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LG Deggendorf, Urteil vom 31.05.2022 - 33 O 668/21

Rubrum Landgericht Deggendorf In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: ... gegen ... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: ... wegen Forderung - erlässt das Landgericht Deggendorf -

  1. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter am 31.05.2022 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2022 folgendes Endurteil Tenor
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.575,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2022 zu zahlen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
  5. Der Streitwert wird auf 9.575,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückforderung von Spieleinsätzen im Zusammenhang mit online-Glücksspielen. Die Beklagte ist ein online-Glücksspiel-Anbieter mit Sitz in M. (Anlage K1) und betreibt die online-Kasino-Seite "..." und verfügt insoweit über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde von M.. Über eine Glücksspiellizenz für Bayern bzw. Deutschland verfügte die Beklagte jedenfalls 2021 nicht. Im Zeitraum vom 24.05.2021 bis 09.11.2021 verlor die Klägerin auf der online-Casino-Seite "..." unter Berücksichtigung von Gewinnen Spielbeträge von insgesamt 9.575 €. Die Klägerin behauptet, nicht gewusst zu haben, dass damals Online-Glücksspiele in Deutschland verboten gewesen seien. Die Klägerin ist der Ansicht, aus § 812 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV Anspruch auf Rückzahlung von 9.575 € zu haben. Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.575,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Sie trägt vor, die Beklagte sei nicht illegal tätig, sondern im Schutzbereich des freien Dienstleistungsverkehrs, § 4 GlüStV sei europarechtswidrig, weil er gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verstoße. Das Gericht hat die Klägerin im Termin vom 20.03.2022 informatorisch angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 12.12.2021, die Klageerwiderung vom 31.01.2022 sowie auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 03.03.2022, der Beklagtenseite vom 08.03.2022 und vom 16.03.2022, der Klagepartei vom 16.03.2022 und vom 21.03.2022, das Protokoll vom 24.03.2022, den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 31.03.2022 und der Klagepartei vom 07.04.2022 und vom 02.05.2022 jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. A. Zulässigkeit I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Deggendorf ist sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, örtlich und insbesondere international nach Art. 18 EuGVVO zuständig. Die Klägerin als Verbraucherin i.S.d. Art. 17 EuGVVO kann an ihrem Wohnsitz die Beklagte verklagen, da diese ihre gewerbliche Tätigkeit in Form des Angebots und der Veranstaltung von Glücksspielen auch in Deutschland anbietet. II. Eine Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer war nicht erforderlich. Es besteht eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 ZPO. Eine Vorlage an die Kammer nach § 348 Abs. 3 Satz 1 ZPO war nicht notwendig. Es liegen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nach § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ZPO vor. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO, die insoweit aus Sicht der Beklagten maßgebliche Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV gegen Unionsrecht verstößt ist durch die obergerichtlichen Entscheidungen des BVerwG (Urteil vom 26.07.2017 Az. 8 C 18/16 ) und BGH (Urteil vom 22.07.2021 Aktenzeichen I ZR 194/20 ) durch Bundesobergerichte geklärt. Eine Übertragung auf die Kammer war auch nicht nach § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ZPO erforderlich, da eine Übertragung lediglich durch die Beklagte, nicht aber durch die Klägerin beantragt wurde. B. Begründetheit I. Die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO). Eine wirksame Rechtswahl im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO ist hier nicht ersichtlich, jedenfalls wäre diese in der Form allgemeiner Geschäftsbedingungen ohne Hinweis auf weiterhin anwendbare zwingende Vorschriften des deutschen Rechts unbeachtlich (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2012 - I ZR 40/11 , GRUR 2013, 421 .) II. Die Klagepartei kann von der Beklagten die Zahlung von 9.575 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1
  6. Var. BGB verlangen.
  7. Die Beklagte hat die von der Klägerin eingesetzten und verlorenen Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund erlangt, der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel über "..." ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV als dem entgegenstehenden Verbotsgesetz nichtig. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. a. Der Beklagten als Betreiberin der Online-Casino-Seite "..." war jedenfalls zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht erlaubt, die dort angebotenen Glücksspiele in Deutschland zu veranstalten bzw. anzubieten. Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 GlüStV 2012, § 4 Abs.1 S. 1 und 2 GlüStV 2021 verboten. Bis zum 30.06.2021 war das Veranstalten von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen im Internet verboten und auch nicht erlaubnisfähig (vgl. § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GlüStV 2012). Seit dem 01.07.2021 dürfen im Internet Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele mit einer – an bestimmte Voraussetzungen geknüpften – Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde veranstaltet werden (§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 GlüStV 2021) (BGH, Urt. v. 22.7.2021 – I ZR 194/20 GRUR 2021, 1534 , beck-online). b. Unschädlich ist insoweit, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Spielbeträge im Zeitraum 24.05.2021 bis 09.11.2021 verloren wurden, ohne dass eine Aufschlüsselung der einzelnen Verluste in den Zeitraum bis 30.06.2021 und ab 01.07.2020 erfolgt ist. Insoweit wurde der Glücksspielstaatsvertrag zum 01.07.2021 geändert. Nach der Gesetzesfassung im Gültigkeitszeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2021 war gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten, nach der seit dem 01.07.2021 geltenden Fassung ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV ein Erlaubnisvorbehalt angeordnet, nach dessen S. 2 sind im Übrigen das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Nachdem die Beklagte unstreitig über eine entsprechende Erlaubnis im maßgeblichen Zeitraum nicht verfügt hat, kommt es nicht darauf an ob die Klägerin ihre Einsätze vor oder nach der Gesetzesänderung verspielt hat, da der entsprechende Glücksspielvertrag auf jeden Fall nichtig war.
