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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2019 - 5/22 Ks 3390 Js 203753/19 (9/19)

Rubrum LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN Im Namen des Volkes Urteil In der Strafsache gegen ... deutscher Staatsangehöriger, geschieden, zurzeit von der Untersuchungshaft verschont wegen versuchten Totschlags pp. hat die

  1. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main -Schwurgericht- in der am 15.11.2019 begonnenen Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht ... als Vorsitzender, Richter am Landgericht ..., Richterin am Landgericht ... als beisitzende Richter, ..., ... als Schöffen, Staatsanwalt ..., als Beamter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt ..., Frankfurt am Main, als Verteidiger, Justizangestellt ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, am
  2. Dezember 2019 für Recht erkannt: Tenor Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Das am 24.01.2019 sichergestellte Springmesser mit einer Gesamtlänge von 21 cm wird eingezogen. Angewandte Vorschriften : §§ 223 , 224 Abs. 1 Ziff. 2 u. 5, 74 Abs. 1 StGB Gründe (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. (Lebenslauf des Angeklagten und persönliche Verhältnisse)
  3. Der zur Tatzeit 50-jährige Angeklagte wuchs bis zu seinem
  4. Lebensjahr gemeinsam mit einer Adoptivschwester bei seinen deutschen Adoptiveltern in einer Kleinstadt im T... auf. Seine aus den USA stammenden leiblichen Eltern hatten ihn mit knapp 2 Jahren zur Adoption freigegeben und waren später wieder in die USA zurückgekehrt. Dort verstarb seine leibliche Mutter im Jahr
  5. Der Angeklagte besuchte die Haupt- und Realschule und verfügt über die mittlere Reife sowie einen Hauptschulabschluss. Später studierte er noch 2 Jahre lang an einer Fachhochschule Sozialwissenschaften, verließ die Hochschule jedoch ohne Abschluss. Bereits ab seinem
  6. Lebensjahr fing er nach seinen eigenen Angaben an, gemeinsam mit anderen Jugendlichen Diebstähle zu begehen, darunter auch Autodiebstähle. Weil es den Adoptiveltern nicht gelang, den Angeklagten dauerhaft von seinem kriminellen Tun abzuhalten, wurde er für einige Zeit in einer betreuten Wohngemeinschaft für schwer erziehbare Jugendliche untergebracht. Dort kam er erstmals in Kontakt mit Drogen (insbesondere Haschisch) sowie mit Alkohol und nahm beide Suchtstoffe ab seinem
  7. Lebensjahr regelmäßig zu sich. Später kamen Kokain bzw. Crack, Ecstasy und zeitweise auch Heroin hinzu. Zuletzt konsumierte der Angeklagte überwiegend Alkohol und Kokain. Der regelmäßige Alkohol- und Drogenkonsum zog sich in der Folgezeit wie ein roter Faden durch das Leben des Angeklagten, der die Einnahme der Suchtmittel im Nachhinein als Folge der Perspektivlosigkeit seines früheren Lebens bewertet. Aufgrund der zahlreichen und länger andauernden Haftaufenthalte kam es zwischendurch allerdings auch zu (erzwungenen) Abstinenzzeiten. Drei längerfristig angelegte Entzugstherapien in den Fachkliniken "B... B..." in F..., "S...-Klinik" in F... und in der Therapeutischen Einrichtung "A... d... L..." in H... i... O... hat der Angeklagte entweder nach kurzer Zeit selbst abgebrochen oder er musste disziplinarisch entlassen werden. Nach den durch die Haft erzwungenen Abstinenzzeiten dauerte es meist nur kurze Zeit bis der Angeklagte wieder rückfällig wurde. Weil der Angeklagte nachfolgend weitere Straftaten vor allem aus dem Eigentums- und Vermögensdeliktsbereich beging, wurde er vier Mal zu Jugendstrafen verurteilt, die er auch verbüßte. Ab dem Jahr 1983 folgten dann mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht, die er ebenfalls verbüßte. Während seiner Inhaftierung in der Haftanstalt der JVA Darmstadt-Eberstadt in den Jahren 2000 bis 2002 absolvierte der Angeklagte erfolgreich eine Lehre zum Buchbinder und arbeitete auch nach seiner Haftentlassung eine Zeit lang in O... R... als Industriebuchbinder. Zuletzt war er für die Buchbindermeister ... GbR in der E... L... in Frankfurt am Main als Buchbinder tätig. Außerdem arbeitete der Angeklagte in der Vergangenheit zeitweilig als Koch, als Reiseleiter sowie in einem Call-Center und betrieb gemeinsam mit einem griechischen Kompagnon nach seiner Entlassung aus der Jugendhaftanstalt 2 Jahre lang als selbständiger Kleinunternehmer ein Bistro. Nachdem sein griechischer Geschäftspartner jedoch in die Kasse gegriffen hatte und mit den gesamten Bargeldreserven verschwunden war, musste der Angeklagte den Betrieb des Bistros aufgeben. Während dieser Zeit nahm er nach seinen eigenen Angaben nur wenig Drogen und Alkohol zu sich, weil er durch die Arbeit für das Bistro ausgelastet war und kaum Freizeit hatte. Der Angeklagte war verheiratet und ist seit 1996 geschieden. Der Ehe entstammt der heute ca. 25-jährige Sohn des Angeklagten, den der Angeklagte allerdings erstmals kennenlernte, als der Sohn bereits 19 Jahre alt war. Der Sohn lebt gegenwärtig in G... bei H.... Darüber hinaus hatte der Angeklagte noch zwei Töchter (Zwillingsschwestern) aus der Beziehung zu einer anderen Frau, die nach einiger Zeit ebenfalls in die Brüche ging. Die beiden Töchter wuchsen nachfolgend im Haushalt ihrer Mutter auf. Eine der beiden Töchter verstarb während des letzten Haftaufenthaltes des Angeklagten nach einem zunächst misslungenen Suizidversuch an dessen Auswirkungen. Zu seiner anderen, heute ca. 22 Jahre alten Tochter hat der Angeklagte einen guten Kontakt. Die bislang nur oberflächliche Beziehung zu seinem Sohn wollte der Angeklagte in der Zeit nach seiner letzten Haftentlassung ab dem 19.11.2018 intensivieren. Ursprünglich war sogar geplant, dass der Angeklagte gemeinsam mit seinem Sohn bei seiner Adoptivmutter, die bei S... im T... ein eigenes Haus besaß, und zu der der Angeklagte nach jahrelanger Funkstille von der letzten Haft aus wieder Kontakt aufgenommen hatte, in eine Wohnung einziehen sollte. Durch die neuerliche Inhaftierung des Angeklagten wegen der verfahrensgegenständlichen Tat hat sich dieses Vorhaben jedoch zerschlagen. Zwischenzeitlich ist die Adoptivmutter des Angeklagte gestorben, der Adoptivvater verstarb bereits
