Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.10.2021 - 3 K 1305/20 - abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5.10.2020 verpflichtet, in seinem Fall das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Griechenlands festzustellen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands mit Blick auf die maßgebliche aktuelle Faktenlage (§ 77 Abs. 1 AsylG) im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamts der Beklagten vom 5.10.2020, in dem unter anderem das Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbots verneint wurde (dort Ziffer 2.), ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch auf Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots, über das nach § 31 Abs. 3 AsylG im Rahmen der Entscheidung über das Asylgesuch des Klägers zu befinden war. I. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, liegen hier vor. Zu Art. 3 EMRK ist in der Rechtsprechung geklärt, dass mangelhafte Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmung darstellen können, wenn die Missstände ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere erreichen, das von allen Umständen des Falles abhängt und das erreicht sein kann, wenn die betroffenen Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen.5 5 Im Hinblick auf den fundamentalen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, kommt die Feststellung eines mit den Lebensbedingungen in einem anderen Mitgliedstaat begründeten Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu der mit Art. 3 EMRK wortgleichen und gleichbedeutenden Schutzgewährung des Art. 4 GRCh konkretisiert hat. 6 Danach fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen noch nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ob in dem Mitgliedstaat der Schutzgewährung systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die die schutzberechtigte Person einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden, ist auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen. 7 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, denn ihm droht im Falle der Rückkehr nach Griechenland zur Überzeugung des Senats die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh. Nach Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus werden dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht befriedigen können. Sie werden voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, und für sie besteht mangels staatlicher und sonstiger Hilfen das ernsthafte Risiko, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten und insbesondere keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten. 8
- Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnissen ist es grundsätzlich auch für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte, die - wie der Kläger - alleinstehend, gesund und arbeitsfähig sind, hinreichend wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhalten und über einen absehbaren Zeitraum obdachlos sein werden. Abschiebungen bzw. Überstellungen nach Griechenland erfolgen in aller Regel nach Athen. 9 Nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte finden sich deshalb hauptsächlich in Athen wieder oder in der Region Attika um Athen. 10 Die Rolle des griechischen Staates bei der Umsetzung einer Rückführung beschränkt sich darauf, dass der Rückführung zugestimmt und am Flughafen in Athen die Ankunft der betreffenden Person bestätigt wird. Für die aus dem Ausland zurückkehrenden Personen werden meist keinerlei Informationen bereitgestellt. In gewissen Fällen wird ihnen ein Informationsblatt in griechischer Sprache übergeben, in dem darauf hingewiesen wird, die Asylbehörden zu kontaktieren, falls die betreffende Person nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. 11 Im Übrigen erhalten die abgeschobenen international Schutzberechtigten von den griechischen Behörden bei der Ankunft am Flughaften von Athen keine Informationen, wohin sie sich wenden können und welche Rechte ihnen als international Schutzberechtigte zustehen; sie werden nicht an andere Behörden verwiesen, sondern sich selbst überlassen. 12 Insbesondere sind sie für ihre Unterkunft selbst verantwortlich und müssen sich Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt verschaffen. In Griechenland wird für international Schutzberechtigte von staatlicher Seite kein Wohnraum bereitgestellt und es existiert auch keine staatliche Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum. 13 Es gibt auch keine staatlichen Sozialwohnungen. 14 Zurückgeführte international Schutzberechtigte können in Griechenland grundsätzlich nicht in einer Flüchtlingseinrichtung unterkommen. Sie können keine Unterkunft über das von der EU finanzierte Unterkunftsprogramm ESTIA (Emergency Support to Integration and Accommodation) erhalten. Dieses Programm ist nur für Asylbewerber vorgesehen. International Schutzberechtigte wie der Kläger werden in das Programm nicht aufgenommen. 