommensteuerbescheid ergebende Zahllast in Höhe von .... € hätte die Kläger zur näheren Prüfung und zur Einlegung eines Einspruchs unter Hinweis auf die fehlerhafte Datenübermittlung veranlassen müssen.
  3. b)Eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2018 vom 13.

§ 129AO ist ebenfalls nicht möglich.

Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (§ 129 Satz 2 AO).

  1. aa)Berichtigungsfähige Fehler im Sinne der Vorschrift sind mechanische Versehen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten müssen ebenso wie Schreib- oder Rechenfehler ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können. Übertragungsfehler oder Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung können als rein mechanische Versehen ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sein. Dabei gelten die Grundsätze, die in Bezug auf Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung entwickelt wurden, entsprechend, wenn Daten direkt in die automatische Datenverarbeitung eingegeben werden. Denn es kann für die Entscheidung über die Beurteilung eines Fehlers als offenbare Unrichtigkeit keinen Unterschied machen, ob die fehlerhafte Eintragung auf einem Vordruck in Papierform oder direkt als Eingabe in einen Computer vorgenommen worden ist (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 13 V 2901/07 , juris). Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts schließen hingegen eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH, Urteil vom 29. Januar 2003 I R 20/02 , BFH/NV 2003, 1139 ). § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019 IX R 23/18 , BFHE 266, 297 , BStBl II 2020, 371 ). Vor diesem Hintergrund schließt auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit in der Regel aus (BFH, Urteil vom 13. Januar 1991 I R 26/90 , BFH/NV 1992, 359 ). Denn eine, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH, Urteile vom 25. Mai 2009 X R 47/08 , BFHE 226, 8 , BStBl II 2009, 946 ; vom 23. Januar 1991 I 26/90, BFH/NV 1992, 359 ).
  2. bb)Eine Berichtigung nach § 129 AO setzt grundsätzlich voraus, dass der Fehler bzw. die offenbare Unrichtigkeit in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 16. September 2015 IX R 37/14 , BFHE 250, 332 , BStBl II 2015, 1040 ). Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 3. Mai 2017 X R 4/16 , BFH/NV 2017, 1415 m.w.N.). Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben (BFH, Urteile vom 26. Mai 2020 IX R 30/19 , BFH/NV 2020, 1233 ; vom 16. September 2015 IX R 37/14 , BFHE 250, 332 , BStBl II 2015, 1040 ; vom 27. Mai 2009 X R 47/08 , BFHE 226, 8 , BStBl II 2009, 956). Soweit das Finanzamt auf Akten der Vorjahre zurückgreifen muss, liegt grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vor (BFH, Urteil vom 31. Juli 1990 I R 116/88 , BFHE 162, 115 , BStBl II 1991, 22 ; vom 26. Mai 2020 IX R 30/19 , BFH/NV 2020, 1233 ; FG Münster, Urteil vom 5. September 2012 12 K 1948/11 E, EFG 2012, 2183 ; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 129 Rn. 11).
  3. cc)Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist im Streitfall eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2018 vom 13. November 2019 nach § 129 AO bereits deshalb zu verneinen, weil die Übernahme des von den Klägern fehlerhaft ausgewählten Datensatzes des Jahres 2017 in die Einkommensteuererklärung 2018 vom 25. Oktober 2019 durch das Finanzamt ohne Kenntnis der Akten des Jahres 2017 nicht als offenbare Unrichtigkeit erkannt werden konnte. Die aus der fehlerhaften Datenübernahme resultierende Unrichtigkeit der Steuererklärung vom 25. Oktober 2019 wäre für den zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts nur erkennbar gewesen, wenn er die Steuererklärung des Jahres 2017 bei der Veranlagung des Streitjahres zugezogen hätte. Denn nur im unmittelbaren Vergleich mit der Einkommensteuererklärung des Vorjahres war erkennbar, dass es sich nicht um die Steuerdaten des aktuellen Jahres 2018 handeln konnte, sondern vielmehr Daten des Jahres 2017 fehlerhaft übermittelt worden waren. Aus der streitbefangenen Steuererklärung vom 25. Oktober 2019 war der Fehler der Kläger für die Finanzbehörde nicht als mechanisches Versehen ersichtlich. Damit scheidet die Anwendung des § 129 AO im Streitfall aus.