  8. Zu seiner Adoptivschwester hält der Angeklagte seit kurzen wieder Kontakt, wobei dieser Kontakt über eine Pfarrerin, die die Familie betreut, geknüpft wurde. Die Schwester leidet schon seit längerer Zeit unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und steht seit dem Tod der Mutter, der sie zusätzlich stark getroffen hat, unter gerichtlicher Betreuung. Während des gegenwärtigen Haftaufenthaltes hat der Angeklagte eine größere Erbschaft von Seiten der väterlichen Verwandtschaft gemacht. Diese besteht aus 80.000,- EUR sowie der kompletten Einrichtung einer alten Buchbinderei samt Druckmaschinen. Für den Zeitraum nach seiner Haftentlassung beabsichtigt der Angeklagte, selbständig eine eigene Buchbinderei zu betreiben, wobei er hierfür die alten Maschinen aus der geerbten Einrichtung weiterverwenden will. Da er künftig in der Nähe seines Sohnes leben möchte, plant er gegenwärtig, sich als Buchbinder im ... Raum niederzulassen, auch um von seinem alten Bekannten- und Freundeskreis aus dem kriminellen Drogenmilieu im Frankfurter Raum loszukommen. Von dem geerbten Geld will er zunächst seine Schulden bezahlen und hat hiermit auch schon begonnen. 5.000,- EUR aus der Erbschaft stellt er dem Geschädigten als Wiedergutmachung zur Verfügung. Bei Abschluss der Beweisaufnahme waren von den geerbten 80.000,- EUR noch 52.000,- EUR übrig. Nach der letzten Haftentlassung Mitte November 2018 wohnte der Angeklagte in der Übernachtungsstätte für Obdachlose im Ostpark in Frankfurt am Main. Er trank in dem Zeitraum bis zur Tat am 24.01.2019 wieder vermehrt Alkohol und konsumierte Kokain. Zuletzt nahm er 1 Tag vor dem 24.01.2019 Kokain in erheblichen Mengen zu sich.
  9. Der Angeklagte ist vielfach, z. T. auch mit einschlägigen Gewaltdelikten, vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 06.06.2019 weist 27 Eintragungen auf. Er wurde zwischen 1988 und 1991 vier Mal (teilweise unter Einbeziehung vorangegangene Entscheidungen) zu Jugendstrafen verurteilt. Im Jahr 1983 erfolgte die erste von 16 Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht. Gegenstand der Taten waren vor allem Eigentums- und Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug) sowie Straßenverkehrsdelikte, aber auch Raub und gefährliche Körperverletzung. Der Angeklagte beging die Straftaten in der Regel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes und seiner Drogensucht. Im Einzelnen enthält das Bundezentralregister folgende Eintragungen: Am 05.11.1984 erteilte das Amtsgericht Königstein dem Angeklagten in dem Verfahren mit dem Az.: 59 Js 35183/83 wegen Diebstahls in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eine Verwarnung und eine richterliche Weisung. Am 07.05.1986 sah die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main in dem Verfahren wegen Nötigung mit dem Az.: 42 Js 10935/86 gemäß § 47 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Dieselbe Entscheidung traf die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 04.09.1987 auch in dem Verfahren mit dem Az.: 42 Js 22992/87 wegen Körperverletzung. Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte den Angeklagten am 07.06.1988 in dem Verfahren mit dem Az.: 21 Js 174131 /87 wegen gemeinschaftlichen Raubes, Diebstahls, Diebstahls in besonders schwerer Form, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen zuletzt am 08.08.1987, zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr, die für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.1988 (Az.: 42 Js 16482/88) wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahl geringwertiger Sachen in zwei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung, begangen zuletzt am 04.12.1987, unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 07.06.1988 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 09.11.1989 verurteilte das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 10 Js 69524/89) den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in 2 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, begangen zuletzt am 11.04.1989, unter Einbeziehung der Strafen aus den vorangegangenen Urteilen des Amtsgerichts Wiesbaden vom 07.06.1988 und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.1988 zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten. Außerdem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis angeordnet. In dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Wiesbaden wegen Zechprellerei mit dem Az.: 21 Js 246950/89 wurde am 27.11.1989 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen. Am 24.04.1991 verurteilte das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 21 Js 41406/90) den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes, Hehlerei, teilweise gemeinschaftlichen Diebstahls in 9 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb, gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, begangen zuletzt am 02.02.1990, unter Einbeziehung der Strafen auf den Entscheidungen des Amtsgerichts Wiesbaden vom 09.11.1989, des Amtsgerichts Wiesbaden vom 07.06.1988 und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.1988 zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren. Der Rest der Jugendstrafe wurde nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährung wurde sodann widerrufen. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde zurückgestellt. Die Zurückstellung wurden dann widerrufen. Der Rest der Jugendstrafe wurde sodann erneut zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 28.06.
  10. Mit Urteil des Amtsgerichts Limburg vom 15.07.1993 (Az.: 5 Js 11465.7/92) wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und versuchten Diebstahls durch 2 Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, die für 5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 06.07.