15 Verlassen Personen nach Zuerkennung ihres Schutzstatus die im Rahmen des ESTIA-Programms zur Verfügung gestellte Wohnung, um einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat zu stellen, verzichten sie in eigener Verantwortung auf diesen Sozialvorteil. Aus einem anderen europäischen Land zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte können im Rahmen des ESTIA-Programms keine Unterkunft erhalten. 16 Zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte haben keinen Zugang zum Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte "Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection" (HELIOS II). HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte. 17 Das Programm beinhaltet neben Integrationskursen und einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum und Mietzuschüsse. Allerdings haben Zugang zu den HELIOS-Fördermaßnahmen nur international Schutzberechtigte, denen nach dem
- Januar 2018 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde und die zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager (Open Accomodation Center), einem der Hotspot-Lager auf den ostägäischen Inseln (Reception and Identification Center [RIC]), einer Wohnung des ESTIA-Programms oder einem Hotel im Rahmen des sog. FILOXENIA-Programms 18 registriert waren und dort tatsächlich gelebt haben. Die Anmeldung für das HELIOS-Programm muss nach überwiegender Ansicht innerhalb eines Jahres, nach anderer Ansicht sogar spätestens 30 Tage nach Zustellung des Anerkennungsbescheids erfolgen. 19 Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
- Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die - wie der Kläger - zwar nach dem
- Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht fristgerecht für HELIOS registriert haben. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sind vor diesem Hintergrund schon deshalb in aller Regel vom HELIOS-Programm ausgeschlossen, weil ihre Rückkehr aus dem Ausland selten innerhalb eines Jahres nach Erlangen des griechischen Anerkennungsbescheides erfolgt. 20 HELIOS bot daher in der Vergangenheit keine realistische Unterstützungsmöglichkeit für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden. Das HELIOS-Programm lief im Juni 2022 aus. Über den Start von möglichen Folgeprogrammen ist nichts bekannt. 21 Die Anmietung von Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ist für nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge faktisch aussichtslos. Die meisten Schutzberechtigten können aufgrund des Mangels an erschwinglichen Immobilien und der hohen Nachfrage, insbesondere in Attika, keine Mietwohnungen finden. Zuletzt sind die Mietpreise innerhalb eines Zweijahreszeitraums im Zentrum Athens um 20 bis 30 % gestiegen, in den Vororten von Attika um 10 bis 15 %. 22 Unabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit, die eine Integration auf dem griechischen Arbeitsmarkt voraussetzt, wird das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten sowie gelegentlich zusätzlich durch Vorurteile erschwert. 23 Hinzu kommt teilweise eine Diskriminierung seitens der staatlichen Behörden. 24 International Schutzberechtigte haben zwar Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose. Diese sind aber nur begrenzt vorhanden. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. In Athen gibt es vier Asyle für Obdachlose, die für griechische Staatsbürger und sich legal aufhaltende Drittstaatsangehörige zugänglich sind. Es gilt als äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen. Der Zugang zu den Obdachlosenunterkünften ist zudem durch eine Reihe weiterer Kriterien eingeschränkt. Die meisten Unterkünfte nehmen aufgrund des Mangels an Dolmetschern nur griechisch- oder englischsprachige Personen auf. Die staatlichen Unterkünfte verlangen aktuell die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer (AFM), eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie medizinische Gutachten, einschließlich eines negativen COVID-19-Tests. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom und/oder Wasser oder werden obdachlos. 25 Da es für zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge auch nicht wahrscheinlich ist, über oder bei einer Nichtregierungsorganisation eine Unterkunft erhalten, 26 sind in Griechenland zahlreiche international Schutzberechtigte obdachlos. Zwar stellt Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen und Migranten nach Ansicht des Auswärtigen Amtes kein augenscheinliches Massenphänomen dar. Dies sei auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaften zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden könne. 