  8. Auch unter dem Gesichtspunkt des Anwendungsvorranges des Europarechts ist § 4 Abs. 4 GlüStV in beiden hier relevanten Fassungen uneingeschränkt anzuwenden, da die Beschränkung keinen unzulässigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV darstellt. Das Verbot, Poker- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar, insoweit liegt weder ein Verstoß gegen Art. 56 AEUV noch gegen Art. 12 GG vor (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18/16 NVwZ 2018, 895 , beck-online). a. Das generelle Internetverbot des § 4 Abs. 4 und Abs. 5 GlüStV 2012 ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen. Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 NVwZ 2018, 895 Rn. 38, 39, beck-online). Insoweit ist selbst ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar, wie von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 vorgesehen. Dass nunmehr nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Online-Casinospielen erlaubt werden können, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung (so das BVerwG im Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16 zu der Veranstaltung und Vermittlung von Sport- bzw. Pferdewetten). Diese Ausführungen des BVerwG sind auf die hier vorliegend streitgegenständlichen Online-Casinospiele übertragbar. b. Nach dem § 4 Abs. 4 GlüStV in der Fassung bis 30.06.2021 mit Unionsrecht vereinbar ist, gilt dies erst recht für die ab dem 01.07.2021 geltende Fassung, welche den Eigenvertrieb von online-Casinospielen unter einen Erlaubnisvorbehalt stellt.
  9. Die Beklagte hat gegen die Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Bayern, konkret der Klägerin zugänglich gemacht hat.
  10. Die Rückforderung ist auch nicht gemäß § 817 S. 2
  11. Hs. BGB ausgeschlossen. a. Die insoweit beweisbelastete Beklagte konnte der Klägerin nicht nachweisen, in subjektiver Hinsicht vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt zu haben oder sich der Einsicht in die Gesetz- bzw. Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen zu haben. Soweit es um die Erkenntnis der Sittenwidrigkeit geht, reicht es in der Regel aus, dass der Leistende alle Tatsachen kennt, die die Sittenwidrigkeit seines Handelns ausmachen. Soweit dagegen wie hier ein Gesetzesverstoß des Leistenden in Rede steht, kann die Existenz der verschiedenartigen Verbotsgesetze nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden. Vielmehr ist die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes festzustellen, soweit dieses nicht als allgemein bekannt angesehen werden darf. Insoweit ist es Sache der als Bereicherungsschuldnerin in Anspruch genommenen Beklagten, die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, mithin auch, dass der Klägerin ein im oben genannten Sinne bewusster Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 817 S. 2 BGB zur Last fällt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung angegeben, die AGB zwar bestätigt aber nicht gelesen zu haben. Dass dieses Online-Glücksspiel in Deutschland nicht zulässig sei, hätte sie aus mehreren Anzeigen bei F. erfahren, dies dürfte ca. Anfang Oktober 2021 gewesen sein. Sie sei wegen Corona auf "..." gestoßen, früher sei sie vor allem in Spielhallen unterwegs gewesen. Insoweit sei es bei diesen online-Glücksspielen leichter, man könne von zu Hause aus und auch nachts spielen. Sie hätte selbst aufgehört, bei "..." zu spielen, als sie erfahren hätte dass es illegal sei. Im Ergebnis konnte die beweisbelastete Beklagte eine positive Kenntnis in Bezug auf das verbotswidrige Handeln oder ein leichtfertiges Verschließen davor nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Die Klägerin hat sich nicht in Widersprüche verstrickt und wirkte auch nicht unglaubwürdig. Jedenfalls kann keine positive Kenntnis oder ein Verschließen vor einer Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit festgestellt werden. Dies geht zulasten der Beklagten. b. Teleologisch ist die Anwendung dieser Kondiktionssperre zudem auch einzuschränken. Ein Ausschluss der Rückforderung wäre zumindest in den Fällen nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar, wenn die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen, wie dies hier der Fall ist. Die Regelungen des GlüStV sind ausweislich dessen § 1 Satz 1, insbesondere Ziff. 1, 3, und 4, dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm, also das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV in beiden hier relevanten Fassungen, verfolgt jedenfalls unter anderem den Zweck, illegales Glücksspiel zum Schutze der Spieler zu unterbinden (Heintz/Scholer, VuR 2020, 323). Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben.
  12. Die Beklagte kann sich auch nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen, da dies schon an der bestehenden Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes scheitert, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB (OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 08.04.2022 Az. 23 U 55/21 ). III. Ob die Klägerin die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages von der Beklagten zudem auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV verlangen kann, kann dahingestellt bleiben, da sich der Anspruch jedenfalls aus § 812 Abs. 1 S.
  13. Var. 1 BGB ergibt. IV. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Absatz 3 AEUV ist nicht veranlasst. Da der EuGH bereits entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und auch die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt sind, ist eine erneute Vorlage dieser Fragen nicht veranlasst (BGH Beschl. v. 22.7.2021 – I ZR 199/20 , BeckRS 2021, 21504 , beck-online). C. Nebenforderung Rechtshängigkeitszinsen sind §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. D. Nebenentscheidungen Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2457905.html ( https://oj.is/2457905 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 1 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.