  11. Das Amtsgericht Frankfurt am Main-Höchst verurteilte den Angeklagte am 02.03.1995 (Az.: 18 Js 20473.3/94) wegen Diebstahls, begangen am 10.05.1994 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die für 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde dann widerrufen. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde erst zurückgestellt und die Zurückstellung später widerrufen. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde später noch einmal zurückgestellt und die Zurückstellung der Vollstreckung erneut widerrufen. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährung später widerrufen. Daraufhin wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe erneut zurückgestellt. Später wurde die Zurückstellung der Vollstreckung nochmals widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 20.11.
  12. Mit Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 17.04.1996 (Az.: 8 Js 36347.6/95) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit, unerlaubten Entfernens vom Unfallort, diese begangen in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, jeweils begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, begangen zuletzt am 10.07.1995, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung der Bewährung wurde später widerrufen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten am 11.06.1997 (Az.: 8 Js 3598.1/96) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die für 3 Monate zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung wurde sodann widerrufen. Am 06.08.1998 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 759 Js 17246.1/98) wegen Raubes in einem minder schweren Fall, begangen am 19.05.1998, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 21.08.
  13. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Angeklagten am 21.02.2000 (Az.: 311 Js 15639/98) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Diebstahls mit Waffen, begangen zuletzt am 19.03.1998, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Die Strafvollstreckung war erledigt am 27.11.
  14. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bensheim vom 20.03.2001 (Az.: 108 Js 36347/95) wurde aus den Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 17.04.1996 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.06.1996 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gebildet. Die Strafvollstreckung war erledigt am 06.03.
  15. Das Amtsgericht Offenbach verurteilte den Angeklagten am 27.04.2004 (Az.: 1110 Js 66206/04) wegen Diebstahls, begangen am 01.12.2003, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde dann widerrufen und die Strafvollstreckung war erledigt am 21.12.
  16. Am 10.11.2004 verurteilte das Amtsgericht Offenbach (Az.: 1200 Js 5940/04) den Angeklagten wegen Einbruchsdiebstahls, begangen am 19.06.2004, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde erst zurückgestellt. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde dann widerrufen und die Strafvollstreckung war erledigt am 21.12.
  17. Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.08.2006 (Az.: 3650 Js 218665/06) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls, begangen am 25.05.2006, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Am 18.09.2007 verurteilte das Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 916 Js 1481/07) den Angeklagten wegen Diebstahls und Betruges, begangen am 07.12.2006, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Am 10.10.2007 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 3650 Js 221893/07) erneut wegen Diebstahls in 2 Fällen, begangen zuletzt am 14.11.2006, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2008 (Az.: 3650 Js 221893/07) wurden die Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2007 und vom 18.09.20017 im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zurückgeführt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 25.12.
  18. Mit Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 04.08.2010 (Az.: 970 Js 14583/10) wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Wohnungsdiebstahls in 2 Fällen, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug, begangen zuletzt am 15.03.2010, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 30.08.
  19. Danach trat Führungsaufsicht ein. Diese war erledigt am 02.02.
  20. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten am 10.09.2013 in dem Verfahren mit dem Az.: 3540 Js 207030/15 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 3 Fällen, gemeinschaftlichen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie Betruges in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten und wegen versuchten Computerbetruges, begangen zuletzt am 11.02.2013, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, wobei die Taten aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten begangen wurden. Am 07.11.2013 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 515 Js 1145/13) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit am 05.01.2013, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.09.2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Strafvollstreckung war erledigt am 02.02.
  21. Danach trat Führungsaufsicht ein. Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.05.2015 (Az.: 916 Js 18699/15) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, begangen am 22.02.2015, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 8,00 EUR verurteilt. Am 23.06.2016 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 916 Js 45218/15) den Angeklagten wegen Diebstahls in 7 Fällen, davon einmal mit Waffen im minder schwerem Fall und Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Hehlerei und Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung, begangen zuletzt am 04.09.2015, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Dieser Verurteilung lag u. a. der folgende Sachverhalt zu Grunde: Am 07.06.2015 gegen 08.40 Uhr stieg der Oberbrandmeister und Zeuge ... am Südbahnhof in Frankfurt am Main in die U-Bahn in Richtung Innenstadt. Er war von der Nachtschicht auf dem Weg nach Hause und müde. Als er ein Scheppern hörte, drehte er sich in der U-Bahn um und sah wie der Angeklagte mit einem weiteren Mann mit einem Supermarkteinkaufswagen die U-Bahn betrat. Der Angeklagte fing auf der Fahrt an herumzupöbeln und warf kleine Stückchen gegen den Kopf des Zeugen. Der Zeuge reagierte hierauf nicht. Daraufhin trat der Angeklagte von hinten an den Zeugen ... heran und hielt diesem ein Multifunktionstool mit einem ausgeklappten metallenen Korkenzieher an den Hals und äußerte :"Ich steche Dich ab!". Der Zeuge dachte hierbei, ihm würde Messer an den Hals gehalten und nahm die Äußerung ernst. Der Begleiter des Angeklagten forderte diesen daraufhin auf, den Zeugen in Ruhe zu lassen. Anschließend ließ der Angeklagte von dem Zeugen ab. An der Haltestelle Willy-Brand-Platz in Frankfurt am Main stieg der Zeuge ... aus und begab auf den Weg nach oben. Der Angeklagte und sein Begleiter begaben sich mit dem Einkaufswagen auf eine Rolltreppe, um ebenfalls nach oben zu fahren. Als der Zeuge hörte, wie einer von beiden sagte: "Ach, da ist er ja!", wollte er nur noch weg von den beiden. Deshalb drückte er den Nothalteknopf der Rolltreppe und rannte sodann auf der Treppe nach oben. Dann begab er sich auf den Willy-Brandt-Platz. Der Angeklagte rannte hinter dem Zeugen ... her und drohte ihm körperliche Gewalt an. Der Zeuge versuchte sich zu entfernen, wurde jedoch von dem Angeklagten zu Boden geschubst. Als der Zeuge auf dem Rücken am Boden lag, schlug und trat der Angeklagte jeweils dreimal unter anderem gegen den Kopf des Zeugen, ohne selbst angegriffen zu werden. Das Zutreten erfolgte mit dem beschuhten Fuß. Der Zeuge hatte am Boden große Angst, zumal er von dem vermeintlichen Messer des Angeklagten ausging. Der Angeklagte ließ sodann von dem Zeugen ab und entfernte sich. Der Zeuge erlitt durch die Schläge und Tritte Hämatome am Oberkörper und im Bauchbereich und hatte mehrere Tage lang Nierenschmerzen. Er litt zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung psychisch immer sehr noch unter den Nachwirkungen der Tat. Die letzte Verurteilung erfolgte am 04.10.2016 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren mit dem Az.: 932 Ds 3540 Js 200616/19 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 2 Fällen, begangen zuletzt am 27.05.