27 Die Gesamtzahl der anerkannten Schutzberechtigten, die in Griechenland leben und derzeit auf Wohnungssuche sind, lässt sich kaum feststellen. Auch verändert sich diese Zahl fortwährend durch die derzeit hohe Zahl von griechischen Asylentscheidungen. Aber auch Abwanderung und Sekundärmigration aus Griechenland verändern die Zahl der anerkannten Schutzberechtigten. Diesem Personenkreis werden in zunehmender Zahl Aufenthaltstitel bzw. Flüchtlingspässe ausgestellt, die eine zeitlich begrenzte Weiterreise innerhalb des Schengenraums visumfrei ermöglichen. 28 Bereits im Sommer 2020 haben hunderte anerkannte Flüchtlinge in Athen auf der Straße gelebt. Nach dem ab dem 1.1.2020 in Kraft getretenen griechischen Asylgesetz müssen alle anerkannten Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Schutzberechtigung, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen, die Unterkünfte für Asylbewerber (etwa die des Hilfsprogramms "ESTIA") verlassen. Die griechische Regierung setzte die Änderung seit Juni 2020 durch. Trotz zahlreicher Warnungen der griechischen Zivilgesellschaft und des UNHCR sind infolge der Änderung des Asylgesetzes 11.237 Menschen aufgefordert worden, ihre Unterkünfte am
- Juni 2020 zu verlassen. 29 Es gab vereinzelt, insbesondere bei Personen ohne besonderen Schutzbedarf, z. B. allein reisenden Männern, auch Räumungen durch die Polizei. Letztlich verließen die meisten Betroffenen ihre Wohnungen nach nachdrücklicher Aufforderung. Im Juli 2021 wurde von anerkannten Flüchtlingen berichtet, die, nachdem sie die Unterkünfte verlassen mussten, auf der Straße gelebt hatten. 30 Daneben ist davon auszugehen, dass es auch nicht sichtbare Obdachlosigkeit gibt, wenn Obdachlose in ihren prekären Unterkünften bleiben, von einem Ort zum anderen ziehen, in besetzten oder überfüllten Häusern leben 31 oder bei extremer Kälte in Metrostationen in der Athener Innenstadt oder in verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Wasser und Strom schlafen. Insbesondere bei einer Überstellung aus dem EU-Ausland bleibt Schutzberechtigten oft keine andere Möglichkeit als auf der Straße zu leben. Eine Studie über Personen mit internationalem Schutzstatus hat viele Fälle von Menschen festgestellt, die keine andere Wahl hatten, als auf der Straße zu schlafen, nachdem sie aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Griechenland zurückgebracht worden waren. Auch in Bezug auf Wasser, Nahrung und sanitäre Einrichtungen waren sie auf sich allein gestellt. Bei der Wiedereinreise nach Griechenland erhielten sie keine Informationen oder Unterstützung. 32 Zwar ist nicht verlässlich feststellbar, wie viele anerkannte Schutzberechtigte, deren Anzahl auch infolge von Abwanderung bzw. Sekundärmigration variiert, sich derzeit in Griechenland auf Wohnungssuche befinden. 33 Jedoch ist die Anzahl international Schutzberechtigter aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Jahr 2020 sprunghaft gestiegen: Insgesamt wurde in jenem Jahr 35.372 Menschen internationaler Schutz zuerkannt. Das sind doppelt so viele Menschen wie im Jahr
- 34 Angesichts der weiterhin hohen Zahl monatlich neu anerkannter Schutzberechtigter besteht auch künftig eine erhebliche ungedeckte Nachfrage dieser Personengruppe nach Wohnraum; mit einer Entspannung der Situation auf dem Wohnungsmarkt ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Bei Annahme einer Rückführungsmöglichkeit würde die Situation durch eine hohe Zahl zurückkehrender Sekundärmigranten weiter verschärft. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann nicht angenommen werden, dass sich die Situation in Griechenland grundlegend verbessert hat. Vielmehr besteht das hohe Risiko von Obdachlosigkeit für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort. 35 Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Besucher in die Lager zurück. 36 Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland eine menschenwürdige Unterkunft bekommen kann. Ihm wird es dort nicht möglich sein, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden noch zu finanzieren. In Wohnungen oder Unterkünften des für Asylbewerber vorgesehenen Hilfsprogramms "ESTIA" kann er als bereits anerkannter Schutzberechtigter nicht unterkommen. Da der Kläger weder aus einer Unterkunft des "ESTIA"-Hilfsprogramms noch aus einem Aufnahmelager heraus eine Wohnung oder Unterkunft sucht, zählt er von vornherein nicht zu der Personengruppe, die eine Unterstützung durch das "Helios-II"-Programm erfahren könnte. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass er in einer durch NGOs zur Verfügung gestellten Wohnung oder Unterkunft oder einer Unterkunft für Obdachlose unterkommen kann. Der Kläger kann auch nicht auf "informelle Möglichkeiten" der Unterkunft in verlassenen oder besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre zum einen illegal und zum anderen wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände unzumutbar.
- Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Griechenlang nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und sich mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Es sind keine besonderen staatlichen Hilfsangebote für Rückkehrer bekannt, die diesen zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr den Zugang zu Nahrungsmitteln gewährleisten. Vielmehr gilt für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern mit Aufenthaltsrecht in Griechenland, d. h. sie müssen nach der Anerkennung weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen. 37 Zwar haben international Schutzberechtigte in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt. De facto ist es für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte jedoch unwahrscheinlich, eine Arbeit zu finden. Eine legale Beschäftigung aufzunehmen, ist bereits insoweit erschwert, als Voraussetzung dafür das Vorliegen einer Steuernummer, einer Sozialversicherungsnummer und die Eröffnung eines Bankkontos ist, was sehr viele Schutzberechtigte faktisch vom Arbeitsmarkt ausschließt. 38 Auch im Übrigen sind die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Staatlicherseits geplant sind ein Berufsausbildungs-programm für 8.000 anerkannte Flüchtlinge in Attika und Zentral-Makedonien sowie ein Beschäftigungsprogramm in der Landwirtschaft für 8.000 Flüchtlinge. Diese Maßnahmen sind jedoch noch nicht umgesetzt. 39 Initiativen zur Arbeitsvermittlung bestehen vor allem durch Nichtregierungsorganisationen. Diese sind jedoch nicht flächendeckend verfügbar und nur zum Teil erfolgreich. Die Angebote der Zivilgesellschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen genügen bei weitem nicht, um international Schutzberechtigte adäquat in den griechischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in Griechenland generell sehr schwierig ist, weil Griechenland bereits vor der COVID-19-Pandemie die höchste Arbeitslosenquote in der EU hatte. 40 Griechenland weist mit einer für das Jahr 2022 prognostizierten Arbeitslosenquote von 14,65 % noch immer eine der höchsten Arbeitslosenquoten in der EU auf. Aufgrund der Konkurrenzlage auf dem griechischen Arbeitsmarkt gestaltet sich die Arbeitssuche für anerkannte Schutzberechtigte äußerst schwierig. 41 Angesichts der Arbeitsmarktlage und ohne griechische Sprachkenntnisse ist es nur schwer möglich bzw. beinahe aussichtslos, Arbeit zu finden, um den Lebensunterhalt oder die Kosten für die Anmietung von Wohnraum aus eigener Kraft bezahlen zu können. 42 Drittstaatsangehörige sind in den statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor klar überrepräsentiert. 43 Zusätzlich verschlechterte die COVID-19-Pandemie die marginalen Möglichkeiten von anerkannten Schutzberechtigten, einer Tätigkeit in Griechenland nachzugehen, erheblich. 44 Die Versorgungssituation der griechischen Bevölkerung gestaltet sich infolge der COVID-19-Pandemie und der insgesamt angespannten Wirtschaftslage schwierig. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland sowie Sprachbarrieren haben auch alleinreisende männliche Schutzberechtigte derzeit nur geringe Chancen, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden. Faktische Zugangschancen bieten sich in Einzelfällen und bei guten Sprachkenntnissen bei Nichtregierungsorganisationen als Dolmetscher, kultureller Mediator oder Team-Mitarbeiter. 45 Im Fall des Klägers, der kein griechisch spricht, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er eine solche ohnehin nur in Einzelfällen verfügbare Beschäftigung erhalten kann. Erreichbar sein können allenfalls Hilfsarbeiterjobs, insbesondere in der Landwirtschaft. In diesem Zusammenhang wird allerdings von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen berichtet. 