N; vgl. BDZ/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021,
N). Damit ist der Streitwert für die zweite Stufe hier mit 22.757,42 € zu bemessen, nämlich erhoffter Mehrbetrag für die Grundleistungen geschätzt 182.059,38 € gemäß Anlage K3, davon 1/4 für die Auskunftsstufe ergibt 45.514,84 €, davon 50 % für den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung. Hinsichtlich des Hilfsantrags war gemäß § 45 Abs. 1 S. 2
vorliegend keine Wertaddition vorzunehmen, da keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den Hilfsantrag erfolgt ist. Dieser ist, wie ausgeführt, jedenfalls nicht zur Entscheidung reif und die Anspruchshöhe durch weitere Beweisaufnahme zu klären (vgl. NK-GK/Ralf Kurpat, 3. Aufl. 2021,
N; vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Juli 1997 – 7 W 21/97 –, juris). Permalink: https://openjur.de/u/2457439.html ( https://oj.is/2457439 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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