  22. Die dort ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde bis zum 19.11.2018 vollstreckt. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 24.01.2019 vorläufig festgenommen und befand sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2019 (Az.: 931 Gs – 3390 Js 203753/19 ) in der Zeit vom 25.01.2019 bis zum Tag der Urteilsverkündung am 17.12.2019 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 17.12.2019 wurde der Angeklagte gegen Meldeauflagen und gegen Zahlung einer Kaution vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. II. (Feststellungen zur angeklagten Tat) Der Angeklagte, der sich zur Tatzeit erst seit ca. 2 Monaten wieder auf freiem Fuß befand und in der Übernachtungsstätte für Obdachlose im Ostpark nächtigte, war in der Nacht vom
  23. auf den 24.01.2019 im Frankfurter Bahnhofsgebiet unterwegs. Er hatte am Vortag Kokain in erheblichen Mengen konsumiert und in der Nacht und am frühen Morgen des 24.01.2019 zusätzlich noch Alkohol getrunken. Eigentlich hatte er vorgehabt, vom Bahnhofsgebiet aus längst wieder zu seiner Übernachtungsstätte im Ostpark zurückzufahren. Er war dann aber durch gute Bekannte, die er zufällig getroffen und mit denen er sich noch längere Zeit unterhalten hatte, aufgehalten worden. Nachdem er sich von seinen Bekannten verabschiedet hatte, kam er auf dem Weg zur U-Bahn-Station gegen 06:06.Uhr an einem Kiosk in der Taunusstraße 45 vorbei. Dabei beobachtete er zufällig, wie sich auf dem Gehweg kurz vor dem Kiosk der aus Somalia stammende, dunkelhäutige Geschädigte ... und eine unbekannte weitere männliche Person, die der Angeklagte für einen Mitarbeiter der Straßenreinigung hielt, heftig verbal miteinander stritten und sich wechselseitig beleidigten. Um eine Eskalation des Streits zwischen den beiden ihm unbekannten Personen zu verhindern, mischte sich der Angeklagte nunmehr in die Auseinandersetzung ein und forderte die beiden Personen auf, "den "Scheiß" zu lassen und mit dem Streit aufzuhören. Daraufhin verbaten sich die Streitenden die Einmischung des Angeklagten und hielten ihm vor, dass ihn der Streit nichts angehe. Die Intervention des Angeklagte führte dazu, dass die beiden Kontrahenten ihren Streit nicht mehr fortsetzten und zumindest einer der beiden Streitenden, der vermeintliche Straßenkehrer, den unmittelbaren Tatort verließ. Zurück blieb der Geschädigte ..., der aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit dem "Straßenkehrer" noch immer aufgebracht war und sich über die Einmischung des Angeklagten ärgerte. Nach einem unfreundlichen Wortwechsel mit dem Angeklagten, während dessen der Geschädigte ... auf den Angeklagten zulief, beschloss der Angeklagte, der sich zu Unrecht von dem Zeugen ... angegangen fühlte, den Zeugen gewaltsam in seine Schranken zu weisen. Ohne dass der Zeuge ... bereits zu irgendeiner Handgreiflichkeit gegenüber dem Angeklagten angesetzt hätte, zog der Angeklagte plötzlich und für den Geschädigten völlig unerwartet ein mitgeführtes Springmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm aus seiner Jackentasche hervor, drückte auf den Knopf zum Öffnen des Messers und stach dem unmittelbar frontal vor ihm stehenden Geschädigten ohne Vorwarnung mit dem aufgeklappten Messer in der rechten Hand in einer Stoßbewegung geradeaus nach oben einmal in den vorderen rechten Brustkorb. Dabei traf er den Geschädigten unterhalb des rechten Schlüsselbeins. Das Messer durchstach die von dem Geschädigten getragene mehrlagige Winterkleidung, sodann dessen Brustmuskel und drang schließlich in die Brusthöhle des Geschädigten ... ein, wodurch dieser einen potentiell lebensgefährlichen Pneumothorax erlitt. Bei der Tatausführung nahm der Angeklagte den Tod des Geschädigten zwar nicht billigend in Kauf, er beabsichtigte jedoch, den Geschädigten spürbar zu verletzen, um ihn für sein vorangegangenes aufbrausendes Verhalten, das der Angeklagte als ungerecht empfunden hatte zu bestrafen und um vorbeugend zu verhindern, dass der aufgebrachte Geschädigte ihn unter Umständen selbst körperlich angreifen würde. Anschließend entfernte sich der Angeklagte ruhigen Schrittes vom Tatort, wobei er sich bis zu seiner Festnahme noch längere Zeit im Nahbereich des Tatortes vor einer Spielothek in der Taunusstraße aufhielt und nicht davon ausging, den Geschädigten ... lebensgefährlich verletzt zu haben. Mit einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,45 Promille und einer erheblichen Menge an rauschwirksamen Bestandteilen des zuvor konsumierten Kokains im Blut war der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt. Der Geschädigte, bei dem es sich ebenfalls um einen langjährigen Drogenkonsumenten handelt, der sich regelmäßig im Frankfurter Bahnhofsgebiet aufhält und vor der Tat erhebliche Mengen Alkohols konsumiert hatte, realisierte im ersten Moment gar nicht, dass er von dem Angeklagten mit einem Messer gestochen worden war. Er begab sich nach der Tat unauffälligen Ganges zu dem benachbarten Kiosk und bat, nachdem er schließlich die Verletzung in seinem Brustbereich bemerkt hatte, dessen Betreiber um das Herbeirufen eines Krankenwagens. Kurze Zeit später trafen sowohl die Rettungskräfte als auch die von dem Kioskbesitzer zusätzlich alarmierten Polizeibeamten, darunter der Zeuge POK ..., am Tatort ein. Der Zeuge ..., ein mit dem Geschädigten bekannter somalischer Landsmann des Geschädigten, der den Tathergang als unbeteiligter Beobachter mitbekommen hatte, führte die eintreffenden Polizeibeamten nachfolgend zu dem unweit des Tatortes befindlichen Angeklagten, den er als den "Messerstecher" bezeichnete. Als der Angeklagte die herannahenden Polizeibeamten erblickte, übergab er schnell das noch immer in seiner Hand befindliche Tatmesser einer zufällig dort anwesenden offenkundig obdachlosen männlichen Person, mit der er sich zuvor schon unterhalten hatte. Die Übergabe des Messers wurde von den herannahenden Polizeibeamten jedoch wahrgenommen, woraufhin der Angeklagte vorläufig festgenommen und das Messer sichergestellt wurde. Der Geschädigte ... musste sich zur Behandlung seiner Stichverletzung bis zum 06.02.2019 stationär im Krankenhaus aufhalten. Ohne die notfallmäßige Anlage einer Thoraxdrainage hätte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ein akut lebensgefährlicher Spannungspneumothorax bei ihm ausgebildet. Zwischenzeitlich sind die körperlichen Verletzungen des Geschädigten folgenlos verheilt und auch psychische Beeinträchtigungen sind nicht zurückgeblieben. Der Geschädigte ... trägt dem Angeklagten die Tat nach seinen eigenen Angaben heute nicht mehr nach. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die Straftat dem Geschädigten gegenüber eingeräumt und sich persönlich bei ihm entschuldigt. Der Geschädigte ... hat die Entschuldigung angenommen. Ferner hat der Angeklagte dem Geschädigten eine Wiedergutmachungszahlung in Höhe von 5.000,- EUR angeboten, und auch dieses Angebot hat der Geschädigte bereitwillig angenommen. Das Geld wurde zwischenzeitlich auf ein Anderkonto des Verteidigers eingezahlt. Dieser hat in der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärt, dass er von dem Angeklagten unwiderruflich beauftragt wurde, dem Geschädigten die separierten 5.000- EUR auszuhändigen III. (Beweiswürdigung) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter und nicht zu widerlegender Einlassung sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Passagen zur Biografie des Angeklagten aus den Vorstrafenurteilen. Die Vorstrafen des Angeklagten hat die Kammer dem in der Hauptverhandlung verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Bundezentralregisterauszug vom 06.06.2019 sowie den verlesenen Vorstrafenentscheidungen entnommen. Bei den Feststellungen zum Tathergang hat sich die Kammer im Wesentlichen auf die geständige Einlassung des Angeklagten, die als Erklärung seines Verteidigers, zu der der Angeklagte keine Fragen beantwortete, in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, gestützt. Ergänzend hat sie die damit überwiegend im Einklang stehenden Angaben des in der Hauptverhandlung nicht greifbaren Zeugen ... bei dessen polizeilichen Vernehmungen, die durch den Vernehmungsbeamten KHK ... in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, herangezogen. Die sich widersprechenden, höchst wechselhaften Angaben des Geschädigten ... aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und aus der Hauptverhandlung hat die Kammer den Feststellungen hingegen nur insoweit zu Grunde gelegt, als sich die Angaben des Geschädigten durch andere Beweismittel belegen ließen. Darüber hinaus gründen die Feststellungen auf den Angaben der ermittelnden Polizeibeamten POK ..., KOK ... und KHK ... sowie auf den gutachterlichen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen ... zu Art und Ausmaß der Verletzung des Geschädigten ... und deren potentieller Lebensgefährlichkeit, zum Ausmaß der Alkoholisierung und Drogenbeeinflussung des Angeklagten sowie zu den hieraus resultierenden Einschränkungen für die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Schließlich beruhen die Feststellungen noch auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera der Spielothek in der Taunusstraße, in deren Bereich sich der Angeklagten nach der Tat bei seiner Festnahme aufgehalten hat, sowie auf dem verlesenen Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes zu den festgestellten DNA-Spuren an dem sichergestellten Tatmesser, das Blutantragungen des Geschädigten und im Griffbereich DNA-Spuren des Angeklagten aufwies. IV. (Rechtliche Würdigung) Die unter Ziff. II geschilderte Straftat stellt rechtlich eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 , 224 Abs. 1 StGB dar, wobei die Tat aufgrund des Einsatzes des mitgeführten Messers, mit dem der Angeklagte aus nächster Nähe in den bekanntermaßen besonders sensiblen Oberkörperbereich des Geschädigten gestochen hat, in den beiden Tatbestandsvarianten "mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs" in Form des Messers (§ 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) und "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Ziff. 5 StGB) begangen wurde. Ausreichend für die Annahme der Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Ziff. 5 StGB ist eine abstrakte Lebensgefahr. Eine solche war vorliegend nach den nachvollziehbaren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Schnabel gegeben, denn es bestand bei Ausführung der konkreten Verletzungshandlung die Gefahr, dass die Blutgefäße des Zwischenrippenraums durch den Messerstich hätten getroffen werden können, was zu lebensbedrohlichen Einblutungen in den Brustraum geführt hätte. Ferner hätte es zu lebensbedrohlichen Entzündungen bei Eindringen unsteriler Fremdkörperkeime in den Körper kommen können. Ohne die baldige medizinische Behandlung hätte schließlich auch noch ein dauerhafter Funktionsverlust der rechten Lunge durch Entstehung eines sogen. Spannungspneumothorax eintreten können. Soweit die Tat in der Anklageschrift rechtlich als versuchter Totschlag gemäß §§ 212 , 22 , 23 StGB gewertet wurde, hat sich der hierfür erforderliche (bedingte) Tötungsvorsatz des Angeklagten durch die Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei feststellen lassen. Trotz der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung, die einen bedingten Tötungsvorsatz zunächst nahelegt, hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigte ... tatsächlich billigend in Kauf genommen