46 Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang die Arbeitsbedingungen in einem solchen Hilfsarbeiterjob in der Landwirtschaft einem anerkannten Schutzberechtigten zumutbar sind, ergibt sich aus den vorhandenen Erkenntnissen jedoch bereits nicht, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit besteht, einen solchen Job zu bekommen. In der Regel sind diejenigen, die es schaffen, einen Arbeitsplatz zu finden, in der Schattenwirtschaft, d.h. nicht selten zu illegalen Arbeitsbedingungen vor allem in den Bereichen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen beschäftigt. Unabhängig davon, welche Maßstäbe für die Verweisung eines anerkannten Schutzberechtigten auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft im Einzelnen bestehen, 47 bietet für nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte aus den dargelegten Gründen grundsätzlich auch die Schattenwirtschaft nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit, eine Tätigkeit zu finden, mit der sie das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige verdienen können. Dies gilt insbesondere auch für den Kläger, der weder über spezifische berufliche Qualifikationen noch über ausreichende Kenntnisse der griechischen Sprache oder private Netzwerke verfügt. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich Anspruch auf Sozialleistungen wie z.B. die Sozialgrundsicherung, die Arbeitslosenversicherung, das Wohngeld oder die Elternprämie. 48 In der Praxis haben sie jedoch erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu diesen Rechten, die sie faktisch von der Inanspruchnahme ausschließen. In Griechenland ist der Zugang zu Sozialleistungen sowie zur öffentlichen Gesundheitsversorgung von der Vorlage zahlreicher behördlicher Dokumente und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig. Dies stellt international Schutzberechtigte in der Praxis vor enorme Hürden. Sie sind oftmals nicht in der Lage, die erforderlichen Dokumente beizubringen, wozu neben Steuernummer, Sozialversicherungsnummer, Bankkonto und Mietvertrag auch Familienstandsurkunden und Geburtsurkunden gehören. 49 Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht. 50 Bei der Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) für Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, kommt es zu erheblichen Verzögerungen, die mehrere Monate und in einigen Fällen sogar ein Jahr betragen können. Aufgrund des erheblichen Rückstaus der Fälle bei der Fremdenpolizeidirektion Attika müssen Personen mit internationalem Schutzstatus, die bei ihrer Rückkehr nach Griechenland nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind, mit besonders langen Wartezeiten für die Ausstellung oder Verlängerung ihrer ADET rechnen; ohne diese haben sie keinen Zugang zu Sozialleistungen, 51 zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. 52 Vor allem aber hängt die Gewährung von Sozialleistungen von einem mehrjährigen legalen Aufenthalt ab, der wiederum durch entsprechende Dokumente, etwa eine Steuererklärung, nachzuweisen ist. 53 So erhalten etwa Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Eine vorausgehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Griechenland können zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in der Regel - so auch der Kläger - nicht vorweisen. 54 Sie erfüllen des Weiteren in der Regel nicht die Voraussetzungen für das garantierte Mindesteinkommen. 55 Für den Bezug der sozialen Grundsicherung ist ein zweijähriger ununterbrochener und legaler Aufenthalt in Griechenland in Form der Steuererklärung der Vorjahre nachzuweisen. 56 Aus dem Ausland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte wie der Kläger sind daher zunächst von einem Bezug ausgeschlossen. Auch andere Sozialleistungen wie eine Familienförderung (monatlich ca. 10,00 € je Kind) oder der 2019 eingeführte Wohngeldzuschuss (70,00 € für eine Einzelperson, höchstens 210,00 € für einen Haushalt) verlangen den Nachweis eines - im Fall des Klägers nicht gegebenen - legalen Aufenthalts von 10 bzw. 5 Jahren Dauer. Die Sozialrente für Personen, die keine oder keine ausreichende Altersversorgung haben, erfordert einen legalen Aufenthalt von mindestens 15 Jahren in Griechenland. 57 Zwar stellt die griechische Arbeitsagentur seit Juni 2018 für alle anerkannt Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Diese berechtigt zu mehreren Leistungen: Kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenloser Eintritt in Museen, Ermäßigung für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, einige Mobilfunkangebote, einige ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. 58 Allein mit Hilfe der Arbeitslosenkarte kann ein ansonsten mittelloser anerkannter Schutzberechtigter sein Existenzminimum aber nicht sichern. 