  4. dd)Auch der von den Klägern erhobene Vorwurf der schuldhaft unterbliebenen Sachverhaltsermittlung des Beklagten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Kläger rechtfertigen die vom Sachbearbeiter des Beklagten festgestellten Abweichungen der für das Streitjahr elektronisch übermittelten Daten der Arbeitgeber zu den fehlerhaft erklärten Bruttoarbeitslöhnen nicht die Annahme eines offenbaren Fehlers, welchen sich das Finanzamt zu eigen gemacht hat. Die Feststellung solcher Differenzen verpflichtete den Sachbearbeiter möglicherweise zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung. Eine Pflichtverletzung ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 141/71 , BFHE 105, 234 , BStBl II 1972, 550 ). Vielmehr schließt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, wie sie die Kläger im Streitfall auf Seiten des Beklagten sehen, eine offenbare Unrichtigkeit in der Regel aus (vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 1991 I R 26/90 , BFH/NV 1992, 359 ). Denn eine, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH, Urteile vom 25. Mai 2009 X R 47/08 , BFHE 226, 8 , BStBl II 2009, 946 ; 23. Januar 1991 I R 26/90 , BFH/NV 1992, 359 ).
  5. c)Schließlich ist auch eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2018 vom 13.

§ 173a

AO ausgeschlossen, da den Klägern bei der Erstellung ihrer Steuererklärung kein Fehler im Sinne der Vorschrift unterlaufen ist. Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Während § 129 AO voraussetzt, dass die Fehler von der Finanzbehörde begangen werden und eine Berichtigung von Fehlern des Steuerpflichtigen gemäß § 129 AO nur dann möglich ist, wenn das Finanzamt erkennbare Unrichtigkeiten als eigene übernimmt, trägt § 173a AO dem Umstand Rechnung, dass in einem modernisierten Besteuerungsverfahren die Erklärungen des Steuerpflichtigen automatisch verarbeitet werden, ohne dass es einer formellen oder materiellen Übernahme der vom Steuerpflichtigen übermittelten Daten durch einen Sachbearbeiter der Finanzbehörde bedarf und die Finanzbehörde daher Fehler des Steuerpflichtigen nicht erkennen und sich diese somit auch nicht zu eigen machen kann (vgl. BT-Drucks. 18/7457 , 87, zu Nr. 32). Allerdings beschränkt sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern.

  1. aa)Schreibfehler im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Rechenfehler sind vorrangig Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung. Fehler bei der Übertragung von Daten sowie bei der Eingabe der elektronischen Steuererklärung werden dem Wortlaut nach vom Tatbestand des § 173a AO nicht erfasst (BFH, Urteil vom 26. Mai 2020 IX R 30/19 , BFH/NV 2020, 1233 ; Hessisches FG, Urteil vom 10. September 2019 4 K 1018/19 , EFG 2020, 245; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173a Rz. 8). Den Klägern ist vorliegend weder ein Schreib- noch ein Rechenfehler unterlaufen. Ein Rechenfehler scheidet bereits aus, weil die Übermittlung der Steuerdaten des Vorjahres nicht auf einer fehlerhaft durchgeführten Rechenoperation beruhte. Die fehlerhafte Auswahl der in die Einkommensteuererklärung 2018 vom 25. Oktober 2019 übernommenen Daten basierte allerdings auch nicht auf einem Schreibfehler. Zwar geht der Senat mit den Klägern davon aus, dass ein Schreibfehler im Sinne der Norm sowohl beim Schreiben von Buchstaben als auch von Zahlen vorkommen kann, unabhängig davon, ob es sich um einen manuellen Eintrag in die Steuererklärung handelt oder dieser in digitaler Form erfolgt ist. Mithin können auch Tippfehler Schreibfehler im Sinne der Vorschrift darstellen. Anderenfalls ginge nach Auffassung des erkennenden Senats der Tatbestand des § 173a AO, welche insbesondere die Besonderheiten des elektronischen Besteuerungsverfahrens abbilden soll, ins Leere. Im Streitfall ist den Klägern jedoch kein Tippfehler unterlaufen. Anders als noch im außergerichtlichen Vorverfahren vorgetragen, haben sich die Kläger bei der Auswahl der zu exportierenden Steuerdaten nicht bei der Eingabe einer falschen Ziffer "vertippt". Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert hat, hatten die Kläger beabsichtigt, bei der nochmaligen Erstellung der Einkommensteuererklärung 2018 am 25. Oktober 2019 die bereits am 28. August 2019 an den Beklagten übermittelten und in einem eigenen externen Ordner gespeicherten Steuerdaten des Streitjahres zu verwenden. Hierzu haben sie die auf ihrem Computer lokal in einem für steuerliche Zwecke angelegten Ordner gesicherten Daten aufgerufen, um diese anschließend in die im Programm "MeinElster" zu erstellende Einkommensteuererklärung 2018 zu übernehmen. Dabei wurde durch den Kläger versehentlich nicht der Ordner mit den Steuerdaten des Jahres 2018, sondern des Jahres 2017 durch "Anklicken" ausgewählt. Infolge der Auswahl des falschen Datenordners wurden anstelle der Steuerdaten des Jahres 2018 die Daten aus der Vorjahreserklärung 2017 zur Einspielung in das Einkommensteuererklärungsformular bereitgestellt und anschließend bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2018 vom 25. Oktober 2019 über das Programm "MeinElster" eingepflegt. Bei der versehentlich erfolgten Auswahl des falschen Datenordners handelt es sich jedoch nicht um einen Fehler in der manuellen Verwendung von Buchstaben bzw. Zahlen/Ziffern und damit auch nicht um einen Schreibfehler im Sinne der Vorschrift.
  2. cc)Die fehlerhafte Auswahl bzw. das fehlerhafte "Anklicken" stellt als mechanische Handlung vielmehr eine ähnliche Unrichtigkeit dar, die jedoch nicht vom Wortlaut des § 173a AO erfasst ist. Der Senat vertritt dabei nicht die in Teilen der Literatur diskutierte Auffassung, dass infolge der Anlehnung des Tatbestandes des § 173a AO an die Vorschrift des § 129 AO eine Regelungslücke im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "ähnlichen Unrichtigkeiten" anzunehmen und im Rahmen einer teleologischen Extension zu schließen sei (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173a Rz. 5 m.w.N.) Gegen eine planungswidrige Regelungslücke spricht neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch die Ausführung zur Gesetzeseinführung (siehe BT-Drucks. 18/1457 , zu Nr. 32), welche – trotz Ausführungen zum erweiterten Tatbestand des § 129 AO – den Anwendungsbereich des § 173a AO ausdrücklich auf Schreib- oder Rechenfehler beschränkt. Entsprechend sieht auch die bisher zur Vorschrift des § 173a AO ergangene Rechtsprechung eine Änderung wegen ähnlicher (offenbarer) Unrichtigkeiten als nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (BFH, Entscheidung vom 27. April 2022 IX B 57/21 , BFH/NV 2022, 803 ; Hessisches FG, Urteil vom 10. September 2019 4 K 1018/19 , EFG 2020, 245, bestätigt durch BFH, Urteil vom 26 Mai 2020 IX R 30/19 , BFH/NV 2020, 1233 ). Nach alledem war der Klage daher der Erfolg zu versagen. 4. Lediglich nachrichtlich weist der Senat darauf hin, dass im Streitfall auch bei einer extensiven Auslegung des Anwendungsbereichs des § 173a AO Bedenken am Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen bestehen. Denn zum einen muss der Fehler des Steuerpflichtigen, wie im Anwendungsbereich des § 129 AO, offenbar, d. h. durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein; zum anderen muss er bei Erstellung der Steuererklärung auftreten.