hat. Dabei gründen sich die Zweifel insbesondere auf den Umstand, dass es sich bei der Tathandlung um eine Spontantat des zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkten Angeklagten gehandelt hat, der aus einem emotionalen Erregungszustand heraus agierte. Auch war zu bedenken, dass es sich um einen einmaligen Stich handelte, den der Angeklagten von unten nach oben führte, wobei der Angeklagte nach Ausführung des Stichs sogleich von dem Geschädigten abließ, obwohl er davon ausging, sein Opfer noch nicht schwer verletzt zu haben. Dies spricht dafür, dass er von Anfang an nur vorhatte, dem Zeugen ..., von dem er sich ungerecht behandelt fühlte, einen Denkzettel zu verpassen und ihn für sein verbal aggressives Verhalten zu bestrafen. Auch das Motiv für die Tat spricht daher eher gegen die Annahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes. Selbst wenn man jedoch einen Tötungsvorsatz des Angeklagten zu Grunde legen würde, wäre der Angeklagte von einem danach gegebenen versuchten Tötungsdelikt jedenfalls gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten: Unter Zugrundelegung eines Tötungsvorsatzes hätte es sich bei der Tat um den unbeendeten Versuch eines Totschlags im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1
  24. Alt. StGB gehandelt, von dem der Angeklagte alleine dadurch zurückgetreten wäre, dass er die weitere Tatausführung aufgab, obwohl ihm weitere Stiche möglich gewesen wären. Ein unbeendeter Versuch ist immer dann gegeben, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung von der Tat für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges (hier des Todes des Geschädigten) erforderlich ist. Ein unbeendeter Versuch des Totschlags hätte hier vorgelegen, denn nach dem einmaligen, wenn auch recht wuchtigen Messerstich des Angeklagten, war der Geschädigte zunächst stehen geblieben und dann eigenständig und ohne besondere Auffälligkeiten in seinem Gangbild zu dem indischen Kiosk zurückgelaufen. Dabei hatte er weder laut vor Schmerzen oder um Hilfe geschrien, noch hatte er auf sonstige Weise zu erkennen gegeben, dass er lebensgefährlich verletzt war. Tatsächlich hatte der Zeuge ... nach seinen eigenen Angaben gegenüber den Polizeibeamten selbst erst gar nicht bemerkt, dass er gestochen worden war und sich dementsprechend nach außen hin völlig unauffällig verhalten. Der Angeklagte war nach der Ausführung des Stichs auch nicht etwa sogleich weggerannt, sondern hatte sich nach der Tat noch eine ganze Weile in der Nähe des Tatortes aufgehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Angeklagte noch mitbekommen hat, wie sein Opfer nach Erhalt des Stichs relativ normal zum Kiosk laufen konnte. Hieraus lässt sich schließen, dass der Angeklagten nach Ausführung des einmalige Stichs mit dem Messer nicht angenommen hat, er habe den Geschädigten durch die Tathandlung bereits lebensgefährlich verletzt. Der Angeklagte hat die gefährliche Körperverletzung auch rechtswidrig und schuldhaft begangen. Insbesondere war die Tat nicht durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt, denn zum Zeitpunkt des Messerstichs war der Angeklagten nach den Sachverhaltsfeststellungen keinem unmittelbar bevorstehenden, gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Geschädigten ... ausgesetzt. Eine Notwehrlage war danach nicht gegeben. V. (Strafzumessung) Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 , 224 Abs. 1 StGB beträgt in der Regel Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu erkennen. Einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung hat die Kammer im Ergebnis nicht angenommen. Bei der Einordnung einer Straftat als minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung sind die Grundsätze des § 213 StGB (minder schwerer Fall des Totschlags) analog heranzuziehen: Ein benannter minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung analog § 213 StGB liegt hier nicht vor, weil das Tatopfer den Angeklagten nach den Feststellungen vor der Tatausführung weder schwer beleidigt noch körperlich misshandelt hat. Auch eine vergleichbar schwere Tatprovokation wie eine schwere Beleidigung oder eine körperliche Misshandlung durch den Geschädigten ... kann in dem bloßen unfreundlichen Wortwechsel und dem Zulaufen auf den Angeklagten nicht gesehen werden. Ein unbenannter minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung, der dann gegeben wäre, wenn die im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände die zu seinen Lasten sprechenden Gesichtspunkte ihrem Gewicht nach so erheblich überwiegen würden, dass der Regelstrafrahmen als unerträglich hoch und der konkreten Straftat nicht mehr angemessen anzusehen wäre, liegt hier –selbst unter Einschluss der beiden vertypten Strafmilderungsgründe des Täter-Opfer-Ausgleichs und der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagte zur Tatzeit- ebenfalls nicht vor. Dabei hat die Kammer im Rahmen der Abwägung zu Gunsten des Angeklagten zunächst folgende allgemeine Strafmilderungsumstände berücksichtigt: Die geständige Einlassung des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag bei unübersichtlicher, schwieriger Beweislage, den Umstand, dass die körperlichen Verletzungen des Geschädigten folgenlos verheilt sind, der Geschädigte keine psychischen Folgebeeinträchtigungen davongetragen hat und dem Angeklagten die Tat nicht mehr nachträgt, sowie die Entschuldigung des Angeklagten und dessen erhebliche alkohol- und kokainbedingte Enthemmung zur Tatzeit. Dem stehen jedoch gewichtige Strafzumessungserwägungen gegenüber, die zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen sind und die der Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung deutlich widersprechen. Hierzu zählen in