59 Auch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wird den Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland voraussichtlich nicht in die Lage versetzen, dort seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die Unterstützung der Nichtregierungsorganisationen ist zwar von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten. Nichtregierungsorganisationen können diese aber nicht flächen- und bedarfsdeckend unterstützen, sondern nur ein "elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen" bieten. 60 So gibt es etwa in Athen Angebote von Nichtregierungsorganisationen für Obdachlose (Suppenküchen), die eine elementare Versorgung mit Lebensmitteln anbieten. 61 Der Zugang zu Lebensmitteln, die von den wenigen in Betrieb befindlichen Suppenküchen der Obdachlosenunterkünfte ausgegeben werden, ist in der Praxis jedoch eingeschränkt. Von den fünf Suppenküchen in der Region Attika nehmen manche für einige Monate keine neuen Personen auf, andere fordern eine Anmeldung und verfügen über keine Übersetzungsdienste, andere fordern eine Steuererklärung, eine registrierte Adresse oder eine Bescheinigung über die Obdachlosigkeit sowie eine Sozialversicherungsnummer. 62 Unabhängig davon reicht das zur Verfügung gestellte Essen bei weitem nicht aus, um alle Bedürftigen zu versorgen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Flüchtlingen auf freiwilliger Basis bzw. aufgrund eines Abkommens mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an. Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von Residence Permit Card (RPC), Sozialversicherungsnummer (AMKA), Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und dies ist mit großem Zeitaufwand verbunden. Deshalb kommen nur wenige Berechtigte in den Genuss solcher Unterstützungshandlungen. 63 Insgesamt stellt die tägliche Lebenshaltung viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Neben der Versorgung mit Lebensmitteln gestaltet sich z.B. auch die Bereitstellung von Hygiene- und Toilettenartikel sehr schwierig; hierfür gibt es nur wenige Anlaufstellen. 64 Nach Griechenland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte sind daher regelmäßig nicht in der Lage, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln bzw. durch staatliche oder sonstige Unterstützungsleistungen ihr Existenzminimum zu sichern.
- Ausgehend von den erwähnten Erkenntnissen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass den nach Griechenland zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten für einen unbestimmten, nicht lediglich kurzen Zeitraum eine Situation extremer materieller Not droht, weil sie weder eine angemessene Unterkunft finden noch aus eigener Erwerbstätigkeit oder zumindest mithilfe staatlicher oder sonstiger Unterstützung die notwendigen Mittel aufbringen können, um ihre Existenz zu sichern. Der griechische Staat hat an dieser Situation einen nicht unerheblichen Anteil. Angesichts seiner Überforderung mit der insbesondere seit 2015/16 zuströmenden hohen Zahl an Schutzsuchenden hat er - wohl auch zur Verhinderung von Migrationsanreizen - im Umgang mit anerkannten Schutzberechtigten zuletzt eher auf eine restriktive, "harte" Linie gesetzt, mit der Folge, dass die Betroffenen im Wesentlichen sich selbst überlassen sind und nicht oder kaum auf staatliche Hilfe hoffen können. Auch wenn es zumindest punktuell auch gegenläufige Tendenzen gab (etwa durch ein befristetes Pilotprogram zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit im Winter 2020/2021), kommt die Haltung des griechischen Staates für die Betroffenen einer Gleichgültigkeit zumindest sehr nahe. Offenbar ist er bislang weder willens noch in der Lage gewesen, Politik, Gesetzgebung und Verwaltung darauf auszurichten, dafür Sorge zu tragen, dass zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten das erforderliche Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung zuteil wird, um sie vor einer Situation extremer materieller Not zu bewahren. Stattdessen unterstützt er die Schutzberechtigten bei der Ausstellung von Reisedokumenten, wozu nach Presseberichten mehrere Stellen eingerichtet wurden. 65 Die Initiative mehrerer europäischer Mitgliedstaaten, die die EU-Kommission angesichts der Sekundärmigration aus Griechenland in einem Schreiben vom 1.6.2021 aufgefordert haben, dafür zu sorgen, dass die Aufnahmebedingungen in Griechenland europäischen Mindeststandards entsprechen, hat bisher nicht zu einer greifbaren Verbesserung der Lage geführt. 