  3. a)Der Fehler ist dann offenbar, wenn er bei Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt ( BT-Drucks. 18/7457 , 87, zu Nr. 32; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173a Rz. 6; Hessisches FG, Urteil vom 10. September 2019 4 K 1018/19 , EFG 2020, 245). Hieraus folgt, dass Schreibfehler, die trotz des Fehlers einen vollständigen, wenn auch sinnentstellten Satz ergeben, oder auch sonst nicht als offenbarer Fehler erkennen sind, nicht unter § 173a AO fallen (vgl. auch Frotscher in: Schwarz/Pahlke, AO, § 173a Rz. 8). Vorliegend ergibt sich der Fehler weder – mittelbar noch unmittelbar – aus der Steuererklärung oder den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen. Vielmehr erfolgte das Versehen des Klägers im Vorfeld der Erstellung der Steuererklärung. Die Folgen dieses Versehens waren nur durch einen direkten Vergleich der erklärten Steuerdaten mit den Daten der Einkommensteuererklärung 2017 erkennbar und bedurften mithin weiterer Prüfungstätigkeiten und Schlussfolgerungen.
  4. b)Der Fehler erfolgte vorliegend zudem nicht unmittelbar bei der Erstellung der streitbefangenen Einkommensteuererklärung. Die (digitale) Steuererklärung lag im Zeitpunkt der fehlerbehafteten Handlung des Klägers noch nicht vor. Vielmehr erfolgte der Fehler im Rahmen vorbereitender Maßnahmen. Im Streitfall waren die später verwendeten Steuerdaten auf dem Computer des Klägers in einem externen Ordner gespeichert. Der streitgegenständliche Fehler des Klägers erfolgte bei der Auswahl der zu exportierenden Steuerdaten. Erst nach Abschluss dieses Vorgangs wurde durch den Kläger im Programm "MeinElster" das Formular der zu erstellenden Einkommensteuererklärung 2018 ausgewählt und die zuvor bereitgestellten Steuerdaten durch die Auswahl ("Anklicken") des entsprechenden Buttons in die Einkommensteuererklärung eingepflegt und dem Kläger durch das Programm zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung gestellt. Der Fehler ist damit nicht bei der Erstellung der Steuererklärung entstanden, sondern bereits in einem Stadium, in welchem das Einkommensteuererklärungsformular noch nicht vorgelegen hat. Zwar vertritt Frotscher (in: Schwarz/Pahlke AO/FGO, 173a AO, Rz. 6) unter Hinweis auf Habel/Müller (DStR 2016, 2791, 2792) die Auffassung, dass der Schreib- oder Rechenfehler nicht in der Steuererklärung selbst unterlaufen sein muss. Vielmehr könne er auch in vorbereitenden Unterlagen eingetreten sein, müsse dann aber Eingang in die Steuererklärung gefunden haben. Als Beispiel nennen Habel/Müller der Steuererklärung beigefügte Unterlagen, wie eigens erstellte Übersichten, Additionen oder Anlagen und leiten dieses aus der im Gesetz verwendeten Formulierung "... rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat" ab. Damit wird de facto der Begriff der Steuererklärung um vorbereitende Unterlagen, die zudem der Steuererklärung beigefügt sein müssen, erweitert. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Vorliegend folgt der Fehler nicht aus vorbereitenden Unterlagen, welche der Steuererklärung beigefügt waren. Der Fehler des Klägers lag vielmehr darin, dass die im weiteren verwendete Daten im Vorfeld fehlerhaft ausgewählt wurden. Diese Handlung erfolgte jedoch vor Erstellung der Steuererklärung. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da für die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erforderlich erscheint (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und um diesem die Gelegenheit zu geben, zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit Fehler des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Daten zu einer Änderung bzw. Aufhebung von Steuerbescheiden nach § 173a AO berechtigen. Permalink: https://openjur.de/u/2456806.html ( https://oj.is/2456806 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 29 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.