erster Linie die zahlreichen und erheblichen Vorstrafen des Angeklagten, bei denen es sich zum Teil um einschlägige Gewalttaten (Raubstraftaten, Körperverletzung) handelt und die dazu führten, dass der Angeklagte nach seinen eigenen Schätzungen mehr als ¼ seines gesamten Lebens im Gefängnis verbracht hat. Hinzu kommt die hohe Rückfallgeschwindigkeit mit der der Angeklagte wieder straffällig wurde. So hat er die verfahrensgegenständliche Straftat gerade einmal 2 Monate nach seiner letzten Haftentlassung begangen. Offenbar haben ihn seine langjährigen Hafterfahrungen und die vorangegangenen Verurteilungen in keiner Weise beeindruckt, denn sie vermochten ihn nicht dazu anzuhalten, die für jedermann geltenden Regeln des menschlichen Zusammenlebens einzuhalten und Straftaten zu vermeiden. Ebenfalls strafschärfend hat die Kammer das krasse Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat (der Geschädigte zeigte sich verärgert über die Einmischung des Angeklagten in den Streit mit dem "Straßenkehrer") und der Tat selbst (ein völlig unvorhergesehener, potentiell lebensgefährlicher Messerstich in den Brustbereich des dem Angeklagten völlig unbekannten und unbewaffneten Geschädigten) gewertet. Dabei hat der Angeklagte dem Geschädigten unvermittelt und ohne den Stich vorher anzudrohen in den vorderen Brustkorbbereich gestochen und seinem Kontrahenten damit keinerlei Chance gelassen, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen. Schließlich spricht gegen den Angeklagten der Umstand, dass er bei der Tatausführung gleich zwei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung ist aufgrund der vorgenannten, erheblich zu Lasten des Angeklagten anzuführenden Gesichtspunkte auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der beiden vorliegenden vertypten Milderungsgründe nicht anzunehmen: Dabei sind die Voraussetzungen des § 21 StGB nach der gutachterlichen Einschätzung des rechtsmedizinischen Sachverständigen ..., denen die Kammer aus eigener Überzeugung folgt, gegeben. Zwar stellt die nachgewiesene Alkoholisierung von maximal 1,45 Promille für den an Alkohol gewöhnten Angeklagten keinen besonderen Ausnahmezustand dar. Der Angeklagte hatte jedoch vor der Tat zusätzlich zu dem Alkohol ausweislich der toxikologischen Untersuchungen und nach seinen eigenen Angaben auch noch erhebliche Mengen Kokain konsumiert. Die Kombination aus dem genossenen Alkohol und dem Kokain hat sodann dazu geführt, dass der Angeklagten zur Tatzeit nicht ausschließbar in so erheblicher Weise enthemmt war, dass er sein Verhalten nur noch ganz erschwert steuern konnte. Bei seinen nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertungen hat sich der Sachverständige ... insbesondere auf folgende Umstände gestützt: Der Polizeibeamte und Zeuge POK ... stellte bei dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat eine verwaschene, schleppende und undeutliche Sprache fest. Daneben war dem Zeugen auch noch die stark wechselnde Verhaltensweise des Angeklagten aufgefallen. Auch der Zeuge ... hat bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er habe den Eindruck gehabt, der Angeklagte sei während der Tatausführung "besoffen" gewesen und habe unter Umständen zuvor auch noch Drogen eingenommen. Worauf der Zeuge ... diese Vermutung stützte, konnte nicht näher erfragt werden, weil der Zeuge für die Hauptverhandlung nicht greifbar gewesen war. Für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sprach neben den vorgenannten Anzeichen und der plötzlichen, abrupten Tatbegehung schließlich noch der Umstand, dass der Angeklagte ausweislich des in Augenschein genommenen Films der Überwachungskamera der Spielothek in der Taunusstraße nach der Tat augenscheinlich ziellos immer wieder an derselben Stelle in der Nähe eines Papierkorbes hin- und hergelaufen ist und zwischendurch sinnlose Tätigkeiten, wie das Aus- und Wieder-Einpacken seiner mitgeführten Sporttasche, vorgenommen hat. Auch hat er das Tatmesser nach der Tat noch längere Zeit in der Hand gehalten und es erst kurz vor seiner Festnahme vor den Augen der hinzueilenden Polizeibeamten an einen Dritten übergeben, obwohl er unter normalen Umständen erkannt haben müsste, dass die Polizeibeamten die Messerübergabe sehen und ihm negativ ankreiden würden. Trotz der Gewöhnung des Angeklagten an den Alkohol- und Drogenkonsum konnte daher aufgrund der vorgenannten Anzeichen für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte infolge der akuten Intoxikation zur Tatzeit, die als krankhafte seelische Störung i. S. d. § 20 StGB zu qualifizieren ist, in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Auch die Voraussetzungen für den weiteren vertypten Milderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB sind erfüllt, nachdem sich der Angeklagte persönlich bei dem Geschädigten ... für die Tat entschuldigt und durch seine geständige Einlassung ihm gegenüber auch die Verantwortung für die Tat übernommen hat. Hierüber und über die von dem Angeklagten geleistete Wiedergutmachungszahlung in Höhe von 5.000,- EUR ist es in der Hauptverhandlung überdies zu einem kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer gekommen. Nach alledem ist ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung nicht anzunehmen und es verbleibt zunächst bei dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB. Dieser ist jedoch gemäß §§ 46a , 49 StGB wegen Vorliegens des Strafmilderungsgrundes des Täter-Opfer-Ausgleichs herabzusetzten und umfasst danach Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten. Den auf dieses Weise herabgesetzte Strafrahmen hat die Kammer sodann wegen der nicht ausschließbar erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gemäß §§ 21 , 49 StGB noch ein weiteres Mal herabgesetzt, so dass letztlich von einem Strafrahmen auszugehen ist, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren und 7 Monaten umfasst. Innerhalb dieses Strafrahmens waren durch Abwägung sämtlicher oben genannter für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungserwägungen, wobei dem Milderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs und der suchtmittelbedingt nicht ausschließbar erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit nur noch ein ganz geringes Gewicht beikam, weil aus diesem Grunde schon der Strafrahmen in zweifacher Weise herabgesetzt wurde, die im Einzelfall angemessene Strafe zu finden. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält die Kammer danach eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. VI. (Unterbringung gemäß § 64 StGB) Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sind nicht gegeben: Zwar ist von einem Hang des Angeklagten, berauschende Mittel in Form von Kokain und Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, einer Mitursächlichkeit der Auswirkungen der konsumierten Suchtmittel auf die konkrete Tatbegehung, dem Symptomcharakter der Tat und der hohen Erwartung für die Begehung weiterer ähnlicher suchtmittelbedingter Gewaltstraftaten durch den Angeklagten auszugehen. Die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGb in einer Entziehungsanstalt hätte nach der nachvollziehbaren Einschätzung des rechtsmedizinischen Sachverständigen ... und nach der Überzeugung der Kammer jedoch keine konkreten Erfolgsaussichten. So ergibt eine Abwägung der positiven gegenüber den negativen Prognosefaktoren ein deutliches Überwiegen der für die Prognose relevanten negativen Umstände: Als positiver Prognosefaktor ist lediglich anzuführen, dass der Angeklagte durch die erlangte Erbschaft, die ihn zumindest für eine gewisse Zeit von seinen Geldproblemen befreit und ihm die Gründung einer eigenen Buchbinderei ermöglicht, eine konkrete Zukunftsperspektive besitzt. Soweit der Angeklagte den vorangegangenen langjährigen Alkohol- und Drogenkonsum mit der Perspektivlosigkeit seines bisherigen Lebens begründet, hat er nunmehr ein konkretes Lebensziel vor Augen, für das es sich lohnen würde, seine psychische Abhängigkeit von Kokain und Alkohol mit professioneller Hilfe zu überwinden. Dem stehen jedoch eine ganze Reihe negativer Umstände entgegen, die eine Unterbringung des Angeklagten nach Auffassung der Kammer als wenig erfolgversprechend erscheinen lassen: Hierzu zählt zunächst der langjährige Suchtmittelkonsum des Angeklagten ohne längere freiwilligen Abstinenzzeiten, wobei der Angeklagte schon ab seinem
  25. Lebensjahr und damit ab einem sehr frühen Lebensalter regelmäßig Drogen und Alkohol zu sich genommen hat. Gegen die Erfolgsaussichten einer Unterbringung in einer geschlossenen Entziehungsanstalt spricht ferner der Umstand, dass der Angeklagte nach den erzwungenen Abstinenzzeiten während der Haftaufenthalte meist nach kurzer Zeit schon wieder rückfällig geworden ist und die Chance, die ihm die Entwöhnung von den Suchtstoffen und die Entlassung aus der Haft geboten hat, nicht dazu genutzt hat, sein Leben dauerhaft zu ändern und sich künftig um ein drogenfreies Leben zu bemühen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte alle drei in der Vergangenheit in Angriff genommenen Langzeittherapien in unterschiedlichen Einrichtungen entweder schon nach kurzer Zeit wieder abgebrochen hat oder disziplinarisch entlassen werden musste. Einer erfolgreichen Therapie in einer Entziehungsanstalt steht schließlich insbesondere der Umstand entgegen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt hat, er wolle keinesfalls in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden. Zwar wolle er von den Suchtstoffen loskommen, dies könne er aber ausschließlich alleine bewerkstelligen, die therapeutische Begleitung und Überwachung empfinde er hingegen als hinderlich. Hieraus lässt sich ableiten, dass der Angeklagte gegenwärtig über keine Therapiewilligkeit und Therapiebereitschaft für eine Therapie in einer Entziehungsanstalt verfügt. Dabei ist auch nicht ersichtlich, wodurch und auf welche Weise im Laufe einer (unfreiwilligen) Unterbringung die für eine erfolgreiche Entzugstherapie unabdingbare Therapiebereitschaft und Therapiemotivation des Angeklagten geweckt werden könnte. Hiergegen spricht bereits die akzentuierte Persönlichkeit des Angeklagten, dem es ausweislich seiner Biografie sehr schwerfällt, sich in eine bestimmte Ordnung einzufügen, sich anzupassen und sich den Anweisungen anderer (hier der Ärzte, Therapeuten und Pfleger) zu fügen. So ist der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung mehrfach durch seine "Besserwisserei" und Unbelehrbarkeit aufgefallen. Auch hatte sein Verteidiger ersichtlich Mühe, den Angeklagten zur Einhaltung der vereinbarten Verteidigungsstrategie zu bewegen. Insofern würde es für eine erfolgreiche Unterbringung gemäß § 64 StGB auch an der erforderlichen Absprachefähigkeit des Angeklagten und seiner Fähigkeit und Bereitschaft zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Therapeuten fehlen. Sollte der Angeklagte in den kommenden Monaten eine nachhaltige und glaubhafte Therapiebereitschaft entwickeln, kann die Vollstreckungsbehörde eine erneute Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG prüfen. VIII. (prozessuale Nebenentscheidungen) Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendige Auslagen zu tragen. Die Einziehung des Tatmessers beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Permalink: https://openjur.de/u/2457189.html ( https://oj.is/2457189 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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