66 Für die generelle Annahme, von der für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland bestehenden Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten und obdachlos zu werden, seien alleinstehende gesunde und arbeitsfähige Personen ausgenommen, besteht keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Maßgeblich ist insoweit, dass auch diese Personen angesichts der Arbeitsmarktlage sowie der geschilderten verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme einer angestellten Beschäftigung regelmäßig nicht imstande sein werden, alsbald ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und deshalb ebenfalls in vollem Umfang von Hilfeleistungen abhängig sein werden. Mit ausreichenden Hilfen, insbesondere zur Sicherstellung einer hinreichenden Unterbringung, können sie nach dem zuvor Gesagten weder von staatlicher Seite noch durch die in Griechenland tätigen nichtstaatlichen Hilfsorganisationen rechnen. 67 Besondere Umstände, die im Fall des Klägers eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Kläger substanzielle finanzielle Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie in Syrien oder Verwandte in Deutschland dauerhaft erwarten kann. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über Vermögen oder über Freunde und Bekannte in Griechenland, mithin ein soziales Netzwerk dort, verfügt. Der Kläger spricht zudem nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung kein Griechisch. Auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen kommt er in Griechenland nur für Hilfsarbeitertätigkeiten in Betracht, die es jedoch wie dargelegt nicht in ausreichender Zahl gibt. Es liegt auch keine Zusicherung der griechischen Behörden vor, die geeignet wäre, die Annahme einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Griechenland auszuschließen. Soweit sich die Beklagte auf die Erklärung des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8.
- 2018 beruft, enthält dieses Schreiben weder eine auf den Fall des Klägers bezogene Einzelfallregelung noch ist ihm eine hinreichend konkrete Zusicherung zu entnehmen, dass für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte wie den Kläger entgegen der oben dargestellten Auskunftslage wenigstens in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wäre. 68 Die Erklärung beschränkt sich vielmehr auf die Aussage, dass die EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU in das griechische Recht umgesetzt sei und den Schutzberechtigten die nach der Richtlinie zustehenden Rechte in Übereinstimmung mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschrechtskonvention gewährt würden. Auf die Versorgung zurückkehrender Schutzberechtigter geht das Schreiben dagegen nicht konkret ein.
- Da der Kläger nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Griechenland hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denn § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand. 69 II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Fussnoten 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -; sowie BVerfG, Beschlüsse vom 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - und vom 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - jeweils bei juris. 6 Vgl. EuGH, Urteile vom 19.
- 2019 - C-297/17 u.a. - und - C-163/17 - , jeweils bei juris;. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2020 - 1 C 4.19 -, juris (unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19.
- 2019 - C-297/17 u.a. - und - C-163/17 -). 8 Vgl. ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21 A -, OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20 .A - und Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22 .A -, VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.2022 - A 4 S 2443/21 -, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - OVG 3 B 54.19 -, OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 - 1 LB 371/21 - sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, jeweils bei juris. 9 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S.
- 10 Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 4 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S.
- 11 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S.
- 12 Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 4 f.). 13 Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3 f.. 14 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S.
- 15 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Potsdam vom 23.8.2019, S.
- 16 Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21 A -, juris. 17 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S.
- 18 Vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6: Vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl von Personen, die obdachlos auf den Straßen von Athen landeten, startete die internationale Organisation für Migration (IOM) im September 2020 ein - inzwischen ausgelaufenes - Pilotprojekt im Rahmen ihres FILOXENIA-Programms, um Schutzberechtigte von den Inseln für einen Zeitraum von zwei Monaten notdürftig in Hotels unterzubringen.. 19 Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 14 ff.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Magdeburg vom 26.11.2020, S.
- 20 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 32; Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 28.1.2020, S.
- 21 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S.
- 22 Vgl. Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S.
- 23 Vgl. das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland vom 19.3.2020, S.
- 24 Vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 9 Fußnote 22, wonach der stellvertretende Gouverneur von Chios Vermieter dazu aufrief, nicht an Flüchtlinge zu vermieten.. 25 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22 .A -, juris (m.w.N.). 26 Vgl. ausführlich dazu OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21 A -, juris. 27 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade vom 6.12.2018, S.
- 28 Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S.
- 29 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20 .A -, juris. 30 Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S.
- 31 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S.
- 32 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22 .A -, juris (unter Hinweis auf die Stiftung PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5). 33 Vgl. den Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom Juni 2021, S.
- 34 Vgl. PRO ASYL und RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S.
- 35 Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für Personen mit internationalem Schutzstatus, 20.1.2022, S. 9 ff.. 36 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S.
- 37 Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S.
- 38 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 39; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als sicherer Drittstaat, 27.8.2021, S. 6 f.. 39 Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21 .A - juris; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S.
- 40 Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S.
- 41 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22 .A - juris (m.w.N.). 42 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7;. 43 Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S.
- 44 Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S.
- 45 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 2, an VG Berlin vom 11.10.2017, S. 3, und an VG Hamburg vom 21.8.2017, S.
- 46 ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 25 f.. 47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2022 - 1 B 66.21 -, juris. 48 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/29.A - juris (m.w.N.). 49 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S.
- 50 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S.
- 51 Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.8.2022, Griechenland als sicherer Drittstaat, S.
- 52 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Integrationsmaßnahmen, 17.2.2022, S.
- 53 Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Griechenland, Versorgungslage von alleinstehender Schutzberechtigter mit Kind, 10.8.2021, S. 3; Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S.
- 54 Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5f.. 55 Vgl. dazu im Einzelnen OVG Bautzen, Urteil vom 27.4.2022 - 5 A 492/21 .A -, juris. 56 Vgl. Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S.
- 57 Vgl. dazu die Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 7.2.2018, S. 4; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S.
- 58 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Chemnitz vom 1.2.2019, S. 4, sowie Auskunft an VG Stade vom 6.12.2018, S. 5f.. 59 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20 .A -, OVG Lüneburg, Urteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 - sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2021 - 1 LB 371/21 -, jeweils bei juris. 60 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.4.2022 - 11 A 314/22 .A -, juris (m.w.N.). 61 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Greifswald vom 26.9.2018, S. 6; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme/Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 30.8.2018, S.
- 62 Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 19 f.. 63 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S. 36 f.. 64 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 17.5.2022, S.
- 65 Vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückkehrende) Personen mit internationalem Schutzstatus, 26.8.2021, S. 3; sowie den Bericht der Deutschen Botschaft Athen zur Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vom Juni 2021, S.
- 66 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - OVG 3 B 54.19 -, juris (m.w.N.). 67 Vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - OVG 3 B 54.19 -, juris. 68 Vgl. VGH München, Beschluss vom 25.6.2019 - 20 ZB 19.31553 -, und OVG Münster, Beschluss vom 30.1.2020 - 11 A 4558/19 .A -, jeweils bei juris. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.2011 - 10 C 14.10 -, juris. Permalink: https://openjur.de/u/2457834.html ( https://oj.is/2457834 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.